{"status":"available","doknr":"OLD273728","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0310.12A244.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-10","aktenzeichen":"12 A 244/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwältin F. wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung ist \nunbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden \nGründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n4\n\nDer von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO liegt nicht vor, weil das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an \nder Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses führt. \n\n5\n\nDabei kann der Senat offen lassen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht \nhinsichtlich des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 4. Juli 1996 eine \nVerwirkung des Klagerechts angenommen hat. Die Kläger vermögen nämlich \nzumindest in der Sache nicht durchzudringen, weil sich mangels Bekenntnisses \"nur\" \nzum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eine deutsche \nVolkszugehörigkeit des Klägers zu 1. nicht feststellen lässt. \n\n6\n\n§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der - hier in allen in Betracht zu ziehenden \nKonstellationen anzuwendenden - Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des \nSpätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 \n(BGBl. I \n\n7\n\nS. 2266) - BVFG - setzt für die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger \nvoraus, dass sich der Betreffende nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis zur \nAusreise \"nur\" zum deutschen Volkstum bekannt hat und dementsprechend bei \nPersonen im bekenntnisfähigen Alter grundsätzlich für den gesamten Zeitraum \nzwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum feststellbar sein muss. \n\n8\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, DVBl. 2004, \n899, - 5 C 14.03 -, DVBl. 2004, 898 und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG \nNr. 104.\n\n9\n\nDabei führt § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, wonach ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum unterstellt wird, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahren für Leib oder \nLeben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen \nverbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, \nder deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, zu keiner anderen \nBewertung. Durch diese Regelung soll berücksichtigt werden, dass die Betroffenen i. \nd. R. aus Gebieten kommen, in denen es zeitweise gefährlich oder mit erheblichen \npersönlichen Nachteilen verbunden war, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen \nund dass deshalb bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen ein \nsolches Bekenntnis mit Außenwirkung nicht erwartet und nicht verlangt werden kann. \n\n10\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 \n\n11\n\n- 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210.\n\n12\n\nAuch wenn man dem Kläger zu 1. eine solche Ausgangssituation für die Zeit \nzwischen der Erteilung des ersten Inlandspasses bei Vollendung des 16. \nLebensjahres im Jahre 1952 bis zur Entlassung aus der Armee im Jahre 1957 zu \nGute halten und - vor diesem Hintergrund - in der von seiner Mutter initiierten \nEintragung der russischen Nationalität in diesen Pass kein - vom freien Willen des \nKlägers zu 1. getragenes - Gegenbekenntnis erblicken will, \n\n13\n\nvgl. zum Gegenbekenntnis etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 -\n 5 B 128.04 -, juris, m.w.N.,\n\n14\n\nWirkt die Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum dennoch nicht \nüber die Zeit hinaus, in der ein solches Bekenntnis für den Betreffenden mit Gefahr \nfür Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen \nNachteilen verbunden war. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 \n\n16\n\n- 5 C 13.04 - a.a.O., m.w.N.\n\n17\n\nDerjenige, zu dessen zu Gunsten für die Dauer der Gefährdungslage über das \nUnterbleiben eines ausdrücklichen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum und \nsogar über die Ablegung eines äußerlichen Gegenbekenntnisses zu einem anderen \nVolkstum hinweggesehen wird, muss vielmehr jedenfalls alsbald nach deren Ende \ndurch ein nach Außen wirkendes Verhalten seinen Willen, nur der deutschen \nVolksgruppe zuzugehören zum Ausdruck bringen. Eine Änderung des Passeintrages \nmag nach dem einschlägigen Passrecht mangels einer - die deutsche Nationalität \ndes Vaters ausweisenden - Geburtsurkunde bis 1992 zwar insoweit nicht möglich \ngewesen sein. So gesehen hätte der Kläger zu 1. ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum aber zumindest auf vergleichbare Weise im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts abgeben müssen. \n\n18\n\nUm ein solches Bekenntnis auszufüllen, haben, wie das \nBundesverwaltungsgericht fordert, die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur \ndeutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der \nNationalitätenerklärung zu entsprechen und in einer Weise - über das unmittelbare \nfamiliäre Umfeld hinaus - nach Außen hin hervorzutreten, die der \nNationalitätenerklärung nahe kommt. Die Kläger hätten mithin nachprüfbare \nUmstände darlegen müssen, die den Willen des Klägers zu 1., trotz der russischen \nNationalitätseintragung der deutschen Volksgruppe und keiner anderen \nanzugehören, nach außen hin, z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, \nsozialen und kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft haben zu Tage treten lassen. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 \n\n20\n\n- 5 C 40.03 -, a.a.O. und - 5 C 41.03 - a.a.O.\n\n21\n\nDas ist jedoch auch mit der Zulassungsbegründung nicht geschehen. Namentlich \nreicht nicht der schlichte Vortrag aus, sich nach der Entlassung aus der Armee \nanlässlich des Erhalts eines neuen Inlandspasses im Jahre 1957 und ein weiteres \nMal in den Jahren 1978 oder 1979 anlässlich eines allgemeinen Passumtausches \nwegen des neuen Passrechtes bei der zuständigen Passbehörde um die Eintragung \nder deutschen Nationalität bemüht zu haben. Schon mangels nachgewiesener \nSchriftlichkeit der Gesuche lässt sich deren Gleichwertigkeit mit einer \nNationalitätseintragung in einem Personalpapier nicht feststellen. Einem formlosen \nAntrag würde die erforderliche Nachhaltigkeit fehlen. Das gilt gleichermaßen in \nHinblick auf die zeitlichen Abstände, die zwischen den behaupteten \nÄnderungsversuchen liegen. Immerhin hat sich der Kläger zu 1. seinen Angaben \nzufolge zwischen 1957 und 1978 über 20 Jahre lang und zwischen 1979 und 1993 \nweitere 13 Jahre lang im amtlichen Verkehr mit den Behörden als russischer \nVolkszugehöriger behandeln lassen, ohne zwischenzeitlich in der Öffentlichkeit \n\"Farbe zu bekennen\". Dies ist nicht etwa dadurch erfolgt, dass der Kläger zu 1. \nfortlaufend - auf Grund seiner besonderen Sprachprägung, seines Benehmens und \nseiner Lebensgewohnheiten - in seiner privaten und beruflichen Umgebung als \nDeutscher identifizierbar geblieben ist. Wenn sich jemand durch seinen deutschen \nAkzent und die Art seiner Lebensführung notgedrungen als Volksdeutscher \noffenbaren muss, bedeutet das noch lange kein aktives Eintreten für die deutsche \nHerkunft und lässt deshalb nicht zwingend darauf schließen, dass der Betreffende \npositiv hinter seiner Abstammung steht. Ein solches Erkennenlassen der deutchen \nHerkunft bietet noch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die nach Außen hin \nden unbedingten Willen, der deutschen Volksgruppe anzugehören, unzweifelhaft zu \nTage treten lassen. Der Gebrauch und die Pflege der deutschen Sprache und das \ngemeinsame Feiern religiöser Feste im - ebenfalls deutschstämmigen - Familien- und \nFreundeskreis, eingeschlossen die häufigen Besuche und Urlaube des Klägers zu 1. \nin seinem kasachischen Heimatdorf S. von Usbekistan aus, können \nebensowenig die Voraussetzungen für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise \nausfüllen. Beide Verhaltensweisen kommen in ihrer Bedeutung und Aussagekraft, \nauch zusammengenommen, einer Nationalitätenerklärung nicht gleich. Ihre \nAußenwirkung ist von vornherein auf die deutschen Kreise beschränkt. \n\n22\n\nMangelt es dem Kläger zu 1. mithin an einer feststellbaren deutschen \nVolkszugehörigkeit, entfällt auch die Grundlage für eine Einbeziehung der Kläger zu \n2. und 3.\n\n23\n\nAus dem Vorstehenden kommt eine Zulassung der Berufung wegen der \nbehaupteten rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) nicht in Betracht.\n\n24\n\nDanach liegt ferner keine eine Zulassung rechtfertigende Divergenz in Bezug auf \ndie Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2003 - 2 A 2690/02 \n- vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).\n\n25\n\nAus dem Vorstehenden folgt, dass die Berufung auch nicht zugelassen werden \nkann, weil das Verwaltungsgericht - wie die Kläger meinen - in verfahrensfehlerhafter \nWeise nicht die Frage einer Bevollmächtigung der Frau P. N. von der \nGesellschaft \"Wiedergeburt\" weiter aufgeklärt habe (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. 86 \nAbs. 1 VwGO). Auf den entsprechenden Fragenkomplex kommt es für das \nEntscheidungsergebnis letztlich nicht an. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 und § 47 GKG. \n\n28\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO). \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273728","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-10/12-a-244-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273728","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273728","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-10/12-a-244-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273728","retrieved":"2026-07-09 02:45:04.096389+00:00"}}