{"status":"available","doknr":"OLD273703","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0313.6A3574.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-13","aktenzeichen":"6 A 3574/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \ngreifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf \nZulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss \nvom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. \nJuli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober \n1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).\n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das \nVerwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Klägerin bestand am \n30. September 1996 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe. Am 22. \nMärz 2002 wurde sie 35 Jahre alt. Seit dem 1. August 2003 arbeitet sie als Lehrerin im \nunbefristeten Angestelltenverhältnis an einer Hauptschule im öffentlichen Schuldienst des \nbeklagten Landes. Zuvor hatte das beklagte Land sie zum 8. April 2002 durch befristeten \nArbeitsvertrag eingestellt; Grundlage hierfür war ein Runderlass des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung vom 11. Januar 2001 - 715-41-0/2-10-1/2001; 624-42.1/20.00-\n12/2001, durch welchen die befristete Einstellung von Bewerbern mit der Befähigung für das \nLehramt für die Primarstufe, die sich - wie die Klägerin in ihrem Fach Mathematik - \nvertraglich zur berufsbegleitenden Weiterqualifizierung verpflichteten, sowie nach Abschluss \nder Weiterqualifizierung eine - der Klägerin erteilte - unbefristete Unterrichtserlaubnis für die \nSekundarstufe I sowie die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis \nvorgesehen war. Mit der Klage verfolgt die Klägerin eine Verpflichtung des beklagten \nLandes, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, hilfsweise, über ihr \nVerbeamtungsgesuch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Die \nWeigerung des beklagten Landes, die Klägerin zu verbeamten, sei rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Sie habe zum Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung in den öffentlichen \nSchuldienst die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe überschritten, und eine Ausnahme hiervon greife nicht ein bzw. \nsei von dem beklagten Land ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Die der Einstellung zum \n1. August 2003 vorangegangene befristete Einstellung zum 8. April 2002 sei in diesem \nZusammenhang nicht maßgeblich. Abgesehen davon sei die Klägerin auch schon am 8. April \n2002 laufbahnrechtlich überaltert gewesen. Auf das Datum des befristeten Arbeitsvertrags \n(20. März 2002, zwei Tage vor dem 35. Geburtstag der Klägerin) komme es dabei nicht an, da \n§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Laufbahnverordnung (LVO) auf den Zeitpunkt der Einstellung, also des \nArbeitsbeginns, abstelle. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, dass die die Geburt und die \nBetreuung ihrer beiden während des Lehramtsstudiums geborenen Kinder die maßgebliche \nUrsache für die verspätete Einstellung der Klägerin in den öffentlichen Schuldienst gewesen \nseien. Auch die Fiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO, wonach eine Ausnahme von dem \nHöchstalter als erteilt gelte, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag (auf \nEinstellung) gestellt habe, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten habe und die Einstellung \ninnerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolge, greife nicht zu Gunsten der Klägerin ein. \nSelbst wenn ein an die Bezirksregierung E. gerichtetes Schreiben der Klägerin vom 4. \n(richtig: 2.) März 2002 als Antrag im Sinne dieser Vorschrift zu werten sei, sei ihre \n(unbefristete) Einstellung zum 1. August 2003 jedenfalls nicht innerhalb eines Jahres danach \nerfolgt. Ermessensfehler des beklagten Landes bei der Nichtbewilligung einer Ausnahme von \ndem Höchstalter für eine Verbeamtung ließen sich nicht feststellen. Insbesondere könne die \nKlägerin sich in diesem Zusammenhang nicht auf den Runderlass des Ministeriums für \nSchule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 -, \nverlängert durch Runderlass vom 23. April 2001, betreffend die Erteilung einer allgemeinen \nAusnahme von der Höchstaltersgrenze für neu einzustellende Bewerber in Mangelfächern \nberufen. Da sie an einer Hauptschule in den Klassen 5 bis 10 unterrichte, aber nicht über die \nBefähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I - auch nicht in dem Mangelfach \nMathematik, für das sie lediglich eine unbefristete Unterrichtserlaubnis erhalten habe - \nverfüge, unterfalle sie nicht der Nr. I dieses Runderlasses. Diese betreffe ermessensfehlerfrei \nnur Bewerber mit einer entsprechenden Lehramtsbefähigung. Nr. III des Runderlasses erfasse \nden Fall der Klägerin ebenfalls nicht. Ihre befristete Einstellung zum 8. April 2002 sei keine \n\"Vorgriffseinstellung\" gewesen, auf die nach Nr. III des Runderlasses bei der \nlaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze ausnahmsweise abzustellen sei. Zudem sei sie, wie \nbereits ausgeführt, schon am 8. April 2002 35 Jahre alt gewesen. \n\n7\n\nDie Klägerin macht zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend: \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei sie nicht laufbahnrechtlich überaltert. \nDenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags - 20. März 2002 - sei sie \nnoch nicht 35 Jahre alt gewesen, und das sei der für die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze \nentscheidende Zeitpunkt. Darauf, dass dieser Arbeitsvertrag eine Beschäftigung erst seit dem \n8. April 2002 (nach ihrem 35. Geburtstag am 22. März 2002) beinhaltet habe, komme es nicht \nan. Maßgebend sei - entsprechend der Aushändigung der Ernennungsurkunde bei Beamten - \nder Formalakt, also hier der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags. Auch sei \nunschädlich, dass sie gemäß dem Arbeitsvertrag vom 30. Juli 2003 erst seit dem 1. August \n2003 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe. Denn Nr. II des Runderlasses vom 22. \nDezember 2000 bestimme, dass sich bei Lehrkräften, die für fünf Jahre befristet in den \nGrundschulbereich eingestellt und nach diesen fünf Jahren in das Beamtenverhältnis \nübernommen würden, die Höchstaltersgrenze nach dem Zeitpunkt der zunächst befristeten \nEinstellung im Angestelltenverhältnis richte. Des Weiteren sei in Nr. III des Runderlasses \nvom 22. Dezember 2000 geregelt, dass bei durch \"Vorgriffseinstellung\" eingestellten Lehrern \ninsoweit auf den Zeitpunkt der Begründung des befristeten Angestelltenverhältnisses \nabzustellen sei. Demnach werde in diesem Runderlass (generell) vorgegeben, dass bei der \nBewertung, ob die Höchstaltersgrenze für eine Verbeamtung überschritten sei, der Beginn des \ndem Dauerbeschäftigungsverhältnis vorgeschalteten befristeten Arbeitsverhältnisses \nmaßgebend sei. Dass als Zeitpunkt ihrer Einstellung spätestens der 8. April 2002 anzusehen \nsei und dass sie jedenfalls unter Hinzunahme der Fiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO nicht \n\"überaltert\" sei, ergebe sich auch aus Nr. III des Runderlasses vom 22. Dezember 2000. \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ihre befristete Einstellung zum 8. April \n2002 eine \"Vorgriffseinstellung\" gewesen und komme ihr die Fiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 \nLVO zugute. Denn sie habe mit dem erwähnten Schreiben vom 2. März 2002, also vor \nVollendung des 35. Lebensjahres, ihre Einstellung in den öffentlichen Schuldienst beantragt, \nund ihre Einstellung sei innerhalb eines Jahres danach - spätestens am 8. April 2002 mit dem \nBeginn ihrer Beschäftigung aufgrund des befristeten Arbeitsvertrags vom 20. März 2002 - \nerfolgt. Gemäß Nrn. II und III des Runderlasses vom 22. Dezember 2000 sei § 84 Abs. 1 Satz \n2 LVO auf den in diesen Ziffern genannten Personenkreis anwendbar, und das müsse auch für \nsie gelten. Wie sie bereits ausgeführt habe, sei der Zeitpunkt der unbefristeten Einstellung in \ndas Angestelltenverhältnis in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Des Weiteren sei \ndie Rechtsaufassung des Verwaltungsgerichts nicht haltbar, sie unterfalle dem \n\"Mangelfacherlass\" vom 22. Dezember 2000 nicht, weil sie nicht im Besitz der \nLehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I sei. Die ihr insoweit erteilte unbefristete \nUnterrichtserlaubnis aufgrund ihrer Weiterqualifizierung in dem Mangelfach Mathematik \nmüsse nach der Intention des Runderlasses, den Mangel an Lehrkräften in diesem Fach zu \nbeheben, ausreichen. Das ergebe sich auch aus dem erwähnten ministeriellen Runderlass vom \n11. Januar 2001, durch den nach der Weiterqualifizierung die Erteilung der unbefristeten \nUnterrichtserlaubnis und die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis \nvorgesehen gewesen seien.\n\n8\n\nAus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das \nVerwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.\n\n9\n\nZentraler Punkt der Argumentation der Klägerin ist, bei der Bestimmung des Zeitpunkts \nder Einstellung in den öffentlichen Schuldienst sei unter Hinzuziehung des ministeriellen \nRunderlasses vom 22. Dezember 2000 nicht auf die Begründung eines entsprechenden \nunbefristeten Arbeitsverhältnisses, sondern, wenn - wie bei ihr - diesem ein befristetes \nArbeitsverhältnis vorangegangen sei, (ausnahmsweise) auf den Beginn des befristeten \nArbeitsverhältnisses abzustellen; jedenfalls in Anwendung der Fiktion des § 84 Abs. 1 Nr. 2 \nLVO gelte sie dann nicht als laufbahnrechtlich überaltert. Darin ist der Klägerin jedoch nicht \nfolgen. Der Senat hat hierzu in einem ähnlich gelagerten Rechtsstreit, in welchem die dortige \nKlägerin ebenfalls durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten wurde, mit \nBeschluss vom 26. September 2005 - 6 A 674/04 - ausgeführt:\n\n10\n\n\"Dem\" (Standpunkt des Verwaltungsgerichts, dass die Fiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 \nLVO nicht zu Gunsten der dortigen Klägerin eingreife, weil erst der mehr als ein Jahr nach \ndem Antrag auf Einstellung liegende Zeitpunkt der unbefristeten Einstellung in den \nöffentlichen Schuldienst maßgebend sei) \"tritt die Klägerin mit dem Argument entgegen, Sinn \nund Zweck der ministeriellen Runderlasse vom 22. Dezember 2000/23. April 2001 und vom \n11. Januar 2001 geböten, dass im Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO ausnahmsweise schon \nder Zeitpunkt ihrer befristeten Einstellung zugrunde zu legen sei. Dem ist schon deshalb nicht \nzu folgen, weil der Mangelfacherlass vom 22. Dezember 2000/23. April 2001 keine Fiktion \nder Einhaltung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze wie § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO \nbetrifft. Der Erlass beinhaltet lediglich (allgemeine) durch § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVO ermöglichte \nAusnahmen von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze für bestimmte Gruppen von Lehrern. \nDer ministerielle Runderlass vom 11. Januar 2001 betrifft in diesem Zusammenhang ohnehin \nkeine Aussage. Er regelt u. a. die - von der Klägerin ergriffene - Möglichkeit der befristeten \nEinstellung von Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe, wenn \ndiese Bewerber sich vertraglich zur berufsbegleitenden Weiterqualifizierung mit dem Ziel \neiner unbefristeten Unterrichtserlaubnis in Mangelfächern der Sekundarstufe I verpflichten; \naußerdem sieht der Runderlass die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis \nnach Erteilung der unbefristeten Unterrichtserlaubnis vor. Hiernach ist die von der Klägerin \nvorgenommene Verknüpfung der Bestimmungen der beiden Runderlasse mit § 84 Abs. 1 Satz \n2 LVO nicht vorhanden.\"\n\n11\n\nHieran wird nach nochmaliger Überprüfung festgehalten. Dass die Klägerin die für sie \ngeltende laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren zum Zeitpunkt ihrer \nunbefristeten Einstellung als Lehrerin im Angestelltenverhältnis - wie sie nicht verkennt - \nüberschritten hatte, wird auch nicht durch Nr. III des Runderlasses vom 22. Dezember 2000 \nausgeräumt. Diese Bestimmung lautet:\n\n12\n\n\"Darüber hinaus lasse ich im Einvernehmen mit Innen- und Finanzministerium eine \nallgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 \nAbs. 1 LVO) zu für Bewerberinnen und Bewerber, die im Rahmen sogenannter \n\"Vorgriffseinstellungen\" zum Zeitpunkt ihrer Einstellung als Angestellte/Angestellter noch \nnicht überaltert im Sinne der laufbahnrechtlichen Vorschriften sind, bei der anschließenden \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis die in den §§ 6/52 LVO vorgesehene \nHöchstaltersgrenze jedoch überschritten haben...\"\n\n13\n\nZum Einen war die Klägerin, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, \nauch schon zum Zeitpunkt ihrer befristeten Einstellung gemäß dem Arbeitsvertrag vom 20. \nMärz 2002 laufbahnrechtlich überaltert. Sie hatte das 35. Lebensjahr am 22. März 2002 \nvollendet. Die Einstellung erfolgte jedoch erst zum 8. April 2002 (§ 1 des Arbeitsvertrags: \n\"Frau B. K. wird zum Zwecke der Erprobung für die Zeit vom 08.04.02...bis zum \n31.07.03 als Zeitangestellte... als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis \neingestellt...\"). Die Auffassung der Klägerin, Zeitpunkt der Einstellung sei das vor der \nVollendung ihres 35. Lebensjahres liegende Datum des Arbeitsvertrags, trifft nicht zu. Ihr ist \nzwar darin zuzustimmen, dass die Begründung eines Beamtenverhältnisses mit dem Tag der \nAushändigung der Ernennungsurkunde, verbunden mit der entsprechenden \nEinweisungsverfügung, einhergeht. Die von ihr gezogene Parallele zu dem Datum eines \nzivilrechtlichen Arbeitsvertrags besteht jedoch nicht, wie schon aus dem oben zitierten Text \ndes befristeten Arbeitsvertrags hervorgeht. Zum Anderen hat das Verwaltungsgericht zu \nRecht ausgeführt, dass die befristete Einstellung der Klägerin zum 8. April 2002 keine \n\"Vorgriffseinstellung\" (im Hinblick auf eine erst künftig frei werdende bzw. zu schaffende \nStelle) im Sinne der Nr. III des Runderlasses vom 22. Dezember 2000 war. Die Klägerin \nerhielt durch das befristete Arbeitsverhältnis vielmehr erst Gelegenheit, durch eine \nWeiterqualifikation die Voraussetzungen für ihre unbefristete Einstellung zu schaffen.\n\n14\n\nSchließlich unterfällt die Klägerin nicht der Regelung der Nr. I.2 des Runderlasses vom \n22. Dezember 2000, nach der zur Gewinnung neu einzustellende Bewerber u. a. bei \nBewerbern \"für das Lehramt für die Sekundarstufe I\" mit dem von der Klägerin vertretenen \nMangelfach Mathematik eine allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen \nHöchstaltersgrenze (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO) um längstens zehn Jahre zugelassen \nworden ist. Entgegen ihrer Auffassung scheitert dies daran, dass sie im Unterschied zu den in \ndem Runderlass berücksichtigten Lehrern die Lehramtsbefähigung für den vorgesehenen \nTätigkeitsbereich - laut dem erwähnten ministeriellen Runderlass vom 11. Januar 2001 sollte \ndurch ihre Einstellung einem Unterrichtsbedarf in der Sekundarstufe I Rechnung getragen \nwerden - auch bei ihrer unbefristeten Einstellung zum 1. August 2003 nicht besaß. Der Senat \nhat hierzu in einem ähnlich gelagerten Rechtsstreit, in welchem der dortige Kläger ebenfalls \ndurch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten wurde, mit rechtskräftig \ngewordenem Urteil vom 6. September 2005 - 6 A 300/04 ausgeführt: \n\n15\n\n\"Zwar folgt dies nicht aus dem - ein weitergehendes Verständnis ermöglichenden - \nWortlaut des Mangelfacherlasses; es ergibt sich aber aus einer praktischen Handhabung. Nach \nder ständigen Praxis des beklagten Landes, die insoweit maßgeblich ist, wird eine Ausnahme \nvon der Höchstaltersgrenze nach Nr. I.1 des Mangelfacherlasses tatsächlich nur dann \nzugelassen, wenn ein Bewerber eine der in dieser Regelung aufgeführten \nLehramtsbefähigungen besitzt. Das beklagte Land hat soweit im erstinstanzlichen Verfahren \nausgeführt, dass die Ausnahme der Nr. I.1 des Mangelfacherlasses ausschließlich für \nBewerber mit dem Abschluss für die Sekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide \nLehrämter gelte. Die genannte Verwaltungspraxis ist dem Senat im Übrigen auch aus anderen \nVerfahren dieser Art - etwa im Bereich der Bezirksregierung E. - bekannt... Die sich aus \ndieser Praxis ergebende Differenzierung zwischen Bewerbern mit der Befähigung für die \ngeforderten Lehrämter und Bewerbern, die - wie der Kläger - nur über eine entsprechende \nUnterrichtserlaubnis verfügen, ist auch mit Blick auf höherrangiges Recht (Art. 33 Abs. 2 des \nGrundgesetzes - GG -) nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus folgendem:\n\n16\n\nDie Landesregierung hat ein Konzept zur Sicherung der Unterrichtsversorgung in \nMangelfächern erarbeitet, dass u. a. in dem vom beklagten Land vorgelegten Runderlass vom \n11. Januar 2001 näher erläutert ist. Danach wird Bewerbern mit der Befähigung für das \nLehramt für die Primarstufe die Möglichkeit einer befristeten Einstellung eröffnet, wenn diese \nsich vertraglich zur berufsbegleitenden Weiterqualifizierung mit dem Ziel des Erwerbs einer \nunbefristeten Unterrichtserlaubnis in Mangelfächern des Sekundarstufe I verpflichten. Im \nAnschluss an deren Erteilung sieht der Runderlass vom 11. Januar 2001 die Übernahme in ein \nunbefristetes Beschäftigungsverhältnis vor. Auf dieser Grundlage ist auch der Kläger zunächst \nin ein befristetes und nach Erwerb der Unterrichtserlaubnis in ein unbefristetes \nBeschäftigungsverhältnis übernommen worden. \n\n17\n\nAuch wenn der letztgenannte Erlass dieselbe Zielrichtung hat wie der Mangelfacherlass, \nnämlich die Sicherung der Unterrichtsversorgung in Mangelfächern, ist es nicht sachwidrig, \ndass den von dem Mangelfacherlass erfassten Lehrkräften eine Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze zugebilligt wird, den nach dem Runderlass vom 11. Januar 2001 \neingestellten Lehrkräften hingegen nicht. Letztere besitzen im Unterschied zu den in dem \nMangelfacherlass berücksichtigten Lehrkräften die Lehramtsbefähigung für den vorgesehenen \nTätigkeitsbereich - Deckung des Unterrichtsbedarf in der Sekundarstufe I in den in dem \nRunderlass vom 11. Januar 2001 genannten Fächern - bei Ihrer Einstellung nicht. Sie \nerwerben eine diesen Mangel kompensierende Unterrichtserlaubnis erst durch die \nberufsbegleitende Weiterqualifikation, die anlässlich der befristeten Einstellung wöchentlich \neinen vollen Arbeitstag umfasst und mit einer Entlastung beim Pflichtstun-dendeputat \neinhergeht. Ohne diese Besonderheit bliebe dem betreffenden Personenkreis eine Einstel-lung \nin den Schuldienst mangels Erfüllung der lauf-bahnrechtlichen Voraussetzungen überhaupt \nvorent-halten. \n\n18\n\nWenn das beklagte Land unter diesen Umständen eine Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze nicht erteilt, lässt sich dem ein sachlicher Grund nicht absprechen. Das \ngilt um so mehr, als eine andere Handhabung auch der Zielsetzung von Nr. I.2 des \nMangelfacherlasses widersprechen würde. Hieraus ergibt sich nämlich, dass der \nMangelfacherlass erklärtermaßen nur für die \"Gewinnung neueinzustellender Bewerber\", d.h. \nnur für solche Interessenten gilt, die die Qualifikationsvoraussetzungen für die \nUnterrichtserteilung in den Mangelfächern schon zum Beginn der Einstellung erfüllen, nicht \nhingegen für Lehrkräfte, die - wie der Kläger - diese Voraussetzungen erst nach der \nEinstellung erworben haben.\"\n\n19\n\nAn dieser rechtlichen Sicht, die der Senat auch in dem oben erwähnten Beschluss vom 26. \nSeptember 2005 - 6 A 674/04 - vertreten hat, wird ebenfalls festgehalten. \n\n20\n\nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist \ndie Rechtssache nicht auf.\n\n21\n\nDes Weiteren hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche \nBedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Die grundsätzliche Bedeutung muss \ndurch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden und für \ndie Entscheidung des Berufungsverfahrens erheblichen Rechtsfrage sowie durch Hinweis auf \nden Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt \nwerden.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 6 A 776/04 -, unter Hinweis auf \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 1995 - 2 B 116.95 -, zu § 132 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO.\n\n23\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin bezeichnet als obergerichtlich \nklärungsbedürftig,\n\n24\n\nob unter Beachtung des ministeriellen Erlasses vom 22. Dezember 2000 bei Lehrkräften, \ndie über das Lehramt für die Primarstufe verfügen und in den Bereich der Sekundarstufe \neingestellt werden, dafür zwecks Erwerb der unbefristeten Unterrichtserlaubnis an der \nWeiterqualifizierungsmaßnahme teilnehmen müssen, hinsichtlich der \nHöchstaltersproblematik auf das Datum des befristeten oder das Datum des unbefristeten \nArbeitsvertrags abzuheben ist, \n\n25\n\nob hinsichtlich der Höchstaltersproblematik auf das Datum des Vertragsschlusses oder auf \ndas Datum der tatsächlichen Arbeitsaufnahme abzuheben ist, \n\n26\n\nund ob Lehrkräfte mit dem Lehramt für die Primarstufe und \nWeiterqualifizierungsmaßnahme sowie Unterrichtserlaubnis zum Unterrichten in einem \nMangelfach der Sekundarstufe I unter Nr. 1 des Mangelfacherlasses fallen.\n\n27\n\nDas reicht schon deshalb nicht aus, weil die Klägerin einen Grund, der die Anerkennung \ndes grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, in diesem Zusammenhang nicht genannt \nhat. Zudem bedürfen die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht der Klärung in einem \nBerufungsverfahren. Nach den obigen Ausführungen sind sie als geklärt anzusehen.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 5 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 \nGKG).\n\n30\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273703","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-13/6-a-3574-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273703","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273703","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-13/6-a-3574-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273703","retrieved":"2026-07-09 02:45:01.916441+00:00"}}