{"status":"available","doknr":"OLD273801","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0308.8A5229.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-08","aktenzeichen":"8 A 5229/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein unter anderem auf Blut- und Organtransporte spezialisiertes \nUnternehmen, dessen Firmensitz in der Nähe des Instituts für Transfusionsmedizin \nMünster des DRK-Blutspendedienstes West liegt. Sie setzt für den Bluttransport \nSpezialcontainer ein, die die lückenlose Dokumentation der Transportbedingungen \nmit Dataloggern ermöglichen. Sie war Halterin eines für den Bluttransport \nentsprechend ausgerüsteten und mit einer Sondersignaleinrichtung für blaues \nBlinklicht versehenen Pkw vom Typ mit dem amtlichen Kennzeichen...\n\n3\n\nIm Januar 2002 beantragte die Klägerin, ihr eine Ausnahmegenehmigung nach \n§ 70 i.V.m. § 52 Abs. 3 StVZO dafür zu erteilen, dass ihr unter dem Kennzeichen... \nzugelassenes Fahrzeug mit einer Rundumtonkombination Hella RTK6SL \nausgestattet werden dürfe. Zur Begründung führte sie aus: Die Kliniken und \nKrankenhäuser im Versorgungsbereich des Blutspendedienstes West, Institut \nMünster, (Gebiet der Regierungsbezirke N. und E. ) würden vom \nVerteilerfahrzeug des Blutspendedienstes einmal täglich beliefert, weil eine \nausreichende dezentrale Bevorratung durch die große Vielzahl von Blutgruppen und \nAntigenen sowie die teilweise sehr kurze Haltbarkeit der Präparate erschwert sei. \nRelativ häufig deckten die täglichen Lieferungen nicht den Bedarf in den \nKrankenhäusern ab, etwa bei einem Mangel an Blutspenden oder bei nicht \nplanbaren Bedarfsspitzen. Dann würden kurzfristige Nachlieferungen erforderlich, um \nrechtzeitig lebenserhaltende Maßnahmen ergreifen zu können. Wegen ihrer äußerst \nprofessionellen personellen und technischen Ausstattung werde die Klägerin, die \nrund um die Uhr einsatzbereit sei, bundesweit von Einrichtungen beauftragt, \nBlutpräparate zu ermitteln und zu transportieren. Bei den Rettungsdiensten in N. \nsei es nach ihrer Kenntnis dagegen weiterhin üblich, für Bluttransporte ungeregelte \nCampingkühlboxen einzusetzen, die die gesetzlich geforderten \nTransportbedingungen nicht erfüllten. Die überwiegende Mehrzahl der Transporte \nwerde ohne die Nutzung von Sondersignalen durchgeführt. Deren Einsatz erfolge \nausschließlich nach ausdrücklicher Anweisung eines Arztes. Bei dieser Sachlage \nkönne ein sachgerechter Transport von Blutpräparaten mit höchster Eile in Notfällen \nim Bereich N. nur von der Klägerin gewährleistet werden, ohne dass sich \ndadurch die Zahl der ärztlich angeordneten Notfalltransporte erhöhe. Darin liege ein \nAusnahmefall, in dem eine Ausnahmegenehmigung nicht versagt werden dürfe. Zur \nErfüllung sachgerechter Auflagen sei die Klägerin bereit. Konkretere Angaben dazu, \nin welchem Umfang Blaulicht bei Bluttransporten eingesetzt werden müsse, machte \ndie Klägerin trotz einer entsprechenden telefonischen Anfrage der Beklagten nicht. \n\n4\n\nAuf Anfrage der Beklagten teilte die Feuerwehr der Stadt N. mit, nach ihrer \nEinschätzung bestehe kein Bedarf für ein Privatunternehmen, das Blut unter \nVerwendung von Sonderrechten transportiere. Für die wenigen Fälle, in denen \nSonderrechte in Anspruch genommen werden müssten, stünden beim \nRettungsdienst N. und bei den privaten Hilfsorganisationen genügend \nKapazitäten zur Verfügung. Die Bezirksgeschäftsstelle N. des Malteser \nHilfsdienstes (MHD) teilte mit, ihr medizinischer Transportdienst verfüge über speziell \nausgerüstete Fahrzeuge. Die Anforderungen für den Bluttransport würden mit \nKühlboxen und Temperatur-Überwachungssystemen erfüllt.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 30. Oktober 2002 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin \nab. Sie stellte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung unter Bezugnahme auf das \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 - im Kern \ndarauf ab, dass für die wenigen Notfälle, bei denen Blutpräparate mit Sondersignalen \nbefördert werden müssten, in der Stadt und im Regierungsbezirk N. ausreichend \nandere Fahrzeuge mit Blaulichtberechtigung zur Verfügung stünden. \n\n6\n\nMit ihrem Widerspruch wandte die Klägerin ein, bei der Entscheidung sei nicht \nangemessen berücksichtigt worden, dass sie die gesetzlichen Anforderungen an den \nBluttransport optimal erfülle. Den Widerspruch wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 19. Februar 2003 zurück. Zur Begründung führte sie aus: \nSie halte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auch unter Berücksichtigung \nder technischen Ausrüstung und Logistik der Klägerin nicht für geboten. Die Klägerin \nhabe kein konkretes Bedürfnis für Bluttransporte mit Sondersignalen nachgewiesen, \ninsbesondere keine Fälle aufgezeigt, in denen die bereits \"akkreditierten \nBlaulichtfahrer\" derartige Transporte nicht abdecken könnten. Im Antragsverfahren \nsei ihr ermöglicht worden, diesen Nachweis zu erbringen. Ob Bluttransporte zum \nAufgabenkreis des Rettungsdienstes gehörten, sei nicht maßgeblich, wenn der \nRettungsdienst tatsächlich die Notfälle bewältigen könne und hierzu berechtigt sei. \nGerade weil dies der Rettungsdienst in der Regel könne und um frühere \nBegehrlichkeiten zu beseitigen, habe der Verordnungsgeber durch Streichung des \nfrüheren § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO Fahrzeuge des Blutspendedienstes zur \nBeförderung von Blutkonserven aus dem Kreis der Fahrzeuge ausgenommen, die \nmit blauem Blinklicht (Rundumlicht) ausgestattet werden dürften. Dem liege die \nAnnahme zugrunde, dass Bluttransporte grundsätzlich als Regeltransporte \ndurchzuführen seien. Auch solle vermieden werden, dass Regeltransporte zu Lasten \nder allgemeinen Verkehrssicherheit abnähmen und durch Anforderung und \nAnlieferung \"just in time\" als Notfalltransporte teilweise ersetzt würden. Eine solche \nTendenz würde durch entsprechende Angebote privater Unternehmen eher \ngefördert. Der letztlich bezweckten Begrenzung der Zahl von Notfalltransporten \nstünde eine Praxis entgegen, nach der eine Ausnahmegenehmigung allen erteilt \nwerden müsste, die durch ihre Tätigkeit Menschenleben retten, schwere \ngesundheitliche Schäden abwenden oder anderen Zwecken dienen würden, die nach \n§ 38 Abs. 1 Satz 1 StVO den Blaulichteinsatz rechtfertigen. \n\n7\n\nAm 18. März 2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, die \nBeklagte habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, den wesentlichen \nGesichtspunkt des Falles nicht erkannt und sich auf Argumente gestützt, die in \ndiesem Fall nicht zuträfen. Es liege ein vom typischen Regelfall abweichender \nAusnahmefall vor. Auszugehen sei davon, dass es Notfallsituationen gebe, in denen \nBlutprodukte nicht im Wege der Regelbelieferung transportiert werden könnten. An \nBluttransporte würden hohe gesetzliche Anforderungen gestellt, die auch in Notfällen \nbeachtet werden müssten. Dazu sei die Klägerin aufgrund ihrer Spezialausstattung in \nder Lage. Ob auch die Organisationen des Rettungsdienstes solche \nNotfalltransporte, die nicht zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehörten, \ngesetzeskonform durchführten bzw. durchführen könnten, stehe dagegen nicht fest. \nUm dies beurteilen zu können, reiche eine bloße entsprechende Versicherung nicht \naus. Die Ermessensentscheidung der Beklagten könne aber nicht sachgemäß sein, \nwenn sie auf die Kapazitäten anderer Organisationen abstelle, ohne zur Gewissheit \nfestzustellen, dass diese anderen Organisationen die Notfalltransporte ausreichend \nqualifiziert und zuverlässig durchführen könnten. Es würden die Aufgabenbereiche \n\"Katastrophenschutz\" und \"Bluttransport\" vermischt, wenn beispielsweise beim MHD \nin N. sieben mit Blaulicht ausgestattete Fahrzeuge nur für Bluttransporte \neingesetzt würden; dies widerspreche auch den gesetzlichen Anforderungen an \nsolche Transporte. Zudem bestehe ein überregionaler Bedarf, so dass es nicht \nausreiche, die Ablehnung mit einer vermeintlich anderweitigen Bedarfsdeckung in \nN. zu begründen. Nicht betrachtet worden sei auch der nach Art. 12 Abs. 1 GG \ngebotene Schutz unternehmerischer Tätigkeit. Die Klägerin sei auf ständige \nKundenverbindungen angewiesen und ihre Kunden erwarteten von ihr, dass sie die \nerforderlichen Transportleistungen auch im Notfall erbringen könne. Durch Erteilung \nder Ausnahmegenehmigung würde die Klägerin nicht zur Inflationierung von \nBlaulichtfahrten beitragen. Die Zahl der ärztlich angeordneten Blaulichteinsätze sei \nunabhängig davon, ob sie vom Rettungsdienst oder von der Klägerin durchgeführt \nwürden. Missbrauchsgefahren ließen sich durch geeignete Auflagen ausschließen. \nDie Gefahr von schweren Unfällen sei bei Notfallfahrten der Klägerin, die gesondert \ngeschulte Fahrer mit ausreichender Fahrerfahrung einsetze, nicht höher als bei \nFahrten der Hilfsorganisationen. Schließlich bestehe nicht die Gefahr, dass bereits \ndurch die Schaffung gesetzeskonformer Notfallkapazitäten für \nBlutkonserventransporte die Zahl der Notfalltransporte zugunsten der \nRegeltransporte zunehme. Denn Notfalltransporte verursachten zusätzliche Kosten \nund störten den Klinikablauf.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Oktober 2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2003 zu verpflichten, eine \nAusnahmegenehmigung zum Führen einer Kennleuchte für blaues Blinklicht \n(Rundumlicht) und Einsatzhorn für das Fahrzeug, amtliches Kennzeichen..., zu \nerteilen.\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Oktober 2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2003 zu verpflichten, über den \nAntrag der Klägerin vom 4. Januar 2002 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung \nzum Führen einer Kennleuchte für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und Einsatzhorn \nfür das Fahrzeug, amtliches Kennzeichen..., unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts neu zu entscheiden.\n\n12\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hat sich zum Beleg dafür, dass ausreichende Kapazitäten für \nNotfalltransporte vorhanden seien, auf die bereits im Verwaltungsverfahren \neingeholten Auskünfte der Feuerwehr der Stadt N. und der \nBezirksgeschäftsstelle N. des MHD bezogen. Es sei eine Unterstellung der \nKlägerin, dass in der gegenwärtigen Praxis ein Missstand hinsichtlich der Qualität \nvon Bluttransporten herrschen würde. Die Qualität der Transporte sei kein Problem, \nweil die Präparate von den Depots ausreichend verpackt würden. Die Kühlung bei 4? \nC werde durch Eisflocken und Styroporbehälter erreicht und genüge für vier Stunden. \nBei Transporten zwischen Krankenhäusern werde die ausreichende Qualität durch \ndie zur Verfügung gestellte Verpackung sichergestellt. Für einen überregionalen \nBedarf stelle sich die Frage der Ausrüstung des Transportfahrzeugs mit \nSondersignalen nur theoretisch, weil Sondersignale nur für die jeweils kürzeste \nDauer und Fahrtstrecke zum nächsten Depot eingesetzt werden dürften, aber bereits \nim Belieferungsgebiet des Blutspendedienstes West neun Depots vorhanden \nseien.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom \n8. November 2004 abgewiesen. Es hat die Ermessensentscheidung der Beklagten \nüber die Versagung der begehrten Ausnahmegenehmigung als rechtmäßig \nangesehen. Die Ausnahmegenehmigung sei nicht geboten, um ansonsten nicht \nbeherrschbaren Gefahren begegnen zu können. Es bestehe nicht die Gefahr, dass \nein Bluttransport deswegen zu spät am Bestimmungsort eintreffe und dadurch ein \nPatient versterbe oder schweren Gesundheitsschaden erleide, weil die Klägerin nicht \nüber Sondersignale verfüge. Insbesondere sei auf der Basis der eingeholten \nAuskünfte die Einschätzung der Beklagten nicht zu beanstanden, in Notfällen \nkönnten auch Fahrzeuge der Feuerwehr und anderer Organisationen des \nRettungsdienstes eilige Bluttransporte übernehmen und notfalls auch zu \nKrankenhäusern außerhalb des eigentlichen Versorgungsgebiets des \nBlutspendedienstes N. transportieren. Es seien keine Anhaltspunkte dafür \nersichtlich, dass die gegenwärtige Praxis hinsichtlich der Qualität der \nNotfallbluttransporte einen Missstand aufweisen würde. Die Klägerin habe selbst \neingeräumt, der MHD verfüge über für diesen Bereich eigens ausgerüstete \nFahrzeuge. Ob der Bluttransport zu den Aufgaben des Rettungsdienstes gehöre, sei \nunerheblich. \n\n17\n\nAm 24. Dezember 2004 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt. \nIn der Begründung des Antrags hat sie ihre Einwände gegen die Feststellung vertieft, \nder Bedarf an Notfallfahrten sei gedeckt. Insbesondere dürfe auf die zum \nBluttransport eingesetzten Fahrzeuge des medizinischen Transportdienstes der \nMalteser Werke gGmbH, die weder in den Katastrophenschutz noch in den \nRettungsdienst eingebunden seien, nicht abgestellt werden, weil diese nach § 52 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 4 StVZO nicht über Sondersignaleinrichtungen verfügen \ndürften. Darüber hinaus seien die strengen zwingenden Qualitätsstandards \nunzureichend berücksichtigt worden. Die mittlerweile vorgeschriebenen \nTransportbedingungen müssten erfüllt, überwacht und dokumentiert werden können, \nso dass insbesondere eine fortlaufende Temperaturaufzeichnung vorhanden sein \nmüsse. Deshalb sei die Annahme, Bluttransporte könnten im Notfall durch beliebige \nFunktionsträger des Rettungsdienstes durchgeführt werden, mit dem geltenden \nRecht nicht mehr in Einklang zu bringen und überholt. Das werde durch eine \nStellungnahme des Chefarztes des Instituts für Transfusionsmedizin des Klinikums \nBraunschweig für den dortigen Versorgungsbereich bestätigt. Eine entsprechende \nStellungnahme des Universitätsklinikums N. liege noch nicht vor; sie werde \nunverzüglich nachgereicht.\n\n18\n\nAuf Anfrage des Gerichts hat die Beklagte im November 2005 mitgeteilt, in N. \nführten aktuell der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) und die Johanniter-Unfall-Hilfe \n(JUH) Notfalltransporte für Blutkonserven durch. Der MHD tue dies nicht mehr. Im \ndritten Quartal 2005 habe der ASB in 103 Fällen, die JUH in 34 Fällen Sonderrechte \nin Anspruch genommen; das seien etwa 5 % der insgesamt in diesem Zeitraum \nübernommenen 2.581 Bluttransporte. Die JUH setze zwei Fahrzeuge mit \nSondersignalanlagen für Notfalltransporte von Blutkonserven ein, die über die \nLeitstelle der Berufsfeuerwehr in die Gefahrenabwehr der Stadt N. eingebunden \nseien. Dasselbe gelte für fünf Fahrzeuge des ASB. Dieser verfüge darüber hinaus \nüber vier weitere Bluttransportfahrzeuge ohne Sondersignaleinrichtungen. Alle \nverwendeten Fahrzeuge seien mit Kompressor-Kühlboxen mit festeinstellbaren \nThermostaten und Hand-Kühlboxen sowie mit Klimaanlagen ausgestattet. Der ASB \nsetze in Absprache mit dem Blutspendedienst bei bestimmten Fahrten, die JUH bei \nallen Fahrten Temperatur-Logger ein, die regelmäßig ausgewertet würden. Dabei \nwerde den im Rahmen der Qualitätssicherung unter Mitwirkung des \nBlutspendedienstes entwickelten Verfahrensanweisungen und Standard Operating \nProcedures (SOP) für die Verpackung und den Transport von Blutprodukten, über die \nalle Blutabholer belehrt würden, entsprochen.\n\n19\n\nMit Beschluss vom 21. Dezember 2005, der Klägerin zugestellt am 22. Dezember \n2005, hat der Senat die Berufung zugelassen.\n\n20\n\nNachdem der Berichterstatter die Beteiligten mit Verfügung vom 25. Januar 2006 \ndarauf hingewiesen hatte, dass innerhalb der Monatsfrist nach § 124 a Abs. 6 VwGO \nkeine Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen war, hat die Klägerin am \n30. Januar 2006 die Berufung unter Bezugnahme auf die Begründung des \nZulassungsantrags begründet und beantragt, ihr wegen der Versäumung der \nBerufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \nDiesen Antrag hat sie unter Vorlage der Abschrift einer Berufungsbegründung vom \n17. Januar 2006, einer Kopie aus dem Fristenkalender und einer eidesstattlichen \nVersicherung wie folgt begründet: Die Berufungsbegründung sei am 17. Januar 2006 \nerstellt und an das Gericht abgesandt worden. In der Kanzlei der \nProzessbevollmächtigten der Klägerin werde vollständig ohne Personal gearbeitet; \nsämtliche administrativen Arbeiten nähmen die Anwälte selbst vor. Der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin habe den Schriftsatz am 17. Januar 2006 \nfertiggestellt, vierfach ausgedruckt, gestempelt, drei Exemplare kuvertiert, den \nUmschlag frankiert und in den Postausgangsständer gestellt. Der \nPostausgangsständer werde jeden Tag kurz vor 17.00 Uhr geleert und die Post in \nden Briefkasten vor der Kanzlei geworfen. \n\n21\n\nIn der Sache begehrt die Klägerin, die über das bisher streitgegenständliche \nFahrzeug nicht mehr verfügt, weil sie ihren Fahrzeugbestand fortlaufend erneuert, \nnunmehr eine Ausnahmegenehmigung für ein gleichwertiges neues Fahrzeug. Sie \nmacht geltend, die beiden Hilfsorganisationen, die Notfallbluttransporte in N. \nübernähmen, erfüllten die notwendigen Kriterien für Bluttransporte nicht einmal \nannähernd. Die von diesen abgegebenen Erklärungen überzeugten nicht, zumal sie \nin wesentlichen Teilen wörtlich übereinstimmten und schon deshalb Zweifel an ihrer \nRichtigkeit weckten. Sie ließen nicht erkennen, dass bei den Hilfsorganisationen ein \nQualitätsmanagement bestehe. Die SOPs des Blutspendedienstes seien nur für die \ninterne Verwendung im Regeltransport und nicht für externe Transportdienste \ngedacht. Eine lückenlose Dokumentation sei ohne entsprechende Aufzeichnungen \nund Archivierungen nicht gegeben. Im Übrigen würden tatsächlich immer wieder \nBlutkonserven ungesichert und ungekühlt in normalen Fahrzeugen durch nicht \nausreichend geschulte Fahrer transportiert. Das werde durch vorgelegte Fotos \nexemplarisch belegt. Zudem sei die Zulassungsgrundlage für immerhin sieben von \nHilfsdiensten für den Bluttransport eingesetzte Fahrzeuge mit Sondersignalen \nzweifelhaft, weil der Bluttransport gerade nicht Gegenstand des Rettungsgesetzes \n(RettG NRW) und des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfsleistung (FSHG) \nsei. Diese großzügige Zulassungspraxis führe zu einer unkontrollierten Ausweitung \nvon Blaulichtkapazitäten im Bereich der Hilfsdienste: Die funktionale Bestimmung der \nmit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge werde nicht hinreichend überwacht. Die \nRettungsleitstelle der Feuerwehr sei über keinen Transport informiert, es gebe \nhierüber auch keine Rechenschaftsberichte. Notfall-Bluttransporte fielen in einem \nsolchen Umfang an, dass von einer gelegentlichen Inanspruchnahme \naufgabenfremder Blaulichtkapazitäten keine Rede mehr sein könne. Deshalb komme \nes bei Notfalltransporten der Hilfsorganisationen sogar immer wieder zu \nVerzögerungen. Die Vielzahl dieser Transporte belege auch, dass die engmaschige \nDepotstruktur sie nicht entbehrlich mache. An ihrem Vorbringen, auch ihre \nBetätigung auf dem Gebiet der Organtransplantation sei Gegenstand ihres Antrags \ngewesen, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr \nfestgehalten.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\ndie Beklagte unter Abänderung des auf die mündliche Verhandlung vom \n8. November 2004 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts N. und unter \nAufhebung des Bescheids der Beklagten vom 30. Oktober 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 19. Februar 2003 zu verpflichten, der Klägerin eine \nAusnahmegenehmigung zum Führen einer Kennleuchte für blaues Licht \n(Rundumlicht) und Einsatzhorn für ein Fahrzeug zu erteilen, das dem Fahrzeug, \nKennzeichen..., gleichwertig ist.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nSie meint, die Berufungsbegründungsfrist sei schuldhaft versäumt worden.\n\n27\n\nIm Berufungsverfahren haben die Regionalverbände des ASB und der JUH \nergänzende Stellungnahmen über die Zahl und Zweckbestimmung ihrer für den \nBluttransport eingesetzten mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge abgegeben. Sie \nhaben mitgeteilt, diese Transporte übernehme jeweils ihr medizinischer \nTransportdienst. Das Personal werde regelmäßig einschlägig geschult. Die mit \nBlaulicht ausgestatteten Fahrzeuge würden als Einsatz- und Kommando- bzw. \nNotarzt-Einsatzfahrzeuge vorgehalten und eingesetzt; sie seien in die \nGefahrenabwehr der Stadt N. bzw. den Zivil- und Katastrophenschutz des \nBundes und des Landes eingebunden. \n\n28\n\nAuf Anforderung des Gerichts hat die Feuerwehr N. als zuständige Behörde \nfür den Rettungsdienst und die Gefahrenabwehr in der Stadt N. einen Auszug \naus dem Bedarfsplan für den Rettungsdienst, den Gefahrenabwehrplan \n\"Massenanfall von Verletzten - MANV -\" sowie eine Gesamtübersicht der für die \nGefahrenabwehr vorgehaltenen Fahrzeuge und der sonstigen Fahrzeuge der \nHilfsorganisationen vorgelegt.\n\n29\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der im Beistand des Leiters der Feuerwehr \nN. sowie eines Mitarbeiters des Blutspendedienstes West, Institut N. , \nerschienene Vertreter der Beklagten ergänzende Angaben zur Einbeziehung der \nFahrzeuge privater Hilfsorganisationen in die Gefahrenabwehr gemacht. Der Leiter \nder Feuerwehr hat ausgeführt, kürzlich habe sich ergeben, dass im Bereich N. \nmehr Pkw mit Blaulicht vorgehalten würden als für die Gefahrenabwehr der Stadt \nerforderlich sei. Ausgerichtet an dem Bedarf für ein Großschadensereignis mit bis zu \n50 Verletzten sei deshalb am 16. Februar 2006 festgelegt worden, dass für jede der \nvier Hilfsorganisationen, die jeweils mit einer einsatzbereiten Einheit in die \nGefahrenabwehr eingebunden seien, vier Pkw mit Blaulicht (jeweils ein \nFührungsfahrzeug und ein Notarzt-Einsatzfahrzeug sowie darüber hinaus je ein \nErsatzfahrzeug) für die Gefahrenabwehr anerkannt würden. Die konkreten \nFahrzeuge würden jeweils von den Hilfsorganisationen benannt. Je ein Vertreter des \nASB und der JUH sind ergänzend zu den von ihnen durchgeführten Bluttransporten \nals Zeugen vernommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das \nTerminsprotokoll Bezug genommen.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte dieses Verfahrens sowie des gemeinsam verhandelten Verfahrens \n8 A 1117/05 und die in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge (je ein \nHefter) Bezug genommen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet.\n\n33\n\nA. I. Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass sie nicht innerhalb \nder Monatsfrist nach § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden ist. Denn der \nKlägerin war gemäß § 60 VwGO auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag \nWiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Nach \ndieser Vorschrift ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \ngewähren, der glaubhaft macht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, eine \ngesetzliche Frist einzuhalten. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass die \nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem ihr gemäß § 173 VwGO \ni.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten \nberuhte. Dieser hat insbesondere glaubhaft gemacht, dafür gesorgt zu haben, dass \ndie Berufungsbegründung rechtzeitig hergestellt war und innerhalb der Frist bei \nGericht einging. Hierfür muss gewährleistet sein, dass ein fristwahrender Schriftsatz \nrechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird, sofern die weitere Beförderung \nder ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist. Darüber hinaus ist \nein Nachweis dafür, dass das Schriftstück tatsächlich in den Postlauf gelangt ist, \nebenso wenig erforderlich, wie eine - meist nicht mögliche - Darlegung, wann und wie \ngenau ein Schriftstück verloren gegangen ist. Vielmehr genügt die \nGlaubhaftmachung, dass der Verlust mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in dem \nBereich, für den die Partei verantwortlich ist, eingetreten ist.\n\n34\n\nVgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02 -, NJW-RR 2003, 862, \nund vom 22. Mai 2003 - I ZB 32/02 -, BGHReport 2003, 1035, sowie Urteil vom \n11. Januar 2001 - III ZR 148/00 -, NJW 2001, 1577.\n\n35\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat entsprechend diesen \nAnforderungen nachvollziehbar vorgetragen und durch Vorlage einer eidesstattlichen \nVersicherung glaubhaft gemacht, dass er die Berufungsbegründung rechtzeitig eine \nWoche vor Fristablauf erstellt und in das Postausgangsfach eingelegt habe sowie \ndass das Postausgangsfach jeden Tag kurz vor 17.00 Uhr geleert und sein Inhalt \nsodann in den vor den Kanzleiräumen angebrachten Briefkasten eingeworfen werde. \nMit dieser eidesstattlichen Versicherung ist der Postabgang im Sinne von § 294 \nAbs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO unabhängig davon glaubhaft gemacht worden, ob \ndie getroffenen organisatorischen Maßnahmen zur Ausgangskontrolle auch \nhinsichtlich ihrer Dokumentation den einem Rechtsanwalt obliegenden \nSorgfaltsanforderungen entsprechen. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 5 B 44.01 -, juris.\n\n37\n\nDie Klägerin hat innerhalb der Antragsfrist für die Wiedereinsetzung gemäß § 60 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO eine hinreichende Berufungsbegründung vorgelegt. \nInsbesondere genügte es im Hinblick auf die umfassende Begründung des \nBerufungszulassungsantrags, dass die Klägerin zur Begründung ihres \nBerufungsantrags auf die Zulassungsbegründung Bezug nahm.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117.\n\n39\n\nII. Die Änderung der Klage, die die Klägerin dadurch vorgenommen hat, dass sie \nnunmehr eine Ausnahmegenehmigung für ein anderes Fahrzeug begehrt, das sie \nwegen der kurzen Nutzungszeiten ihrer Fahrzeuge nicht näher bezeichnen konnte, \nist gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig, weil sich die Beklagte auf die geänderte \nKlage eingelassen hat, ohne ihr zu widersprechen. Im Übrigen ist die Klageänderung \nauch sachdienlich, weil die Entscheidung über ein aktuell verfügbares Fahrzeug der \nKlägerin der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten \ndient und der Streitstoff dabei im Wesentlichen derselbe bleibt.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 -, DVBl. 2005, 1583.\n\n41\n\nIII. Der Klageantrag der geänderten Klage ist noch hinreichend bestimmt, weil mit \nihm sowohl die Art des Fahrzeugs als auch der Umstand, dass nur ein solches \nFahrzeug mit einer Kennleuchte für blaues Blinklicht und Einsatzhorn ausgestattet \nwerden soll, hinreichend deutlich bezeichnet ist.\n\n42\n\nB. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.\n\n43\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten \nAusnahmegenehmigung (I.). Sie kann auch keine erneute ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über ihren Antrag verlangen (II.).\n\n44\n\nI. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten \nAusnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für die Ausstattung ihres \nFahrzeugs mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn, für die die Beklagte als höhere \nVerwaltungsbehörde zuständig ist (vgl. § 68 StVZO, § 1 Abs. 2 der Verordnung über \ndie Bestimmung der zuständigen Behörden nach der StVZO vom 6. Januar 1999, \nGV. NRW. S. 32, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005, GV. NRW. \nS. 332). Für die Prüfung des entsprechenden Verpflichtungsbegehrens ist die Sach- \nund Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung des \nBerufungsgerichts maßgeblich.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, VRS 103, 311.\n\n46\n\nDie Klägerin bedarf einer Ausnahmegenehmigung, um ihr Bluttransportfahrzeug \nmit blauem Blinklicht ausstatten zu dürfen (1.). Sie hat aber keinen Anspruch auf \nErteilung einer solchen Genehmigung. Diese liegt im behördlichen Ermessen (2.); \ndas Ermessen ist nicht in dem Sinne auf Null reduziert, dass die Genehmigung \nausgesprochen werden müsste (3.).\n\n47\n\n1. Um ein Bluttransportfahrzeug mit Blaulicht ausstatten zu dürfen, bedarf die \nKlägerin einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO. Danach \nkönnen die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein \nfür bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen unter anderem auch von dem in \n§ 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO enthaltenen Verbot genehmigen, andere Fahrzeuge als \ndie dort im Einzelnen aufgeführten mit einer Blaulicht-Einrichtung zu versehen. Das \nFahrzeug der Klägerin fällt nicht unter die in § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO aufgeführten \nFahrzeuge. Zwar zählten zu den dort genannten Fahrzeugen, die zulässigerweise mit \nBlaulicht ausgestattet werden durften, nach der bis zum 31. März 2000 geltenden \nNr. 5 des § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO auch Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung \nzur Beförderung von Blutkonserven geeignet und nach dem Fahrzeugschein als \nKraftfahrzeug des Blutspendedienstes anerkannt waren. Diese Fallgruppe ist jedoch \nmit der Streichung der Nr. 5 des § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO durch die 31. Verordnung \nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. März 2000 \n(VkBl. 2000, 346) entfallen. \n\n48\n\n2. Nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO steht die Erteilung der begehrten \nAusnahmegenehmigung im Ermessen der Behörde. Die Vorschrift soll \nAbweichungen von generellen Bestimmungen der StVZO ermöglichen, um \nbesonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung \nder Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein solcher \nbesonderer Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs \nder Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall, welcher dem \ngenerellen Verbot zugrunde liegt. Das so gewonnene Merkmal einer \nAusnahmesituation ist sodann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu \ntreffenden Ermessensentscheidung.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, a.a.O., und vom \n13. März 1997 - 3 C 2.97 -, BVerwGE 104, 154.\n\n50\n\nFür die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Ausstattung eines Fahrzeugs \nmit Blaulicht muss die Behörde deshalb insbesondere die § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO \nzugrunde liegende Erwägung berücksichtigen, dass die Zahl der mit Blaulicht \nausgerüsteten Fahrzeuge möglichst gering bleiben muss. Dies ist notwendig, weil \nsich - erstens - mit einer zunehmenden Zahl von Blaulichtfahrzeugen die \nMissbrauchsgefahr und damit die Gefahr schwerster Unfälle vergrößert und weil - \nzweitens - eine Inflationierung von Fahrzeugen mit Blaulichtausstattung, deren \nNotwendigkeit nicht am Erscheinungsbild der Fahrzeuge erkennbar ist, die \nAkzeptanz von Blaulichteinsätzen in der Bevölkerung vermindert.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, a.a.O., und vom 19. \nOktober 1999 - 3 C 40.98 -, Buchholz 442.16 § 52 StVZO Nr. 1 S. 3.\n\n52\n\nAllerdings ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte von § 52 Abs. 3 Satz 1 \nStVZO, dass gleichwohl der Einsatz von Blaulicht in bestimmten Situationen auch für \nBluttransporte geboten ist und ein Bedürfnis dafür besteht, für derartige Fälle \nFahrzeugkapazitäten mit Blaulicht vorzuhalten. Der Verordnungsgeber hat das \ndeutlich dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er gemäß Nr. 16 f) der Verordnung \nzur Änderung der StVZO vom 16. November 1970 in § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO die \nfrühere Nr. 5 aufgenommen hat, nach der Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung \nzur Beförderung von Blutkonserven geeignet und im Kraftfahrzeugschein als \nFahrzeug des Blutspendedienstes anerkannt waren, ebenfalls mit blauem Blinklicht \nausgestattet sein durften. Der Verordnungsgeber wollte damit seinerzeit dem \nErfordernis Rechnung tragen, den raschen Transport von Blutkonserven in \ndringenden Fällen zu fördern, zugleich aber durch Einführung einer behördlichen \nAnerkennung die Berechtigung auf Spezialfahrzeuge beschränken, um die Wirkung \ndes Blaulichts nicht zu beeinträchtigen.\n\n53\n\nVgl. Amtliche Begründung zur Verordnung zur Änderung der StVZO vom \n16. November 1970, VkBl. 1970, 826 ff.\n\n54\n\nDiese Zielsetzung ist durch die Aufhebung des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO \nnicht aufgegeben worden. Mit der Streichung der Vorschrift ist insbesondere die \nErforderlichkeit des Einsatzes von Blaulicht in besonderen Eilfällen auch für \nBluttransporte nicht generell in Frage gestellt worden. Hintergrund war vielmehr, dass \ndie Vorschrift in der Vergangenheit \"immer wieder zu Missdeutungen, ungewolltem \nAuslegen der Vorschriften und 'Begehrlichkeiten' bezüglich der Ausrüstung \nbestimmter Kfz mit Kennleuchten für blaues Blinklicht\" geführt hatte. Da aber in der \nüberwiegenden Mehrheit der Fälle kein Blaulicht notwendig ist, ging der \nVerordnungsgeber davon aus, dass der Transport in den verbleibenden Notfällen in \nder Regel von bereits nach § 52 Abs. 3 StVZO anerkannten Fahrzeugen \nwahrgenommen werde.\n\n55\n\nVgl. Amtliche Begründung zur 31. Verordnung zur Änderung \nstraßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, VkBl. 2000, 366.\n\n56\n\nDarin liegt die Erwartung eingeschlossen, dass auch in Zukunft in Notfällen \nBlutkonserven unter Einsatz von Sonderrechten zu befördern sein werden, wenn im \nSinne von § 38 Abs. 1 StVO höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten \noder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, a.a.O.\n\n58\n\nNach dem so umschriebenen Regelungszweck darf jedoch die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung zur Ausstattung von Bluttransportfahrzeugen mit blauem \nBlinklicht mit der Begründung abgelehnt werden, die wenigen auf den Einsatz von \nBlaulicht angewiesenen Bluttransporte könnten in Notfällen ohne Gefährdung der \nordnungsgemäßen Versorgung durch die nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit \nBlaulicht ausgestatteten Fahrzeuge durchgeführt werden.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, a.a.O.\n\n60\n\nDies steht mit der grundrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit in Einklang, weil \nder Verordnungsgeber aus sachlich gerechtfertigten Erwägungen \nBluttransportunternehmen im Hinblick auf die Gefahren und einen regelmäßig nicht \nbestehenden Bedarf generell kein Blaulicht zugesteht. Soweit dadurch private \nHilfsdienste faktisch begünstigt werden, liegt darin kein unzulässiger \nKonkurrentenschutz; vielmehr handelt es sich lediglich um die Nutzung von ohnehin \nfür Schadensereignisse vorzuhaltenden Fahrzeugkapazitäten für den Bluttransport. \nGenügen diese Kapazitäten für den Bedarf, so ist für die Einräumung von \nSonderrechten auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit von vornherein kein \nRaum.\n\n61\n\n \n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, a.a.O.\n\n63\n\nDie Entscheidung, ob der Bedarf an Blaulichtfahrzeugen gedeckt ist, kann \nallerdings zumindest in Ländern wie Nordrhein-Westfalen, in denen der Bluttransport \nnicht als Aufgabe des Rettungsdienstes gesetzlich vorgesehen ist (vgl. §§ 1, 2 und 6 \nRettG NRW) - anders ist dies etwa in Niedersachsen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 \nNRettDG - nicht unabhängig von der Beurteilung der jeweiligen örtlichen Situation \ngetroffen werden. Zumindest in den Ländern, in denen der Rettungsdienst keine \nBluttransportfahrzeuge mit geeigneten Kühleinrichtungen und kein einschlägig \ngeschultes Personal vorhalten muss und vorhält, trifft nämlich die der Streichung des \nfrüheren § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO zugrunde liegende Annahme des \nVerordnungsgebers, eilige Bluttransporte könnten in der Regel von bereits nach § 52 \nAbs. 3 StVZO anerkannten Fahrzeugen wahrgenommen werden, aufgrund aktueller \ngesetzlicher Qualitätsanforderungen, die auch in Notfällen einzuhalten sind, nicht \nmehr ohne Weiteres zu. \n\n64\n\nGemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 des Transfusionsgesetzes (TFG) darf der Transport \nvon Blutprodukten aus zellulären Blutbestandteilen und Frischplasma nur nach \neinem im Rahmen des Qualitätssicherungssystems schriftlich festgelegten Verfahren \nerfolgen. Der Bluttransport fällt unter die im Dritten Abschnitt des Gesetzes geregelte \n\"Anwendung von Blutprodukten\" und die hierfür geltenden Bestimmungen zur \nQualitätssicherung. In Umsetzung der von den Mitgliedstaaten bis zum 8. Februar \n2005 umzusetzenden Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 \n(ABl. L 91 vom 30. März 2004, S. 25) und auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 12 \nund 18 TFG hat darüber hinaus der Vorstand der Bundesärztekammer die \nGesamtnovelle 2005 der Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen \nund zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) beschlossen (BAnz. vom \n5. November 2005). Nach Nr. 3.2 dieser Richtlinien - ebenso wie bereits nach Nr. 3.3 \nder Fassung von 2000 (Gesundheitsblatt 2000, 555) - muss beim Transport von \nBlutprodukten vom Hersteller zu der Einrichtung der Krankenversorgung unter der \nVerantwortung des Herstellers oder der Einrichtung der Krankenversorgung \nsichergestellt sein, dass die für die jeweiligen Blutprodukte unter Nr. 4.1 \nvorgegebenen Temperaturen aufrecht erhalten bleiben. Gleichfalls bestimmt ist seit \nder Neuformulierung der Richtlinien von 2003 zunächst in Nr. 3.3, nunmehr in Nr. \n3.2, dass die für die sichere Einhaltung der Transporttemperaturen erforderlichen \nOrganisationsabläufe, Geräte und Anforderungen an die Mitarbeiter im jeweiligen \nQualitätssicherungssystem schriftlich festzulegen sind. Die \nQualitätssicherungssysteme müssen zur ordnungsgemäßen Umsetzung \neuroparechtlicher Vorgaben sicherstellen, dass der Bluttransport im Sinne von Art. 6 \ni.V.m. Anhang V Nr. 2 der RL 2004/33/EG auf allen Stufen der Transformationskette \nunter validierten Bedingungen erfolgt, damit die Integrität der Produkte erhalten \nbleibt.\n\n65\n\nWegen dieser besonderen rechtlichen Anforderungen, die über den bloßen \nUmstand hinausgehen, ob irgendein Blaulichtfahrzeug verfügbar ist, bedarf es der \nFeststellung im Einzelfall, ob für Notfälle zumindest an solchen Standorten, von \ndenen aus häufig Blutprodukte ausgeliefert werden, auch tatsächlich ständig \nFahrzeuge einsatzbereit sind, die Blut unter Beachtung dieser Qualitätsvorgaben \ntransportieren können und nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht \nausgestattet sind. \n\n66\n\nSofern nicht genügend Blaulichtfahrzeuge für ordnungsgemäße Bluttransporte \nverfügbar sind, darf eine Ausnahmegenehmigung nicht deshalb abgelehnt werden, \nweil die erforderlichen Notfallfahrten in der Regel anderweitig erfüllt werden können. \nDarauf kann sich der jeweilige Antragsteller berufen, weil die \nErmessensentscheidung auch seinem Interesse zu dienen bestimmt ist: Sie erfordert \nnämlich grundsätzlich, dass die Behörde die mit dem Verbot verfolgten öffentlichen \nInteressen den privaten Interessen des Antragstellers gegenüberstellt. \n\n67\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2000 - 8 A 2698/99 -, NZV 2000, 514; siehe \nauch zu § 46 StVO BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 60.85 -, Buchholz, \n442.151 § 46 StVO Nr. 7, S. 3.\n\n68\n\n3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf \nErteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO. \nZwar müssen auch in N. , von wo aus das Fahrzeug der Klägerin eingesetzt \nwerden soll, für den Bluttransport geeignete Blaulichtfahrzeuge vorhanden sein (a). \nJedoch darf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung deshalb abgelehnt werden, \nweil dort bereits genügend Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die nach § 52 Abs. 3 \nStVZO rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattet sind (b) und Blut unter Beachtung der \ndafür bestehenden rechtlichen Anforderungen transportieren können (c). Durch diese \nFahrzeuge ist die erforderliche ständige Einsatzbereitschaft im Allgemeinen \nsichergestellt (d). Unerheblich ist, ob auch an anderen Orten, an denen die Klägerin \nKundenbeziehungen unterhält, die zulässigerweise mit Blaulicht ausgestatteten \nFahrzeuge in der Lage sind, Notfallbluttransporte ordnungsgemäß durchzuführen (e). \n\n69\n\na) Zumindest an solchen Standorten müssen für den Bluttransport geeignete \nBlaulichtfahrzeuge vorhanden und ständig einsatzbereit sein, an denen etwa \nerforderliche Notfallbluttransporte typischerweise beginnen. Zu diesen Standorten \ngehören im Hinblick auf die zentrale Vorhaltung von Blutpräparaten durch den DRK-\nBlutspendedienst West an fünf überregional ausgerichteten Instituten jedenfalls die \nStandorte, an denen der Blutspendedienst zentrale Institute unterhält. Denn von dort \nwerden Blutprodukte häufig dann bezogen, wenn - etwa bei einer nicht planbaren \nNotoperation - dringend ein Blutprodukt benötigt wird, das im jeweiligen Krankenhaus \nnicht verfügbar ist.\n\n70\n\nUnabhängig von der genauen Zahl der Notfalltransporte, die an solchen \nInstitutsstandorten jeweils erforderlich werden, muss für diese Fälle ständig ein für \nBluttransporte geeignetes Blaulichtfahrzeug verfügbar sein. Das folgt bereits aus der \noben unter 2. angeführten Wertung des Verordnungsgebers, nach der es in sehr \ndringenden Fällen der Verwendung von Sonderrechten bedarf, um hierdurch \nmöglicherweise entscheidende Zeit zur Lebensrettung einzusparen. Dem liegt \nzugrunde, dass die Blutbanken - was der Vertreter des Blutspendedienstes West, \nInstitut N. , in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat - rund um \ndie Uhr besetzt sind und deshalb jederzeit von ihnen ausgehende \nNotfallbluttransporte erforderlich werden können, etwa für plötzlich erforderliche \nunaufschiebbare Notfalloperationen. \n\n71\n\nDanach ist es erforderlich, dass in N. dauernd eine angemessene Zahl von \nBlaulichtfahrzeugen vorgehalten wird, die ordnungsgemäß für den Bluttransport \nausgestattet sind. Denn in N. befindet sich das zentrale Institut des DRK-\nBlutspendedienstes West, das nach den Angaben auf der entsprechenden \nInternetseite über 140 Krankenhäuser und Arztpraxen vor allem in den \nRegierungsbezirken N. und E. mit lebenswichtigen Blutpräparaten versorgt \n(vgl. www.blutspendedienst-west.de). Auch wenn in seinem Versorgungsgebiet zur \nAkutversorgung in Notfällen ein flächendeckendes, engmaschiges Depotnetz mit \nBlutdepots in I. , S. , H. , C. und F. besteht, behält das Institut \nN. für Notfälle in der Umgebung von N. sowie im gesamten \nVersorgungsgebiet für Spezialpräparate, die nur eine kurze Verwendbarkeitsdauer \nhaben und daher ausschließlich im Institut N. hergestellt und bereitgestellt \nwerden können, eine zentrale Bedeutung. Dementsprechend werden dort eilige \nBluttransporte, die mit Blaulicht durchzuführen sind, nach den von der Beklagten \nmitgeteilten Angaben des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) und der Johanniter-\nUnfall-Hilfe (JUH) durchschnittlich weniger als zweimal täglich erforderlich. Auch der \nVertreter des Blutspendedienstes West hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, \nes vergehe praktisch kein Tag, an dem nicht Blutpräparate mit Blaulicht ausgeliefert \nwerden müssten. \n\n72\n\nb) Von den für den Bluttransport in N. eingesetzten Blaulichtfahrzeugen des \nASB und der JUH sind zumindest so viele rechtmäßig gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 2 StVZO mit blauem Rundumlicht ausgestattet, dass mit ihnen die anfallenden \nNotfallfahrten in aller Regel bewältigt werden können. Dabei bedarf es letztlich keiner \nKlärung, ob die tatsächlich mit Blaulicht ausgestatteten Bluttransportfahrzeuge schon \ndeshalb der Gruppe der Einsatzfahrzeuge im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nStVZO zugehören, weil ihre Berechtigung zum Führen von blauem Rundumlicht bzw. \nihre Verwendung gemäß § 52 Abs. 3 StVZO in den jeweiligen Fahrzeugscheinen \neingetragen ist, worin eine verbindliche Entscheidung durch wirksame \nVerwaltungsakte liegen könnte.\n\n73\n\nVgl. OVG Saarland, Beschluss vom 16. April 2004 - 1 W 10/03 -, AS RP-SL 30, \n313, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 3 C 40.98 -, \na.a.O.; VG Bayreuth, Beschluss vom 21. August 1997 - B 1 S 97.592 -, juris.\n\n74\n\nDenn unabhängig von einer möglichen Bindung durch Verwaltungsakt handelt es \nsich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei vier der für Bluttransporte \nverwendeten Fahrzeuge des ASB und den beiden Fahrzeugen der JUH um Einsatz- \nbzw. Kommandofahrzeuge im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO. Nach \ndieser Vorschrift dürfen Einsatz- oder Kommandofahrzeuge der Feuerwehr und der \nanderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des \nRettungsdienstes mit Blaulicht ausgerüstet sein. Zu diesen zählen die Notarzt-\nEinsatzfahrzeuge, die im öffentlich verantworteten Rettungsdienst eingesetzt sind, \nsowie die Einsatz- und Kommandofahrzeuge, die zu den in den öffentlich \nverantworteten Katastrophenschutz eingebundenen einsatzbereiten Einheiten \ngehören, soweit für diese Fahrzeuge nach der jeweiligen Bedarfsplanung der \nzuständigen Behörde oder ihrer fachlichen Einschätzung ein Bedarf besteht. \n\n75\n\nDieses Begriffsverständnis folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des \n§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO. Insbesondere sind die Begriffe des \nRettungsdienstes und des Katastrophenschutzes dort ebenso wenig definiert wie in \nanderen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 35 Abs. 1 und 5 a StVO, \n§ 57 c Abs. 3 Nr. 2 StVZO). Allerdings ergibt sich die Beschränkung auf die Bereiche \ndes öffentlich verantworteten Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes aus der \nbundesrechtlichen Verwendung von Begriffen, die zwar landesrechtlich geprägten \nRechtsbereichen angehören (vgl. Art. 70 Abs. 1 GG), aber in den Ländern der Sache \nnach zumindest insofern im Wesentlichen vergleichbar ausgestaltet sind, als die \nSicherstellung eines bedarfsgerechten Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes \nin der Verantwortung eines öffentlichen Trägers liegt.\n\n76\n\nVgl. z. B. für NRW: §§ 6, 7 RettG sowie §§ 1 Abs. 3 FSHG; für Nds.: § 3 \nNRettDG sowie § 2 NKatSG; zu der in der Ländern vergleichbaren Verwendung des \nBegriffs des Rettungsdienstes OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2000 - 8 A 2698/99 -, \nNZV 2000, 514; zu den landesrechtlich unterschiedlichen Organisationsstrukturen \nhinsichtlich der Einbindung Privater Nds. OVG, Urteil vom 26. November 1998 - 12 L \n4158/97 -, DVBl. 1999, 630; siehe dazu auch Petersen, NZV 1997, 249.\n\n77\n\nDie Begrenzung auf die Bereiche des öffentlich verantworteten Rettungsdienstes \nund Katastrophenschutzes folgt auch aus der Systematik des § 52 Abs. 3 Satz 1 \nStVZO, der für die Berechtigung, Blaulicht zu führen, praktisch durchgehend auf die \nZugehörigkeit zu bestimmten Institutionen oder auf behördliche Anerkennungen \nabstellt. Dies entspricht der sonstigen Wertung der Verordnung, nach der \nKraftfahrzeuge in aller Regel nicht mit Kennleuchten für blaues Blinklicht ausgestattet \nsein dürfen (vgl. dazu auch VkBl. 1993, 614). \n\n78\n\nAus der Entstehungsgeschichte lässt sich die Begrenzung auf den für die \njeweiligen Aufgaben erforderlichen Bedarf ableiten: Danach sollten zu den \nberechtigten Kommando-Fahrzeugen zwar nicht allein diejenigen der \nBerufsfeuerwehren gehören, aber gleichwohl sollte die Zahl der Blaulichtfahrzeuge \nmöglichst gering bleiben (VkBl. 1970, 832). Diesem Zweck wird nur dann hinreichend \nentsprochen, wenn sich die Zahl der jeweils in den Rettungsdienst oder \nKatastrophenschutz eingebundenen Fahrzeuge an dem durch die zuständigen \nBehörden in Bedarfsplänen (für NRW z. B.: § 12 RettG NRW sowie § 22 Abs. 1 Satz \n2 FSHG; für Nds.: § 4 Abs. 4 Satz 3 NRettDG sowie § 10 NKatSG) oder sonst \nfachlich anerkannten örtlichen Bedarf orientiert. Nur dann ist auch sichergestellt, \ndass nur solche Fahrzeuge Blaulicht führen dürfen, deren Einsatz im Rettungsdienst \noder Katastrophenschutz die Funktion des Fahrzeugs prägt. Das ist im Allgemeinen \nzwar nur bei den Fahrzeugen der Fall, die zumindest ganz überwiegend für diese \nZwecke eingesetzt werden. \n\n79\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 3 C 40.98 -, DÖV 2000, 779, zum \nfrüheren § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO.\n\n80\n\nIm Fall des Katastrophenschutzes genügt für die erforderliche Prägung eines \nFahrzeugs jedoch bereits die Feststellung, ob es nach der fachlich begründeten \nBeurteilung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde für \nKatastrophenfälle vorgehalten wird. Denn die Funktion der gerade für \nGroßschadensereignisse vorgesehenen Fahrzeuge wird bereits durch ihre \nVorhaltung und damit durch ihre bloße Existenz und ständige Einsatzbereitschaft \nerfüllt. \n\n81\n\nHiervon ausgehend führen vier der für den Bluttransport in N. eingesetzten \nBlaulichtfahrzeuge des ASB und zwei ebenfalls für den Bluttransport eingesetzte \nFahrzeuge der JUH das Blaulicht gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO \nrechtmäßig.\n\n82\n\nDiese Fahrzeuge sind als Einsatz- oder Kommandofahrzeuge bzw. Notarzt-\nEinsatzfahrzeuge Teile der für Großschadensereignisse im Sinne von § 1 Abs. 3 \nFSHG (früher Katastrophenschutz, vgl. § 46 Satz 2 FSHG) aufgestellten \neinsatzbereiten Einheiten im Sinne von § 18 Abs. 3 FSHG. Sie werden nicht über \nden nachvollziehbar fachlich festgelegten Bedarf für die Gefahrenabwehr bei \nGroßschadensereignissen hinaus vorgehalten. Die Festlegung eines Höchstbedarfs \nvon vier Blaulicht-Pkw für jede Hilfsorganisation, die die Feuerwehr N. vor \nwenigen Wochen vorgenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie erscheint \nplausibel, weil sie auf den im Gefahrenabwehrplan der Feuerwehr N. für den \n\"Massenanfall von Verletzten\" festgelegten höchsten Bedarf an Rettungsmitteln \nabgestimmt ist, der allein mit örtlichen Kräften gedeckt werden muss (MANV 4: 21 bis \n50 Verletzte, Gefahrenabwehrplan \"Massenanfall von Verletzten\", S. 6), und weil sie \nder Tatsache Rechnung trägt, dass für die Fälle anderweitiger Einsätze einzelner \nEinheiten der Hilfsorganisationen ausreichend Reserven vorgehalten werden \nmüssen. Dies hat der Leiter der Feuerwehr N. in der mündlichen Verhandlung \nnachvollziehbar erläutert.\n\n83\n\nDie vier vom ASB für die Gefahrenabwehr vorgesehenen Blaulicht-Pkw sind der \nFeuerwehr N. inzwischen auch gemeldet und werden vom Leiter der Feuerwehr \nals geeignet angesehen. Dass der ASB derzeit tatsächlich über den für \nGroßschadensereignisse erforderlichen Bedarf hinaus noch über weitere Pkw mit \nBlaulicht verfügt, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Blaulichtausstattung \nzumindest der für die Gefahrenabwehr gemeldeten vier Fahrzeuge. Die JUH, die \nebenfalls mit einer einsatzbereiten Einheit in die Gefahrenabwehr in N. \neingebunden ist, verfügt einschließlich der beiden für den Bluttransport eingesetzten \nFahrzeuge nur über drei Blaulicht-Pkw, die sich innerhalb des von der Feuerwehr \nfestgelegten Bedarfs halten.\n\n84\n\nc) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den in das Verfahren \neingeführten Stellungnahmen stehen in N. mit den unter b) genannten sechs \nFahrzeugen des ASB und der JUH bereits genügend Fahrzeuge zur Verfügung, die \nBlut unter Beachtung der dafür bestehenden rechtlichen Anforderungen \ntransportieren können. Diese Fahrzeuge sind für Bluttransporte besonders \neingerichtet und nach den glaubhaften Angaben der Zeugen X. und T. als \nVertreter des ASB und der JUH mit ausreichend geschultem Personal besetzt. Mit \nihnen lassen sich auch die hohen rechtlichen Anforderungen an Bluttransporte \nerfüllen. Sie verfügen nach glaubhaften Angaben beider Hilfsorganisationen, die \ndurch die Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung bestätigt und näher \nerläutert worden sind, mittlerweile alle über spezielle Kompressor-Kühlboxen für \nBlutprodukte mit fest einstellbaren Thermostaten und Data-Loggern, die regelmäßig \ndie aktuelle Temperatur speichern. Die Fahrzeuge der JUH sind zusätzlich mit einer \nTemperaturanzeige im Fahrerbereich und Thermo-Druckern zur Dokumentation der \nTransporttemperatur ausgestattet. Alle Fahrzeuge verfügen über Klimaanlagen und \nHand-Kühlboxen zum Transport vom Fahrzeug in die Krankenhäuser. \n\n85\n\nMit dieser Ausstattung sind Transporte für alle verfügbaren Blutbestandteile unter \nEinhaltung der vom DRK-Blutspendedienst West für ihren Verantwortungsbereich \neingeführten Verfahrensanweisungen möglich. Danach dürfen selbst \nErythrozytenkonzentrate, die bei einer Temperatur zwischen +1 und +10 °C zu \ntransportieren sind, in geeigneten Verpackungen (Faltkarton mit Wellpappeinlage \nbzw. Styroporkarton) ohne Temperaturmesseinrichtung und -dokumentation oder \nohne Verpackung in einem geeigneten Kühlbehälter im Temperaturbereich zwischen \n+2 und +6 °C transportiert werden, wenn die Transportzeit nicht länger als vier bzw. \nsechs Stunden beträgt. Auch bei Raumtemperatur zu transportierende \nThrombozytenkonzentrate und tiefgefrorenes Frischplasma in Styroporkartons dürfen \nohne weitere Anforderungen an die Temperaturmessung und -dokumentation bis zu \nvier Stunden transportiert werden. Für diesen Zeitraum bestehen mithin validierte \nTransportbedingungen. Das hat der Vertreter des Blutspendedienstes in der \nmündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert. Für Notfalltransporte, die ganz \nregelmäßig nicht annähernd diese Transportzeiten benötigen, können die Fahrzeuge \ndes ASB und der JUH diesen Anforderungen für alle ordnungsgemäß verpackten \noder zulässigerweise ohne Verpackung ausgelieferten Blutprodukte entsprechen, \nweil sie über Kühlboxen mit festeinstellbaren Thermostaten und Data-Loggern \nverfügen. Soweit einzelne Krankenhäuser in ihren Qualitätssicherungssystemen \nzusätzlich eine ständige Dokumentation der Transporttemperatur vorsehen sollten, \nkann insoweit auch in Notfällen auf die beiden Fahrzeuge der JUH zurückgegriffen \nwerden.\n\n86\n\nUnerheblich ist dagegen, ob der ASB und die JUH für den Bluttransport über \neigene Qualitätssicherungssysteme verfügen. Denn Qualitätssicherungssysteme sind \nnach § 15 TFG nur für Einrichtungen der Krankenversorgung und gemäß Nr. 1.4.1 \nder Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung \nvon Blutprodukten (Hämotherapie) darüber hinaus für Spendeeinrichtungen \nvorgesehen. Diese Einrichtungen sind als Auftraggeber für Bluttransporte auch für \ndie Regelung der Transportbedingungen zuständig und dafür verantwortlich, dass \nihre Qualitätssicherungssysteme diesbezüglich von den für sie tätig werdenden \nBluttransporteuren auch in Notfällen befolgt werden. Sie haben daher insbesondere \nsicherzustellen, dass die eingesetzten Fahrzeuge ordnungsgemäß ausgestattet und \ndie Fahrer der beauftragten Transportdienste in erforderlichem Umfang über die von \nihnen jeweils verlangten Transportbedingungen geschult sind.\n\n87\n\nDas Vorbringen der Klägerin stellt nicht substantiiert in Frage, dass durch die für \nBluttransporte ausreichend ausgestatteten Blaulicht-Fahrzeuge der Hilfsdienste die \nerforderlichen Notfallbluttransporte im Allgemeinen ordnungsgemäß durchgeführt \nwerden. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die gezielte Ausrichtung der jeweiligen \nmedizinischen Transportdienste der beiden Hilfsdienste auf den Bluttransport und \nden erheblichen Umfang der von diesen unstreitig durchgeführten Fahrten. Auch das \ndurch Fotos belegte Vorbringen der Klägerin, immer wieder würden Blutkonserven \nungesichert und ungekühlt in normalen Fahrzeugen durch nicht ausreichend \ngeschulte Fahrer transportiert, stellt im Hinblick auf die plausiblen Zeugenaussagen \nin der mündlichen Verhandlung nicht durchgreifend in Zweifel, dass die erforderlichen \nNotfallbluttransporte mit den vorhandenen Blaulichtfahrzeugen der Hilfsdienste im \nAllgemeinen ordnungsgemäß bewältigt werden. Soweit die Klägerin mit den Fotos zu \nbelegen versucht, dass der ASB Blut auch in normalen Pkw ohne Spezialausstattung \ntransportiert, ist dies nur für zwei Einzelfälle aufgezeigt, die nichts darüber aussagen, \nob die rechtlichen Anforderungen an den Bluttransport im Allgemeinen erfüllt werden. \n\n88\n\nIm Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die für die Einhaltung ihrer \nQualitätssicherungssysteme verantwortlichen Auftraggeber von Bluttransporten nicht \nauf eine angemessene Fahrzeugausstattung und Schulung der bei den privaten \nHilfsdiensten eingesetzten Fahrer bedacht sind. Nicht entscheidend ist, ob die von \nden Hilfsdiensten eingesetzten Fahrzeuge dieselbe Ausstattung aufweisen wie die \nder Klägerin und ob die Fahrer der Hilfsdienste über dieselbe Qualifikation verfügen \nwie die der Klägerin. Auf der Basis der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen \nlässt sich nicht feststellen, dass die beiden Hilfsdienste den rechtlichen \nAnforderungen an den Bluttransport im Allgemeinen nicht entsprechen. \nInsbesondere hat auch die Klägerin - trotz ihrer Ankündigung in der Begründung \nihres Berufungszulassungsantrags - bislang keine Stellungnahme der \nUniversitätsklinik N. vorgelegt, aus der sich Anhaltspunkte dafür ergeben \nkönnten, dass die beiden in N. im Bluttransport tätigen Hilfsdienste in einer \nWeise organisiert sein könnten, dass die Einhaltung der rechtlich verbindlichen \nTransportanforderungen durch sie generell nicht sichergestellt wäre. \n\n89\n\nd) Mit diesen sechs Bluttransportfahrzeugen von ASB und JUH, die rechtmäßig \nmit Blaulicht ausgestattet sind, ist die erforderliche Einsatzbereitschaft für die \nwenigen notfallmäßigen Bluttransporte unter Blaulicht sichergestellt. Mit ihnen \nkönnen Notfallbluttransporte unter Einsatz von Blaulicht in N. im Allgemeinen \nunverzüglich durchgeführt werden. In beiden Organisationen ist nach den Angaben \nder Zeugen X. und T. jeweils ein Fahrzeug rund um die Uhr besetzt, für \nweitere Fahrzeuge bestehen Rufbereitschaften. Nach ihren Angaben hat es unter \ndiesen Umständen in der Vergangenheit keine Kapazitätsengpässe bei Alarmfahrten \nim Zusammenhang mit Blutkonserven gegeben. Daran ändere der Umstand nichts, \ndass beide Organisationen in erheblichem Umfang Blut auch ohne Einsatz von \nSonderrechten transportieren, teilweise unter Einsatz ihrer Blaulichtfahrzeuge - im \ndritten Quartal 2005 haben sie insgesamt 2.581 Bluttransporte durchgeführt, davon \nnur etwa 5 % mit Blaulicht -, und der ASB seine Fahrzeuge zusätzlich noch für \nOrgantransplantationen einsetze. Wenn wirklich alle Fahrzeuge im Einsatz seien, \nwas allerdings praktisch kaum vorkomme, bestehe eine Kooperation zwischen dem \nASB und der JUH. \n\n90\n\nDiese Angaben erscheinen dem Senat im Hinblick auf die vergleichsweise \nwenigen Bluttransporte, die mit Sonderrechten durchzuführen sind, im Kern \nplausibel. Insbesondere ist es auch nachvollziehbar, dass nur selten auf Fahrzeuge \nder jeweils anderen Organisation zurückgegriffen werden muss. Denn die \nBlaulichtfahrzeuge stehen über Funk auch dann für eilige Notfalleinsätze mit Einsatz \nvon Sonderrechten zur Verfügung, wenn sie im Stadtgebiet von N. sonstige nicht \nso eilige Transporte durchführen. Allerdings kann es unter den so beschriebenen \nUmständen, vor allem in den Fällen, in denen der ASB gleichzeitig drei oder sogar \nvier seiner Blaulichtfahrzeuge für Organtransplantationen oder \nGroßschadensereignisse außerhalb des Stadtgebiets verwendet, zu Verzögerungen \nkommen, wenn in Notfällen auf die Fahrzeugkapazitäten der jeweils anderen \nOrganisation zurückgegriffen werden muss. Auch dann, wenn das jeweils einzige \nrund um die Uhr besetzte Fahrzeug einer der beiden Organisationen bereits einen \neiligen oder einen sonstigen Einsatz fährt, kann es erforderlich werden, auf einen in \nBereitschaft befindlichen Fahrer zurückzugreifen, wodurch gleichfalls wertvolle Zeit \nverstreichen kann.\n\n91\n\nSolche gelegentlichen Verzögerungen, für die die Klägerin Beispielsfälle aus den \nvergangenen Monaten angeführt hat und die nach der derzeitigen \nOrganisationsstruktur des ASB und der JUH nicht völlig zu vermeiden sind, stellen \ndas Vorhandensein einer genügenden Anzahl von Bluttransportfahrzeugen mit \nBlaulicht in N. nicht in Frage. Solche möglichen Verzögerungen sind gerade \nnicht darauf zurückzuführen, dass für die anfallenden Blaulichtfahrten zu wenig \nFahrzeuge vorhanden wären. Ursächlich hierfür ist nach dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme vielmehr der Umfang, in dem ASB und JUH ihre Fahrzeuge aus \nwirtschaftlich nachvollziehbaren Gründen für nicht mit Blaulicht durchzuführende \nBluttransporte und andere Zwecke einsetzen. Deswegen ist bei beiden \nOrganisationen das jeweils an sich rund um die Uhr verfügbare Einsatzfahrzeug \nhäufiger als unbedingt nötig im Einsatz, weshalb für mögliche Notfälle gelegentlich \nFahrer aus der Bereitschaft mobilisiert oder in seltenen Fällen sogar \nFahrzeugkapazitäten der jeweils anderen Organisation in Anspruch genommen \nwerden müssen. \n\n92\n\nDas gelegentliche Entstehen derartiger geringfügiger zeitlicher Verzögerungen, \ndie darauf zurückzuführen sind, dass vorhandene Blaulichtfahrzeuge häufig für \nandere Fahrten als für Notfalleinsätze in Anspruch genommen werden, begründet \naber kein Erfordernis für weitere Blaulichtfahrzeuge. Es bietet, wenn es gehäuft \nauftreten sollte, allenfalls Anlass, die Verfügbarkeit der vorhandenen \nBlaulichtkapazitäten für denkbare Notfälle bei den hiermit befassten \nHilfsorganisationen noch effektiver dadurch zu gestalten, dass Blaulichtfahrzeuge \nmöglichst nicht durch nicht eilige Transporte blockiert und für Organtransplantationen \nnicht zu viele Fahrzeuge einer Organisation zugleich bereitgestellt werden. Der \nUmstand, dass die ständige Vorhaltung eines sofort startbereiten Fahrzeugs für \nNotfallbluttransporte derzeit keiner behördlichen Kontrolle unterliegt und von den \ndamit befassten Hilfsorganisationen in eigener Verantwortung gewährleistet werden \nmuss, ändert daran nichts. Dies ist lediglich die Folge dessen, dass der Bluttransport \nin Nordrhein-Westfalen nicht zu den Aufgaben des Rettungsdienstes nach § 6 RettG \nNRW zählt und deshalb auch der Einsatzbedarf nicht fachbehördlich ermittelt und \nverantwortlich geplant wird. Die damit verbundenen möglichen strukturellen \nProbleme begründen jedoch für sich genommen noch keine Ausnahmesituation, die \ndie Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Ausstattung weiterer Fahrzeuge \nmit Blaulicht rechtfertigen könnte, solange objektiv für die anfallenden Notfälle \ngenügend Fahrzeuge mit Blaulicht zur Verfügung stehen, die diese Fahrten im \nAllgemeinen bewältigen können. Solche strukturellen Probleme können darüber \nhinaus jedoch Anlass für den Landesgesetzgeber bieten, die Beförderung von \nBlutkonserven, Organen und Arzneimitteln in eiligen Notsituationen organisatorisch in \nden Rettungsdienst einzubinden. Durch die damit verbundene Koordination über eine \nzentrale Leitstelle ließen sich nicht nur mögliche Verzögerungen verringern; auch der \nGefahr etwaiger missbräuchlicher Blaulichteinsätze könnte besser begegnet \nwerden.\n\n93\n\ne) Bei dieser Ausgangslage darf die Erteilung der begehrten \nAusnahmegenehmigung gegenüber der Klägerin mit der Begründung abgelehnt \nwerden, in N. \n\n94\n\nseien ausreichend viele rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattete für den Bluttransport \ngeeignete Fahrzeuge vorhanden, ohne dass es darauf ankommt, ob der \n\n95\n\nRettungsdienst an anderen Orten vergleichbar ausgestattet ist. Denn das \nFahrzeug der Klägerin, für das sie eine Ausnahmegenehmigung begehrt, hat seinen \nständigen Standort in N. . Es steht deshalb ebenso wie die \nBluttransportfahrzeuge der privaten Hilfsdienste im Allgemeinen nur für solche \nNotfalleinsätze zur Verfügung, bei denen Blut von N. oder aus der unmittelbaren \nUmgebung aufgenommen werden muss. Wenn Blut in anderen Orten abzuholen ist, \nwürde durch die Anfahrt aus N. so viel Zeit vergehen, dass ein Normaltransport \nregelmäßig schneller sein dürfte. Wo das nicht der Fall ist, können auch diese \nTransporte von den in N. befindlichen Blaulichtfahrzeugen der Hilfsdienste \nübernommen werden. \n\n96\n\nII. Auch der von dem Verpflichtungsbegehren umfasste Antrag auf \nNeubescheidung hat nach den obigen Ausführungen keinen Erfolg.\n\n97\n\nDie Beklagte hat die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung \nermessensfehlerfrei abgelehnt, indem sie im Kern darauf abgestellt hat, dass in \nN. genügend ohnehin mit Blaulicht ausgestattete Fahrzeuge vorhanden sind, die \nin Notfällen Blut ordnungsgemäß transportieren können. Dabei bedarf es keiner \nKlärung, ob die Ablehnung mit dieser Begründung bereits zum Zeitpunkt der \nEntscheidung über den Widerspruch aufgrund der damaligen Verhältnisse \nermessensfehlerfrei war. Sie ist jedenfalls nach den Umständen, die zum Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung gegeben waren, nicht zu beanstanden. Auf diesen \nZeitpunkt ist vorliegend auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der \nErmessensentscheidung abzustellen, weil die Beklagte im Hinblick auf die \numfangreichen Feststellungen zur Bedarfslage in der mündlichen Verhandlung \nausdrücklich an ihrer Entscheidung festgehalten und zugleich zulässigerweise ihre \nErmessenserwägungen den aktuellen Verhältnissen gemäß § 114 Satz 2 VwGO \nangepasst und ergänzt hat. \n\n98\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und \n711 ZPO.\n\n99\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n100","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273801","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-08/8-a-5229-04","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":25},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"TFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"TFG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"TFG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 57c","ref_norm":"57c","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273801","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273801","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-08/8-a-5229-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273801","retrieved":"2026-07-09 02:45:10.428485+00:00"}}