{"status":"available","doknr":"OLD273658","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0314.8A3505.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-14","aktenzeichen":"8 A 3505/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 16. August 2005 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur \nzuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der \nBegründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht \nerfüllt. \n\n4\n\n1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das \nVorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren \nbeschränkt ist, zeigt nicht auf, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \ngegen nachbarschützende Vorschriften verstößt, auf die der Kläger sich berufen \nkann. Auch wenn ein Teil der vom Verwaltungsgericht gewählten Formulierungen \nAnlass zu der Annahme geben mag, dass es die Rechtsposition des Klägers nicht \nmit der gebotenen Ernsthaftigkeit in den Blick genommen hat, bestehen keine \nernsthaften Zweifel daran, dass es den Rechtsstreit im Ergebnis richtig entschieden \nhat.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das in \n§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB und in den §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 22 BImSchG \nverankerte Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Das Zulassungsvorbringen lässt \ndiese Auffassung nicht zweifelhaft erscheinen.\n\n6\n\na) Entgegen der Annahme des Klägers hat das Verwaltungsgericht - wie auf \nSeite 10 des Urteilsabdrucks ausdrücklich hervorgehoben wird - nicht darauf \nabgestellt, dass die bauliche Nutzung des Außenbereichs durch den Kläger illegal \nsei, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass die Errichtung einer Reitanlage im \nAußenbereich nicht i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sei. Der Kläger macht im \nÜbrigen selbst nicht geltend, dass seine Anlage einen der Tatbestände des § 35 \nAbs. 1 BauGB erfüllt; das ist auch nicht ersichtlich. Das Fehlen einer gesetzlichen \nPrivilegierung schließt indessen eine baurechtliche Genehmigung bzw. \nGenehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht aus. Vor diesem Hintergrund \nhat das Verwaltungsgericht - zu Recht - geprüft, ob die Errichtung der \nWindkraftanlage in der Nachbarschaft der bereits vorhandenen Reitanlage des \nKlägers im Rechtssinne rücksichtslos ist.\n\n7\n\nWelche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den jeweiligen Umständen \nab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des betroffenen Nachbarn ist, \num so mehr kann dieser an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und \nunabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger \nbraucht der Vorhabenträger Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für \ndie sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung \nzwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und \nandererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, \nUrteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, und Urteil vom \n18. November 2004 - 4 C 1.04 -, NVwZ 2005, 28.\n\n9\n\nDie im Außenbereich zulässigerweise vorhandenen Nutzungen müssen \nallerdings stets damit rechnen, dass sich in ihrer Nachbarschaft privilegierte \nNutzungen ansiedeln, zu denen insbesondere der Betrieb von Windenergieanlagen \nzählt. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 \n\n11\n\n- 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 = NWVBl. 2003, 176.\n\n12\n\nb) Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger die von der \nWindkraftanlage ausgehenden Geräusche hinzunehmen hat. Allerdings ist davon \nauszugehen, dass ein Vorhaben gegen das in § 35 BauGB verankerte Gebot der \nRücksichtnahme verstößt, wenn es vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen \ni.S.d. § 3 BImSchG verursacht. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz legt die Grenze \nder Zumutbarkeit von Umweltweinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der \ngebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines \nRegelungsbereiches grundsätzlich allgemein fest.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, a.a.O., und Urteil vom \n23. September 1999 - 4 C 6.98 -, a.a.O.\n\n14\n\nDie Klägerin geht auch zutreffend davon aus, dass Bewohnern des \nAußenbereichs von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) \ntagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA-\nLärm 1998 festgelegten Grenzwerte zuzumuten sind.\n\n15\n\nVgl. zur ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom \n3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, Beschluss vom 26. April \n2002, - 10 B 43/02 -, NWVBl. 2003, 29 f., Beschluss vom 13. Mai 2002 - 10 B \n671/02 -, NVwZ 2002, 1131, 1132, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, \na.a.O., m.w.N., Beschluss vom 28. April 2004 - 21 B 573/03 -, Beschluss vom 23. Juli \n2004 - 21 B 753/03 -, Beschluss vom 15. September 2005 - 8 B 417/05 -.\n\n16\n\nDiese Maßstäbe gelten dem Schutze der Wohnbevölkerung; der gegenüber der \ntagsüber zumutbaren Lärmbelästigung herabgesetzte nächtliche Richtwert dient dem \nSchutz der Nachtruhe. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Klägerin \ndie Einhaltung des nächtlichen Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) beanspruchen \nkönnte. Eine Wohnnutzung ihrer Anlage durch Mitglieder oder Personal hat sie nicht \ngeltend gemacht. Es ist nicht einmal erkennbar, dass die Reitanlage überhaupt in der \nZeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr genutzt würde. Selbst wenn das der Fall sein sollte, \nhandelte es sich jedenfalls nicht um eine Nutzung, die in gleicher Weise wie eine \nnächtliche Wohnnutzung des Schutzes bedürfte. Ausgehend von der \nprognostizierten Geräuschbelastung mit 42,1 dB(A) an dem am stärksten betroffenen \nImmissionspunkt F konnte das Verwaltungsgericht eine rücksichtslose \nLärmbelastung des Klägers ausschließen, ohne auf die gegen die Richtigkeit der \nPrognose erhobenen Bedenken im Einzelnen einzugehen. Selbst wenn der Wert von \n45 dB(A) nachts geringfügig überschritten werden sollte, wäre das Vorhaben der \nBeigeladenen deshalb nicht rücksichtslos. Die Annahme, dass der für die Zeit von 6 \nUhr bis 22 Uhr geltende Immissionsrichtwert von 60 dB(A) überschritten werden \nkönnte, liegt fern.\n\n17\n\nc) Die Darlegungen im Zulassungsverfahren begründen ferner keine ernstlichen \nZweifel daran, dass die akustischen und optischen Wirkungen der Anlage auf das \nVerhalten der vom Kläger gehaltenen und von seinen Mitgliedern auf dem Gelände \ngerittenen Pferde nicht rücksichtslos ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit \nangenommen, dass den Kläger eine Obliegenheit zur Vorsorge gegen etwaige \nUnfallgefahren trifft, indem er dafür Sorge zu tragen hat, dass die Pferde behutsam \nan die Windkraftanlage gewöhnt werden. Die Darlegungen des Klägers lassen nicht \nzweifelhaft erscheinen, dass eine solche Gewöhnung grundsätzlich möglich ist. Er ist \nweder den diesbezüglichen Feststellungen entgegen getreten, die das \nVerwaltungsgericht im Rahmen seines Ortstermins getroffen hat (vgl. S. 8 des \nUrteilsabdrucks), noch hat er die in das Verfahren eingeführte gutachtliche \nStellungnahme der Diplom-Biologin T. J. inhaltlich substantiiert angegriffen, \ngeschweige denn sich auf ein Sachverständigengutachten gegenteiligen Inhalts \nberufen. Die Annahme, dass sich Pferde, jedenfalls wenn sie - wie hier - dauerhaft \nauf einer Anlage im Einwirkungsbereich einer Windkraftanlage gehalten werden, an \ndie davon ausgehenden akustischen und optischen Wirkungen gewöhnen können, \nerscheint plausibel. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2002 \n\n19\n\n- 7 B 665/02 -, NVwZ 2002, 1133 = NWVBl. 2003, 24; Bay.VGH, Beschluss vom \n24. Juni 2002 - 26 CS 02.636 -, juris.\n\n20\n\nEs ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass insoweit etwas anderes \ngelten müsste als in Bezug auf die laute, hektische Kulisse auf Turnieren oder auf die \nvielfältigen Einwirkungen, denen insbesondere Kutschpferde im Straßenverkehr \nausgesetzt sind. Die vom Kläger angeführten Einzelereignisse sind als solche nicht \ngeeignet, die generelle Einschätzung in Frage zu stellen, die das Verwaltungsgericht \nseiner unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebotes vorzunehmenden Abwägung \nzugrundegelegt hat. Dabei muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass der \nüberwiegende Teil der von ihm geschilderten Referenzfälle für die hier zu \nbeurteilende Anlage ohne Aussagekraft ist, weil er selbst den Schattenschlag einer \nWindkraftanlage für die Reaktion der betreffenden Pferde verantwortlich macht. Mit \nSchattenschlag, der durch die streitbefangene, nördlich der Reitanlage gelegene \nWindkraftanlage verursacht wird, ist auf dem Gelände des Klägers aufgrund der \ngeographischen Lage aber nicht zu rechnen. Darüber hinaus hat sich der Kläger \nnicht damit auseinandergesetzt, durch welche weitergehenden Vorkehrungen er \nselbst Belastungen und Gefahren für und durch die Pferde mindern kann. Der \nBetrieb einer Windkraftanlage ist im Übrigen nicht bereits dann rücksichtslos, wenn \nReaktionen der gehaltenen Pferde auf Immissionen der Windkraftanlage nicht \nausgeschlossen werden können. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2002 \n\n22\n\n- 7 B 665/02 -, a.a.O.\n\n23\n\nDa das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht \"personenbezogen\" auf die \nEigentumsverhältnisse und Nutzungsberechtigten zu einem bestimmten Zeitpunkt \nabstellt, spielen besondere individuelle Empfindlichkeiten der von Immissionen \nbetroffenen Menschen bei der Bewertung der Zumutbarkeit von Immissionen keine \nRolle.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 \n\n25\n\n- 4 C 6.98 -, a.a.O.\n\n26\n\nEntsprechendes muss - erst recht - für eine etwa erhöhte Empfindlichkeit \neinzelner auf einer Anlage gehaltener Tiere gelten.\n\n27\n\n2. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung des \nangefochtenen Urteils von dem Beschluss des 10. Senats des beschließenden \nGerichts vom 16. Februar 1996 - 10 B 248/96 - (NWVBl. 1997, 62) zuzulassen. Auf \ndie Frage, ob die Baugenehmigung den \"maximalen Immissionswert\" - gemeint ist \nwohl der zulässige Schallleistungs- oder Emissionspegel - durch Bezugnahme auf \ndie Baugenehmigungsunterlagen, darunter die Schallprognose, hinreichend \nbestimmt auf 100,8 dB(A) festgelegt hat, kommt es nicht an. Zwar ist davon \nauszugehen, dass der der Prognose zugrunde gelegte Schallleistungspegel in der \nBaugenehmigung festzuschreiben ist; ein insoweit bestehender Mangel der \nBaugenehmigung vermittelt dem klagenden Nachbarn indessen nicht ohne weiteres \nein Abwehrrecht, sondern nur dann, wenn die mangelhafte Baugenehmigung ein \nVorhaben zulässt, von dessen Betrieb der Kläger konkret unzumutbare Immissionen \nzu befürchten hat.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 \n\n29\n\n- 7 A 2127/00 -, a.a.O.\n\n30\n\nDas ist hier nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall. Davon \nabgesehen liegt eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz nicht \nschon dann vor, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten \nRechtsprechung aufgestellter Rechts- oder Tatsachensatz lediglich übersehen, \nübergangen oder sonstwie nicht richtig angewandt worden ist.\n\n31\n\n3. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Dem steht schon entgegen, dass der gerügte Verstoß \ngegen § 173 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 1 ZPO eine bloße Soll-Vorschrift betrifft. Das \nGericht \"soll\" in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des \nRechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Die Beurteilung, ob eine \ngütliche Beilegung möglich erscheint und wie diese gegebenenfalls zu erreichen ist, \nist Teil der im Ermessen des Gerichts liegenden Verfahrensleitung. Abgesehen \ndavon hat der Kläger ein etwaiges Rügerecht jedenfalls gemäß § 173 VwGO i.V.m. \n§ 295 Abs. 1 ZPO verloren, weil er in Kenntnis des ausdrücklichen Hinweises des \nVerwaltungsgerichts, dass der Rechtsstreit entscheidungsreif sei, auf die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat. Die Stellung eines \nAntrages, das Ruhen des Verfahrens wegen Schwebens von \nVergleichsverhandlungen anzuordnen (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO), der im \nÜbrigen die Zustimmung der weiteren Beteiligten erfordert hätte, hat er \nunterlassen.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht \nfür erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich dadurch \nkeinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n33\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG \n(n.F.), da das Rechtsmittel nach Inkrafttreten des \nKostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Juli 2004 eingelegt worden ist (§ 72 \nNr. 1 GKG). Der Senat bemisst die Bedeutung der Sache für den Kläger in \nAnlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in \nder hier maßgeblichen Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, \n1525) mit 7.500,- EUR.\n\n34\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273658","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-14/8-a-3505-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273658","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273658","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-14/8-a-3505-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273658","retrieved":"2026-07-09 02:44:58.108338+00:00"}}