{"status":"available","doknr":"OLD273804","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0308.12A4703.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-08","aktenzeichen":"12 A 4703/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Kläger wird zur Durchführung des zweitinstanzlichen Verfahrens \nProzesskostenhilfe bewilligt und bis zum 29. März 2006 Gelegenheit gegeben, dem \nGericht zum Zwecke der Beiordnung einen zu seiner Vertretung in einem zukünftigen \nBerufungszulassungsverfahren bereiten Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer \ndeutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt zu benennen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nGemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO war dem sinngemäß \ngestellten Begehren des Klägers zu entsprechen, weil die von ihm beabsichtigte \nRechtsverfolgung - die Stellung eines dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO unterliegenden Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil 5 K \n5415/04 vom 8. November 2005 - hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt und er die \nKosten der Prozessführung nach Maßgabe des - mit der eingereichten Erklärung \nüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesenen - Bezugs \nvon Leistungen nach dem SGB XII nicht aufbringen kann.\n\n3\n\nAuf der Grundlage des Klägervortrags besteht die nicht nur fernliegende \nAussicht, dass der Kläger mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung \ndurchdringen wird und dass ggfs. auch die nachfolgende Berufung gegen das \nangefochtene Urteil des Ver-waltungsgerichts zum Erfolg führt.\n\n4\n\nDer Senat hat bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken, den \ndem Ausbildungsbedarf zuzuordnenden Semesterbeitrag unter den gegebenen \nUmstän-den zum notwendigen Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 \nBSHG zu zählen, \n\n5\n\nvgl. hierzu: OVG Hamburg, Beschluss vom 21. De-zember 1994 - Bs IV 240/94 -, \ninfo also 1995, 99; Brühl in LPK-BSHG, 6. Aufl., Rdnr. 16, 30 33 zu § 26, und \nMergler-Zink, BSHG, Rdnr. 32 zu § 26,\n\n6\n\nder bei Vorliegen der Voraussetzungen durch eine einmalige Leistung im Sinne \nvon § 21 BSHG zu decken sein wird. Ein zum notwendigen Lebensunterhalt \nzählender Ausbildungsbedarf kann nämlich auch außerhalb einer in § 12 Abs. 1 \nBSHG ohnehin nicht abschließend aufgezählten Bedarfsgruppe,\n\n7\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 5 C 33.95 -, FEVS 47, 1,\n\n8\n\nauftreten.\n\n9\n\nDie Bedürftigkeit des Klägers im Anspruchszeitraum ist vom Beklagten nicht in \nFrage gestellt worden. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der durch \nden Se-mesterbeitrag für das Wintersemester 2003/2004 bedingte Bedarf - etwa \ndurch Leistung eines Dritten - entfallen ist.\n\n10\n\nDes Weiteren kann nach der Aktenlage nicht ohne Weiteres angenommen \nwerden, dass der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 26 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG ausgeschlossen ist. Es bedarf vielmehr näherer Prüfung, ob im Sinne von § \n26 Abs. 1 Satz 2 BSHG ein besonderer Härtefall gegeben ist und inwieweit hieraus \nggfs. eine Verpflichtung des Beklagten resultiert, dem Kläger den Semesterbeitrag zu \nerstatten. \n\n11\n\nEin besonderer Härtefall im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Folgen des \nAnspruchsausschlusses nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG über das Maß hinausgehen, \ndas regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbil-\ndung verbunden ist, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe \nvon den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig \nhart erscheinen.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 \n\n13\n\n- 5 C 16.91 -, BVerwGE 94, 224.\n\n14\n\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen ist objektiv festzustellen und bestimmt \nsich nicht danach, ob der Beklagte dem Kläger im Anspruchszeitraum zu Recht \nLeistun-gen der Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt hat. Bei objektiver Betrachtung \nkann sich jedoch im weiteren Verfahren möglicherweise aus dem - anhand etwa der \nPrüfungs-ordnung und einer genauen medizinischen Diagnose zu bewertenden - \nVorbringen des Klägers ergeben, dass aus damaliger Sicht auch hinsichtlich des \nSemesterbeitrags ein besonderer Härtefall vorlag. Nach diesem Vorbringen kommt in \nBetracht, dass der Kläger trotz einer - seine Studierfähigkeit im maßgeblichen \nSemester ausschließenden, eine Fortsetzung der Ausbildung bzw. des \nAbschlussexamens aber nicht auf längere Zeit oder auf Dauer in Frage stellenden - \nErkrankung deshalb eingeschriebener Student bleiben musste, um für die \nbeabsichtigte Fortsetzung des Examens nicht der noch bestehenden Möglichkeit der \nAnerkennung bereits abgelegter Prüfungsteile - namentlich der Diplomarbeit - \nverlustig zu gehen und Gefahr zu laufen, dass das Examen im ersten Versuch wegen \nunzulässiger Unterbrechung für nicht bestanden bewertet würde und bei \nWiederholung des Examens höchstens ein \"aus-reichend\" als beste Note erlangt \nwerden könnte. Mit einer jedenfalls nicht von vornherein auszuschließenden \nHerleitung der besonderen Härte aus solchen Gründen hat sich der im angegriffenen \nUrteil in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. März 2004 \nim einstweiligen Rechtsschutzverfahren 5 L 228/04 nicht auseinander gesetzt. Es \ndürfte insoweit namentlich nicht darauf ankommen, ob der offenbar selbst vom \nVorliegen eines besonderen Härtefalls ausgehende Beklagte den Semesterbeitrag \naus seiner subjektiven Sicht nicht dem Bedarf nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG \nzugerechnet und dementsprechend kein entsprechendes Vertrauen beim Kläger \nhervorgerufen hat. Der Senat sieht auch keinen rechtlichen Ansatz, nach dem sich \ndas Vorliegen eines besonderen Härtefalles unterschiedlich danach beurteilen lässt, \num welchen Teilbedarf des notwendigen Lebensunterhalts es geht. Maßgeblich für \ndie Annahme eines besonderen Härtefalles dürfte vielmehr sein, ob es gemessen an \nder Funktion des BSHG zur aktiven Sozialgestaltung unter Wahrung der \nPersonenwürde des einzelnen Hilfeempfängers als Subjekt \n\n15\n\nvgl. insoweit in Hinblick auf die berufliche Entfaltung: \n\n16\n\nBVerwG, Urteil vom 10. April 1967 - V C 150.65 -, BVerwGE, 27, 58 (63)\n\n17\n\nüber die Zielsetzung des § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG, die Sozialhilfe davon zu \nbefreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer \"zweiten Ebene\" zu \nsein,\n\n18\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 \n\n19\n\n- 5 C 16.91 -, a.a.O.\n\n20\n\nhinausgegangen wäre, dem Kläger zuzumuten, durch seine Exmatrikulation den \nerfolgreichen und möglichst zügigen Abschluss der Ausbildung in Frage zu stellen \noder gar den Abschluss der Ausbildung aufzugeben. Dies dürfte jedenfalls dann \nZweifeln begegnen, wenn sich herausstellen sollte, dass der Kläger bereits in die \nakute Prüfungsphase eingetreten und bei Wiederherstellung der Studierfähigkeit \nnach absehbarer Zeitdauer ein Abschluss der zur Beendigung der Ausbildung zu \nerbringenden Prüfungsleistungen zu erwarten war.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 1997 \n\n22\n\n- 24 A 1012/93 - m. w. N.; ferner zum Schulbesuch in Zusammenhang mit § 18 \nAbs. 3 Satz 1 BSHG OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 1987 - 6 S 39.87 -, FEVS 38, \n283 und OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Dezem-ber 1994, a.a.O. m. w. N.\n\n23\n\nDer Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273804","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-08/12-a-4703-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273804","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273804","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-08/12-a-4703-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273804","retrieved":"2026-07-09 02:45:10.703553+00:00"}}