{"status":"available","doknr":"OLD273759","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0309.13B1838.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-09","aktenzeichen":"13 B 1838/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag ist unzulässig.\n\n3\n\nNach § 80b Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das \nOberverwaltungsgericht auf Antrag anordnen, dass die aufschiebende Wirkung \nfortdauert. Die Vorschrift korrespondiert mit § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit dort \nbestimmt ist, dass die aufschiebende Wirkung der im ersten Rechtszug \nabgewiesenen Anfechtungsklage drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen \nBegründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels \nendet.\n\n4\n\nDanach ist der Antrag, soweit er die Klage der Antragstellerin gegen den die \nNachzulassung ihres Arzneimittels O. K. ablehnenden Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 11. Dezember 2001 betrifft, unstatthaft.\n\n5\n\nEine direkte Anwendung des § 80b Abs. 2 VwGO scheidet aus, weil keine \nAnfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO vorliegt. Die \nAntragstellerin begehrt nicht lediglich die Aufhebung eines belastenden \nVerwaltungsakts, sondern den Erlass eines sie begünstigenden Verwaltungsakts im \nWege der Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO, nämlich die \nVerlängerung der Zulassung (sog. Nachzulassung) ihres zuvor genannten \nArzneimittels nach den §§ 109a Abs. 1, 105 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG). \nDass sie erstinstanzlich diesbezüglich lediglich einen Bescheidungsantrag \nentsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO gestellt hat, ändert daran nichts, weil es \nsich um einen Unterfall der Verpflichtungsklage handelt. Schließlich wird die \nVerpflichtungsklage nicht durch die ihr immanente Anfechtungskomponente, die auf \ndie Aufhebung des den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts \n(Nachzulassung) ablehnenden Bescheids vom 11. Dezember 2001 zielt, zu einer \nAnfechtungsklage.\n\n6\n\nEine analoge Anwendung des § 80b VwGO auf Verpflichtungsklagen kommt \njedenfalls in arzneimittelrechtlichen Nachzulassungsverfahren, in denen keine \nAnordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 105 Abs. 5b Satz 2 1. Halbsatz AMG \nerfolgt ist, nicht in Betracht. Diesbezüglich hat der Senat in seinem von der \nAntragsgegnerin in Bezug genommenen Beschluss vom 10. November 2005 - 13 B \n192/05 - ausgeführt:\n\n7\n\n\"Nach der Begründung der Bundesregierung zur Einführung des § 80b VwGO bestehen Sinn und \nZweck der Vorschrift zusammengefasst darin, zu verhindern, dass Rechtsmittel lediglich deshalb \neingelegt werden, um durch den damit verbundenen Suspensiveffekt den Eintritt der Unanfechtbarkeit \neines belastenden Verwaltungsakts zu verzögern.\n\n8\n\nVgl. Bundestags-Drucksache 13/3993, S. 9, 11 f.\n\n9\n\nZwar ist es erwägenswert, eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Verpflichtungsklagen in \nBetracht zu ziehen, bei denen einstweiliger Rechtsschutz ausnahmsweise nicht nach § 123 VwGO, \nsondern nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist. Insoweit wird als Beispiel die ausländerrechtliche \nKonstellation genannt, in der in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage erhoben und im Hinblick auf \n§ 69 Abs. 2 und 3 des inzwischen außer Kraft getretenen Ausländergesetzes (AuslG) - ähnlich \nnunmehr § 81 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) - deren aufschiebende Wirkung angeordnet \nwurde.\n\n10\n\nVgl. Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Band I, Stand: \nJuli 2005, § 80b Rdnr. 30.\n\n11\n\nAllgemein kommen für eine analoge Anwendung des § 80b VwGO auf Verpflichtungsklagen \nKonstellationen in Betracht, in denen mit der Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts eine über \ndie Ablehnung hinausgehende Belastung einhergeht. In der zuvor erwähnten ausländerrechtlichen \nKonstellation bestand diese darin, dass mit der Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag \nauf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung die mit dem Antrag verbundene \nDuldungsfiktion erlosch (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AuslG). Im Hinblick darauf erscheint es \nvertretbar, die Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise für die Verpflichtungsklage fruchtbar \nzu machen, indem gegebenenfalls über § 80 Abs. 5 VwGO deren aufschiebende Wirkung angeordnet \nwird, um die mit der Ablehnung einhergehende zusätzliche Belastung (Erlöschen der Duldungsfiktion) \nfür die Dauer des Klageverfahrens zu suspendieren. Ähnlich ist die Konstellation in \narzneimittelrechtlichen Nachzulassungsverfahren, weil mit der Ablehnung der Nachzulassung zugleich \ndie sog. fiktive Zulassung des Arzneimittels nach § 105 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 AMG erlischt. Im \nUnterschied zu der Konstellation im Ausländerrecht, in der die zusätzliche Belastungswirkung bereits \nmit der Entscheidung der Ausländerbehörde eintrat und dementsprechend zu deren Suspendierung \ndie aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet werden musste, kommt der Verpflichtungsklage in \narzneimittelrechtlichen Nachzulassungsverfahren jedoch von selbst eine dem Suspensiveffekt des § \n80 Abs. 1 VwGO ähnliche Wirkung zu, weil die sog. fiktive Zulassung eines Arzneimittels erst mit der \nBestandskraft des die Nachzulassung versagenden Bescheids erlischt. Dies ergibt sich daraus, dass \nanders als im Ausländerrecht im Arzneimittelgesetz keine Vorschrift existiert, nach der die sog. fiktive \nZulassung, die nach § 105 Abs. 3 Satz 1 AMG bei rechtzeitiger Stellung des Verlängerungsantrags \nfortgilt, bereits mit der Entscheidung der Behörde über den Nachzulassungsantrag erlischt. Bestätigt \nwird dies insbesondere durch § 105 Abs. 5b Satz 2 1. Halbsatz AMG. Wenn der Gesetzgeber es für \nerforderlich gehalten hat, eine Regelung hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines \nin einer Verpflichtungssituation ergehenden Verwaltungsakts (Ablehnung der beantragten \nNachzulassung) zu treffen, und er dies als Maßnahme zur Beschleunigung der Nachzulassung \ngedacht hat,\n\n12\n\nvgl. Bundestags-Drucksache 12/7572, S. 7,\n\n13\n\nkann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass ohne eine solche Anordnung eine erhobene \nVerpflichtungsklage den Eintritt der Bestandskraft eines die Nachzulassung versagenden Bescheids \nund damit zugleich das Erlöschen der sog. fiktiven Zulassung des Arzneimittels verhindert.\n\n14\n\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen ließe sich durchaus vertreten, eine analoge \nAnwendung des § 80b VwGO auf Verpflichtungsklagen generell abzulehnen. Da es sich - soweit \nersichtlich - allenfalls um wenige Ausnahmefälle handelt, in denen in Verpflichtungskonstellationen mit \nder Ablehnung eines beantragten Verwaltungsakts eine zusätzliche Belastung einhergeht, und \ndarüber hinaus die Ausgangslage zumindest in den beiden dargestellten Konstellationen \nunterschiedlich ist, erscheint es zweifelhaft, ob der Gesetzgeber, wenn er dies mit in den Blick \ngenommen hätte, den Anwendungsbereich des § 80b VwGO über Anfechtungsklagen hinaus auch für \nVerpflichtungsklagen oder aber für sämtliche Klagearten festgeschrieben hätte. Jedenfalls davon \nkommt auf Grund der Besonderheiten des arzneimittelrechtlichen Nachzulassungsverfahrens in \ndiesen eine analoge Anwendung des § 80b VwGO auf Verpflichtungsklagen nicht in Betracht.\n\n15\n\nAus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass es mit einer einfach-analogen Anwendung \ndes § 80b VwGO zumindest in dem hier vorliegenden Fall nicht getan wäre. Eine solche liefe ins \nLeere, weil das Gesetz eine mit Verpflichtungsklagen verbundene aufschiebende Wirkung, die analog \n§ 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO enden könnte, grundsätzlich nicht kennt und - anders als in der \nausländerrechtlichen Konstellation - auch kein Fall des § 80b Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz VwGO \nvorliegt. Weder hat die Behörde die Vollziehung ausgesetzt noch ergibt sich eine aufschiebende \nWirkung der Verpflichtungsklage aus einer entsprechenden gerichtliche Anordnung. Dass der \nVerpflichtungsklage quasi ein Suspensiveffekt, wie er für die Anfechtungsklage in § 80 Abs. 1 VwGO \ngeregelt ist, zukommt, folgt aus der ihr immanenten Anfechtungskomponente, die verhindert, dass der \ndie Nachzulassung versagende Bescheid bestandskräftig wird.\n\n16\n\nFerner liegt in arzneimittelrechtlichen Nachzulassungsverfahren eine besondere bzw. zumindest \nteilweise von den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Einführung des § 80b VwGO abweichende \nInteressenlage vor. Zwar besteht auch in diesen Verfahren die Gefahr, dass nach einem die \nNachzulassung versagenden Bescheid lediglich deshalb eine Verpflichtungsklage erhoben und diese \nauch nach einer ablehnenden erstinstanzlichen Entscheidung weiterverfolgt wird, um so lange wie \nmöglich von der mit der ablehnenden behördlichen Entscheidung verbundenen zusätzlichen \nBelastung verschont zu bleiben, d.h. die sog. fiktive Zulassung des Arzneimittels zu erhalten. Diese \nProblematik dürfte der Gesetzgeber jedoch bedacht und bei der Einführung des § 105 Abs. 5b Satz 2 \nAMG, der im öffentlichen Interesse die Anordnung der sofortigen Vollziehung erleichtern soll,\n\n17\n\nvgl. Bundestags-Drucksache 12/7572, S. 7,\n\n18\n\nmit im Blick gehabt haben. Wenn aber in arzneimittelrechtlichen Nachzulassungsverfahren eine \nVerfahrensbeschleunigung von Anfang an beabsichtigt ist, indem mit der Soll-Regelung des § 105 \nAbs. 5b Satz 1 1. Halbsatz AMG die Anordnung der sofortigen Vollziehung zumindest dem Wortlaut \nnach zum Regelfall erklärt wird, dann besteht unabhängig davon, ob diese Soll-Regelung tatsächlich \neine Erleichterung bringt und zur Beschleunigung der Nachzulassungsverfahren beiträgt, jedenfalls \nkein Bedürfnis für eine analoge Anwendung des § 80b VwGO, mit dem der Gesetzgeber nach den \nvorstehenden Ausführungen bei Anfechtungsklagen auf andere Art und Weise eine \nVerfahrensbeschleunigung erst im Rechtsmittelverfahren nach die Klage abweisenden \nerstinstanzlichen Entscheidungen herbeiführen wollte.\n\n19\n\nSchließlich bestätigt ein Blick auf die Interessenlage der Behörde im Nachzulassungsverfahren die \nEinschätzung, dass eine analoge Anwendung des § 80b VwGO jedenfalls in Fällen, in denen trotz der \nSoll-Regelung in § 105 Abs. 5b Satz 2 1. Halbsatz AMG keine Anordnung der sofortigen Vollziehung \nerfolgt ist, nicht in Betracht kommt. Das Absehen von der Anordnung der sofortigen Vollziehung deutet \nangesichts der Ausnahmeregelung in § 105 Abs. 5b Satz 2 2. Halbsatz AMG darauf hin, dass nach \nEinschätzung der Behörde die Vollziehung für den pharmazeutischen Unternehmer eine nicht durch \nüberwiegende öffentliche Interessen gebotene unbillige Härte bedeuten würde. Die Annahme einer \nsolchen dürfte in Nachzulassungsverfahren durchaus häufiger anzutreffen sein, wenn man \nberücksichtigt, dass die zur Nachzulassung anstehenden Arzneimittel überwiegend bereits seit vielen \nJahren ohne Beanstandungen auf dem Markt sind. Dementsprechend dürfte es nur wenige Fälle \ngeben, in denen die Versagung der Nachzulassung auf von dem Arzneimittel ausgehenden konkreten \nGesundheitsgefahren beruht, die ein (überwiegendes) öffentliches Bedürfnis für die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung begründen würden. Demgegenüber erscheint mit Blick auf die Art. 12, 14 des \nGrundgesetzes (GG) die Annahme einer grundrechtlichen Betroffenheit des pharmazeutischen \nUnternehmers im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Versagungsbescheids nicht \nfernliegend. Die Anordnung dürfte häufig das faktische Aus für ein Arzneimittel bedeuten, weil mit ihr \ndie sog. fiktive Zulassung erlischt, das Arzneimittel mangels Zulassung vom Markt genommen werden \nmuss und die Wiedererlangung einer innegehabten Marktposition nach - unterstellt - erfolgreichem \nRechtsmittelverfahren wenn überhaupt nur mit großen Schwierigkeiten möglich sein dürfte. Eine dies \nberücksichtigende, in der Sache von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste \nInteressenabwägung, die die Behörde von der Anordnung der sofortigen Vollziehung Abstand nehmen \nlässt, ändert sich jedoch nicht grundlegend dadurch, dass die Verpflichtungsklage erstinstanzlich \nabgewiesen wird. Unabhängig davon, auf welche Umstände in einem Verfahren nach § 80b Abs. 2 \nVwGO abzustellen und welcher Maßstab anzulegen wäre, spricht Einiges dafür, dass eine für den \npharmazeutischen Unternehmer sich im Fall der Vollziehbarkeit des die Nachzulassung versagenden \nBescheids ergebende unbillige Härte nicht völlig außer Betracht bleiben könnte. Dies führte im Fall der \nanalogen Anwendung des § 80b VwGO möglicherweise zu dem kuriosen Ergebnis, dass die Behörde \nzutreffend im Hinblick auf § 105 Abs. 5b Satz 2 2. Halbsatz VwGO von der Anordnung der sofortigen \nVollziehung absähe, sie sich nach einem klageabweisenden erstinstanzlichen Urteil und dem Ablauf \nder in § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Frist einem Verfahren nach § 80b Abs. 2 VwGO stellen \nmüsste und dort eben aus den Gründen, die sie zu einem Absehen von der Anordnung der sofortigen \nVollziehung bewogen haben, unterliegen würde, wenn sie nicht vorher von der in § 80b Abs. 1 Satz 2 \nam Ende VwGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machte. Dies hätte sie in gewisser Weise aber \nbereits dadurch getan, dass sie bei Erlass des die Nachzulassung versagenden Bescheids entgegen \n§ 105 Abs. 5b Satz 2 1. Halbsatz AMG von der Anordnung der sofortigen Vollziehung abgesehen hat. \nEntsprechendes gilt, wenn die Behörde wegen besonderer Schwierigkeiten im Einzelfall oder \naber aus grundsätzlichen Erwägungen, weil beispielsweise die Versagungsentscheidung für eine \nVielzahl vergleichbarer Präparate präjudizielle Wirkung hat, von der Anordnung der sofortigen \nVollziehung absieht. Auch hier liefe sie bei analoger Anwendung des § 80b VwGO Gefahr, in einem \nVerfahren nach § 80b Abs. 2 VwGO zu unterliegen, weil die Voraussetzungen für eine \nBerufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 VwGO vorliegen dürften und dies zumindest \nteilweise als Umstand angesehen wird, der die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung \nrechtfertigt.\n\n20\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 1 B 422/99 -, NVwZ \n2000, 942 (943).\n\n21\n\nOb die vorstehenden Ausführungen auch dann gelten, wenn die Behörde die \nsofortige Vollziehung angeordnet hat, damit aber nicht durchgedrungen ist, weil das \nVerwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt hat, bedarf hier \nkeiner Entscheidung.\n\n22\n\nAn diesen Ausführungen hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren \nfest.\n\n23\n\nDer Antrag betreffend die Klage der Antragstellerin gegen die Streichung der \nNr. 712 der Traditionsliste durch die Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom \n15. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2004 ist \nebenfalls unzulässig.\n\n24\n\nBereits die Statthaftigkeit erscheint zweifelhaft. Es spricht Einiges dafür, dass \nüberhaupt kein Fall des § 80b Abs. 1 Satz 1 2. Alternative VwGO vorliegt, die \naufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage also nicht auf Grund der dortigen \nRegelung geendet, sondern die Klage von vornherein keine aufschiebende Wirkung \ngehabt hat. Da die Streichung einer Listenposition nach § 30 AMG zu beurteilen \nist,\n\n25\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 2003 - 3 C 29.02 -, \nNVwZ 2004, 349 (350),\n\n26\n\nund die Antragsgegnerin im Rahmen des Widerspruchsbescheids zur \nBegründung der Streichung auf § 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG abgestellt hat, dürften \nWiderspruch und Anfechtungsklage nach § 30 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AMG von \nvornherein keine aufschiebende Wirkung gehabet haben. Diese Frage kann jedoch \noffen gelassen werden, weil es jedenfalls an einem Rechtsschutzinteresse für den \nAntrag fehlt.\n\n27\n\nZwar befürchtet die Antragstellerin - ohne zwischen den beiden Klagen zu \ndifferenzieren - für den Fall der vorzeitigen Vollziehung \"der angegriffenen Regelung\" \nvor einem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens für ihr Produkt \ngravierende Auswirkungen. Diese Befürchtung ist indes unbegründet. Eine \nVollziehung des in der Streichung der Listenposition Nr. 712 liegenden belastenden \nVerwaltungsakts, die irgendwelche rechtsschutzwürdigen Interessen der \nAntragstellerin beeinträchtigen könnte, ist nicht ersichtlich, auch wenn die \naufschiebende Wirkung ihrer gegen die Streichung gerichteten Anfechtungsklage \ngemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 2. Alternative VwGO entfallen sein sollte. Abgesehen von \ndem hier nicht gegebenen Fall, dass die Streichung einer Listenposition zum Anlass \ngenommen wird, eine auf ihrer Grundlage erteilte Nachzulassung zurückzunehmen \noder zu widerrufen, kommt einer Listenposition - wie vom Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt - nur im Rahmen eines Nachzulassungsverfahrens eine \nBedeutung zu, weil sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine auf die §§ 109a Abs. \n1, 105 Abs. 3 AMG gestützte Nachzulassung ist. Die Ablehnung der Nachzulassung \nhat hier nach den vorstehenden Ausführungen zur Verpflichtungsklage bis zur \nBestandskraft einer solchen Entscheidung vollziehungsrechtlich jedoch keine \nRelevanz, d.h. berührt die fiktive Zulassung des Arzneimittels und damit seine \nVerkehrsfähigkeit nicht. Dies gilt erst recht für die Streichung der Listenposition als \nein lediglich im Rahmen des Nachzulassungsverfahrens (möglicherweise) zu \nberücksichtigender Umstand. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn in einem \nBerufungsverfahren vor einer Entscheidung über den Nachzulassungsanspruch der \nAntragstellerin die Rechtmäßigkeit der Streichung der Listenposition bestätigt würde. \nVor der gerichtlichen Entscheidung über die Nachzulassung, in deren Rahmen es \n(möglicherweise) auf die Rechtmäßigkeit der Streichung der Listenposition ankommt, \nist kein Gesichtspunkt ersichtlich, aus dem heraus sich ein Interesse der \nAntragstellerin ergeben könnte, dass das Gericht (vorab) die Vollziehbarkeit des \nVerwaltungsakts betreffend die Streichung der Listenposition regelt. Die (unterstellte) \nBeendigung der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Anfechtungsklage \nder Antragstellerin gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 2. Alternative VwGO hat weder \ntatsächliche noch (vollziehungs-)rechtliche Folgen, d.h. eine wie auch immer geartete \nVollziehung kommt gegenüber der Antragstellerin trotz bestehender Vollziehbarkeit \nnicht in Betracht. Nichts anderes würde im Übrigen geltend, wenn die Klage von \nvornherein keine aufschiebende Wirkung gehabt hätte.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 2, \n53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).\n\n30\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273759","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-09/13-b-1838-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80b","ref_norm":"80b","n":20},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 109a","ref_norm":"109a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273759","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273759","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-09/13-b-1838-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273759","retrieved":"2026-07-09 02:45:06.539915+00:00"}}