{"status":"available","doknr":"OLD273807","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0308.13B253.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-08","aktenzeichen":"13 B 253/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 23. Januar 2006 wird auf Kosten der \nAntragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin mit dem Ziel der \nvorläufigen Zulassung zum Studium der Medizin im Auswahlverfahren der \nHochschulen an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU) zum WS \n05/06 zu Recht abgelehnt.\n\n4\n\nDie Antragstellerin hat bereits einen notwendigen Anordnungsgrund nicht \nglaubhaft gemacht. Das hat das Verwaltungsgericht anhand der Rechtsprechung des \nSenats, \n\n5\n\nvgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juli 2001 - NC 9 S \n2/01 -, wonach dem Studienbewerber bei anderweitiger Zulassung das \nRechtsschutzbedürfnis für einstweiligen Rechtsschutz fehlt,\n\n6\n\nzutreffend ausgeführt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt kein anderes \nErgebnis.\n\n7\n\nSoweit die Antragstellerin meint, die Rechtsprechung des Senats könne nicht \ngelten für Fälle, in denen der Studienbewerber im Hochschulauswahlverfahren \nfehlerhaft nicht zugelassen worden sei, greift das nicht durch. Die Antragstellerin ist \nweder im Hochschulverfahren nicht zugelassen noch bezüglich der WWU fehlerhaft \nnicht zugelassen worden. Wie der Senat durch Beschluss vom 7. März 2006 - 13 B \n174/06 - entschieden hat, ist das allein auf die Durchschnittsnote der \nHochschulzugangsberechtigung (DN d. HZB) abstellende Auswahlverfahren der \nWWU im Studiengang Medizin im vorliegenden Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat ferner mit ihrer DN die \nAuswahlgrenze verfehlt und nimmt nach ihrer Auswahl bzw. Zulassung für die \nMedizinische Hochschule Hannover an Nachrückverfahren der WWU nicht mehr teil. \nLetzteres folgt aus der in § 10 Abs. 6 VergabeVO geregelten Fortschreibung der \nRanglisten nach dem Ergebnis der ersten Verfahrensstufe. Fortschreibung bedeutet \nBereinigung der Rangliste um die ausgewählten Bewerber und Verschiebungen des \nGrenzrangs auf den auf den letzten freien Platz nachgerückten bestrangigen \nBewerber, womit im Ergebnis ein zuvor ausgewählter Bewerber für ein \nNachrückverfahren gestrichen ist. Dies ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes \ndes Studienplatzvergaberechts - vgl. § 11 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO 2002 - wie auch \ndes für jegliches Verwaltungsverfahren erforderlichen allgemeinen \nRechtsschutzbedürfnisses. Lässt ein Bewerber eine ihm erteilte Studienzulassung an \neinem von ihm gewünschten Studienort verfallen, ist es seiner eigenen Sphäre \nzuzurechnen, wenn er im weitergehenden Vergabeverfahren selbst bei Unterbieten \ndes Grenzwerts des Nachrückverfahrens nicht mit einer neuen anderweitigen \nStudienzulassung bedacht wird. \n\n8\n\nEin solcher Bewerber ist bei Verneinung eines Anordnungsgrunds auch nicht \nrechtsschutzlos, weil er, soweit er eine Sondersituation im Sinne der vom \nVerwaltungsgericht zutreffend dargelegten Rechtsprechung des Senats nicht \nglaubhaft gemacht hat, des vorläufigen Rechtsschutzes nicht bedarf und sein \nBegehren zumutbarerweise im Hauptsacheverfahren verfolgen kann. So lag es in der \nHand der Antragstellerin, den Studienplatz in Hannover zunächst zu akzeptieren und \ndort das Studium ohne Zeitverlust aufzunehmen, um es für den Fall eines \nerfolgreichen Hauptsacheverfahrens an der WWU unter Höherstufung in das jeweils \nerreichte Fachsemester fortzusetzen. Das war auch deshalb zumutbar, weil sie an \nder anderen Hochschule reguläre Studienleistungen hätte erwerben können, \nwährend sie bei einer nur vorläufigen Zulassung für die WWU möglicherweise nur \nvorläufig zuerkannte Leistungsnachweise hätte erwerben können. \n\n9\n\nAuch das Anliegen des Gesetzgebers des 7. HRGÄndG, u. a. dem \nqualifiziertesten Studienbewerber die Auswahl der gewünschten Hochschule zu \nermöglichen, führt zu keiner abweichenden Würdigung. Die Wahl des Studienorts \nwar der Antragstellerin gegeben, die Zuweisung des Studienorts vollzieht sich jedoch \nim Rahmen der Regelungen des Vergabeverfahrens, hier des § 10 VergabeVO \nNRW, und der sich aus der Bewerberkonkurrenz ergebenden Grenzränge. \n\n10\n\nSoweit die Antragstellerin meint, die für das streitbefangene Semester allein auf \ndie DN d. HZB abstellende Auswahlverfahrens-Satzung der WWU sei aus \nverfassungsrechtlichen Gründen unwirksam, und sie sei unmittelbar auf Grund ihres \nGrundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG, für dessen Beschränkung eine normative \nRechtsgrundlage fehle, zum gewünschten Studium an der WWU zusätzlich zur Zahl \nder dort bereits im Hochschulauswahlverfahren zugelassenen Bewerber zum \nangestrebten Studium zuzulassen, greift das nicht durch. Insoweit wird auf die \nGründe des Senatsbeschlusses vom 7. März 2006 - 13 B 174/06 - verwiesen.\n\n11\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 \nAbs. 3, 47 Abs. 1 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273807","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-08/13-b-253-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273807","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273807","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-08/13-b-253-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273807","retrieved":"2026-07-09 02:45:10.938909+00:00"}}