{"status":"available","doknr":"OLD273797","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0308.6A2970.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-08","aktenzeichen":"6 A 2970/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des beklagten \nLandes abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \ndie Wertstufe bis 300,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem beklagten \nLand geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils des § 124 Abs. 2 Nr. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der grundsätzlichen \nBedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO greifen nicht \ndurch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet \nsich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung \nangesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 \nA 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom \n09. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt \n(DVBl.) 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -\n.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des \nvollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).\n\n6\n\nNach diesem Maßstab sind die Voraussetzungen für eine \nZulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 \nVwGO nicht gegeben. \n\n7\n\nDer Kläger begehrte u.a. die Gewährung von Beihilfe in \nvollem Umfang zu seinen Aufwendungen für mehrere mittels \nder sog. Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik eingebrachte \nKunststofffüllungen. Das beklagte Land gewährte nur anteilig \nBeihilfeleistungen, indem es statt der von dem Zahnarzt \nvorgenommenen Abrechnung analog der Gebührennummern \n215 bis 217 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) auf der \nBasis des Faktors 1,8, in einem Fall Faktor 1,6, die \nGebührenpositionen 205 bzw. 211 mit dem Faktor 3,5 \nberücksichtigte.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben \nund zur Begründung ausgeführt: Gemäß § 3 der \nBeihilfenverordnung (BVO) seien lediglich die notwendigen \nAufwendungen im angemessenen Umfang beihilfefähig. Dabei \nbeurteile sich die Frage der Angemessenheit in Bezug auf \nAufwendungen für zahnärztliche Leistungen grundsätzlich nach \nMaßgabe der GOZ. Die Beihilfefähigkeit setze demgemäß \nzumindest im Grundsatz voraus, dass der Zahnarzt die \nRechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der \nGebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt habe. \nVorliegend habe der behandelnde Zahnarzt für die Behandlung \nmittels der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik zu Recht gemäß \n§ 6 Abs. 2 GOZ Analogbewertungen nach den Ziffern 215 bis \n217 GOZ vorgenommen. Nach entsprechenden Auskünften und \nInformationen habe es die Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik \nzum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenordnung \n(01. Januar 1988) noch nicht gegeben. Auch sei nicht zu \nbeanstanden, dass der behandelnde Zahnarzt zur Bewertung \nseiner Leistungen die Ziffern 215 bis 217 GOZ herangezogen \nhabe. Die zahnärztliche Behandlung mittels der Schmelz-\nDentin-Adhäsiv-Technik sei eher mit Leistungen, die nach \ndiesen Ziffern abgerechnet werden könnten, vergleichbar als mit \nden nach den Ziffern 205, 207, 209 und 211 GOZ \nabrechenbaren Leistungen. Insbesondere sei international \nanerkannt, dass der Zeitaufwand für eine Kompositfüllung 2 bis \n4 Mal höher als bei einer herkömmlichen Amalgamfüllung \nsei.\n\n9\n\nDagegen wendet sich das beklagte Land und verweist zur \nBegründung auf das Verfahren auf Zulassung der Berufung \ngegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. März \n2004 - 4 K 3165/03 - (OVG NRW 6 A 1914/04). Dort hat das \nbeklagte Land vorgetragen: Das Legen von Kompositfüllungen \nwerde vom Leistungsinhalt der Nrn. 205, 207, 209 und 211 \nGOZ erfasst, da diese nach der Leistungsbeschreibung auf das \nFüllen mit plastischem Füllmaterial abstellten. Bei der Dentin-\nAdhäsiv-Technik handele es sich lediglich um eine besondere \nArt und einen geringen Anteil der Versorgung eines Zahns mit \neiner Kompositfüllung. Für eine analoge Bewertung nach § 6 \nAbs. 2 GOZ bleibe daher gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ kein \nRaum. Eine beihilferechtliche Begrenzung der Angemessenheit \nder Aufwendungen sei nicht zu beanstanden, wenn die \nBerechnung zahnärztlicher Leistungen auf einer zweifelhaften \nAuslegung der GOZ beruhe und der beihilfepflichtige \nDienstherr für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung \ngesorgt habe, wie dies im Runderlass des Finanzministeriums \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. August 1998 für \nKompositfüllungen erfolgt sei. Der von dem Gutachter Dr. \nA. behauptete Zeitaufwand für eine Kompositfüllung sei \nzu hoch angesetzt. Zudem habe die Rechtssache grundsätzliche \nBedeutung, weil die in Frage stehende zahnärztliche Technik \nflächendeckend häufig und in zunehmendem Umfang \nabzurechnen sei.\n\n10\n\nUnabhängig von der Frage, ob der Hinweis und die \nBezugnahme auf ein Vorbringen in einem anderen Verfahren \nauf Zulassung der Berufung dem Darlegungs- und \nBegründungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ngenügt, stellt das in Bezug genommene Vorbringen in dem \nVerfahren 6 A 1914/04 die Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung, nach der es sich bei den hier in Rede stehenden \nAufwendungen für Kunststofffüllungen im Wege der Schmelz-\nDentin-Adhäsiv-Technik um notwendige Aufwendungen in \nangemessenen Umfang im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 b und c, \nAbs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfenverordnung (BVO) \nhandelt, nicht in Frage. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug \nauf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 01. März 2006 in \ndem Verfahren 6 A 1914/04. Dort ist u.a. ausgeführt: \n\n11\n\n\"Das Vorbringen des beklagten Landes, das Legen von \nKompositfüllungen werde eindeutig vom Leistungsinhalt der \nNrn. 205, 207, 209 und 211 GOZ erfasst, bei der Dentin-\nAdhäsiv-Technik handele es sich lediglich um eine besondere \nArt und einen geringen Anteil der Versorgung eines Zahns mit \neiner Kompositfüllung, ist unsubstantiiert. Dieses setzt sich \nnicht mit den eingehenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts auseinander, wonach diese Leistung bzw. \nTechnik im Zeitpunkt des Inkrafttretens der GOZ zum \n01. Januar 1988 im praktischen Einsatz noch nicht zur \nVerfügung gestanden und somit der Verordnungsgeber bei der \nBestimmung der Gebührennummern 205, 207, 209 und 211 die \nhier in Rede stehenden Leistungen nicht vor Augen gehabt habe, \nwomit eine Analogbewertung nach den Gebührennummern 215 \nbis 217 prinzipiell in Betracht komme. Auch hat das \nVerwaltungsgericht dezidiert die Vergleichbarkeit der Schmelz-\nDentin-Adhäsiv-Technik mit den Leistungen, die nach den \nZiffern 215 bis 217 GOZ abgerechnet werden können, u.a. mit \nHinweis auf ein Gutachten dargelegt. \n\n12\n\nVgl. a. Landgericht Frankfurt, Urteil vom 24. November \n2004 - 2-16 S 173/99 -.\n\n13\n\nDiese Ausführungen werden durch die pauschale \nAntragsbegründung nicht in Frage gestellt.\n\n14\n\nBeruht demnach die hier in Rede stehende Berechnung \nzahnärztlicher Leistungen nicht auf einer zweifelhaften, sondern \nauf einer sich aufdrängenden Auslegung der GOZ, geht auch der \nweitere Einwand des beklagten Landes hinsichtlich der \nbeihilferechtlichen Begrenzung der Angemessenheit der \nAufwendungen fehl. Die in dem Runderlass des \nFinanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n19. August 1998 - B 3100 - 0.7 - IV A 4 - vorgegebene \nAbrechnungsregelung für Kompositfüllungen ist jedenfalls \nüberholt. Denn nach dem Runderlass des Finanzministeriums \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 06. Juli 2005 - B 3100 - \n0.7 - IV A 4 - (dort Ziffer I. 9) können Kompositfüllungen \nkünftig grundsätzlich auch bei einer analogen Bewertung nach \nden Positionen 215 bis 217 GOZ als beihilfefähig anerkannt \nwerden. Demgemäß geht das beklagte Land (nunmehr) selbst \ndavon aus, dass das Legen von Kompositfüllungen gerade nicht \nvom Leistungsinhalt der Nrn. 205, 207, 209 und 211 GOZ \nerfasst wird, anderenfalls es dieser Regelung im Runderlass vom \n06. Juli 2005 nicht bedurft hätte. \n\n15\n\nSchließlich kann das beklagte Land eine Unrichtigkeit des \nangegriffenen Urteils nicht darauf stützen, der behauptete \nZeitaufwand für eine Kompositfüllung sei im Vergleich zu \ndemjenigen für ein herkömmliche Amalgamfüllung erheblich zu \nhoch angesetzt. Auch dies bleibt eine unsubstantiierte \nBehauptung. Den vorgelegten zwei Kopien einer \n\"Bewertungsanalyse zahnärztlicher Leistungen (BAZ II)\", die \neinen Durchschnittswert der Behandlungsdauer für \nKompositfüllungen von 33,73 Minuten ermittelt haben will, ist \nnicht zu entnehmen, wer der Urheber dieser Studie und wann \ndiese erstellt worden sein soll, auf welchen Grundlagen diese \nberuht, ob die in Rede stehende Technik davon erfasst wird und \ndie Untersuchung nach wie vor Gültigkeit hat bzw. beansprucht. \nDas Vorbringen bleibt unsubstantiiert.\n\n16\n\nSofern der o.g. Runderlass die Anerkennung der \nBeihilfefähigkeit allein für \"künftige\" Fälle vorsieht, steht auch \ndies der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, die \nvorliegend vom behandelnden Arzt vorgenommene \nAnalogbewertung der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik nach \nden Ziffern 215 bis 217 sei zu Recht erfolgt, nicht entgegen. Ein \nGrund, lediglich \"künftige\" Fälle als beihilfefähig anzuerkennen, \nist nicht ersichtlich und vereinbart sich zudem nicht mit dem \nGrundtatbestand der zulässigen Analogbewertung. Zudem \nbindet der Erlass das Gericht nicht. Gleichermaßen unerheblich \nist auch der Einwand, der o.g. Runderlass sehe höchstens den \nSteigerungssatz 1,5 vor. Die Berechtigung des vom Zahnarzt \nangesetzten 1,9 fachen Gebührensatzes richtet sich nach den in § \n5 Abs. 2 GOZ dargestellten Umständen des Einzelfalles. Das \nlässt sich nicht durch ministeriellen Runderlass außer Kraft \nsetzen.\n\n17\n\nEine grundsätzliche Bedeutung ist angesichts der \nvorstehenden Ausführungen und insbesondere der getroffenen \nRegelung in dem vorerwähnten Runderlass nicht \nerkennbar.\"\n\n18\n\nAnhaltspunkte für eine hiervon abweichende Beurteilung im \nvorliegenden Fall sind weder vorgetragen noch im Übrigen \nersichtlich.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der ab dem 01. Juli 2004 \ngeltenden Fassung (vgl. § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 71 Abs. 1 \nSatz 2, § 72 Nr. 1 GKG n. F.).\n\n21\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273797","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-08/6-a-2970-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273797","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273797","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-08/6-a-2970-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273797","retrieved":"2026-07-09 02:45:10.076745+00:00"}}