{"status":"available","doknr":"OLD273729","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0310.12A76.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-10","aktenzeichen":"12 A 76/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin zu 1. und der Kläger zu 3. tragen die Kosten des \nZulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht \nvor, weil das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses führt. \n\n4\n\nNamentlich vermögen die Ausführungen in der Zulassungsbegründung nicht die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtes in Frage zu stellen, bei \nder Klägerin zu 1. handele es sich nicht um eine deutsche Volkszugehörige, weil ein \nBekenntnis „nur\" zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG in \nAnbetracht der Eintragung der russischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass bis \nzu dessen Neuausstellung am 26. Februar 1999 nicht festgestellt werden könne. \nDadurch, dass die Klägerin zu 1. die Eintragung der russischen Nationalität in ihrem \nersten Inlands-pass hingenommen hat, hat sie vielmehr ein rechtlich relevantes \nGegenbekenntnis abgegeben. Dem steht nicht entgegen, dass ihr - wegen des \nVerzeichnisses des da-mals bereits verstorbenen ersten Ehemannes ihrer Mutter, \nder russischer Volkszugehöriger war, in ihrer Geburtsurkunde als Kindesvater und \nauf Grund des seiner-zeitigen Scheiterns, diese amtliche Festlegung durch ein \nVaterschaftsanerkenntnis seitens ihres leiblichen Vaters deutscher \nVolkszugehörigkeit zu ändern - keine andere Wahl blieb. Unter Berücksichtigung des \ngenannten Umstands lässt die Hinnahme der Eintragung als russische \nVolkszugehörige nach außen hin nämlich darauf schließen, dass die Klägerin zu 1. \nsich zumindest schicksalsbedingt als Russin ansah und sich insoweit mit der - \nanlässlich der Ausstellung des ersten Inlandspasses abzugebenden - Erklärung in \nÜbereinstimmung mit ihrem damaligen Bewusstseinsstand als solchem befand. \nEntscheidend ist nach § 6 Abs. 2 BVFG nicht, ob eine \n\n5\n\n- mit dem Begriff des „Gegenbekenntnisses\" verbundene - bewusste \nEntscheidung „gegen\" das deutsche Volkstum vorliegt, sondern dass es - wenn auch \nauf dem Unvermögen beruhend, die deutsche Abstammung nachzuweisen - an \neinem Bekenntnis „nur\" zum deutschen Volkstum fehlt. \n\n6\n\nVgl. zum Fall der Unkenntnis von der eigenen Abstammung: BVerwG, Urteil vom \n21. Oktober 2004 \n\n7\n\n- 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210; Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, \nBVerwGE 119, 192\n\n8\n\nUngeachtet dessen, dass der Senat der angeblich im Original vorgelegten Kopie \nund der entsprechenden deutschen Übersetzung einer Erklärung der Klägerin zu 1. \nvom 14. März 1981 und der dazu im Original und in Übersetzung überreichten \nAntwortmit-teilung des Leiters des Passdienstes vom gleichen Tage ohnehin keinen \nmaßgebli-chen Beweiswert beizumessen vermag, weil das angeblich von einer \nBehörde stam-mende Schreiben weder nach der Form - es fehlt bereits an einem \nDienststempel - noch nach seinem unspezifischen Inhalt den Anschein eines \namtlichen Schriftstücks erweckt, reicht der bloß innere und nur punktuell nach außen \ngetretene Vorbehalt, väterlicherseits deutscher Abstammung zu sein, hier nicht aus, \nder Hinnahme der Eintragung einer anderen Nationalität im ersten Inlandspass die \nQualität eines Ge-genbekenntnisses abzusprechen. Der ausschließliche Charakter \ndes erforderlichen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum schließt es aus, in Fällen \nschicksalhaft er-folgter rechtlicher Zuordnung zu einem anderen Volkstum die daraus \nresultierenden Erklärungsakte als rechtsunerheblich anzusehen. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 \n\n10\n\n- 5 C 13.04 -, a.a.O.; Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, a.a.O.\n\n11\n\nAuch aus dem Bekenntnisbegriff selbst folgt nicht, dass ein Bekenntnis zu einem \nbestimmten Volkstum wirksam nur bei einer Möglichkeit der freien Wahl zwischen \nmehreren Bekenntnissen erfolgen könnte. Ein wirksames Bekenntnis zu einem \nbestimm-ten Volkstum legt vielmehr auch derjenige ab, für den - aus welchen \nGründen auch immer - subjektiv keine Möglichkeit besteht, zwischen verschiedenen \nBekenntnissen zu wählen. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 \n\n13\n\n- 5 C 13.04 -, a.a.O.\n\n14\n\nEin positives Bekenntnis zu einer bestimmten Nationalität liegt mithin auch dann \nvor, wenn sich die Eintragung im Bewusstsein der rechtlichen Lage, mangels \nanderweitigen Nachweises als Russin zu gelten, als alternativlos, selbstverständlich \noder - wie hier - unausweichlich darstellt. Das in der Hinnahme der \nNationalitätsangabe liegen-de „Willensmoment\", sich zu einer bestimmten \nNationalität zu erklären, ist zumindest in den Fällen, in denen die innere Einstellung \nfrei von unmittelbarem äußeren Zwang eingenommen worden ist, unabhängig davon, \nwie und auf Grund welcher Umstände dieser Wille (objektiv) gebildet worden ist. \nStimmen (äußerer) Erklärungsinhalt und (inneres) Volkstumsbewusstsein in der \ngeschilderten Weise überein, \n\n15\n\n vgl. dazu, dass dem äußeren Erklärungsinhalt ein \n\n16\n\n entsprechendes inneres Bewußtsein zugrunde liegen\n\n17\n\n muß, etwa auch: BVerwG, Urteil vom 13. April 2000\n\n18\n\n- 5 C 14.99 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 93\n\n19\n\nfehlt der „Bekenntnischarakter\" nicht deswegen, weil objektiv keine \nWahlmöglichkeit bestanden hat.\n\n20\n\nÄhnlich: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 \n\n21\n\n- 5 C 13.04 -, a.a.O., Urteil vom 13 November 2003 - 5 C 40.03 -, a.a.O., jeweils \nm. w. N.\n\n22\n\nSelbst wenn man aber vorliegend für die anfängliche Zeit in der Hinnahme der \nEintragung der russischen Volkszugehörigkeit im ersten Inlandspass der Klägerin zu \n1. kein Gegenbekenntnis sehen wollte, kann das jedoch nicht für die gesamte \nZeitspan-ne bis zur Vaterschaftsanerkennung und der entsprechenden Änderung in \nden Personalpapieren der Klägerin zu 1. gelten. Nach Aktenlage haben weder der \nleibliche Vater der Klägerin zu 1. K. T. noch die Klägerin zu 1. selbst \nnachvollziehbare und plausible Gründe dafür geliefert, warum die schon nach dem \nersten angeblichen Versuch, eine Änderung der Nationalitätseintragung zu erreichen, \noffensichtlich erforderliche amtliche Bestätigung der Vaterschaft eines deutschen \nVolkszugehörigen erst im Jahre 1999 erfolgreich umgesetzt werden konnte. Dass \ndem letztlich erfolgreichen Verfahren, das offenbar seit 1994 betrieben worden ist, \nseit 1981 schon frühere - ernsthafte und nach außen aktenkundig gewordene - Ver-\nsuche vorausgegangen sind, die Vaterschaft anerkennen zu lassen und dadurch \neine Änderung der Nationalitätseintragung in den Personalpapieren durchsetzen zu \nkönnen, ist nicht substantiiert und nachvollziehbar dargetan worden. Soweit der \nleibliche Vater in einer Aktennotiz an das Bundesverwaltungsamt vom 30. Juli 2000 \nund die Klägerin zu 1. selbst in ihrer Anhörung vom 17. September 2001 sich sinn-\ngemäß damit zu rechtfertigen versuchen, dass ein Vaterschaftsanerkenntnis mit \nRücksicht auf den seinerzeitigen Ehemann der Mutter der Klägerin zu 1. - einen \nBerufsoffizier, den letztere lange Zeit für ihren Vater gehalten habe - nicht in Frage \ngekommen sei, verfängt dieses Argument seit dem Tod des Stiefvaters im Jahre \n1974 nicht mehr. Auch der Umstand, dass Herr T. bis 1990 in Usbekistan gelebt \nhat und erst dann mit Hilfe seiner Tochter in das Gebiet Wolgograd umgezogen ist, \nerklärt angesichts der ständigen und als recht eng geschilderten Kontakte zwischen \ndem leiblichen Vater und der Klägerin zu 1. schon ab deren 10. Lebensjahr nicht, \nwarum die Vaterschaftsanerkennung nicht bereits früher betrieben worden ist. Dass - \nwie im anwaltlichen Schriftsatz vom 7. August 2001 anklingt - die politischen \nVerhältnisse in der UdSSR der Achtziger Jahre und in den Anfängen der russischen \nFöderation einer frühzeitigeren Vaterschaftsanerkennung entgegen gestanden haben \nsollen, ist ebenso wenig plausibel dargelegt, wie das Bestehen unüberwindbarer \nSchwierigkeiten bei der Besorgung notwendiger Unterlagen in dem besagten Zeit-\nraum. Es spricht vielmehr alles dafür, dass der leibliche Vater - bevor sich der \nWunsch nach einer Versorgung im Alter durch seine Tochter und damit die Notwen-\ndigkeit auch deren Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland abzeichnete - \nkeinen zwingenden Anlaß für eine Vaterschaftsanerkennung gesehen hat und dies \nvon der Klägerin zu 1. über Jahre hinweg respektiert worden ist. Jedenfalls vor die-\nsem Hintergrund hat sie innerlich die Nationalitätseintragung „Russin\" im Inlandspass \nund in anderen Personalpapieren angenommen.\n\n23\n\nSchon aus dem Vorstehenden folgt, dass die Berufung auch nicht nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung von der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2000 - 5 C 14.99 - zugelassen werden \nkann. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, \nwenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene \nEntscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen \nTatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen in der übergeordneten \nRechtsprechung aufgestellten eben-falls entscheidungstragenden Rechts- oder \nTatsachensatz widersprochen hat. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 \n\n25\n\n- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m. w. N.\n\n26\n\nSchon diesem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt \ndas Zulassungsvorbringen ersichtlich nicht. Eine Divergenz liegt nicht schon dann \nvor, wenn - wie hier sinngemäß behauptet wird - in der angefochtenen Entscheidung \nein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz übersehen, \nübergan-\n\n27\n\ngen, oder sonst wie nicht richtig angewandt worden ist.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 \n\n29\n\n- 1 BvR 320.94 -, NJW 1996, 45; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997, \na.a.O.\n\n30\n\nDie erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigt die \nZulassung der Berufung ebenfalls nicht. \n\n31\n\nBeweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO, deren Nichtbeachtung eine \nVerletzung des verfahrensrechtlich relevanten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. \n103 Abs. 1 GG) bedeuten könnte, sind von den anwaltlich vertretenen Klägern zu 1. \nund 3. in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2004 nicht gestellt \nworden. Dass das Verwaltungsgericht den von der Klägerseite angebotenen \nNachweisen für ein Bekenntnis in anderer Weise vor dem Hintergrund der Annahme \neines Gegenbekenntnisses keine Bedeutung begemessen hat, beruht gleichfalls \nnicht darauf, dass es den klägerischen Vortrag ignoriert hat, sondern auf der in \nWürdigung des Tatsachenstoffes getroffenen Annahme, dass ein Gegenbekenntnis \nvorliegt. \n\n32\n\nEin Verstoß gegen die gerichtliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 \nAbs. 1 VwGO) liegt ebenso wenig vor. Ein Gericht verletzt die ihm obliegende \nAufklärungspflicht, wenn es keine (weiteren) Beweise erhebt, obwohl Beweisanträge \ngestellt waren oder obwohl sich ihm angesichts des gesamten Sachverhalts die \nNotwendigkeit einer weiteren Aufklärung hätte aufdrängen müssen. \n\n33\n\nVg. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1988 \n\n34\n\n- 7 B 28.88 -, NVwZ 1988, 1019 f.\n\n35\n\nBeides war vorliegend nicht der Fall.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.\n\n37\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. \n1 und 2 GKG.\n\n38\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n39\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273729","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-10/12-a-76-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273729","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273729","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-10/12-a-76-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273729","retrieved":"2026-07-09 02:45:04.178063+00:00"}}