{"status":"available","doknr":"OLD273800","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0308.8A1117.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-08","aktenzeichen":"8 A 1117/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das auf die mündliche Verhandlung \nvom 28. Januar 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden geändert. \n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 6. Mai 2003 in der \nGestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2003 verpflichtet, über den Antrag \nder Klägerin vom 24. März 2003 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum \nFühren einer Kennleuchte für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und Einsatzhorn für ein \nFahrzeug, das dem Fahrzeug VW Passat, Ident.-Nr. , gleichwertig \nist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. \n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu einem \nDrittel, die Klägerin zu zwei Dritteln.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein unter anderem auf Blut- und Organtransporte spezialisiertes \nUnternehmen, das eine Niederlassung im Gebäude des Instituts für \nTransfusionsmedizin Ostwestfalen-Lippe des DRK-Blutspendedienstes West in C. \nT. betreibt. Sie setzt für den Bluttransport Spezialcontainer ein, die die \nlückenlose Dokumentation der Transportbedingungen mit Dataloggern ermöglichen. \n\n3\n\nIm März 2003 beantragte die Klägerin, ihr eine Ausnahmegenehmigung nach \n§ 70 i.V.m. § 52 Abs. 3 StVZO für die Zulassung von zwei Fahrzeugen vom Typ VW \nPassat, jeweils ausgestattet mit blauem Rundumlicht und Signalhorn Hella RTK6SL \nfür den Einsatz an ihrem Standort C. T1. zu erteilen. Zur Begründung führte sie \naus: Die Kliniken und Krankenhäuser im Regierungsbezirk Detmold würden vom \nInstitut Ostwestfalen-Lippe des Blutspendedienstes West mit Blut beliefert. Relativ \nhäufig deckten die Krankenhausbestände nicht den jeweiligen Bedarf ab, etwa bei \neinem Mangel an Blutspenden oder bei nicht planbaren Bedarfsspitzen. Eine \nausreichende dezentrale Bevorratung sei durch die große Vielzahl von Blutgruppen \nund Antigenen sowie die teilweise sehr kurze Haltbarkeit der Präparate erschwert. \nDeshalb würden regelmäßig kurzfristige Nachlieferungen erforderlich, um rechtzeitig \nlebenserhaltende Maßnahmen ergreifen zu können. Wegen ihrer äußerst \nprofessionellen personellen und technischen Ausstattung werde die Klägerin, die \nrund um die Uhr einsatzbereit sei, bundesweit von Einrichtungen beauftragt, \nBlutpräparate zu ermitteln und zu transportieren. Sie setze ausschließlich \nSpezialcontainer ein, die permanent eine Aufrechterhaltung der gesetzlich \ngeforderten Transportbedingungen gewährleisteten. Dagegen stelle der Einsatz \nungeregelter Campingkühlboxen für Bluttransporte eine Gefahr für die \nVerwendbarkeit der Blutpräparate und damit auch für die Gesundheit der Patienten \ndar. Der Einsatz von Sondersignalen erfolge ausschließlich nach ausdrücklicher \nAnweisung eines Arztes. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 6. Mai 2003 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. \nSie stellte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung im Kern darauf ab, dass \nBlutkonserven in der Mehrzahl der Fälle mit Regeltransporten ohne Sondersignale \ntransportiert würden. Sofern in Notfällen Blutpräparate zu befördern seien, sei dies \nvon bereits nach § 52 Abs. 3 StVZO anerkannten Kraftfahrzeugen wahrzunehmen. \n\n5\n\nMit ihrem Widerspruch wandte die Klägerin ein, die in C. T1. ansässigen \nEinrichtungen des Rettungsdienstes, die über Fahrzeuge mit Sondersignalen \nverfügten, führten weder nach ihren gesetzlichen Aufgaben noch tatsächlich \nBluttransporte durch. Auch verfügten deren Fahrzeuge nicht über geeignete \nAusrüstungen, um den hohen gesetzlichen Anforderungen an den Bluttransport zu \ngenügen. Hierzu legte die Klägerin Bescheinigungen des Instituts für \nTransfusionsmedizin C. T1. des Blutspendedienstes West und des Instituts \nfür Laboratoriums- und Transfusionsmedizin des Herz- und Diabeteszentrums NRW \nC. P. vor, wonach diese bei Notfalltransporten wegen der hohen \nQualitätsanforderungen auf rechtskonforme Angebote Dritter angewiesen seien. \nNach der Bescheinigung des Herz- und Diabeteszentrums NRW sei es auch nicht \nmöglich, auf \"Blaulichtkapazitäten\" aus anderen Bereichen wie Polizei oder \nFeuerwehr zurückzugreifen.\n\n6\n\nNachdem der Regionalverband des Arbeiter-Samariter-Bunds Bielefeld OWL \ne. V. (ASB) der Beklagten mitgeteilt hatte, er führe notfallmäßige Transporte von \nBlutpräparaten im nord-östlichen Bereich von Ostwestfalen durch und verfüge auch \nüber einen Standort in der Nähe des Blutspendedienstes in C. T1. , wies die \nBeklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2003 \nzurück. Sie sah weiterhin keine Veranlassung, die begehrte Ausnahmegenehmigung \nzu erteilen, weil nach ihren Feststellungen mit Blaulicht ausgestattete Fahrzeuge des \nRettungsdienstes für den Notfalltransport von Blutkonserven zur Verfügung stünden \nund hierfür auch ordnungsgemäß ausgerüstet seien. Im Regierungsbezirk Detmold \nwürden jährlich 20 bis 30 notfallmäßige Bluttransporte durchgeführt, ohne dass es \nbisher wegen der Qualität der Blutpräparate zu Problemen gekommen sei. \n\n7\n\nAm 31. Juli 2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, die \nBeklagte habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, den wesentlichen \nGesichtspunkt des Falles nicht erkannt und sich auf Argumente gestützt, die in \ndiesem Fall nicht zuträfen. Es liege ein vom typischen Regelfall abweichender \nAusnahmefall vor. Auszugehen sei davon, dass es Notfallsituationen gebe, in denen \nBlutprodukte nicht im Wege der Regelbelieferung transportiert werden könnten. An \nBluttransporte würden hohe gesetzliche Anforderungen gestellt, die auch in Notfällen \nbeachtet werden müssten. Dazu sei die Klägerin aufgrund ihrer Spezialausstattung in \nder Lage. Ob auch die Organisationen des Rettungsdienstes solche \nNotfalltransporte, die nicht zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehörten, \ngesetzeskonform durchführten bzw. durchführen könnten, stehe dagegen nicht fest. \nUm dies beurteilen zu können, reiche eine bloße entsprechende Versicherung nicht \naus. Die Ermessensentscheidung der Beklagten könne aber nicht sachgemäß sein, \nwenn sie auf die Kapazitäten anderer Organisationen abstelle, ohne zur Gewissheit \nfestzustellen, dass diese anderen Organisationen die Notfalltransporte ausreichend \nqualifiziert und zuverlässig durchführen könnten. Zudem bestehe ein überregionaler \nBedarf, so dass es nicht ausreiche, die Ablehnung mit einer vermeintlich \nanderweitigen Bedarfsdeckung im Regierungsbezirk E. zu begründen. Art. 12 \nAbs. 1 GG gebiete den Schutz unternehmerischer Tätigkeit. Die Klägerin sei auf \nständige Kundenverbindungen angewiesen und ihre Kunden erwarteten von ihr, dass \nsie die erforderlichen Transportleistungen auch im Notfall erbringen könne. Durch \nErteilung der Ausnahmegenehmigung würde die Klägerin nicht zur Inflationierung \nvon Blaulichtfahrten beitragen. Die Zahl der ärztlich angeordneten Blaulichteinsätze \nsei unabhängig davon, ob sie vom Rettungsdienst oder von der Klägerin \ndurchgeführt würden. Missbrauchsgefahren ließen sich durch geeignete Auflagen \nausschließen. Die Gefahr von schweren Unfällen sei bei Notfallfahrten der Klägerin, \ndie gesondert geschulte Fahrer mit ausreichender Fahrerfahrung einsetze, nicht \nhöher als bei Fahrten der Hilfsorganisationen. Schließlich bestehe nicht die Gefahr, \ndass bereits durch die Schaffung gesetzeskonformer Notfallkapazitäten für \nBlutkonserventransporte die Zahl der Notfalltransporte zugunsten der \nRegeltransporte zunehme. Denn Notfalltransporte verursachten zusätzliche Kosten \nund störten den Klinikablauf.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verpflichten, die mit Bescheid vom 6. Mai 2003 und \nWiderspruchsbescheid vom 11. Juli 2003 abgelehnte Ausnahmegenehmigung zum \nFühren einer Kennleuchte für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und Einsatzhorn für die \nFahrzeuge VW Passat, Ident.-Nr. und, antragsgemäß zu erteilen.\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\nunter Aufhebung der ablehnenden Bescheide die Beklagte zu verpflichten, über \nden Antrag der Klägerin vom 24. März 2003 erneut und ermessensfehlerfrei zu \nentscheiden.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat darauf hingewiesen, dass den staatlichen Aufsichtsbehörden bisher keine \nMängel hinsichtlich der Bluttransporte zugetragen worden seien.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom \n28. Januar 2005 abgewiesen. Es hat einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung der \nbeantragten Ausnahmegenehmigung verneint. Die Klägerin könne sich bereits nicht \ndarauf berufen, der Notfall-Transport von Blutpräparaten durch Kraftfahrzeuge des \nRettungsdienstes entspreche nicht den strengen gesetzlichen Anforderungen. \nInsoweit mache sie keine eigenen Rechte, sondern nur Rechte der \nLieferungsempfänger und Patienten geltend. Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG lasse sich \nnichts zu ihren Gunsten herleiten. Deshalb sei die Qualität der durch den \nRettungsdienst durchgeführten Bluttransporte für die Entscheidung über eine \nAusnahmegenehmigung für die Klägerin unbeachtlich. Im Übrigen bestehe nicht die \nGefahr, dass ein Bluttransport deswegen zu spät am Bestimmungsort eintreffe und \ndadurch ein Patient versterbe oder schweren Gesundheitsschaden erleide, weil die \nKlägerin nicht über Sondersignale verfüge. Die Beklagte habe ausgeführt, in \nNotfällen könnten Fahrzeuge des ASB eilige Bluttransporte übernehmen. Es seien \nbisher hinsichtlich der Qualität der Notfallbluttransporte keine Mängel angezeigt \nworden. Dem sei die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Insbesondere \näußerten sich die von der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegten \nBescheinigungen nicht zu den Fahrzeugen des ASB. Auch sei gerade nicht \nbescheinigt worden, dass wegen unzureichender Bluttransporte in einem konkreten \nEinzelfall ein Gesundheitsschaden eingetreten sei. Die Klägerin könne auch keine \nNeubescheidung ihres Antrags verlangen, weil die Ermessensentscheidung der \nBeklagten nicht zu beanstanden sei.\n\n16\n\nAm 17. März 2005 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt. In der \nBegründung des Antrags hat sie sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts \ngewandt, sie könne sich nicht aufgrund eigener Rechte darauf berufen, ob \nNotfallbluttransporte vom Rettungsdienst ordnungsgemäß durchgeführt würden. \nDaneben hat die Klägerin ihre Einwände gegen die Feststellung vertieft, der Bedarf \nan Notfallfahrten sei gedeckt. Sie hat beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die \nAngaben der Beklagten zu den Fahrzeugen des ASB ungeprüft übernommen und \nden Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt habe. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass \ndie strengen zwingenden Qualitätsstandards ausreichend berücksichtigt worden \nseien. Die mittlerweile vorgeschriebenen Transportbedingungen müssten erfüllt, \nüberwacht und dokumentiert werden können, so dass insbesondere eine fortlaufende \nTemperaturaufzeichnung vorhanden sein müsse. Deshalb sei die Annahme, \nBluttransporte könnten im Notfall durch beliebige Funktionsträger des \nRettungsdienstes durchgeführt werden, mit dem geltenden Recht nicht mehr in \nEinklang zu bringen. Den gesetzlichen Anforderungen an Bluttransporte genüge der \nASB nicht einmal ansatzweise. Das werde dadurch belegt, dass 41 von 45 \nEinrichtungen in Ostwestfalen ausschließlich auf die Leistungen der Klägerin \nzurückgriffen und nicht auf die des ASB. Abgesehen davon seien eigene Fahrzeuge \ndes ASB - einschließlich der fünf für den Bluttransport eingesetzten Fahrzeuge, die \nausschließlich für den Transport von Ärzteteams, Organen und Blutkonserven \nvorgehalten würden, - in Bielefeld überhaupt nicht in den Rettungsdienst \neingebunden und deshalb zur Verwendung von Sondersignalen gar nicht \nberechtigt.\n\n17\n\nAuf Anfrage des Gerichts hat die Beklagte im Oktober 2005 mitgeteilt, im \nRegierungsbezirk E. würden Notfalltransporte von Blutkonserven von \nFeuerwehren und vom ASB durchgeführt. Monatlich würden zwischen acht und zehn \nsolcher Transporte von den Blutbanken im Umfeld notwendig. Nach Einschätzung \naller Blutbanken müsse der Fahrdienst, wenn er überhaupt erforderlich sei, vor Ort \nunmittelbar zu jeder Tageszeit zur Verfügung stehen, damit durch den Einsatz von \nBlaulicht Zeit eingespart werden könne. \n\n18\n\nMit Beschluss vom 21. Dezember 2005, der Klägerin zugestellt am 22. Dezember \n2005, hat der Senat die Berufung zugelassen.\n\n19\n\nNachdem der Berichterstatter die Beteiligten mit Verfügung vom 25. Januar 2006 \ndarauf hingewiesen hatte, dass innerhalb der Monatsfrist nach § 124 a Abs. 6 VwGO \nkeine Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen war, hat die Klägerin am \n30. Januar 2006 die Berufung unter Bezugnahme auf die Begründung des \nZulassungsantrags begründet und beantragt, ihr wegen der Versäumung der \nBerufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \nDiesen Antrag hat sie unter Vorlage der Abschrift einer Berufungsbegründung vom \n17. Januar 2006, einer Kopie aus dem Fristenkalender und einer eidesstattlichen \nVersicherung wie folgt begründet: Die Berufungsbegründung sei am 17. Januar 2006 \nerstellt und an das Gericht abgesandt worden. In der Kanzlei der \nProzessbevollmächtigten der Klägerin werde vollständig ohne Personal gearbeitet; \nsämtliche administrativen Arbeiten nähmen die Anwälte selbst vor. Der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin habe den Schriftsatz am 17. Januar 2006 \nfertiggestellt, vierfach ausgedruckt, gestempelt, drei Exemplare kuvertiert, den \nUmschlag frankiert und in den Postausgangsständer gestellt. Der \nPostausgangsständer werde jeden Tag kurz vor 17.00 Uhr geleert und die Post in \nden Briefkasten vor der Kanzlei geworfen. \n\n20\n\nIn der Sache begehrt die Klägerin, die über die bisher streitgegenständlichen \nFahrzeuge nicht mehr verfügt, weil sie ihren Fahrzeugbestand fortlaufend erneuert, \nnunmehr eine Ausnahmegenehmigung für nur noch ein gleichwertiges neues \nFahrzeug. Sie macht geltend, die Feuerwehren führten keine Notfallbluttransporte \ndurch, weil ihnen die Möglichkeiten dafür fehlten. Solche Transporte führe nur der \nASB durch, der jedoch in C. T1. nicht über eine ständig besetzte \nNiederlassung verfüge. Regelmäßig müssten deshalb auch Notfallbluttransporte von \nC1. aus angetreten werden, was zu entsprechenden Verzögerungen führe. Bei \nAufträgen der deutschen Stiftung Organtransplantation komme es ebenfalls immer \nwieder zu erheblichen Verzögerungen. Die angeführten Einsatzzahlen seien \nunzutreffend. Die überwiegende Anzahl von Transporten werde durch die Kliniken \nselbst in Auftrag gegeben. Sie liege nach der Erfahrung der Klägerin bei monatlich \n15 bis 20. An ihrem Vorbringen, auch ihre Betätigung auf dem Gebiet der \nOrgantransplantation sei Gegenstand ihres Antrags gewesen, hat die Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten. \n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndie Beklagte unter Abänderung des auf die mündliche Verhandlung vom \n28. Januar 2005 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Minden und unter \nAufhebung des Bescheids der Beklagten vom 6. Mai 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 11. Juli 2003 zu verpflichten, der Klägerin eine \nAusnahmegenehmigung zum Führen einer Kennleuchte für blaues Blinklicht \n(Rundumlicht) und Einsatzhorn für ein Fahrzeug zu erteilen, das dem Fahrzeug VW \nPassat, Ident.-Nr. gleichwertig ist.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nSie meint, die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die \nBerufungsbegründungsfrist ohne Verschulden versäumt worden sei. In der Sache hat \ndie Beklagte mitgeteilt, im Auftrag der im Regierungsbezirk E. ansässigen \nKliniken habe der ASB in den Jahren 2004 und 2005 insgesamt 292 notfallmäßige \nBluttransporte durchgeführt. Daneben hätten in diesem Zeitraum die Feuerwehren in \nC1. und in den Kreisen I. , I1. , H. und M. keine, in C. P. \netwa 20 sowie im restlichen Kreis N. -M1. und im Kreis Q. nur \nvereinzelte Notfallbluttransporte übernommen.\n\n26\n\nIm Berufungsverfahren hat der Geschäftsführer des ASB, Herr T2. , eine \nergänzende Stellungnahme über die Zahl, Zweckbestimmung und Einrichtung ihrer \nfür den Bluttransport eingesetzten mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge \nabgegeben, zu der er in der mündlichen Verhandlung ergänzend als Zeuge befragt \nworden ist. Er hat mitgeteilt, diese Transporte übernehme jeweils der medizinische \nTransportdienst des ASB, der nur bei fünf Prozent der Einsätze Blaulicht verwenden \nmüsse. Die mit Blaulicht ausgestatteten fünf Fahrzeuge würden als Einsatz- und \nKommandofahrzeuge bzw. Notarzt-Einsatzfahrzeuge vorgehalten und eingesetzt. \nVier von ihnen seien in die Gefahrenabwehr der Stadt C1. , eines in die des \nKreises H. eingebunden. An der Dienststelle in C. T1. würde nur \ntagsüber für etwa zwölf Stunden eines der Bielefelder Blaulichtfahrzeuge \nvorgehalten, aber nicht nachts. All ihre Fahrzeuge seien mit modernsten \nKühleinrichtungen zur Sicherstellung der geeigneten Transporttemperatur, einer \nTemperaturanzeige für den Fahrer und Datenloggern zur Dokumentation der \nTemperaturentwicklung ausgestattet. Die Aufzeichnungen würden gespeichert und \nwöchentlich ausgewertet. Das gesamte Transportpersonal werde einmal jährlich \nhinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen geschult. \n\n27\n\nDer für den Rettungsdienst zuständige Dezernent des Kreises M. hat dem \nBerichterstatter im Februar 2006 auf telefonische Anfrage bestätigt, die Feuerwehr \nund der Rettungsdienst im Kreis M. führten keine Bluttransporte durch. Die Fahrer \nseien dafür nicht geschult.\n\n28\n\nIn der mündlichen Verhandlung war ein Vertreter des Blutspendedienstes West, \nInstitut N1. , anwesend. \n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte dieses Verfahren sowie des gemeinsam verhandelten Verfahrens \n\n30\n\n8 A 5229/04 und die in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge \n\n31\n\n(je ein Hefter) Bezug genommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDie Berufung ist zulässig und insoweit begründet, als die Klägerin eine \nermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrag verlangen kann.\n\n34\n\nA. I. Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass sie nicht innerhalb \nder Monatsfrist nach § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden ist. Denn der \nKlägerin war gemäß § 60 VwGO auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag \nWiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Nach \ndieser Vorschrift ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \ngewähren, der glaubhaft macht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, eine \ngesetzliche Frist einzuhalten. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass die \nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem ihr gemäß § 173 VwGO \ni.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten \nberuhte. Dieser hat insbesondere glaubhaft gemacht, dafür gesorgt zu haben, dass \ndie Berufungsbegründung rechtzeitig hergestellt war und innerhalb der Frist bei \nGericht einging. Hierfür muss gewährleistet sein, dass ein fristwahrender Schriftsatz \nrechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird, sofern die weitere Beförderung \nder ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist. Darüber hinaus ist \nein Nachweis dafür, dass das Schriftstück tatsächlich in den Postlauf gelangt ist, \nebenso wenig erforderlich, wie eine - meist nicht mögliche - Darlegung, wann und wie \ngenau ein Schriftstück verloren gegangen ist. Vielmehr genügt die \nGlaubhaftmachung, dass der Verlust mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in dem \nBereich, für den die Partei verantwortlich ist, eingetreten ist.\n\n35\n\nVgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02 -, NJW-RR 2003, 862, \nund vom 22. Mai 2003 - I ZB 32/02 -, BGHReport 2003, 1035, sowie Urteil vom \n11. Januar 2001 - III ZR 148/00 -, NJW 2001, 1577.\n\n36\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat entsprechend diesen \nAnforderungen nachvollziehbar vorgetragen und durch Vorlage einer eidesstattlichen \nVersicherung glaubhaft gemacht, dass er die Berufungsbegründung rechtzeitig eine \nWoche vor Fristablauf erstellt und in das Postausgangsfach eingelegt habe, sowie \ndass das Postausgangsfach jeden Tag kurz vor 17.00 Uhr geleert und sein Inhalt \nsodann in den vor den Kanzleiräumen angebrachten Briefkasten eingeworfen werde. \nMit dieser eidesstattlichen Versicherung ist der Postabgang im Sinne von § 294 \nAbs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO unabhängig davon glaubhaft gemacht worden, ob \ndie getroffenen organisatorischen Maßnahmen zur Ausgangskontrolle auch \nhinsichtlich ihrer Dokumentation den einem Rechtsanwalt obliegenden \nSorgfaltsanforderungen entsprechen. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 5 B 44.01 -, juris.\n\n38\n\nDie Klägerin hat innerhalb der Antragsfrist für die Wiedereinsetzung gemäß § 60 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO eine hinreichende Berufungsbegründung vorgelegt. \nInsbesondere genügte es im Hinblick auf die umfassende Begründung des \nBerufungszulassungsantrags, dass die Klägerin zur Begründung ihres \nBerufungsantrags auf die Zulassungsbegründung Bezug nahm.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 \n\n40\n\n- 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117.\n\n41\n\nII. Soweit die Klägerin innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist einen gegenüber \ndem ursprünglichen Begehren (Blaulicht für zwei Fahrzeuge) eingeschränkten \nBerufungsantrag (Blaulicht für nur ein Fahrzeug) gestellt hat, liegt darin weder eine \nteilweise Berufungsrücknahme noch eine teilweise Klagerücknahme, sondern eine \nvon vorneherein beschränkt eingelegte Berufung. Nach § 124 a Abs. 3 VwGO muss \nder Berufungsführer erst vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist verbindlich \nentscheiden, welches - im Antrag konkret bestimmte - Ziel er mit seinem Rechtsmittel \nverfolgen will. Weder eine Berufungseinlegung noch ein Zulassungsantrag oder die \nZulassung durch das Oberverwaltungsgericht haben die Bedeutung eines \nunbeschränkten Berufungsantrags. Die Notwendigkeit einer gesonderten \nBerufungsbegründungsschrift verlangt vielmehr eine eigenständige und aktualisierte \nrechtliche Durchdringung des Streitstoffs sowie die Prüfung, in welchem Umfang die \nzugelassene Berufung durchgeführt werden soll.\n\n42\n\nSeibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 a Rn. 97 m.w.N.\n\n43\n\nIII. Die Änderung der Klage, die die Klägerin dadurch vorgenommen hat, dass sie \nnunmehr eine Ausnahmegenehmigung für ein anderes Fahrzeug begehrt, das sie \nwegen der kurzen Nutzungszeiten ihrer Fahrzeuge nicht näher bezeichnen konnte, \nist gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig, weil sich die Beklagte auf die geänderte \nKlage eingelassen hat, ohne ihr zu widersprechen. Im Übrigen ist die Klageänderung \nauch sachdienlich, weil die Entscheidung über ein aktuell verfügbares Fahrzeug der \nKlägerin der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten \ndient und der Streitstoff dabei im Wesentlichen derselbe bleibt.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 \n\n45\n\n- 4 C 13.04 -, DVBl. 2005, 1583.\n\n46\n\nIV. Der Klageantrag der geänderten Klage ist noch hinreichend bestimmt, weil mit \nihm sowohl die Art des Fahrzeugs als auch der Umstand, dass nur ein solches \nFahrzeug mit einer Kennleuchte für blaues Blinklicht und Einsatzhorn ausgestattet \nwerden soll, hinreichend deutlich bezeichnet ist.\n\n47\n\nB. Die Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. \n\n48\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber ihren Antrag (I.). Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten \nAusnahmegenehmigung steht ihr dagegen nicht zu (II.).\n\n49\n\nI. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf \nErteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für die \nAusstattung eines Fahrzeugs mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn, für die die \nBeklagte als höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist (vgl. § 68 StVZO, § 1 Abs. 2 \nder Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der StVZO \nvom 6. Januar 1999, GV. NRW. S. 32, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April \n2005, GV. NRW. S. 332). \n\n50\n\nDie Klägerin bedarf einer Ausnahmegenehmigung, um ihr Bluttransportfahrzeug \nmit blauem Blinklicht ausstatten zu dürfen (1.). Die Erteilung der begehrten \nAusnahmegenehmigung liegt im behördlichen Ermessen, auf dessen fehlerfreie \nAusübung die Klägerin einen Anspruch hat (2.). Dieses Ermessen hat die Beklagte \nnoch nicht gemäß § 114 Satz 1 VwGO fehlerfrei ausgeübt (3.). \n\n51\n\n1. Um ein Bluttransportfahrzeug mit Blaulicht ausstatten zu dürfen, bedarf die \nKlägerin einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO. Danach \nkönnen die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein \nfür bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen unter anderem auch von dem in \n§ 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO enthaltenen Verbot genehmigen, andere Fahrzeuge als \ndie dort im Einzelnen aufgeführten mit einer Blaulicht-Einrichtung zu versehen. Das \nFahrzeug der Klägerin fällt nicht unter die in § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO aufgeführten \nFahrzeuge. Zwar zählten zu den dort genannten Fahrzeugen, die zulässigerweise mit \nBlaulicht ausgestattet werden durften, nach der bis zum 31. März 2000 geltenden \nNr. 5 des § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO auch Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung \nzur Beförderung von Blutkonserven geeignet und nach dem Fahrzeugschein als \nKraftfahrzeuge des Blutspendedienstes anerkannt waren. Diese Fallgruppe ist \njedoch mit der Streichung der Nr. 5 des § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO durch die \n31. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. März \n2000 (VkBl. 2000, 346) entfallen. \n\n52\n\n2. Nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO steht die Erteilung der begehrten \nAusnahmegenehmigung im Ermessen der Behörde. Die Vorschrift soll \nAbweichungen von generellen Bestimmungen der StVZO ermöglichen, um \nbesonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung \nder Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein solcher \nbesonderer Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs \nder Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall, welcher dem \ngenerellen Verbot zugrunde liegt. Das so gewonnene Merkmal einer \nAusnahmesituation ist sodann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu \ntreffenden Ermessensentscheidung.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. Februar 2002 \n\n54\n\n- 3 C 33.01 -, NZV 2002, 426 = VRS 103, 311, und vom 13. März 1997 - 3 C 2.97 \n-, BVerwGE 104, 154.\n\n55\n\nFür die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Ausstattung eines Fahrzeugs \nmit Blaulicht muss die Behörde deshalb insbesondere die § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO \nzugrunde liegende Erwägung berücksichtigen, dass die Zahl der mit Blaulicht \nausgerüsteten Fahrzeuge möglichst gering bleiben muss. Dies ist notwendig, weil \nsich - erstens - mit einer zunehmenden Zahl von Blaulichtfahrzeugen die \nMissbrauchsgefahr und damit die Gefahr schwerster Unfälle vergrößert und weil \n- zweitens - eine Inflationierung von Fahrzeugen mit Blaulichtausstattung, deren \nNotwendigkeit nicht am Erscheinungsbild der Fahrzeuge erkennbar ist, die \nAkzeptanz von Blaulichteinsätzen in der Bevölkerung vermindert.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, a.a.O., und vom 19. \nOktober 1999 - 3 C 40.98 -, Buchholz 442.16 § 52 StVZO Nr. 1 S. 3.\n\n57\n\nAllerdings ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte von § 52 Abs. 3 Satz 1 \nStVZO, dass gleichwohl der Einsatz von Blaulicht in bestimmten Situationen auch für \nBluttransporte geboten ist und ein Bedürfnis dafür besteht, für derartige Fälle \nFahrzeugkapazitäten mit Blaulicht vorzuhalten. Der Verordnungsgeber hat das \ndeutlich dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er gemäß Nr. 16 f) der Verordnung \nzur Änderung der StVZO vom 16. November 1970 in § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO die \nfrühere Nr. 5 aufgenommen hat, nach der Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung \nzur Beförderung von Blutkonserven geeignet und im Kraftfahrzeugschein als \nFahrzeug des Blutspendedienstes anerkannt waren, ebenfalls mit blauem Blinklicht \nausgestattet sein durften. Der Verordnungsgeber wollte damit seinerzeit dem \nErfordernis Rechnung tragen, den raschen Transport von Blutkonserven in \ndringenden Fällen zu fördern, zugleich aber durch Einführung einer behördlichen \nAnerkennung die Berechtigung auf Spezialfahrzeuge beschränken, um die Wirkung \ndes Blaulichts nicht zu beeinträchtigen.\n\n58\n\nVgl. Amtliche Begründung zur Verordnung zur Änderung der StVZO vom \n16. November 1970, VkBl. 1970, 826 ff.\n\n59\n\nDiese Zielsetzung ist durch die Aufhebung des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO \nnicht aufgegeben worden. Mit der Streichung der Vorschrift ist insbesondere die \nErforderlichkeit des Einsatzes von Blaulicht in besonderen Eilfällen auch für \nBluttransporte nicht generell in Frage gestellt worden. Hintergrund war vielmehr, dass \ndie Vorschrift in der Vergangenheit \"immer wieder zu Missdeutungen, ungewolltem \nAuslegen der Vorschriften und 'Begehrlichkeiten' bezüglich der Ausrüstung \nbestimmter Kfz mit Kennleuchten für blaues Blinklicht\" geführt hatte. Da aber in der \nüberwiegenden Mehrheit der Fälle kein Blaulicht notwendig ist, ging der \nVerordnungsgeber davon aus, dass der Transport in den verbleibenden Notfällen in \nder Regel von bereits nach § 52 Abs. 3 StVZO anerkannten Fahrzeugen \nwahrgenommen werde.\n\n60\n\nVgl. Amtliche Begründung zur 31. Verordnung zur Änderung \nstraßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, VkBl. 2000, 366.\n\n61\n\nDarin liegt die Erwartung eingeschlossen, dass auch in Zukunft in Notfällen \nBlutkonserven unter Einsatz von Sonderrechten zu befördern sein werden, wenn im \nSinne von § 38 Abs. 1 StVO höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten \noder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 \n\n63\n\n- 3 C 33.01 -, a.a.O.\n\n64\n\nNach dem so umschriebenen Regelungszweck darf die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung zur Ausstattung von Bluttransportfahrzeugen mit blauem \nBlinklicht mit der Begründung abgelehnt werden, die wenigen auf den Einsatz von \nBlaulicht angewiesenen Bluttransporte könnten in Notfällen ohne Gefährdung der \nordnungsgemäßen Versorgung durch die nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit \nBlaulicht ausgestatteten Fahrzeuge durchgeführt werden.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 \n\n66\n\n- 3 C 33.01 -, a.a.O.\n\n67\n\nDies steht mit der grundrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit in Einklang, weil \nder Verordnungsgeber aus sachlich gerechtfertigten Erwägungen \nBluttransportunternehmen im Hinblick auf die Gefahren und einen regelmäßig nicht \nbestehenden Bedarf generell kein Blaulicht zugesteht. Soweit dadurch private \nHilfsdienste faktisch begünstigt werden, liegt darin kein unzulässiger \nKonkurrentenschutz; vielmehr handelt es sich lediglich um die Nutzung von ohnehin \nfür Schadensereignisse vorzuhaltenden Fahrzeugkapazitäten für den Bluttransport. \nGenügen diese Kapazitäten für den Bedarf, so ist für die Einräumung von \nSonderrechten auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit von vornherein kein \nRaum.\n\n68\n\n \n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 \n\n70\n\n- 3 C 33.01 -, a.a.O.\n\n71\n\nDie Entscheidung, ob der Bedarf an Blaulichtfahrzeugen gedeckt ist, kann \nzumindest in Ländern wie Nordrhein-Westfalen, in denen der Bluttransport nicht als \nAufgabe des Rettungsdienstes gesetzlich vorgesehen ist (vgl. §§ 1, 2 und 6 RettG \nNRW) - anders ist dies etwa in Niedersachsen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 NRettDG - \nnicht unabhängig von der Beurteilung der jeweiligen örtlichen Situation getroffen \nwerden. Zumindest in den Ländern, in denen der Rettungsdienst keine \nBluttransportfahrzeuge mit geeigneten Kühleinrichtungen und kein einschlägig \ngeschultes Personal vorhalten muss und vorhält, trifft nämlich die der Streichung des \nfrüheren § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO zugrunde liegende Annahme des \nVerordnungsgebers, eilige Bluttransporte könnten in der Regel von bereits nach § 52 \nAbs. 3 StVZO anerkannten Fahrzeugen wahrgenommen werden, aufgrund aktueller \ngesetzlicher Qualitätsanforderungen, die auch in Notfällen einzuhalten sind, nicht \nmehr ohne Weiteres zu. \n\n72\n\nGemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 des Transfusionsgesetzes (TFG) darf der Transport \nvon Blutprodukten aus zellulären Blutbestandteilen und Frischplasma nur nach \neinem im Rahmen des Qualitätssicherungssystems schriftlich festgelegten Verfahren \nerfolgen. Der Bluttransport fällt unter die im Dritten Abschnitt des Gesetzes geregelte \n\"Anwendung von Blutprodukten\" und die hierfür geltenden Bestimmungen zur \nQualitätssicherung. In Umsetzung der von den Mitgliedstaaten bis zum 8. Februar \n2005 umzusetzenden Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 \n(ABl. L 91 vom 30. März 2004, S. 25) und auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 12 \nund 18 TFG hat darüber hinaus der Vorstand der Bundesärztekammer die \nGesamtnovelle 2005 der Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen \nund zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) beschlossen (BAnz. vom \n5. November 2005). Nach Nr. 3.2 dieser Richtlinien - ebenso wie bereits nach Nr. 3.3 \nder Fassung von 2000 (Gesundheitsblatt 2000, 555) - muss beim Transport von \nBlutprodukten vom Hersteller zu der Einrichtung der Krankenversorgung unter der \nVerantwortung des Herstellers oder der Einrichtung der Krankenversorgung \nsichergestellt sein, dass die für die jeweiligen Blutprodukte unter Nr. 4.1 \nvorgegebenen Temperaturen aufrecht erhalten bleiben. Gleichfalls bestimmt ist seit \nder Neuformulierung der Richtlinien von 2003 zunächst in Nr. 3.3, nunmehr in Nr. \n3.2, dass die für die sichere Einhaltung der Transporttemperaturen erforderlichen \nOrganisationsabläufe, Geräte und Anforderungen an die Mitarbeiter im jeweiligen \nQualitätssicherungssystem schriftlich festzulegen sind. Die \nQualitätssicherungssysteme müssen zur ordnungsgemäßen Umsetzung \neuroparechtlicher Vorgaben sicherstellen, dass der Bluttransport im Sinne von Art. 6 \ni.V.m. Anhang V Nr. 2 der RL 2004/33/EG auf allen Stufen der Transformationskette \nunter validierten Bedingungen erfolgt, damit die Integrität der Produkte erhalten \nbleibt.\n\n73\n\nWegen dieser besonderen rechtlichen Anforderungen, die über den bloßen \nUmstand hinausgehen, ob irgendein Blaulichtfahrzeug verfügbar ist, bedarf es der \nFeststellung im Einzelfall, ob für Notfälle zumindest an solchen Standorten, von \ndenen aus häufig Blutprodukte ausgeliefert werden, auch tatsächlich ständig \nFahrzeuge einsatzbereit sind, die Blut unter Beachtung dieser Qualitätsvorgaben \ntransportieren können und nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht \nausgestattet sind. \n\n74\n\nSofern nicht genügend Blaulichtfahrzeuge für ordnungsgemäße Bluttransporte \nverfügbar sind, darf eine Ausnahmegenehmigung nicht deshalb abgelehnt werden, \nweil die erforderlichen Notfallfahrten in der Regel anderweitig erfüllt werden können. \nDarauf kann sich der jeweilige Antragsteller berufen, weil die \nErmessensentscheidung auch seinem Interesse zu dienen bestimmt ist: Sie erfordert \nnämlich grundsätzlich, dass die Behörde die mit dem Verbot verfolgten öffentlichen \nInteressen den privaten Interessen des Antragstellers gegenüberstellt. \n\n75\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2000 - 8 A 2698/99 -, NZV 2000, 514; siehe \nauch zu § 46 StVO BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 60.85 -, Buchholz, \n442.151 § 46 StVO Nr. 7, S. 3.\n\n76\n\n3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte die von der Klägerin \nbegehrte Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO \nermessensfehlerhaft abgelehnt. Die für die Ablehnungsentscheidung angeführte \nBegründung, andere ohnehin rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattete Fahrzeuge \nkönnten erforderliche Notfallbluttransporte durchführen, beruht auf unzutreffenden \nAnnahmen. Das gilt sowohl bezogen auf den Zeitpunkt der zunächst für die \nRechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung maßgeblichen letzten \nBehördenentscheidung als auch bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung, in der der Vertreter der Beklagten an der Entscheidung auch im \nHinblick auf die aktuelle Situation ausdrücklich festgehalten hat. In C. T1. , von \nwo aus das Fahrzeug der Klägerin eingesetzt werden soll, müssen seit der Eröffnung \ndes dortigen Instituts des Blutspendedienstes West Anfang 2003 ständig für den \nBluttransport geeignete Blaulichtfahrzeuge einsatzbereit sein (a). Dies ist aber nicht \nder Fall. Dort stehen nicht genügend ohnehin rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattete \nständig einsatzbereite Fahrzeuge zur Verfügung, die Blut unter Beachtung der dafür \nbestehenden rechtlichen Anforderungen transportieren können (b). \n\n77\n\na) Zumindest an solchen Standorten müssen für den Bluttransport geeignete \nBlaulichtfahrzeuge vorhanden und ständig einsatzbereit sein, an denen etwa \nerforderliche Notfallbluttransporte typischerweise beginnen. Zu diesen Standorten \ngehören im Hinblick auf die zentrale Vorhaltung von Blutpräparaten durch den DRK-\nBlutspendedienst West an fünf überregional ausgerichteten Instituten jedenfalls die \nStandorte, an denen der Blutspendedienst zentrale Institute unterhält. Denn von dort \nwerden Blutprodukte häufig dann bezogen, wenn - etwa bei einer nicht planbaren \nNotoperation - dringend ein Blutprodukt benötigt wird, das im jeweiligen Krankenhaus \nnicht verfügbar ist. \n\n78\n\nUnabhängig von der genauen Zahl der Notfalltransporte, die an solchen \nInstitutsstandorten jeweils erforderlich werden, muss für diese Fälle ständig ein für \nBluttransporte geeignetes Blaulichtfahrzeug verfügbar sein. Das folgt bereits aus der \noben unter 2. angeführten Wertung des Verordnungsgebers, nach der es in sehr \ndringenden Fällen der Verwendung von Sonderrechten bedarf, um hierdurch \nmöglicherweise entscheidende Zeit zur Lebensrettung einzusparen. Nach der vom \nBeklagten mitgeteilten Einschätzung aller Blutbanken im Regierungsbezirk E. \nkann jedoch durch den Einsatz von Blaulicht nur dann Zeit eingespart werden, wenn \nder Fahrdienst am selben Ort wie die Blutbank unmittelbar zu jeder Tageszeit zur \nVerfügung steht. Dem liegt zugrunde, dass die Blutbanken - was der Vertreter des \nBlutspendedienstes West, Institut N1. , in der mündlichen Verhandlung \nausdrücklich bestätigt hat - rund um die Uhr besetzt sind und deshalb jederzeit von \nihnen ausgehende Notfallbluttransporte erforderlich werden können, etwa für \nplötzlich erforderliche unaufschiebbare Notfalloperationen. \n\n79\n\nDanach ist es erforderlich, dass in C. T1. dauernd zumindest ein \nBlaulichtfahrzeug vorgehalten wird, das ordnungsgemäß für den Bluttransport \nausgestattet ist. Denn in C. T1. befindet sich das zentrale Institut des DRK-\nBlutspendedienstes West für den weiträumigen Bereich des Regierungsbezirks \nE. .\n\n80\n\nb) Der danach bestehende Bedarf nach zumindest einem ständig einsatzbereiten \nfür den Bluttransport geeigneten Blaulichtfahrzeug wird jedoch in C. T1. nach \ndem Ergebnis der Beweisaufnahme - anders als die Beklagte meint - nicht gedeckt. \n\n81\n\nInsoweit kann es nicht genügen, dass der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) über \nBlaulichtfahrzeuge verfügt, die nach seinen Angaben zum Bluttransport geeignet \nsind, aber nicht in den Rettungsdienst oder die Gefahrenabwehr im Kreis M. , \nsondern in C1. eingebunden sind und von denen nach den Angaben des \nZeugen T2. jeweils eins nur tagsüber, aber nicht nachts an der Nebenstelle \nin C. T1. verfügbar und mit einem Fahrer besetzt ist. Da es damit bereits an \nder erforderlichen ständigen Einsatzbereitschaft eines Blaulichtfahrzeugs des ASB \nfehlt, das für den Bluttransport geeignet ist, muss der von der Klägerin \naufgeworfenen Frage nicht weiter nachgegangen werden, ob die Fahrzeuge des \nASB tatsächlich, wie von diesem angegeben, als Notarzt-Einsatzfahrzeuge im Sinne \nvon § 3 Abs. 2 RettG NRW gemäß § 13 Abs. 1 RettG NRW im Rettungsdienst in \nC1. mitzuwirken haben oder dort gemäß § 18 Abs. 1 und 3 FSHG Teile \n\"einsatzbereiter Einheiten\" darstellen und deshalb ihr Blaulicht rechtmäßig führen. \n\n82\n\nNicht ausreichend zur Deckung des oben unter a) angeführten Bedarfs nach \neiner ständigen Einsatzbereitschaft am Standort des Instituts des \nBlutspendedienstes in C. T1. ist für die Nachtzeit die ständige \nEinsatzbereitschaft eines geeigneten Blaulichtfahrzeugs in C1. . Dies wird durch \ndas von der Klägerin angeführte nachvollziehbare Beispiel eines eiligen \nBluttransports von C. T1. nach E. bestätigt, der schneller durch einen \nunverzüglich beginnenden Normaltransport als durch einen Blaulichteinsatz eines in \nC1. stationierten Fahrzeugs des ASB erfolgen könne. Derartige jedenfalls \nnachts in C1. beginnende Blaulichteinsätze zum Transport von Blutprodukten \naus C. T1. nicht nur nach E. , sondern auch zu anderen Klinikstandorten \nim recht weitläufigen Regierungsbezirk E. ermöglichen gerade nicht die \nangestrebte und unter Umständen lebensrettende Zeitersparnis, die auch aus Sicht \ndes Verordnungsgebers geboten ist. In solchen Fällen werden Sonderrechte zudem \nlänger als unbedingt erforderlich eingesetzt, wodurch sich zugleich das Risiko eines \nschweren Unfalls während der Einsatzfahrt erhöht. Damit steht die Sinnhaftigkeit von \nBlaulichteinsätzen, die in C. T1. benötigt werden, aber nachts stets von \nC1. aus starten, insgesamt in Frage. \n\n83\n\nSoweit sich die Beklagte auf die Möglichkeit bezogen hat, auch Fahrzeuge der \nFeuerwehr könnten in Notfällen Bluttransporte übernehmen, fehlt es diesen an der \nfür Bluttransporte erforderlichen Ausstattung und an Personal, das diesbezüglich \nhinreichend geschult ist. Die Feuerwehren im Kreis M. - und damit auch die \nFeuerwehr in C. T1. - sind nach Mitteilung der Beklagten bisher nicht mit \nBluttransporten beauftragt worden. Der Klägerin ist von der Rettungsleitstelle des \nKreises M. gleichfalls mitgeteilt worden, die Feuerwehren könnten und würden \nderartige Transporte nicht durchführen. Dementsprechend hat auch der zuständige \ndortige Dezernent auf eine telefonische Anfrage des Berichterstatters mitgeteilt, die \nFeuerwehr und der Rettungsdienst hätten bisher keine Notfallbluttransporte \ndurchgeführt. Die Fahrer seien dafür nicht geschult. Durch solche Fahrer, die noch \nnie Bluttransporte durchgeführt haben und dementsprechend auch nicht mit den \nerforderlichen Transportbedingungen vertraut sind, ist nicht gesichert, dass die in den \nQualitätssicherungssystemen der Krankenhäuser und Blutspendeeinrichtungen \nschriftlich festgelegten Verfahrensanweisungen für den Bluttransport befolgt werden. \nUnerheblich ist, ob der Rettungsdienst oder die Feuerwehr anlässlich dieses \ngerichtlichen Verfahrens künftig beabsichtigen sollten, auch Bluttransporte zu \nübernehmen. Zunächst bedarf es einer Schulung der damit befassten Fahrer über \ndie Qualitätssicherungsanforderungen und der Bereitstellung geeigneter Fahrzeuge \nmit Kühleinrichtungen, die einen Bluttransport unter validierten Bedingungen \nermöglichen.\n\n84\n\nDanach ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass derzeit auch nur ein einziges \nBlaulichtfahrzeug in C. T1. ständig einsatzbereit ist, das in den \nRettungsdienst oder die Gefahrenabwehr des Kreises M. eingebunden und \nrechtmäßig mit Blaulicht ausgestattet ist, über geeignete Kühleinrichtungen verfügt \nund mit einschlägig geschultem Personal besetzt ist. \n\n85\n\nUnzureichend ist die Möglichkeit, dass Fahrzeuge der Feuerwehr oder der Polizei \ndie Bluttransportfahrzeuge der Klägerin in Notfällen mit Blaulicht begleiten. Denn \ndadurch allein würden dem Fahrzeug der Klägerin keine Sonderrechte im Verkehr \nverliehen, die es ihr gestatteten, beispielsweise einem Einsatzwagen der Polizei über \neine rote Ampel zu folgen.\n\n86\n\nII. Das behördliche Ermessen ist allerdings nicht dahingehend auf Null reduziert, \ndass nur noch die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung an die Klägerin \nermessensfehlerfrei wäre. Auch wenn der Klägerin die Ausnahmegenehmigung \naufgrund der besonderen örtlichen Umstände nicht wegen bereits vorhandener \nBlaulichtfahrzeuge versagt werden darf, besteht ein Ermessensspielraum zumindest \nnoch insoweit, ob gerade der Klägerin oder einem möglichen anderen Interessenten, \nder bereits jetzt geeignete Fahrzeuge mit geschultem Personal rund um die Uhr \nvorhalten kann, eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, damit für Notfälle ständig \nwenigstens ein geeignetes Fahrzeug zur Verfügung steht. \n\n87\n\nInsoweit kommt insbesondere der ASB in Betracht, der jedenfalls tagsüber \nNotfallfahrten unter Einsatz von Sonderrechten schon bisher übernommen hat und \nüber eine Dienststelle in C. T1. verfügt. Zumindest dann, wenn er entgegen \nseiner bisherigen Einschätzung wegen des vom Senat oben unter I.3.a) \nangenommenen auch nächtlichen Bedarfs nunmehr erwägen sollte, künftig rund um \ndie Uhr in C. T1. ein Blaulichtfahrzeug einzusetzen, wird die Beklagte anhand \nsachgerechter Auswahlkriterien entscheiden müssen, ob der Klägerin oder dem ASB \noder beiden eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden soll. Denn für einen \nständigen Einsatz eines Blaulichtfahrzeugs in C. T1. bedürfte auch der ASB, \nweil und solange seine Fahrzeuge nicht in den Rettungsdienst oder die \nGefahrenabwehr im Kreis M. eingebunden sind, ebenso einer \nAusnahmegenehmigung nach § 70 StVZO wie die Klägerin. Diese hat der ASB \nbisher aber nur deshalb nicht beantragt, weil er seine Einsatzbereitschaft tagsüber \nmit C2. Blaulichtfahrzeugen hergestellt hat und von sich aus eine nächtliche \nBesetzung der C. T3. Dienststelle nicht für erforderlich gehalten hat. Es \nerscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch der ASB, der eigens für \nden Bluttransport eine Dienststelle in C. T1. eröffnet hat, im Hinblick auf diese \nEntscheidung ein Interesse an der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein \ndort ständig einsatzbereites Fahrzeug hat. Dieses wäre gegebenenfalls von der \nBeklagten bei ihrer Ermessensentscheidung mit zu berücksichtigen. Die Beklagte \nwird ferner als einen Gesichtspunkt zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen \nhaben, dass diese mit ihrer Niederlassung im Gebäude des Blutspendedienstes in \nbesonderer Weise die Gewähr dafür bietet, erforderliche eilige Bluttransporte mit \nBlaulichteinsatz ohne Zeitverlust aufnehmen zu können und das Blaulicht daher nicht \nlänger als unbedingt nötig verwenden zu müssen. \n\n88\n\nDarüber hinaus ist es der Beklagten, wenn sie sich für die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung an die Klägerin entschließt, im Rahmen ihres Ermessens \ninsbesondere möglich, durch geeignete Auflagen Missbrauchsgefahren zu begegnen \nund weitere sachgerechte Anforderungen etwa an die ständige Erreichbarkeit und \nEinsatzbereitschaft der Klägerin, die Dokumentation der Einsätze sowie die \nVoraussetzungen für die Verwendung des Blaulichts zu stellen. Ebenso ist es \ndenkbar, die Ausnahmegenehmigung befristet zu erteilen, um künftigen Änderungen \nder Bedarfslage Rechnung tragen zu können.\n\n89\n\nDie Kostenentscheidung ergeht unter Einbeziehung des Teils der \nerstinstanzlichen Kostenentscheidung, der rechtskräftig geworden ist, weil die \nKlägerin im Berufungsverfahren nur noch einen Teil ihres ursprünglichen Begehrens \naufrecht erhalten hat. Soweit danach über die Kosten des Verfahrens noch zu \nentscheiden war, beruht die Entscheidung auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n90\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n91\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO \nliegen nicht vor. \n\n92","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273800","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-08/8-a-1117-05","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":16},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"TFG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"TFG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273800","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273800","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-08/8-a-1117-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273800","retrieved":"2026-07-09 02:45:10.326482+00:00"}}