{"status":"available","doknr":"OLD273799","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0308.19A4789.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-08","aktenzeichen":"19 A 4789/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die \nRechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 \nVwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n4\n\nEs kann dahinstehen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen oder ob das angefochtene Urteil im \nSinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von den vom Kläger angeführten \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abweicht, soweit das \nVerwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Nach den \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Klage auch unbegründet. Stützt sich \naber das erstinstanzliche Urteil auf mehrere, selbstständig tragende Gründe, so \nmuss für jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund dargelegt werden (§ 124 a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO) und gegeben sein. Letzteres ist nicht der Fall, soweit das \nVerwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen hat. Insoweit bestehen \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und liegt auch \nkein beachtlicher Gehörsverstoß (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor.\n\n5\n\nDer Kläger macht ohne Erfolg geltend, er habe davon ausgehen dürfen, dass die \nihm von der Schule zur Verfügung gestellten (Schul-) Computer zur Anfertigung der \nProjektarbeit geeignet gewesen seien. Der Kläger ist verpflichtet, daran mitzuwirken, \ndass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann (§ 3 \nAbs. 4 Halbsatz 1 der im hier maßgeblichen Schuljahr 2003/04 geltenden \nAllgemeinen Schulordnung - ASchO). Aufgrund dieser Mitwirkungspflicht war es \ngrundsätzlich Sache des Klägers zu prüfen, ob die Computer zur Anfertigung der \nProjektarbeit geeignet waren. Dieser Mitwirkungspflicht ist er nicht nachgekommen. \nEr macht nicht geltend, dass er vor Beginn der Projektarbeit die Eignung der \nComputer überprüft hatte. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Klägers hat \ngrundsätzlich zur Folge, dass er sich nicht auf die mangelnde Eignung der Computer \nzur Anfertigung der Projektarbeit berufen kann. \n\n6\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185 \n(198); OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2002 - 19 A 1716/02 -.\n\n7\n\nEine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Schule ihren Pflichten \ngegenüber dem Kläger nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist. Aus dem \nSchulverhältnis ergeben sich Fürsorgepflichten der Schule, die sie unter anderem zur \nHilfestellung und Erteilung von zweckdienlichen Hinweisen verpflichten, soweit dies \nzur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule erforderlich ist. \nHilfestellungen und Hinweise sind insbesondere dann geboten, wenn der Schüler \nohne sie unter den konkreten Umständen des Einzelfalls Gefahr läuft, das Bildungs- \nund Erziehungsziel nicht zu erreichen, oder ihm sonst ein Rechtsverlust droht.\n\n8\n\nVgl. auch zur Fürsorgepflicht bei berufsbezogenen Prüfungen: BVerwG, Urteil \nvom 6. September 1995 - 6 C 18.93 -, a. a. O.\n\n9\n\nDiese Fürsorgepflicht besteht jedoch nicht einschränkungslos. Sie setzt voraus, \ndass der Schüler im Rahmen seiner Möglichkeiten das zur Erreichung des Bildungs- \nund Erziehungsziels und zur Erhaltung seiner Rechte Erforderliche getan hat. Das \nMaß dessen, was von dem Schüler zu leisten ist, hängt nicht nur von seinen \nsubjektiven Möglichkeiten ab. Entscheidend ist auch, was objektiv von ihm erwartet \nwerden kann. Danach verletzt die Schule, die dem Schüler keine Hilfestellungen gibt \noder keine Hinweise erteilt, ihre Fürsorgepflicht dann nicht, wenn der Zweck der vom \nSchüler zu erbringenden Leistung (auch) darin besteht zu zeigen, dass er \nProblemstellungen selbstständig, also ohne Hilfe oder Hinweise der Schule, lösen \nkann.\n\n10\n\nSo liegt es hier. Nach dem Vortrag der beklagten Schule im Schriftsatz ihrer \nUnterbevollmächtigten vom 6. Februar 2006 war es Zweck der vom Kläger \nanzufertigenden Projektarbeit, das Problemmanagement des Schülers zu testen und \nzu trainieren. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Fachlehrers, Herrn \nG. , vom 4. Juli 2005. Danach war es Aufgabe des Klägers, die gesamte \nProjektarbeit, die sich über einen Zeitraum von 20 Wochen erstreckte, selbstständig \nzu planen und insbesondere einen Projektzeitplan zu erstellen, der es bei \nVerzögerungen ermöglichte, frühzeitig gegenzusteuern und neue Lösungsstrategien \nzu entwickeln, wenn der eingeschlagene Weg zu scheitern droht. Dem hat der Kläger \nnicht widersprochen. Nachdem er in der 11. Projektwoche festgestellt hatte, dass die \nLeistungsfähigkeit der Computer der Schule zur vollständigen Anfertigung seiner \nProjektarbeit nicht ausreichte, war es deshalb seine Sache, nach konkreten \nLösungswegen zu suchen. Dies hatte der Kläger letztlich auch erkannt. Nach seinem \neigenen Vortrag stellte er ab der 11. Projektwoche den ersten Teil der Projektarbeit \n(Zeichnungen) vollständig zu Hause am Computer eines Familienangehörigen fertig. \nDass es hierbei zu weiteren Zeitverzögerungen kam, die die rechtzeitige \nFertigstellung des zweiten und mit ungenügend bewerteten Teils der Projektarbeit \nhinderten, liegt gemessen am Zweck der Projektarbeit allein in seinem \nVerantwortungsbereich. Außerdem liegt gemessen am Zweck der Projektarbeit keine \nFürsorgepflichtverletzung der beklagten Schule darin, dass sie ihn nach dem - als \nzutreffend unterstellten - Vortrag des Klägers nicht auf die Möglichkeit eines Antrags \nauf Schreibzeitverlängerung hingewiesen hat. Auch insoweit war es Sache des \nKlägers, von sich aus diese Problemlösung in Betracht zu ziehen und sich bei der \nSchule danach zu erkundigen. Unerheblich ist schließlich, dass der Kläger nach \nseinem Vortrag den am Computer der Schule bis zur 11. Projektwoche erarbeiteten \nersten Teil der Projektarbeit nicht ausdrucken und damit auch nicht handschriftlich \nvervollständigen konnte. Auch insoweit war es seine Sache, ohne Hilfe und Hinweise \nder Schule nach Lösungen zu suchen. Unbeschadet der Frage, ob hieraus \nüberhaupt eine Fürsorgepflichtverletzung der Schule hergeleitet werden kann, ist \nauch nicht ersichtlich, dass die noch verbleibende Zeit von vornherein nicht \nausreichte, die Projektarbeit entweder am Computer des Familienangehörigen oder \nhandschriftlich vollständig fertig zu stellen. Der Versuch des Klägers, die \nProjektarbeit ab der 11. Projektwoche zu Hause fertig zu stellen, zeigt, dass er selbst \ndavon ausging, noch ausreichend Zeit zur Verfügung zu haben, um sämtliche Teile \nder Projektarbeit rechtzeitig abschließen zu können.\n\n11\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass ein beachtlicher Gehörsverstoß \nnicht vorliegt. Dabei bedarf keiner näheren Erörterung, ob der Vortrag des Klägers \nzutrifft, das Verwaltungsgericht habe den Vortrag in seinem Schriftsatz vom 11. Juni \n2005 nicht berücksichtigt, er hätte den bis zur 11. Projektwoche fertiggestellten Teil \nnicht ausdrucken und damit auch nicht handschriftlich vervollständigen können. Ein \netwaiger Gehörsverstoß ist nur dann beachtlich, wenn die Gewährung rechtlichen \nGehörs zu einer anderen, dem Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte.\n\n12\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 - 19 A 3805/05.A -, \nm. w. N.\n\n13\n\nDas ist aus den vorstehenden Gründen nicht der Fall.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 4 GKG).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273799","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-08/19-a-4789-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273799","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273799","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-08/19-a-4789-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273799","retrieved":"2026-07-09 02:45:10.238110+00:00"}}