{"status":"available","doknr":"OLD273704","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0313.7A3414.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-13","aktenzeichen":"7 A 3414/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung von Baugenehmigungen für die Errichtung von zwei \nWindenergieanlagen im Gebiet der Stadt T. . Diese sollen auf den im Eigentum des \nKlägers stehenden Grundstücken Gemarkung C. , Flur 9, Flurstücke 39 und 36 errichtet \nwerden, und zwar eine Anlage - die im vorliegenden Verfahren strittige Anlage 1 - auf dem \nFlurstück 39 und die andere Anlage - die im Verfahren 7 A 3415/04 strittige Anlage 2 - auf \ndem Flurstück 36.\n\n3\n\nMit Bauantrag vom 1. Oktober 2001 beantragte der Kläger die Erteilung der \nBaugenehmigung für beide Anlagen. Danach soll es sich um solche des Typs VESTAS V 80 \nmit einer Leistung von 2,0 MW, einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser \nvon 80 m (Gesamthöhe der Anlagen jeweils 140 m) handeln.\n\n4\n\nDie Standorte beider Anlagen liegen im Norden des Stadtgebiets von T. am \nNordhang der bewaldeten Kuppe des F. , und zwar in der in den Flächennutzungsplan \nder Stadt T. aufgenommenen Konzentrationszone \"F. \". Der \nFlächennutzungsplan stellt in seiner aktuellen Fassung insgesamt zwei Konzentrationszonen \nfür Windenergieanlagen dar. Im Rahmen der am 31. Dezember 1998 bekannt gemachten \n98. Änderung war bereits die Konzentrationszone \"F1. -Südwest\" in den früheren \nFlächennutzungsplan aufgenommen worden. Die Darstellung dieser Fläche, in der sich 2 Alt-\nAnlagen mit Nabenhöhen von 31 bzw. 41 m befinden und eine weitere Anlage mit einer \nGesamthöhe von 100 m genehmigt, aber noch nicht errichtet ist, enthält wegen der Nähe zum \nFlugplatz S. Bauhöhenbegrenzungen von max. 75 bzw. 100 m. Die Konzentrationszone \n\"F. \", deren Abstand zur Konzentrationszone \"F1. -Südwest\" mindestens 600 m \nbeträgt, wurde im Rahmen der am 31. Juli 2001 bekannt gemachten Neuaufstellung des \nFlächennutzungsplans in diesen zusätzlich aufgenommen. Für die Zone \"F. \" enthält der \nFlächennutzungsplan keine Bauhöhenbegrenzung.\n\n5\n\nDer Beklagte holte im Baugenehmigungsverfahren für die hier strittigen \nWindenergieanlagen verschiedene Stellungnahmen von Behörden ein.\n\n6\n\nAm 20. Dezember 2001 machte die Stadt T. den von ihrem Rat am 18. Dezember \n2001 gefassten Aufstellungsbeschluss für den zwischenzeitlich erlassenen Bebauungsplan \nNr. 117 \"F. \" bekannt, dessen Geltungsbereich deckungsgleich ist mit der im \nFlächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone \"F. \". Anlass für diesen \nAufstellungsbeschluss war insbesondere die Höhe der vom Kläger zur Genehmigung \nvorgesehenen Anlagen. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte mit der Zielsetzung, \nnähere Bestimmungen zur Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Bereich \"F. \" \nfestzusetzen. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2001 stellte der Beklagte daraufhin das \nBaugesuch des Klägers für die Dauer von 12 Monaten zurück und ordnete nach \nWiderspruchserhebung durch den Kläger die sofortige Vollziehung des \nZurückstellungsbescheids an. Ein Begehren des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz gegen \ndie Zurückstellung hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg; VG Arnsberg, Beschluss vom \n24. April 2002 - 4 L 483/02 - und OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2002 - 7 B 918/02 -\n.\n\n7\n\nAm 31. Oktober 2002 beschloss der Rat der Stadt T. für den Geltungsbereich des \nkünftigen Bebauungsplans Nr. 117 \"F. \" eine Veränderungssperre, die am 12. November \n2002 bekannt gemacht wurde. Mit Bescheid vom 29. November 2002 lehnte der Beklagte \ndaraufhin den Bauantrag des Klägers vom 1. Oktober 2001 mit der Begründung ab, einer \nGenehmigung stehe nunmehr die Veränderungssperre entgegen. Den hiergegen erhobenen \nWiderspruch des Klägers wies der Landrat des I. mit Widerspruchsbescheid vom \n24. April 2003 gleichfalls wegen der einer Genehmigung entgegenstehenden \nVeränderungssperre als unbegründet zurück.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 8. Mai 2003 Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für beide \nbeantragten Windenergieanlagen erhoben. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren \nbezüglich der Anlage 2 auf dem Flurstück 36 vom vorliegenden Verfahren abgetrennt. Dieses \nVerfahren ist beim Senat unter dem Aktenzeichen 7 A 3415/04 anhängig.\n\n9\n\nZur Begründung seiner Klage hat der Kläger insbesondere vorgetragen:\n\n10\n\nDie während des Klageverfahrens verlängerte Veränderungssperre könne seinem \nVorhaben nicht entgegen gehalten werden. Sie diene der Sicherung einer Bebauungsplanung, \ndie ihrerseits nicht rechtmäßig zum Abschluss gebracht werden könne. Im FNP sei für den \nBereich F. bewusst keine Höhenbegrenzung dargestellt worden. Er - der Kläger - habe \ndaraufhin den Bauantrag für die strittigen Anlagen gestellt. Die Untere Landschaftsbehörde \nhabe hierzu ausdrücklich festgestellt, dass landschaftliche Aspekte seinem - des Klägers - \nVorhaben nicht entgegen stünden. Die nunmehr verfolgte Planung mit einer \nHöhenbegrenzung für Windenergieanlagen auf max. 75 m Gesamthöhe laufe der Sache nach \nauf eine Verhinderungsplanung hinaus, denn sie lasse keinen wirtschaftlichen Betrieb von \nsolchen Anlagen mehr zu.\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 29. November 2002 \nund des Widerspruchsbescheides des Landrats des I. vom 24. April 2003 zu \nverpflichten, den Bauantrag des Klägers vom 1. Oktober 2001, betreffend die Errichtung einer \nWindkraftanlage auf dem Grundstück Gemarkung C. Flur 9 Flurstück 39 \n(Windenergieanlage 1) zu genehmigen.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr hat insbesondere vorgetragen, die Veränderungssperre, deren Wirksamkeit keinen \nBedenken unterliege, stehe dem Vorhaben des Klägers entgegen.\n\n16\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur \nBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Vorhaben des Klägers stehe die \nVeränderungssperre entgegen, deren Wirksamkeit keinen Bedenken unterliege. Es lasse sich \nauch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht feststellen, dass im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans Windenergieanlagen mit max. 75 m Höhe schlechthin \nnicht wirtschaftlich zu betreiben seien.\n\n17\n\nAuf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 21. Juli 2005 die Berufung \nzugelassen. Der Kläger hat rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung \nbegründet.\n\n18\n\nWährend des Zulassungsverfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 117 \"F. \" am \n2. September 2004 erstmals als Satzung beschlossen und am 9. September 2004 bekannt \ngemacht worden. Im Hinblick auf eventuelle Unklarheiten hinsichtlich der Bedeutung der \nfestgesetzten Baugrenzen sowie eine eventuelle Ergänzung der Begründung führte die Stadt \nT. ein ergänzendes Verfahren mit erneuter Offenlegung des Plans durch. Am \n13. Dezember 2005 fasste der Rat der Stadt T. den Satzungsbeschluss für den \ngeänderten Plan. Der Bebauungsplan wurde daraufhin am 22. Dezember 2005 mit \nRückwirkung auf den 9. September 2004 bekannt gemacht.\n\n19\n\nIn der nunmehr maßgeblichen Fassung enthält der Bebauungsplan insbesondere folgende \nFestsetzungen:\n\n20\n\nDas gesamte Plangebiet ist als Sondergebiet \"Windenergie und Landwirtschaft\" \nausgewiesen, in dem insgesamt sechs Bereiche durch Baugrenzen von 30 x 30 m als \nüberbaubare Grundstücksflächen festgesetzt sind. Nach den textlichen Festsetzungen sind \ninnerhalb der Baugrenzen Windkraftanlagen einschließlich der notwendigen technischen \nNebenanlagen zulässig. Letztere können bei Vorliegen zwingender Gründe ausnahmsweise \nauch außerhalb der Baugrenzen errichtet werden. Der Turm und etwaige notwendige \nTechnikgebäude der Windkraftanlage einschließlich Gründungen/Fundamente müssen \ninnerhalb der Baugrenzen errichtet werden. Die Rotorblätter der Windenergieanlagen dürfen \nüber die Baugrenzen hinausragen, der von ihnen überstrichene Bereich muss jedoch innerhalb \ndes Plangebiets liegen. Die zulässige maximale Gesamthöhe der Anlagen ist auf 75 m \nbeschränkt. Der Plan enthält ferner Regelungen über die allgemein und ausnahmsweise \nzulässigen landwirtschaftsbezogenen Nutzungen sowie den Ausschluss jeglicher \nWohnnutzung, über Maßnahmen zur Verminderung und zum Ausgleich von \nBeeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie gestalterische Regelungen.\n\n21\n\nZur Begründung seines Berufungsbegehrens trägt der Kläger insbesondere vor:\n\n22\n\nEr habe auch nach Inkrafttreten der Änderung der 4. BImSchV am 1. Juli 2005 weiterhin \neinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung und müsse nicht nunmehr \neine immissionsrechtliche Genehmigung begehren, weil die von ihm geplanten Anlagen nicht \ngemeinsam mit der in der Konzentrationszone \"F1. -Südwest\" genehmigten, aber noch \nnicht errichteten Anlage (Vorhaben Q. ) als Windfarm zu werten seien. Der bloße \nUmstand, dass die Anlagen - von bestimmten Standorten aus - gemeinsam sichtbar seien, \nreiche hierfür nicht aus. Die Anlagen würden in unterschiedlichen bauleitplanerisch \nausgewiesenen Flächen errichtet und bildeten unter sich Gruppen. Der Mindestabstand von \n1,25 km liege weit über dem 10-fachen Rotordurchmesser der größeren Anlage. Die Anlagen \nwirkten auch nicht gemeinsam auf einen Immissionsort ein. Abzustellen sei auf das Vorliegen \neines Einwirkungsbereichs im Sinne von Nr. 2.2 der TA Lärm, mithin darauf, ob die Anlagen \njeweils an bestimmten Immissionspunkten Immissionen bewirkten, die weniger als 10 dB (A) \nunter dem maßgeblichen Richtwert lägen. Dies treffe für den hier relevanten nächstgelegenen \nImmissionsort F1. 6 nicht zu. Hinzu komme, dass das Vorhaben Q. voraussichtlich \nnicht realisiert werde, weil ein wirtschaftlicher Betrieb dieser Anlage derzeit nicht möglich \nsei.\n\n23\n\nMit Erlass des Bebauungsplans Nr. 117 habe sich bewahrheitet, dass die Stadt T. \neine Verhinderungsplanung betreibe. Wegen der Höhenbegrenzung auf maximal 75 m sei ein \nwirtschaftlicher Betrieb von Windenergieanlagen im Plangebiet nicht möglich. Von den auf \ndem Markt befindlichen Anlagen komme nur die Enercon E-33 in Betracht. Mit einer E-48 \nließe sich die Höhenbegrenzung nicht einhalten. Zudem würde sich bei dieser Anlage - wolle \nman sie in dieser Höhe errichten - der Rotor nur 27 m über Grund bewegen, was zu solchen \nTurbulenzen führe, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb nicht möglich sei. Bei Errichtung einer \nE-33 sei wegen der konkreten Standortbedingungen zudem kein Ertrag erreichbar, der 60 % \ndes Referenzertrags erreiche, so dass nach den Regelungen des EEG keine Vergütungspflicht \nder Netzbetreiber bestehe. Zwar treffe es zu, dass die Effizienz von Windenergieanlagen in \nder jüngeren Zeit gesteigert worden sei, dies beruhe jedoch auf größeren Rotoren, die \nihrerseits insgesamt höhere Anlagen erforderten. Auf einen wirtschaftlichen Betrieb der in der \nKonzentrationszone \"F1. -Südwest\" vorhandenen, vor über 10 Jahren errichteten \nAltanlagen könne nicht verwiesen werden. Sie seien seinerzeit mit Zuschüssen gefördert \nworden und könnten bei heutiger Errichtung nicht wirtschaftlich betrieben werden.\n\n24\n\nDen Erwägungen des Rates der Stadt T. bei der Beschlussfassung über den \nBebauungsplan liege eine Fehleinschätzung zugrunde, weil die hier zu prüfende Frage der \nMöglichkeit eines wirtschaftlichen Betriebs von Windenergieanlagen konkrete Berechnungen \nerfordere. Die vom Rat herangezogenen Angaben zur Stützung der Annahme eines \nwirtschaftlichen Betriebs seien unzulänglich. Im Bereich F. sei nach seinen - des \nKlägers - Ermittlungen, die dem Rat der Stadt bewusst gewesen seien, nur eine mittlere \nWindgeschwindigkeit von unter 5 m/s zu erwarten. Die Aussage über eine höhere \nWindgeschwindigkeit in der vom Rat herangezogenen Windkarte der VEW treffe nicht zu. \nDiese Karte habe ein zu grobes Raster. Ihre Aussagekraft werde auch dadurch geschmälert, \ndass das erstellende Unternehmen ein Interesse an einer möglichst geringen Ausnutzung der \nWindenergie habe. Unzulänglich seien auch die herangezogenen Äußerungen über die \nMöglichkeit einer wirtschaftlichen Nutzung der Windenergie bei mittleren \nWindgeschwindigkeiten unter 5 m/s. Eine Rentabilität ab 4 bis 4,5 m/s möge im Flachland \nzutreffen; im hier betroffenen Bereich stehe dem jedoch die Rauigkeit des Geländes mit \ndadurch bedingten Turbulenzen entgegen. Die Aussagen in den anlässlich der Aufstellung des \nFlächennutzungsplans 1997 erfolgten Untersuchungen des Büros Planquadrat ließen sich auf \ndie Verhältnisse im Jahr 2004 - Aufstellung des Bebauungsplans - nicht übertragen. Sie \nenthielten auch keine Angaben über die Höhe, in der die angeführten Windgeschwindigkeiten \neinen wirtschaftlichen Betrieb zuließen; gleiches gelte für die Aussage eines wirtschaftlichen \nBetriebs ab 3,5 m/s in der angeführten Dokumentation des Deutschen Städte- und \nGemeindebunds. Nach fachlichen Äußerungen seien für einen wirtschaftlichen Betrieb \nmindestens 6 m/s in 65 m Höhe erforderlich.\n\n25\n\nDie zur Begründung der Höhenbegrenzung herangezogene \nLandschaftsbildbeeinträchtigung sei bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanung \nabzuarbeiten gewesen. Das sei auch geschehen, wie die Darstellung von Höhenbegrenzungen \nbezüglich der Konzentrationszone \"F1. -Südwest\" belege.\n\n26\n\nDer Kläger beantragt,\n\n27\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n28\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nEr trägt insbesondere vor, dem Kläger könne schon deshalb nicht die begehrte \nBaugenehmigung erteilt werden, weil sein Vorhaben einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung bedürfe. Die vom Kläger geplanten Anlagen bildeten zusammen mit der im Juli \n2003 in der Konzentrationszone \"F1. -Südwest\" genehmigten Anlage (Vorhaben Q. ) \neine Windfarm. Die Einwirkungsbereiche überschnitten sich, weil der Abstand unter der \nSumme der 10-fachen Rotordurchmesser der beiden nächstgelegenen Anlagen liege. Eine \nÜberschneidung der Einwirkungsbereiche folge auch aus der vom Vorhaben Q. \nbewirkten Zusatzbelastung am Immissionspunkt P.-ringhausen in Höhe von 28,7 dB (A). \nAuch die Landschaftsbildbeeinträchtigungen summierten sich, wie durch die Erkenntnisse der \nUmweltverträglichkeitsstudie bestätigt werde, die anlässlich der Aufstellung des \nBebauungsplans Nr. 117 erstellt wurde.\n\n31\n\nBedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans bestünden nicht. Die \nWindpotenzialkarte der VEW habe nach der einschlägigen Rechtsprechung herangezogen \nwerden können. Eine Rentabilität von Windenergieanlagen ab einer mittleren \nWindgeschwindigkeit von 4 bis 4,5 m/s sei durch die Untersuchung des Büros Planquadrat \naus dem Jahr 1997 belegt. Dass die Rentabilitätsschwelle nunmehr bei 3,5 m/s liege, folge aus \nder herangezogenen Dokumentation des Deutschen Städte- und Gemeindetags. Die konkrete \nRentabilität von 75 m hohen Windenergieanlagen im Bereich F. werde ferner durch die \nvom Kläger selbst vorgelegten Ermittlungen bestätigt, die selbst bei hohen Fremdmitteln \nimmerhin eine Rentabilität von 3 % ergäben. Mit einer E-33 ließen sich - bei \ngesetzeskonformer Berechnung - nach den Ermittlungen des Klägers auch 60 % des \nReferenzertrags erzielen.\n\n32\n\nDie Belange der Windenergienutzung seien in der Planung zu Recht zurückgesetzt \nworden. Die bei Anlagen von mehr als 75 m Höhe erforderliche Tageskennung (orange-weiß-\norange Kennzeichnung der Rotorspitzen) führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des \nLandschaftsbilds. Die Erforderlichkeit der Kennung folge aus den Stellungnahmen der \nWehrbereichsverwaltung West, aus denen sich nicht ergebe, dass ausnahmsweise auch \nBlinkfeuer anstelle der Farbkennung in Betracht kämen. Im übrigen sei die alternative \nMöglichkeit von Blinkfeuern durchaus bekannt gewesen und die Farbkennung sei nur ein \nElement für die Höhenreglementierung gewesen.\n\n33\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte beantragt, Beweis zu \nerheben über folgende Tatsachen:\n\n34\n\nOb die zwei streitgegenständlichen Anlagen mit der am 21. Juli 2003 in der \nKonzentrationszone \"F1. -Südwest\" genehmigten Anlage vom Typ Vestas V-52 \naufgrund einer gemeinsamen visuellen Wirkung sich hinsichtlich des Landschaftsbildes in \nihren Einwirkungsbereichen überschneiden, durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch \ndas Gericht unter Hinzuziehung eines Sachverständigen.\n\n35\n\nOb - und wenn in welchem Maße - sich die zwei streitgegenständlichen Anlagen mit der \nam 21. Juli 2003 in der Konzentrationszone \"F1. -Südwest\" genehmigten Anlage vom \nTyp Vestas V-52 sich in ihren Einwirkungsbereichen hinsichtlich der Geräuschimmissionen \nüberschneiden, durch Sachverständigengutachten.\n\n36\n\n3. Ob - und wenn und unter welchen Voraussetzungen - auf Grundlage des \nBebauungsplanes Nr. 117 \"F. \" im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 2. September \n2004 ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb innerhalb der Konzentrationszone möglich war und \nwie sich die Frage der Wirtschaftlichkeit vor dem Hintergrund der geänderten \nEinspeisevergütungen für nach dem 31. Juli 2005 in Betrieb genommene Anlagen nach dem \nEEG bis heute entwickelt hat, durch Sachverständigengutachten.\n\n37\n\nDie Ablehnung der Beweisanträge ist in der mündlichen Verhandlung begründet \nworden.\n\n38\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten \nAufstellungsvorgänge, Bauakten, Pläne und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n39\n\nEntscheidungsgründe:\n\n40\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n41\n\nDie Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nErteilung der beantragten Baugenehmigung.\n\n42\n\nDass einem Anspruch des Klägers, wie der Beklagte meint, bereits entgegensteht, das \nVorhaben des Klägers bedürfe einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, erscheint \nallerdings zweifelhaft.\n\n43\n\nDer Kläger kann auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Nr. 1.6 des Anhangs \nzur 4. BImSchV zum 1. Juli 2005, wonach nunmehr Windenergieanlagen mit einer \nGesamthöhe von mehr als 50 m generell einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen, \ngemäß § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG weiterhin eine Baugenehmigung begehren, wenn es sich \nbei der von ihm hier zur Genehmigung gestellten Anlage nicht um den Bestandteil einer \nWindfarm im Sinne der früheren Fassung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV handelt. \nEine Windfarm käme in Betracht, wenn die im vorliegenden Verfahren strittige Anlage und \ndie vom Kläger im Verfahren 7 A 3415/04 zur Genehmigung gestellte zweite Anlage sowie \nzumindest eine weitere dritte Anlage räumlich einander so zugeordnet wären, dass sich ihre \nEinwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren.\n\n44\n\nZu dieser Voraussetzung für das Vorliegen einer Windfarm vgl.: BVerwG, Urteil vom \n30. Juni 2004 - 4 C 9.03 - BRS 67 Nr. 165.\n\n45\n\nInsoweit ist mit den Beteiligten hier nur zu erwägen, ob die beiden zur Genehmigung \ngestellten Anlagen des Klägers gemeinsam mit der in der Konzentrationszone \"F1. -\nSüdwest\" genehmigten, aber noch nicht errichteten Anlage (Vorhaben Q. ) eine \nWindfarm darstellen. Ob dem bereits entgegenzuhalten ist, dass jene Anlage erst nach den \nAnlagen des Klägers zur Genehmigung gestellt wurde und dass sie nach Angabe des Klägers \nwegen mangelnder Rentabilität wahrscheinlich nicht errichtet werden wird, bedarf keiner \nweiteren Erörterung. Auch wenn man davon ausgeht, dass diese tatsächlich noch nicht \nvorhandene Anlage bei der Prüfung des Vorliegens einer Windfarm zu berücksichtigen ist, \nspricht viel dagegen, dass sich ihr Einwirkungsbereich im Sinne der angeführten \nRechtsprechung mit den Einwirkungsbereichen der vom Kläger geplanten Anlagen \nüberschneidet oder wenigstens berührt.\n\n46\n\nFür ein solches Überschneiden bzw. Berühren reicht es nicht aus, dass von bestimmten \nPunkten aus die drei Anlagen gemeinsam optisch wahrnehmbar oder hörbar sind. Den \nRegelungen, die sich über die rechtliche Behandlung von Windfarmen verhalten, liegt \nersichtlich die Vorstellung zugrunde, dass sich eine Windfarm von Einzelanlagen, die bereits \nfür sich das Landschaftsbild beeinträchtigen und Immissionen hervorrufen können, dadurch \nunterscheidet, dass bei einer Windfarm die Massierung der negativen Umweltfolgen einen \nspeziellen Prüfungsbedarf auslöst.\n\n47\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 - BRS 67 Nr. 165.\n\n48\n\nDas Zusammenwirken der Anlagen muss danach eine solche Qualität erreichen, die es \nrechtfertigt, gleichsam von einem \"gemeinsamen Einwirkungsbereich\" der betreffenden \nAnlagen auf umweltrelevante Schutzgüter zu reden.\n\n49\n\nEin derartiger \"gemeinsamer Einwirkungsbereich\" dürfte im Hinblick auf die optisch \nrelevanten Umweltbelange erst dann zu bejahen sein, wenn die Anlagen für den objektiven \nBetrachter als zusammengehörig, nämlich als integrierte Bestandteile eines einheitlichen \n\"Parks\" erscheinen. Ob dies im konkreten Einzelfall zutrifft, ist keine Frage einer der \nBeweiserhebung zugänglichen Tatsachenfeststellung, wie in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat zur Begründung der Ablehnung des vom Beklagten gestellten Beweisantrags zu 1. \nausgeführt wurde, sondern erfordert eine zwar auf Tatsachen zu stützende, letztlich aber vom \nTatsachengericht eigenverantwortlich vorzunehmende rechtliche Bewertung.\n\n50\n\nGegen die Bejahung einer solchen Wirkung spricht hier bereits der beachtliche Abstand \nder nächstgelegenen Anlage des Klägers zum Vorhaben Q. von gut 1,25 km. Hinzu \nkommt, dass sich nach dem dem Senat vorliegenden umfassenden Kartenmaterial die in \nausgedehntem Umfang bewaldete Kuppe des Ellenbergs zwischen diese Anlagen schiebt und \nsie ersichtlich deutlich voneinander trennt. Wenn aus bestimmten Richtungen auch die \nRotorbereiche der Anlagen neben- oder gar hintereinander zu sehen sein mögen, folgt daraus \nnoch nicht, dass sie die für die Bejahung eines Windparks erforderliche \nZusammengehörigkeit erkennen lassen.\n\n51\n\nEine Überschneidung der Einwirkungsbereiche im Hinblick auf die von den Anlagen \nausgehenden (Lärm-)Immissionen dürfte, wie der Kläger zutreffend hervorhebt, erst in \nBetracht kommen bei einer Überschneidung der immissionsschutzrechtlich relevanten \nEinwirkungsbereiche. Auch insoweit geht es nicht um eine der Beweiserhebung zugängliche \nTatsachenfeststellung, sondern eine rechtliche Bewertung, der allenfalls gutachterlich \nermittelbare Tatsachen zugrunde zu legen sind. Gemäß Nr. 2.2 der TA Lärm wäre dabei \ndarauf abzustellen, ob die von der jeweiligen Anlage an relevanten Immissionsorten zu \nerwartenden Beurteilungspegel weniger als 10 dB (A) unter dem hierfür maßgeblichen \nBeurteilungspegel liegen. Im vorliegenden Fall müssten mithin eine der Anlagen des Klägers \nund das Vorhaben Q. an ein- und demselben maßgeblichen Immissionspunkt jeweils \nBeurteilungspegel von mindestens 35 dB (A) in der Nacht hervorrufen. Dies ist nach dem \nVortrag des Klägers nicht der Fall. Der vom Beklagten schriftsätzlich angeführte Wert von \n28,7 dB (A) für den Immissionspunkt P1. liegt bereits deutlich unter der genannten \nRelevanzschwelle, so dass dahinstehen kann, ob an diesem Immissionspunkt überhaupt \ngemeinsame Einwirkungen zu erwarten sind.\n\n52\n\nLetztlich kann allerdings dahinstehen, ob - mit dem Kläger - davon auszugehen ist, dass \ndie von ihm hier zur Genehmigung gestellte Anlage keinen Bestandteil einer Windfarm bildet. \nIn jedem Fall scheitert ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der beantragten \nBaugenehmigung daran, dass das strittige Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist.\n\n53\n\nFür die bauplanungsrechtliche Beurteilung ist hier § 30 BauGB einschlägig, weil das \nVorhaben des Klägers im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 117 \"F. \" \nder Stadt T. errichtet werden soll. Die vom Kläger vorgetragenen Bedenken gegen die \nWirksamkeit dieses Bebauungsplans greifen nicht durch.\n\n54\n\nMaßgeblich ist hier die Fassung, die der Bebauungsplan auf Grund des \nSatzungsbeschlusses vom 13. Dezember 2005 erhalten hat. In dieser Fassung ist der \nBebauungsplan am 22. Dezember 2005 - und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der ersten \nBekanntmachung vom 9. September 2004 - bekannt gemacht worden. Gegen die Wirksamkeit \nder rückwirkenden Bekanntmachung des geänderten Bebauungsplans sind keine \ndurchgreifenden Bedenken dargetan. Die Voraussetzungen des insoweit einschlägigen § 214 \nAbs. 4 BauGB n.F. liegen ersichtlich vor. Das von der Stadt T. im Sommer 2005 \neingeleitete Änderungsverfahren ist ein ergänzendes Verfahren im Sinne der genannten \nVorschrift, denn es zielte darauf ab, die in der gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem \nKläger strittig gewordene Frage, welche Bedeutung die im Bebauungsplan festgesetzten \nBaugrenzen haben, eindeutig und unmißverständlich zu klären. Dies ist dadurch geschehen, \ndass in der geänderten Fassung klargestellt wurde, dass die Baugrenzen sich im Sinne der \nzwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung\n\n55\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 3.04 - BRS 67 Nr. 82 -\n\n56\n\nnur auf den Turm einschließlich der Fundamente der Windenergieanlagen beziehen und \nnicht auch auf die Rotoren. \n\n57\n\nIn dieser Fassung unterliegt der Bebauungsplan nicht den vom Kläger geltend gemachten \nBedenken.\n\n58\n\nSoweit der Kläger rügt, die zur Höhenbegrenzung herangezogene \nLandschaftsbildbeeinträchtigung hätte bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanung \nabgearbeitet werden müssen, wendet er sich der Sache nach bereits gegen die städtebauliche \nRechtfertigung des Bebauungsplans im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Dieser Einwand geht \nfehl.\n\n59\n\nAuch wenn in Flächennutzungsplänen, die Rechtswirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 \nBauGB für nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierte Windenergieanlagen entfalten sollen, \nzulässigerweise bereits Darstellungen zur Höhenentwicklung solcher Anlagen getroffen \nwerden können, bedeutet dies nicht, dass die Gemeinde gehindert wäre, solche \nHöhenbegrenzungen auch nachträglich durch Bebauungsplan festzusetzen. Den Gemeinden \nist es nicht verwehrt, die Errichtung von Windenergieanlagen in den im Flächennutzungsplan \ndargestellten Konzentrationszonen durch einen Bebauungsplan einer Feinsteuerung - etwa \ndurch Begrenzung der Anlagenhöhe oder Festlegung der Standorte - zu unterziehen.\n\n60\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 - BRS 66 Nr. 115.\n\n61\n\nDies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bei der Aufstellung des \nFlächennutzungsplans kein konkreter Anlass gegeben war, bereits die Darstellung von \nHöhenbegrenzungen in den Blick zu nehmen, ein solcher sich später aber konkret - hier durch \nden nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplans gestellten Bauantrag des Klägers - ergab. \nInsoweit folgt aus den Ausführungen auf S. 81 ff des Erläuterungsberichts zu der am 31. Juli \n2001 bekannt gemachten Neufassung des Flächennutzungsplans der Stadt T. , dass bei \nder Darstellung der Konzentrationszone \"F1. -Südwest\" im Rahmen der 83. Änderung \ndes früheren Flächennutzungsplans noch Bedarf bestanden hatte, im Hinblick auf die \nzulässigen Bauhöhen im Bereich des Landeplatzes T. -S. \nBauhöhenbegrenzungen im Flächennutzungsplan darzustellen. Demgegenüber bestand ein \nsolcher konkreter Anlass für eine Bauhöhenbegrenzung bei der zusätzlichen Darstellung der \nKonzentrationszone \"F. \" im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans \nnicht. Seinerzeit ging man im Übrigen, wie aus den Ausführungen auf S. 82 des \nErläuterungsberichts folgt, davon aus, dass sich in dieser Konzentrationszone bei \nAnlagengesamthöhen von 75 bis 100 m zwischen vier und sechs Anlagen unterbringen \nließen.\n\n62\n\nWenn demgegenüber mit dem wenige Monate nach Inkrafttreten der Neufassung des \nFlächennutzungsplans gestellten Bauantrag des Klägers vom 1. Oktober 2001 in der \nKonzentrationszone \"F. \" erstmals Windenergieanlagen mit der deutlich höheren \nGesamthöhe von 140 m zur Genehmigung gestellt wurden, konnte die Stadt T. dies \nzulässigerweise zum Anlass nehmen, aus städtebaulichen Gründen eine verbindliche \nBebauungsplanung mit dem Ziel einer Steuerung - auch - der Höhenentwicklung von \nWindenergieanlagen in der Konzentrationszone durchzuführen. Die insoweit auf S. 4 der \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 117 angeführte Zielsetzung, die Höhe solcher Anlagen \n\"zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen insbesondere auf das \nLandschaftsbild\" zu begrenzen, ist ein legitimes Planziel, wie bereits aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 \nBuchst. a) BauGB folgt. Seine Verfolgung ist erst Recht städtebaulich gerechtfertigt, wenn \ndem Landschaftsbild im betroffenen Raum deshalb eine besondere Bedeutung zukommt, weil \nes sich - wie hier - um ein regionalplanerisch als \"Bereich für den Schutz der Landschaft\" \nsowie \"Erholungsbereich\" ausgewiesenes Gebiet handelt, in dem gerade auch die auf \nmöglichst ruhige Erholung und ungestörte Erlebniswelt ausgerichtete Touristikbranche ein \nexistenzielles Standbein der betroffenen Wirtschaftsregion darstellt (vgl. S. 5 der Begründung \nzum Bebauungsplan Nr. 117).\n\n63\n\nDer hiernach städtebaulich gerechtfertigte Bebauungsplan Nr. 117 leidet entgegen der \nAuffassung des Klägers auch nicht an einem beachtlichen Mangel der Abwägung nach § 1 \nAbs. 7 BauGB (früher: § 1 Abs. 6 BauGB).\n\n64\n\nIn erster Linie macht der Kläger geltend, die Stadt T. habe bei der Festsetzung der \nHöhenbegrenzung für Windenergieanlagen im Bebauungsplan auf max. 75 m Bauhöhe \n(Geländeniveau bis höchste Rotorblattspitze) verkannt, dass mit einer solchen Begrenzung \nfaktisch ein wirtschaftlicher Betrieb solcher Anlagen im Plangebiet nicht mehr möglich sei \nund die Planung damit im Ergebnis auf eine \"Verhinderungsplanung\" hinauslaufe.\n\n65\n\nInsoweit verweist der Kläger zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats, nach der eine \nGemeinde dann, wenn sie die einzige im Flächennutzungsplan dargestellte \nKonzentrationszone z. B. mit einer Höhenbegrenzung überplant, mit Blick auf die \neigentumsrechtlich geschützten Belange insbesondere der Eigentümer der in der \nKonzentrationszone gelegenen, einer Windkraftnutzung zugänglichen Grundstücke in die \nAbwägung einstellen muss, ob die Konzentrationszone auch unter Berücksichtigung der \nbeschränkenden Regelungen des Bebauungsplans wirtschaftlich noch sinnvoll genutzt werden \nkann.\n\n66\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2004 - 7a D 55/03.NE - BRS 67 Nr. 10.\n\n67\n\nDie dortigen Ausführungen lassen sich jedoch nicht, wie der Kläger auf S. 4 seines \nSchriftsatzes vom 19. August 2004 ausführt, ohne weiteres auf den vorliegenden Fall \nübertragen. In dem angeführten Urteil hat der Senat beanstandet, dass sich die betreffende \nGemeinde keine \"substantiierte Vorstellung über die wirtschaftlichen Folgen ihrer Planung\" \nverschafft und nicht erwogen hatte, ob sich unter den im Bebauungsplan getroffenen \nbeschränkenden Festsetzungen für Windenergieanlagen - nur drei konkrete Anlagenstandorte \nmit einer zulässigen Gesamthöhe von max. 74 m - \"noch eine wirtschaftliche \nNutzungsmöglichkeit ergibt\".\n\n68\n\nDemgegenüber hatte der Rat der Stadt T. im vorliegenden Fall schon auf Grund \nder Ausführungen des Senats in seinem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nbezüglich des Zurückstellungsbescheids ergangenen Beschluss vom 2. Juli 2002 - 7 B 918/02 \n- Anlass, sich im Planaufstellungsverfahren dezidiert mit den wirtschaftlichen Folgen einer \ndie Höhe von Windenergieanlagen begrenzenden Bebauungsplanung zu befassen. So hatte der \nSenat auf S. 5 jenes Beschlusses u.a. ausgeführt:\n\n69\n\n\"Im Rahmen der weiteren Abwicklung der eingeleiteten Bauleitplanung wird die Stadt \nT. allerdings im einzelnen abwägend zu prüfen haben, ob die hier konkret zu \nerwartenden nachteiligen Auswirkungen auf den betroffenen Landschaftsraum so gewichtig \nsind, dass sie die vorgesehene Einschränkung der vom Flächennutzungsplan vorgegebenen \nErrichtungsmöglichkeiten von Windenergieanlagen gerechtfertigt erscheinen lassen, und ob \nmit den vorgesehenen verbindlichen Regelungen des in Aussicht genommenen einfachen \nBebauungsplans im Ergebnis eine Umsetzung des Flächennutzungsplans, namentlich der dort \ndargestellten Konzentrationszone im Bereich \"F. \", unter den hier konkret zu \nberücksichtigenden wirtschaftlichen Aspekten faktisch unterlaufen wird.\"\n\n70\n\nDiese Ausführungen des Senats hat die Stadt T. im Planaufstellungsverfahren \nzum Anlass genommen, sich - anders als in dem dem Urteil des Senats vom 27. Mai 2004 \nzugrunde liegenden Fall - konkret mit den wirtschaftlichen Folgen ihrer Planung zu befassen. \nDie diesbezüglichen Ermittlungen und Bewertungen sind auf S. 5 der Begründung zum \nBebauungsplan wie folgt dargelegt:\n\n71\n\n\"Die grundsätzliche windenergetische Eignung des Plangebiets wurde seinerzeit im \nVorfeld der FNP-Ausweisung untersucht und festgestellt.\n\n72\n\nWie auch gerichtlich mittlerweise als legitim und grundsätzlich in der Sache ausreichend \nentschieden, erfolgte die Eignungsbeurteilung auf Grundlage von Windpotenzialkarten der \n(damaligen) VEW, heute RWE.\n\n73\n\nFür den hiesigen Landschaftsraum wurden in der seinerzeitigen Untersuchung Bereiche \nab einer mittleren Windhöffigkeit von ca. 5,5 m/s und mehr in 50 m Höhe über Grund als \ngeeignet für die Windenergienutzung eingestuft.\n\n74\n\nFür den Bereich \"F. \" ergab sich eine durchschnittliche Erwartung von 5,5 bis 5,8 \nm/s und in Folge eine positive Eignungsbewertung.\n\n75\n\nSchon nach damaliger Feststellung des mit der Untersuchung betrauten Planungsbüros \nließ sich Windenergie jedoch bereits mit der seinerzeitigen Anlagentechnik - insbs. vor dem \nHintergrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) - ab einer durchschnittlichen \nWindgeschwindigkeit von lediglich 4 bis 4,5 m/s rentabel nutzen. Durch die ständige \nWeiterentwicklung der Technik ist dieser Wert mittlerweile auf 3,5 m/s abgesunken (Quelle: \nDokumentation Nr. 25 des DStGB aus 2002). Weitere Verbesserungen in dieser Hinsicht zur \nAusschöpfungsoptimierung auch weniger windhöffiger Bereiche stehen zu erwarten.\n\n76\n\nVielfach angegeben wird sowohl in der aktuellen Fachliteratur als auch in adäquaten \nPlanungen anderer Kommunen für einen sinnvollen/wirtschaftlichen Anlagenbetrieb in \nBinnenlandregionen ein Windhöffigkeitswert von ca. 5 m/s in 50 m Höhe. Dass (zumindest!) \ndieser Wert auch am Standort \"F. \" zu erwarten ist, belegen spätestens die diesbzgl. \nDetailberechnungen im Zuge des planungsauslösenden Bauantrags.\n\n77\n\nVor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass keine Anzeichen dafür \nvorliegen, dass die 4 im T1. Raum derzeit betriebenen WKA unwirtschaftlich \narbeiten würden - und das obwohl sie in gleichen oder sogar schlechteren \nWindhöffigkeitsbereichen nach VEW-Karte liegen und lediglich Nabenhöhen zwischen 25 bis \n41 m Höhe aufweisen - muss davon ausgegangen werden können, dass das am Standort \n\"F. \" vorhandene Windpotenzial auch für Anlagen mit Nabenhöhen von \"nur\" bis zu ca. \n55 m über Grund ausreicht, um deren wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen.\"\n\n78\n\nAn diesen Erwägungen konnte der Rat der Stadt T. bei seiner hier maßgeblichen \nabschließenden Planungsentscheidung - dem Satzungsbeschluss vom 13. Dezember 2005 - \nauch in Kenntnis der im Planaufstellungsverfahren sowie im ergänzenden Verfahren \nvorgetragenen Einwendungen des Klägers festhalten. Die beiden tragenden Elemente der \ndargelegten Wertung des Rates, nämlich dass im Bereich \"F. \" jedenfalls mit einer \nmittleren Windgeschwindigkeit von \"ca. 5 m/s in 50 m Höhe\" zu rechnen sei und dass \nangesichts einer solchen Windhöffigkeit in der Konzentrationszone \"F. \" auch \nWindenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von max. 75 m durchaus noch wirtschaftlich \nbetrieben werden könnten, wurden durch den vom Rat bei seiner Abwägung zu \nberücksichtigenden Vortrag des Klägers nicht ernsthaft in Frage gestellt.\n\n79\n\nIm Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB hatten die \nBevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 22. April 2004 darauf hingewiesen, dass die \nin Bezug genommene Windpotenzialkarte der VEW die Besonderheiten der örtlichen \nTopografie nicht hinreichend berücksichtige und dass sich der Gedanke der \nVerhinderungsplanung geradezu aufdränge, wie aus der Klagebegründung im vorliegenden \nGerichtsverfahren folge. Diese Ausführungen enthielten allerdings keine konkreten Angaben \nzur Frage der Wirtschaftlichkeit einer Windkraftnutzung ab einer bestimmten Höhe, sondern \nverwiesen insbesondere auf die durch Verzögerungen infolge der Veränderungssperre zu \nerwartenden Mindererlöse in Millionenhöhe. Konkrete Angaben zur Frage eines \nwirtschaftlichen Betriebs von 75 m hohen Windenergieranlagen ergaben sich aus dem \nSchreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 8. November 2005, das anlässlich der im \nergänzenden Verfahren erfolgten Offenlegung des modifizierten Planentwurfs der Stadt \nT. vorgelegt wurde. In diesem Schreiben verwiesen sie - nochmals - \"auf unsere \nausführlichen Darlegungen in den gerichtlichen Verfahren\". Zu diesen gehört insbesondere \nauch die im vorliegenden Verfahren erfolgte Begründung des Antrags auf Zulassung der \nBerufung durch Schriftsatz vom 19. August 2004, dem Muster-\nWirtschaftlichkeitsberechnungen der Fa. Enercon für die Errichtung von Anlagen des Typ \nENERCON E-33 bzw. E-48 in dem hier in Rede stehenden Bereich beigefügt waren.\n\n80\n\nDer Muster-Wirtschaftlichkeitsberechnung für die hier in erster Linie in Betracht \nkommende Anlage des Typs E-33 lag eine zu erwartende mittlere Windgeschwindigkeit in \nNabenhöhe (= 50 m) von exakt 4,97 m/s zugrunde. Dieser Wert weicht nur geringfügig von \nden Angaben in der Windpotenzialkarte der VEW ab, die von der Stadt T. \nberücksichtigt wurde. Dort findet sich für den westlichen Bereich der Konzentrationszone \n\"F. \", in dem die hier strittige Anlage 1 errichtet werden soll, die Eintragung der \nWindklasse \"5,1 bis 5,4 m/s\", an die sich nach Osten die Eintragung der Windklasse \"5,5 bis \n5,8 m/s\" anschließt. Auch das mit der Zulassungsbegründung vorgelegte Gutachten des \nPlanungsbüros T2. vom 14. August 2001 gibt für den Standort \"T. -C. \" eine \nmittlere Windgeschwindigkeit von 5 m/s in 50 m Höhe an. In dem weiter vorgelegten \nGutachten des Büros B. wird schließlich für 50 m Höhe eine Windgeschwindigkeit von \n4,8 m/s angegeben. Wenn der Rat der Stadt T. aus alledem den Schluss gezogen hat, \ndie Detailberechnungen im Zuge des die Planung auslösenden Bauantrags des Klägers \nbelegten, dass \"zumindest\" der Wert von ca. 5 m/s auch am Standort F. zu erwarten sei, \nunterliegt diese Einschätzung keinen Bedenken. Konkreter Überprüfungen bzw. aufwändiger \nÜberprüfungen vor Ort bedurfte es angesichts der relativ geringen Diskrepanzen zwischen \nden Angaben in der verwerteten Windkarte und den seitens des Klägers angeführten Werten \nder Windhöffigkeit nicht.\n\n81\n\nFehl geht auch der Einwand des Klägers, die Windpotentialkarte der VEW habe schon \ndeshalb nicht verwertet werden dürfen, weil dieses Unternehmen (bzw. das \nNachfolgeunternehmen RWE) ein Interesse an einer möglichst geringen Ausnutzung der \nWindenergie habe. Die Karte basiert, was seitens des Klägers nicht substantiiert in Abrede \ngestellt wird, auf den Angaben des Deutschen Wetterdienstes P2. . Konkrete \nAnhaltspunkte dafür, dass diese Daten bei Erstellung der Windpotentialkarte aus sachfremden \nMotiven manipuliert worden wären, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n82\n\nEbenso bedenkenfrei ist die Einschätzung des Rates der Stadt T. , dass in der \nKonzentrationszone \"F. \" auch lediglich 75 m hohe Windenergieanlagen bei der zu \nberücksichtigenden mittleren Windgeschwindigkeit von ca. 5 m/s noch wirtschaftlich \nbetrieben werden können. Der Kläger irrt, wenn er auf S. 4 seines Schriftsatzes vom \n23. Januar 2006 meint, die planende Gemeinde müsse bei Beschränkungen der \nWindenergienutzung in ihre Abwägungsentscheidung stets alle relevanten \nRahmenbedingungen für die Wirtschaftlichkeit des Betriebs von Windenergieanlagen \neinstellen wie Topografie, Geländebewuchs, vorherrschende Windgeschwindigkeit, Kosten \nder wegemäßigen Erschließung, nächste Einspeisemöglichkeit, im Zeitpunkt der Errichtung \nder Anlage geltende Vergütung nach dem EEG usw.. Die planende Gemeinde wäre \noffensichtlich überfordert, wollte man ihr abverlangen, gleichsam von Amts wegen \nindividuelle Gegebenheiten bei einzelnen konkreten potentiellen Antragstellern detailliert zu \nermitteln und hieran anknüpfend umfangreiche Wirtschaftlichkeitsberechnungen - ggf. sogar \nfür unterschiedliche repräsentative Standorte im Plangebiet - erstellen zu lassen. \nGrundsätzlich kann die Gemeinde ihre Annahme der Möglichkeit eines wirtschaftlichen \nBetriebs von Windenergieanlagen unter bestimmten Randbedingungen (mittlere \nWindgeschwindigkeit; maximale Anlagenhöhe) vielmehr auf allgemeine Erfahrungswerte \nstützen, wie sie in den einschlägigen fachlichen Äußerungen aktuell diskutiert werden. Nichts \nanderes ist hier geschehen.\n\n83\n\nZwar mag der Einwand des Klägers zutreffen, dass die in jüngerer Zeit zu verzeichnenden \nLeistungssteigerungen bei Windenergieanlagen in erster Linie darauf zurückzuführen sind, \ndass die Rotoren größer werden, was zugleich eine deutliche Erhöhung der Nabenhöhe \nbedingt. Das ändert jedoch nichts daran, dass grundsätzlich weiterhin von dem bislang \neinschlägigen Erfahrungssatz ausgegangen werden konnte, ein wirtschaftlicher Betrieb von \nWindenergieanlagen sei durchaus auch bei mittleren Windgeschwindigkeiten in Bereichen um \n5 m/s in 50 m (Naben-)Höhe noch möglich. Für diesen Erfahrungssatz sprechen nicht nur die \nin der Begründung des Bebauungsplans ausdrücklich herangezogenen Fundstellen. Es trifft \nvielmehr auch die Aussage auf S. 5 der Planbegründung zu, dass an anderen Stellen \ngleichfalls ein Windhöffigkeitswert von ca. 5 m/s in 50 m (Naben-)Höhe für einen sinnvollen \nbzw. wirtschaftlichen Anlagenbetrieb in Binnenlandregionen angeführt wird. Beispielhaft \nkann insoweit auf folgende, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene \nAussagen im Internet verwiesen werden:\n\n84\n\n- In dem Bericht \"Die Zukunft der Windkraft im Mittelgebirge\"\n\n85\n\n- im Internet abrufbar unter:\n\n86\n\n\"www.bund-nrw.de/documents/ReaderWindkraft2004.pdf\",\n\n87\n\nder die Ergebnisse einer Tagung verschiedener Verbände vom 26. März 2004 in Lindlar \ndokumentiert, ist auf S. 40 als ein maßgebliches Kriterium zur Ermittlung geeigneter \nSuchräume für die Errichtung von Windenergieanlagen eine Windhöffigkeit von in der Regel \nmind. 4,7 m/s als Jahresmittelwert in 50 m Höhe über Grund angeführt.\n\n88\n\n- In der Fortschreibung der Untersuchung zur Ermittlung von Vorrangflächen für die \nWindenergienutzung auf dem Gebiet der Gemeinde Much\n\n89\n\n- im Internet abrufbar unter:\n\n90\n\n\"www.much.de/windenergie/Fortschreibung2_Gutachten_Text_Mai2004.pdf\"\n\n91\n\nist auf S. 8 darauf verwiesen, dass Bereiche mit einer durchschnittlichen \nWindgeschwindigkeit von 4,7 bis < 5,1 m/s in 50 m Höhe an der unteren Grenze einer \nwirtschaftlichen Nutzung lägen; höhere Windernten in Bereichen mit geringeren \nWindhöffigkeiten < 4,7 m/s ließen sich nur durch Windkraftanlagen mit Nabenhöhen \nerreichen, die deutlich über 50 m Höhe über Grund lägen.\n\n92\n\nErgänzend ist anzumerken, dass die jetzigen Bevollmächtigten des Klägers in einem beim \nSenat anhängig gewesenen Verfahren, in dem u.a. die Wirksamkeit einer \nFlächennutzungsplanung zur Steuerung von Windenergieanlagen strittig war, selbst \nausdrücklich vorgetragen hatten, der in der dortigen Flächennutzungsplanung angesetzte \nAusschluss von Gebieten mittlerer Windhöffigkeit sei verfehlt, weil eine Windenergienutzung \nbereits bei Werten von 4,2 bis 4,5 m/s wirtschaftlich darstellbar sei.\n\n93\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2004 - 7 A 3368/02 - S. 5 des Urteilsabdrucks.\n\n94\n\nDie Stadt T. hatte hiernach keinen Anlass, den genannten Erfahrungssatz in \nZweifel zu ziehen und weitere Ermittlungen anzustellen. Demgemäß kommt es auch nicht \ndarauf an, ob gemäß dem vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu 3. \ngestellten Beweisantrag aus der gegenwärtigen Sicht durch Sachverständigengutachten \nfestgestellt werden kann, dass auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 117 im Zeitpunkt \ndes Satzungsbeschlusses ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb innerhalb der \nKonzentrationszone möglich war.\n\n95\n\nAnders läge es allenfalls dann, wenn dem Rat der Stadt T. im \nPlanaufstellungsverfahren bzw. ergänzenden Verfahren plausibel und nachvollziehbar konkret \ndargelegt worden wäre, dass jedenfalls unter den hier gegebenen konkreten Umständen die \nAnnahme der Möglichkeit eines wirtschaftlichen Betriebs von Windenergieanlagen an den im \nBebauungsplan Nr. 117 festgesetzten Standorten offensichtlich verfehlt war. Das war hier \nnicht der Fall. Die mit der Begründung des Zulassungsantrags im vorliegenden \nGerichtsverfahren vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen, auf die im Rahmen des \nergänzenden Planaufstellungsverfahrens verwiesen wurde, gaben bei objektiver Betrachtung \nkeinen hinreichenden Anlass, die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Betriebs von 75 m hohen \nWindenergieanlagen in der Konzentrationszone \"F. \" als offensichtlich ausgeschlossen \nanzusehen.\n\n96\n\nIn dem vom Kläger vorgelegten Begleitschreiben der ENERCON GmbH vom 12. August \n2004 zu den Wirtschaftlichkeitsberechnungen ist ausgeführt, aus den Berechnungen ergebe \nsich trotz des hohen Eigenkapitaleinsatzes (30 % der Investitionssumme von 425.000,-- EUR \nbei Errichtung einer E-33) ein Liquiditätsverlauf, der von keinem finanzierenden \nKreditinstitut akzeptiert würde. Dies besagt noch nicht, dass eine Windenergienutzung hier de \nfacto aus wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen ist. Wenn der Windenergie nach der \neinschlägigen Rechtsprechung durch die kommunale Bauleitplanung \"an geeigneten \nStandorten eine Chance\" zu geben ist\n\n97\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - BRS 65 Nr. 95 (S. 458) -\n,\n\n98\n\nbedeutet dies nicht, dass die Gemeinden eine wirtschaftliche Ertragsoptimierung zu \ngewährleisten haben. Dem Belang der Förderung der Windenergie muss die Gemeinde nur \ninsoweit den Vorrang einräumen, als ihm keine gegenläufigen Belange gegenüberstehen, die \nsie als gewichtiger einstufen darf.\n\n99\n\nVgl.: BVerwG, a.a.O. (S. 457).\n\n100\n\nSind die einer optimalen Ausnutzung der Windenergie entgegen gehaltenen Belange - wie \nnoch anzusprechen ist - gewichtig, kann die Gemeinde sich auch darauf beschränken, eine nur \nunter günstigen Bedingungen in der Person des Betreibers durchaus noch wirtschaftliche \nNutzung der Windenenergie zuzulassen.\n\n101\n\nDass eine solche Nutzung hier ausgeschlossen wäre, folgt aus den vom Kläger \nvorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die der Rat der Stadt T. bei seiner \nAbwägungsentscheidung zu berücksichtigen hatte, nicht. Zutreffend weist der Beklagte in \nseinem Schriftsatz vom 13. Oktober 2004 darauf hin, dass die vorgelegte \nWirtschaftlichkeitsberechnung für die Errichtung einer Anlage des Typs E-33 trotz des weit \nüberwiegenden Einsatzes von Fremdkapital noch eine Rentabilität von 3 % bei 20-jähriger \nLaufzeit aufweist. Eine wirtschaftliche \"Unmöglichkeit\" des Betriebs von \nWindenergieanlagen ist damit nicht belegt. Dass die Situation bei hohem Einsatz von \nFremdkapital für finanzierende Kreditinstitute risikobehaftet sein mag, reicht dafür nicht \naus.\n\n102\n\nZutreffend weist der Beklagte ferner darauf hin, dass in der \nWirtschaftlichkeitsberechnung ausdrücklich auch ein Anteil von 62 % des Referenzertrags \nausgewiesen und damit eine Vergütungsfähigkeit nach den Regelungen des EEG durchaus \ngegeben ist. Dem Einwand des Klägers, es müssten - entsprechend der Praxis von \nKreditinstituten - Sicherheitsabschläge berücksichtigt werden, ist der Beklagte auf S. 15 \nseines Schriftsatzes vom 13. Oktober 2004 mit zutreffenden Erwägungen entgegengetreten, \nauf die verwiesen werden kann. Dem ist der Kläger im weiteren Verlauf des \nGerichtsverfahrens auch nicht mehr substantiell entgegengetreten. Auf die vom Kläger zuletzt \n- mit Schriftsatz vom 27. Februar 2006 - vorgelegten neueren \nWirtschaftlichkeitsberechnungen, denen abweichende Ansätze zugrunde liegen, kommt es \nschon deshalb nicht an, weil diese Berechnungen dem Rat der Stadt T. bei seiner \nAbwägungsentscheidung nicht vorlagen und schon deshalb nicht von ihm berücksichtigt \nwerden konnten.\n\n103\n\nErweist sich nach alledem die Einschätzung des Rates der Stadt T. , eine - \nhinreichende - wirtschaftliche Nutzung von Windenergieanlagen sei auch unter den im \nBebauungsplan getroffenen Restriktionen im hier betroffenen Bereich durchaus noch \nmöglich, nicht als fehlerhaft, ist auch seine abwägende Entscheidung nicht zu beanstanden, \ndie Interessen der (potentiellen) Nutzer von Windenergie im Plangebiet mit Blick auf das \nGewicht der entgegenstehenden landschaftsästhetischen Belange im hier geregelten Ausmaß \nzurückzusetzen.\n\n104\n\nDie insoweit einschlägigen Bewertungen bei der abschließenden Abwägungsentscheidung \nsind auf S. 12 der Begründung des Bebauungsplans Nr. 117, die auf die Ergebnisse der im \nPlanaufstellungsverfahren erstellten Umweltverträglichkeitsstudie gestützt ist, wie folgt \nzusammengefasst:\n\n105\n\n\"Die im FNP ausgewiesene Windvorrangfläche ist für die Errichtung von WKA \ngeeignet.\n\n106\n\nAuf dieser Fläche sind WKA mit einer Gesamthöhe von bis zu 75 m - bei insgesamt bis \nzu 6 möglichen Anlagen - als umweltverträglich zu bewerten. Die gem. UVP-Gesetz zu \nbetrachtenden Schutzgüter werden in diesem Fall nicht wesentlich beeinträchtigt.\n\n107\n\nBei Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 75 m bis zu 100 m ist eine \nTageskennung zur Flugsicherung erforderlich. Dies führt bereits zu einer erheblichen Störung \ndes Landschaftsbilds.\n\n108\n\nBei Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 100 m kommt zur Notwendigkeit der \nTageskennzeichnung noch eine Befeuerung bei Dunkelheit. Aufgrund der exponierten Lage \nund der weiträumigen Sichtbarkeit führt dies zu einer sehr starken Beeinträchtigung.\n\n109\n\nMit von den möglichen WKA verursachten erheblichen Immissionen ist - insb. bezogen \nauf Anlagen bis 75 m Gesamthöhe - nicht zu rechnen.\n\n110\n\nEine Beeinträchtigung der Sichtbeziehungen durch die möglichen WKA, deren Baukörper \nund das Bewegungsmoment ihrer Rotoren für die Anwohner und Gäste der umliegenden Orte \nsowie des in ca. 3 km Entfernung westlich [richtig muss es heißen: östlich] liegenden Bad \nG. ist aufgrund der exponierten Lage der Fläche unvermeidbar.\n\n111\n\nEine erhebliche Beeinflussung des Landschaftsbildes zum Nachteil ist jedoch nur durch \nAnlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 75 m gegeben.\"\n\n112\n\nTragender Gesichtspunkt bei der landschaftsästhetischen Beurteilung war hiernach die \nWertung, dass die bei Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 75 m aus Gründen \nder Luftsicherheit vorzunehmende Tageskennung gleichsam einen beachtlichen \nQualitätssprung des Beeinträchtigungspotentials bewirkt. Dabei ist der Rat der Stadt \nT. nach den Ausführungen auf S. 6 der Planbegründung davon ausgegangen, dass als \nTageskennung bei Anlagen über 75 m Höhe die Rotorblätter im äußeren Bereich durch drei \nFarbfelder von je 6 m Länge (außen beginnend orange-weiß-orange) zu kennzeichnen \nseien.\n\n113\n\nAuch diesen Erwägungen liegt keine Fehleinschätzung zugrunde. Der Stadt T. \nwar z.B. auf Grund des Schreibens der Wehrbereichsverwaltung West vom 16. Juni 2003 \nbekannt, dass das gesamte Stadtgebiet innerhalb der \"Low Flying Area 3\" liegt, in der \nbauliche Anlagen - auch Windenergieanlagen - bereits ab einer Gesamtbauwerkshöhe von \n75 m über Grund als Luftfahrthindernis gekennzeichnet werden müssen. Dabei war nach dem \nweiteren Schreiben der Wehrbereichsverwaltung West vom 7. Mai 2003 bezüglich der \nweniger als 100 m hohen - genehmigten, aber noch nicht errichteten - Anlage in der \nKonzentrationszone \"F1. -Südwest\" davon auszugehen, dass sich die Tageskennung nach \nden seinerzeit einschlägigen Richtlinien für die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen \nrichtete, auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen wurde. Diese \nRichtlinien sahen als Tageskennung grundsätzlich die in der Planbegründung angesprochenen \nFarbfelder in der Abstufung orange-weiß-orange vor. Dementsprechend hatte die - für die \ngenerell erforderliche Kennung von Luftfahrthindernissen über 100 m Höhe zuständige - \nBezirksregierung N. anlässlich des Bauantrags des Klägers für die hier strittige \nWindenergieanlage in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2002 ausdrücklich auch eine \nfarbliche Tageskennung \"orange-weiß-orange\" gefordert.\n\n114\n\nBei dieser Sachlage konnte der Rat der Stadt T. bei seiner \nAbwägungsentscheidung in der Tat davon ausgehen, dass im hier betroffenen Bereich \n\"F. \" Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 75 m generell mit einer \nfarblichen Tageskennung zu versehen seien. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass auch ein \nalternativ mögliches weißblitzendes Feuer mittlerer Lichtstärke zugelassen werden könnte, \nlagen nicht vor. Sie ergeben sich auch nicht daraus, dass der Kläger auf S. 9 seiner im \nvorliegenden Verfahren vorgelegten Klagebegründung vom 30. Oktober 2003 die \nMöglichkeit eines \"Weißfeuers\" anstelle einer farbigen Kennzeichnung der Rotorblattspitzen \nangesprochen hatte. Auf die entsprechenden Angaben zur Kennung von Luftfahrthindernissen \nin dieser Klagebegründung wurde in den im Planaufstellungsverfahren abgegebenen \nStellungnahmen des Klägers nicht verwiesen, sondern nur auf den Vortrag im \nGerichtsverfahren hinsichtlich der mit einem wirtschaftlichen Betrieb von \nWindenergieanlagen zusammenhängenden Fragen. Damit hatte die Stadt T. \nangesichts der ihr vorliegenden eindeutigen Äußerungen der zuständigen Fachbehörden \nkeinen Anlass, im Planaufstellungsverfahren von einer anderweitigen Gestaltung über 75 m \nhoher Windenergieanlagen als mit der regelmäßig vorzunehmenden farblichen \nKennzeichnung der Rotorblattspitzen auszugehen.\n\n115\n\nAuch die besondere Schutzwürdigkeit des hier betroffenen Landschaftsbilds unterliegt \nkeinen Bedenken. Sie folgt bereits aus den schon angesprochenen regionalplanerischen \nAusweisungen und der Bedeutung des Tourismus im hier betroffenen Raum. Darüber hinaus \nwird sie bestätigt durch die im Planaufstellungsverfahren ergangenen Stellungnahmen der \nBezirksregierung B1. zu den Belangen des Kurortewesens. So ist in der Stellungnahme \nvom 26. April 2004 ausdrücklich betont, dass bei der Umsetzung des Planvorhabens \nWindpark \"F. \" auch eine nachteilige Beeinflussung des Kurortecharakters und \nErholungswertes der Kurorte Bad G1. , H. und T. zu besorgen sei.\n\n116\n\nWenn sich der Rat der Stadt T. nach der hiernach bedenkenfreien Ermittlung und \nBewertung der widerstreitenden Belange - wirtschaftliche Interessen der potentiellen \nBetreiber von Windenergieanlagen einerseits und Bedeutung eines möglichst ungestörten \nLandschaftsbilds auch und gerade für das von Tourismus und Kurerholung geprägte Umland - \ndafür entschieden hat, die im Rahmen der Flächennutzungsplanung ermöglichte Nutzung der \nWindenergie auf ein nach den vorliegenden Erkenntnissen noch als wirtschaftlich \nanzusehendes Maß zu beschränken, hält sich diese Entscheidung im zulässigen Spektrum der \nder Gemeinde zustehenden Abwägungsmöglichkeiten. Dies gilt hier umso mehr, als nach den \nErkenntnissen, die in der im Planaufstellungsverfahren erstellten \nUmweltverträglichkeitsstudie niedergelegt sind, Windenergieanlagen mit einer Höhe von \ndeutlich über 75 m in der hier betroffenen Mittelgebirgslandschaft in weiten Bereichen \nsichtbar sind und bei der hier sachgerechterweise berücksichtigten farblichen Tageskennung \nin besonderem Maße auffällig in das Blickfeld treten.\n\n117\n\nErweisen sich nach alledem die Einwände des Klägers gegen die Wirksamkeit des \nBebauungsplans Nr. 117 als nicht tragend, steht dieser Plan dem strittigen Vorhaben des \nKlägers schon deshalb entgegen, weil dieses mit seiner Gesamthöhe von 140 m die im \nBebauungsplan vorgegebene maximale Höhe bei weitem überschreitet.\n\n118\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n119\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 \nNr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n120\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n121","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273704","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-13/7-a-3414-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273704","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273704","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-13/7-a-3414-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273704","retrieved":"2026-07-09 02:45:02.006079+00:00"}}