{"status":"available","doknr":"OLD273847","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0307.13B174.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-07","aktenzeichen":"13 B 174/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen \nEntscheidung verbunden. \n\nDie Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 20./23. Januar 2006 werden auf Kosten der \njeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im \nRahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragsteller/innen befindet, \n\n3\n\nvgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 \n\n4\n\n- 1 CS 02.1922 -, BayVBl. 4/60; VGH B.-W., Beschluss vom 24. August 2005 - \nNC 9 S 29/05 -, \n\n5\n\nsind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse sind in diesem vorgegebenen \nPrüfungsrahmen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen der \nAntragsteller/innen rechtfertigt nicht, dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung mit dem Ziel der Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der \nX. X1. -Universität N. (XX1.N.) im Wintersemester 05/06 über die \nQuote des Hochschulauswahlverfahrens stattzugeben. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass Rechtsgrundlage für den \ngeltend gemachten Zulassungsanspruch § 5 Abs. 1 AuswahlVf-Satzung der XX1.N. \ni. V. m. §§ 1 bis 3 AuswVfG, § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG, Art. 13 StV und § 10 VergabeVO \nNRW ist, im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der \nRechtswirksamkeit des von der XX1.N. auf der Grundlage der angeführten \nRegelungen durchgeführten Auswahlverfahrens ausschließlich an Hand der \nDurchschnittsnote (DN) der Hochschulzulassungsberechtigung (HZB) auszugehen ist \nund ein Auswahlanspruch der Antragsteller/innen wegen ihres hohen Rangs und des \nGrenzrangs nicht glaubhaft ist. \n\n7\n\nZur Wirksamkeit eines mit demjenigen der XX1.N. im Wesentlichen gleichen \nAuswahlverfahrens einer anderen Hochschule des Landes hat der Senat bereits \ndurch Beschluss vom 3. März 2006 - 13 B 75/06 - wie folgt entschieden:\n\n8\n\n\"Die Auswahl ausschließlich nach der DN der HZB hält sich im Rahmen des \nAuswahlverfahrensgesetzes (§ 2) und des Hochschulrahmengesetzes (§ 32 Abs. 3). \nBeide Regelungen führen neben anderen Kriterien den Grad der Qualifikation nach \n§ 27 (HRG) als ein Auswahlkriterium an, wobei diesem ein maßgeblicher Einfluss \ngegeben sein muss. Zwar ist in § 27 HRG weder vom Grad der Qualifikation die \nRede noch der Grad sinngemäß definiert. Die Auswahl nach dem Grad der nach § 27 \nHRG nachgewiesenen Qualifikation (§ 32 Abs. 3 Nr. 1. HRG) wird jedoch in der \nVergabeVO NRW durch die Regelungen der Auswahl in der Abiturbestenquote \nkonkretisiert, für die in § 11 Abs. 3 Satz 2 VergabeVO NRW die Rangfolge und damit \nder Qualifikationsgrad nach der DN bestimmt wird. \n\n9\n\nBeide o.a. gesetzliche Regelungen der Auswahlkriterien fordern weder, dass alle \nangeführten Kriterien auswahlrelevant werden müssen, noch verbieten sie die \nAuswahl ausschließlich nach dem gewichtigsten - maßgeblichen - Kriterium der \nQualifikation, d. h. nach der DN der HZB. Im Gegenteil ist den Hochschulen nach \ndem eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen des Landesgesetzgebers erlaubt, \ndie Auswahl auch zu 100 % nur unter Berücksichtigung des Notendurchschnitts \nvorzunehmen. \n\n10\n\nVgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Auswahlverfahrensgesetz, \nLT-Drucks. 13/6102 S. 9.\n\n11\n\nSoweit von Bewerberseite geltend gemacht wird, der Landesgesetzgeber sei davon ausgegangen, \ndass die Hochschulen neben der DN der HZB noch weitere Auswahlkriterien heranziehen sollten, mag \ndas ein hochschulpolitischer Wunsch oder eine Hoffnung gewesen sein; zu einer normativen \nVerbindlichkeit ist das allerdings nicht geworden. \n\n12\n\nDas Auswahlverfahrensgesetz ist in diesem Punkt entgegen der Ansicht einiger \nBewerber auch nicht verfassungswidrig oder einer verfassungskonformen Auslegung \nbedürftig. Es ist sowohl hinsichtlich der Bereitstellung der möglichen Auswahlkriterien \nals auch hinsichtlich der Bestimmung des Kriteriums Grad der Qualifikation klar und \neindeutig, so dass für eine verfassungskonforme Auslegung bereits kein Ansatz \ngegeben ist. Das gilt insbesondere bezüglich der Bestimmung des \nQualifikationsgrads deshalb, weil diesbezüglich auf § 27 HRG verwiesen ist, wo von \nder von einigen Bewerbern für notwendig gehaltenen Länderquote oder einem \nLänderausgleich nicht die Rede ist, und ferner weder § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG noch § 2 \nAbs. 1 AuswVfG auf § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 ff HRG Bezug nehmen. Eine \nLänderquotenbildung ist nach dem Bundesrahmenrecht, dem das Landesrecht folgt, \nlediglich für das Auswahlverfahren der ZVS betreffend die Abiturbestenquote gewollt, \nnicht für das Auswahlverfahren der Hochschulen nach oder u. a. nach dem Grad der \nQualifikation. Das Auswahlverfahrensgesetz nimmt entgegen der Ansicht einiger \nBewerber auch weder wörtlich noch sinngemäß Bezug auf den in Landesrecht \ntransformierten Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 StV. Diese Regelung gilt ferner nur für das \nAllgemeine Auswahlverfahren der ZVS nach Qualifikation nach früherem \nVergaberecht - heute allenfalls vergleichbar mit dem zentralen Auswahlverfahren \ngemäß Abiturbestenquote, wofür gemäß § 12 Abs. 1 VergabeVO NRW die \n\"Zentralstelle\" - und nur diese und nur für diese Quote - Länderquoten bildet. Im \nÜbrigen wäre der Gesetzgeber nicht gehindert gewesen, ein einmal vereinbartes, mit \nGesetzeskraft versehenes Auswahlkriterium durch - ebenfalls - Gesetz zu \nmodifizieren und dem aktuelleren Gesetz Maßgeblichkeit zuzusprechen.\n\n13\n\nEine Auswahl ausschließlich nach dem Qualifikationsgrad DN der HZB ist \ngrundsätzlich ein sachliches, auch verfassungsrechtlich unbedenkliches Kriterium. \nEin solches Kriterium, mag es auch die Zulassungschance von nur einer Ziffer hinter \ndem Komma abhängig machen, wird seit Beginn der zentralen Studienplatzvergabe \npraktiziert und ist bisher keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken \nunterlegen, weil und solange die Nichtauswahl eines Bewerbers nach diesem \nKriterium im Gesamtgefüge der Studienplatzvergaberegelungen nicht zum im \nErgebnis endgültigen Ausschluss des jeweiligen grundsätzlich hochschulfähigen \nBewerbers vom angestrebten Studium führt. Mängel bei der Vergleichbarkeit von \nHZBen und DNn bei - unterstellt - gleicher schulischen Leistung der Bewerber, die \nihren Grund in kultuspolitischen Länderunterschieden oder landesinternen \nunterschiedlichen schulischen Schwerpunkten oder schlicht menschlichen \nWertungsunterschieden finden und nie ausgeschlossen und egalisiert werden \nkönnen, ändern an der grundsätzlichen Eignung des Auswahlkriteriums DN der HZB \nnichts, auch wenn die Qualifikation eines Bewerbers für ein bestimmtes Studium \nmöglicherweise treffsicherer unter Heranziehung weiterer sachbezogener Kriterien \nfestgestellt werden könnte. Es besteht für die zu einer Auswahl unter grundsätzlich in \ngleicher Weise hochschulfähigen Bewerbern aufgerufene Behörde auch keine \ngrundgesetzliche oder einfachgesetzliche Verpflichtung, die Qualifikation des \nBewerbers für ein bestimmtes Studium durch weitergehende Kriterien neben der DN \nzu bestimmen und den Bewerber entsprechend rangmäßig einzuordnen. Auch die \nausschließliche Bestimmung der Qualifikation nach der DN lässt sich sachlich \nrechtfertigen und ist daher als Entscheidung im Rahmen des normativen Ermessens \nzu akzeptieren. Denn die DN einer HZB stellt eine Bewertung einer Leistung des \nBewerbers in einer gewissen Fächerbreite und über einen längeren Zeitraum dar, die \neine mehr oder weniger große Allgemeinkenntnis, generelle Leistungsfähigkeit und -\nbereitschaft des Bewerbers für das angestrebte Studium - hier der Medizin - zum \nAusdruck bringen kann, auf die die Hochschule möglicherweise Wert legt. Von daher \nist es jedenfalls vertretbar, die Auswahl der Studienbewerber nur von diesem \nKriterium und nicht auch von weiteren Kriterien, etwa von einer ebenfalls mit \nSchwächen behafteten \"Momentaufnahme\" des Eignungsgesprächs oder \n\"punktuellen\" Fachnote etc. abhängig zu machen, obgleich solches ebenfalls \nsachlich begründbar wäre.\n\n14\n\nDie in diesem Zusammenhang vor dem Hintergrund einer Nichtvergleichbarkeit \nvon Hochschulzugangsberechtigungen aus verschiedenen Bundesländern nebst \nzugehörigen DNn zur Wahrung einer relativen Chancengleichheit der \nStudienbewerber vielfach erhobene Forderung nach Bildung von Länderquoten auch \nbei der Auswahl der Hochschule nach Qualifikation führt entgegen der Ansicht des \nAntragstellers ebenfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit des Auswahlgesetzes und \nder AuswahlV-Satzung. Eine derart gesplittete Qualifikationsauswahl ist weder vom \nBundesgesetzgeber und Landesgesetzgeber für notwendig befunden worden und \ngewollt noch aus Sicht des Senats verfassungsrechtlich geboten. Der \nBundesgesetzgeber hat die rahmenrechtliche Regelung des § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 \nHRG zur Bildung von Landesquoten, die nach wie vor in das Vergabeverfahren, \nwenn auch jetzt bezüglich einer geringeren Quote, implantiert sind, bewusst nicht in \n§ 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG übernommen. Das rechtfertigt sich bereits aus dem Verbleib \nder Länderquoten in der Abiturbestenquote, womit der Forderung nach relativer \nChancengleichheit der grundsätzlich hochschulreifen Bewerber aus verschiedenen \nBundesländern noch genügt ist, und ferner aus Gründen der für die Bewältigung \nmassenhafter Studienbewerbungen in kürzester Zeit gebotenen Übersichtlichkeit und \nPraktikabilität, weil bei Bildung von Landesquoten durch jede Hochschule eine \nUnmenge landes- und hochschulbezogener sowie studienfachbezogener \nGrenzkriterien anfielen und die - zur Einschaltung der ZVS nicht verpflichtete - \nHochschule in der Regel nicht über die hierfür erforderlichen statistischen \nErkenntnisse und die Ausstattung zu deren Verarbeitung verfügt.\n\n15\n\nEine Anwendung der Regelungen des § 32 Abs. 3 Nr. 1 Sätze 4 ff HRG auf das \nHochschulauswahlverfahren führte mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz \nauch nicht zu befriedigenden Ergebnissen. Zwar konkurrierten Bewerber auf einer \nLandesquote nur mit Bewerbern aus dem selben Land, die Zahl der Konkurrenten \num die - wenigeren - Plätze und damit auch derjenigen mit besserer DN - die bei \nlandesfremden Hochschulen dann nicht zum Zuge kommen könnten - stiege \ndagegen. Dass dies für Bewerber aus ein und dem selben Land zu einer erhöhten \nAuswahlchance und angesichts der verbleibenden Wertungsunterschiede, die auch \nbei HZBen aus dem selben Land unvermeidlich sind, zu mehr Chancengleichheit \nführte, ist zumindest zweifelhaft. Dem gegenüber hat ein Bewerber auch mit einer \nweniger guten DN der HZB bei einer allein an der DN ausgerichteten Auswahl der \nHochschule ohne Landesquoten immerhin die Chance, bei geschickter Auswahl der \nHochschulen jedenfalls an einer weniger nachgefragten Hochschule ausgewählt und \nzugelassen zu werden. Schon diese Erwägungen führen dazu, dass das normative \nErmessen des Gesetzgebers und des Satzungsgebers bei der Gestaltung des \nAuswahlkriteriums der Qualifikation nicht im Sinne des Beschwerdevorbringens \ngebunden ist. Das wird dadurch bestärkt, dass es bei - dann notwendigerweise \nbundesweit zu praktizierender - länderquotierter Qualifikationsauswahl angesichts \nder Ziele des 7. HRG-Änderungsgesetzes nicht zu rechtfertigen wäre, eine für \nBewerber mit guter DN aus einem anderen Bundesland unattraktive und von diesen \nkaum gewählte Hochschule zur Besetzung der betreffenden Landesquote mit \nschlecht benoteten Bewerbern zu verpflichten. \n\n16\n\nDas verfassungsrechtlich gestützte Recht eines jeden hochschulreifen \nBewerbers auf Aufnahme des Studiums seiner Wahl ist durch ein hochschulinternes \nAuswahlverfahren allein nach der DN der HZB und ohne Länderquoten weder \nvereitelt noch in unzumutbarer Weise erschwert. Ein in einem solchen \nAuswahlverfahren erfolgloser Bewerber ist nicht dauerhaft vom Studium \nausgeschlossen, sondern lediglich auf eine Auswahl nach den übrigen Kriterien \nverwiesen, nach denen er nach gewisser Wartezeit - im Studiengang \nMedizin gegenwärtig vier Jahre - zum Studium zugelassen wird. Zudem liegt es in \nseiner Hand, die Wartezeit durch die von der Vergabeverordnung gebotenen \nMöglichkeiten zu verkürzen (§ 14 Abs. 3 und 4 VergabeVO NRW). Engpassbedingte \nVerzögerungen bei der Aufnahme einer Berufsausbildung sind in heutiger Zeit nicht \naußergewöhnlich und in einer Mangelsituation nicht unzumutbar. Die den im allein \nauf die DN abstellenden Auswahlverfahren der Hochschule erfolglosen \nStudienbewerbern bei der gebotenen Betrachtung des Gesamtgefüges der \nStudienplatzvergabe nach wie vor in nachfolgenden Semestern verbleibenden \nAuswahlmöglichkeiten der Abiturbestenquote oder Wartezeitquote, über die 40 % der \nReststudienplätze vergeben werden, und ggf. der Härtequote (§ 15 VergabeVO \nNRW) sowie in Auswahlverfahren anderer Hochschulen, die neben der DN auch \nandere, dem Bewerber ggf. günstigere Kriterien berücksichtigen, bieten deshalb \nauch unter Berücksichtigung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung \nzum früheren Vergaberecht der 70-er Jahre,\n\n17\n\nvgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 \n\n18\n\n- 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291/317,\n\n19\n\nvon dem sich die gegenwärtigen differenzierenden Regelungen allerdings \ngrundlegend abheben, hinreichende Möglichkeiten zur Aufnahme des Studiums der \nWahl in einer der Mangelsituation angemessenen Zeit, so dass das vom \nBundesverfassungsgericht a.a.O. herausgearbeitete Gebot der \"Chancenoffenheit\" \ngewahrt ist. \n\n20\n\nVgl. im Ergebnis ebenso OVG Saarland, Beschluss \n\n21\n\nvom 29. November 2005 - 3 W 19/05 -.\n\n22\n\nDas gilt um so mehr, als sich der \"Konkurrenzdruck\" im überwiegend oder \nausschließlich an der DN orientierten Auswahlverfahren der Hochschule für \nBewerber des weiten mittleren DN-Bereichs nach Abschichtung der Konkurrenten \nüber die Abiturbestenquote nicht wesentlich höher als in der Vergangenheit \ndarstellen dürfte. Im Übrigen ist einem Bewerber auch im Auswahlverfahren der \nHochschule nach der DN die Möglichkeit zur Verbesserung seiner Auswahlchance \ngemäß § 11 Abs. 5 VergabeVO NRW gegeben. \n\n23\n\nDas bundesrahmenrechtlich vorgezeichnete und landesrechtlich aufgegriffene \nKonzept des hochschulinternen Auswahlverfahrens lässt zwar eine Kombination des \nKriteriums Grad der Qualifikation nach § 27 HZB mit weiteren Kriterien zu, schreibt \nsie aber nicht vor und sieht ferner - verfassungsrechtlich unbedenklich - eine \nLänderqotenbildung nicht vor. Insoweit ist den Hochschulen außer dem in § 32 \nAbs. 3 Satz 2 HRG und § 2 AuswVfG gesetzten Rahmen bewusst ein Freiraum \nbelassen, um die Autonomie der Hochschule zu stärken und ihr Einfluss auf ein ihren \nLeistungsanforderungen entsprechendes Niveau ihrer Studentenschaft zu geben und \ndamit ein eigenes, sie in der Hochschullandschaft abhebendes Image aufzubauen. \nDer in dieser Konzeption zum Ausdruck kommende hochschulpolitische \nRichtungswechsel ist rechtlich zu akzeptieren.\n\n24\n\n...\n\n25\n\nNach dem für den Antragsteller mit der DN ... im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Rang \n... und dem Grenzrang ... für den letzten besser qualifizierten Bewerber ist auch aus Sicht des Senats \nder zur Sicherung geltend gemachte Zulassungsanspruch des Antragstellers nicht glaubhaft.\n\n26\n\nSoweit der Antragsteller schließlich eine Nichtausschöpfung der \nAusbildungskapazität der Hochschule im angestrebten Studiengang und Semester \ngeltend macht, kann er damit nicht durchdringen. Das Auswahlverfahren der \nHochschule erfasst nur die aus der normativen Zulassungszahl abgeleitete \nStudienplatzquote. Das ergibt sich daraus, dass § 6 VergabeVO NRW von den \n\"festgesetzten\" Zulassungszahlen ausgeht und die von der Hochschule zu \nvergebende Quote Gegenstand der Gesamtaufteilung durch die VergabeVO NRW \n(§§ 6 Abs. 4, 10) ist. Studienplätze jenseits der normativen Zulassungszahl sind mit \neinem an die Hochschule gerichteten Antrag geltend zu machen, mit dem eine \nunausgeschöpfte Ausbildungskapazität gerügt wird und der nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ggf. in einem unmittelbar gegen sie \ngerichteten Rechtsstreit - dem sog. nc-Rechtsstreit, in dessen Mittelpunkt die \nAusbildungskapazität nach der KapVO steht - weiter zu verfolgen. Hieraus folgt \numgekehrt, dass die Rüge nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazität im \nVergabeverfahren der ZVS wie im hochschulinternen Auswahlverfahren nicht \nerfolgreich geltend gemacht werden kann.\"\n\n27\n\nHieran hält der Senat fest.\n\n28\n\nDie Nebenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 \nAbs. 3, 47 Abs. 1 GKG. \n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273847","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-07/13-b-174-06","cited_norms":[{"jurabk":"HRG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273847","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273847","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-07/13-b-174-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273847","retrieved":"2026-07-09 02:45:14.415137+00:00"}}