{"status":"available","doknr":"OLD273659","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0314.10A4924.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-14","aktenzeichen":"10 A 4924/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Das \nUrteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur \nErrichtung einer Mega-Light-Werbeanlage im Stadtgebiet von L. . \n\n3\n\nSie betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung. Zum Zwecke der Errichtung \nvon Anlagen der Außenwerbung mietet sie Grundstücke an, um die Werbeflächen \nweiterzuvermieten. \n\n4\n\nDie Klägerin beantragte am 9. Februar 2004 beim Beklagten die Erteilung einer \nBaugenehmigung zur Errichtung eines einseitigen \"Mega-Light auf Monofuß für \nhinterleuchtete Wechselwerbung\" auf dem Grundstück M. Straße 1-3 in L. \n(Gemarkung O. , Flur 88, Flurstück 1184). Dabei handelt es sich um einen \nhinterleuchteten Schaukasten (2,79 m H x 3,75 m B x 0,55 m T) mit einem \nWerbeplakatwechselsystem für vier Plakate (8,87 m² Aufsichtsfläche). Die Plakate \nwechseln in vertikaler Laufrichtung. Die Verweildauer für die einzelnen Plakate sowie \ndie Wechselzeit (3 Sek.) von einem zum nächsten Plakat sind programmierbar. Die \nWechselvitrine steht auf einem 2,5 m hohen Monofuß (mit einseitigem \nWechslermodul). Anders als bei einer Prismenwendeanlage erfolgt der Bildwechsel \nnicht in einem kurzen Moment, sondern durch Einziehen der Plakate, so dass - bis \nder Bildwechsel erfolgt ist - zwei Werbeplakate teilweise gleichzeitig sichtbar sind. \n\n5\n\nDie Werbeanlage soll westlich der M. Straße und südöstlich der \nEinmündung des T. Weges auf einer privaten Grünfläche straßennah so \nerrichtet werden, dass die Werbebotschaft für die auf der M. Straße von \nNordwesten kommenden Verkehrsteilnehmer wegen der nahezu rechtwinkligen \nAusrichtung zur Straße gut sichtbar ist. Der geplante Aufstellungsort befindet sich ca. \n10 m vor der nördlichen Außenwand des ca. 10 m breiten und ca. 50 m langen \nneungeschossigen Gebäudes M. Straße 1-3, dessen Erdgeschoss \nüberwiegend kleinflächig gewerblich genutzt wird. Südwestlich schließt sich ein ein- \nbis zweigeschossiger Gebäudekomplex an, der in den Erdgeschossen ebenfalls \ngewerblich genutzt wird. Weiter westlich folgen zwei viergeschossige Hausgruppen, \ndie ebenfalls im Erdgeschoss gewerblich genutzt werden und im Übrigen der \nWohnnutzung dienen. Wegen des dort vorhandenen Gewerbes, das jeweils durch \nEigenwerbung auf sich hinweist, wird auf die von dem Beklagten eingereichte \nNutzungskarte verwiesen. Ca. 20 m westlich des geplanten Aufstellungsortes \nbefindet sich ein ungenutztes ehemaliges Tankstellengelände mit verfallenen \nGebäuden. Der sich weiter westlich anschließende Bereich beidseitig des T. \nWeges sowie nordwestlich der M. Straße sowie nördlich des Parkgürtels dient \nausschließlich dem Wohnen sowie der Unterbringung von Schulen und Kindergärten. \n\n6\n\nÖstlich der ca. 29 m breiten M. Straße und westlich der S-Bahn-Trasse \nbefindet sich auf einem ehemaligen Bahngelände ein intensiv genutztes \nGewerbegebiet mit einer Vielzahl von Werbeanlagen. Fremdwerbung findet sich \nauch im südlich anschließenden Bereich des Parkhügels und der U-Bahnstation H.---\n----straße /Q. . \n\n7\n\nMit Bescheid vom 19. Mai 2004, abgesandt am 2. Juni 2004, lehnte der Beklagte \ndie Erteilung einer Baugenehmigung mit der Begründung ab, der Aufstellungsort der \nWerbeanlage liege in einem unbeplanten Bereich nach § 34 Abs. 2 BauGB, der dem \nCharakter eines allgemeinen Wohngebietes entspreche. Die M. Straße habe \ntrennende Wirkung hinsichtlich der unterschiedlichen Nutzungen auf der \nnordöstlichen Seite (Gewerbegebiet) und auf der südwestlichen Seite (allgemeines \nWohngebiet). Nach § 13 Abs. 4 BauO NRW seien Werbeanlagen hier nur an der \nStätte der Leistung zulässig. \n\n8\n\nDie Klägerin erhob am 29. Juni 2004 Widerspruch. Sie legte Fotos der \nUmgebung vor, um zu belegen, dass sich der geplante Aufstellungsort der \nWerbeanlage in einem Mischgebiet befinde. \n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2004 wies die Bezirksregierung \nL. den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Werbeanlage solle \nunzulässigerweise in einem allgemeinen Wohngebiet errichtet werden. \n\n10\n\nDie Klägerin hat am 9. Oktober 2004 Klage erhoben und zur Begründung \nausgeführt, bei der näheren Umgebung handele es sich nicht um ein allgemeines \nWohngebiet, sondern um ein Mischgebiet. \n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Mai 2004 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 16. September 2004 zu \nverpflichten, der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage \n(Mega-Light auf Monofuß, beleuchtet) gemäß Antrag vom 29. Januar 2004 - richtig \nvom 9. Februar 2004 - auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur , Flurstück , \nM. Straße 1-3, in L. zu erteilen. \n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung hat er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen. \nZusätzlich hat er ausgeführt, die geplante Werbeanlage verdecke die Aussicht auf \nbegrünte Flächen. \n\n16\n\nNach Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter der Kammer hat das \nVerwaltungsgericht den Beklagten durch Urteil vom 18. Oktober 2005 unter \nAufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, der Klägerin die \nbeantragte Baugenehmigung für die Werbeanlage zu erteilen. Zur Begründung hat \nes ausgeführt, die beantragte Werbeanlage sei bauplanungsrechtlich zulässig. Der \nAufstellungsort liege nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO in einem \nfaktischen Wohngebiet. Dort sei sie nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als sonstiger \nnicht störender Gewerbebetrieb ausnahmsweise zulässig. Das Ermessen des \nBeklagten sei auf Null reduziert, da er Werbeanlagen bestimmter Anbieter in \nallgemeinen Wohngebieten ohne weiteres zulasse. Die geplante Werbeanlage \nverstoße auch nicht gegen Bauordnungsrecht, insbesondere nicht gegen § 13 Abs. 4 \nSatz 1 BauO NRW. Zwar seien nach dieser Vorschrift in allgemeinen Wohngebieten \nnur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche \nMitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle \npolitische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen zulässig. Werde diese Vorschrift \nso verstanden, wie sie die Rechtsprechung bisher angewendet habe, stelle sie eine \nkompetenzwidrig erlassene landesrechtliche Regelung über die Zulässigkeit einer \nbestimmten Art der baulichen Nutzung in bestimmten Baugebieten dar und sei \nverfassungswidrig. Welche Arten der baulichen Nutzung in den jeweiligen \nBaugebieten zugelassen werden können, habe der Bundesgesetzgeber in der \nBaunutzungsverordnung abschließend festgelegt. Wer bodenrechtliche Regelungen \ntreffen wolle, habe sich des hierfür in der Baunutzungsverordnung zur Verfügung \nstehenden rechtlichen Instrumentariums zu bedienen. Dem Landesgesetzgeber fehle \nauch die Gesetzgebungskompetenz, \"mittelbar\" bodenrechtliche Regelungen zu \ntreffen. Er sei nicht befugt, im Gewande bauordnungsrechtlicher \nGestaltungsvorschriften bodenrechtliche Regelungen zu treffen. Infolgedessen sei \n§ 13 Abs. 4 S. 1 BauO NRW verfassungskonform in Anlehnung an das \nBauplanungsrecht so auszulegen, dass es bauplanungs- und bauordnungsrechtlich \nnicht zu unterschiedlichen Ergebnissen komme. \n\n17\n\nDie vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung hat der Beklagte gegen das \nihm am 11. November 2005 zugestellte Urteil am 9. Dezember 2005 erhoben und mit \nam 10. Januar bei Gericht eingegangenen Schriftsatz wie folgt begründet: Die \nbeantragte Werbeanlage verstoße gegen § 13 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW. Die \nNotwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung bestehe nicht, da der \nLandesgesetzgeber sich beim Erlass dieser Vorschrift im Rahmen der ihm \nzukommenden Gesetzgebungsbefugnis gehalten habe. Das \nBundesverwaltungsgericht habe in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, \ndass die unterschiedliche Zielsetzung des Bauplanungsrechts einerseits und des \nBauordnungsrechts andererseits hinsichtlich ein und desselben Gegenstandes oder \nSachverhaltes eine sowohl planungsrechtliche und daher bundesrechtliche als auch \neine bauordnungsrechtliche und mithin landesrechtliche Regelung ermögliche oder \nerforderlich machen könne. Nach dieser Maßgabe habe das \nBundesverwaltungsgericht im Jahre 1965 die Vorgängervorschrift zum § 13 Abs. 4 \nSatz 1 BauO BRW ausdrücklich für verfassungskonform erklärt. Hieran sei \nfestzuhalten. Im Übrigen verdecke das beantragte Vorhaben Grün und verstoße \nsomit auch gegen § 13 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauO NRW. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. \n\n20\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n22\n\nSie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hält an ihrer Meinung fest, der \nAufstellungsort liege in einem Mischgebiet.\n\n23\n\nDer Vorsitzende des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen und \nFotos vom geplanten Aufstellungsort und der Umgebung anfertigen lassen. Wegen \ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 7. Februar 2006 \nverwiesen. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. \n\n27\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht unter Aufhebung seines \nBescheides vom 19. Mai 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 16. September \n2004 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Bauantrag vom 9. Februar 2004 eine \nBaugenehmigung zur Errichtung einer Mega-Light Wechselwerbeanlage auf dem \nGrundstück M. Straße 1-3 in L. zu erteilen.\n\n28\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf \nErteilung der begehrten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der \nBeklagte hat die Erteilung der Baugenehmigung zu Recht abgelehnt. \n\n29\n\nBei der Mega-Light Werbeanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage i.S.d. \n§ 2 Abs. 1 BauO NRW, deren Errichtung nach § 63 Abs. 1 BauO NRW \nbaugenehmigungsbedürftig ist. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist die \nBaugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften \nnicht entgegenstehen. Das ist hier entgegen der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts der Fall. Die Errichtung der Werbeanlage, deren Aufstellungsort \nin einem allgemeinen Wohngebiet liegt, ist bauplanungs- und bauordnungsrechtlich \nunzulässig. \n\n30\n\nDie Mega-Light-Werbeanlage unterliegt dem Anwendungsbereich der \nLandesbauordnung Nordrhein-Westfalen. Nach § 1 Abs. 1 BauO NRW gilt dieses \nGesetz für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie \nfür andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften \naufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Bei der Mega-Light-\nWerbeanlage handelt es sich einerseits nach § 2 Abs. 1 BauO NRW um eine \nbauliche Anlage, weil sie über den Monofuß mit dem Erdboden verbunden und aus \nBauprodukten hergestellt ist. Bauprodukte sind auch aus Baustoffen und \nBauprodukten vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden \nverbunden zu werden (§ 2 Abs. 9 Nr. 2 BauO NRW). Das ist hier der Fall. \nAndererseits handelt es sich bei dem Mega-Light wegen seiner werblichen Funktion \noffenkundig um eine Anlage der Außenwerbung, an die in der Landesbauordnung \nAnforderungen gestellt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Nach § 13 Abs. 1 \nBauO NRW sind Werbeanlagen alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung \noder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom \nöffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, \nBeschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und \nBogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Die \nstreitige Anlage ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 oder § 13 Abs. 6 BauO NRW vom \nAnwendungsbereich der Landesbauordnung ausgenommen, weil die \nAusschlusstatbestände dieser Vorschriften nicht gegeben sind. \n\n31\n\nBei der Mega-Light-Werbeanlage handelt es sich um ein \ngenehmigungsbedürftiges Vorhaben gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW. Danach bedarf \nu.a. die Errichtung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im \nSinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW der Baugenehmigung, soweit in den \n§§ 65 - 67, 69 und 80 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Da die Werbeanlagen \nbetreffenden Freistellungstatbestände des § 65 Abs. 1 Nr. 33 - 35 BauO NRW nicht \nerfüllt und die anderen genannten Vorschriften nicht einschlägig sind, ist das streitige \nVorhaben baugenehmigungspflichtig. \n\n32\n\nDie Werbeanlage unterliegt dem vereinfachten Genehmigungsverfahren. Nach \n§ 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW wird dieses für die Errichtung von baulichen Anlagen \nsowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO \nNRW durchgeführt, soweit sie nicht nach den §§ 65 - 67 BauO NRW \ngenehmigungsfrei sind. Das ist hier, wie bereits ausgeführt wurde, nicht der Fall. \n\n33\n\nNach § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW prüft die Bauaufsichtsbehörde im \nvereinfachten Genehmigungsverfahren nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit\n\n34\n\nden Vorschriften der §§ 29 - 38 des Baugesetzbuches,\n\n35\n\nden §§ 4, 6, 7, 9 Abs. 2, §§ 12, 13 und 51, bei Sonderbauten auch mit § 17 BauO \nNRW,\n\n36\n\nden örtlichen Bauvorschriften nach § 86 BauO NRW,\n\n37\n\nanderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem \nanderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zustimmungsverfahren geprüft \nwird.\n\n38\n\nAus dem so umschriebenen Prüfungsumfang folgt, dass die \nBauaufsichtsbehörde im Grundsatz zunächst eine doppelgleisige präventive Prüfung \ndurchzuführen hat, die einerseits das Planungsrecht des Bundes und andererseits \ndas Bauordnungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen zum Gegenstand hat. Die \nZweiteilung des von der Sache her einheitlichen Baurechts in Bundes- und \nLandesbaurecht folgt aus den Vorschriften des Grundgesetzes über die \nGesetzgebungszuständigkeit, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem \nRechtsgutachten vom 16. Juni 1954 - 1 PBvV 2/52 - (BVerfGE 3, 407 ff.) über die \nZuständigkeit des Bundes zum Erlass eines Baugesetzes interpretiert hat. Danach \nverleiht das Grundgesetz weder dem Bund noch den Ländern eine umfassende \nGesetzgebungskompetenz für die Materie Baurecht als Ganzes. Nach Art. 74 Abs. 1 \nNr. 18 GG besitzt der Bund unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG die \nkonkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht. Für das \n\"Baupolizeirecht im bisher gebräuchlichen Sinne\" steht hingegen den Ländern die \nGesetzgebungsbefugnis nach Art. 70 Abs. 1 GG zu. Zur Begründung hat das \nBundesverfassungsgericht ausgeführt, der Begriff \"Bodenrecht\" könne nicht \ndiejenigen Materien mit umfassen, die in Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG selbstständig \nneben dem \"Bodenrecht\" aufgeführt seien. Zur Materie \"Bodenrecht\" gehörten \nvielmehr nur solche Vorschriften, die den Grund und Boden unmittelbar zum \nGegenstand rechtlicher Ordnung hätten, also die rechtlichen Beziehungen des \nMenschen zum Grund und Boden regelten. Gegenstand des Bodenrechts sei \ninsbesondere auch das Planungsrecht. Hingegen umfasse die als \"Baupolizeirecht \nim bisherigen Sinne\" bezeichnete Gesetzgebungsmaterie der Länder alles das, was \nals Aufgabenbereich der Polizeibehörden mit Bezug auf die Errichtung und Erhaltung \nvon Bauwerken herkömmlich anerkannt worden sei. Darüber hinaus seien gerade im \nBereich des Bauwesens den Polizeibehörden durch Sondergesetze weitere \nBefugnisse eingeräumt worden, die nicht mehr der Gefahrenabwehr im engeren \nSinne dienten, sondern ästhetische oder der allgemeinen Wohlfahrt dienende \nAbsichten verfolgten.\n\n39\n\nVgl. BVerfG, a.a.O, S. 424, 430 ff.\n\n40\n\nDas Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts hat vielfältige Kritik \nerfahren, die (bisher) keine Berücksichtigung gefunden hat.\n\n41\n\nDazu und zu weiteren Nachweisen vgl. Schulte, Rechtsgüterschutz durch \nBauordnungsrecht, Berlin 1982 S. 57 f. sowie derselbe in: Reichel/ Schulte, \nHandbuch Bauordnungsrecht, München 2004, Kap. 1 Rdnr. 339 f.\n\n42\n\nAuch später hat das Bundesverfassungsgericht an der in seinem \nRechtsgutachten vorgenommenen Verteilung der Gesetzgebungskompetenz für das \nBaurecht auf Bund und Länder festgehalten. Es hat entschieden, dass sich die vom \nGrundgesetz vorgenommene Aufteilung der Kompetenz für das Baurecht zwischen \nBund und Ländern zulässigerweise dahin ausgewirkt habe, dass die \nGenehmigungsbehörde einen Rechtsvorgang zum einen aus planungsrechtlicher \nSicht nach Bundesrecht, zum anderen aus bauordnungsrechtlicher Sicht nach \nLandesrecht zu beurteilen habe. So hat es ausgeführt: \"Das Bundesbaugesetz \nenthält wegen der Kompetenzbegrenzung des Bundes keine Bestimmungen, die in \ndie Kompetenz der Länder für das Bauordnungsrecht eingreifen. Es enthält also \nkeine Vorschriften über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und \nOrdnung sowie über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen. Auch aus § 29 Abs. 4 \nBBauG ergibt sich, dass die Vorschriften des Bauordnungsrechts unberührt bleiben\". \n\n43\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 1975 - 2 BvL 9/74 -, BVerfGE 40, 261, \n266.\n\n44\n\nDurch die beschriebene bundesstaatlich bedingte Zweiteilung der einheitlichen \nBaurechtsmaterie kommt es zu verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen \nSchnittstellen zwischen dem Baugesetzbuch des Bundes und den Bauordnungen der \nLänder. Nach der Streichung der sog. Vorbehaltsklausel bezüglich eines \nbauaufsichtlichen Verfahrens in § 29 Abs. 1 BauGB in der ab dem 1. Januar 1998 \ngeltenden Fassung des BauROG stehen der bauplanungsrechtliche und der \nbauordnungsrechtliche Vorhabensbegriff selbstständig nebeneinander.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2001 - 6 C 18/00 -, NVwZ 2001, 1046.\n\n46\n\nNach § 29 Abs. 2 BauGB (früher § 29 Abs. 4 BauGB) bleiben die Vorschriften \ndes Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt. \nDiese Klausel darf nicht dahin missverstanden werden, mit ihr sei das Verhältnis \nzwischen beiden Regelungsbereichen abschließend geregelt. § 29 Abs. 2 BauGB \nschließt ebenso wenig wie die landesrechtlichen Vorbehaltsklauseln in der \nBaunutzungsverordnung aus, dass Kollisionen zwischen Bauplanungs- und \nBauordnungsrecht auftreten können, die durch die Teilung der einheitlichen \nBaurechtsmaterie bedingten Schwierigkeiten der \"Überschneidung\" oder \n\"Verzahnung\" vom Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, das zudem unter der \nMaßgabe des Art. 31 GG \"Bundesrecht bricht Landesrecht\" steht, ausgelöst werden. \nDies spiegelt sich auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nwieder. Da die §§ 30 - 37 BauGB unter städtebaulichen Gesichtspunkten \nabschließend sind, dürfen die Länder diese Vorschriften nicht durch Regelungen \nmodifizieren, die städtebaulichen Charakter haben.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 17.81 -, BRS 40 Nr. 92 = DVBl. \n1983, 893.\n\n48\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die \nBausenate des OVG NRW seit langem angeschlossen haben, gehören \nWerbeanlagen als solche weder allein zum Bauplanungsrecht noch allein zum \nBauordnungsrecht. Sie sind vielmehr je nach der gesetzgeberischen Zielsetzung \nsowohl einer bauplanungsrechtlichen als auch einer bauordnungsrechtlichen \nRegelung zugänglich.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 - IV C 11.69 -, BVerwGE, 40, 94 = BRS \n25 Nr. 127.\n\n50\n\nDie Klägerin hat nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW keinen Anspruch auf \nErteilung der beantragten Baugenehmigung für die Mega-Light-Werbeanlage. \nDanach ist die Baugenehmigung nur zu erteilen, wenn dem Vorhaben \nöffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Das ist hier jedoch der Fall. \nAn dem geplanten Aufstellungsort ist die Mega-Light-Werbeanlage \nbauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich nicht zulässig. Maßgeblicher \nZeitpunkt für die Beurteilung des Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung ist \ndie Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1973 - IV B-19.73 -, BRS 27 Nr. 133; OVG \nNRW, Beschluss vom 16. Juli 1998 - 10 A 3179/98 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: \nOktober 2005, § 75 Rdnr. 184.\n\n52\n\nDie beantragte Werbeanlage ist - entgegen den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts - bereits planungsrechtlich unzulässig. \n\n53\n\nBei der Mega-Light-Werbeanlage, die auf einem Monofuß auf einer Rasenfläche \nvor dem neunstöckigen Wohn- und Geschäftshaus M. Straße 1 - 3 in L. \naufgestellt werden soll, handelt es sich auch um ein Vorhaben im Sinne des \nBauplanungsrechts. Nach § 29 Abs. 1 BauGB gelten für Vorhaben, die u.a. die \nErrichtung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, die §§ 30 - 37 BauGB. Der \nBegriff \"bauliche Anlage\" im Sinne dieser Vorschrift gehört dem Bundesrecht an. Bei \nihm handelt es sich um einen selbstständigen bauplanungsrechtlichen \nVorhabensbegriff, der vom bauordnungsrechtlichen Vorhabensbegriff zu \nunterscheiden ist und sich mit diesem nicht vollständig deckt. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1971 - IV C 33.69 -, BVerwGE 39, 154 \nund Urteil vom 31. August 1973 - IV C 33.71 -, BVerwGE 44, 59.\n\n55\n\nDemgemäß ist bundesrechtlich zu beurteilen, ob die streitige Werbeanlage eine \nbauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist. Dem steht nicht \nentgegen, dass Anlagen der Außenwerbung im landesrechtlichen Bauordnungsrecht \nvielfältige Regelungen erfahren haben. \n\n56\n\nDas Vorhaben der Klägerin betrifft eine Anlage, die in einer auf Dauer gedachten \nWeise künstlich mit dem Erdboden verbunden ist. Erforderlich ist insoweit eine \nbautechnische Betrachtungsweise. Die besondere Art der Verbindung, die konkrete \nkonstruktive Beschaffenheit oder die Größe der Werbeanlage sind hingegen keine \nqualifizierenden Merkmale. Die Mega-Light-Werbeanlage soll auch auf Dauer über \neinen Monofuß mit dem Erdboden verbunden werden. \n\n57\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird eine Anlage in \ndiesem Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB nur erfasst, wenn sie gemäß § 1 Abs. 3 \nBauGB eine städtebauliche (bauplanungsrechtliche) Relevanz besitzt. Nur dann ist \nsie auch eine bauliche Anlage im Sinne des Bauplanungsrechts. Das ist der Fall, \nwenn die Anlage geeignet ist, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnde \nverbindliche Bauleitplanung hervorzurufen. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1973 - IV C 33.71 -, BVerwGE 44, 59.\n\n59\n\nOb eine Anlage geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit \nregelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, ist auf der Grundlage einer \ndas einzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beantworten. Die \nGenehmigung betrifft zwar das einzelne Vorhaben. Seine städtebauliche Relevanz \nerschließt sich jedoch vor allem dadurch, dass es in seiner Typisierbarkeit zu \nbetrachten ist. Eine städtebauliche Relevanz der einzelnen Anlage ist dann \nanzunehmen, wenn sie gerade in ihrer gedachten Häufung das Bedürfnis nach einer \nihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Planung hervorruft. Städtebauliche \nRelevanz besteht deshalb dann, wenn die Anlage - auch und gerade in ihrer \nunterstellten Häufung - Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf das \ngrundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 BauGB auch \nstädtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangen. Hierzu zählt auch das Ortsbild \nder Gemeinde (vgl. §§ 1 Abs. 6 Nr. 5, 34 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BauGB). Für das \nOrtsbild ist in aller Regel auch eine Außenwerbung relevant. Ihr eigentliches Ziel ist \nes gerade, Aufmerksamkeit auf sich zu lenken; in diesem Sinne muss sie im \nvorhandenen Ortsbild gerade \"auffallend\" wirken. Eine derartige städtebauliche \nRelevanz besitzt die Mega-Light-Werbeanlage bereits aufgrund ihrer Höhe, ihrer \nWerbefläche, die neben der Anbringung auf einem 2,50 m hohen Monofuß \nbesonders auffällig dadurch wirkt, dass sie durch bewegliche Werbebotschaften die \nbesondere Aufmerksamkeit von Betrachtern auf sich lenkt. Sie kann auch tatsächlich \nGegenstand planerischer Festsetzungen sein und ist damit konkret bauplanerisch \nbeurteilungsfähig.\n\n60\n\nBei der Mega-Light-Werbeanlage handelt es sich nicht um eine Nebenanlage im \nSinne des § 14 Abs. 1 BauNVO. Sie dient der wechselnden Fremdwerbung und \ndamit - anders als eine Werbung an der Stätte der Leistung - nicht dem im Baugebiet \ngelegenen Grundstück. Es gibt keinen Funktionszusammenhang zwischen der \nNutzung des Wohn- und Geschäftshauses M. Straße 1 - 3 in L. und der \ngeplanten Außenwerbung. Liegen die besonderen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 \nBauNVO nicht vor, so ist das Vorhaben vielmehr nach den allgemeinen \nBestimmungen der §§ 2 ff. BauNVO zu beurteilen, wenn es im Geltungsbereich \neines Bebauungsplanes liegt oder der Regelung des § 34 Abs. 2 BauGB unterfällt. \nEine Werbeanlage, welche als Anlage im erörterten bautechnischen Sinne \nanzusehen ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt bauplanerisch eine \neigenständige \"Hauptnutzung\" dar. Daran besteht kein Zweifel, wenn die \nWerbeanlage - wie hier - als eine selbstständige, also freistehende Anlage errichtet \nwerden soll. \n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 27.91 -, BRS 54 Nr. 126.\n\n62\n\nEine Werbeanlage der Fremdwerbung kann, wenn sie bauliche Anlage gemäß \n§ 29 Abs. 1 BauGB ist, nach der Art der baulichen Nutzung im System des § 9 Abs. 1 \nNr. 1 BauGB i.V.m. den §§ 2 ff. BauNVO bauplanungsrechtlich zugeordnet werden. \nDie Werbeanlage, welche als Außenwerbung der Fremdwerbung zu dienen bestimmt \nist, kann daher als ein Fall gewerblicher Nutzung über bauplanerische Festsetzungen \nnach den §§ 2 ff. BauNVO entweder zugelassen oder ausgeschlossen werden. Die \nGemeinde kann hierzu gegebenenfalls auch von der Möglichkeit des § 1 Abs. 5 - 10 \nBauNVO Gebrauch machen. Im Übrigen richtet sich die bauplanungsrechtliche \nBeurteilung nach den jeweils zulässigen Nutzungsarten im festgesetzten Baugebiet. \nEine Regelungslücke im System der Baunutzungsverordnung besteht damit nicht. In \neiner derartigen Beschränkung der Außenwerbung als Fremdwerbung auf den \nplanerisch festgesetzten Gebietscharakter liegt kein Verstoß gegen die \nEigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG \nist der Gesetzgeber und damit auch der Verordnungsgeber ermächtigt, die Nutzung \ndes Grundeigentums näher auszugestalten. Nicht zweifelhaft ist, dass die \nVerwirklichung städtebaulicher Ordnung und Entwicklung ein verfassungslegitimes \nZiel darstellt. Damit wird die Fremdwerbung nicht allgemein unterbunden, sondern \nnur der jeweiligen städtebaulichen Nutzungsweise zugeordnet.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992, a.a.O.\n\n64\n\nDer geplante Aufstellungsort der Werbeanlage liegt innerhalb eines im \nZusammenhang bebauten Ortsteils. Ein Bebauungsplan existiert für das hier \nfragliche Gebiet nicht. \n\n65\n\nDie nähere Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des \n§ 4 BauNVO. Infolgedessen beurteilt sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit \nder Werbeanlage ihrer Art nach allein danach, ob sie nach der \nBaunutzungsverordnung in dem Wohngebiet allgemein zulässig ist; auf die nach der \nBaunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 \nBauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Die \nmaßgebliche nähere Umgebung umfasst hinsichtlich des Merkmals der Art der \nbaulichen Nutzung die Bebauung südwestlich der M. Straße und nordwestlich \nder Straße Q. . Der Senat kann letztendlich offen lassen, wie weit vom \nAufstellungsort der geplanten Werbeanlage nach Nordwesten, Westen und \nSüdwesten die Gebietsgrenze zu ziehen ist, weil sich hier ausschließlich \nWohngebiete anschließen, die durch Geschosswohnungsbau bis hin zu \nfreistehenden Ein- und Mehrfamilienhäusern geprägt ist. Fallentscheidend ist jedoch, \ndass einerseits die 29 m breite M. Straße das Wohngebiet deutlich zu dem \nnordöstlich der M. Straße gelegenen intensiv genutzten Gewerbegebiet mit \neiner Vielzahl von Eigen- und Fremdwerbeanlagen abgrenzt. Eine derartige \ntrennende Wirkung hat auch die Straße Q. in südöstlicher Richtung. Dadurch \nist der Bereich rund um die U-Bahn-Haltestelle H1.------straße /Q. mit dort \nvorhandenen Fremdwerbeanlagen bis hin zu einer Mega-Light-Werbeanlage deutlich \nvon dem Wohngebiet abgesetzt. Durch die trennende Wirkung der breiten \nHauptverkehrsstraßen sind die jenseits der genannten Straßen stattfindenden \ngewerblichen Nutzungen nicht der näheren Umgebung des Aufstellungsortes und \ndes sich dahinter befindenden großflächigen Wohngebietes zuzuordnen. Nach dem \nEindruck, den der Berichterstatter im Ortstermin gewonnen und dem Senat vermittelt \nhat und der durch das vorhandene Kartenmaterial bestätigt wird, ist der \nAufstellungsort der Werbeanlage Teil des Wohngebietes. Er wird nicht durch die \nbeschriebenen gewerblichen Bereiche planungsrechtlich beeinflusst. Eine dafür \nerforderliche wechselseitige bodenrechtliche Prägung in Richtung Mischgebiet bzw. \nGemengelage findet nicht statt. Die Beurteilung der näheren Umgebung als ein \nfaktisches allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO \nwird - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht dadurch in Frage gestellt \nund in Richtung auf ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO beeinflusst, dass im \nErdgeschoss des neunstöckigen Wohn- und Geschäftshauses M. \nStraße 1 - 3, im eingeschossigen Teil des Gebäudes M. Straße Nr. 110 und in \nden beiden viergeschossigen östlich davon gelegenen Hausgruppen im Erdgeschoss \ngewerbliche Nutzung stattfindet. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung und nach \nAuswertung der von dem Beklagten vorgelegten Nutzungskarte ist nicht zweifelhaft, \ndass hier neben der dominierenden Wohnnutzung nur solche sonstigen Nutzungen \nanzutreffen sind, die allgemein im WA zulässig sind. Dabei handelt es sich um die \nder Versorgung des Gebietes dienende Läden wie zum Beispiel ein Minimal-Markt \nund Bäckereien, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende \nHandwerksbetriebe wie Friseure und Elektriker (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), um \nAnlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke wie \neine Karateschule (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Dieser Gebietscharakter wird auch \nnicht durch die vorhandene Zweigstelle der Stadtsparkasse und das \nheruntergekommene ehemalige Tankstellengelände in Frage gestellt. Beide \nNutzungen können nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden, \nohne dem Gebietscharakter zu widersprechen. \n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23/86 -, BRS 50 Nr. 75 = NVwZ \n1990, 755, Urteil vom 21. März 2003 - 4 C 1.02 -, NVwZ 2002, 1118 und Schulte in \nReichel/Schulte, a.a.O. Kap. 4 Rn. 155 ff. (158).\n\n67\n\nDie beschriebene Ansammlung gewerblicher Nutzungen in den Erdgeschossen \nder genannten Gebäude ist als Nahversorgungsschwerpunkt für ein großstädtisches \nallgemeines Wohngebiet nicht untypisch. Sie dient der Versorgung der \nWohnbevölkerung, die sich hier überwiegend fußläufig mit Artikeln des täglichen \nBedarfs eindeckt und wohnortnahe Dienstleistungen in Anspruch nimmt.\n\n68\n\nDie genannten kleinteiligen Gewerbebetriebe verfügen durchweg über \nEigenwerbeanlagen, die als Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO in einem \nallgemeinen Wohngebiet zulässig sind. Auch die von der Klägerin angesprochenen \nLitfaßsäulen können zur Information der Bevölkerung in einem allgemeinen \nWohngebiet planungsrechtlich zulässig sein. Dieser vorrangige Zweck schließt eine \nFremdwerbung auf den jeweils freien Flächen der Säule nicht aus.\n\n69\n\nDie Einordnung des hier fraglichen Bereiches als allgemeines Wohngebiet \nscheitert auch nicht an der Lärmbelastung, die zweifelsfrei von der M. Straße \nund der Straße Q. auf die Wohnnutzung einwirkt. Straßenverkehr und \nStraßenverkehrslärm wirken typischerweise in allen Gebieten der \nBaunutzungsverordnung auf die dort zulässige Nutzung ein, ohne dass dadurch der \nGebietscharakter verändert würde. \n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2005 - 10 D 76/03.NE -; die \nabweichende Meinung des VG Weimar - Urteil vom 19. März 2003 - 1 K 740/02.We -, \nUrteilsabdruck S. 7 f. - ist abzulehnen.\n\n71\n\nLiegt der geplante Aufstellungsort der Mega-Light-Werbeanlage somit im einem \nfaktischen allgemeinen Wohngebiet, unterfällt die beabsichtigte Hauptnutzung den \nAnforderungen des § 4 BauNVO. An dem geplanten Aufstellungsort ist die \nMega-Light-Werbeanlage bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Nach § 4 Abs. 2 \nBauNVO ist eine gewerbliche Nutzung nicht allgemein, sondern nur in den Fällen des \n§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (- die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, \nSchank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe -) zulässig. \nDas klägerische Vorhaben wird hiervon nicht erfasst. \n\n72\n\nDieses ließe sich mithin nur im Wege der ermessensbezogenen Ausnahme \ngemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO verwirklichen. Danach \nkönnen sonstige nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen \nwerden. \n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992, a.a.O.\n\n74\n\nZwar verwendet die Baunutzungsverordnung insoweit nur den Begriff des \nGewerbebetriebes. In einem engeren Verständnis ist eine Anlage der Außenwerbung \nkein Betrieb. Aber mit dem Begriff des Betriebs umschreibt die \nBaunutzungsverordnung nur in typisierender Weise eine Zusammenfassung \ngewerblicher Nutzungsweisen, um diese Nutzung von anderen Nutzungsarten \nsinnvoll abgrenzen zu können.\n\n75\n\nDas Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Fremdwerbung im reinen \nWohngebiet ausnahmslos und im allgemeinen Wohngebiet regelmäßig \nausgeschlossen ist.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992, a.a.O., amtlicher Leitsatz Nr. 2 \nSatz 2.\n\n77\n\nAuch wenn die Klägerin im Verwaltungsverfahren keinen Antrag auf \nausnahmsweise Zulassung der Werbeanlage im allgemeinen Wohngebiet gestellt hat \nund der Beklagte - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine \nentsprechende Ermessensentscheidung getroffen hat, prüft der Senat anhand der \ngenannten rechtlichen Maßstäbe, ob die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise \nZulässigkeit der Fremdwerbeanlage im allgemeinen Wohngebiet gegeben sind. In \naller Regel muss nämlich ein Antrag nach § 31 BauGB nicht gesondert gestellt \nwerden.\n\n78\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1990 - 4 B 56.90 -, BRS 50 \nNr. 171 = NVwZ-RR 1990, 529.\n\n79\n\nFür die Erteilung einer Ausnahme fehlt es hier bereits an den tatbestandlichen \nVoraussetzungen. Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Vorhaben \num einen \"nicht störenden\" Gewerbebetrieb handelt, sind alle mit der Zulassung des \nBetriebs nach seinem Gegenstand, Struktur und Arbeitsweise typischerweise \nverbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung zu berücksichtigen.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 - 4 B 121.90 -, BRS 50 \nNr. 58 = BauR 1991, 49.\n\n81\n\nDabei ist nicht nur auf Immissionen im Sinne des \nBundesimmissionsschutzgesetzes abzustellen, sondern auch auf optische \nAuswirkungen des Vorhabens. Auch diese können den Gebietscharakter eines \nWohngebiets, nämlich die dort zu gewährleistende Wohnruhe, stören. Ein Vorhaben \nkann durchaus auch durch seine optische Erscheinung gebietswidrig laut wie die \nErzeugung von Geräuschen sein. Weyreuther spricht in diesem Zusammenhang von \n'knalliger' Außenwerbung.\n\n82\n\nVgl. Weyreuther, Bundes- und Landesbaurecht, BauR 1972, 1 (4) und OVG \nNRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 -, BRS 66 Nr. 89 = BauR \n2003, 1011 (1016) m.w.N.\n\n83\n\nDie Qualifizierung der Auswirkungen eines Gewerbebetriebes als \"nicht störend\" \ni.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO hängt davon ab, ob diese Auswirkungen \ngebietsverträglich sind.\n\n84\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 1.02 -, BRS 65 Nr. 63 = BauR \n2002, 1497 = NVwZ 2002, 1118 m.w.N.\n\n85\n\nBei der zur Genehmigung gestellten Mega-Light-Werbeanlage handelt es sich \nschon bei einer typisierenden Betrachtung um eine störende gewerbliche Nutzung. \nDies folgt aus der besonderen Auffälligkeit einer derartigen Werbeanlage. Sie wirkt \ndurch Beleuchtung, beweglichen Wechsel von Werbebotschaften, ihre \nAnbringungshöhe auf einem 2,50 m hohen Monofuß und ihre Werbefläche von ca. \n8,8 qm besonders störend auf die Wohnruhe ein. Nichts anderes gilt bei einer \nBetrachtung im Einzelfall. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin wirkt die \nWerbeanlage - auch wenn sie im rechten Winkel zur M. Straße aufgestellt \nwerden soll - in das allgemeine Wohngebiet hinein. Sie ist nämlich auch von der \nWohnbebauung im Einmündungsbereich des T. Weges in die M. \nStraße aus sichtbar.\n\n86\n\nLiegen somit bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer \nAusnahme nicht vor, ist für die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einer \nErmessensreduzierung auf Null für die Erteilung einer Ausnahme von vornherein \nkein Raum. Mit seiner Begründung verlässt das Verwaltungsgericht die konkrete \nBeurteilung der streitigen Werbeanlage und widerspricht seiner vorher selbst \nvorgenommenen Qualifizierung der näheren Umgebung als allgemeines \nWohngebiet. Mit der Einbeziehung der außerhalb des Wohngebietes liegenden \nWerbeanlagen in die Betrachtung setzt es sich über die vorher festgestellte \ntrennende Wirkung der M. Straße und der Straße Q. hinweg, indem es \nfür die Beurteilung der Fremdwerbeanlagen ein eigenes größer gezogenes Gebiet in \nden Blick nimmt.\n\n87\n\nDie beantragte Werbeanlage ist auch bauordnungsrechtlich unzulässig. Sie \nverstößt gegen § 13 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift sind in \nKleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen \nWohngebieten und besonderen Wohngebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der \nLeistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der \nBevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche \nVeranstaltungen zulässig; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für \nandere Werbung verwendet werden. \n\n88\n\nWie bereits ausgeführt soll die Mega-Light Werbeanlage in einem allgemeinen \nWohngebiet errichtet werden. Sie hat Fremdwerbung zum Gegenstand und dient \nsomit nicht der Werbung an der Stätte der Leistung. Bei ihr handelt es sich auch \nnicht um eine Anlage für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der \nBevölkerung zu den in der Vorschrift genannten Zwecken. \n\n89\n\n§ 13 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW ist verfassungsgemäß und bedarf - entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts - nicht einer restriktiven verfassungskonformen, \nam Bodenrecht orientierten Auslegung. \n\n90\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat bereits die Vorgängervorschrift des § 13 \nBauO NRW, den für den hier relevanten Zusammenhang im Wesentlichen \nwortgleichen § 15 BauO NRW (vom 25. Juni 1962, GV.NW. 1962 S. 373) auf seine \nVerfassungsmäßigkeit überprüft. \n\n91\n\nEs ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vorschrift Normen des \nBaugestaltungsrechts enthalte, das zu dem den Ländern vorbehaltenen \nBauordnungsrecht gehöre und dass die in der genannten Norm enthaltene \nBeschränkung von Werbeanlagen in Baugebieten, die hinsichtlich der Erhaltung des \nOrts- oder Landschaftsbildes besonders schutzwürdig erschienen, aus \nverfassungsrechtlicher Sicht (Art. 3 GG, Anspruch auf Gleichbehandlung, Art. 12 GG, \nFreiheit der Berufsausübung, Art. 14 GG, Gewährleistung des Eigentums) nicht zu \nbeanstanden sei. \n\n92\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1965 - IV C 73.65 -, BRS 16 Nr. 75.\n\n93\n\nZur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt:\n\n94\n\n\"Der Landesgesetzgeber hat sich beim Erlass der streitigen Rechtsvorschrift \n(§ 15 BauO NRW) im Rahmen der ihm zukommenden Gesetzgebungsbefugnis \ngehalten. Vorschriften über Anlagen der Außenwerbung gehören grundsätzlich zum \nBaugestaltungsrecht, das als Teil des den Ländern vorbehaltenen \nBauordnungsrechts (BVerfGE 3,407 [430 ff.] Baupolizeirecht im bisher \ngebräuchlichen Sinne) anzusehen ist. Artikel 74 Nr. 18 GG beschränkt die \n(konkurrierende) Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auf Rechtsetzung \nbodenrechtlichen Inhalts. § 9 Abs. 1 BBauG gilt daher - abgesehen von der \ngrundsätzlich zum Städtebaurecht gehörenden Regelung der Art und des Maßes der \nbaulichen Nutzung und der Bauweise - nicht für die äußere Gestaltung baulicher \nAnlagen und erst recht nicht für Anlagen der Außenwerbung, die keine baulichen \nAnlagen sind. Insoweit überlässt § 9 Abs. 2 BBauG den Landesregierungen, zu \nbestimmen, dass auch Festsetzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen in den \nBebauungsplan aufgenommen werden können. Auch die Bestimmungen der \nBauNVO stehen unter dem Gesichtspunkt der bundesrechtlichen Regelung der \nlandesrechtlichen Regelung nicht entgegen. Im Vordergrund ergibt sich dies daraus, \ndass die hier streitigen Werbeanlagen eindeutig keine baulichen Anlagen sind. Für \nsolche Werbeanlagen gelten die nach der bundesrechtlichen Zuständigkeit auf \nstädtebauliche Gesichtspunkte beschränkten Regelungen der §§ 14 und 15 BauNVO \nnicht, wie dies hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit \nbaulicher und sonstiger Anlagen in § 15 Abs. 3 BauNVO sogar ausdrücklich \nhervorgehoben ist. \n\n95\n\nBesteht aber bundesrechtlich im Blickpunkt auf die Verteilung der \nGesetzgebungsbefugnis in der Verfassung eine Regelungsbefugnis des Bundes nur \nfür die bodenrechtlich relevanten Anlagen, können die vom Städtebaurecht nicht \nerfassten Werbeanlagen - nur solche sind hier zu beurteilen - landesrechtlich \ngeregelt werden. Diese Erkenntnis gilt auch gegenüber den Ausführungen im Urteil \ndes I. Senats vom 3. September 1963 (BVerwGE 16, 301); für die Regelungen der \nAußenwerbung an den Bundesfernstraßen ist in Art. 74 Nr. 22 GG eine für diese \nSondergebiet weitergehende konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes \ngeschaffen.\"\n\n96\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in späteren Entscheidungen seine \nvorstehenden Ausführungen präzisiert und teilweise klargestellt. Im Urteil vom \n28. April 1972 - IV C. 11.69 -, a.a.O., hat es ausgeführt: \n\n97\n\n\"Der erkennende Senat hat im Anschluss an die Ausführungen des BVerfG in \ndessen Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 - I PBvV 2/52 - (BVerfGE 3, 407) \nwiederholt hervorgehoben, dass das nach Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich den \nLändern zustehende Recht der Gesetzgebung für das Gebiet des Baurechts durch \ndie (konkurrierende) Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nur im Hinblick auf die \nRechtsetzung bodenrechtlichen, insbesondere also planungsrechtlichen \n(städtebaurechtlichen) Inhalts eingeschränkt ist (Art. 74 Nr. 18 GG), auf den \nherkömmlich mit Bauordnungsrecht bezeichneten Gebieten dagegen \nEinschränkungen nicht unterliegt. Der Senat hat ferner in ständiger Rechtsprechung \ndarauf hingewiesen, dass die Regelung baurechtlich relevanter Vorgänge unter \nplanungsrechtlichen Gesichtspunkten durch den Bundesgesetzgeber deren \nRegelung unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten durch den \nLandesgesetzgeber nicht notwendig ausschließt. Vielmehr ist umgekehrt davon \nauszugehen, dass die unterschiedliche Zielsetzung des Bauplanungsrechtes \neinerseits und diejenige des Bauordnungsrechts andererseits hinsichtlich ein und \ndesselben Gegenstandes oder Sachverhaltes eine sowohl planungsrechtliche und \ndaher bundesrechtliche als auch eine bauordnungsrechtliche und mithin \nlandesrechtliche Regelung ermöglichen oder erforderlich machen kann (vgl. z.B. \nUrteil vom 28. April 1967 - IV C. 10.65 -, BVerwGE 27, 29 [31]; Urteil vom 23. August \n1968 - IV C 103.66 -, BBauBl. 1971, 277; Beschluss vom 15. April 1971 - IV B \n105.70 -, Buchholz 406.11, § 173 BBauG Nr. 7). Es bedarf deshalb hier keiner \nEntscheidung, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt das BBauG Werbeanlagen \nzum Gegenstand seiner Regelung gemacht hat. Dabei würde es sich jedenfalls um \nplanungsrechtliche Vorschriften handeln, die eine Sperre zu Lasten einer \nbauordnungsrechtlichen Regelung durch den Landesgesetzgeber nicht bewirken \nkönnten. \n\n98\n\nDieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu früheren Entscheidungen des \nerkennenden Senats, in denen die Kollision landesrechtlicher Vorschriften über \nAnlagen der Außenwerbung mit bundesrechtlichen Vorschriften des Planungsrechts \nauch mit der Begründung verneint worden ist, die in jenen Fällen umstrittenen \nWerbeanlagen seien im Sinne des BBauG keine baulichen Anlagen (Urteil vom \n25. Juni 1965 - IV C 73.65 -, BVerwGE 21, 251; Urteil vom 5. Oktober 1966 - IV C \n164.65 -). Die dazu gemachten Ausführungen beruhen auf den Besonderheiten der \nseinerzeit gegebenen Sachverhalte, nicht aber auf einer von den vorstehenden \nErwägungen in grundsätzlicher Hinsicht abweichenden rechtlichen Beurteilungen. \nSoweit das Urteil vom 5. Oktober 1966 mit seiner Wendung, Vorschriften über \nnichtbauliche Anlagen der Außenwerbung \"gehörten\" zum Bauordnungsrecht, Anlass \nzu dem Umkehrschluss gegeben haben könnte, dass Werbeeinrichtungen, soweit sie \nals bauliche Anlagen zu werten sind, demgegenüber in den Regelungsbereich des \nBauplanungsrechts fallen, ist einer solchen Auslegung bereits mit den oben \nerwähnten Urteilen vom 28. April 1967 und vom 23. August 1968 der Boden \nentzogen worden. Ungeachtet der hier nicht entscheidungserheblichen Frage, ob \nund unter welchen Voraussetzungen Werbeeinrichtungen als bauliche Anlagen zu \nqualifizieren sind, sind sie als solche weder dem einen noch dem anderen \nRegelungsbereich vorbehalten, sondern in dem Maße, in dem sie überhaupt unter \nbaurechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sind, je nach der gesetzgeberischen \nZielsetzung sowohl einer bauplanungsrechtlichen als auch einer \nbauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich.\"\n\n99\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in seinem - oben bereits teilweise \nwiedergegebenen - Urteil vom 25. Juni 1965 zur Verfassungsmäßigkeit des § 15 \nBauO NRW alter Fassung weiter ausgeführt: \n\n100\n\n\"Aber auch aus der Sicht der Verfassungsgarantien des Eigentums (Art. 14 \nAbs. 1 GG), der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Gleichheit vor dem Gesetz \n(Art. 3 Abs. 1 GG) bestehen keine Bedenken gegen die Gültigkeit des vom OVG \nangewandten Landesrechts. \n\n101\n\nDas Eigentum gewährt - sein Inhalt und seine Schranken werden durch die \nGesetze bestimmt - keine unbeschränkte Herrschaftsbefugnis. Zu den Gesetzen, die \nseinen Inhalt und seine Schranken bestimmen, gehören im Vordergrund die \nbaugestalterischen Regelungen dahin, ob und gegebenenfalls in welcher Weise \nbebaute und unbebaute Grundstücke zum Zweck der Werbung genutzt werden \nkönnen. Auch die Regelungen in diesem Zusammenhang - wie überhaupt die ganze \nOrdnung der Baugestaltung - bestimmen und begrenzen den Inhalt des Eigentums. \nDas erkennende Gericht hat sich seit langen Jahren (beginnend mit BVerwGE 2, 172 \n[174, 179]) dazu bekannt, dass das baupflegerische Ziel, eine Beeinträchtigung des \nvorhandenen oder durch Planung gestalteten Charakters eines Baugebiets zu \nverhindern, ein begründetes öffentliches Anliegen ist. Bei seiner normativen \nAusgestaltung müssen allerdings die berechtigten Belange der an der \nAußenwerbung interessierten Wirtschaft angemessen berücksichtigt werden. \nVerfassungsrechtlich gegenüber der Eigentumsgarantie beständige Gestaltungen \ndes Inhalts und der Schranken des Eigentums auf diesem Gebiet müssen auf \nsachgerechten Erwägungen beruhen und eine angemessene Abwägung der Belange \ndes Einzelnen und der Allgemeinheit erkennen lassen. Von diesem Ausgangspunkt \naus würde - dazu hat sich das erkennende Gericht in der genannten Entscheidung \nausdrücklich bekannt - eine Norm des Baugestaltungsrechts, die in ihrem gesamten \nräumlichen Geltungsbereich die Außenwerbung ohne Einschränkung und ohne jede \nUnterscheidung verbieten würde, gegenüber der Eigentumsgarantie der Verfassung \nkeinen Bestand haben können. Dagegen erscheint es durchaus vertretbar, die \nZulässigkeit von Werbeanlagen überhaupt oder auch nur die Zulässigkeit bestimmter \nWerbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig zu machen. Einer solchen \nRegelung liegen durchaus sachgerechte Erwägungen zugrunde: Eine Werbeanlage, \ndie in einem Gewerbe- oder Industriegebiet als angemessen empfunden werden \nkann und deshalb dort aus verfassungsrechtlicher Sicht eine generelle Untersagung \nnicht rechtfertigt, kann in einem reinen - insbesondere ländlichen - Wohngebiet unter \ndem Gesichtspunkt der Wahrung des begründeten öffentlichen Anliegens einer \nSicherung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines \nBaugebietes nicht hinnehmbar sein. Die Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbilds \ndurch eine Werbeanlage hängt also entscheidend von der durch die Bauordnung \ngewährleisteten Funktion des im Einzelfall betroffenen Gebiets ab. Ebenso wie eine \nstädtebauliche Regelung in einem schutzwürdigen Baugebiet funktionsfremde \nbauliche Anlagen ausschließen kann, erscheint auch eine ergänzende \nbaugestalterische Regelung sachgerecht, die funktionsfremde Werbeanlagen aus \ndem Gebiet verweist. In der Ausgestaltung der rechtlichen Ordnung der Nutzung \neinzelner Baugebiete für Werbezwecke ist der hier zuständige Landesgesetzgeber in \nerheblichem Umfange frei. Jedenfalls kann nicht von ihm gefordert werden, bei jeder \neinzelnen Anlage der Außenwerbung eine konkrete Prüfung vorzunehmen, ob sie \n- die einzelne Anlage - das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild stört. Mit Art. 14 \nAbs. 1 GG ist auch noch die in § 15 Abs. 4 BauO NW getroffene Regelung vereinbar, \ndie durch Rechtssatz für eine bestimmte Gruppe von Fällen bestimmt, in welchen \nGebieten gewisse Arten von Werbeanlagen zulässig oder verboten sind. Hier hat der \nGesetzgeber selbst in zulässiger Weise die Entscheidung darüber getroffen, ob die \neinzelne Werbeanlage sich einwandfrei in ihre Umgebung einfügt. Die von ihm bei \nder Schaffung des gesetzlichen Tatbestands verwendeten, eindeutig aus der Norm \nersichtlichen Maßstäbe (Art des Baugebiets und Art der Werbeanlage) erscheinen \nnicht willkürlich, sondern sachgerecht. Nach der Lebenserfahrung werden in reinen \nWohngebieten in der Regel nur für Zettel- und Bogenanschläge bestimmte \nWerbeanlagen und Hinweisschilder an der Stätte der Leistung und in Dorfgebieten, \nKleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten nur für Zettel- und \nBogenanschläge bestimmte Werbeanlagen, außerdem noch Werbeanlagen an der \nStätte der Leistung den öffentlichen baupflegerischen Belangen nicht \nentgegenstehen. Im Übrigen hat § 86 Abs. 2 BauO NRW gegenüber der \ngrundsätzlichen Verbotsregelung noch Befreiungstatbestände geschaffen. Alles in \nallem enthält daher die streitige Vorschrift eine zulässige Bestimmung des \nEigentumsinhalts im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Aus den vorstehenden \nAusführungen folgt aber auch, dass die Klägerin sich hier zu Unrecht auf Art. 12 GG \nberuft. Ihr durch diese Verfassungsnorm grundsätzlich geschütztes Recht, für Dritte \nWerbung zu betreiben, enthält nicht die Befugnis, sich über die - nach den \nvorstehenden Ausführungen verfassungskonform - dem Eigentum gezogenen \nSchranken hinweg zu setzen. \n\n102\n\nAuch der Anspruch der Klägerin auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG) ist \nnicht verletzt. … Die landesrechtliche Regelung lässt die nach der Lebenserfahrung \nzutreffende Vorstellung des Gesetzgebers erkennen, dass in reinen und allgemeinen \nWohngebieten, Dorfgebieten und Kleinsiedlungsgebieten Werbeanlagen \ngrundsätzlich nur in der Art und in der Zahl zulässig sind, dass dem \nInformationsbedürfnis der Bewohner dieser Gebiete Rechnung getragen wird. Diese \nGrenzziehung wird der besonderen Funktion dieser vorwiegend dem Wohnen \ndienenden Gebiete durchaus gerecht. Eine Beschränkung der Werbeanlagen [und \nHinweise] auf Anlagen an der Stätte der Leistung enthält einen einleuchtenden \nGrund für die gesetzliche Differenzierung. Die ansässigen Betriebe, für die - nach der \ngesetzlichen Regelung grundsätzlich ausschließlich - geworben werden kann, sind \naufgrund der Ordnung der Bebauung in diesem Gebiet städtebaurechtlich zulässig. \nSie unterscheiden sich damit sehr wesentlich von den Betrieben, die nach der \ngültigen baulichen Ordnung für das Gebiet dort keinen Platz haben. Unter diesen \nUmständen erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung vor \ndem Gesetz sachgerecht, wenn der Landesgesetzgeber in der Erkenntnis, dass \nWerbeanlagen und Hinweise in diesen Gebieten im Interesse der Aufrechterhaltung \nihres baulichen Charakters insgesamt nur untergeordnete Bedeutung beanspruchen \ndürfen, sie weitgehend den im Baugebiet vorhandenen \"Stätten der Leistung\" \nvorbehält, also solchen baugebietsbelegenen Betrieben, die sich in die \nrechtsverbindliche bauliche Ordnung des betroffenen Gebietes einfügen.\"\n\n103\n\nNach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die es soweit \nersichtlich nicht aufgegeben hat - und der sich das OVG NRW in seiner \nRechtsprechung über Jahrzehnte angeschlossen hat - ist auch § 13 Abs. 4 Satz 1 \nBauO NRW verfassungsgemäß. Dieser entspricht der Regelung des § 15 BauO \nNRW 1962. Lediglich die Dorfgebiete und die Besonderen Wohngebiete sind \nzusätzlich in den Gesetzestext aufgenommen worden. Bereits der Regelung des \n§ 15 Abs. 4 Musterbauordnung 1960 lag die Überlegung zugrunde, dass die \nbesondere Aufgabe, die den Baugebieten, die vornehmlich dem Wohnen dienen, im \nmenschlichen Zusammenleben zukommt, in ihrem Wesen auch nicht durch \nWerbeanlagen beeinträchtigt werden darf. Mit Ausnahme von Bayern, Hessen und \nBrandenburg finden sich auch in den übrigen Bauordnungen der Länder \nvergleichbare Vorschriften. \n\n104\n\nVgl. hierzu Schulte in Reichel / Schulte, a.a.O., Kapitel 4, Rdnr. 92 und 152 ff. \n\n105\n\nDas Verwaltungsgericht stützt seine abweichende Meinung - ohne sich mit der \nhier wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur \nVorläufervorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW überhaupt auseinander zu \nsetzen - auf Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 1997 und \n31. Mai 2005. \n\n106\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 4 NB 15.97 -, BRS 59 Nr. 19 und \nvom 31. Mai 2005 - 4 B 14.05 -, BauR 2005, 1768 = ZFBR 2005, 559. Auch Jäde, \n- Wie verfassungswidrig ist das Bauordnungsrecht?, ZfBR 2006, 9 (18) - setzt sich \nnicht mit den Entscheidungen des BVerwG vom 25. Juni 1965 und 28. April 1972 \ninhaltlich auseinander.\n\n107\n\nDort hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass Bundesrecht nicht \nentgegenstehe, wenn Landesrecht die Gemeinde ermächtige, mit örtlichen \nBaugestaltungsvorschriften über die Verunstaltungsabwehr hinaus positive \nGestaltungsziele zu verfolgen. Die Gemeinde sei jedoch nicht befugt, im Gewand der \nbauordnungsrechtlicher Gestaltungsvorschriften, die in einem Bebauungsplan \nenthalten sind, bodenrechtliche Regelungen zu treffen. Wenn sie derartige \nRegelungen treffen wolle, habe sie sich des hierfür zur Verfügung stehenden \nbodenrechtlichen Instrumentariums zu bedienen. Der Senat hält diese \nRechtsprechung für zutreffend. Er kann den genannten Entscheidungen jedoch nicht \ndie vom Verwaltungsgericht formulierten Sätze entnehmen, dem Landesgesetzgeber \nfehle auch die Gesetzeskompetenz, nur \"mittelbar\" bodenrechtliche Regelungen zu \ntreffen, indem er in erster Linie eine gestalterische Zielsetzung verfolge. Die \ngenannten Entscheidungen verhalten sich gerade nicht zu einer dem § 13 Abs. 4 \nSatz 1 BauO NRW entsprechenden Vorschrift. Sie sind zur positiven \nGestaltungspflege ergangen und betreffen die Konkurrenz von Festsetzungen über \ndie Art und das Maß der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen mit örtlichen \nBauvorschriften, die unter dem Vorwand baugestalterischer Regelungen in Wahrheit \ngemeindeumfassend bestimmte bodenrechtlich ansonsten zulässige Nutzungen \nausschließen. Im Übrigen erscheint der Begriff der \"mittelbar bodenrechtlichen \nRegelung\" als Abgrenzungskriterium wenig geeignet. Jede baurechtliche oder \nsonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift, die im Ergebnis zur Ablehnung eines \nBauantrages führt, hätte im Ergebnis eine derartige Wirkung, weil auf einem \nbestimmten Grundstück ein beabsichtigtes Vorhaben nicht verwirklicht werden darf. \n\n108\n\nDa die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht vorliegen, hat \ndie Klägerin auch keinen Anspruch darauf, dass ihre Werbeanlage im Wege der \nAbweichung zugelassen wird. \n\n109\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n110\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n111\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n112","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273659","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-14/10-a-4924-05","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":12},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273659","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273659","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-14/10-a-4924-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273659","retrieved":"2026-07-09 02:44:58.193885+00:00"}}