{"status":"available","doknr":"OLD273702","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0313.6A1473.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-13","aktenzeichen":"6 A 1473/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird - unter Änderung der erstinstanz-lichen Festsetzung - für beide \nRechtszüge auf bis zu 25.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Der von der Klägerin geltend gemachte \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greift \nnicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf \nZulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. \nSeptember 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 \n- 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B \n69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).\n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die \nKlägerin bestand, nachdem sie am 00.00.0000 das 35. Lebensjahr vollendet hatte, am \n 00.00.0000 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für \ndas Lehramt für die Sekundarstufe I. Seit dem 00.00.0000 steht sie als Lehrerin im \nAngestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Sie erstrebt mit der \nKlage eine Verpflichtung des beklagten Landes, über ihren Antrag auf Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Die \nWeigerung des beklagten Landes, die Klägerin zu verbeamten, sei rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in den öffentlichen \nSchuldienst die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für eine Einstellung in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe (§ 6 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 der Laufbahnverordnung - \nLVO -) überschritten, eine Ausnahme hiervon gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO gelte nicht als \nerteilt, und das beklagte Land habe eine individuelle Ausnahmebewilligung \nermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Höchstaltersgrenze verstoße nicht gegen höherrangiges \nRecht und sei auch mit europäischem Recht vereinbar. Eine Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz \n2 LVO gelte nicht als erteilt, weil die Klägerin an dem Tage, an dem sie (mit Datum vom \n 00.00.0000) formularmäßig Ihre Einstellung in den öffentlichen Schuldienst beantragt \nhabe, bereits 35 Jahre alt gewesen sei. Ob sie gemäß einem von ihr in der mündlichen \nVerhandlung vorgelegten Schreiben vom 00.00.0000 zuvor (vor Vollendung des 35. \nLebensjahres) bei der Bezirksregierung einen formlosen „Antrag auf spätere Verbeamtung\" \ngestellt habe, könne dahinstehen. Auch wenn das zu bejahen sein sollte, habe es sich \njedenfalls nicht, wie erforderlich, um einen förderungsfähigen Antrag gehandelt. Denn zu \njenem Zeitpunkt habe die Klägerin, da sie die Zweite Staatsprüfung erst später, am \n 00.00.0000 nach Vollendung des 35 Lebensjahres, abgelegt habe, die \nLaufbahnvoraussetzungen noch gar nicht erfüllt. Schließlich könnten zwar gemäß § 84 Abs. 3 \nSatz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. LVO auf Antrag der obersten Dienstbehörde das \nInnenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter gemäß § \n52 Abs. 1 LVO zulassen. Der Verordnungsgeber habe die Erteilung einer derartigen \nAusnahme jedoch an keine besonderen Voraussetzungen gebunden, sondern es einer \nsachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und welchem Umfang Abweichungen von \nder grundsätzlich gebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze zugelassen würden, und die \nim Rahmen des § 114 VwGO diesbezüglich vorzunehmende gerichtliche Kontrolle ergebe \nkeinen Ermessensfehler bei der angefochtenen Verwaltungsentscheidung. In diesem \nZusammenhang lasse sich nichts zu Gunsten der Klägerin daraus herleiten, dass das \nMinisterium für Schule, Wissenschaft und Forschung mit Runderlass vom 22. Dezember 2000 \n- 121-22/03 Nr. 1050/00 -, verlängert durch Runderlass vom 23. April 2001, für neu \neinzustellende Bewerber mit „Mangelfächern\" allgemein eine Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze bis zu 10 Jahren zugelassen habe. Zum Einen vertrete die Klägerin kein \nMangelfach. Zum Anderen liege entgegen ihrer Ansicht kein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 \ndes Grundgesetzes (GG) wegen einer Ungleichbehandlung von „Mangelfach-lehrern\" und \n„Nichtmangelfachlehrern\" vor. Da mit der Ausnahmeregelung legitimerweise Lehrkräfte für \nMangelfächer gewonnen werden sollten, handele es sich um ein sachlich vertretbares und \ndamit hinreichendes Differenzierungskriterium. Des Weiteren könne die Klägerin keine \nAusnahme unter Hinweis darauf beanspruchen, der Dienstherr habe sie nicht über die \nbestehende Höchstaltersgrenze aufgeklärt. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete keine \ndahingehende Belehrung. Auch sonstige einzelfallbezogene Gründe für die Zulassung einer \nAusnahme von dem Höchstalter seien nicht ersichtlich. Insbesondere begründeten besondere \nQualifikationen oder soziale Dienste keinen atypischen Ausnahmefall.\n\n7\n\nDie Klägerin macht geltend: Sie sei nicht als laufbahnrechtlich überaltert anzusehen. \nDenn ihr komme die Fiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO zugute. Bei der Stellung ihres \nVerbeamtungsgesuchs vom 1. Oktober 2001 sei sie noch nicht 35 Jahre alt gewesen. Insoweit \nsei unschädlich, dass sie die Laufbahnprüfung (die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für \ndie Sekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe I) erst später und erst nach \nVollendung des 35. Lebensjahres abgelegt habe. Denn bei der Stellung des \nVerbeamtungsgesuchs hätten keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass sie die \nLaufbahnvoraussetzungen nicht erfüllen werde, und es bestehe auch ein gewisser zeitlicher \nZusammenhang mit Ablegung der Zweiten Staatsprüfung. Weitergehende Anforderungen \nstelle § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO nicht. Dem Verwaltungsgericht sei auch nicht darin zu folgen, \ndas beklagte Land habe in ihrem Falle von der ermessensweisen Erteilung einer Ausnahme \nvon dem Höchstalter von 35 Jahren absehen dürfen. Diese Weigerung sei willkürlich. Sie \nverstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil der \n„Mangelfacherlass\" vom 22. Dezember 2000 die Anforderungen an das Höchstalter für eine \nVerbeamtung ohne triftigen Grund „aufgeweicht\" habe. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts gebe es keinen sachlichen Grund für die diesbezügliche Besserstellung \nvon „Mangelfachlehrern\" gegenüber „Nicht- mangelfachlehrern\" wie ihr. Denn die \nHeraufsetzung des Höchstalters für eine Verbeamtung sei allein nicht geeignet, mehr \nLehrkräfte in Mangelfächern zu gewinnen. Unabhängig davon sei bei ihr jedenfalls aufgrund \nihres Lebenslaufs eine Ausnahme von dem Höchstalter möglich; damit habe sich das \nVerwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt.\n\n8\n\nAus diesen Argumenten ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das \nVerwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.\n\n9\n\nGemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO gilt eine Ausnahme von dem Höchstalter für die \nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe allerdings als erteilt, wenn der Bewerber an \ndem Tage, an dem er den Antrag (auf Einstellung) gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht \nüberschritten hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt. \nDiese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Ihr insoweit allein in Betracht \nkommender „Antrag auf spätere Verbeamtung\" vom 00.00.0000 ist, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Der \nNormgeber ließ sich bei dem Erlass des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO davon leiten, dass der \nBewerber, der einen förderungsfähigen Einstellungsantrag gestellt hat, eine Überalterung \nnicht zu vertreten hat, die auf den Besonderheiten eines Verwaltungsverfahrens beruht. \nAusnahmen von der Höchstaltersgrenze dürfen deshalb nicht dadurch eröffnet werden, dass \nder Bewerber sich (im Hinblick auf § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO) bereits „auf Vorrat\" bewirbt, \nobwohl er die Laufbahnvoraussetzungen noch gar nicht erfüllt.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 6 A 3627/00 -, Der Öffentliche \nDienst 2001, 126, n.w.N., sowie Beschluss vom 22. September 2003 - 6 A 3861/02 -.\n\n11\n\nUm einen solchen Fall handelt es sich vorliegend. Bei der Stellung des Antrags „auf \nspätere Verbeamtung\" hatte die Klägerin die Zweite Staatsprüfung noch nicht abgelegt. Dies \nerfolgte erst gut einen Monat später, als sie das 35. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Unter \ndiesen Umständen war der gewissermaßen im Vorgriff auf den Erwerb der \nEinstellungsvoraussetzungen gestellte Verbeamtungsantrag nicht förderungsfähig. Davon \nging offenbar auch die Klägerin selbst aus, indem sie um eine „spätere\" Verbeamtung \nnachsuchte und sich sodann mit Datum vom 00.00.0000 (formularmäßig) um eine Einstellung \nin den öffentlichen Schuldienst bewarb. Ihr Vorbringen, es seien keine Zweifel daran \ngerechtfertigt gewesen, dass sie die Laufbahnprüfung im November 0000 bestehen werde, \nführt nicht zu einer ihr günstigeren Sicht. Entscheidend ist, dass sie (anders als die Klägerin in \ndem mit Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2000 - 6 A 3627/00 -, a.a.O., entschiedenen \nFall) die Zweite Staatsprüfung erst ablegte, als sie die Höchstaltersgrenze überschritten hatte. \nDerartige Fälle sind vom Zweck der Vorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die Zeitdauer \ndes Einstellungsverfahrens nicht zum Nachteil des Bewerbers bei der Höchstaltersgrenze für \neine Verbeamtung zu berücksichtigen, nicht mehr umfasst.\n\n12\n\nDes Weiteren hat die Klägerin nicht dargelegt, dass das beklagte Land in ihrem Falle eine \nermessensweise Ausnahme von dem Höchstalter für eine Verbeamtung hätte bewilligen \nmüssen. Ihr ist nicht darin zuzustimmen, die Nichtbewilligung einer Ausnahme sei \nwillkürlich, weil das beklagte Land die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren durch die \nEinführung einer allgemeinen Ausnahme von bis zu 10 Jahren durch den erwähnten \nministeriellen Runderlass vom 22. Dezember 2000 in unzulässiger Weise „aufgeweicht\" habe. \nDem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil diese allgemeine Ausnahme für neu \neinzustellende Bewerber mit den in dem Runderlass bezeichneten Mangelfächern, zu denen \ndie Klägerin nicht gehört, auf Erwägungen beruht, denen sich eine Sachgerechtheit nicht \nabsprechen lässt. Der aus dem Runderlass ersichtliche Zweck, Lehrkräfte in Mangelfächern \nzu gewinnen, bietet, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ein sachlich vertretbares und \ndamit hinreichendes Differenzierungskriterium.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2003 - 6 A 176/03 -, m.w.N. (ständige \nRechtsprechung).\n\n14\n\nDie Auffassung der Klägerin, die „Heraufsetzung des Höchstalters\" für eine Verbeamtung \nbei Lehramtsbewerbern mit Mangelfächern gehe ins Leere, weil dies keinen hinreichenden \nzusätzlichen Anreiz biete, in den öffentlichen Schuldienst einzutreten, ist irrelevant. Es \nhandelt sich dabei um eine durch nichts erhärtete Vermutung der Klägerin. Außerdem hängt \ndie Bewertung, ob eine laufbahnrechtliche Regelung des Dienstherrn auf sachlichen Gründen \nberuht, nicht davon ab, ob die Regelung sich als erfolgreich erweist oder nicht. \n\n15\n\nSchließlich ist nicht dargelegt, dass das beklagte Land eine ermessensweise Ausnahme \nvon dem Höchstalter für eine Verbeamtung wegen des Lebenslauf der Klägerin, der nach \nihrer Auffassung atypisch ist, hätte bewilligen müssen. Sie bezieht sich in soweit offenbar auf \nden von ihr mit Datum vom 00.00.0000 (nach ihrer Einstellung im \nAngestelltenverhältnis) gestellten, mit den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen \nabschlägig beschiedenen „formlosen Antrag auf Verbeamtung\", in welchem sie unter Hinweis \nauf ihre frühere berufliche Tätigkeit in der gewerblichen Wirtschaft ausgeführt hat, sie arbeite \n„sehr souverän und erfülle somit ganz besonders die Anforderungen, die heute an die \nLehrerpersönlichkeit gestellt werden\", darüber hinaus weise sie „in ihrer Biographie \nzahlreiche soziale Dienste auf\". Der Umstand, dass sie sich als besonders qualifizierte \nLehrerin betrachtet, gibt für sich gesehen jedoch noch keinen greifbaren Hinweis auf einen \nErmessensfehler des beklagten Landes bei der Entscheidung, in ihrem Falle eine Ausnahme \nvon dem Höchstalter nicht zu bewilligen. Zudem hat das Verwaltungsgericht sich, anders als \ndie Klägerin vorträgt, mit diesem Aspekt durch die Ausführungen in seinem Urteil, besondere \nQualifikationen oder soziale Dienste begründeten keinen atypischen Ausnahmefall, durchaus \n- wenn auch nicht im Sinne der Klägerin - auseinandergesetzt.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 4b, § 14 Abs. 3, § 25 Abs. 2 Satz 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, die hier \ngemäß § 72 Nr. 1 GKG n.F. einschlägig ist. Zur Änderung der erstinstanzlichen \nStreitwertfestsetzung wird auf den Beschluss des Senats vom 10. Januar 2006 - 6 E 1530/05 - \nhingewiesen.\n\n18\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273702","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-13/6-a-1473-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273702","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273702","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-13/6-a-1473-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273702","retrieved":"2026-07-09 02:45:01.832282+00:00"}}