{"status":"available","doknr":"OLD273727","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0310.1A1142.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-10","aktenzeichen":"1 A 1142/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter weitergehender entsprechender Aufhebung der \nLeistungsabrechnung vom 16. Februar 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 12. Oktober 1998 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Beihilfeantrag vom 9. \nFebruar 1998 über den bereits vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Betrag \nhinaus (348,96 EUR) eine weitere Beihilfe in Höhe von 615,33 EUR (= 1.203,48 DM) \nzu gewähren und 4 % Zinsen aus 615,33 EUR seit dem 12. November 1998 zu \nzahlen. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 1/5 und die \nBeklagte zu 4/5.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie geborene Klägerin ist als Ruhestandsbeamtin gegenüber der Beklagten \nbeihilfeberechtigt (Beihilfesatz 70%). Mit Schreiben vom 9. Februar 1998 beantragte \nsie, ihr eine Beihilfe zu den Kosten für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen zu \ngewähren. Dem Antrag waren zwei Rechnungen ihres behandelnden Arztes, Dr. \nC. , Köln, vom 30. Januar 1998 über 1.703,79 DM (= 871,13 EUR) und \n1.675,27 DM (= 856,55 EUR) für den Behandlungszeitraum vom 9. bis 30. Dezember \n1997 beigefügt. Die beiden Rechnungen umfassen zusammen 103 Einzelpositionen \n(= GOÄ-Nrn.). Außerdem waren dem Antrag ein ärztlicher Bericht zur Erläuterung \nder Liquidation sowie eine Begründung für die durchgeführten Laboruntersuchungen \nbeigefügt. Mit Schreiben vom 9. Februar 1998 bat die Beklagte die Klägerin, zwecks \nÜberprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung ihr \nEinverständnis zur Weitergabe ihrer Unterlagen an einen Gutachter zu erklären. Die \nKlägerin erteilte zunächst ihr Einverständnis, widerrief es aber bereits Tage \nspäter.\n\n3\n\nMit Leistungsabrechnung vom 16. Februar 1998 lehnte die Beklagte, vertreten \ndurch die Postbeamtenkrankenkasse, die Gewährung einer Beihilfe ab. Ergänzend \nheißt es dort, die eingereichten Belege seien zwecks weiterer Sachaufklärung \nentnommen worden; die Klägerin erhalte eine weitere Mitteilung. Mit Schreiben vom \n4. März 1998 ergänzte die Beklagte diese Leistungsabrechnung durch eine \nRechtsmittelbelehrung. Am 20. März 1998 legte die Klägerin, vertreten durch Dr. \nC1. , Widerspruch gegen die Leistungsabrechnung ein. Mit \nWiderspruchsbescheid vom 12. Oktober 1998 wies die Beklagte, vertreten durch die \nDeutsche Post AG, den Widerspruch zurück: Aufgrund erheblicher Zweifel an der \nNotwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten ärztlichen Leistungen sei die \nBeiziehung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich. Die hierfür notwendige \nSchweigepflichtentbindungserklärung habe die Klägerin nicht vorgelegt. Damit habe \nsie gegen die ihr obliegenden Mitwirkungspflichten verstoßen.\n\n4\n\nDie Klägerin hat, zunächst vertreten durch Dr. C2. , am 12. November \n1998 Klage auf Zahlung von 30.551,21 DM erhoben. Im Laufe des Verfahrens hat sie \nihre Klage zunächst auf 3.379,06 DM und später auf 2.365,34 DM zurückgenommen. \nIhre Klage hat sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Die von Dr. C1. \nverordneten Behandlungsmaßnahmen seien notwendig und angemessen. Die \nBeklagte habe nie konkret dargelegt, aus welchen Gründen sie diese Maßnahmen \nals nicht erforderlich oder unangemessen erachte. Auch habe die Beklagte die \naufgrund der Behandlung durch Dr. C2. entstandenen Kosten über Jahre \nhinweg als beihilfefähig anerkannt. Die jetzige Zahlungsverweigerung sei auf einen \nBoykott der Praxis Dr. C2. durch einige private Krankenversicherungen \nzurückzuführen, dem sich die Postbeamtenkrankenkasse und ihr folgend auch die \nBeklagte angeschlossen habe. Ihre Mitwirkungspflichten habe sie, die Klägerin, nicht \nverletzt. Ihr stehe ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Gutachter zu, da die \nBeklagte bewusst Sachverständige auswähle, die erklärte Gegner von \nNaturheilverfahren seien. Zur Stützung ihres geltend gemachten Anspruchs hat die \nKlägerin ein von Dr. C1. in Auftrag gegebenes Gutachten des Arztes Dr. \nM. , C3. T. , vorgelegt. Danach entsprechen die von Dr. C2. \nverordneten Behandlungsmaßnahmen bei einer schwierigen multifaktoriellen \nErkrankung dem medizinisch vernünftig Machbaren.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober \n1998 zu verpflichten, auf ihren Antrag vom 9. Februar 1998 hin Beihilfeleistungen mit \n2.365,34 DM festzusetzen und den festzusetzenden Betrag für die Zeit ab dem 12. \nNovember 1998 mit 4 % zu verzinsen. \n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n9\n\nund zur Begründung u.a. ergänzend ausgeführt: Zweifel an der Notwendigkeit \nund Angemessenheit der abgerechneten Behandlungen ergäben sich insbesondere \naus der Häufigkeit, mit der Behandlungen und Laboruntersuchungen innerhalb von \ndrei Wochen durchgeführt worden seien. Hinzu komme, dass eine ähnlich intensive \nBehandlung der Klägerin nicht nur im Dezember 1997, sondern auch in den Monaten \nzuvor erfolgt sei. Der Verdacht auf eine medizinisch nicht mehr gerechtfertigte \nÜberdiagnostik ergebe sich auch bei weiteren von Dr. C1. behandelten \nPatienten. Dementsprechend sei sie, die Beklagte, berechtigt, die im Falle der \nKlägerin erfolgten Behandlungen von einem Gutachter auf deren Notwendigkeit und \nAngemessenheit überprüfen zu lassen. \n\n10\n\nAufgrund des Beweisbeschlusses vom 7. Juni 2001 hat das Verwaltungsgericht \nim Oktober 2002 Dr. C4. , L. , mit der Erstellung eines \nSachverständigengutachtens beauftragt. Dieser kam in seinem Gutachten vom 14. \nMai 2003 zu dem Ergebnis, etwa die Hälfte der mit den beiden Rechnungen vom 30. \nJanuar 1998 geltend gemachten Kosten seien medizinisch nicht begründbar. Zwecks \nStellungnahme zu diesem Gutachten hat die Klägerin ein weiteres von Dr. C1. \nin Auftrag gegebenes, von Prof. Dr. I. , I1. -X. , erstelltes Gutachten \nvorgelegt: Aus dem von Dr. C4. erstellten Gutachten sei nicht erkennbar, welche \nder zahlreichen Behandlungsmaßnahmen Dr. C4. als unangemessen erachte. \nZudem entsprächen sämtliche diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die \nDr. C2. im Falle der Klägerin verordnet habe, der geltenden Lehrmeinung und \nseien sämtliche dieser Maßnahmen qualifiziert, nachvollziehbar und angemessen. \nDaraufhin hat das Verwaltungsgericht Dr. C4. um ergänzende Stellungnahme \ngebeten, die dieser am 2. Dezember 2003 vorgelegt hat. Außerdem ist Dr. C4. in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergänzend befragt \nworden.\n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat \ndas Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hat. Außerdem hat es der Klage bezogen auf 31 Einzelpositionen \nin Höhe von zusammen 348,96 EUR (= 682,50 DM) stattgegeben und die Klage im \nÜbrigen abgewiesen. \n\n12\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin, mit der \nsie ihr Begehren bezüglich der verbliebenen 72 Einzelpositionen weiterverfolgt und \nzu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt: Dr. C4. habe seine \nBestellung zum gerichtlichen Sachverständigen unter einer falschen Titulierung \nerlangt. Außerdem arbeite er mit der Gesellschaftsärztin der Beklagten zusammen. \nIn der Sache habe sich das Verwaltungsgericht über die dezidierten Begründungen \nin den von Dr. M1. und Prof. Dr. I. erstellten Gutachten hinweggesetzt. \nDarüber hinaus geht die Klägerin auf die einzelnen streitigen Rechnungspositionen \nein und legt zur Ergänzung ihrer Ausführungen eine Stellungnahme des sie \nbehandelnden Arztes Dr. C1. vor. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag mit \nder Maßgabe zu erkennen, ihr über den bereits vom Verwaltungsgericht \nzugesprochenen Betrag hinaus eine weitere Beihilfe in Höhe von 860,42 EUR (= \n1682,84 DM) zu gewähren. \n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nDie Berufung sei unzulässig, da weder die Berufungsschrift noch die übrigen \nSchriftsätze der Klägerin einen Antrag enthielten. In der Sache bezieht sich die \nBeklagte auf ihre Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren, mit denen sie \nbereits zu den einzelnen streitigen Rechnungspositionen Stellung genommen \nhatte.\n\n18\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte zusätzlich \nbeantragt, \n\n19\n\nein ergänzendes Sachverständigengutachten zur Frage der medizinischen \nNotwendigkeit der streitigen von Dr. C4. abgelehnten Maßnahmen einzuholen. \n\n20\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat erklärt, der Beweisantrag werde \nhilfsweise gestellt, die Entscheidung über den Beweisantrag könne in den \nEntscheidungsgründen mitgeteilt werden. Eine Begründung des Beweisantrags ist \nnicht erfolgt, obschon in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit dazu eingeräumt \nworden ist. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte nebst Beiakten Bezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n23\n\nDie Berufung ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin bis zum \nAblauf der Berufungsbegründungsfrist [§ 124a Abs. 6 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO)] keinen förmlichen Antrag gestellt hat (§ 124a \nAbs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 VwGO). Letztere Vorschriften setzen nicht \nzwingend voraus, dass die Berufungsbegründungsschrift einen förmlichen Antrag \nenthält. Ausreichend ist vielmehr, dass die fristgerecht eingereichten Schriftsätze des \nBerufungsführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lassen, in welchem \nUmfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll.\n\n24\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, Stand: Januar 2003, § 124a Rn. \n306; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch u.a., VwGO, Stand: Oktober 2005, § 124a \nRn. 49.\n\n25\n\nDies war hier der Fall: Der Berufungsschrift lässt sich ohne weiteres entnehmen \n(§ 88 VwGO), dass die Klägerin - entsprechend ihrem in der mündlichen \nVerhandlung formulierten Antrag - die Gewährung einer (weiteren) Beihilfe für \ndiejenigen Rechnungspositionen begehrt, die mit dem angefochtenen Urteil nicht \nanerkannt worden sind.\n\n26\n\nDie Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n27\n\nStreitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die Beihilfeansprüche der \nKlägerin gemäß ihrem Antrag vom 9. Februar 1998, die mit Leistungsberechnung \nvom 16. Februar 1998 sowie Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1998 \nabgelehnt wurden, soweit diese Ansprüche ihr mit dem angefochtenen Urteil nicht \nbereits zugesprochen worden sind. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts \nmangels Anfechtung durch die Beklagte rechtskräftig, da es sich um einen teilbaren \nStreitgegenstand handelt. Die Leistungsberechnung stellt ihrem Inhalt nach einen \nVerwaltungsakt dar, weil sie die Gewährung einer Beihilfe ablehnt. Dementsprechend \nhat die Beklagte dieser Abrechnung mit Schreiben vom 4. März 1998 eine \nRechtsbehelfsbelehrung beigefügt und damit zu erkennen gegeben, dass sie die dort \ngetroffene Regelung nicht als - bis zu einer gutachterlichen Klärung - vorläufig, \nsondern als endgültig betrachtet. Der erstinstanzliche Klageantrag ist in diesem \nSinne zu verstehen.\n\n28\n\nDie so verstandene Klage ist zulässig. Zwar sind Widerspruch und Klage durch \nden die Klägerin behandelnden Arzt erhoben worden, der hierzu nach dem \nRechtsberatungsgesetz nicht befugt war.\n\n29\n\nVgl. hierzu den Beschluss des OVG NRW vom 25. Januar 2000 - 12 E 938/99 -\n.\n\n30\n\nIndessen sind unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz eingelegte \nRechtsbehelfe nicht bereits aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen. \n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 23. Dezember 2003 - \n2 BvR 917/03 -, NJW 2004, 1373.\n\n32\n\nDie Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nur \ninsoweit ist die Ablehnung der Gewährung einer Beihilfe rechtswidrig und die \nKlägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus steht \nder Klägerin in Bezug auf die mit Antrag vom 9. Februar 1998 geltend gemachten \nAufwendungen kein Anspruch auf Gewährung einer (weiteren) Beihilfe zu.\n\n33\n\nI. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist die Allgemeine \nVerwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen \n(Beihilfevorschriften - BhV) in der hier anwendbaren, im Zeitpunkt des Entstehens \nder Aufwendungen geltenden Fassung vom 20. August 1997 (GMBl. 1997, 429). \nZwar genügen die BhV nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen \nGesetzesvorbehaltes, jedoch gelten sie zumindest für einen Übergangszeitraum \nweiter, um dem Gesetzgeber die Möglichkeit einzuräumen, die erforderlichen \nRegelungen zu treffen.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103, sowie \nvom 25. November 2004 - 2 C 30.03 -, ZBR 2005, 168.\n\n35\n\nBeihilfen werden nur zu beihilfefähigen Aufwendungen gewährt (§ 1 Abs. 4 BhV). \nAus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für ärztliche Leistungen \nsowie vom Arzt im Rahmen der Behandlung verbrauchte Arznei-, Verbandmittel und \ndergleichen sind - mit Ausnahme der von § 6 Abs. 2 BhV erfassten Aufwendungen - \nzwar grundsätzlich beihilfefähig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BhV). Sie müssen aber dem \nGrunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sein (§ 5 Abs. 1 Satz 1 \nBhV), wobei sich die Angemessenheit nach dem Gebührenrahmen der \nGebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte richtet (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BhV). \n\n36\n\nNotwendig i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind im Falle einer Erkrankung sämtliche \nAufwendungen für Maßnahmen, die einer medizinisch zweckmäßigen und \nausreichenden Versorgung dienen. Dies richtet sich im Einzelfall nach Art und \nSchwere der jeweiligen Erkrankung. Allerdings kann im Regelfall davon \nausgegangen werden, dass ärztlich verordnete Leistungen notwendig waren. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, ZBR 1996, 48; Schröder \nu.a., Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: September 2005, Band \nI, § 5 BhV Erl. 1 Rn. 2 (1); Mildenberger, Beihilfevorschriften, Stand: Januar 2006, \nBand I, § 5 Anm. 2 (5).\n\n38\n\nDies gilt allerdings nicht einschränkungslos: Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BhV steht \nes der Beihilfestelle frei, in Zweifelsfällen die Notwendigkeit geltend gemachter \nAufwendungen zu überprüfen. Daraus folgt, dass sich die Notwendigkeit von \nAufwendungen nicht unmittelbar aus einer entsprechenden ärztlichen Verordnung \nergibt, sondern der Feststellung durch die Beihilfestelle bedarf (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 4 \nBhV), die ihrerseits der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle \nunterliegt. Insoweit ist auch unerheblich, ob und in welchem Umfang die Beihilfestelle \nzu einem früheren Zeitpunkt für die Aufwendungen für vergleichbare ärztliche \nLeistungen eine Beihilfe gewährt und die entsprechenden Aufwendungen damit als \nnotwendig anerkannt hat. \n\n39\n\nVgl. Urteil des Senats vom 29. September 2004 - 1 A 4247/02 - amtlicher \nAbdruck S. 13/14.\n\n40\n\nDarüber hinaus muss die Liquidation des Arztes, die der Beihilfeberechtigte \ngemäß § 17 Abs. 3 und 4 BhV dem Antrag auf Gewährung einer Beihilfe beizufügen \nhat, gewissen formellen Anforderungen genügen. Einerseits hat sich die ärztliche \nLiquidation an § 12 Abs. 2 bis 4 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu \norientieren. Andererseits muss sie die Diagnose(n) benennen, wegen der die \närztliche Behandlung, für die Aufwendungen geltend gemacht werden, erfolgt ist, da \nsich die Notwendigkeit dieser Aufwendungen ohne Diagnose(n) nicht zuverlässig \nbeurteilen lässt. \n\n41\n\nZu letzterem Punkt vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1991 - 12 A 541/89 -, \nRiA 1992, 46, sowie Ziffer 1 der Hinweise des BMI zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV. \n\n42\n\nDaraus folgt allerdings nicht, dass es dem Beihilfeberechtigten grundsätzlich \nverwehrt wäre, fehlende Angaben nachträglich durch den ihn behandelnden Arzt \nergänzen bzw. falsche Angaben berichtigen zu lassen und die nachträgliche \nErgänzung bzw. Berichtigung ins Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren einzuführen. \n\n43\n\nVgl. Mildenberger, a.a.O., Band II, § 17 Anm. 8 (6).\n\n44\n\nDies lässt sich zum einen aus § 25 VwVfG schließen: Nach dieser Vorschrift soll \ndie Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die \nBerichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur \nversehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder \ngestellt worden sind. Diese Vorschrift ginge ohne eine (ungeschriebene) \nVerpflichtung zur Berücksichtigung nachträglicher Angaben ins Leere. Diese \nVerpflichtung ist auch nicht auf offensichtliche Fälle beschränkt; eine solche \nBeschränkung gilt gemäß § 25 VwVfG nur für die Anregungspflicht der Behörde. Eine \nVorschrift, welche die Geltung des § 25 VwVfG sowie die dieser Vorschrift zu \nentnehmenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze suspendieren würde, \nist im Beihilferecht nicht enthalten. \n\n45\n\nDarüber hinaus stünde es nicht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn [§ 79 \nBundesbeamtengesetz (BBG)] in Einklang, den Beihilfeberechtigten an fehlenden \noder falschen Angaben des ihn behandelnden Arztes festzuhalten, ohne ihm die \nMöglichkeit der Nachbesserung zu gewähren. Dem Beihilfeberechtigten fehlen \nnämlich in der Regel die erforderlichen Kenntnisse, um zu überprüfen, ob eine \nRechnung alle erforderlichen Angaben enthält bzw. ob alle darin enthaltenen \nAngaben zutreffen. Unter diesen Umständen wäre es unangemessen, einen \nAnspruch auf Gewährung einer Beihilfe aus formalen Gründen auszuschließen, ohne \ndem Beihilfeberechtigten die Möglichkeit einer nachträglichen Ergänzung bzw. \nBerichtigung einzuräumen. Dies betrifft auch keine neuen Tatsachen, sondern \nlediglich solche Erkenntnisse, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der \nAufwendungen bereits (beim behandelnden Arzt) vorlagen.\n\n46\n\nAus den vorhergehenden Ausführungen folgt, dass die Beihilfestelle im Regelfall \ngehalten ist, dem Beihilfeberechtigten Zweifel an der Notwendigkeit oder \nAngemessenheit geltend gemachter Aufwendungen mitzuteilen, um ihm Gelegenheit \nzu geben, diese Zweifel durch eine von ihm einzuholende Stellungnahme des ihn \nbehandelnden Arztes zu widerlegen. Es ist weder mit der Fürsorgepflicht noch mit \nGrundsätzen der Verfahrensökonomie vereinbar, die Aufklärung ausräumbarer \nZweifel infolge einer Ablehnung des Antrags in das Widerspruchs- oder das \ngerichtliche Verfahren zu verlagern. \n\n47\n\nFerner räumen weder die BhV noch sonstige Vorschriften des (Bundes-\n)Beamtenrechts dem Dienstherrn die Befugnis ein, bei Zweifeln an der Notwendigkeit \neinzelner geltend gemachter Aufwendungen die Erstattung sämtlicher \nAufwendungen zu verweigern. Angesichts der dabei häufig in Rede stehenden \nBeträge dürfte eine derartige Vorgehensweise auch nicht mit der beamtenrechtlichen \nFürsorgepflicht zu vereinbaren sein. Insbesondere enthält das Bundesbeamtenrecht \nkeine § 5 Abs. 1 c) der Musterbedingungen 1976 des Verbandes der privaten \nKrankenversicherung (MB/KK 76) entsprechende Vorschrift, die es dem Dienstherrn \nerlauben würde, die bei einem bestimmten Arzt entstandenen Aufwendungen \ngrundsätzlich von der Beihilfefähigkeit auszuschließen. \n\n48\n\nDies alles zugrunde gelegt, ist die Beklagte bezogen auf die noch \nstreitgegenständlichen Aufwendungen zur Gewährung einer (weiteren) Beihilfe \nverpflichtet, allerdings nicht in dem von der Klägerin geltend gemachten (vollen) \nUmfang, sondern nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Grundlage dieser \nEntscheidung sind u.a. auch das von Dr. C4. erstellte Gutachten vom 14. Mai \n2003 sowie seine ergänzenden schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen. Diese \nUnterlagen sind uneingeschränkt verwertbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin \nliegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, Dr. C4. könne befangen sein. \nDer Vorwurf, Dr. C4. sei „unter Nutzung einer falschen Titulierung\" in das \nVerfahren gelangt, ist angesichts des sich aus den Gerichtsakten ergebenden \nVerfahrensablaufs nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat sich für die \nBeauftragung des Dr. C4. entschieden, nachdem dieser auf Anfrage des Gerichts \nvom Geschäftsführer der V. -GmbH, deren Leitender Arzt Dr. C4. ist, benannt \nworden war. Der weitere Vorwurf, Dr. C4. arbeite „mit der Gesellschaftsärztin der \nBeklagten zusammen\", ist weder substantiiert noch nachvollziehbar - Beklagte ist die \nBundesrepublik Deutschland vertreten durch die Deutsche Post AG. \n\n49\n\nII. Im Einzelnen ist zu den Aufwendungen für folgende Behandlungen eine \n(weitere) Beihilfe zu gewähren:\n\n50\n\n1. Intravenöse Infusion von mehr als 30 Minuten Dauer (GOÄ-Nr. 272) und \nEinbringung der Medikamente Cerebrolysin, Faktor AF 2, Hepa L 90 N, Intraglobin F, \nGastri L 90 und Selenase in einen parenteralen Katheter (GOÄ-Nr. 261), 9., 17., 22. \nund 30. Dezember 1997\n\n51\n\nDie parenterale Verabreichung (= Verabreichung unter Umgehung des Magen-\nDarm-Traktes, Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage 2002, S. 1260) \ndieser Medikamente war notwendig. Der Sachverständige Dr. C4. (Bl. 307 der \nGerichtsakte) hat insoweit festgestellt - und in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht bestätigt -, dass der Versuch gerechtfertigt gewesen sei, das bei \nder Klägerin diagnostizierte chronische Müdigkeitssyndrom mit diesen (und weiteren) \nMedikamenten zu therapieren. Die Mittel hätten nur geringe Nebenwirkungen und \neine Linderung der Beschwerden erwarten lassen. Soweit Dr. C4. die \nNotwendigkeit der parenteralen Verabreichung mit der Begründung verneint, die \nentsprechenden Medikamente hätten auch oral verabreicht werden können (Bl. 376 \nder Gerichtsakte), trifft dies - entsprechend den Ausführungen der Klägerin und des \nsie behandelnden Arztes Dr. C2. - für die Medikamente Cerebrolysin, Faktor \nAF 2, Hepa L 90 N, Intraglobin F und Gastri L 90 nicht zu. Dies ergibt sich aus dem \neinschlägigen Medikamentenverzeichnis, der Roten Liste (Ausgabe 1997; vgl. \nNrn. 11104, 86110, 57089, 75008 und 60208). \n\n52\n\nDie Beklagte ist den Ausführungen der Klägerin und ihres Arztes zur fehlenden \noralen Verabreichbarkeit der genannten Medikamente nicht entgegengetreten, \nobwohl sie dazu - sie verfügt über einen ärztlichen Dienst - in der Lage gewesen \nwäre. Da diese Angaben zudem durch die Rote Liste bestätigt werden, sieht der \nSenat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass diese Mittel nicht oral eingenommen \nwerden können.\n\n53\n\nOb die parenterale Verabreichung des Medikaments Selenase am 9. und \n22. Dezember 1997 notwendig war, bedarf keiner abschließenden Klärung. Dieses \nMedikament, das laut Roter Liste 1997 (Nr. 62134) auch oral verabreicht werden \nkann, wurde jeweils zusammen mit Medikamenten (Faktor AF 2, Hepa L 90 N, Gastri \nL 90) verabreicht, die nicht oral eingenommen werden können. Damit sind keine \nzusätzlichen Kosten für die parenterale Verabreichung des Medikaments Selenase \nangefallen.\n\n54\n\n2. Auslagen für das Medikament Salviamin-Hepar, 9. Dezember 1997\n\n55\n\nDer Betrag von 41,02 DM ist beihilfefähig. Es handelt sich um Auslagen für ein \nMedikament im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GOÄ und nicht um \nAufwendungen für eine unter GOÄ-Nr. 261 fallende Einbringung von Medikamenten \nin einen parenteralen Katheter. Dies ergibt sich aus dem Betrag der entstandenen \nAuslagen (vgl. Bl. 2 der Beiakte 5) sowie daraus, dass dieser Betrag in der \nLiquidation - entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 5 GOÄ (sowohl § 10 als auch § 12 GOÄ \ngelten seit dem 1. Januar 1996 unverändert fort) - nicht unter einer GOÄ-Nr. (vgl. die \nentsprechende Spalte) aufgeführt wird, sondern ohne GOÄ-Nr. nur mit dem \nMarkennamen, unter dem das Medikament vertrieben wird. Durch diese Angaben \nwar für jedermann erkennbar, dass es sich um die Auslagen für ein Medikament \nhandelt, was die Rote Liste bestätigt. \n\n56\n\nDr. C2. zufolge diente die Verabreichung des Medikaments Salviamin-\nHepar der Behandlung einer Hepatitis C (Bl. 709 der Gerichtsakte). Dies ist \nnachvollziehbar, da dieses Medikament laut Roter Liste 1997 (Nr. 52207) bei \nleberinsuffizienten Patienten zum Einsatz kommt und es sich bei Hepatitis C um eine \nErkrankung der Leber handelt.\n\n57\n\nVgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 673 ff. \n\n58\n\nZweifel daran, dass die Klägerin u.a. auch an einer Hepatitis C erkrankt ist, \nhaben weder die Beklagte noch Dr. C4. geäußert. Eine orale Einnahme des \nMedikamentes Salviamin-Hepar scheidet ebenfalls aus; laut Roter Liste kann dieses \nMedikament nur im Wege der Infusion verabreicht werden.\n\n59\n\n3. Einbringung des Medikaments Essentiale in einen parenteralen Katheter \n(GOÄ-Nr. 261), 9. Dezember 1997\n\n60\n\nNach den Angaben des behandelnden Arztes (Bl. 708 der Gerichtsakte) wurde \ndieses Medikament ebenfalls zur Behandlung einer Hepatitis C verschrieben. Laut \nRoter Liste 1997 (Nr. 57007) ist dieses Medikament u.a. zur Behandlung von \nHepatopathien (= Erkrankungen der Leber und der Gallenwege, Pschyrembel, \na.a.O., S. 676) vorgesehen. Die Notwendigkeit der Verschreibung dieses \nMedikaments haben weder die Beklagte noch Dr. C4. in Zweifel gezogen. Die \nNotwendigkeit der parenteralen Verabreichung ist nicht deswegen ausgeschlossen, \nweil - wie sich der Roten Liste 1997 entnehmen lässt - eine orale Einnahme dieses \nMedikaments möglich ist. Die Klägerin hat, bestätigt durch Dr. C2. (Bl. 515, \n683, 706 der Gerichtsakte), erläutert, dass sie unter Diarrhoen mit vier- bis \nsechsmaligen Durchfällen pro Tag gelitten habe. Dies habe einen \nWirksamkeitsverlust oral eingenommener Medikamente zur Folge, weil deren \nAbsorptionszeit im Verdauungstrakt verkürzt sei. Dies ist ohne weiteres \nnachvollziehbar und von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Zweifel \ndaran, dass die Klägerin tatsächlich unter häufigen Durchfällen gelitten hat, bestehen \nauch deshalb nicht, weil Dr. C4. die entsprechende Diagnose des Dr. C2. \nanerkannt hat (Bl. 310 der Gerichtsakte).\n\n61\n\nDer Einwand der Beklagten, die Diagnose \"Diarrhoe\" sei in der dem \nBeihilfeantrag beigefügten Diagnoseliste nicht enthalten, steht einer Erstattung nicht \nentgegen. Diesbezüglich wird auf die einleitenden Ausführungen verwiesen, wonach \nAngaben nachträglich ergänzt werden können. Dies ist hier geschehen.\n\n62\n\n4. Injektion der Medikamente L-Carnitin und Arsenum jod. (GOÄ-Nrn. 252 und \n253), 22. und 30. Dezember 1997\n\n63\n\nDer Sachverständige Dr. C4. hat die Verschreibung dieser Medikamente zur \nBehandlung des chronischen Müdigkeitssyndroms als angemessen erachtet (Bl. 307 \nder Gerichtsakte). Die parenterale Verabreichung dieser Medikamente ist aufgrund \nder häufigen Durchfälle (s.o. 3.) als notwendig zu betrachten. Dass diese \nMedikamente auch oral verabreicht werden können, ist daher unerheblich.\n\n64\n\n5. Injektion des Medikaments Tramal (GOÄ-Nr. 252), 9., 10., 17. und 22. \nDezember 1997, und Auslagen für dieses Medikament\n\n65\n\nDie Injektion dieses Schmerzmittels war notwendig, da die Klägerin - bestätigt \ndurch den Sachverständigen Dr. C4. (Bl. 297, 301 der Gerichtsakte) - unter \nstarken Schmerzen litt. Zu Unrecht hält Dr. C4. die Verabreichung dieses \nMedikaments aufgrund des chronischen Müdigkeitssyndroms, an dem die Klägerin \nebenfalls erkrankt ist, für kontraindiziert (Bl. 297, 305 der Gerichtsakte): Aus der \nRoten Liste 1997 (Nr. 05043, Rubrik Gegenanzeigen) ergibt sich, dass die \nVerschreibung dieses Medikaments bei akuten Alkohol-, Schlafmittel-, Analgetika- \nund Psychopharmaka-Intoxikationen sowie bei Drogensubstitution kontraindiziert ist. \nEin chronisches Müdigkeitssyndrom ist dort nicht als Kontraindiktion aufgeführt. Auch \nden Fachinformationen des Herstellers, die eine Zusammenfassung der \nProdukteigenschaften enthalten, lässt sich eine entsprechende Einschränkung nicht \nentnehmen. Damit ist die Auffassung von Prof. Dr. I. (Bl. 39/40 der Beiakte 21) \nund Dr. C2. (Bl. 712 der Gerichtsakte) bestätigt. Zudem räumt Dr. C4. auf \nBl. 301 der Gerichtsakte ein, dass die Behandlung des HWS-Syndroms mit Tramal \nden 1997 geltenden Therapie-Empfehlungen entsprochen habe.\n\n66\n\n6. Laryngoskopie (GOÄ-Nr. 1530) und EKG (GOÄ-Nr. 652), 9. Dezember \n1997\n\n67\n\nDiese Untersuchungen waren ebenfalls notwendig. Der Sachverständige Dr. \nC4. hat die im Dezember 1997 durchgeführte EKG-Diagnostik (ein weiteres EKG, \nwelches das Verwaltungsgericht als notwendig anerkannt hat, wurde am 22. \nDezember 1997 angefertigt) „angesichts der Vorgeschichte und der bekannten \nRisikofaktoren\" für angemessen erklärt (Bl. 296 der Gerichtsakte). Demgegenüber \nhat er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. Dezember 2003 - ohne auf \nseine vorherige abweichende Einschätzung einzugehen - die Häufigkeit der \nDurchführung sowohl eines EKG als auch einer Laryngoskopie (= instrumentelle \nInspektion des Kehlkopfes, Pschyrembel, a.a.O., S. 931) moniert (Bl. 373 der \nGerichtsakte). Dem halten Prof. Dr. I. (Bl. 31 der Beiakte 21) und Dr. C2. \n(Bl. 711 der Gerichtsakte) entgegen, am 9. Dezember 1997 habe sich die Klägerin \nmit Herzrhythmusstörungen und Thoraxschmerzen (= Schmerzen im Bereich des \nBrustkorbs) vorgestellt; es habe der Verdacht auf Angina pectoris (vgl. Pschyrembel, \na.a.O., S. 75/76) bestanden. Die Durchführung eines EKG sei zum Ausschluss eines \nHerzinfarkts indiziert gewesen. Zur Notwendigkeit der Laryngoskopie führen die \nKlägerin (Bl. 516 der Gerichtsakte) und Dr. C2. (Bl. 711 der Gerichtsakte) \nergänzend aus, die Klägerin habe an diesem Tage auch unter schwerer Atemnot \ngelitten. Die Laryngoskopie sei erforderlich gewesen, um eine Verlegung der \nAtemwege durch Schwellungen oder Entzündungen zu prüfen. Diesen \nüberzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an: Dass die Klägerin am 9. \nDezember 1997 unter Herzrhythmusstörungen (HRS) und Thoraxschmerzen mit der \nFolge eines Verdachts auf Angina pectoris (Ap) litt, ergibt sich bereits aus der dem \nBeihilfeantrag beigefügten Rechnung vom 30. Januar 1998 (s. GOÄ-Nr. 5). Dies \nsteht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 22 des \nangefochtenen Urteils) nur scheinbar in Widerspruch zu den Ausführungen des \nDr. C2. auf Bl. 36 der Beiakte 7. Dort ist als Grund für die Durchführung des \nEKG u.a. eine KHK (= koronare Herzerkrankung) angegeben. Bei \nHerzrhythmusstörungen und Angina pectoris handelt es sich um mögliche Symptome \neiner koronaren Herzkrankheit.\n\n68\n\nVgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 688.\n\n69\n\nDa eine Angina pectoris prinzipiell als Vorbotin eines Herzinfarkts anzusehen \nist,\n\n70\n\nvgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 75/76,\n\n71\n\nhält der Senat die Durchführung eines EKG am 9. Dezember 1997 zum \nAusschluss eines Herzinfarkts für erforderlich. Es ist zudem kein Grund dafür \nersichtlich, das am 22. Dezember 1997 durchgeführte EKG als erforderlich \nanzuerkennen, nicht aber das am 9. Dezember 1997 durchgeführte. An beiden \nTagen litt die Klägerin ausweislich der Rechnung vom 30. Januar 1998 unter \nThoraxschmerzen und bestand der Verdacht auf Angina pectoris.\n\n72\n\nEine Angina pectoris geht zudem mit Erstickungsgefühl und Atemnot einher. \n\n73\n\nVgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 75/76.\n\n74\n\nDies bestätigt auch Dr. C4. (Bl. 376 der Gerichtsakte). Da die am 9. \nDezember 1997 durchgeführte Laryngoskopie der Erforschung der Ursache der an \ndiesem Tage vorliegenden Atemnot diente, hält der Senat - gestützt auf die \nErläuterungen von Dr. C2. - auch diese Maßnahme für erforderlich. \n\n75\n\n7. Inhalationstherapie mit intermittierender Überdruckbeatmung (GOÄ-Nr. 501) \nund Auslagen für Schlauchsystem, 9. Dezember 1997\n\n76\n\nDr. C4. (Bl. 304 der Gerichtsakte) hat die Erforderlichkeit dieser Maßnahme \nabgelehnt, weil eine Überdruckbeatmung von Umgebungsluft ohne sonstige Zusätze \nkeinen therapeutischen Nutzen aufweise. Demgegenüber haben Prof. Dr. I. (Bl. \n53 der Beiakte 21) und Dr. C2. (Bl. 712 der Gerichtsakte) überzeugend \ndargelegt, dass die Überdruckbeatmung nicht aus therapeutischen Zwecken, \nsondern als Teil der Diagnostik erfolgt sei. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen, \ndenen die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten ist, schließt sich der Senat \nan. Die Überdruckbeatmung ist somit als Teil der in Verbindung mit der Atemnot \ndurchgeführten Diagnostik (Spiroergometrie, Blutgasanalyse) zu sehen, deren \nErforderlichkeit Dr. C4. bestätigt hat (Bl. 304, 376 der Gerichtsakte). \n\n77\n\n8. Aderlass (GOÄ-Nr. 285), Infusion eines Blutverdünnungsmittels \n(entsprechend GOÄ-Nr. 286) und Auslagen für Verbrauchsmaterial und \nMedikamente, 10. Dezember 1997 \n\n78\n\nDie Aufwendungen für diese Maßnahmen sind ebenfalls beihilfefähig. Am 10. \nDe-zember 1997 nahm Dr. C2. der Klägerin zunächst Blut ab und infusionierte \nihr anschließend das Blutverdünnungsmittel HAES Steril 3% (isovolämische \nHämodilution, Hämodilution = Blutverdünnung). Der Sachverständige Dr. C4. hält \ndiese Vorgehensweise zur Behandlung der bei der Klägerin u.a. diagnostizierten \ntransitorisch ischämischen Attacken (TIA, = vorübergehende Durchblutungsstörung \ndes Gehirns, vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 396, 814, 1680) ohne Einschränkungen für \nangemessen (Bl. 310 der Gerichtsakte). Allerdings weist Dr. C4. zurecht darauf \nhin, dass die Rechnung vom 30. Januar 1998 bezogen auf die Reinfusion des \nBlutverdünnungsmittels nicht den Anforderungen der GOÄ entspricht (Bl. 298 der \nGerichtsakte): Da der Klägerin nicht das zuvor abgenommene Blut, sondern ein \nBlutverdünnungsmittel infusioniert wurde, entspricht dies nicht der unter der \nabgerechneten GOÄ-Nr. 286 beschriebenen Vorgehensweise. Somit liegt eine \n„entsprechende\" Geltendmachung einer ärztlichen Leistung i.S.d. § 6 Abs. 2 GOÄ \nvor. Jedoch hat Dr. C1. in der Rechnung vom 30. Januar 1998 entgegen § 12 \nAbs. 4 GOÄ weder vermerkt, dass die GOÄ-Nr. 286 entsprechend geltend gemacht \nwird, noch hat er die entsprechende Leistung verständlich beschrieben. \n\n79\n\n§ 12 Abs. 1 GOÄ sieht vor, dass die ärztliche Vergütung nicht fällig wird, wenn \ndie Rechnung nicht den Vorgaben der GOÄ entspricht. In einem solchen Fall besteht \nfür den Patienten grundsätzlich keine Pflicht, für diese Leistung zu zahlen und damit \nauch - bezogen auf diese Leistung - kein Beihilfeanspruch. Im vorliegenden Fall steht \ndies der Gewährung einer Beihilfe aber nicht entgegen: Aufgrund der Ausführungen \ndes Sachverständigen Dr. C4. (Bl. 298 der Gerichtsakte) ist sowohl der Klägerin \nals auch der Beklagten bekannt, dass und aus welchen Gründen die Infusion des \nBlutverdünnungsmittels entsprechend GOÄ-Nr. 286 abgerechnet wurde. Damit ist \nder Sinn und Zweck des § 12 Abs. 4 GOÄ, die Nachvollziehbarkeit ärztlicher \nRechnungen zu gewährleisten, erfüllt. \n\n80\n\nZum Sinn und Zweck des § 12 Abs. 4 GOÄ vgl. OVG Bremen, Urteil vom 22. \nSeptember 1999 - 2 A 306/98 -, RiA 2000, 288 m.w.N. \n\n81\n\nAngesichts dessen verstieße es gegen Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches \nGesetzbuch) würde sich die Klägerin gegenüber Dr. C2. auf den Verstoß \ngegen § 12 Abs. 4 GOÄ berufen. Somit ist die ärztliche Honorarforderung auch \nbezogen auf die Infusion des Blutverdünnungsmittels fällig geworden. \nDementsprechend steht der Verstoß gegen § 12 Abs. 4 GOÄ der Gewährung einer \nBeihilfe für diese Leistung nicht entgegen. \n\n82\n\nDer nicht weiter begründeten Auffassung des OVG Bremen (a.a.O.), wonach die \ngemäß § 12 Abs. 4 GOÄ erforderlichen Ausführungen noch nicht einmal durch eine \nim Verwaltungsverfahren nachgereichte Stellungnahme des behandelnden Arztes \nersetzt werden können, folgt der Senat nicht. Diese Auffassung wird dem Sinn und \nZweck dieser Vorschrift (s.o.) nicht gerecht: § 12 Abs. 4 GOÄ regelt das Verhältnis \nzwischen einem Arzt und demjenigen, der für die Erbringung ärztlicher Leistungen \nzahlungspflichtig ist (vgl. § 12 Abs. 1 GOÄ). Dies ist nicht der Dienstherr, sondern \nder Beihilfeberechtigte. Würde man die Auffassung des OVG Bremen \ndementsprechend nicht nur auf das Verhältnis Dienstherr - Beihilfeberechtigter, \nsondern auch auf das Verhältnis Beihilfeberechtigter - Arzt beziehen, so wäre dem \nArzt jede Möglichkeit genommen, fehlerhafte oder fehlende Ausführungen i.S.d. § 12 \nAbs. 4 GOÄ nachträglich zu ergänzen oder zu berichtigen. Dies hätte zur Folge, dass \ner seinen Honoraranspruch mangels Fälligkeit (§ 12 Abs. 1 GOÄ) nicht durchsetzen \nkönnte. Würde man die Auffassung des OVG Bremen dagegen auf das Verhältnis \nDienstherr - Beihilfeberechtigter beschränken, so wäre zwar der Beihilfeberechtigte \nnach einer entsprechenden Nachbesserung der mangelhaften Rechnung zur \nLeistung gegenüber seinem Arzt verpflichtet, könnte aber seine Aufwendungen nicht \nvom Dienstherrn erstattet bekommen. Beide Ergebnisse sind unangemessen, da \nSinn und Zweck des § 12 Abs. 4 GOÄ in dem Moment erfüllt sind, in dem der \nBeihilfeberechtigte die in § 12 Abs. 4 GOÄ vorgeschriebenen Informationen erhalten \nhat. Demgegenüber ist unerheblich, ob dafür eine (oder mehrere) Nachbesserungen \nseitens des Arztes erforderlich waren oder der Beihilfeberechtigte diese \nInformationen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens erhält, das zur Klärung der \nErstattungsfähigkeit seiner Aufwendungen in Auftrag gegeben wurde. \n\n83\n\n9. Ultraschalluntersuchung (= Sonographie) der Lendenwirbelsäule (GOÄ- \nNr. 410), 12. Dezember 1997\n\n84\n\nDiese Untersuchung war ebenfalls erforderlich. Zwar führt der Sachverständige \nDr. C4. auf Bl. 309 der Gerichtsakte aus, für den Begutachtungszeitraum seien \nweder Diagnostik noch Therapie von wiederkehrenden Schmerzen im Bereich der \nLendenwirbelsäule dokumentiert. Demgegenüber ergibt sich aus dem \nSonographiebefund (Bl. 149 der Beiakte 7) - dieser Befund lag auch Dr. C4. vor -, \ndass die Klägerin sich am 12. Dezember 1997 mit einer Schwellung am Kreuzbein \nvorstellte. Das Kreuzbein (= os sacrum) ist der Fortsatz der Lendenwirbelsäule. \n\n85\n\nVgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 1793.\n\n86\n\nDie Sonographie führte zum Befund „Hämatom nach Sturztrauma\". Knöcherne \nVerletzungen konnten der ergänzenden Stellungnahme des Dr. C2. zufolge \naufgrund der Sonographie ausgeschlossen werden (Bl. 714 der Gerichtsakte). \nAufgrund der Tatsache, dass die Klägerin gestürzt war, bestand Anlass, eine \nknöcherne Verletzung auszuschließen, sodass die Sonographie aus Sicht des \nSenats erforderlich war. Andere Gründe, die Zweifel an der Erforderlichkeit dieser \nUntersuchung aufkommen lassen, haben weder Dr. C4. noch die Beklagte \nbenannt. Da das Kreuzbein den Fortsatz der Lendenwirbelsäule bildet, ist die von Dr. \nC2. in der Rechnung vom 30. Januar 1998 gewählte Bezeichnung \n„Ultraschalluntersuchung eines Organs, LWS\" für die durchgeführte Maßnahme \n(noch) hinreichend genau. Die Tatsache, dass eine Verletzung des Kreuzbeins in der \nder Rechnung vom 30. Januar 1998 beigefügten Diagnoseliste nicht aufgeführt war, \nschließt den Anspruch der Klägerin nicht aus. Diesbezüglich konnte sie bzw. der sie \nbehandelnde Arzt ihre Angaben entsprechend den einleitenden Ausführungen \nnachträglich ergänzen.\n\n87\n\n10. Beratung (GOÄ-Nr. 1), 17. und 22. Dezember 1997\n\n88\n\nDie Erforderlichkeit der beiden Beratungen ergibt sich daraus, dass Dr. C2. \ndie Klägerin ausweislich der Rechnung vom 30. Januar 1998 an beiden Tagen \nsymptombezogen untersucht hat (GOÄ-Nr. 5). Gründe dafür, dass eine Besprechung \nder Untersuchungsergebnisse mit der Patientin (= ärztliche Beratung) nicht \nerforderlich gewesen sein sollte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Einer \nweitergehenden Begründung der Erforderlichkeit der ärztlichen Beratung bedurfte es \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (S. 26 des Urteils) nicht. Im \nÜbrigen hat das Verwaltungsgericht die Beratungen am 9. und 23. Dezember 1997 \nanerkannt. Diesen Beratungen war ebenfalls jeweils eine symptombezogene \nUntersuchung vorausgegangen. Eine gesonderte Erläuterung der Notwendigkeit \ndieser ärztlichen Beratungen enthielt die Rechnung vom 30. Januar 1998 ebenfalls \nnicht.\n\n89\n\n11. Blutentnahme aus der Vene (GOÄ-Nr. 250), 22. Dezember 1997\n\n90\n\nDie Klägerin (Bl. 692 der Gerichtsakte) und Dr. C2. (Bl. 719 der \nGerichtsakte) haben die Blutentnahme damit begründet, dass sie zwecks \nDurchführung serologischer (Serum = der von bestimmten Blutbestandteilen befreite \nwässrige Teil des Blutes; Pschyrembel, a.a.O., S. 1533) Untersuchungen erfolgt sei. \nEntgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts (S. 29/30 des Urteils) wurden \ntatsächlich serologische Untersuchungen durchgeführt: Zumindest die \nUntersuchungen auf Kupfer (GOÄ-Nr. 4131: Kupfer im Serum oder Plasma) sowie \ndie Untersuchung auf Serotonin (Bl. 120 der Beiakte 7) erfolgten serologisch. Da \ndiese beiden Untersuchungen erforderlich waren (s.u. II.14), war auch die \nBlutentnahme erforderlich.\n\n91\n\n12. Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den Extremitätenarterien bzw. -\nvenen mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik (GOÄ-Nr. 644), 23. Dezember \n1997\n\n92\n\nDer Sachverständige Dr. C4. hat die Notwendigkeit dieser Untersuchung zur \nAbklärung des Verdachts auf eine Unterschenkelthrombose anerkannt (Bl. 302 der \nGerichtsakte). Aus diesem Grund ist diese Untersuchung auch durchgeführt worden. \nDies ergibt sich aus dem Sonographiebefund vom 23. Dezember 1997 (Bl. 153 der \nBeiakte 7). Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für diese Unter-suchung ist nicht \ndeswegen ausgeschlossen, weil Dr. C2. in der während des \nGerichtsverfahrens eingereichten Krankendokumentation irrtümlicherweise \nangegeben hat, die Doppler-Sonographie sei zur Abklärung einer rheumatischen \nArthritis der oberen Sprunggelenke durchgeführt worden (Bl. 40 i.V.m. Bl. 30 der \nBeiakte 7). Den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 30 des \nUrteils) ist nur insoweit zuzustimmen, dass die Mitarbeiter der Beihilfestellen nicht \nverpflichtet sind, von sich aus zu prüfen, ob eine bestimmte ärztliche Maßnahme \naufgrund einer anderen, vom Arzt nicht angegebenen Erkrankung erforderlich sein \nkönnte. Dagegen ist es dem Beihilfeberechtigten nach den einleitenden \nAusführungen nicht verwehrt, unrichtige ärztliche Angaben - was hier geschehen ist - \nrichtig zu stellen. \n\n93\n\n13. Untersuchung des Stuhls auf Laktat (2 x GOÄ-Nr. 3781), Pankreas Elastase \n(GOÄ-Nr. 4069 analog), Albumin (GOÄ-Nr. 3735 - in der Rechnung offensichtlich \nirrtümlich mit 3734 bezeichnet, welche Nr. die GOÄ nicht vorhält -), a1-Antitrypsin \n(GOÄ-Nr. 3741 analog), IgA (GOÄ-Nr. 4069 analog), Parasiten (GOÄ-Nr. 4745) \nsowie Fett und Stärke (GOÄ-Nr. 4745), 19. Dezember 1997\n\n94\n\nDer Sachverständige Dr. C4. hält diese Stuhluntersuchungen nicht für \nerforderlich, weil sie in den Richtlinien von 1994 für die Diagnose „chronisches \nMüdigkeitssyndrom\" nicht vorgesehen gewesen und gleichartige Untersuchungen \nbereits im Juni 1997 erfolgt seien (Bl. 307 der Gerichtsakte). Demgegenüber betonen \nProf. Dr. I. (Bl. 32 der Beiakte 21) und Dr. C2. (Bl. 720 ff. der Gerichtsakte), \ndass diese Untersuchungen in erster Linie wegen der starken Durchfälle erfolgt \nseien. Das gelte insbesondere auch für die Untersuchung des Stuhls auf Fett (Bl. \n720 der Gerichtsakte). Darüber hinaus weisen Prof. Dr. I. und Dr. C2. \ndarauf hin (a.a.O.), dass für diese Stoffe bei Voruntersuchungen am 4. und 5. Juni \n1997 pathologische Werte gemessen worden seien, zu deren Kontrolle die \nUntersuchung am 19. Dezember 1997 erforderlich gewesen sei. Diesem \nsubstantiierten Vortrag ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Anhaltspunkte dafür, \ndass die Kontrolle dieser pathologischen Werte nach etwa einem halben Jahr \nangesichts der Durchfallerkrankung der Klägerin nicht erforderlich war, sind für den \nSenat nicht ersichtlich, sodass diesbezüglich die Ausführungen von Prof. Dr. I. \nund Dr. C2. überzeugend sind.\n\n95\n\n14. Untersuchung von Urin oder Serum auf Kupfer (GOÄ-Nr. 4131), \nCorticotropin (GOÄ-Nr. 4049), Aldosteron (2 x GOÄ-Nr. 4045), Serotonin (GOÄ-Nr. \n4075), Komplementfaktor C3 (GOÄ-Nr. 3969), Citrat (GOÄ-Nr. 3776), Quecksilber \n(GOÄ-Nr. 4196), Erstellung eines Porphyrinprofils (GOÄ-Nr. 4125), Ermittlung der \nReninkonzentration (GOÄ-Nr. 4058) sowie Untersuchung mittels \nGaschromatographie auf Methanol und Phenol (2 x GOÄ-Nr. 4209), 22. Dezember \n1997\n\n96\n\nDr. C4. (Bl. 296/297, 302, 304, 305, 307) hat die gesamte am 22. Dezember \n1997 durchgeführte Labordiagnostik (ohne zu erwähnen, dass nicht nur Urin \nuntersucht wurde, sondern einige Untersuchungen serologisch durchgeführt wurden) \nals nicht medizinisch indiziert erachtet, ohne sich im Einzelnen mit den detaillierten \nLiteraturhinweisen Dr. C5. , die ihm bei Erstellung des Gutachtens vorlagen \n(Bl. 42/43 der Beiakte 7), auseinanderzusetzen. Darüber hinaus hat er darauf \nhingewiesen, dass fast alle der am 22. Dezember 1997 durchgeführten \nUntersuchungen zum wiederholten Male durchgeführt worden seien (Bl. 304, 305, \n307 der Gerichtsakte). Daraufhin hat Dr. C2. nochmals für jede einzelne der \nam 22. Dezember 1997 vorgenommenen Laboruntersuchungen dargelegt, wegen \nwelcher Erkrankungen diese indiziert gewesen seien (Bl. 722 ff. der Gerichtsakte). \nDem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Da zudem aus den von \nDr. C1. überlassenen Krankenunterlagen (Beiakte 7) sowie seinen \nRechnungen seit Oktober 1996 (Beiakte 4) hervorgeht, dass die vorstehend \naufgeführten Untersuchungen in diesem Zeitraum nicht schon einmal durchgeführt \nwurden, hält der Senat diese Untersuchung aufgrund der Darlegungen des Dr. \nC2. für erforderlich.\n\n97\n\nEinwände gegen die Höhe der für die vorstehend aufgeführten Behandlungen \nentstandenen Aufwendungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal \nDr. C2. ausnahmslos sich auf die Liquidierung des 1,15 bis 1,90-fachen \nSatzes der einfachen Gebühr beschränkt hat. Die Klägerin ist nach alledem eine \nweitere Beihilfe i.H.v. 615,33 EUR (= 1.203,48 DM) zu gewähren.\n\n98\n\nIII. Dagegen ist zu den Aufwendungen für folgende Behandlungen keine Beihilfe \nzu gewähren:\n\n99\n\n1. Ultraschalluntersuchung der HWS (GOÄ-Nr. 410 bzw. 420), 17. und 22. \nDezember 1997\n\n100\n\nDiese Untersuchungen waren nicht erforderlich. Aus den vorliegenden \nUnterlagen ergibt sich, dass Dr. C2. im Zeitraum Oktober 1996 bis Dezember \n1997 41 Sonographien verschiedener Organe der Klägerin angefertigt hat. \nAngesichts dieser Häufigkeit bestehen - soweit kann der Beklagten gefolgt werden - \nbeträchtliche Zweifel, ob jede einzelne dieser Untersuchungen medizinisch \nerforderlich war. Allein die Häufigkeit der Anwendung bestimmter \nUntersuchungsmethoden rechtfertigt es aber nicht, alle einschlägigen \nUntersuchungen als nicht erforderlich anzusehen. Auch Dr. C4. hat einzelne \ndieser Untersuchungen als notwendig anerkannt. Jedoch ist kein Grund dafür \nersichtlich, dass die Ultraschalluntersuchungen der Halswirbelsäule am 17. und \n22. Dezember 1997 notwendig waren. Dr. C2. hat die Notwendigkeit dieser \nUntersuchungen mit den Diagnosen cervicobrachiales Syndrom (= Schulter-Arm-\nSyndrom = HWS-Syndrom; Pschyrembel, a.a.O., S. 1814), Vertigo (= Schwindel; \nPschyrembel, a.a.O., S. 1761), hypertone Krisen (= Bluthochdruckkrisen; \nPschyrembel, a.a.O., S. 752) und nuchale Schwellung (= Schwellung im Nacken; \nPschyrembel, a.a.O., S. 1189) begründet. Unter ähnlichen Beschwerden litt die \nKlägerin ausweislich der Krankendokumentation bereits seit mehreren Jahren (vgl. \nBl. 2 ff., 44 der Beiakte 7 sowie die Beiakte 4). Einen Grund dafür, warum angesichts \ndieses langjährigen Beschwerdeverlaufs am 17. Dezember 1997 eine erneute \nUltraschalldiagnostik der Halswirbelsäule erforderlich war - und eine weitere am \n22. Dezember 1997 - ergibt sich weder aus den vorliegenden medizinischen \nUnterlagen noch aus den Ausführungen des Dr. C2. . Prof. Dr. I. und Dr. \nM1. legen einen solchen Grund ebenfalls nicht substantiiert dar.\n\n101\n\n2. Binokularmikroskopische Untersuchung der Trommelfelle (2 x GOÄ-Nr. 1415), \n17. Dezember 1997\n\n102\n\nDr. C4. lehnt die Notwendigkeit dieser Untersuchung mit der Begründung ab, \ndass eine Untersuchung des äußeren Ohres und des Trommelfells im Falle der \nKlägerin zwar vertretbar gewesen sei, jedoch zu diesem Zweck eine einfache \nUntersuchung beider Ohren (GOÄ-Nr. 6) ausgereicht habe (Bl. 300 der \nGerichtsakte). Dem hat Dr. C2. entgegengehalten, aufgrund eines \nSturztraumas habe eine Beteiligung des äußeren, mittleren und inneren Ohres durch \nEinblutung sowie eine Trommelfellruptur ausgeschlossen werden müssen (Bl. 716 \nder Gerichtsakte). Prof. Dr. I. hält die durchgeführte Otoskopie (= direkte \nUntersuchung des äußeren Gehörgangs und des Trommelfells mittels Ohrtrichter \noder Otoskop, Otoskop = Ohrtrichter mit Griff, Beleuchtungsquelle und Lupe; \nPschyrembel, a.a.O., S. 1233) angesichts der erhobenen Diagnosen für angemessen \n(Bl. 45/46 der Beiakte 21); Dr. M2. geht auf diesen Punkt nicht gesondert ein. \nDen Ausführungen von Prof. Dr. I. ist entgegenzuhalten, dass Dr. C2. keine \neinfache Otoskopie, sondern eine aufwendigere Ohrenuntersuchung vorgenommen \nhat. Dr. C4. hat auch nicht die Untersuchung des Ohres an sich, sondern nur die \naufwendige Methode beanstandet. Mit diesem Einwand setzen sich weder die \nKlägerin noch Dr. C2. und auch nicht Prof. Dr. I. auseinander. Für die \nAnwendung einer gegenüber einer anderen, mit höheren Kosten verbundenen \nBehandlungsmethode bedarf es aber eines Grundes. Da ein solcher hier nicht \nersichtlich ist, war die am 17. Dezember 1997 durchgeführte \nbinokularmikroskopische Untersuchung entsprechend den Ausführungen von \nDr. C4. nicht erforderlich. \n\n103\n\n3. Thermographische Untersuchung mittels elektronischer Infrarotmessung \n(GOÄ-Nr. 624), 22. Dezember 1997\n\n104\n\nDie Aufwendungen für diese Untersuchung können ebenfalls nicht als \nbeihilfefähig anerkannt werden. Allerdings dürfte es sich bei der von Dr. C2. \ndurchgeführten thermographischen Untersuchung (vgl. Bl. 753 der Gerichtsakte) um \nein anderes Verfahren als bei der gemäß § 6 Abs. 2 BhV vom Bundesministerium \ndes Innern von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Thermoregulationsdiagnostik \nhandeln. Kennzeichnend für letztere ist, dass Messungen an verschiedenen Stellen \ndes Körpers vor und nach einem Kältereiz erfolgen. \n\n105\n\nVgl. Schröder u.a., a.a.O., § 6 BhV, Erl. 33 (S. 204.12); Deutsche Gesellschaft für \nThermographie und Regulationsmedizin, http://www.ther-\nmomed.org/verfahren.html.\n\n106\n\nDagegen werden bei einer thermographischen Untersuchung mit einer \nInfrarotkamera Wärmebilder des gesamten Körpers oder einzelner Organe zu \ndiagnostischen Zwecken angefertigt. Ein Kältereiz erfolgt bei dieser \nUntersuchungsmethode grundsätzlich nicht.\n\n107\n\nVgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 1650, sowie Engel/Saier, Thermographische \nStandarduntersuchungen in der Rheumatologie und Richtlinie zu deren Befundung, \nStaatliches Rheumakrankenhaus Baden-Baden, 1984.\n\n108\n\nDiese Frage bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung. Denn jedenfalls war die \nAnfertigung einer Thermographie im vorliegenden Fall nicht i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 \nBhV notwendig. Dr. M1. (Bl. 81 der Beiakte 7), Prof Dr. I. (Bl. 10, 42, 46/47 \nder Beiakte 21) und Dr. C2. (Bl. 716/717 der Gerichtsakte) haben die \nUntersuchung damit gerechtfertigt, dass sie zur Differenzierung zwischen \nverschiedenen Erkrankungen (Durchblutungsstörungen, arthritischen oder \nneurogenen Störungen) sowie zur Wahl der Therapie indiziert gewesen sei. Dies ist \nfür den Senat angesichts der Tatsache, dass derartige Beschwerden bei der Klägerin \nbereits seit Jahren bekannt waren (vgl. Bl. 2 ff., 44/45 der Beiakte 7) und im Zeitraum \nNovember 1996 bis Dezember 1997 insgesamt 15 Thermographien angefertigt \nwurden (s. Beiakte 4), nicht nachvollziehbar. Dr. C2. , der an der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat teilgenommen hat, hat zu diesem Punkt keine \nergänzenden Erläuterungen abgegeben, obwohl der Vorsitzende darauf hingewiesen \nhatte, dass bezüglich der Notwendigkeit einer thermographischen Untersuchung am \n22. Dezember 1997 Zweifel bestünden. Dementsprechend schließt sich der Senat \nden Ausführungen des Sachverständigen Dr. C4. an, der die Anfertigung der \n(u.a.) streitgegenständlichen Thermographie nicht für erforderlich hält (Bl. 295 der \nGerichtsakte).\n\n109\n\n4. Untersuchung des Stuhls auf Pilze (2 x GOÄ-Nr. 4716 und GOÄ-Nr. 4721), \n19. Dezember 1997\n\n110\n\nBezüglich dieser Untersuchung hat Dr. C4. (Bl. 376/377 der Gerichtsakte) \nüberzeugend dargelegt, dass ein Pilzbefall (des Darms) - von wenigen extremen \nAusnahmen abgesehen - normal sei und deswegen dem Nachweis von Pilzen keine \nBedeutung zukomme. Dem ist weder die Klägerin noch Dr. C2. substantiiert \nentgegengetreten. Prof. Dr. I. und Dr. M1. haben sich zu diesem Punkt \nebenfalls nicht substantiiert geäußert. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, \ndass bei der Klägerin ein Ausnahmefall vorlag, aufgrund dessen die Durchführung \ndieser Untersuchung erforderlich war. \n\n111\n\n5. Urinsediment (GOÄ-Nr. 3531), Untersuchung eines Körpermaterials mittels \nvorgefertigter Reagenzien (GOÄ-Nr. 3511), Untersuchung von Urin oder Serum auf \nCalcium (GOÄ-Nr. 3555), Kreatinin (2 x GOÄ-Nr. 3585.H1), Harnstoff (2 x GOÄ-Nr. \n3584.H1), Harnsäure (2 x GOÄ-Nr. 3583.H1), Glukose (GOÄ-Nr. 3560), Natrium \n(GOÄ-Nr. 3558), Kalium (GOÄ-Nr. 3557), Erythropoetin (GOÄ-Nr. 4050), \nParathormon (GOÄ-Nr. 4056), Oxalat (GOÄ-Nr. 3776 analog), Mikroglobuline (2 x \nGOÄ-Nr. 3754), Protein (GOÄ-Nr. 3760), Bestimmung der Kreatinin-Clearance \n(GOÄ-Nr. 3615), Immunfixati-on, bis zu fünf Antiseren (5 x GOÄ-Nr. 3749) sowie \nSDS-Polyacrylamidgel-Elektrophorese (GOÄ-Nr. 3764), 22. Dezember 1997\n\n112\n\nSämtliche dieser Untersuchungen waren im Zeitraum August 1996 bis 3. \nDezember 1997 bereits mindestens einmal erfolgt, einige Untersuchungen sogar bis \nzu fünf Mal. Dr. C4. (Bl. 307 der Gerichtsakte) zufolge bestand schon aus diesem \nGrunde für die vorstehend aufgeführten Untersuchungen keine Notwendigkeit. Prof. \nDr. I. und Dr. C2. (Bl. 722-732 der Gerichtsakte) beschränken ihre \nAusführungen auf die Darlegung, aufgrund welcher Diagnosen die jeweilige \nUntersuchung indiziert gewesen sei. Auf die Feststellung von Dr. C4. , die \nUntersuchungen seien nicht in dieser Häufigkeit erforderlich gewesen, gehen sie \nbeide nicht ein. Dr. M3. äußert sich ebenfalls nicht zur Untersuchungshäufigkeit. \nAufgrund der auffälligen Häufigkeit dieser und vieler anderer von Dr. C1. \nveranlassten Laboruntersuchungen gelangt der Senat nicht zu der Überzeugung - \ninsoweit schließt er sich Dr. C4. an -, dass die erneute Durchführung der \nvorstehend aufgeführten Untersuchungen am 22. Dezember 1997 i.S.d. § 5 Abs. 1 \nSatz 1 BhV notwendig war. \n\n113\n\nAufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 79 BBG) steht der Klägerin \nebenfalls kein Anspruch auf Ersatz ihrer nicht als beihilfefähig anerkannten \nAufwendungen zu. Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für medizinische \nLeistungen, die nach den BhV nicht erstattungsfähig sind, kann nur dann unmittelbar \naus der Fürsorgepflicht hergeleitet werden, wenn diese anderenfalls in ihrem \nWesenskern verletzt wäre.\n\n114\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 - 2 C 7.94 -, ZBR 1996, 46 m.w.N. \n\n115\n\nDiese Voraussetzung liegt bei Aufwendungen für nicht erforderliche medizinische \nLeistungen ersichtlich nicht vor.\n\n116\n\nDem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Beklagten ist \nnicht zu entsprechen. Der Senat versteht diesen Beweisantrag dahin, dass die \nBeklagte die Beauftragung eines zusätzlichen, vom Senat zu benennenden \nSachverständigen (sog. Obergutachters) begehrt, nicht aber eine nochmalige \nStellungnahme des Sachverständigen Dr. C4. . Letzteres kommt in ihrem Antrag \nnicht zum Ausdruck; insbesondere ist Dr. C4. dort nicht namentlich benannt. Dem \nso verstandenen Antrag ist schon deswegen kein Erfolg beschieden, weil es ihm an \nder erforderlichen Substantiierung mangelt. Der Antrag lässt nicht erkennen, aus \nwelchen Gründen zu welchen Punkten eine erneute Begutachtung zu neuen \nErkenntnissen führen soll, insbesondere inwieweit sie geeignet ist, die verbleibenden \ninhaltlichen Differenzen zwischen dem von Dr. C4. erstellten Gutachten auf der \neinen und den von Dr. M1. und Prof. Dr. I. erstellten Gutachten sowie der \nStellungnahme des Dr. C2. auf der anderen Seite auszuräumen. \n\n117\n\nDarüber hinaus war der Antrag aber auch in der Sache abzulehnen. Ob ein \n(weiteres) Sachverständigengutachten einzuholen ist, steht gemäß §§ 98 VwGO, \n404, 412 Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich im Ermessen des \nTatsachengerichts. Eine Verpflichtung zur Einholung eines weiteren \nSachverständigengutachtens besteht nur dann, wenn sich deren Notwendigkeit \naufdrängt. Dies ist dann der Fall, wenn die Grundvoraussetzungen für die \nVerwertbarkeit der bereits vorliegenden Gutachten nicht gegeben sind, wenn also \ndiese offen erkennbare Mängel aufweisen, namentlich von unzutreffenden \ntatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche enthalten, \nwenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter bestehen oder \nwenn ihnen ein spezielles Fachwissen fehlt, das für die Beantwortung einer \nbesonders schwierigen Fachfrage erforderlich ist. \n\n118\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, Schütz BeamtR \nES/C II 3.4 Nr. 7, vom 30. März 1995 - 8 B 167.94 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. \n48, sowie vom 4. Dezember 1991 - 2 B 135.91 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO \nNr. 238.\n\n119\n\nDass die vorliegenden Gutachten derartige Mängel aufweisen, hat die Beklagte \nweder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Namentlich der Umstand, dass der \nSenat das Gutachten Dr. C4. - soweit es um die dort „abgelehnten Maßnahmen\" \ngeht - aus den dargelegten Gründen im Einzelnen nicht durchweg für überzeugend \ngehalten hat, stellt dessen Verwertbarkeit dem Grunde nach unter den genannten \nGesichtspunkten (offen erkennbare Mängel etc.) nicht in Frage.\n\n120\n\nDagegen besteht eine Verpflichtung, ein weiteres Gutachten einzuholen, nicht \nschon dann, wenn ein Beteiligter die bereits vorliegenden Gutachten als \nErkenntnisquelle für unzureichend hält. \n\n121\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, a.a.O., sowie vom \n30. März 1995 - 8 B 167.94 -, a.a.O.\n\n122\n\nDies gilt hier schon deswegen, weil die Beklagte sich mit den vorliegenden \nGutachten inhaltlich nicht auseinander gesetzt hat und es dementsprechend an \nDarlegungen fehlt, aus welchen Gründen die vorliegenden Gutachten keine \nausreichende Erkenntnisgrundlage darstellen sollen. \n\n123\n\nDer schriftsätzlichen Beweisanregung der Klägerin ist aus den vorstehenden \nGründen ebenfalls nicht zu entsprechen. Im Übrigen schließt der Senat aus dem \nUmstand, dass die Klägerin einen Beweisantrag nicht gestellt hat, dass sie jedenfalls \nzum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine (weitere) \nBeweiserhebung nicht (mehr) für notwendig erachtet hat. \n\n124\n\nDer geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 4 % ab dem Datum der \nRechtshängigkeit (hier: 12. November 1998) ergibt sich aus der entsprechenden \nAnwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch i.V.m. Art. 229 § \n1 Abs. 1 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.\n\n125\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n126\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2 \nVwGO, 127 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) nicht vorliegen. Eine etwaige \nAbweichung vom Urteil des OVG Bremen vom 22. September 1999 (2 A 306/98, \na.a.O.) rechtfertigt die Zulassung der Revision (beschränkt auf Punkt II.8) schon \ndeshalb nicht, weil die Ausführungen, von denen eine Abweichung in Betracht \nkommt, nicht zu den die Entscheidung des OVG Bremen tragenden Erwägungen \ngehören. \n\n127\n\nVgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), a.a.O., § 132 Rn. 89 m.w.N.\n\n128","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273727","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-10/1-a-1142-04","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":15},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273727","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273727","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-10/1-a-1142-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273727","retrieved":"2026-07-09 02:45:03.994919+00:00"}}