{"status":"available","doknr":"OLD273705","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0313.7A3415.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-13","aktenzeichen":"7 A 3415/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung von Baugenehmigungen für die Errichtung von\nzwei Windenergieanlagen im Gebiet der Stadt T. . Diese sollen auf den im\nEigentum des Klägers stehenden Grundstücken Gemarkung C. , Flur 9,\nFlurstücke 39 und 36 errichtet werden, und zwar eine Anlage - die im Verfahren\n7 A 3414/04 strittige Anlage 1 - auf dem Flurstück 39 und die andere Anlage - die im\nvorliegenden Verfahren strittige Anlage 2 - auf dem Flurstück 36.\n\n3\n\nMit Bauantrag vom 1. Oktober 2001 beantragte der Kläger die Erteilung der\nBaugenehmigung für beide Anlagen. Danach soll es sich um solche des Typs\nVESTAS V 80 mit einer Leistung von 2,0 MW, einer Nabenhöhe von 100 m und\neinem Rotordurchmesser von 80 m (Gesamthöhe der Anlagen jeweils 140 m)\nhandeln.\n\n4\n\nDie Standorte beider Anlagen liegen im Norden des Stadtgebiets von T.\nam Nordhang der bewaldeten Kuppe des F. , und zwar in der in den\nFlächennutzungsplan der Stadt T. aufgenommenen Konzentrationszone\n\"F. \". Der Flächennutzungsplan stellt in seiner aktuellen Fassung insgesamt\nzwei Konzentrationszonen für Windenergieanlagen dar. Im Rahmen der am\n31. Dezember 1998 bekannt gemachten 98. änderung war bereits die\nKonzentrationszone \"F1. -Südwest\" in den früheren Flächennutzungsplan\naufgenommen worden. Die Darstellung dieser Fläche, in der sich 2 Alt-Anlagen mit\nNabenhöhen von 31 bzw. 41 m befinden und eine weitere Anlage mit einer\nGesamthöhe von 100 m genehmigt, aber noch nicht errichtet ist, enthält wegen der\nNähe zum Flugplatz S. Bauhöhenbegrenzungen von max. 75 bzw. 100 m. Die\nKonzentrationszone \"F. \", deren Abstand zur Konzentrationszone \"F1. -\nSüdwest\" mindestens 600 m beträgt, wurde im Rahmen der am 31. Juli 2001\nbekannt gemachten Neuaufstellung des Flächennutzungsplans in diesen zusätzlich\naufgenommen. Für die Zone \"F. \" enthält der Flächennutzungsplan keine\nBauhöhenbegrenzung.\n\n5\n\nDer Beklagte holte im Baugenehmigungsverfahren für die hier strittigen\nWindenergieanlagen verschiedene Stellungnahmen von Behörden ein.\n\n6\n\nAm 20. Dezember 2001 machte die Stadt T. den von ihrem Rat am\n18. Dezember 2001 gefassten Aufstellungsbeschluss für den zwischenzeitlich\nerlassenen Bebauungsplan Nr. 117 \"F. \" bekannt, dessen Geltungsbereich\ndeckungsgleich ist mit der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone\n\"F. \". Anlass für diesen Aufstellungsbeschluss war insbesondere die Höhe der\nvom Kläger zur Genehmigung vorgesehenen Anlagen. Die Aufstellung des\nBebauungsplans erfolgte mit der Zielsetzung, nähere Bestimmungen zur Zulässigkeit\nvon Windenergieanlagen im Bereich \"F. \" festzusetzen. Mit Bescheid vom\n20. Dezember 2001 stellte der Beklagte daraufhin das Baugesuch des Klägers für\ndie Dauer von 12 Monaten zurück und ordnete nach Widerspruchserhebung durch\nden Kläger die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheids an. Ein Begehren\ndes Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zurückstellung hatte in beiden\nInstanzen keinen Erfolg; VG Arnsberg, Beschluss vom 24. April 2002 - 4 L 483/02 -\nund OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2002 - 7 B 918/02 -.\n\n7\n\nAm 31. Oktober 2002 beschloss der Rat der Stadt T. für den\nGeltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 117 \"F. \" eine\nVeränderungssperre, die am 12. November 2002 bekannt gemacht wurde. Mit\nBescheid vom 29. November 2002 lehnte der Beklagte daraufhin den Bauantrag des\nKlägers vom 1. Oktober 2001 mit der Begründung ab, einer Genehmigung stehe\nnunmehr die Veränderungssperre entgegen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch\ndes Klägers wies der Landrat des I. mit Widerspruchsbescheid vom\n24. April 2003 gleichfalls wegen der einer Genehmigung entgegenstehenden\nVeränderungssperre als unbegründet zurück.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 8. Mai 2003 Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für\nbeide beantragten Windenergieanlagen erhoben. Das Verwaltungsgericht hat das\nVerfahren bezüglich der hier strittigen Anlage 2 auf dem Flurstück 36 vom Verfahren\n4 K 1776/03 (= 7 A 3414/04) abgetrennt.\n\n9\n\nZur Begründung seiner Klage hat der Kläger insbesondere vorgetragen:\n\n10\n\nDie während des Klageverfahrens verlängerte Veränderungssperre könne\nseinem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden. Sie diene der Sicherung einer\nBebauungsplanung, die ihrerseits nicht rechtmäßig zum Abschluss gebracht werden\nkönne. Im FNP sei für den Bereich F. bewusst keine Höhenbegrenzung\ndargestellt worden. Er - der Kläger - habe daraufhin den Bauantrag für die strittigen\nAnlagen gestellt. Die Untere Landschaftsbehörde habe hierzu ausdrücklich\nfestgestellt, dass landschaftliche Aspekte seinem - des Klägers - Vorhaben nicht\nentgegen stünden. Die nunmehr verfolgte Planung mit einer Höhenbegrenzung für\nWindenergieanlagen auf max. 75 m Gesamthöhe laufe der Sache nach auf eine\nVerhinderungsplanung hinaus, denn sie lasse keinen wirtschaftlichen Betrieb von\nsolchen Anlagen mehr zu.\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom\n29. November 2002 und des Widerspruchsbescheides des Landrats des\nI. vom 24. April 2003 zu verpflichten, den Bauantrag des Klägers vom\n1. Oktober 2001, betreffend die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem\nGrundstück Gemarkung C. Flur 9 Flurstück 36 (Windenergieanlage 2) zu\ngenehmigen.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr hat insbesondere vorgetragen, die Veränderungssperre, deren Wirksamkeit\nkeinen Bedenken unterliege, stehe dem Vorhaben des Klägers entgegen.\n\n16\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\nZur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Vorhaben des Klägers\nstehe die Veränderungssperre entgegen, deren Wirksamkeit keinen Bedenken\nunterliege. Es lasse sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers\nnicht feststellen, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans Windenergieanlagen\nmit max. 75 m Höhe schlechthin nicht wirtschaftlich zu betreiben seien.\n\n17\n\nAuf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 21. Juli 2005 die\nBerufung zugelassen. Der Kläger hat rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt und\ndie Berufung begründet.\n\n18\n\nWährend des Zulassungsverfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 117 \"F. \" am\n2. September 2004 erstmals als Satzung beschlossen und am 9. September 2004\nbekannt gemacht worden. Im Hinblick auf eventuelle Unklarheiten hinsichtlich der\nBedeutung der festgesetzten Baugrenzen sowie eine eventuelle Ergänzung der\nBegründung führte die Stadt T. ein ergänzendes Verfahren mit erneuter\nOffenlegung des Plans durch. Am 13. Dezember 2005 fasste der Rat der Stadt\nT. den Satzungsbeschluss für den geänderten Plan. Der Bebauungsplan\nwurde daraufhin am 22. Dezember 2005 mit Rückwirkung auf den 9. September\n2004 bekannt gemacht.\n\n19\n\nIn der nunmehr maßgeblichen Fassung enthält der Bebauungsplan insbesondere\nfolgende Festsetzungen:\n\n20\n\nDas gesamte Plangebiet ist als Sondergebiet \"Windenergie und Landwirtschaft\"\nausgewiesen, in dem insgesamt sechs Bereiche durch Baugrenzen von 30 x 30 m\nals überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt sind. Nach den textlichen\nFestsetzungen sind innerhalb der Baugrenzen Windkraftanlagen einschließlich der\nnotwendigen technischen Nebenanlagen zulässig. Letztere können bei Vorliegen\nzwingender Gründe ausnahmsweise auch außerhalb der Baugrenzen errichtet\nwerden. Der Turm und etwaige notwendige Technikgebäude der Windkraftanlage\neinschließlich Gründungen/Fundamente müssen innerhalb der Baugrenzen errichtet\nwerden. Die Rotorblätter der Windenergieanlagen dürfen über die Baugrenzen\nhinausragen, der von ihnen überstrichene Bereich muss jedoch innerhalb des\nPlangebiets liegen. Die zulässige maximale Gesamthöhe der Anlagen ist auf 75 m\nbeschränkt. Der Plan enthält ferner Regelungen über die allgemein und\nausnahmsweise zulässigen landwirtschaftsbezogenen Nutzungen sowie den\nAusschluss jeglicher Wohnnutzung, über Maßnahmen zur Verminderung und zum\nAusgleich von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie gestalterische\nRegelungen.\n\n21\n\nZur Begründung seines Berufungsbegehrens trägt der Kläger insbesondere\nvor:\n\n22\n\nEr habe auch nach Inkrafttreten der änderung der 4. BImSchV am 1. Juli 2005\nweiterhin einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung und müsse\nnicht nunmehr eine immissionsrechtliche Genehmigung begehren, weil die von ihm\ngeplanten Anlagen nicht gemeinsam mit der in der Konzentrationszone \"F1. -\nSüdwest\" genehmigten, aber noch nicht errichteten Anlage (Vorhaben Q. ) als\nWindfarm zu werten seien. Der bloße Umstand, dass die Anlagen - von bestimmten\nStandorten aus - gemeinsam sichtbar seien, reiche hierfür nicht aus. Die Anlagen\nwürden in unterschiedlichen bauleitplanerisch ausgewiesenen Flächen errichtet und\nbildeten unter sich Gruppen. Der Mindestabstand von 1,25 km liege weit über dem\n10-fachen Rotordurchmesser der größeren Anlage. Die Anlagen wirkten auch nicht\ngemeinsam auf einen Immissionsort ein. Abzustellen sei auf das Vorliegen eines\nEinwirkungsbereichs im Sinne von Nr. 2.2 der TA Lärm, mithin darauf, ob die\nAnlagen jeweils an bestimmten Immissionspunkten Immissionen bewirkten, die\nweniger als 10 dB (A) unter dem maßgeblichen Richtwert lägen. Dies treffe für den\nhier relevanten nächstgelegenen Immissionsort F1. 6 nicht zu. Hinzu komme,\ndass das Vorhaben Q. voraussichtlich nicht realisiert werde, weil ein\nwirtschaftlicher Betrieb dieser Anlage derzeit nicht möglich sei.\n\n23\n\nMit Erlass des Bebauungsplans Nr. 117 habe sich bewahrheitet, dass die Stadt\nT. eine Verhinderungsplanung betreibe. Wegen der Höhenbegrenzung auf\nmaximal 75 m sei ein wirtschaftlicher Betrieb von Windenergieanlagen im Plangebiet\nnicht möglich. Von den auf dem Markt befindlichen Anlagen komme nur die Enercon\nE-33 in Betracht. Mit einer E-48 ließe sich die Höhenbegrenzung nicht einhalten.\nZudem würde sich bei dieser Anlage - wolle man sie in dieser Höhe errichten - der\nRotor nur 27 m über Grund bewegen, was zu solchen Turbulenzen führe, dass ein\nordnungsgemäßer Betrieb nicht möglich sei. Bei Errichtung einer E-33 sei wegen der\nkonkreten Standortbedingungen zudem kein Ertrag erreichbar, der 60 % des\nReferenzertrags erreiche, so dass nach den Regelungen des EEG keine\nVergütungspflicht der Netzbetreiber bestehe. Zwar treffe es zu, dass die Effizienz von\nWindenergieanlagen in der jüngeren Zeit gesteigert worden sei, dies beruhe jedoch\nauf größeren Rotoren, die ihrerseits insgesamt höhere Anlagen erforderten. Auf\neinen wirtschaftlichen Betrieb der in der Konzentrationszone \"F1. -Südwest\"\nvorhandenen, vor über 10 Jahren errichteten Altanlagen könne nicht verwiesen\nwerden. Sie seien seinerzeit mit Zuschüssen gefördert worden und könnten bei\nheutiger Errichtung nicht wirtschaftlich betrieben werden.\n\n24\n\nDen Erwägungen des Rates der Stadt T. bei der Beschlussfassung über\nden Bebauungsplan liege eine Fehleinschätzung zugrunde, weil die hier zu prüfende\nFrage der Möglichkeit eines wirtschaftlichen Betriebs von Windenergieanlagen\nkonkrete Berechnungen erfordere. Die vom Rat herangezogenen Angaben zur\nStützung der Annahme eines wirtschaftlichen Betriebs seien unzulänglich. Im Bereich\nF. sei nach seinen - des Klägers - Ermittlungen, die dem Rat der Stadt bewusst\ngewesen seien, nur eine mittlere Windgeschwindigkeit von unter 5 m/s zu erwarten.\nDie Aussage über eine höhere Windgeschwindigkeit in der vom Rat herangezogenen\nWindkarte der VEW treffe nicht zu. Diese Karte habe ein zu grobes Raster. Ihre\nAussagekraft werde auch dadurch geschmälert, dass das erstellende Unternehmen\nein Interesse an einer möglichst geringen Ausnutzung der Windenergie habe.\nUnzulänglich seien auch die herangezogenen äußerungen über die Möglichkeit einer\nwirtschaftlichen Nutzung der Windenergie bei mittleren Windgeschwindigkeiten unter\n5 m/s. Eine Rentabilität ab 4 bis 4,5 m/s möge im Flachland zutreffen; im hier\nbetroffenen Bereich stehe dem jedoch die Rauigkeit des Geländes mit dadurch\nbedingten Turbulenzen entgegen. Die Aussagen in den anlässlich der Aufstellung\ndes Flächennutzungsplans 1997 erfolgten Untersuchungen des Büros Q1.\nließen sich auf die Verhältnisse im Jahr 2004 - Aufstellung des Bebauungsplans -\nnicht übertragen. Sie enthielten auch keine Angaben über die Höhe, in der die\nangeführten Windgeschwindigkeiten einen wirtschaftlichen Betrieb zuließen; gleiches\ngelte für die Aussage eines wirtschaftlichen Betriebs ab 3,5 m/s in der angeführten\nDokumentation des Deutschen Städte- und Gemeindebunds. Nach fachlichen\näußerungen seien für einen wirtschaftlichen Betrieb mindestens 6 m/s in 65 m Höhe\nerforderlich.\n\n25\n\nDie zur Begründung der Höhenbegrenzung herangezogene\nLandschaftsbildbeeinträchtigung sei bereits auf der Ebene der\nFlächennutzungsplanung abzuarbeiten gewesen. Das sei auch geschehen, wie die\nDarstellung von Höhenbegrenzungen bezüglich der Konzentrationszone \"F1. -\nSüdwest\" belege.\n\n26\n\nDer Kläger beantragt,\n\n27\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag\nzu erkennen.\n\n28\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nEr trägt insbesondere vor, dem Kläger könne schon deshalb nicht die begehrte\nBaugenehmigung erteilt werden, weil sein Vorhaben einer\nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe. Die vom Kläger geplanten\nAnlagen bildeten zusammen mit der im Juli 2003 in der Konzentrationszone \"F1.\n-Südwest\" genehmigten Anlage (Vorhaben Q. ) eine Windfarm. Die\nEinwirkungsbereiche überschnitten sich, weil der Abstand unter der Summe der 10-\nfachen Rotordurchmesser der beiden nächstgelegenen Anlagen liege. Eine\nüberschneidung der Einwirkungsbereiche folge auch aus der vom Vorhaben Q.\nbewirkten Zusatzbelastung am Immissionspunkt P.- in Höhe von 28,7 dB (A).\nAuch die Landschaftsbildbeeinträchtigungen summierten sich, wie durch die\nErkenntnisse der Umweltverträglichkeitsstudie bestätigt werde, die anlässlich der\nAufstellung des Bebauungsplans Nr. 117 erstellt wurde.\n\n31\n\nBedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans bestünden nicht. Die\nWindpotenzialkarte der VEW habe nach der einschlägigen Rechtsprechung\nherangezogen werden können. Eine Rentabilität von Windenergieanlagen ab einer\nmittleren Windgeschwindigkeit von 4 bis 4,5 m/s sei durch die Untersuchung des\nBüros Q1. aus dem Jahr 1997 belegt. Dass die Rentabilitätsschwelle nunmehr\nbei 3,5 m/s liege, folge aus der herangezogenen Dokumentation des Deutschen\nStädte- und Gemeindetags. Die konkrete Rentabilität von 75 m hohen\nWindenergieanlagen im Bereich F. werde ferner durch die vom Kläger selbst\nvorgelegten Ermittlungen bestätigt, die selbst bei hohen Fremdmitteln immerhin eine\nRentabilität von 3 % ergäben. Mit einer E-33 ließen sich - bei gesetzeskonformer\nBerechnung - nach den Ermittlungen des Klägers auch 60 % des Referenzertrags\nerzielen.\n\n32\n\nDie Belange der Windenergienutzung seien in der Planung zu Recht\nzurückgesetzt worden. Die bei Anlagen von mehr als 75 m Höhe erforderliche\nTageskennung (orange-weiß-orange Kennzeichnung der Rotorspitzen) führe zu einer\nerheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds. Die Erforderlichkeit der Kennung\nfolge aus den Stellungnahmen der Wehrbereichsverwaltung West, aus denen sich\nnicht ergebe, dass ausnahmsweise auch Blinkfeuer anstelle der Farbkennung in\nBetracht kämen. Im übrigen sei die alternative Möglichkeit von Blinkfeuern durchaus\nbekannt gewesen und die Farbkennung sei nur ein Element für die\nHöhenreglementierung gewesen.\n\n33\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte beantragt,\nBeweis zu erheben über folgende Tatsachen:\n\n34\n\nOb die zwei streitgegenständlichen Anlagen mit der am 21. Juli 2003 in der\nKonzentrationszone \"F1. -Südwest\" genehmigten Anlage vom Typ Vestas V-52\naufgrund einer gemeinsamen visuellen Wirkung sich hinsichtlich des\nLandschaftsbildes in ihren Einwirkungsbereichen überschneiden, durch\nInaugenscheinnahme der örtlichkeit durch das Gericht unter Hinzuziehung eines\nSachverständigen.\n\n35\n\nOb - und wenn in welchem Maße - sich die zwei streitgegenständlichen Anlagen\nmit der am 21. Juli 2003 in der Konzentrationszone \"F1. -Südwest\" genehmigten\nAnlage vom Typ Vestas V-52 sich in ihren Einwirkungsbereichen hinsichtlich der\nGeräuschimmissionen überschneiden, durch Sachverständigengutachten.\n\n36\n\n3. Ob - und wenn und unter welchen Voraussetzungen - auf Grundlage des\nBebauungsplanes Nr. 117 \"F. \" im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 2.\nSeptember 2004 ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb innerhalb der\nKonzentrationszone möglich war und wie sich die Frage der Wirtschaftlichkeit vor\ndem Hintergrund der geänderten Einspeisevergütungen für nach dem 31. Juli 2005\nin Betrieb genommene Anlagen nach dem EEG bis heute entwickelt hat, durch\nSachverständigengutachten.\n\n37\n\nDie Ablehnung der Beweisanträge ist in der mündlichen Verhandlung begründet\nworden.\n\n38\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten\nAufstellungsvorgänge, Bauakten, Pläne und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n39\n\nEntscheidungsgründe:\n\n40\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n41\n\nDie Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen\nAnspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.\n\n42\n\nDass einem Anspruch des Klägers, wie der Beklagte meint, bereits\nentgegensteht, das Vorhaben des Klägers bedürfe einer immissionsschutzrechtlichen\nGenehmigung, erscheint allerdings zweifelhaft.\n\n43\n\nDer Kläger kann auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Nr. 1.6 des\nAnhangs zur 4. BImSchV zum 1. Juli 2005, wonach nunmehr Windenergieanlagen\nmit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m generell einer Genehmigung nach dem\nBImSchG bedürfen, gemäß § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG weiterhin eine\nBaugenehmigung begehren, wenn es sich bei der von ihm hier zur Genehmigung\ngestellten Anlage nicht um den Bestandteil einer Windfarm im Sinne der früheren\nFassung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV handelt. Eine Windfarm käme in\nBetracht, wenn die im vorliegenden Verfahren strittige Anlage und die vom Kläger im\nVerfahren 7 A 3414/04 zur Genehmigung gestellte zweite Anlage sowie zumindest\neine weitere dritte Anlage räumlich einander so zugeordnet wären, dass sich ihre\nEinwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren.\n\n44\n\nZu dieser Voraussetzung für das Vorliegen einer Windfarm vgl.: BVerwG, Urteil\nvom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 - BRS 67 Nr. 165.\n\n45\n\nInsoweit ist mit den Beteiligten hier nur zu erwägen, ob die beiden zur\nGenehmigung gestellten Anlagen des Klägers gemeinsam mit der in der\nKonzentrationszone \"F1. -Südwest\" genehmigten, aber noch nicht errichteten\nAnlage (Vorhaben Q. ) eine Windfarm darstellen. Ob dem bereits\nentgegenzuhalten ist, dass jene Anlage erst nach den Anlagen des Klägers zur\nGenehmigung gestellt wurde und dass sie nach Angabe des Klägers wegen\nmangelnder Rentabilität wahrscheinlich nicht errichtet werden wird, bedarf keiner\nweiteren Erörterung. Auch wenn man davon ausgeht, dass diese tatsächlich noch\nnicht vorhandene Anlage bei der Prüfung des Vorliegens einer Windfarm zu\nberücksichtigen ist, spricht viel dagegen, dass sich ihr Einwirkungsbereich im Sinne\nder angeführten Rechtsprechung mit den Einwirkungsbereichen der vom Kläger\ngeplanten Anlagen überschneidet oder wenigstens berührt.\n\n46\n\nFür ein solches überschneiden bzw. Berühren reicht es nicht aus, dass von\nbestimmten Punkten aus die drei Anlagen gemeinsam optisch wahrnehmbar oder\nhörbar sind. Den Regelungen, die sich über die rechtliche Behandlung von\nWindfarmen verhalten, liegt ersichtlich die Vorstellung zugrunde, dass sich eine\nWindfarm von Einzelanlagen, die bereits für sich das Landschaftsbild beeinträchtigen\nund Immissionen hervorrufen können, dadurch unterscheidet, dass bei einer\nWindfarm die Massierung der negativen Umweltfolgen einen speziellen\nPrüfungsbedarf auslöst.\n\n47\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 - BRS 67 Nr. 165.\n\n48\n\nDas Zusammenwirken der Anlagen muss danach eine solche Qualität erreichen,\ndie es rechtfertigt, gleichsam von einem \"gemeinsamen Einwirkungsbereich\" der\nbetreffenden Anlagen auf umweltrelevante Schutzgüter zu reden.\n\n49\n\nEin derartiger \"gemeinsamer Einwirkungsbereich\" dürfte im Hinblick auf die\noptisch relevanten Umweltbelange erst dann zu bejahen sein, wenn die Anlagen für\nden objektiven Betrachter als zusammengehörig, nämlich als integrierte Bestandteile\neines einheitlichen \"Parks\" erscheinen. Ob dies im konkreten Einzelfall zutrifft, ist\nkeine Frage einer der Beweiserhebung zugänglichen Tatsachenfeststellung, wie in\nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Begründung der Ablehnung des\nvom Beklagten gestellten Beweisantrags zu 1. ausgeführt wurde, sondern erfordert\neine zwar auf Tatsachen zu stützende, letztlich aber vom Tatsachengericht\neigenverantwortlich vorzunehmende rechtliche Bewertung.\n\n50\n\nGegen die Bejahung einer solchen Wirkung spricht hier bereits der beachtliche\nAbstand der nächstgelegenen Anlage des Klägers zum Vorhaben Q. von gut\n1,25 km. Hinzu kommt, dass sich nach dem dem Senat vorliegenden umfassenden\nKartenmaterial die in ausgedehntem Umfang bewaldete Kuppe des Ellenbergs\nzwischen diese Anlagen schiebt und sie ersichtlich deutlich voneinander trennt.\nWenn aus bestimmten Richtungen auch die Rotorbereiche der Anlagen neben- oder\ngar hintereinander zu sehen sein mögen, folgt daraus noch nicht, dass sie die für die\nBejahung eines Windparks erforderliche Zusammengehörigkeit erkennen lassen.\n\n51\n\nEine überschneidung der Einwirkungsbereiche im Hinblick auf die von den\nAnlagen ausgehenden (Lärm-)Immissionen dürfte, wie der Kläger zutreffend\nhervorhebt, erst in Betracht kommen bei einer überschneidung der\nimmissionsschutzrechtlich relevanten Einwirkungsbereiche. Auch insoweit geht es\nnicht um eine der Beweiserhebung zugängliche Tatsachenfeststellung, sondern eine\nrechtliche Bewertung, der allenfalls gutachterlich ermittelbare Tatsachen zugrunde zu\nlegen sind. Gemäß Nr. 2.2 der TA Lärm wäre dabei darauf abzustellen, ob die von\nder jeweiligen Anlage an relevanten Immissionsorten zu erwartenden\nBeurteilungspegel weniger als 10 dB (A) unter dem hierfür maßgeblichen\nBeurteilungspegel liegen. Im vorliegenden Fall müssten mithin eine der Anlagen des\nKlägers und das Vorhaben Q. an ein- und demselben maßgeblichen\nImmissionspunkt jeweils Beurteilungspegel von mindestens 35 dB (A) in der Nacht\nhervorrufen. Dies ist nach dem Vortrag des Klägers nicht der Fall. Der vom Beklagten\nschriftsätzlich angeführte Wert von 28,7 dB (A) für den Immissionspunkt P1.\nliegt bereits deutlich unter der genannten Relevanzschwelle, so dass dahinstehen\nkann, ob an diesem Immissionspunkt überhaupt gemeinsame Einwirkungen zu\nerwarten sind.\n\n52\n\nLetztlich kann allerdings dahinstehen, ob - mit dem Kläger - davon auszugehen\nist, dass die von ihm hier zur Genehmigung gestellte Anlage keinen Bestandteil einer\nWindfarm bildet. In jedem Fall scheitert ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der\nbeantragten Baugenehmigung daran, dass das strittige Vorhaben\nbauplanungsrechtlich unzulässig ist.\n\n53\n\nFür die bauplanungsrechtliche Beurteilung ist hier § 30 BauGB einschlägig, weil\ndas Vorhaben des Klägers im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans\nNr. 117 \"F. \" der Stadt T. errichtet werden soll. Die vom Kläger\nvorgetragenen Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Bebauungsplans greifen\nnicht durch.\n\n54\n\nMaßgeblich ist hier die Fassung, die der Bebauungsplan auf Grund des\nSatzungsbeschlusses vom 13. Dezember 2005 erhalten hat. In dieser Fassung ist\nder Bebauungsplan am 22. Dezember 2005 - und zwar rückwirkend auf den\nZeitpunkt der ersten Bekanntmachung vom 9. September 2004 - bekannt gemacht\nworden. Gegen die Wirksamkeit der rückwirkenden Bekanntmachung des\ngeänderten Bebauungsplans sind keine durchgreifenden Bedenken dargetan. Die\nVoraussetzungen des insoweit einschlägigen § 214 Abs. 4 BauGB n.F. liegen\nersichtlich vor. Das von der Stadt T. im Sommer 2005 eingeleitete\nänderungsverfahren ist ein ergänzendes Verfahren im Sinne der genannten\nVorschrift, denn es zielte darauf ab, die in der gerichtlichen Auseinandersetzung mit\ndem Kläger strittig gewordene Frage, welche Bedeutung die im Bebauungsplan\nfestgesetzten Baugrenzen haben, eindeutig und unmißverständlich zu klären. Dies\nist dadurch geschehen, dass in der geänderten Fassung klargestellt wurde, dass die\nBaugrenzen sich im Sinne der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen\nRechtsprechung\n\n55\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 3.04 - BRS 67 Nr. 82 -\n\n56\n\nnur auf den Turm einschließlich der Fundamente der Windenergieanlagen\nbeziehen und nicht auch auf die Rotoren. \n\n57\n\nIn dieser Fassung unterliegt der Bebauungsplan nicht den vom Kläger geltend\ngemachten Bedenken.\n\n58\n\nSoweit der Kläger rügt, die zur Höhenbegrenzung herangezogene\nLandschaftsbildbeeinträchtigung hätte bereits auf der Ebene der\nFlächennutzungsplanung abgearbeitet werden müssen, wendet er sich der Sache\nnach bereits gegen die städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans im Sinne\nvon § 1 Abs. 3 BauGB. Dieser Einwand geht fehl.\n\n59\n\nAuch wenn in Flächennutzungsplänen, die Rechtswirkungen im Sinne von § 35\nAbs. 3 BauGB für nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierte Windenergieanlagen\nentfalten sollen, zulässigerweise bereits Darstellungen zur Höhenentwicklung solcher\nAnlagen getroffen werden können, bedeutet dies nicht, dass die Gemeinde gehindert\nwäre, solche Höhenbegrenzungen auch nachträglich durch Bebauungsplan\nfestzusetzen. Den Gemeinden ist es nicht verwehrt, die Errichtung von\nWindenergieanlagen in den im Flächennutzungsplan dargestellten\nKonzentrationszonen durch einen Bebauungsplan einer Feinsteuerung - etwa durch\nBegrenzung der Anlagenhöhe oder Festlegung der Standorte - zu unterziehen.\n\n60\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 - BRS 66\nNr. 115.\n\n61\n\nDies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bei der Aufstellung des\nFlächennutzungsplans kein konkreter Anlass gegeben war, bereits die Darstellung\nvon Höhenbegrenzungen in den Blick zu nehmen, ein solcher sich später aber\nkonkret - hier durch den nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplans gestellten\nBauantrag des Klägers - ergab. Insoweit folgt aus den Ausführungen auf S. 81 ff des\nErläuterungsberichts zu der am 31. Juli 2001 bekannt gemachten Neufassung des\nFlächennutzungsplans der Stadt T. , dass bei der Darstellung der\nKonzentrationszone \"F1. -Südwest\" im Rahmen der 83. änderung des früheren\nFlächennutzungsplans noch Bedarf bestanden hatte, im Hinblick auf die zulässigen\nBauhöhen im Bereich des Landeplatzes T. -S. Bauhöhenbegrenzungen\nim Flächennutzungsplan darzustellen. Demgegenüber bestand ein solcher konkreter\nAnlass für eine Bauhöhenbegrenzung bei der zusätzlichen Darstellung der\nKonzentrationszone \"F. \" im Rahmen der Neuaufstellung des\nFlächennutzungsplans nicht. Seinerzeit ging man im übrigen, wie aus den\nAusführungen auf S. 82 des Erläuterungsberichts folgt, davon aus, dass sich in\ndieser Konzentrationszone bei Anlagengesamthöhen von 75 bis 100 m zwischen vier\nund sechs Anlagen unterbringen ließen.\n\n62\n\nWenn demgegenüber mit dem wenige Monate nach Inkrafttreten der Neufassung\ndes Flächennutzungsplans gestellten Bauantrag des Klägers vom 1. Oktober 2001 in\nder Konzentrationszone \"F. \" erstmals Windenergieanlagen mit der deutlich\nhöheren Gesamthöhe von 140 m zur Genehmigung gestellt wurden, konnte die Stadt\nT. dies zulässigerweise zum Anlass nehmen, aus städtebaulichen Gründen\neine verbindliche Bebauungsplanung mit dem Ziel einer Steuerung - auch - der\nHöhenentwicklung von Windenergieanlagen in der Konzentrationszone\ndurchzuführen. Die insoweit auf S. 4 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 117\nangeführte Zielsetzung, die Höhe solcher Anlagen \"zur Vermeidung erheblicher\nnachteiliger Umweltauswirkungen insbesondere auf das Landschaftsbild\" zu\nbegrenzen, ist ein legitimes Planziel, wie bereits aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a)\nBauGB folgt. Seine Verfolgung ist erst Recht städtebaulich gerechtfertigt, wenn dem\nLandschaftsbild im betroffenen Raum deshalb eine besondere Bedeutung zukommt,\nweil es sich - wie hier - um ein regionalplanerisch als \"Bereich für den Schutz der\nLandschaft\" sowie \"Erholungsbereich\" ausgewiesenes Gebiet handelt, in dem gerade\nauch die auf möglichst ruhige Erholung und ungestörte Erlebniswelt ausgerichtete\nTouristikbranche ein existenzielles Standbein der betroffenen Wirtschaftsregion\ndarstellt (vgl. S. 5 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 117).\n\n63\n\nDer hiernach städtebaulich gerechtfertigte Bebauungsplan Nr. 117 leidet\nentgegen der Auffassung des Klägers auch nicht an einem beachtlichen Mangel der\nAbwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (früher: § 1 Abs. 6 BauGB).\n\n64\n\nIn erster Linie macht der Kläger geltend, die Stadt T. habe bei der\nFestsetzung der Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen im Bebauungsplan auf\nmax. 75 m Bauhöhe (Geländeniveau bis höchste Rotorblattspitze) verkannt, dass mit\neiner solchen Begrenzung faktisch ein wirtschaftlicher Betrieb solcher Anlagen im\nPlangebiet nicht mehr möglich sei und die Planung damit im Ergebnis auf eine\n\"Verhinderungsplanung\" hinauslaufe.\n\n65\n\nInsoweit verweist der Kläger zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats,\nnach der eine Gemeinde dann, wenn sie die einzige im Flächennutzungsplan\ndargestellte Konzentrationszone z. B. mit einer Höhenbegrenzung überplant, mit\nBlick auf die eigentumsrechtlich geschützten Belange insbesondere der Eigentümer\nder in der Konzentrationszone gelegenen, einer Windkraftnutzung zugänglichen\nGrundstücke in die Abwägung einstellen muss, ob die Konzentrationszone auch\nunter Berücksichtigung der beschränkenden Regelungen des Bebauungsplans\nwirtschaftlich noch sinnvoll genutzt werden kann.\n\n66\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2004 - 7a D 55/03.NE - BRS 67 Nr. 10.\n\n67\n\nDie dortigen Ausführungen lassen sich jedoch nicht, wie der Kläger auf S. 4\nseines Schriftsatzes vom 19. August 2004 ausführt, ohne weiteres auf den\nvorliegenden Fall übertragen. In dem angeführten Urteil hat der Senat beanstandet,\ndass sich die betreffende Gemeinde keine \"substantiierte Vorstellung über die\nwirtschaftlichen Folgen ihrer Planung\" verschafft und nicht erwogen hatte, ob sich\nunter den im Bebauungsplan getroffenen beschränkenden Festsetzungen für\nWindenergieanlagen - nur drei konkrete Anlagenstandorte mit einer zulässigen\nGesamthöhe von max. 74 m - \"noch eine wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit\nergibt\".\n\n68\n\nDemgegenüber hatte der Rat der Stadt T. im vorliegenden Fall schon auf\nGrund der Ausführungen des Senats in seinem im Verfahren des einstweiligen\nRechtsschutzes bezüglich des Zurückstellungsbescheids ergangenen Beschluss\nvom 2. Juli 2002 - 7 B 918/02 - Anlass, sich im Planaufstellungsverfahren dezidiert\nmit den wirtschaftlichen Folgen einer die Höhe von Windenergieanlagen\nbegrenzenden Bebauungsplanung zu befassen. So hatte der Senat auf S. 5 jenes\nBeschlusses u.a. ausgeführt:\n\n69\n\n\"Im Rahmen der weiteren Abwicklung der eingeleiteten Bauleitplanung wird die\nStadt T. allerdings im einzelnen abwägend zu prüfen haben, ob die hier\nkonkret zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf den betroffenen\nLandschaftsraum so gewichtig sind, dass sie die vorgesehene Einschränkung der\nvom Flächennutzungsplan vorgegebenen Errichtungsmöglichkeiten von\nWindenergieanlagen gerechtfertigt erscheinen lassen, und ob mit den vorgesehenen\nverbindlichen Regelungen des in Aussicht genommenen einfachen Bebauungsplans\nim Ergebnis eine Umsetzung des Flächennutzungsplans, namentlich der dort\ndargestellten Konzentrationszone im Bereich \"F. \", unter den hier konkret zu\nberücksichtigenden wirtschaftlichen Aspekten faktisch unterlaufen wird.\"\n\n70\n\nDiese Ausführungen des Senats hat die Stadt T. im\nPlanaufstellungsverfahren zum Anlass genommen, sich - anders als in dem dem\nUrteil des Senats vom 27. Mai 2004 zugrunde liegenden Fall - konkret mit den\nwirtschaftlichen Folgen ihrer Planung zu befassen. Die diesbezüglichen Ermittlungen\nund Bewertungen sind auf S. 5 der Begründung zum Bebauungsplan wie folgt\ndargelegt:\n\n71\n\n\"Die grundsätzliche windenergetische Eignung des Plangebiets wurde seinerzeit\nim Vorfeld der FNP-Ausweisung untersucht und festgestellt.\n\n72\n\nWie auch gerichtlich mittlerweise als legitim und grundsätzlich in der Sache\nausreichend entschieden, erfolgte die Eignungsbeurteilung auf Grundlage von\nWindpotenzialkarten der (damaligen) VEW, heute RWE.\n\n73\n\nFür den hiesigen Landschaftsraum wurden in der seinerzeitigen Untersuchung\nBereiche ab einer mittleren Windhöffigkeit von ca. 5,5 m/s und mehr in 50 m Höhe\nüber Grund als geeignet für die Windenergienutzung eingestuft.\n\n74\n\nFür den Bereich \"F. \" ergab sich eine durchschnittliche Erwartung von 5,5\nbis 5,8 m/s und in Folge eine positive Eignungsbewertung.\n\n75\n\nSchon nach damaliger Feststellung des mit der Untersuchung betrauten\nPlanungsbüros ließ sich Windenergie jedoch bereits mit der seinerzeitigen\nAnlagentechnik - insbs. vor dem Hintergrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\n(EEG) - ab einer durchschnittlichen Windgeschwindigkeit von lediglich 4 bis 4,5 m/s\nrentabel nutzen. Durch die ständige Weiterentwicklung der Technik ist dieser Wert\nmittlerweile auf 3,5 m/s abgesunken (Quelle: Dokumentation Nr. 25 des DStGB aus\n2002). Weitere Verbesserungen in dieser Hinsicht zur Ausschöpfungsoptimierung\nauch weniger windhöffiger Bereiche stehen zu erwarten.\n\n76\n\nVielfach angegeben wird sowohl in der aktuellen Fachliteratur als auch in\nadäquaten Planungen anderer Kommunen für einen sinnvollen/wirtschaftlichen\nAnlagenbetrieb in Binnenlandregionen ein Windhöffigkeitswert von ca. 5 m/s in 50 m\nHöhe. Dass (zumindest!) dieser Wert auch am Standort \"F. \" zu erwarten ist,\nbelegen spätestens die diesbzgl. Detailberechnungen im Zuge des\nplanungsauslösenden Bauantrags.\n\n77\n\nVor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass keine Anzeichen\ndafür vorliegen, dass die 4 im Schmallenberger Raum derzeit betriebenen WKA\nunwirtschaftlich arbeiten würden - und das obwohl sie in gleichen oder sogar\nschlechteren Windhöffigkeitsbereichen nach VEW-Karte liegen und lediglich\nNabenhöhen zwischen 25 bis 41 m Höhe aufweisen - muss davon ausgegangen\nwerden können, dass das am Standort \"F. \" vorhandene Windpotenzial auch für\nAnlagen mit Nabenhöhen von \"nur\" bis zu ca. 55 m über Grund ausreicht, um deren\nwirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen.\"\n\n78\n\nAn diesen Erwägungen konnte der Rat der Stadt T. bei seiner hier\nmaßgeblichen abschließenden Planungsentscheidung - dem Satzungsbeschluss\nvom 13. Dezember 2005 - auch in Kenntnis der im Planaufstellungsverfahren sowie\nim ergänzenden Verfahren vorgetragenen Einwendungen des Klägers festhalten. Die\nbeiden tragenden Elemente der dargelegten Wertung des Rates, nämlich dass im\nBereich \"F. \" jedenfalls mit einer mittleren Windgeschwindigkeit von \"ca. 5 m/s in\n50 m Höhe\" zu rechnen sei und dass angesichts einer solchen Windhöffigkeit in der\nKonzentrationszone \"F. \" auch Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von\nmax. 75 m durchaus noch wirtschaftlich betrieben werden könnten, wurden durch\nden vom Rat bei seiner Abwägung zu berücksichtigenden Vortrag des Klägers nicht\nernsthaft in Frage gestellt.\n\n79\n\nIm Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB hatten die\nBevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 22. April 2004 darauf hingewiesen,\ndass die in Bezug genommene Windpotenzialkarte der VEW die Besonderheiten der\nörtlichen Topografie nicht hinreichend berücksichtige und dass sich der Gedanke der\nVerhinderungsplanung geradezu aufdränge, wie aus der Klagebegründung im\nvorliegenden Gerichtsverfahren folge. Diese Ausführungen enthielten allerdings\nkeine konkreten Angaben zur Frage der Wirtschaftlichkeit einer Windkraftnutzung ab\neiner bestimmten Höhe, sondern verwiesen insbesondere auf die durch\nVerzögerungen infolge der Veränderungssperre zu erwartenden Mindererlöse in\nMillionenhöhe. Konkrete Angaben zur Frage eines wirtschaftlichen Betriebs von 75 m\nhohen Windenergieranlagen ergaben sich aus dem Schreiben der Bevollmächtigten\ndes Klägers vom 8. November 2005, das anlässlich der im ergänzenden Verfahren\nerfolgten Offenlegung des modifizierten Planentwurfs der Stadt T. vorgelegt\nwurde. In diesem Schreiben verwiesen sie - nochmals - \"auf unsere ausführlichen\nDarlegungen in den gerichtlichen Verfahren\". Zu diesen gehört insbesondere auch\ndie im vorliegenden Verfahren erfolgte Begründung des Antrags auf Zulassung der\nBerufung durch Schriftsatz vom 19. August 2004, dem Muster-\nWirtschaftlichkeitsberechnungen der Fa. Enercon für die Errichtung von Anlagen des\nTyp ENERCON E-33 bzw. E-48 in dem hier in Rede stehenden Bereich beigefügt\nwaren.\n\n80\n\nDer Muster-Wirtschaftlichkeitsberechnung für die hier in erster Linie in Betracht\nkommende Anlage des Typs E-33 lag eine zu erwartende mittlere\nWindgeschwindigkeit in Nabenhöhe (= 50 m) von exakt 4,97 m/s zugrunde. Dieser\nWert weicht nur geringfügig von den Angaben in der Windpotenzialkarte der VEW ab,\ndie von der Stadt T. berücksichtigt wurde. Dort findet sich für den westlichen\nBereich der Konzentrationszone \"F. \", in dem die im Verfahren 7 A 3414/04\nstrittige Anlage 1 errichtet werden soll, die Eintragung der Windklasse \"5,1 bis 5,4\nm/s\", an die sich nach Osten die Eintragung der Windklasse \"5,5 bis 5,8 m/s\"\nanschließt. Auch das mit der Zulassungsbegründung vorgelegte Gutachten des\nPlanungsbüros T1. vom 14. August 2001 gibt für den Standort \"T. -\nC. \" eine mittlere Windgeschwindigkeit von 5 m/s in 50 m Höhe an. In dem\nweiter vorgelegten Gutachten des Büros b. wird schließlich für 50 m Höhe eine\nWindgeschwindigkeit von 4,8 m/s angegeben. Wenn der Rat der Stadt T. aus\nalledem den Schluss gezogen hat, die Detailberechnungen im Zuge des die Planung\nauslösenden Bauantrags des Klägers belegten, dass \"zumindest\" der Wert von ca.\n5 m/s auch am Standort F. zu erwarten sei, unterliegt diese Einschätzung\nkeinen Bedenken. Konkreter überprüfungen bzw. aufwändiger überprüfungen vor\nOrt bedurfte es angesichts der relativ geringen Diskrepanzen zwischen den Angaben\nin der verwerteten Windkarte und den seitens des Klägers angeführten Werten der\nWindhöffigkeit nicht.\n\n81\n\nFehl geht auch der Einwand des Klägers, die Windpotentialkarte der VEW habe\nschon deshalb nicht verwertet werden dürfen, weil dieses Unternehmen (bzw. das\nNachfolgeunternehmen RWE) ein Interesse an einer möglichst geringen Ausnutzung\nder Windenergie habe. Die Karte basiert, was seitens des Klägers nicht substantiiert\nin Abrede gestellt wird, auf den Angaben des Deutschen Wetterdienstes Offenbach.\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten bei Erstellung der\nWindpotentialkarte aus sachfremden Motiven manipuliert worden wären, sind weder\ndargetan noch sonst ersichtlich.\n\n82\n\nEbenso bedenkenfrei ist die Einschätzung des Rates der Stadt T. , dass\nin der Konzentrationszone \"F. \" auch lediglich 75 m hohe Windenergieanlagen\nbei der zu berücksichtigenden mittleren Windgeschwindigkeit von ca. 5 m/s noch\nwirtschaftlich betrieben werden können. Der Kläger irrt, wenn er auf S. 4 seines\nSchriftsatzes vom 23. Januar 2006 meint, die planende Gemeinde müsse bei\nBeschränkungen der Windenergienutzung in ihre Abwägungsentscheidung stets alle\nrelevanten Rahmenbedingungen für die Wirtschaftlichkeit des Betriebs von\nWindenergieanlagen einstellen wie Topografie, Geländebewuchs, vorherrschende\nWindgeschwindigkeit, Kosten der wegemäßigen Erschließung, nächste\nEinspeisemöglichkeit, im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage geltende Vergütung\nnach dem EEG usw.. Die planende Gemeinde wäre offensichtlich überfordert, wollte\nman ihr abverlangen, gleichsam von Amts wegen individuelle Gegebenheiten bei\neinzelnen konkreten potentiellen Antragstellern detailliert zu ermitteln und hieran\nanknüpfend umfangreiche Wirtschaftlichkeitsberechnungen - ggf. sogar für\nunterschiedliche repräsentative Standorte im Plangebiet - erstellen zu lassen.\nGrundsätzlich kann die Gemeinde ihre Annahme der Möglichkeit eines\nwirtschaftlichen Betriebs von Windenergieanlagen unter bestimmten\nRandbedingungen (mittlere Windgeschwindigkeit; maximale Anlagenhöhe) vielmehr\nauf allgemeine Erfahrungswerte stützen, wie sie in den einschlägigen fachlichen\näußerungen aktuell diskutiert werden. Nichts anderes ist hier geschehen.\n\n83\n\nZwar mag der Einwand des Klägers zutreffen, dass die in jüngerer Zeit zu\nverzeichnenden Leistungssteigerungen bei Windenergieanlagen in erster Linie\ndarauf zurückzuführen sind, dass die Rotoren größer werden, was zugleich eine\ndeutliche Erhöhung der Nabenhöhe bedingt. Das ändert jedoch nichts daran, dass\ngrundsätzlich weiterhin von dem bislang einschlägigen Erfahrungssatz ausgegangen\nwerden konnte, ein wirtschaftlicher Betrieb von Windenergieanlagen sei durchaus\nauch bei mittleren Windgeschwindigkeiten in Bereichen um 5 m/s in 50 m (Naben-\n)Höhe noch möglich. Für diesen Erfahrungssatz sprechen nicht nur die in der\nBegründung des Bebauungsplans ausdrücklich herangezogenen Fundstellen. Es\ntrifft vielmehr auch die Aussage auf S. 5 der Planbegründung zu, dass an anderen\nStellen gleichfalls ein Windhöffigkeitswert von ca. 5 m/s in 50 m (Naben-)Höhe für\neinen sinnvollen bzw. wirtschaftlichen Anlagenbetrieb in Binnenlandregionen\nangeführt wird. Beispielhaft kann insoweit auf folgende, in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat angesprochene Aussagen im Internet verwiesen\nwerden:\n\n84\n\n- In dem Bericht \"Die Zukunft der Windkraft im Mittelgebirge\"\n\n85\n\n- im Internet abrufbar unter:\n\n86\n\n\"www.bund-nrw.de/documents/ReaderWindkraft2004.pdf\",\n\n87\n\nder die Ergebnisse einer Tagung verschiedener Verbände vom 26. März 2004 in\nLindlar dokumentiert, ist auf S. 40 als ein maßgebliches Kriterium zur Ermittlung\ngeeigneter Suchräume für die Errichtung von Windenergieanlagen eine\nWindhöffigkeit von in der Regel mind. 4,7 m/s als Jahresmittelwert in 50 m Höhe über\nGrund angeführt.\n\n88\n\n- In der Fortschreibung der Untersuchung zur Ermittlung von Vorrangflächen für\ndie Windenergienutzung auf dem Gebiet der Gemeinde Much\n\n89\n\n- im Internet abrufbar unter:\n\n90\n\n\"www.much.de/windenergie/Fortschreibung2_Gutachten_Text_Mai2004.pdf\"\n\n91\n\nist auf S. 8 darauf verwiesen, dass Bereiche mit einer durchschnittlichen\nWindgeschwindigkeit von 4,7 bis < 5,1 m/s in 50 m Höhe an der unteren Grenze\neiner wirtschaftlichen Nutzung lägen; höhere Windernten in Bereichen mit geringeren\nWindhöffigkeiten < 4,7 m/s ließen sich nur durch Windkraftanlagen mit Nabenhöhen\nerreichen, die deutlich über 50 m Höhe über Grund lägen.\n\n92\n\nErgänzend ist anzumerken, dass die jetzigen Bevollmächtigten des Klägers in\neinem beim Senat anhängig gewesenen Verfahren, in dem u.a. die Wirksamkeit\neiner Flächennutzungsplanung zur Steuerung von Windenergieanlagen strittig war,\nselbst ausdrücklich vorgetragen hatten, der in der dortigen Flächennutzungsplanung\nangesetzte Ausschluss von Gebieten mittlerer Windhöffigkeit sei verfehlt, weil eine\nWindenergienutzung bereits bei Werten von 4,2 bis 4,5 m/s wirtschaftlich darstellbar\nsei.\n\n93\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2004 - 7 A 3368/02 - S. 5 des\nUrteilsabdrucks.\n\n94\n\nDie Stadt T. hatte hiernach keinen Anlass, den genannten\nErfahrungssatz in Zweifel zu ziehen und weitere Ermittlungen anzustellen.\nDemgemäß kommt es auch nicht darauf an, ob gemäß dem vom Beklagten in der\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat zu 3. gestellten Beweisantrag aus der\ngegenwärtigen Sicht durch Sachverständigengutachten festgestellt werden kann,\ndass auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 117 im Zeitpunkt des\nSatzungsbeschlusses ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb innerhalb der\nKonzentrationszone möglich war.\n\n95\n\nAnders läge es allenfalls dann, wenn dem Rat der Stadt T. im\nPlanaufstellungsverfahren bzw. ergänzenden Verfahren plausibel und\nnachvollziehbar konkret dargelegt worden wäre, dass jedenfalls unter den hier\ngegebenen konkreten Umständen die Annahme der Möglichkeit eines\nwirtschaftlichen Betriebs von Windenergieanlagen an den im Bebauungsplan Nr. 117\nfestgesetzten Standorten offensichtlich verfehlt war. Das war hier nicht der Fall. Die\nmit der Begründung des Zulassungsantrags im vorliegenden Gerichtsverfahren\nvorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen, auf die im Rahmen des ergänzenden\nPlanaufstellungsverfahrens verwiesen wurde, gaben bei objektiver Betrachtung\nkeinen hinreichenden Anlass, die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Betriebs von\n75 m hohen Windenergieanlagen in der Konzentrationszone \"F. \" als\noffensichtlich ausgeschlossen anzusehen.\n\n96\n\nIn dem vom Kläger vorgelegten Begleitschreiben der ENERCON GmbH vom\n12. August 2004 zu den Wirtschaftlichkeitsberechnungen ist ausgeführt, aus den\nBerechnungen ergebe sich trotz des hohen Eigenkapitaleinsatzes (30 % der\nInvestitionssumme von 425.000,-- EUR bei Errichtung einer E-33) ein\nLiquiditätsverlauf, der von keinem finanzierenden Kreditinstitut akzeptiert würde. Dies\nbesagt noch nicht, dass eine Windenergienutzung hier de facto aus wirtschaftlichen\nGründen ausgeschlossen ist. Wenn der Windenergie nach der einschlägigen\nRechtsprechung durch die kommunale Bauleitplanung \"an geeigneten Standorten\neine Chance\" zu geben ist\n\n97\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - BRS 65 Nr. 95\n(S. 458) -,\n\n98\n\nbedeutet dies nicht, dass die Gemeinden eine wirtschaftliche Ertragsoptimierung\nzu gewährleisten haben. Dem Belang der Förderung der Windenergie muss die\nGemeinde nur insoweit den Vorrang einräumen, als ihm keine gegenläufigen\nBelange gegenüberstehen, die sie als gewichtiger einstufen darf.\n\n99\n\nVgl.: BVerwG, a.a.O. (S. 457).\n\n100\n\nSind die einer optimalen Ausnutzung der Windenergie entgegen gehaltenen\nBelange - wie noch anzusprechen ist - gewichtig, kann die Gemeinde sich auch\ndarauf beschränken, eine nur unter günstigen Bedingungen in der Person des\nBetreibers durchaus noch wirtschaftliche Nutzung der Windenenergie\nzuzulassen.\n\n101\n\nDass eine solche Nutzung hier ausgeschlossen wäre, folgt aus den vom Kläger\nvorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die der Rat der Stadt T. bei\nseiner Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen hatte, nicht. Zutreffend weist der\nBeklagte in seinem Schriftsatz vom 13. Oktober 2004 darauf hin, dass die vorgelegte\nWirtschaftlichkeitsberechnung für die Errichtung einer Anlage des Typs E-33 trotz\ndes weit überwiegenden Einsatzes von Fremdkapital noch eine Rentabilität von 3 %\nbei 20-jähriger Laufzeit aufweist. Eine wirtschaftliche \"Unmöglichkeit\" des Betriebs\nvon Windenergieanlagen ist damit nicht belegt. Dass die Situation bei hohem Einsatz\nvon Fremdkapital für finanzierende Kreditinstitute risikobehaftet sein mag, reicht\ndafür nicht aus.\n\n102\n\nZutreffend weist der Beklagte ferner darauf hin, dass in der\nWirtschaftlichkeitsberechnung ausdrücklich auch ein Anteil von 62 % des\nReferenzertrags ausgewiesen und damit eine Vergütungsfähigkeit nach den\nRegelungen des EEG durchaus gegeben ist. Dem Einwand des Klägers, es müssten\n- entsprechend der Praxis von Kreditinstituten - Sicherheitsabschläge berücksichtigt\nwerden, ist der Beklagte auf S. 15 seines Schriftsatzes vom 13. Oktober 2004 mit\nzutreffenden Erwägungen entgegengetreten, auf die verwiesen werden kann. Dem\nist der Kläger im weiteren Verlauf des Gerichtsverfahrens auch nicht mehr\nsubstantiell entgegengetreten. Auf die vom Kläger zuletzt - mit Schriftsatz vom\n27. Februar 2006 - vorgelegten neueren Wirtschaftlichkeitsberechnungen, denen\nabweichende Ansätze zugrunde liegen, kommt es schon deshalb nicht an, weil diese\nBerechnungen dem Rat der Stadt T. bei seiner Abwägungsentscheidung\nnicht vorlagen und schon deshalb nicht von ihm berücksichtigt werden konnten.\n\n103\n\nErweist sich nach alledem die Einschätzung des Rates der Stadt T. , eine\n- hinreichende - wirtschaftliche Nutzung von Windenergieanlagen sei auch unter den\nim Bebauungsplan getroffenen Restriktionen im hier betroffenen Bereich durchaus\nnoch möglich, nicht als fehlerhaft, ist auch seine abwägende Entscheidung nicht zu\nbeanstanden, die Interessen der (potentiellen) Nutzer von Windenergie im Plangebiet\nmit Blick auf das Gewicht der entgegenstehenden landschaftsästhetischen Belange\nim hier geregelten Ausmaß zurückzusetzen.\n\n104\n\nDie insoweit einschlägigen Bewertungen bei der abschließenden\nAbwägungsentscheidung sind auf S. 12 der Begründung des Bebauungsplans\nNr. 117, die auf die Ergebnisse der im Planaufstellungsverfahren erstellten\nUmweltverträglichkeitsstudie gestützt ist, wie folgt zusammengefasst:\n\n105\n\n\"Die im FNP ausgewiesene Windvorrangfläche ist für die Errichtung von WKA\ngeeignet.\n\n106\n\nAuf dieser Fläche sind WKA mit einer Gesamthöhe von bis zu 75 m - bei\ninsgesamt bis zu 6 möglichen Anlagen - als umweltverträglich zu bewerten. Die gem.\nUVP-Gesetz zu betrachtenden Schutzgüter werden in diesem Fall nicht wesentlich\nbeeinträchtigt.\n\n107\n\nBei Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 75 m bis zu 100 m ist eine\nTageskennung zur Flugsicherung erforderlich. Dies führt bereits zu einer erheblichen\nStörung des Landschaftsbilds.\n\n108\n\nBei Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 100 m kommt zur Notwendigkeit\nder Tageskennzeichnung noch eine Befeuerung bei Dunkelheit. Aufgrund der\nexponierten Lage und der weiträumigen Sichtbarkeit führt dies zu einer sehr starken\nBeeinträchtigung.\n\n109\n\nMit von den möglichen WKA verursachten erheblichen Immissionen ist - insb.\nbezogen auf Anlagen bis 75 m Gesamthöhe - nicht zu rechnen.\n\n110\n\nEine Beeinträchtigung der Sichtbeziehungen durch die möglichen WKA, deren\nBaukörper und das Bewegungsmoment ihrer Rotoren für die Anwohner und Gäste\nder umliegenden Orte sowie des in ca. 3 km Entfernung westlich [richtig muss es\nheißen: östlich] liegenden Bad G. ist aufgrund der exponierten Lage der\nFläche unvermeidbar.\n\n111\n\nEine erhebliche Beeinflussung des Landschaftsbildes zum Nachteil ist jedoch nur\ndurch Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 75 m gegeben.\"\n\n112\n\nTragender Gesichtspunkt bei der landschaftsästhetischen Beurteilung war\nhiernach die Wertung, dass die bei Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als\n75 m aus Gründen der Luftsicherheit vorzunehmende Tageskennung gleichsam\neinen beachtlichen Qualitätssprung des Beeinträchtigungspotentials bewirkt. Dabei\nist der Rat der Stadt T. nach den Ausführungen auf S. 6 der Planbegründung\ndavon ausgegangen, dass als Tageskennung bei Anlagen über 75 m Höhe die\nRotorblätter im äußeren Bereich durch drei Farbfelder von je 6 m Länge (außen\nbeginnend orange-weiß-orange) zu kennzeichnen seien.\n\n113\n\nAuch diesen Erwägungen liegt keine Fehleinschätzung zugrunde. Der Stadt\nT. war z.B. auf Grund des Schreibens der Wehrbereichsverwaltung West\nvom 16. Juni 2003 bekannt, dass das gesamte Stadtgebiet innerhalb der \"Low Flying\nArea 3\" liegt, in der bauliche Anlagen - auch Windenergieanlagen - bereits ab einer\nGesamtbauwerkshöhe von 75 m über Grund als Luftfahrthindernis gekennzeichnet\nwerden müssen. Dabei war nach dem weiteren Schreiben der\nWehrbereichsverwaltung West vom 7. Mai 2003 bezüglich der weniger als 100 m\nhohen - genehmigten, aber noch nicht errichteten - Anlage in der Konzentrationszone\n\"F1. -Südwest\" davon auszugehen, dass sich die Tageskennung nach den\nseinerzeit einschlägigen Richtlinien für die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen\nrichtete, auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen wurde.\nDiese Richtlinien sahen als Tageskennung grundsätzlich die in der Planbegründung\nangesprochenen Farbfelder in der Abstufung orange-weiß-orange vor.\nDementsprechend hatte die - für die generell erforderliche Kennung von\nLuftfahrthindernissen über 100 m Höhe zuständige - Bezirksregierung N.\nanlässlich des Bauantrags des Klägers für die hier strittige Windenergieanlage in\nihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2002 ausdrücklich auch eine farbliche\nTageskennung \"orange-weiß-orange\" gefordert.\n\n114\n\nBei dieser Sachlage konnte der Rat der Stadt T. bei seiner\nAbwägungsentscheidung in der Tat davon ausgehen, dass im hier betroffenen\nBereich \"F. \" Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 75 m\ngenerell mit einer farblichen Tageskennung zu versehen seien. Konkrete\nAnhaltspunkte dafür, dass auch ein alternativ mögliches weißblitzendes Feuer\nmittlerer Lichtstärke zugelassen werden könnte, lagen nicht vor. Sie ergeben sich\nauch nicht daraus, dass der Kläger auf S. 9 seiner im vorliegenden Verfahren\nvorgelegten Klagebegründung vom 30. Oktober 2003 die Möglichkeit eines\n\"Weißfeuers\" anstelle einer farbigen Kennzeichnung der Rotorblattspitzen\nangesprochen hatte. Auf die entsprechenden Angaben zur Kennung von\nLuftfahrthindernissen in dieser Klagebegründung wurde in den im\nPlanaufstellungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen des Klägers nicht\nverwiesen, sondern nur auf den Vortrag im Gerichtsverfahren hinsichtlich der mit\neinem wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen zusammenhängenden\nFragen. Damit hatte die Stadt T. angesichts der ihr vorliegenden eindeutigen\näußerungen der zuständigen Fachbehörden keinen Anlass, im\nPlanaufstellungsverfahren von einer anderweitigen Gestaltung über 75 m hoher\nWindenergieanlagen als mit der regelmäßig vorzunehmenden farblichen\nKennzeichnung der Rotorblattspitzen auszugehen.\n\n115\n\nAuch die besondere Schutzwürdigkeit des hier betroffenen Landschaftsbilds\nunterliegt keinen Bedenken. Sie folgt bereits aus den schon angesprochenen\nregionalplanerischen Ausweisungen und der Bedeutung des Tourismus im hier\nbetroffenen Raum. Darüber hinaus wird sie bestätigt durch die im\nPlanaufstellungsverfahren ergangenen Stellungnahmen der Bezirksregierung B.\nzu den Belangen des Kurortewesens. So ist in der Stellungnahme vom 26. April 2004\nausdrücklich betont, dass bei der Umsetzung des Planvorhabens Windpark \"F. \"\nauch eine nachteilige Beeinflussung des Kurortecharakters und Erholungswertes der\nKurorte Bad G. , H. und T. zu besorgen sei.\n\n116\n\nWenn sich der Rat der Stadt T. nach der hiernach bedenkenfreien\nErmittlung und Bewertung der widerstreitenden Belange - wirtschaftliche Interessen\nder potentiellen Betreiber von Windenergieanlagen einerseits und Bedeutung eines\nmöglichst ungestörten Landschaftsbilds auch und gerade für das von Tourismus und\nKurerholung geprägte Umland - dafür entschieden hat, die im Rahmen der\nFlächennutzungsplanung ermöglichte Nutzung der Windenergie auf ein nach den\nvorliegenden Erkenntnissen noch als wirtschaftlich anzusehendes Maß zu\nbeschränken, hält sich diese Entscheidung im zulässigen Spektrum der der\nGemeinde zustehenden Abwägungsmöglichkeiten. Dies gilt hier umso mehr, als\nnach den Erkenntnissen, die in der im Planaufstellungsverfahren erstellten\nUmweltverträglichkeitsstudie niedergelegt sind, Windenergieanlagen mit einer Höhe\nvon deutlich über 75 m in der hier betroffenen Mittelgebirgslandschaft in weiten\nBereichen sichtbar sind und bei der hier sachgerechterweise berücksichtigten\nfarblichen Tageskennung in besonderem Maße auffällig in das Blickfeld treten.\n\n117\n\nErweisen sich nach alledem die Einwände des Klägers gegen die Wirksamkeit\ndes Bebauungsplans Nr. 117 als nicht tragend, steht dieser Plan dem strittigen\nVorhaben des Klägers schon deshalb entgegen, weil dieses mit seiner Gesamthöhe\nvon 140 m die im Bebauungsplan vorgegebene maximale Höhe bei weitem\nüberschreitet.\n\n118\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n119\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm\n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n120\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2\nVwGO nicht gegeben sind.\n\n121","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273705","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-13/7-a-3415-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273705","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273705","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-13/7-a-3415-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273705","retrieved":"2026-07-09 02:45:02.109301+00:00"}}