{"status":"available","doknr":"OLD273660","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0314.10A630.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-14","aktenzeichen":"10 A 630/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das \nUrteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides für \ndie Anbringung einer Telekom-Werbeanlage am Fernmeldeturm von T. . \n\n3\n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin, die DeTe Immobilien, Deutsche Telekom \nImmobilien und Service GmbH, Niederlassung E. , beantragte am 21. April 1999 \nbeim Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer \nFernkennzeichnung (Leuchtwerbeanlage) an dem seinerzeit im Eigentum der \nDeutschen Telekom AG stehenden Fernmeldeturm in T. (C.---straße , \nGemarkung T. , Flur , Flurstück ). \n\n4\n\nZwischenzeitlich stellen sich die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse wie folgt \ndar: Eigentümerin des Grundstücks ist die Deutsche Telekom AG. Eigentümerin des \nTurmes ist die Klägerin (1. DFMG [Deutsche Funkturm Management GmbH], \nDeutsche Funkturm Vermögens GmbH & Co. KG). Eigentümerin der technischen \nEinrichtungen ist die T-Systems International GmbH, Media & Broadcast (bezieht \nsich auf die technische Verbreitung von Rundfunk). Dazu gehören Antennenanlagen, \nSende- und Übertragungsanlagen sowie Empfangsanlagen. Die Technik für \nMobilfunk befindet sich im Erdgeschoss (E-Plus, T-mobile und Vodafon). Weiterhin \ngibt es Einrichtungen für den Funkverkehr von Polizei, Zoll und Feuerwehr (BOS). \n\n5\n\nDer 158 m hohe Fernmeldeturm dient der Übertragung von Rundfunk- (insbes. \nRadio V. und Deutschlandradio) und Fernsehsendungen (RTL und Sat 1) sowie \nder Weiterleitung von Ferngesprächen. Er verfügt über eine \nFlugsicherheitsbeleuchtung.\n\n6\n\nNach den Bauvorlagen ist geplant, an dem Fernmeldeturm ca. 15 m unterhalb \nder Antennenplattform in einer Höhe von ca. 80 m (Unterkante: 78,5 m, Oberkante: \n83 m) eine dreieckige Bühnenkonstruktion aus Stahl anzubringen. An deren drei, \njeweils 9,70 m langen Seiten sollen jeweils ein neonbeleuchteter Buchstabe (\"T\") in \nder Farbe \"Telemagenta\" und je vier sog. \"Digits\" in Weiß angebracht werden. Die \nBuchstaben sollen eine Höhe von 4,50 m und eine Breite von 3,54 m, die \nquadratische \"Digits\" eine Seitenlänge von 92,3 cm haben. \n\n7\n\nNach Anhörung der Rechtsvorgängerin der Klägerin lehnte der Beklagte die \nbeantragte Bauvoranfrage durch Bescheid vom 17. August 1999 mit der Begründung \nab, dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungs- und \nBauordnungsrechts entgegen. Durch diese werde das Gestaltungsrecht des \nEigentümers begrenzt. Die geplante Werbeanlage nehme nicht an der für Anlagen \nder Telekommunikation geltenden Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB \nteil. Es handele sich bei ihr nicht um eine Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO, weil \ndiese Vorschrift im Außenbereich nicht anwendbar sei. Eine Zulassung nach § 35 \nAbs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, weil das Vorhaben den Darstellungen des \nFlächennutzungsplans sowie den Festsetzungen des Landschaftsplans \nwiderspreche und die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert \nbeeinträchtige. Die in einer Höhe von 78,5 m angebrachte Leuchtwerbung rage über \ndie Baumkronen hinaus und sei daher über den T1. Wald hinaus sichtbar. In \ndem landschaftlich reizvollen Erholungsgebiet trete sie störend in Erscheinung. Das \nVorhaben verstoße auch gegen § 13 Abs. 3 BauO NRW, weil im Außenbereich nur \nan der \"Stätte der Leistung\" geworben werden dürfe. Entsprechend dem Sinn der \nRegelung über die grundsätzliche Unzulässigkeit von Werbung im Außenbereich sei \nder Begriff der \"Stätte der Leistung\" eng auszulegen. Erforderlich sei demgemäss, \ndass es sich um eine eigene Leistung des Werbenden handele, der an dieser Stätte \ndie Ware herstelle oder verkaufe oder die Leistung erbringe. Diese Voraussetzungen \nlägen bei einem Fernmeldeturm nicht vor, weil dieser lediglich der Übertragung von \nFerngesprächen diene. \n\n8\n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin erhob am 15. September 2006 Widerspruch \nmit der Begründung, der Beklagte verkenne, dass es sich bei der Werbeanlage um \neine Nebenanlage handele, die dem Nutzungszweck des Bauwerkes und nicht der \nFremdwerbung diene. Die Nebenanlage sei deshalb bauplanungsrechtlich an § 35 \nAbs. 1 BauGB zu messen. Darüber hinaus werde der Erholungswert der Landschaft \nnicht beeinträchtigt. Selbst im beleuchteten Zustand bei Dunkelheit gingen etwaige \noptische Belastungen nicht über das Maß dessen hinaus, was schon die aus \nGründen der Flugsicherheit erforderliche Leuchtkennzeichnung bewirke. Der \nBeklagte lege § 13 Abs. 3 BauO NRW zu eng aus. Es müsse berücksichtigt werden, \ndass der Fernmeldeturm privilegiert sei und die Eigentümerin lediglich von ihrem \nKennzeichnungsrecht Gebrauch mache. Da die Deutsche Telekom AG durch den \nFernmeldeturm Fernseh-, Rundfunk- und sonstige Fernmeldedienstleistungen \nerbringe, werde die Werbeanlage auch an der \"Stätte der Leistung\" errichtet. \n\n9\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies der Beigeladene mit Widerspruchsbescheid \nvom 3. Januar 2000 als unbegründet zurück und führte aus: Die Prüfung, ob das \nVorhaben als selbstständige Hauptnutzung oder als Nebenanlage i.S.v. § 14 \nBauNVO anzusehen sei, erübrige sich, weil das betreffende Grundstück außerhalb \neines bebauten oder beplanten Ortsteils liege. Nach § 35 Abs. 2 BauGB sei die \nAnlage unzulässig; auch eine nicht mehr unberührte Landschaft sei geschützt. \nBedingt durch die Größe und Ausstrahlungswirkung der Werbeanlage träte der Turm \nstärker in den Vordergrund, als dies derzeit der Fall sei. Die beleuchtete Anlage wäre \nnoch in mehreren Kilometern Entfernung zu sehen und zöge wegen der farblichen \nGestaltung in verstärktem Maße Aufmerksamkeit auf sich. Die natürliche Eigenart der \nLandschaft würde somit nachhaltig beeinträchtigt. Die Errichtung der Werbeanlage \nwiderspreche zudem sowohl dem Flächennutzungsplan als auch dem \nLandschaftsplan, nach dessen Festsetzungen im Landschaftsschutzgebiet \"T1. \nWald\" die Errichtung baulicher Anlagen verboten sei, mit Ausnahme von \nWerbeanlagen und Warenautomaten i.S.v. § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 und Abs. 5 BauO \nNRW. Zweck des § 13 Abs. 3 BauO NRW sei es, im Außenbereich ansässigen \nUnternehmen abweichend von dem grundsätzlichen Verbot zu ermöglichen, ihre dort \nangebotenen Waren und Dienstleistungen anzupreisen. Darum gehe es hier nicht. \n\n10\n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin hat am 20. Januar 2000 Klage erhoben. Mit \nSchreiben vom 19. November 2002 hat sie dem Verwaltungsgericht angezeigt, sie \nhabe die DeTe Immobilien, deutsche Telekom Immobilien und Service GmbH \numfirmiert. Sie führe nunmehr die Firma GMG Generalmietgesellschaft mbH. Mit \nWirkung zum 1. Januar 2002 habe die GMG Generalmietgesellschaft ihren \nFunkgeschäftsbetrieb im Wege der Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Absatz 2 \nNr. 1 Umwandlungsgesetz mit allen Rechten und Pflichten auf die DFMG Deutsche \nFunkturm GmbH übertragen. Mit am 23. September 2002 erfolgter \nhandelsregisterlicher Eintragung dieser Abspaltung seien sämtliche Rechte und \nPflichten aus den bestehenden Standortmietverträgen von ihr, der DeTe Immobilien, \nDeutsche Telekom Immobilien und Service GmbH bzw. der GMG \nGeneralmietgesellschaft mbH auf die DFMG übergegangen. Diese führe das \nVerfahren als ihre Rechtsnachfolgerin weiter. Die Klägerin hat an der \nRechtsauffassung ihrer Rechtsvorgängerin festgehalten und zur Begründung der \nKlage ausgeführt: Auch die Werbeanlage sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB \nprivilegiert. Auch wenn sie für den Zweck des Funkturms nicht unentbehrlich sei, \ndiene sie der privilegierten Anlage als Hinweis auf deren Eigentümer. Nur bei \nfunktionsfremder Suggestiv- oder Erinnerungswerbung fehle dieser Zusammenhang. \nReine Eigenwerbung hingegen stelle eine untergeordnete Nebenanlage dar und \ndiene dem Grundstück. Die Abwägung mit den betroffenen öffentlichen Belangen \nfalle zu Gunsten des Vorhabens aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der T1. \nWald kein unberührtes Gebiet sei, sondern durch die umliegenden Fernstraßen (BAB \n1 und B 236), ein Ausflugslokal mit Minigolfplatz und großem Parkplatz sowie die \nangrenzende Wohnbebauung geprägt werde. Die Werbeanlage sei dagegen gering \ndimensioniert, trete am Tage gegenüber der Plattform des Turmes zurück und \nintensiviere nur bei Nacht die Wirkung der Flugsicherheitsbeleuchtung. Dadurch \nbeeinträchtige sie das Landschaftsbild nicht, zumal sie nur aus der Ferne und von \nerhöhten Standorten, nicht aber im Erholungsgebiet selbst sichtbar sei. Hinsichtlich \ndes Begriffs der Stätte der Leistung i.S.v. § 13 Abs. 3 BauO NRW verkenne der \nBeklagte, dass die Leistung in der Aussendung elektromagnetischer Wellen bestehe; \ngenau dies erfolge an dieser Stelle. Vergleichbare Werbeanlagen der Telekom seien \nan den Fernmeldetürmen Nürnberg (aufgrund des rechtskräftigen Urteils des \nVerwaltungsgerichts Ansbach vom 28. März 2001 - AN 3 K 00.01408 -), Köln \n(Colonius), Köln-Ost, Hannover und Leverkusen genehmigt worden. \n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. August 1999 \nund des Widerspruchsbescheides des Beigeladenen vom 3. Januar 2000 zu \nverpflichten, einen Vorbescheid hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit \nund der Vereinbarkeit der geplanten Werbeanlage mit § 13 BauO NRW \nentsprechend dem am 21. April 1999 gestellten Antrag zu erteilen. \n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nZur Begründung hat er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide \nverwiesen.\n\n16\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \n\n17\n\nEr hat sich ebenfalls auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen. \n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Dezember 2003 \nabgewiesen. Die Anbringung der geplanten Werbeanlage an dem im Außenbereich \ngelegenen Funkturm verstoße gegen § 13 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW. Sie sei auch \nnicht ausnahmsweise als Werbeanlage an der Stätte der Leistung nach § 13 Abs. 3 \nSatz 2 Nr. 1 BauO NRW zulässig. Bei dem Fernmeldeturm handele es sich nicht um \neine Stätte der Leistung i.S.d. Gesetzes. Die dort stattfindenden Sendevorgänge \nseien zwar technisch notwendig, um das Produkt - die Fernseh- oder Radiosendung \nbzw. das Ferngespräch - zum jeweiligen Empfänger zu leiten. Es werde jedoch \nweder dort hergestellt noch verkauft, sondern nur im Rahmen eines selbsttätig \nablaufenden Sendevorgangs weitergeleitet. Eine Betriebsstätte im oben \nbeschriebenen Sinn sei der Fernmeldeturm deshalb ebenso wenig wie andere \ntechnische Einrichtungen, die der Weiterleitung und dem Transport von Stoffen und \nEnergieträgern dienten, wie etwa Mobilfunksendeanlagen, Hochspannungsmasten \nund Trafos oder auch oberirdische Betriebseinrichtungen unterirdisch verlegter Erdöl- \nund Gasleitungen. Die Werbeanlage sei auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Ihre \nZulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB scheide aus, weil durch ihre Verwirklichung \nöffentliche Belange beeinträchtigt würden. Die Werbeanlage beeinträchtige die \nnatürliche Eigenart der Landschaft und verunstalte zugleich das Landschaftsbild \n(§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Die geplante Leuchtwerbung sei der natürlichen \nEigenart des T1. Waldes nicht nur wesensfremd, sondern sie störe auch das \nLandschaftsbild empfindlich, das sich dem Betrachter insbesondere von den \ntiefergelegenen Stadtteilen und der Autobahn aus biete. Allerdings habe die Kammer \nZweifel, ob die Werbeanlage diese Wirkung schon bei Tageslicht bzw. in \nunbeleuchtetem Zustand entfalte. Jedenfalls in beleuchtetem Zustand sei die \nLeuchtreklame über viele Kilometer sichtbar; sie werde schon während der \nDämmerung das durch die hügelige Waldlandschaft geprägte Bild überstrahlen und \nbei Nacht scheinbar über dem dann dunklen Wald schweben. Wegen ihrer \nerheblichen Höhe werde die geplante Anlage sich damit auch eindeutig von den \nLichtquellen des in der Nähe befindlichen Wohngebietes abheben. \n\n19\n\nGegen das ihr am 6. Januar 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am \n4. Februar 2004 die Zulassung der Berufung beantragt und mit Schriftsatz vom \n2. März 2004 - beim Verwaltungsgericht eingegangen am 4. März 2004 - begründet. \nMit Beschluss vom 7. Juli 2005 hat der Senat die Berufung zugelassen. Der \nBeschluss ist der Klägerin am 11. Juli 2005 zugegangen. Auf ihren Antrag ist die \nBerufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängert worden.\n\n20\n\nMit Schriftsatz vom 9. September 2005 - bei Gericht eingegangen am Montag, \n12. September 2005 - führt die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung aus: Sie \nhabe Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides. Entgegen den \nAusführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil entspreche die \nWerbeanlage sowohl § 13 BauO NRW als auch den Vorschriften des \nBauplanungsrechts. Die streitgegenständliche Werbeanlage werde nicht vom Verbot \ndes § 13 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW erfasst, weil es sich um eine Werbeanlage an der \nStätte der Leistung nach Satz 2 Nr. 1 dieser Vorschrift handele. Es bestehe \nentsprechend der Rechtsprechung des OVG NRW sowohl der örtliche Bezug, d.h. \neine unmittelbare örtliche Verbindung zwischen Werbeanlage und dem Leistungsort \nals auch ein sachlicher Bezug zwischen Werbeanlage und Unternehmen. Es bestehe \neine unmittelbare Verbindung zwischen Werbung und Leistungsort. Der T1. \nFernmeldeturm sei der Ort, an dem die Leistung erbracht werde, für die geworben \nwerden solle. Dort werde die Dienstleistung der Programmverbreitung erbracht. \nInnerhalb des Konzerns der Deutschen Telekom AG sei die T-Systems International \nGmbH, Media & Broadcast zuständig. Diese stelle die Übertragung von TV- und \nHörfunksignalen ohne Unterbrechung an 365 Tagen im Jahr sicher. Kunden seien \ndie Fernseh- und Rundfunkanstalten bzw. privaten Anbieter. Dabei handele es sich \nam T1. Fernmeldeturm um die Radiosender Antenne V. , Deutschlandradio \nund WDR 2. Zusätzlich werde dort der digitale terrestrische Hörfunk verbreitet. \nDarüber könnten WDR 2, Domradio, Deutschlandfunk, Deutschlandradio-Kultur, \nRadio Eins Live, WDR 3 Klassik, WDR-Vera, Live-Diggi, Funkhaus Europa und \nWDR-Info empfangen werden. Die Leistung der Programmverbreitung, die am \nT1. Standort erbracht werde, lasse sich wie folgt umschreiben: In den \nFunkhäusern würden die dort produzierten Radioprogramme in einen \nkontinuierlichen Datenstrom verpackt und über Richtfunk, Glasfaser oder Satellit am \nStandort in T. angeliefert. Dort würden aus diesem Datenstrom die einzelnen \nProgrammsignale herausgenommen, entladen und in den entsprechenden Anlagen \n(Coder) zu einem Signal mit Pilotträger (ein Hilfssignal) verarbeitet. Dieses \nStereosignal werde auf ein hochfrequentes elektromagnetisches Signal \naufmodelliert. Das hochfrequente Signal werde anschließend verstärkt und für den \nTransport vorbereitet. Die technische Aufbereitung erfolge ausschließlich mit der am \nStandort vorhandenen Technik. Dabei entstehe ein neues Produkt. Über die \nvorhandene Antennenanlage werde das aufbereitete Signal ausgesendet und den \nBewohnern des Versorgungsgebietes 24 Stunden am Tag zum Empfang angeboten. \nDiese Leistung werde mit technischen Geräten erbracht, die sich vor allem in dem \nsog. Betriebsgeschoss des Fernmeldeturmes befänden. Zusätzliche technische \nEinheiten seien im Erdgeschoss des Fernmeldeturms untergebracht. Auch unter \nBerücksichtigung der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n10.03.1976 - III 86/75 - zur Zulässigkeit einer Werbeanlage an einer Umspannanlage \nals Stätte der Leistung ergebe sich, dass am T1. Fernmeldeturm der Ort sei, an \ndem die Dienstleistung der Programmverbreitung erbracht werde. Hierin liege nicht \neine bloße Teilleistung. Für den Auftraggeber stehe nicht im Vordergrund die \nWeiterleitung der entsprechenden Signale vom Tonstudio bis zum T1. \nFernmeldeturm, sondern die Verbreitung der Signale von dem Fernmeldeturm zu \nden Endverbrauchern. Dies unterscheide die Leistung auf dem Fernmeldeturm von \nbloßen Mobilfunksendeanlagen, die in der Regel nur der Weiterleitung dienten. \nInsoweit sei nicht zu befürchten, dass an die zahlreich im Außenbereich \nvorhandenen Mobilfunksendeanlagen zusätzliche Werbeanlagen angebracht \nwürden. Insgesamt bestehe deshalb eine unmittelbare Verbindung zwischen der \nWerbung (magentafarbenes \"T\") und dem Leistungsort. Darüber hinaus bestehe der \nsachliche Bezug zwischen der Werbeanlage (magentafarbenes \"T\") und dem \nUnternehmen (Deutsche Telekom AG, T-Systems International GmbH) in dem Sinne, \ndass allein für das Unternehmen, für die eigene Leistung geworben werde. Eine \nFremdwerbung finde nicht statt. Dies sei nur der Fall, wenn beispielsweise für \nentsprechende Programmanbieter (WDR) eine Werbeanlage an den Fernmeldeturm \nangebracht würde. Die Errichtung der Werbeanlage sei auch bauplanungsrechtlich \nzulässig. Bei dem Fernmeldeturm handele es sich um ein privilegiertes Vorhaben \nnach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Die geplante Werbeanlage \"diene\" auch der \nVersorgung mit Telekommunikationsleistungen. Sie ordne sich von der \nDimensionierung unter. Ein vernünftiger Unternehmer käme gleichfalls zu dem \nErgebnis, die geplante Werbeanlage an dem Turm anzubringen, um auf seine \nunternehmerische Tätigkeit aufmerksam zu machen. Öffentliche Belange stünden \nnicht entgegen. Selbst wenn die Werbeanlage nicht an der Privilegierung des \nFernsehturms teilnehme, sei sie gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Sie \nbeeinträchtige weder die natürliche Eigenart der Landschaft noch führe sie zu einer \nVerunstaltung des Landschaftsbildes. Zu berücksichtigen sei auch, dass das \nLandschaftsbild bereits durch den Fernmeldeturm selbst belastet sei. Hinzu kämen \nweitere Anlagen wie Hochspannungsmasten und der Werbemast von McDonald's, \ndie negativ auf das Landschaftsbild einwirkten. Demgegenüber komme der nur 5 m \nhohen Werbeanlage eine zu vernachlässigende Bedeutung für das Landschaftsbild \nzu. Die Auswirkungen der Werbeanlage in der Dunkelheit hätten auch nicht die vom \nGericht angenommenen Ausmaße. Die Vorprägung durch die vorhandene \nFlugsicherungsbefeuerungsanlage habe das Gericht nicht hinreichend \ngewürdigt.\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach ihren erstinstanzlichen \nKlageanträgen zu entscheiden.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, auch nach den Ausführungen \nder Klägerin im Berufungsverfahren stehe fest, dass die von der Deutschen \nTelekom AG als Mieterin des Turms erbrachte Leistung - bei aller nicht bestrittenen \numfangreichen Einrichtung - eine reine Übertragungs- bzw. Transferleistung in \ntechnischer Hinsicht darstelle. Diese solle es Dritt-Anbietern erlauben, das \neigentliche Endprodukt, das sich in der Regel als Rundfunk- oder \nTelekommunikationsleistung darstelle, beim Empfänger selbst in dessen Wohnung \noder Geschäftsräumen zu erbringen, nachdem es in den eigenen Räumen des \nHerstellers oder Anbieters produziert oder abgesandt worden sei. In diesem Prozess \nhabe die Leistung der Deutschen Telekom AG lediglich die Bündelung und \nEndbündelung oder Umwandlung von elektrischen Impulsen zum Gegenstand, die \nder technischen Bearbeitung von Wort- und Bildleistungen an der Stätte der \neigentlichen Produktion und der Rückübertragung in Wort- und Bildinformationen an \nder Stätte des Leistungsempfangs selbst bedürften. Die am Fernmeldeturm der \nKlägerin erbrachte \"Leistung\" sei im Ergebnis also nicht selbstständig verwertbar. Sie \nhabe nicht einmal die Qualität eines Halbfertigproduktes wie etwa Teile eines \nzusammengesetzten Produktes in der Konsumgüterindustrie. Sie erfülle damit schon \ngar nicht den Begriff der \"Leistung\" als Herstellung oder Vertrieb von Waren und \nanderen Endprodukten sowie einer bestimmten (Dienst-)Leistung, wie er \nbeispielsweise im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 30.10.1985 beschrieben \nsei. Entgegen den Ausführungen der Klägerin liege auch eine Beeinträchtigung der \nnatürlichen Eigenart der Landschaft vor. Zwar stelle der Fernmeldeturm eine gewisse \nVorbelastung dar, die aber durch das Hinzukommen der weiteren beantragten \nAnlage eine veränderte Ausstrahlungswirkung im Sinne einer wesentlichen \nVerschlechterung gegenüber der Ausgangsbelastung enthalten würde. Denn der \nvorhandene Fernmeldeturm entspreche in seiner Form und Größe vergleichbaren, in \ngroßer Zahl vorkommenden Objekten für die Verbreitung von Funk-Wellen, wie sie in \nder auf Telekommunikation beruhenden Informationsgesellschaft üblich und für das \nLandschaftsbild - ähnlich den Fernleitungen von Elektrizitätsunternehmen - schon \nfast landschaftsprägend seien und kaum noch als Fremdkörper wahrgenommen \nwürden. Die Ausstattung mit einer Werbeanlage der geplanten Größe würde dem \nFernmeldeturm eine Funktions-Erweiterung verschaffen, die dieses vertraute \nErscheinungsbild nachhaltig verändern und deshalb als Störung wahrgenommen \nwürde. Diese Wirkung würde noch dadurch verstärkt, dass die Anlage (in den \nAntragsgrundlagen als \"Fernkennzeichnung\" beschrieben) gewollt und auf eine \nweitreichende Wahrnehmbarkeit abziele und bei Dunkelheit beleuchtet sein solle, so \ndass sie bei klarem Himmel selbst im Dunkeln weithin sichtbar in die Landschaft \nhinaus strahlen würde. Auch bestehe an einer Verunstaltung des Landschaftsbildes \nkein Zweifel. Dass diese grob unangemessen wäre, ergebe sich schon daraus, dass \ndie Mittel-Zweck-Relation in Anbetracht der beschriebenen \"Leistung\", für die \ngeworben werden solle, überhaupt nicht gewahrt würde. Ein Vergleich mit dem \nangeführten Werbemasten der Firma McDonald's dürfe nicht gezogen werden, weil \nsich dieser in einem vorwiegend gewerblich genutzten Gebiet am Rande der \ngeschlossenen Ortslage der Stadt T. in der Nähe der Autobahnauffahrt mit den \nfür diesen Bereich typischen Einrichtungen befinde.\n\n26\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n27\n\nEr verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht geltend, schon vom Wortlaut \nder Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW könne die Zulassung einer \nWerbeanlage im Außenbereich nur an der Stätte der Leistung verlangt werden. \nWenn jeder Empfang, Weiterleitung und/oder die Abgabe von Funkwellen eines oder \nmehrerer Sender eine Stätte der Leistung im Sinne dieser Regelung wäre, würde der \nAusnahmecharakter der bauordnungsrechtlichen Regelung auch im Vergleich zu \nanderen Produktionsstätten ins Gegenteil verkehrt. Selbst wenn die Verteilung und \nWeiterleitung von Funkwellen über einen Fernmeldeturm eine eigenständige \nLeistung darstellte, so sei diese doch stets nur eine von der Produktionsstätte \nabhängige und abgeleitete Leistung, die nicht das gleiche wirtschaftliche Gewicht für \nsich in Anspruch nehmen könne wie die eigentliche Ur-Produktionsstätte.\n\n28\n\nDer Vorsitzende des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen und \nFotos von dem Fernmeldeturm und der Umgebung anfertigen lassen. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 17. Oktober 2005 \nverwiesen.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n32\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin, den Beklagten zu \nverpflichten, ihr den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung einer Telekom-\nWerbeanlage an dem T1. Fernmeldeturm zu erteilen, im Ergebnis zu Recht \nabgewiesen.\n\n33\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n34\n\nNach § 71 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 bis 3 BauO NRW kann vor \nEinreichung des Bauantrages zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid \n(Vorbescheid) beantragt werden. Die Klägerin hat zum Gegenstand ihrer \nBauvoranfrage die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und die Vereinbarkeit der \ngeplanten Werbeanlage mit § 13 BauO NRW gemacht. Auf die Erteilung eines \nderartigen Vorbescheides hat die Klägerin keinen Anspruch, weil die geplante \nWerbeanlage gegen § 13 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW verstößt. Danach sind außerhalb \nder im Zusammenhang bebauten Ortsteile Werbeanlagen unzulässig. Die von der \nKlägerin geplante Werbeanlage ist hiervon auch nicht nach Satz 2 Nrn. 1 bis 5 dieser \nVorschrift ausgenommen, insbesondere handelt es sich bei der Telekom-Werbung \nam T1. Fernmeldeturm nicht um eine Werbeanlage an der Stätte der \nLeistung.\n\n35\n\nDie Telekom-Werbeanlage unterliegt dem Anwendungsbereich der \nLandesbauordnung Nordrhein-Westfalen. Nach § 1 Abs. 1 BauO NRW gilt dieses \nGesetz für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie \nfür andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften \naufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Bei der Telekom-\nWerbeanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage nach § 2 Abs. 1 BauO NRW, \nweil ihre Bühnenkonstruktion, an der die großen T-Buchstaben sowie die so \ngenannten Digits befestigt werden sollen, ihrerseits fest mit dem Fernmeldeturm \nverbunden werden soll. Andererseits handelt es sich bei der Telekom-Werbeanlage \noffenkundig wegen ihrer werblichen Funktion um eine Anlage der Außenwerbung, an \ndie in der Landesbauordnung Anforderungen gestellt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 \nBauO NRW). Nach § 13 Abs. 1 BauO NRW sind Werbeanlagen alle ortsfesten \nEinrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe \noder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu \nzählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, \nSchaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte \nSäulen, Tafeln und Flächen. Die werbliche Funktion der Anlage für die Telekom ist \nunbestritten. Die Klägerin bezeichnet sie als sog. Fernkennzeichnung, deren \nerklärtes Ziel es insbesondere ist, vom öffentlichen Verkehrsraum aus gesehen zu \nwerden. In ihrem Einwirkungsbereich liegen vor allem die Bundesautobahn 1 und die \nBundesstraße 236 sowie eine Vielzahl von nicht klassifizierten Straßen im \nStadtgebiet von T. und darüber hinaus. Die streitige Anlage ist auch nicht nach \n§ 1 Abs. 2 oder § 13 Abs. 6 BauO NRW vom Anwendungsbereich der \nLandesbauordnung ausgenommen, weil die Ausschlusstatbestände dieser \nVorschriften nicht gegeben sind.\n\n36\n\nBei der Telekom-Werbeanlage handelt es sich um ein genehmigungsbedürftiges \nVorhaben nach § 63 Abs. 1 BauO NRW. Danach bedarf u. a. die Errichtung baulicher \nAnlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 \nBauO NRW der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65 bis 67, 69 und 80 BauO NRW \nnichts anderes bestimmt ist. Da die Werbeanlagen betreffenden \nFreistellungstatbestände des § 65 Abs. 1 Nrn. 33 bis 35 BauO NRW nicht erfüllt sind, \ndie Werbeanlage nicht dem Zustimmungsverfahren nach § 80 BauO NRW unterliegt \nund auch die anderen genannten Vorschriften nicht einschlägig sind, ist das streitige \nVorhaben baugenehmigungspflichtig, so dass die Klägerin befugt ist, gemäß § 71 \nAbs. 1 BauO NRW die von ihr eingereichten Fragen zum Bauvorhaben zu stellen \nund einen entsprechenden Vorbescheid zu beantragen. In dem amtlichen Vordruck \nzur Stellung einer Bauvoranfrage hat die Klägerin zwar nicht eine Eintragung in die \nRubrik \"genaue Fragestellung zum Bauvorhaben\" vorgenommen. Nach den \neingereichten Bauvorlagen und infolge der Klarstellung in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist Prüfungs- und damit Streitgegenstand \ndes vorliegenden Verfahrens die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten \nWerbeanlage und die Übereinstimmung des Vorhabens mit § 13 BauO NRW. \nLetztere ist nicht gegeben, so dass sich eine Entscheidung des Senats über die \nbauplanungsrechtliche Zulässigkeit erübrigt.\n\n37\n\nDer Fernmeldeturm, der in ca. 80 m Höhe die Werbeanlage mit Hilfe einer \nBühnenkonstruktion tragen soll, liegt im T1. Wald, der unter förmlichen \nLandschaftsschutz gestellt ist. Die Außenbereichsqualität des Anbringungsortes steht \naußer Frage. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW bestimmt, dass außerhalb der im \nZusammenhang bebauten Ortsteile Werbeanlagen unzulässig sind. \n\n38\n\nDie amtliche Begründung der ursprünglichen Landesbauordnung (vgl. \nLandtagsdrucksache 327 - 4. Wahlperiode -, Band 3, Seite 101), die auch heute für \ndie insoweit unveränderte Vorschrift herangezogen werden kann, führt hierzu \naus:\n\n39\n\n\"Der Entwurf geht davon aus, dass die Außenwerbung aus unserem heutigen \nWirtschaftsleben nicht mehr hinweggedacht werden kann und dass sie ihrer Natur \nnach darauf eingerichtet sein will und muss, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit \nauf sich zu ziehen. Werbung ist in der Wettbewerbswirtschaft als Mittlerin zwischen \nProduzent und Verbraucher zur Erhaltung und Steigerung der wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit erforderlich. Sie gerät damit aber unter Umständen in Gefahr, zu \nübergeordneten Interessen der Allgemeinheit in Gegensatz zu treten. \n\n40\n\nEin Ausweg aus dieser Spannungslage kann weder durch eine schärfere \nBeschränkung noch durch eine völlige Freizügigkeit der Außenwerbung, sondern nur \ndurch einen verständnisvollen Ausgleich der widerstreitenden Belange gefunden \nwerden. Dieser Ausgleich ist nach dem Entwurf einmal dadurch gekennzeichnet, \ndass Werbeanlagen nicht zu einer Verunstaltung anderer baulicher Anlagen sowie \ndes Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes führen dürfen. Hierzu gehört auch das \nVerbot störender Häufung von Werbeanlagen (Abs. 2). Die Abs. 3 und 4 enthalten \nBeschränkungen der Außenwerbung außerhalb der im Zusammenhang bebauten \nOrtsteile (Abs. 3) und in bestimmten Baugebieten (Abs. 4). Diese Beschränkungen \ndienen, soweit es die in Abs. 3 getroffenen Regelungen betrifft, dem Bedürfnis der \nBevölkerung an der Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft. Die in Abs. 4 \nvorgenommene Beschränkung der Außenwerbung in den reinen Wohngebieten, \nKleinsiedlungsgebieten und Dorfgebieten dient der Wahrung des Charakters dieser \nBaugebiete und trägt dem Umstand Rechnung, dass in diesen Baugebieten \nvornehmlich aus Gründen des Gesundheitsschutzes der dort wohnenden \nBevölkerung die Außenwerbung in einem gewissen Umfang beschränkt werden \nmuss. Die nach den Abs. 3 und 4 zulässigen Werbeanlagen lassen der \nwerbetreibenden Wirtschaft den Betätigungsraum, der ihr ermöglicht, die ihr in der \nVolkswirtschaft zugewiesenen Aufgaben in vollem Umfange zu erfüllen.\"\n\n41\n\nDiese Erwägungen sind sachgerecht und enthalten eine angemessene \nAbwägung der Belange der Allgemeinheit und der Werbewirtschaft sowie der \nwerbetreibenden Wirtschaft. § 13 Abs. 3 BauO NRW ist verfassungsgemäß und \nverstößt nicht gegen die bundesrechtliche Kompetenzordnung. \n\n42\n\nVgl. Urteil des Senats vom 14. März 2006 - 10 A 4924/05 -.\n\n43\n\nDie dort herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidungen verhalten sich \nzwar nur zu § 13 Abs. 4 BauO NRW, gelten aber in ihren tragenden Gründen ebenso \nfür § 13 Abs. 3 BauO NRW. Bereits mit Urteil vom 20. Januar 1964 - VII A 1981/62 -, \nBBauBl. 1964 S. 260, hat das OVG NRW entschieden, dass die gleichlautende \nVorgängervorschrift des § 13 Abs. 3 BauO NRW - § 15 Abs. 3 BauO NRW 1962 - \nnicht dem Grundgesetz widerspricht. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Recht \nder freien Berufsausübung könne durch Gesetz geregelt und auch eingeschränkt \nwerden (Art. 12 Abs. 1 GG). Eine solche Einschränkung enthalte § 15 Abs. 3 BauO \nNRW. Dieser verbanne grundsätzlich alle Fremdwerbung aus dem Außenbereich \nund lasse hier nur die in Satz 2 Nrn. 1 bis 5 der Vorschrift genannten Werbeanlagen \nzu. Hierin liege eine zulässige Berufsausübungsregelung. Denn die Werbefirma dürfe \nvom Sitz ihres Unternehmens aus, den sie frei bestimmen könne, überall Werbung \nbetreiben, im Außenbereich jedoch nur mit Werbeanlagen der unter Ziffer 1 bis 5 \nbezeichneten Art. Auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten \nGewerbebetrieb, das den Schutz des Art. 14 GG genieße, werde hier nicht in seinem \nWesensgehalt angetastet, sondern in Schranken verwiesen, wie sie in Art. 14 Abs. 1 \nSatz 2 GG vorgesehen seien. Dem Ausschluss von Werbeanlagen im Außenbereich \nstehe auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG entgegen. Dieser Satz bedeute eine Weisung an \nden Gesetzgeber, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken gleichliegende \nTatbestände gleichermaßen zu ordnen, ungleiche Fälle jedoch entsprechend ihrer \nEigenart verschieden zu behandeln. Letzteres geschehe durch § 13 Abs. 3 BauO \nNRW. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, an den Ausstellungs- und \nMesseplätzen, unter gewissen Voraussetzungen auch an und auf Flugplätzen, \nsportlichen Anlagen und abgegrenzten Versammlungsstätten, ferner die unter \nZiffer 2 und 3 genannten Hinweiszeichen würden im Außenbereich geduldet. Hiermit \nwerde eine sinnvolle Ordnung in die bodenständige Werbewirtschaft gebracht und \ndarüber hinaus der Außenbereich vor dem Überhandnehmen der Reklame bewahrt. \nHierin sei ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers zu erblicken. Das von ihm \ngewählte Ordnungsprinzip führe zu einer sachlichen Unterscheidung von zulässiger \nund unzulässiger Werbung im Außenbereich, die auch der Gerechtigkeit \nentspreche.\n\n44\n\nDie sich somit unter dem Gesichtspunkt der Verunstaltungsabwehr ergebende \nBeschränkung für Werbeanlagen im Außenbereich dient dem Bedürfnis der \nBevölkerung an der Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft, um dort Ruhe \nund Erholung zu finden. Der grundsätzliche Ausschluss von Werbeanlagen im \nAußenbereich ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da er auf sachgerechten \nErwägungen beruht und durch Ausnahmevorschriften auf berechtigte Interessen \nBetroffener Rücksicht nimmt. Somit besteht im Außenbereich ein grundsätzliches \nVerbot der Außenwerbung mit Ausnahme der in § 13 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 BauO NRW \nabschließend aufgezählten Anlagen. Als Ausnahmevorschrift ist § 13 Abs. 3 BauO \nNRW eng auszulegen.\n\n45\n\nVgl. Rößler, Kommentar zur Landesbauordnung von Nordrhein-Westfalen, 3. \nAufl. Köln usw. 1985, § 13 Seite 76.\n\n46\n\nAus der Gesetzesbegründung sowie dem Zusammenspiel von Werbeverbot und \nAusnahmevorschriften folgt der Gesetzeszweck, den Außenbereich von Werbung frei \nzu halten und dieses Verbot nur zurücktreten zu lassen, wenn berechtigte Interessen \nzwingend eine Ausnahme erfordern. Da die Ausnahmetatbestände des § 13 Abs. 3 \nSatz 2 Nrn. 2 bis 5 BauO NRW hier von vornherein ausscheiden, beruft sich die \nKlägerin darauf, dass es sich bei der Telekom-Werbeanlage nach der Nr. 1 der \ngenannten Vorschrift um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung handele. Dies \nist jedoch nicht der Fall.\n\n47\n\nNach der herkömmlichen Umschreibung ist Stätte der Leistung der Ort, an dem \neine \"Leistung\" erbracht wird, also entweder ein Produkt hergestellt, gelagert, \nverwaltet oder zum Verkauf angeboten oder ein Dienst geleistet wird\n\n48\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Oktober 1985 - 3 S 1833/85 -, \nBRS 44 Nr. 133.\n\n49\n\nNach der Rechtsprechung des OVG NRW ist der Ausnahmetatbestand nicht auf \n\"Eigenwerbung\" beschränkt. Mit der Werbung für die \"Leistung\" kann auch eine sog. \nErinnerungswerbung für ein Produkt verbunden sein, das in der Stätte der Leistung \nangeboten wird. Stets ist aber Voraussetzungen, dass die \"Leistung\" im Vordergrund \nder Werbung steht.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 1982 - 11 A 988/80 -, BRS 39 Nr. 137.\n\n51\n\nAn der Auslegung, dass eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung nur \nvorliegt, wenn allein oder vorrangig für das konkrete Unternehmen geworben wird, \nhat das OVG NRW festgehalten.\n\n52\n\nVgl. Urteil vom 19. Dezember 1995 - 11 A 3659/93 -, BRS 57 Nr. 178 = \nBauR 1996, 535 f.\n\n53\n\nDaneben betont die Rechtsprechung eine enge Verbindung zwischen \nLeistungsort und Werbeanlage. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts müssen Werbeanlagen an der Stätte der Leistung auf \ndem Grundstück angebracht werden, auf dem das Gewerbe oder der Beruf ausgeübt \nwird, dem die Werbung gilt. Es muss also ein \"Funktionszusammenhang\" zwischen \nder Nutzung eines Hauses (Gebäudes) und der Werbung bestehen.\n\n54\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Dezember 1992 -\n 4 C 27/91 -, BVerwGE, 91, 234, 238.\n\n55\n\nDer Streit zwischen den Beteiligten im vorliegenden Verfahren darüber, ob es \nsich bei den technischen Vorgängen, die auf dem T1. Fernmeldeturm \nstattfinden, um eine Leistung handelt, die es rechtfertigt, nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 \nBauO NRW eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung zuzulassen, zeigt, dass die \nbisherigen von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungskriterien keine \nAbgrenzungssicherheit für technische Vorgänge unter dem Gesichtspunkt der \nLeistung gewährleisten. Die auf Veranlassung der Telekom bzw. von rechtlich von ihr \nzu unterscheidenden Rechtsträgern auf dem T1. Fernmeldeturm ablaufenden \ntechnischen Prozesse lassen sich zwar nach § 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) \nvom 22. Juni 2004 (BGBl I Seite 1190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli \n2005 (BGBl I Seite 1970, 2012) juristisch eindeutig unter die dort gegebenen \nBegriffsbestimmungen fassen. Nach § 3 Nr. 22 TKG ist \"Telekommunikation\" der \ntechnische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen \nmittels Telekommunikationsanlagen; nach Nr. 23 dieser Vorschrift sind \n\"Telekommunikationsanlagen\" technische Einrichtungen oder Systeme, die als \nNachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, \nübertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können; nach Nr. 24 \ndieser Vorschrift sind \"Telekommunikationsdienste\" in der Regel gegen Entgelt \nerbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über \nTelekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in \nRundfunknetzen. \n\n56\n\nÜberlegungen des Beklagten sowie des Beigeladenen insoweit bezüglich der auf \ndem T1. Fernmeldeturm erbrachten technischen Dienste nur von Teilleistungen \nim Sinne einer Stätte der Leistung zu sprechen, führen nicht weiter. In die richtige \nRichtung weisen bereits die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im \nangefochtenen Urteil. Danach ist die Zulassung von Werbeanlagen nach dem \ngesetzgeberischen Willen grundsätzlich restriktiv zu handhaben und gerade im \nAußenbereich wegen der hiermit regelmäßig verbundenen Beeinträchtigung des \nLandschaftsbildes sowie der - auch vor optischen Reizen - Ruhe suchenden \nBevölkerung nur dann hinzunehmen, wenn dies unter Abwägung der gegenläufigen \nöffentlichen und privaten Interessen geboten ist. Vor diesem Hintergrund soll die für \nWerbeanlagen an der Stätte der Leistung vorgesehene Ausnahme dem Interesse \nvon Gewerbebetrieben Rechnung tragen, zu denen herkömmlich auch ein gewisses \nMaß von Werbung gehört. Damit soll dem Betriebsinhaber ermöglicht werden, auf \ndem Betriebsgrundstück für eigene Produkte und dort angebotene Dienstleistungen \nzu werben. Danach dienen die im Außenbereich ausnahmsweise zulässigen \nWerbeanlagen der optischen Kontaktaufnahme zwischen einem im Außenbereich \nansässigen Betrieb und dem den öffentlichen Verkehrsraum nutzenden potentiellen \nKundenkreis. Werbung an technischen Einrichtungen eines an anderer Stelle \nausgeübten Gewerbebetriebes ist hingegen nicht durch den Ort der \nLeistungserbringung veranlasst, sondern erfolgt lediglich \"bei Gelegenheit\" der im \nAußenbereich vorhandenen Einrichtung. Sie dient weder der Anpreisung einer an \ndieser Stelle hergestellten oder erhältlichen Ware und Dienstleistung noch als \nHinweis für das Auffinden der Stätte, an der die Leistung abgerufen werden \nkann.\n\n57\n\nDiese Ausführungen bedürfen allerdings der weiteren Präzisierung. Bereits oben \nwurde ausgeführt, dass der Begriff der Werbeanlage ihre Sichtbarkeit von \nöffentlichem Verkehrsraum gemäß § 13 Abs. 1 BauO NRW voraussetzt. In der \nRechtsprechung ist anerkannt, dass Art. 14 GG dem Gewerbetreibenden im Rahmen \ndes Anliegergebrauchs den \"Kontakt nach außen\" und damit die Werbemöglichkeit \nfür seinen Betrieb gewährleistet.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - IV C 4.72 -, Buchholz 11 Art. 14 GG \nNr. 155, Seite 177; Urteil vom 22. Februar 1980 - 4 C 44.76- , BauR 1980, 452 (454) \n= BRS 36 Nr. 149.\n\n59\n\nDemzufolge muss dem Betriebsinhaber nicht nur der Zugang zur öffentlichen \nStraße sowie die Zugänglichkeit von der öffentlichen Straße gewahrt bleiben, dem \nInhaber muss vielmehr auch eine Einwirkung durch Werbung auf den vorbeiflutenden \nVerkehr und damit auf die (Lauf-)Kundschaft ermöglicht bleiben.\n\n60\n\nVgl. Papier in Maunz/Dürig/Herzog, Art. 14 RdNr. 96 und 121.\n\n61\n\nUnter Berücksichtigung dieser grundrechtlich gewährleisteten Position des \nGewerbetreibenden auf \"Kontakt nach außen\" sowie des Anliegens des \nLandesgesetzgebers, Außenwerbung außerhalb bebauter Ortslagen so weit wie \nmöglich auszuschließen, handelt es sich nach einer an Sinn und Zweck der \nVorschrift orientierten Auslegung bei einer Stätte der Leistung im Sinne des § 13 \nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW um einen Ort, wo die fragliche Leistung nicht nur \nerbracht wird, sondern auch direkt von einem potenziellen Abnehmer nachgefragt \nwerden kann. Die Werbung an der Stätte der Leistung dient der optischen \nKontaktherstellung zu (potenziellen) Abnehmern der angebotenen Ware oder \nLeistung. Werbung an der Stätte der Leistung soll somit als Hinweis auf ein Angebot \nderselben am Standort des Gewerbes zum Kauf des beworbenen Produkts oder zur \nInanspruchnahme der Leistung animieren. Werbung an der Stätte der Leistung im \nAußenbereich hat auch Hinweisfunktion, da die angebotene Leistung und der \nLeistungsort ansonsten möglicherweise übersehen würden. Kennzeichnend ist die \nNachfragemöglichkeit der Leistung an deren Stätte. Infolgedessen scheiden rein \ntechnische Leistungen und alle sonstigen Leistungen, die an dieser Stelle nicht \nnachgefragt werden können, aus dem Begriff der Stätte der Leistung im Sinne des \n§ 13 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW aus. \n\n62\n\nBei der von der Telekom an der fernmeldetechnischen Anlage beabsichtigten \nWerbung handelt es sich demzufolge nicht um eine Werbung an der Stätte der \nLeistung. Das an dieser Stelle verfolgte Werbeinteresse rechtfertigt es nicht, mit \nFernkennzeichnungsanlagen in den Außenbereich einzugreifen. Niemand käme auf \ndie Idee, den Fernmeldeturm aufzusuchen, um dort Leistungen nachzufragen. \nDieses Ergebnis ist auch im vorliegenden Fall verhältnismäßig. Die Telekom ist auf \neine derartige Werbung im Außenbereich, anders als andere dort ansässige \nUnternehmen, nicht angewiesen. Gerade das Angewiesensein auf die Werbeanlage \nam konkreten Standort ist aber der maßgebliche Grund dafür, dass sich das \nWerbeinteresse des Leistungserbringers gegenüber dem hohen Schutzgut, den \nAußenbereich von außenbereichsfremder Nutzung freizuhalten, letztlich durchsetzt. \nFür die Telekom gibt es vielfältige Fremdwerbemöglichkeiten an anderer Stelle, von \ndenen sie ausgiebig Gebrauch macht. Ihre Position unterscheidet sich deutlich von \ndem Gewerbetreibenden im Außenbereich, der auf den optischen Kontakt zum \nKunden an dieser Stelle und notfalls auf (Lauf-)Kundschaft angewiesen ist. \n\n63\n\nDie Klägerin verweist zu Unrecht auf Werbung von McDonald's durch Pylone. \nDer Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sich diese Werbeanlagen in \neinem Gewerbegebiet befinden. Die Klägerin weist auch zu Unrecht auf sonstige \nWerbung hin, bei der man den Eindruck haben könne, sie befinde sich im \nAußenbereich. Die vorstehenden Ausführungen beanspruchen nur Geltung für \nGewerbebetriebe außerhalb der bebauten Ortslagen, die nicht im Geltungsbereich \neines Bebauungsplanes liegen. Außerhalb der bebauten Ortslage geht der \nAußenbereichsschutz vor, er tritt nur zurück, wenn es darum geht, dem \nGewerbetreibenden an der Stätte der Leistung die grundrechtlich gewährleistete \nMöglichkeit zur Kontaktaufnahme nach außen zu gewährleisten.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n65\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO nicht gegeben sind.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273660","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-14/10-a-630-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273660","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273660","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-14/10-a-630-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273660","retrieved":"2026-07-09 02:44:58.296932+00:00"}}