{"status":"available","doknr":"OLD273846","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0307.10D43.03NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-07","aktenzeichen":"10 D 43/03.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan \"F. Straße - Z 10\" der Stadt N. ist \nunwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den \nBebauungsplan \"F. Straße - Z 10\" der Antragsgegnerin, mit dem diese ein \nGebiet südlich des N1. Hafens überplant hat, das bereits mit - teils \ngroßflächigen - Gewerbebetrieben und getrennt durch die F. Straße auch mit \nWohngebäuden bebaut ist.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin der im Plangebiet gelegenen Grundstücke \nX. Straße 31 und 35 (Gemarkung T. , Flur 9, Flurstücke 380, 425, 426, 603, \n605 bzw. Flurstücke 168, 173, 174, 237 bis 240, 275, 276, 278, 280 bis 283). Auf \ndem Grundstück X. Straße 31 ist die T1. Maschinen- und Anlagenbau \nGmbH ansässig. In den Werkhallen werden vorwiegend Anlagen zur Separierung \nvon flüssigen und festen Stoffen gefertigt. Das Grundstück X. Straße 35 wird von \nder T1. S. GmbH, einem Betrieb zur Herstellung von \nKunststoffprodukten (Spiralschläuche), sowie der Firma T2. & Co GmbH, \neinem Großhandel mit technischen Artikeln, genutzt. \n\n4\n\nDas etwa 20 ha große Gebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans liegt \nwestlich der Ruhr im Stadtteil T. . Die keilförmige Fläche des Plangebiets wird im \nNorden durch die eingeschlossene X. Straße begrenzt. Im Süden endet der \nPlanbereich nördlich der Verkehrsfläche der E. Straße bzw. der Gleisanlagen \nder Bahn AG. Der nach Süden abknickende Abschnitt der F. Straße sowie das \nFlurstück 427 der Flur 9 der Gemarkung T. (jeweils einschließlich) bilden die \nwestliche Grenze des Plangebiets. Landschaftlich wird das Plangebiet durch einen in \nWest-Ost-Richtung verlaufenden, deutlichen Geländebruch zwischen der T3. \nS1. im Süden und der ca. 6 m tiefer gelegenen S2. im Norden \nbestimmt. Die F. Straße verläuft am Fuß der S1. . Sie durchzieht das \nPlangebiet von Nordosten nach Südwesten und knickt im westlichen Planbereich \nnach Süden ab. Die nördlich der F. Straße gelegenen Flächen werden von \ngroßflächigen Gewerbebetrieben genutzt. Neben den Betrieben auf den \nGrundstücken der Antragstellerin befindet sich dort der N1. Handel, der einen \nStahl-, Kunststoff- und Sanitärhandel betreibt. Diese Flächen sind - ebenso wie der \nBereich nördlich, nordwestlich und nordöstlich des Plangebiets - Teil des Industrie- \nund Gewerbegebiets S3. -S4. -I. . Im Norden des Planbereichs verläuft, teils \nentlang der X. Straße, eine Trasse der Hafenbahn für den gewerblichen \nStückgutverkehr. Nordwestlich des Plangebiets befindet sich die Rohstoff-\nHandelsgesellschaft K. , die zur Schrottbearbeitung u.a. zwei Fallwerke, einen \nElektromagneten sowie verschiedene Bagger mit Greifern einsetzt. Nördlich des \nPlangebiets liegen u.a. die Produktionshallen und Flächen einer vor einigen Monaten \nwegen Insolvenz eingestellten Gabelstaplerfabrik, verschiedene großflächige \nEinzelhandelsbetriebe, ein Lkw-Hersteller, eine Raffinerie und eine Firma, die \nTurbinen produziert. Nordöstlich an das Plangebiet schließt das Gebiet des \nBebauungsplans \"F1.---straße /O.-----straße - Z 7\" an, in dem Gewerbegebiete \nsowie ein Sondergebiet festsetzt sind. Im Plangebiet sind u.a. großflächige \nEinzelhandelsbetriebe, Großhandelsbetriebe, eine Großbäckerei und ein \nLogistikbetrieb angesiedelt. Nördlich davon befindet sich das Gebiet des \nBebauungsplans \"S5.----straße /N2.---straße - Z 9\", in dessen Geltungsbereich \nebenfalls Gewerbegebiete festgesetzt sind. Dort befinden sich u.a. eine \nMaschinenbaufirma, eine Druckerei, eine Glaserei sowie eine Lederfabrik. Wegen \nder Einzelheiten der im Hafengebiet vorhandenen Nutzungen wird auf die von der \nAntragsgegner überreichten Firmenverzeichnisse, Beiakten Hefte 42 und 43, Bezug \ngenommen. Südlich der F. Straße verläuft die F2. Straße als verbliebener \nTeil der historischen Straßenverbindung zwischen C. und E1. . Sie dient der \nErschließung eines Wohngebiets, das sich keilförmig zwischen die \nHauptverkehrsstränge der E2. und der F. Straße sowie die Bahnanlagen \nschiebt. In dem über die F. Straße erschlossenen Teil befindet sich \nausschließlich Wohnnutzung. In der von der E2. Straße erschlossenen \nBebauung zwischen E2. und F2. Straße sind neben Wohnnutzung auch \neinige Läden, eine Gaststätte und kleine Handwerksbetriebe untergebracht. Die stark \nverdichtete Bebauung bildet zur E2. Straße eine geschlossene Vorderfront. \nDie Hintergebäude werden von der F2. Straße aus erschlossen. Am östlichen \nWendepunkt der F2. Straße haben sich auf einem ehemaligen Bahngelände \nkleine und mittlere Handwerks- bzw. Gewerbebetriebe (Tischlerei, \nKunststofffensterbau, Schreinerei, Transportfirma, Bautenschutzsysteme, Straßen- \nund Tiefbau) angesiedelt.\n\n5\n\nDer Bebauungsplan setzt mehrere Gewerbegebiete fest. Für sämtliche \nGewerbegebiete wird unter Ziffer 1.3 \"Gewerbegebiete (GE)\" eine allgemeine \ntextliche Festsetzung zur Gliederung der Gebiete getroffen:\n\n6\n\nDie Zulässigkeit von Betrieben und Anlagen in den GE-Gebieten wird gegliedert. \n\n7\n\nDie Abstandsliste 1998 - Anhang 1 zum Runderlass des Ministers für Arbeit, \nGesundheit und Soziales NW vom 2. Juli 1998 über \"Abstände zwischen Industrie- \nbzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung \n(Abstandserlass)\" - ist als Anlage Teil dieser Festsetzungen. \n\n8\n\nDie Ansiedlung von Betriebsarten, die nicht in der Abstandsliste aufgeführt sind, \nist im Baugenehmigungsverfahren durch Einzeluntersuchungen auf ihre \nUmweltverträglichkeit hin zu prüfen. Der Zulässigkeitsprüfung in den einzelnen \nGewerbegebieten ist der Listenabstand vergleichbarer Anlagen zu Grunde zu \nlegen.\n\n9\n\nFür den Bereich zwischen X. und F. Straße setzt der Bebauungsplan \nein Gewerbegebiet mit der Nutzungseinschränkung \"N 1\" fest. Die zugehörige \ntextliche Festsetzung Ziffer 1.3.1 lautet: \n\n10\n\nIn den mit \"N 1\" bezeichneten Gewerbegebieten sind von den in § 8 Abs. 2 \nBauNVO genannten Gewerbebetrieben aller Art nur Betriebe und Anlagen der \nAbstandsklasse VI des Abstandserlasses sowie Betriebe und Anlagen gleichen oder \ngeringeren Störgrades zulässig. \nAusnahmsweise sind Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse V des \nAbstandserlasses im Einzelfall zulässig, wenn durch \na) über den allgemein üblichen Stand der Tech- \n nik hinausgehende Maßnahmen oder\n\n11\n\nb) Betriebsbeschränkungen sowie durch \n\n12\n\nc) nach Süden geschlossene Hallenkörper auf \n den Wohngebieten zugewandten Seiten \ndie Emissionen soweit begrenzt oder die Ableit- \nbedingungen so gestaltet werden, dass die Ein- \nhaltung der für die schutzbedürftigen Wohngebiete \nan der F2. Straße zulässigen Emissionswerte \nnachgewiesen werden kann.\n\n13\n\nDie in diesem Gewerbegebiet höchstens zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,8 \nund die Geschossflächenzahl 2,4. Die maximal zulässige Gebäudehöhe liegt bei \n14 m über dem vorhandenen Gelände. Die durch Baugrenzen festgesetzten\n\n14\n\nüberbaubaren Grundstücksflächen erfassen bis auf einen meist etwa 10 m \nbreiten Geländestreifen am Rand des Gewerbegebiets jeweils die gesamten \nGrundstücksflächen. \n\n15\n\nIm östlichen Planbereich, zwischen X. bzw. F. Straße und dem \nBahngelände ist ein weiteres Gewerbegebiet, unterteilt in zwei Teilbaugebiete, \nfestgesetzt. Die westliche, unmittelbar an die Wohnbebauung an der F2. Straße \nangrenzende Zone weist die Nutzungseinschränkung \"N 2\" auf. Die zugehörige \ntextliche Festsetzung Ziffer 1.3.2 lautet: \n\n16\n\nIn dem mit \"N 2\" bezeichneten Gewerbegebiet sind von den in § 8 Abs. 2 \nBauNVO genannten Gewerbebetrieben aller Art nur Betriebe und Anlagen der \nAbstandsklasse VII des Abstandserlasses sowie Betriebe und Anlagen gleichen oder \ngeringeren Störgrades zulässig. \n\n17\n\nAusnahmsweise sind Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VI des \nAbstandserlasses im Einzelfall zulässig, wenn durch\n\n18\n\na) über den allgemein üblichen Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen \noder \n\n19\n\nb) Betriebsbeschränkungen die Emissionen soweit begrenzt oder die \nAbleitbedingungen so gestaltet werden, dass die Einhaltung der für die \nschutzbedürftigen Wohngebiete an der F2. Straße zulässigen Immissionswerte \nnachgewiesen werden kann.\n\n20\n\nDas östlich davon gelegene Teilbaugebiet ist mit der oben bereits dargestellten \nNutzungseinschränkung \"N 1\" versehen. Für beide Bereiche des Gewerbegebiets \nwerden großzügige überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt, die im Westen bis \nauf 3,0 m an das dortige allgemeine Wohngebiet heranreichen. Die maximal \nzulässige Grundflächenzahl wird auf 0,6, die Geschossflächenzahl auf 1,8 und die \nmaximale Gebäudehöhe auf 12 m über dem vorhandenen Gelände begrenzt.\n\n21\n\nDarüber hinaus enthält der Bebauungsplan für sämtliche Gewerbegebiete im \nPlanbereich unter Ziffer 1.3.3 einen Einzelhandelsausschluss mit folgendem \nWortlaut:\n\n22\n\nIn allen Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Verkauf an \nEndverbraucher unzulässig.\n\n23\n\nAusnahmsweise sind Verkaufsstellen zulässig, wenn sie in unmittelbarem \nräumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem ansässigen \nHandwerksbetrieb stehen und kein überwiegend zentrenrelevantes Warensortiment \naufweisen.\n\n24\n\nIn dem Straßendreieck zwischen F. und F2. Straße setzt der \nBebauungsplan Misch- und allgemeine Wohngebiete fest. Das Mischgebiet ist in vier \nTeilbaugebiete untergliedert. Für das am westlichsten gelegene Teilbaugebiet \nzwischen F. und F2. Straße wird offene Bauweise mit der \nGrundflächenzahl 0,4 und der Geschossflächenzahl 1,2 festgesetzt. Die zulässige \nZahl der Vollgeschosse ist unterschiedlich geregelt und beträgt auf je einer Teilfläche \nhöchstens eins bzw. höchstens drei und auf den übrigen Teilflächen zwei bis drei als \nMindest- bzw. Höchstgrenze. Die überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich \nim Wesentlichen an den Gebäudeumrissen der vorhandenen Wohnhäuser. Südlich \ndavon sind zwischen F2. und E2. Straße weitere Bauflächen als \nMischgebiet festgesetzt. Für alle drei dort gelegenen Teilbaugebiete gilt \ngeschlossene Bauweise. Die überbaubaren Grundstücksflächen in den beiden \nwestlicheren Teilbaugebieten erfassen jeweils die gesamten Grundstücke. Auf den \nGrundstücksteilen an der E2. Straße sind maximal drei Vollgeschosse \nzulässig, in den rückwärtigen Bereichen zur F2. Straße höchstens ein \nVollgeschoss. Die zulässige Grundflächenzahl liegt für einen der beiden Teilbereiche \nbei 0,8 und die Geschossflächenzahl bei 2,0, für den anderen bei 0,6 und 1,2. Für \ndas dritte Teilbaugebiet südlich der F2. Straße sieht der Bebauungsplan drei \nVollgeschosse als Mindest- und vier als Höchstgrenze vor. Die zulässige \nGrundflächenzahl liegt bei 0,6 und die Geschossflächenzahl bei 1,7. Die \nfestgesetzten Baugrenzen greifen den Bestand - mit Ausnahme der Nebenanlagen - \nauf.\n\n25\n\nFür die Mischgebiete im Planbereich enthält der Bebauungsplan unter Ziffer 1.2 \nu.a. folgende Ausschlussregelung:\n\n26\n\nIn den MI-Gebieten sind die allgemein zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe, \nTankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO \nunzulässig.\n\n27\n\nÖstlich der Mischgebiete, südlich der F2. Straße und nördlich der \nBahnanlagen befindet sich ein allgemeines Wohngebiet, das bis zu den \ngewerblichen Flächen am Ende der F2. Straße reicht. Auch die übrigen Flächen \nzwischen F. und F2. Straße sind als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. \nFür die allgemeinen Wohngebiete trifft der Bebauungsplan ebenfalls Festsetzungen \nzur Bauweise (offen und geschlossen) sowie der Anzahl der zulässigen \nVollgeschosse (zwischen einem Vollgeschoss und vier Vollgeschossen) und setzt \nüberbaubare Grundstücksflächen fest.\n\n28\n\nZwischen dem allgemeinen Wohngebiet südlich der F2. Straße und den \nFlächen der Bahn AG ist ein Streifen für Grünflächen mit der Zweckbestimmung \n\"private Grünflächen (Hausgärten)\" vorgesehen.\n\n29\n\nIn einzelnen Abschnitten des Mischgebiets sowie des allgemeinen Wohngebiets \nsind für die der F. und der E2. Straße zugewandten Gebäudeseiten \nSchallschutzmaßnahmen \"3\" bzw. \"4\" festgesetzt, die unter Ziffer 5.1 näher erläutert \nwerden. \n\n30\n\nDie im Bebauungsplan festgesetzten Straßenverkehrsflächen entsprechen im \nWesentlichen dem Verlauf der vorhandenen Straßen. Die ursprünglich mit vier \nFahrspuren ausgebaute F. Straße soll auf je eine Richtungsfahrspur \nzurückgebaut werden und anbaufrei bleiben. Im Kreuzungsbereich der F. \nStraße mit der X. Straße ist im Bebauungsplan vorgesehen, an Stelle der derzeit \nnach Osten abzweigenden Fahrspur eine Stichstraße von der F. Straße zum \nWendeplatz der F2. Straße neu auszubauen, um das bestehende \nGewerbegebiet am Ende der F2. Straße direkt von der F. Straße aus \nanzudienen. Nach Angaben der Antragsgegnerin im Ortstermin ist diese Planung \nallerdings mittlerweile aufgegeben worden.\n\n31\n\nDie Flächen im Plangebiet waren im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses im \nFlächennutzungsplan der Antragsgegnerin als gewerbliche Bauflächen, Flächen für \nörtliche Hauptverkehrszüge und Grünflächen (Verkehr) dargestellt. Auf Grund der \n193. Teiländerung - Teil A - des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren \n(Bekanntmachung der Genehmigung am 28. März 2002) sind nun insbesondere die \nvormals gewerblichen Bauflächen im Süden des Plangebiets als Wohnbauflächen \nund gemischte Bauflächen dargestellt. Die übrigen Flächen sind als gewerbliche \nBauflächen, Grünflächen (Verkehr und privat) und Flächen für Maßnahmen zum \nSchutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur- und Landschaft dargestellt. Des \nWeiteren existieren nachrichtliche Übernahmen von Flächen für den überörtlichen \nVerkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge (sonstige überörtliche und örtliche \nHauptverkehrsstraßen). \n\n32\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf: \n\n33\n\nAm 9. Dezember 1993, bekannt gemacht am 31. Januar 1994, beschloss der Rat \nder Antragsgegnerin, den Bebauungsplan \"F. Straße - Z 10\" aufzustellen. Die \nfrühzeitige Bürgerbeteiligung fand in der Zeit vom 1. bis zum 29. März 1995 statt. Am \n31. März 1995 erfolgte eine Bürgerversammlung. Die Antragstellerin wandte mit \nSchreiben vom 24. März 1995 ein, durch die Ausweisung als Gewerbegebiet \nergäben sich für die auf ihrem Gelände tätigen Schwestergesellschaften \nunzumutbare Einschränkungen für ihre Tätigkeiten und Entfaltungsmöglichkeiten. Es \nwerde daher angeregt, die Flächen aus dem Bebauungsplan herauszunehmen. \n\n34\n\nDie westliche Plangrenze umfasste ursprünglich auch den bereits ausgebauten \nStraßenansatz des 2. Bauabschnitts der F. Straße. Nachdem im Jahr 1995 \nbeschlossen worden war, auf die Weiterführung der Straße nach Westen zu \nverzichten, wurde der Bereich des Straßenansatzes aus dem Plangebiet \nherausgenommen.\n\n35\n\nDie öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte vom 8. Oktober bis zum \n9. November 1998. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Das Staatliche \nUmweltamt E1. machte mit Schreiben vom 10. August 1998 \nimmissionsschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit einer \nAusweisung eines allgemeinen Wohngebiets mit den vom Fallwerk K. \nausgehenden Immissionen geltend. Es führte weiter aus, die Anwendung des \nAbstandserlasses zur Gliederung der Gewerbegebiete empfehle sich wegen der \ngänzlich fehlenden Mindestabstände nicht. In den als Mischgebiete ausgewiesenen \nBereichen südlich der F2. Straße fehle es an störenden Gewerbebetrieben als \nVoraussetzung für eine solche Festsetzung. Die Industrie- und Handelskammer zu \nF3. regte mit Schreiben vom 23. November 1993 an, die Flächen südlich der \nX. Straße als Industriegebiet auszuweisen, um bestehende \nErweiterungsabsichten dort ansässiger Betriebe nicht negativ zu beeinflussen.\n\n36\n\nIm vereinfachten Änderungsverfahren wurden auf Grund entsprechender \nEinwendungen Leitungsrechte zu Gunsten der RWW und RWE vorgesehen. \n\n37\n\nUnter dem 27. März 2001, bekannt gemacht am 12. April 2001, beschloss der \nPlanungsausschuss erneut die Aufstellung des Bebauungsplans \"F. Straße - Z \n10\". Hintergrund war das Inkrafttreten des neuen Bundesbodenschutzgesetzes am \n1. März 1999. Zur Begründung heißt es: \"Die auf dieser Grundlage durchgeführte \nzusätzliche Untersuchung hat zu anderen Ergebnissen geführt und macht es \nerforderlich, die Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu ändern.\" Des \nWeiteren wurde für einen städtischen Abwasserkanal ein Leitungsrecht eingetragen. \nFür die Mischgebiete wurden die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung \ngeändert und die Baugrenzen teilweise verschoben. Die Festsetzungen zum \nSchallschutz wurden an die neue Wärmeschutzverordnung angepasst. Die erneute \nöffentliche Auslegung des Planentwurfs fand vom 25. April bis zum 28. Mai 2001 \nstatt. Die Antragstellerin wies mit Schreiben vom 23. Mai 2001 darauf hin, dass sie \nbzw. ihre N1. Tochtergesellschaften an der X. Straße in 85 % ihrer \nGebäude industrielle Fabrikation von Kunststoffprodukten sowie von Maschinen und \nAnlagen betrieben. Bereits vor vielen Jahren seien zusätzliche Grundstücke dazu \nerworben worden, mit dem Ziel, die industrielle Fertigung auszuweiten. Zwar greife \nnach Ausweisung eines Gewerbegebiets möglicherweise der Bestandsschutz, der \nAusweitung unternehmerischer Tätigkeiten werde jedoch die Grundlage entzogen. \nMan rege daher die Ausweisung der Flächen - auch des angrenzenden Geländes \ndes N1. Handels - als Industriegebiet an. Die Eigentümerin der Grundstücke \nF2. Straße 9 bis 11 erhob mit Schreiben vom 23. Mai 2001 Bedenken gegen die \nEinschränkung auf Gewerbebetriebe der Abstandsklasse VII für das Gewerbegebiet \nan der F2. Straße. Die seit Jahrzehnten dort ausgeübten gewerblichen \nTätigkeiten müssten sowohl im Bestand als auch hinsichtlich von Neu- und \nErweiterungsbauten gesichert sein.\n\n38\n\nDie Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Die Industrie- und \nHandelskammer zu F3. regte mit Schreiben vom 2. Juli 2001 nochmals an, die \nFlächen südlich der X. Straße als Industriegebiet auszuweisen. Das Staatliche \nUmweltamt E1. stufte in seinem Schreiben vom 25. September 2001 den \nkunststoffverarbeitenden Betrieb auf dem Grundstück X. Straße 35 nach den \ndort vorliegenden Unterlagen wegen der baulichen Vorkehrungen zum Schallschutz \nauch bei Dreischichtbetrieb als Gewerbebetrieb der Abstandsklasse VII ein.\n\n39\n\nDer Rat der Antragsgegnerin befand in der Sitzung vom 13. Dezember 2001 über \ndie eingegangenen Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange und \nbeschloss den Bebauungsplan \"F. Straße - Z 10\" als Satzung. Der \nSatzungsbeschluss wurde am 28. März 2002 bekannt gemacht.\n\n40\n\nDie Antragstellerin hat am 18. Juni 2003 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur \nBegründung trägt sie vor, der Bebauungsplan gehe bei der Festsetzung des \nGewerbegebiets mit Beschränkung auf Betriebe der Abstandsklasse VI, \nausnahmsweise der Abstandsklasse V, zu Unrecht davon aus, dass diese \nFestsetzung der derzeitigen Nutzung im Areal südlich der X. Straße entspreche. \nTatsächlich sei das Gebiet durch eine industrielle Nutzung geprägt. Mit der \nFestsetzung als Gewerbegebiet werde den dortigen Anliegern einschließlich ihrer \neigenen - der Antragstellerin - Betriebe eine marktgerechte Entwicklung und \nAusweitung der industriellen Fertigungskapazitäten verwehrt. Sie habe zu diesem \nZweck bereits mehrere zusätzliche Grundstücke von der Antragsgegnerin erworben. \nWeitere Fertigungshallen seien in Planung. Dies sei nicht in ausreichender Weise in \nden Abwägungsvorgang eingestellt worden. Durch die mit der Gliederung nach dem \nAbstandserlass NRW 1998 einhergehenden Nutzungseinschränkungen würden die \nFortführung und Entwicklung der derzeitigen industriellen Nutzungen im Sinne eines \ndynamischen Bestandsschutzes verhindert. Nur mit der Festsetzung als \nIndustriegebiet lasse sich die erforderliche Ausweitung der industriellen Fertigung \nsicherstellen. Die Festsetzung als Gewerbegebiet bedeute eine unzulässige \nNegativplanung, da die Festsetzung nur erfolgt sei, um die tatsächlich vorhandene, \naber städtebaulich unerwünschte Nutzung auszuschließen. Die Ausweisung als \nIndustriegebiet hätte zudem den Vorteil einer einheitlichen Ausweisung der Flächen \nim Hafengebiet. Darüber hinaus sei die Abwägung fehlerhaft, weil die \nAntragsgegnerin die Festsetzung als Industriegebiet wegen Verstoßes gegen den \nTrennungsgrundsatz aus § 50 BImSchG als unzulässig angesehen habe. Es sei \nversäumt worden, die spezifische örtliche Topografie sowie die bereits vorhandenen \nLärmschutzmaßnahmen in hinreichender Weise in den Abwägungsvorgang \neinzustellen. Ihre - der Antragstellerin - Gebäude und Freiflächen würden von einer \nüber 12 m hohen Spundwand bzw. Böschung vor der F. Straße abgeschirmt. \nDiese werde durch weitere Lärmschutzwände zum Wohnbereich an der F. und \nF2. Straße ergänzt, die eine zusätzliche Abschirmung des Wohnbereichs \nbewirke. Dem Trennungsgebot könne durch die Festsetzung von weiteren \nLärmschutzwällen hinreichend Rechnung getragen werden. Damit werde \ngewährleistet, dass von der industriellen Nutzung keine unzumutbaren Immissionen \nfür die Bewohner des Wohngebiets ausgingen.\n\n41\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n42\n\nden Bebauungsplan \"F. Straße - Z 10\" der Antragsgegnerin für unwirksam \nzu erklären.\n\n43\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n44\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n45\n\nSie trägt zur Begründung vor, die derzeitige Nutzung des gewerblichen Areals \nsüdlich der X. Straße entspreche - auch nach Abstimmung mit dem Staatlichen \nUmweltamt in E1. - einem Gewerbegebiet. Die Firma der Antragstellerin könne \nals Betrieb des produzierenden Gewerbes den im Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 \nNr. 1 BauNVO zulässigen \"Gewerbebetrieben aller Art\" zugeordnet werden. Ein \nAbwägungsfehler in Form einer Ermittlungsfehlannahme liege daher nicht vor. Eine \nEinordnung als Industriegebiet sei nicht notwendig. Auf dem Grundstück der \nAntragstellerin seien Werk- und Lagerhallen baurechtlich genehmigt. Die Anlage sei \nnach Nr. 197 - Anlage zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von \nPhenolharzen - der Abstandsliste 1998 des Landes NRW einzuordnen, falle daher in \ndie Abstandsklasse VII und sei im fraglichen Bereich des Bebauungsplans allgemein \nzulässig. Das westlich der Bebauungsplangrenze liegende Fallwerk K. sei u.a. \ndeshalb nicht in den Geltungsbereich einbezogen worden, weil eine kurz- bzw. \nmittelfristige Verlagerung des Betriebs nicht vorstellbar sei. Gleichwohl seien das \nEmissionsverhalten des Fallwerks sowie die hieraus resultierende \nImmissionssituation im Plangebiet, d.h. die Auswirkungen auf die Gewerbegebiete an \nder X. Straße und das allgemeine Wohngebiet an der F2. Straße untersucht \nworden. Im Planbereich seien keine Betriebe angesiedelt, die über das Maß \"nicht \nerheblich belästigende Gewerbebetriebe\" hinausgingen. Bei Festsetzung eines \neingeschränkten Industriegebiets wären hingegen auch erheblich belästigende \nGewerbebetriebe zulässig gewesen. Aus städtebaulichen Gründen sei es aber \nPlanungswille der Gemeinde, in diesem Bereich künftig keine industriellen \nNutzungen zu ermöglichen. Es sei vielmehr Zielsetzung, eine Abstufung vom \nHafengebiet als Industriegebiet, über den Bereich X. Straße als Gewerbegebiet \nhin zur F2. Straße mit allgemeinen Wohngebieten zu schaffen. Der \nAntragstellerin würden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans auch nicht \njegliche Ausweitungen der industriellen Fertigungskapazitäten verwehrt. Zum einen \nsei seitens der Gemeinde zur Zeit keine industrielle Fertigung aktenkundig. Zum \nanderen seien die Anlagen der Antragstellerin in die Abstandsklasse VII des \nAbstandserlasses einzuordnen. Der Bebauungsplan lasse sogar Betriebe der \nAbstandsklasse V zu. Weitergehende Neubebauungen und hiermit in Verbindung \nstehende evtl. geringere einzuhaltende Abstände zur benachbarten Wohnbebauung \nbzw. Nutzungsänderungen innerhalb der vorhandenen Gebäudesubstanz hingen im \nWesentlichen von der geplanten Anlagenart bzw. deren Immissionswert ab und seien \nim Einzelfall mit dem Staatlichen Umweltamt und der Baugenehmigungsbehörde \nabzuklären. Eine unzulässige Negativplanung liege mit dem Bebauungsplan nicht \nvor. Der Plan verfolge das Ziel einer Neuordnung der Gemengelage über eine \ngeordnete Funktionsabstufung der Baugebiete. Daher seien die Flächen zwischen \nX. und F. Straße unter Berücksichtigung des industriell geprägten \nHafengebiets und den in rund 130 m Entfernung gelegenen Wohn- und \nMischgebieten an der F2. Straße als Gewerbegebiet festgesetzt worden. Eine \neinheitliche Festsetzung des gesamten Hafengebiets als Industriegebiet sei weder \nzukünftig erwünscht, noch entspräche eine solche Festsetzung der heutigen \nstädtebaulichen Struktur. Es werde nicht behauptet, dass der Trennungsgrundsatz \nausnahmslos gelte. In diesem Bebauungsplanverfahren treffe er jedoch für die \nfraglichen Bereiche zu, denn eine Festsetzung der gewerblichen Baufläche als \nIndustriegebiet würde in Anbetracht der nur ca. 130 m entfernten Wohnbebauung \ngegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG verstoßen und Bedenken aus \nSicht des vorbeugenden Immissionsschutzes hervorrufen. Auch die örtliche \nTopografie und die bereits errichteten Lärmschutzwälle, die durchaus günstig für die \nWohn- und Mischgebiete an der F2. Straße seien, könnten Beeinträchtigungen \nnicht so vollständig verhindern, dass die Festsetzung eines Industriegebiets sinnvoll \nbzw. gerechtfertigt erscheine. Diese Einschätzung sei bereits im \nBebauungsplanverfahren durch die Gemeinde getroffen und u.a. durch die textlichen \nFestsetzungen zur Bauweise von gewerblichen Baukörpern bei ausnahmsweise \nzulässigen Anlagen gestützt worden. Darüber hinaus seien auch keine freien \nFlächen zur sinnvollen Errichtung weiterer passiver Lärmschutzmaßnahmen \nvorstellbar.\n\n46\n\nDie Berichterstatterin des Senats hat am 9. Februar 2006 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Insoweit wird auf das gefertigte Protokoll (Blatt 44 ff. der Gerichtsakte) \nBezug genommen.\n\n47\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, den Inhalt der Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin und der \nsonstigen von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n48\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n49\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.\n\n50\n\nHinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. \nInsbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Die Antragsbefugnis im Sinne des \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der \nEigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische \nFestsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von \nArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44.\n\n52\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n53\n\nDer angegriffene Bebauungsplan ist mit materiellen Fehlern behaftet.\n\n54\n\nEs fehlt allerdings nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 \nAbs. 3 BauGB für den Bebauungsplan, mit dem u.a. die Gemengelagesituation im \nPlangebiet neu geordnet und stadtstrukturelle Fehlentwicklungen in den \nGewerbegebieten verhindert werden sollen (vgl. Ziffer 4. der Planbegründung). \nHinweise darauf, dass die Planung als solche oder die Festsetzung der \nGewerbegebiete ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, eine andere unerwünschte \nNutzung zu verhindern, sind weder ersichtlich noch hat die Antragstellerin \nEntsprechendes substantiiert vorgetragen.\n\n55\n\nFehlerhaft sind jedoch verschiedene Festsetzungen des Bebauungsplans. Die \nFestsetzungen der Gewerbegebiete sind abwägungsfehlerhaft (vgl. 1.). In den \nMischgebieten liegen hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der bauliche Nutzung \ndie Voraussetzungen für die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 \nBauNVO nicht vor (vgl. 2.). Da diese Fehler zur Gesamtnichtigkeit des \nBebauungsplans führen, kann der Senat offen lassen, ob darüber hinaus weitere \nFestsetzungen fehlerhaft sind (vgl. 3.). \n\n56\n\n1.\n\n57\n\nSowohl die Festsetzung des Gewerbegebiets im Norden des Planbereichs \nzwischen X. und F. Straße als auch des Gewerbegebiets im Osten des \nPlangebiets an der F2. Straße ist abwägungsfehlerhaft.\n\n58\n\nDas sich aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (jetzt § 1 Abs. 7 BauGB) ergebende Gebot, \ndie öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht \nabzuwägen, wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht \nstattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage \nder Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen \nBelange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten \nBelangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit \neinzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist \ndem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene \nGemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und \ndamit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n59\n\nVgl. grundlegend dazu: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.71 -, BRS 28 \nNr. 4.\n\n60\n\nDiesen Kriterien wird die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Abwägung \nnicht gerecht.\n\n61\n\na)\n\n62\n\nDie Antragsgegnerin hat bereits den maßgeblichen Sachverhalt als Grundlage \nder zu treffenden Abwägungsentscheidung nicht ausreichend ermittelt. Die \nErmittlung aller abwägungsrelevanten Gesichtspunkte erfordert bei der Überplanung \neines bebauten Gebiets eine erkennbare Bestandsaufnahme. Dieser allgemeine \nGrundsatz erlangt bei der Überplanung vorhandener Gewerbebetriebe in der \nNachbarschaft zu vorhandener Wohnbebauung - wie hier - besondere Bedeutung. \nDie hier vorgenommene Aufteilung des Plangebiets in Wohngebiete und \n(eingeschränkte) Gewerbegebiete sowie die Nachbarschaft des Plangebiets zu den \nnördlich und westlich angrenzenden gewerblichen und industriellen Nutzungen \nmachen eine sorgfältige Bestandsanalyse erforderlich, die auch das im Plangebiet \nvorhandene und auf das Plangebiet einwirkende Emissions- bzw. \nImmissionsgeschehen zu umfassen hat.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 8. März 1993 - 11a NE 53/89 -, BRS 55 Nr. 12 und \nvom 14. Mai 2004 - 10a D 2/02.NE -, BRS 67 Nr. 14.\n\n64\n\nDie hier getroffenen Feststellungen erfassen die abwägungsrelevanten \nTatsachen nicht hinreichend. Die Antragsgegnerin stützt sich im Rahmen der \nAbwägung auf das in ihrem Auftrag erstellte Gutachten der RWTÜV Anlagentechnik \nGmbH vom 26. Mai 1998 zu den Geräuschimmissionen durch Straßen- und \nSchienenverkehr sowie Gewerbebetriebe im Bebauungsplangebiet. Darin werden \nu.a. auch Aussagen zu den Immissionen der in dem Gebiet zwischen X. und \nF. Straße und in dem Gebiet an der F2. Straße vorhandenen \nGewerbebetriebe, sowie des Betriebs K. nordwestlich des Plangebiets getroffen. \nMit diesem Gutachten werden die in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte \njedoch nicht ausreichend erfasst.\n\n65\n\nZunächst beruht die Beurteilung der Geräuschimmissionen offenbar allein auf \nden Angaben der Betriebsinhaber zu Gegenstand und Umfang der Betriebe im \nRahmen der Betriebsbesichtigung durch das Sachverständigenbüro bzw. auf dessen \ntatsächlichen Feststellungen. Eine Ermittlung der Genehmigungslage und der \ndanach zulässigen Nutzungen hat erkennbar weder hinsichtlich der Betriebe im \nGewerbegebiet zwischen X. und F. Straße noch für die Betriebe im \nGewerbegebiet an der F2. Straße stattgefunden, was Unsicherheiten im Hinblick \nauf die von den Betrieben in den Gewerbegebieten ausgehenden Immissionen zur \nFolge hat. Dies betrifft u.a. den Betrieb für Maschinen- und Anlagenbau auf dem \nGrundstück der Antragstellerin. Das Gutachten sieht - wegen der im Wesentlichen in \nden Hallen stattfindenden Tätigkeiten - mögliche Konflikte durch die drei im \nGewerbegebiet vorhandenen Betriebe nur in den Lkw-Fahrgeräuschen, hält diese \naber für zu vernachlässigen, da die Fahrwege durch die in Dammlage verlaufende \nF. Straße, den Lärmschutzwall südlich der F. Straße sowie die Gebäude \nauf dem Betriebsgelände weitgehend abgeschirmt seien und die Fahrgeräusche \ndurch die Geräusche vom Pkw- und Lkw-Verkehr auf der F. Straße weitgehend \nüberdeckt würden. Ob über die Lkw-Fahrgeräusche hinaus tatsächlich nicht mit \nweiteren Immissionen zu rechnen ist, kann ohne Überprüfung der konkreten \nGenehmigungssituation gerade nicht beurteilt werden. Insbesondere werden \nregelmäßig - möglicherweise von der Variationsbreite der Baugenehmigungen \nerfasste - Probeläufe der fertig montierten Maschinen im Freien auf der östlich der \nWerkhalle gelegenen Fläche durchgeführt. Nach der Vormontage innerhalb der \nWerkhalle werden die Anlagen zudem wegen ihrer erheblichen Höhe auch auf der \nFreifläche zusammengebaut. Dabei entstehende Lärmeinwirkungen für die etwa \n60 m entfernte Wohnbebauung sind vollkommen außer Betracht geblieben.\n\n66\n\nAuch die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamts E1. vom \n25. September 2001 gibt insoweit nichts her. Das Staatliche Umweltamt befasst sich \nnur mit dem ebenfalls auf den Grundstücken der Antragstellerin ansässigen \nkunststoffverarbeitenden Betrieb. Nach dem Schreiben handelte es sich nach den \n\"dort vorliegenden Unterlagen\" bei der Fa. T1. um einen \nkunststoffverarbeitenden Betrieb, der der Abstandsklasse VII zuzuordnen sei. Davon \nsei unter Würdigung seiner baulichen Vorkehrungen, die dem Schallschutz zugute \nkämen, auch die Fertigung im kontinuierlichen Dreischichtbetrieb erfasst. Diese \nBeurteilung ist nicht hinreichend aussagekräftig, denn es ist nicht erkennbar, auf \nwelchen konkreten Grundlagen die Einschätzung getroffen worden ist. Eigene \nFeststellungen hat das Staatliche Umweltamt E1. offensichtlich nicht getroffen. \nHinzu kommt, dass überhaupt keine Aussagen zu dem in \nimmissionsschutzrechtlicher Hinsicht ebenfalls relevanten Betrieb für Maschinen- und \nAnlagenbau gemacht worden sind.\n\n67\n\nDarüber hinausgehende eigene Feststellungen hat die Antragsgegnerin im \nPlanaufstellungsverfahren nicht vorgenommen. Sind die Stellungnahmen \nfachkundiger Stellen jedoch nicht hinreichend aussagekräftig, darf sich der \nPlangeber nicht allein darauf verlassen.\n\n68\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom - 11. November 1999 - 10a D \n67/98.NE -.\n\n69\n\nb)\n\n70\n\nUnabhängig von dem eben dargestellten Ermittlungsdefizit hat der Rat der \nAntragsgegnerin die von der Planung betroffenen Interessen der Antragstellerin nicht \noder nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.\n\n71\n\nOffen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die oben beschriebenen \nProduktionstätigkeiten auf dem Freigelände der Antragstellerin von einer \nbaurechtlichen oder sonstigen Genehmigung erfasst sind und infolgedessen \nmöglicherweise bereits im Hinblick auf den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten \nBestand die Interessen der Antragstellerin nicht mit dem ihnen zukommenden \nGewicht in die Abwägung eingeflossen sind.\n\n72\n\nDenn darüber hinaus hat in der Abwägung keine Berücksichtigung gefunden, \ndass mit der Festsetzung des eingeschränkten Gewerbegebiets im Plangebiet \nkünftig Nutzungen ausgeschlossen sind, die bislang auf Grund der faktischen \nPrägung der näheren Umgebung - zumindest als uneingeschränktes \nGewerbegebiet - materiell zulässig und damit genehmigungsfähig waren. Der \nnormativen Entziehung oder Beschränkung eines bestehenden Baurechts kommt \nerhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Beim \nErlass eines Bebauungsplans müssen daher im Rahmen der planerischen \nAbwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte \nmit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets \nabgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug \nbaulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung \nauswirken kann.\n\n73\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 \nNr. 6.\n\n74\n\nNeben den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsbelangen, die \nselbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen \nBelangen öffentlich-rechtlicher Planungsentscheidungen gehören, verlangt die \nBeachtung der Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB a.F., jetzt § 1 Abs. 6 \nNr. 8 BauGB) - über den durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Bestandsschutz \nhinaus - bei der Abwägung zudem die Berücksichtigung etwaiger in den Blick \ngenommener Kapazitätserweiterungen und Modernisierung von Anlagen, die zur \nErhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendig sind.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1971 - IV C 66.67 -, BRS 24 Nr. 166 und vom \n8. September 1988 - 4 NB 15.88 -, BRS 48 Nr. 33; OVG NRW, Urteile vom \n19. Januar 1988 - 7a NE 20/86 -, vom 5. Oktober 1988 - 7a NE 38/87 -, vom 8. März \n1993 - 11a 53/89 -, BRS 55 Nr. 12 und vom 18. April 1996 - 7a D 2/93.NE -.\n\n76\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat bei der Abwägung der durch die Planung \nberührten Belange nicht berücksichtigt, dass er mit dem Bereich zwischen X. \nund F. Straße ein Gebiet überplant hat, das sich jedenfalls als faktisches \nuneingeschränktes Gewerbegebiet darstellt und er mit der Festsetzung eines \neingeschränkten Gewerbegebiets - allgemein zulässig sind nur Betriebe der \nAbstandsklasse VI - die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten erheblich beschneidet. \nDies betrifft hier insbesondere die Nutzung des Freigeländes östlich der Werkhalle \nauf dem Grundstück X. Straße 31 zur Endmontage sowie zur Durchführung von \nFunktionstests durch den Anlagen- und Maschinenbaubetrieb.\n\n77\n\nDas Gebiet nördlich bzw. nordwestlich der F. Straße stellte sich vor \nInkrafttreten des Bebauungsplans jedenfalls als faktisches (uneingeschränktes) \nGewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO dar. Es umfasst neben dem überplanten \nBereich auch die Flächen der Rohstoff-Handelsgesellschaft K. nordwestlich des \nPlangebiets und in Richtung Norden die Bebauung nördlich der X. Straße bzw. \nwestlich der S5.----straße einschließlich der (ehemaligen) Gabelstaplerfabrik auf \ndem Grundstück S5.----straße 19 bis 23. Insoweit findet nach dem Eindruck, den die \nBerichterstatterin im Ortstermin gewonnen und dem Senat vermittelt hat und der \ndurch die Luftbilder bzw. das Kartenmaterial bestätigt wird, eine wechselseitige \nbodenrechtliche Prägung statt. Die dort vorzufindenden - teilweise erheblich \nbelästigenden - Gewerbebetriebe entfalten prägende Wirkung auch für die \nüberplanten Flächen zwischen X. und F. Straße und lassen diese \njedenfalls als Teil eines faktischen Gewerbegebiets, wenn nicht gar als eine \nGemengelage aus gewerbe- und industriegebietstypischen Nutzungen erscheinen. \nDie unmittelbar westlich an den Planbereich angrenzende Rohstoff-\nHandelsgesellschaft K. beeinflusst den Gebietscharakter maßgeblich mit. Diese \nflächenintensive Nutzung besitzt ein erhebliches Immissionspotential im Hinblick auf \nGeräusche und Erschütterungen und ist nur durch einen schmalen Fußweg von den \nhier in Rede stehenden Flächen des Plangebiets getrennt. Auf dem Freigelände sind \nzwei (eingehauste) Fallwerke, eine Schrottschere und eine Schienenbrechanlage in \nBetrieb. Die Beschickung der Anlagen sowie das Be- und Entladen der \nTransportfahrzeuge erfolgt durch mehrere Bagger mit Greifern sowie einen \nElektromagneten. Bei den übrigen in der beschriebenen näheren Umgebung \nvorhandenen Betrieben handelt es sich ebenfalls um - teils störende - \nGewerbebetriebe, u.a. eine Baumaschinenvermietung, eine \nTunnelventilatorenproduktion und eine Firma für Gummi- und Kunststofftechnik. \nAußerdem befand sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Planaufstellung in diesem \nBereich die erst vor wenigen Monaten aufgegebene Gabelstaplerfabrik.\n\n78\n\nAngesichts der räumlichen Ausdehnung sowie der mit den Betrieben \nverbundenen Auswirkungen findet eine wechselseitige Beeinflussung auch über die \nX. Straße hinweg statt, die insofern keine trennende Wirkung entfaltet. Offen \nbleiben kann, ob die weiter nördlich, in Richtung des Hafens gelegenen Betriebe, u.a. \nRaffinerie und Lkw-Produktion, noch prägende Wirkung entfalten, da dies am \nVorliegen zumindest eines faktischen Gewerbegebiets nichts ändert.\n\n79\n\nSchon durch die Herabstufung eines jedenfalls uneingeschränkten \nGewerbegebiets auf ein mit erheblichen Nutzungseinschränkungen versehenes \nGewerbegebiet werden die Entwicklungsmöglichkeiten der vorhandenen Betriebe \nbeschränkt und bislang materiell legale Nutzungen unzulässig. Konkret betrifft dies \ninsbesondere die Betriebstätigkeiten auf dem Freigelände der Anlagen- und \nMaschinenbaufirma X. Straße 31. Die Nutzung der Freiflächen für die \nEndmontage von Anlagen zur Separierung von Stoffen sowie zur Vornahme von \nFunktionstests durch den Maschinen- und Anlagenbaubetrieb war bei typisierender \nBetrachtung im faktischen (uneingeschränkten) Gewerbegebiet, wenn auch \nmöglicherweise nicht genehmigt, so doch jedenfalls materiell genehmigungsfähig. Es \nspricht vieles dafür, dass die beschriebene Nutzung nach der Überplanung nicht \nmehr genehmigungsfähig ist, weil sie den Festsetzungen des hier in Rede stehenden \nBebauungsplans widerspricht. \n\n80\n\nOb auch der Betrieb zur Herstellung von Kunststoffteilen auf dem Grundstück \nX. Straße 35 durch die Festsetzung des eingeschränkten Gewerbegebiets in \nseinem Bestand oder hinsichtlich etwaig beabsichtigter Erweiterungen der \nProduktion eingeschränkt ist, bedarf letztlich keiner Entscheidung, da die \nFestsetzung des eingeschränkten Gewerbegebiets bereits aus den oben \ndargestellten Gründen abwägungsfehlerhaft ist. Bedenken bestehen allerdings, ob \neine Intensivierung des Dreischichtbetriebs und insbesondere des damit \nmöglicherweise einhergehenden Lkw-Verkehrs zur Nachtzeit bei typisierender \nBetrachtung in dem eingeschränkten Gewerbegebiet noch zulassungsfähig \nwäre.\n\n81\n\nAus demselben Grund kann offen bleiben, ob der Betrieb für Anlagen- und \nMaschinenbau auch bei einer Produktion ausschließlich innerhalb der Werkhalle bei \ntypisierender Betrachtung den Festsetzungen des Bebauungsplans entspräche, oder \nob der Betrieb möglicherweise ohne hinreichende Beachtung des \nEigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG auf den Bestand verwiesen wäre.\n\n82\n\nc)\n\n83\n\nEin Abwägungsfehler ergibt sich ferner daraus, dass der Rat der \nAntragsgegnerin die Konfliktlage zwischen Wohnen und Gewerbe nicht bewältigt hat. \nNach dem sog. Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen \nPlanungen die für eine bestimmungsgemäße Nutzung vorgesehenen Flächen \neinander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich \noder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden \nwerden.\n\n84\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BRS 62 Nr. 4.\n\n85\n\nDas Trennungsgebot, dem die Funktion einer Abwägungsdirektive zukommt, gilt \nallerdings nicht ausnahmslos und beansprucht gerade für die Überplanung einer \nbereits bestehenden Gemengelage keine strikte Geltung.\n\n86\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1992 - 4 B 71.90 -, BRS 54 Nr. 18 und \nvom 13. Mai 2004 - 4 BN 15.04 -, Juris. \n\n87\n\nSelbst die Ausweisung eines Gewerbe- oder Industriegebiets neben einem \nfaktischen oder festgesetzten Wohngebiet ist nicht von vornherein \nausgeschlossen.\n\n88\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 25. November 2004 - 7a D 11/04.NE -, ÖffBauR \n2005, 54 und vom 7. November 2005 - 10 D 7/03.NE -.\n\n89\n\nMaßgeblich ist vielmehr, ob der Plangeber die möglichen Konflikte, die durch das \nAneinandergrenzen von Wohngebiet und Gewerbegebiet entstehen können, \nabwägungsfehlerfrei entweder im Wege von Festsetzungen im Plan selbst gelöst \noder die Konfliktbewältigung in zulässiger Weise auf nachfolgende \nBaugenehmigungsverfahren verlagert hat.\n\n90\n\nDie vom Plangeber für die Gewerbegebiete festgesetzten \nNutzungseinschränkungen sind nicht geeignet, die Konflikte zwischen Wohnen und \nGewerbe zu lösen. Nach der textlichen Festsetzung 1.3 werden die Gewerbegebiete \nnach der Abstandsliste des Abstandserlasses vom 2. April 1998 (\"Abstände \nzwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der \nBauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände\", MBl. \nNRW, S. 744) gegliedert.\n\n91\n\nEine \"Feingliederung\" von Gewerbegebieten nach Abstandsklassen ist zwar auf \nder Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 BauNVO grundsätzlich \nzulässig. Auch bestehen im Hinblick auf die Bestimmtheit keine Bedenken. Weder \ndie Bezugnahme auf die als Anhang 1 beigefügte Abstandsliste noch die Erwähnung \nvon \"Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad\" ist rechtlich zu beanstanden.\n\n92\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 30. April 1996 - 10a D 76 und 77/96.NE -, vom 17. \nOktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30 und vom 30. September 2005 -\n 7a D 142/04.NE -.\n\n93\n\nDie hier konkret getroffenen Festsetzungen sind jedoch weder im Hinblick auf \ndas Gewerbegebiet zwischen X. und F. Straße noch auf das \nGewerbegebiet an der F2. Straße zur Konfliktlösung geeignet.\n\n94\n\nNach der textlichen Festsetzung 1.3.1 sind in den mit \"N 1\" bezeichneten \nGewerbegebieten Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VI, ausnahmsweise \nauch der Abstandsklasse V zulässig. Der für Betriebe der Abstandsklasse VI in der \nAbstandsliste vorgesehene Abstand zu Wohngebieten beträgt 200 m. Bei Einhaltung \noder Überschreitung der in der Abstandsliste angegebenen Abstände ist davon \nauszugehen, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen \ndurch Luftverunreinigungen oder Geräusche beim bestimmungsgemäßen Betrieb der \nentsprechenden Anlage in den umliegenden Wohngebieten nicht entstehen, wenn \ndie Anlage dem Stand der Technik entspricht (vgl. Ziffer 2.2.1. des \nAbstandserlasses). Mit der hier vorgenommenen Gliederung wird dieser Abstand \nerheblich unterschritten. Das am dichtesten zum Gewerbegebiet zwischen X. \nund F. Straße gelegene Wohngrundstück des allgemeinen Wohngebiets, \nF2. Straße 42/44, liegt weniger als 50 m zu den Werkhallen und weniger als \n40 m zu den Fahrwegen und Anlieferungsbereichen - maßgeblich ist nach Ziffer \n2.2.2.3 des Abstandserlasses die geringste Entfernung zwischen Umrisslinie der \nemittierenden Anlage und der Begrenzungslinie von Wohngebieten - entfernt.\n\n95\n\nZwar macht die Unterschreitung der Mindestabstände nach der Abstandsliste die \nFestsetzung nicht zwangsläufig abwägungsfehlerhaft. Denn die Abstandsliste belässt \neinzelfallbezogene planerische Spielräume. Sie enthält lediglich Empfehlungen, von \ndenen im Einzelfall bei sachgerechter Abwägung abgewichen werden kann.\n\n96\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteil vom 11. Juli 1995 - VerfGH 21/93 -, NVwZ 1996, 262; \nOVG NRW, Urteile vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30 und \nvom 9. Oktober 2003 - 10a D 71/01.NE -.\n\n97\n\nDie Abwägung der Antragsgegnerin genügt allerdings diesen Anforderungen \nnicht.\n\n98\n\nDer Rat der Antragsgegnerin geht bereits von unzutreffenden tatsächlichen \nVoraussetzungen aus. Er hat bei seiner Abwägung eine Entfernung von 130 m \nzwischen den gewerblichen Bauflächen des Gewerbegebiets zwischen X. und \nF. Straße und der Wohnbebauung südlich der F. Straße zu Grunde \ngelegt. Dies ergibt sich aus dem Wertungsvorschlag der Verwaltung zu den \nEinwendungen der Antragstellerin, denen der Rat in seinem Beschluss vom \n13. Dezember 2001 ausdrücklich gefolgt ist. Tatsächlich liegen die Abstände \nzwischen den gewerblichen Bauflächen und den Wohngebäuden nördlich der F2. \nStraße sämtlich lediglich zwischen 60 m und 90 m. Die Entfernung zu den nach dem \nAbstandserlass maßgeblichen Wohngebieten beträgt durchweg lediglich etwa 60 m, \nder geringste Abstand zum Wohngebiet liegt - wie bereits ausgeführt wurde - sogar \nnur bei knapp 40 m.\n\n99\n\nMit den Konflikten, die durch die erhebliche Unterschreitung der Abstände \nmöglicherweise hervorgerufen werden, hat sich der Rat nicht in abwägungsgerechter \nWeise befasst. Vor dem Hintergrund, dass die im Gewerbegebiet allgemein \nzulässigen Nutzungen geeignet sind, Lärmimmissionen für die benachbarte \nWohnbebauung herbeizuführen, musste der Rat prüfen, ob für die Wohngebiete auf \nGrund der Planung Lärmimmissionen zu erwarten sind, die über das als verträglich \nanzusehende Maß hinausgehen, und einen möglichen Konflikt ggf. lösen.\n\n100\n\nDafür, dass sich der Plangeber im Planaufstellungsverfahren konkret mit der aus \nder Unterschreitung der Mindestabstände nach der Abstandsliste resultierenden \nKonfliktlage befasst hat, ist nichts erkennbar, obwohl das Staatliche Umweltamt \nE1. in seiner Stellungnahme vom 10. August 1998 darauf hingewiesen hatte, \ndass sich \"im Grunde genommen hier eine Anwendung des Abstandserlasses zur \nGliederung der GE-Gebiete durch gänzlich vor Ort fehlende Mindestabstände zur \nWohnbebauung\" nicht empfehle. Eine Unterschreitung der Mindestabstände allein \nwäre allerdings unschädlich, wenn eine bewältigungsbedürftige Konfliktsituation \nwegen der Besonderheiten des Einzelfalles von vornherein nicht zu erwarten wäre \noder die Konfliktlösung auf der Hand läge. Das ist hier jedoch nicht der Fall.\n\n101\n\nDer Rat hat zur Ermittlung möglicher Immissionskonflikte auf das Gutachten der \nRWTÜV Anlagentechnik GmbH vom 26. Mai 1998 zurückgegriffen und sich bei \nseiner Abwägung auf die dortige Beurteilung gestützt. Die Untersuchung kommt zwar \nzum Ergebnis, dass durch die Betriebe im Gewerbegebiet zwischen X. und \nF. Straße keine wesentlichen Geräuschemissionen aufträten, weil die \ngeräuschverursachenden Tätigkeiten außerhalb der Hallen kaum wahrnehmbar \nseien und die Lkw-Fahrgeräusche durch die in Dammlage verlaufende F. \nStraße und den Lärmschutzwall südlich der F. Straße sowie durch Gebäude \nauf dem Betriebsgelände gegenüber der Wohnbebauung weitgehend überdeckt \nwürden. Das Gutachten ist jedoch zur Einschätzung der Konfliktlage ungeeignet, da \nes die mit der Planung verbundenen Konflikte allenfalls zum Teil erfasst. \nInsbesondere gibt die Untersuchung hinsichtlich künftiger Entwicklungen im \nPlangebiet und den in diesem Zusammenhang zu erwartenden Immissionen nichts \nher. Eine Einbeziehung zulässiger künftiger Nutzungen wäre aber zwingend \nerforderlich gewesen, um die im Rahmen einer Angebotsplanung - wie hier - \nauftretenden Nutzungskonflikte sachgerecht abschätzen zu können. Aber auch \nhinsichtlich der bisherigen Situation bestehen Bedenken, ob das Gutachten diese \nzutreffend erfasst. Denn die Beurteilung beruht - wie oben bereits dargestellt \n- offenbar allein auf den Angaben der Betriebsinhaber und bezieht die \nGenehmigungslage nicht ein. Fraglich ist ferner die Einschätzung des Gutachtens, es \nkönne damit gerechnet werden, dass die Lkw-Fahrgeräusche auch zur Nachtzeit von \nden Geräuschen des Pkw- und Lkw-Verkehrs auf der F. Straße überdeckt \nwerden. Denn ausweislich der Planbegründung wurde bei der Untersuchung noch \nder damalige Ausbauzustand der F. Straße zu Grunde gelegt. Nach der \nRealisierung der geplanten Aus- und Rückbaumaßnahmen ist jedoch nach \nAuffassung der Antragsgegnerin mit einer Abnahme des Verkehrs auf den \nwohnungsnahen Straßen und demzufolge auch mit einer Verminderung der dadurch \nbedingten Immissionen auf die Wohnbebauung zu rechnen (vgl. Ziffer 5.5 der \nPlanbegründung). Schließlich wird nicht berücksichtigt, dass der (unveränderte) \nFortbestand der Hallen und damit auch deren schallschützende Wirkung mit der \nPlanung langfristig nicht gesichert sind. Ohnehin werden die teilweise zwischen den \nHallen verlaufenden Fahrwege nicht durch die Gebäude abgeschirmt.\n\n102\n\nDie Antragsgegnerin hat auch keine eigene, die Konfliktlage zutreffend \nerfassende Einschätzung vorgenommen. Entscheidet sich die Gemeinde - wie hier - \nfür eine Angebotsplanung, so muss sie über den Bestand hinaus zumindest eine \ngrobe Abschätzung hinsichtlich künftig möglicher Entwicklungen treffen. \nEntsprechende Überlegungen - insbesondere im Hinblick auf die hier in Rede \nstehende Unterschreitung der Abstände der Abstandsliste um etwa 75 % - lassen \nsich den Planaufstellungsvorgängen nicht entnehmen. Soweit die Antragsgegnerin \nwegen der Lärmimmissionen durch künftige Entwicklungen darauf verweist, dass \ndadurch keine wesentlichen Störungen in den MI- und WA-Gebieten aufträten, weil \nauf Grund der Festsetzungen Werkshallen geschlossen sein müssten (vgl. Ziffer 5.5 \nder Planbegründung), unterliegt sie zudem einer Fehleinschätzung. Denn eine \nentsprechende Regelung findet sich für die allgemein zulässigen Betriebe und \nAnlagen der Abstandsklasse VI in den textlichen Festsetzungen nicht. Lediglich für \ndie ausnahmsweise zulässigen Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse V verlangt \ndie Festsetzung 1.3.1 ausdrücklich nach Süden geschlossene Hallenkörper auf den \nden Wohngebieten zugewandten Seiten. Die vom Rat offensichtlich angenommene \nKonfliktlösung leistet der Bebauungsplan mithin gerade nicht.\n\n103\n\nSchließlich ergibt sich auch aus sonstigen Umständen weder, dass trotz der \nerheblich unterschrittenen Abstände nach der Abstandsliste eine \nbewältigungsbedürftige Konfliktsituation wegen der Besonderheiten des Einzelfalles \nnicht zu erwarten ist, noch liegt eine Konfliktlösung auf der Hand. Allein die zweifellos \ngegebene deutliche Vorbelastung, die vorhandenen Geländeversprünge und die \n- allerdings nur abschnittsweise - existierenden Lärmschutzwände lassen dies nicht \nhinreichend erkennen.\n\n104\n\nWirft ein Bebauungsplan durch seine Festsetzungen bewältigungsbedürftige \nKonflikte auf, so gehören diese Konflikte nicht nur zu den abwägungsbeachtlichen \nBelangen, die bei der Planung zu berücksichtigen sind; sie dürfen auch nicht einfach \nungelöst bleiben. Ihre Lösung hat grundsätzlich im Plan selbst zu erfolgen.\n\n105\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 -, BRS 52 Nr. \n39.\n\n106\n\nDies schließt indes eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem \nBauleitplanverfahren auf das nachfolgende Verwaltungshandeln nicht zwingend aus. \nEiner abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan bedarf es \nausnahmsweise nicht, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten \nKonfliktlösungsmaßnahmen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren in Form \neiner \"Feinsteuerung\" sachgerecht und hinreichend sichergestellt ist.\n\n107\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 \nund Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21.\n\n108\n\nEs ist bereits unsicher, ob der Rat der Antragsgegnerin eine nachgelagerte \nLösung der Immissionskonflikte überhaupt in seine Erwägungen einbezogen hat. \nEindeutige Aussagen zu einer Konfliktverlagerung in ein Verwaltungsverfahren sind \nden Aufstellungsvorgängen nicht zu entnehmen. Soweit u.a. in den \nWertungsvorschlägen der Verwaltung, denen der Rat gefolgt ist, auf das Gebot der \ngegenseitigen Rücksichtnahme sowie darauf verwiesen wird, Neubebauungen und \nNutzungsänderungen seien mit dem StUA und der Baugenehmigungsbehörde \nabzuklären, könnte dies darauf hinweisen, dass der Rat möglicherweise davon \nausging, auftretende Konflikte könnten im späteren Baugenehmigungsverfahren \ngelöst werden. Dafür hätte es jedoch einer prognostischen Einschätzung der \nImmissionen bedurft, die mit den planungsrechtlich zulässigen Nutzungen verbunden \nsein können. Nur auf diese Weise wäre dem Rat eine sachgerechte Abschätzung \nmöglich gewesen, ob die Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln \nüberhaupt gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist. Daran fehlt es hier. Das \nGutachten der RWTÜV Anlagentechnik GmbH ist ungeeignet, da es sich lediglich auf \nden aktuellen Bestand bezieht. Eigene Erwägungen hat die Antragsgegnerin nicht \nangestellt.\n\n109\n\nUnabhängig davon ist hier eine allgemeine Konfliktlösung über das in § 15 \nBauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme - selbst wenn die Gemeinde dies \nbeabsichtigt haben sollte - ausgeschlossen. Wegen der erheblichen Unterschreitung \nder Abstände des Abstandserlasses sind schon bei der Aufnahme von nach den \nFestsetzungen allgemein zulässigen Nutzungen regelmäßig Immissionskonflikte zu \nbefürchten. Unter diesen Umständen die Konfliktlösung über das Gebot der \nRücksichtnahme zu suchen, ist nicht zulässig. Dies widerspräche dem Sinn und \nZweck des § 15 BauNVO, der im Baugenehmigungsverfahren nur eine \n\"Nachsteuerung\" im Einzelfall ermöglichen soll. Die Baugenehmigungsbehörde ist \nhingegen nicht befugt, mit Hilfe des § 15 BauNVO etwa fehlende oder nicht \nhinreichende Planungsentscheidungen bei der Festsetzung von Baugebieten und \nderen Gestaltung im Einzelnen \"zu heilen\".\n\n110\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1989 - 4 NB 8.89 -, BRS 49 Nr. 44 und \nauch BGH, Urteil vom 26. März 1981 - III ZR 171/79 -, BRS 45 Nr. 39.\n\n111\n\nEine Ausweitung des aktiven Lärmschutzes im Rahmen nachfolgender \nBaugenehmigungsverfahren, mit dem unter Umständen ein verträgliches \nNebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung erreicht werden könnte, ist \nausdrücklich städtebaulich unerwünscht (vgl. Ziffer 5.5 der Planbegründung).\n\n112\n\nAuch hinsichtlich des Gewerbegebiets an der F2. Straße sind die durch die \nPlanung hervorgerufenen Konflikte nicht bewältigt worden. In dem westlichen, mit \"N \n2\" bezeichneten Teilbaugebiet sind nach der textlichen Festsetzung 1.3.2 Betriebe \nund Anlagen der Abstandsklasse VII, ausnahmsweise auch der Abstandsklasse VI \nzulässig. Der für Betriebe der Abstandsklasse VII in der Abstandsliste vorgesehene \nAbstand zu Wohngebieten beträgt 100 m. Nach der hier vorgenommenen Gliederung \ngrenzt das Gewerbegebiet ohne Abstand an das allgemeine Wohngebiet. Zwischen \nden festgesetzten Baufenstern wird eine Entfernung von 6 m eingehalten. Wegen der \nerheblichen Unterschreitung der Mindestabstände ist die Gliederung nach der \nAbstandsliste - ohne weitere Maßnahmen - für diesen Bereich zur \nKonfliktbewältigung ebenfalls ungeeignet.\n\n113\n\nDas durch die Antragsgegnerin eingeholte Gutachten der RWTÜV \nAnlagentechnik GmbH ist auch in diesem Zusammenhang zur Abschätzung und \nBewältigung der Konfliktlage nicht hinreichend, da es nur den aktuellen Bestand \nerfasst und künftige, nach der Planung zulässige Entwicklungen vollkommen außer \nBetracht lässt.\n\n114\n\nSoweit der Rat eigene Erwägungen anstellt, berücksichtigen diese den \nImmissionskonflikt ebenfalls nur unzureichend. Für den Rat war bei der Abwägung \nder widerstreitenden Interessen der gewerblichen Betriebe einschließlich von \nErweiterungen und Neubebauungen einerseits und der Wohnnutzung andererseits \nentscheidend, dass er durch das in Grenznähe vorhandene Gebäude auf dem \nGrundstück F2. Straße 9 bis 11 einen hinreichender Schallschutz als \ngewährleistet ansah. Das ergibt sich aus dem Wertungsvorschlag der Verwaltung zu \nden Bedenken der Grundstückseigentümerin der Liegenschaft F2. Straße 9 \nbis 11, A. -T. GbR, den der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung \nvom 13. Dezember 2001 übernommen hat. Darin heißt es: \"Durch den zur \nWohnbebauung hin geschlossenen vorhandenen Baukörper sind im Schallschatten \ndieses Riegels Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VII möglich.\" Den \nInteressenkonflikt zwischen der Gewährleistung eines ausreichenden \nImmissionsschutzes einerseits und der Sicherung des Bestandes sowie der \nErmöglichung von Erweiterungen von Betriebsarten der Abstandsklasse VII \nandererseits hat der Rat damit zu Unrecht als sachgerecht gelöst angesehen. Denn \nder Bestand des Gebäudes ist nicht ausreichend gesichert. Weder der \nAntragsgegnerin noch der Bauaufsichtsbehörde steht eine Handhabe zur Verfügung, \neine (teilweise) Entfernung des Gebäudes zu verhindern. Auch eine Zerstörung des \nGebäudes durch einen Brand oder andere Ereignisse ist denkbar und würde den \nangenommenen Schallschutz entfallen lassen, da ein Wiederaufbau an gleicher \nStelle und in gleicher Form nicht verlangt werden könnte.\n\n115\n\nKann ein hinreichender Immissionsschutz durch das Gebäude auf dem \nGrundstück F2. Straße 9 bis 11 bereits aus den dargestellten Gründen nicht \ngewährleistet werden, bedarf es keiner Entscheidung, ob es - seinen dauerhaften \nFortbestand unterstellt - tatsächlich geeignet ist, die Wohnbebauung hinreichend vor \nImmissionen durch die bereits existierenden sowie die nach den Festsetzungen \nkünftig zulässigen gewerblichen Nutzungen zu schützen. Bedenken könnten insoweit \nbestehen, als es die dem Wohngebiet zugewandte Seite des Gewerbegebiets nicht \nvollständig abschirmt und Fenster zur Wohnbebauung hin aufweist (vgl. S. 31 des \nGutachtens der RWTÜV GmbH vom 26. Mai 1998).\n\n116\n\nEiner Fehleinschätzung unterliegt der Rat zudem, wenn er offenbar annimmt, \ndass \"aus Lärmschutzgründen die dem Wohngebiet zugewandten Wände von \nGebäuden, in denen Betriebsgeräusche erzeugt werden, keine Öffnungen aufweisen \ndürfen bzw. die vorhandenen Öffnungen geschlossen gehalten werden müssen\" (vgl. \nZiffer 5.5 der Planbegründung). Eine entsprechende Regelung wird in den textlichen \nFestsetzungen weder im Hinblick auf die allgemein zulässigen Betriebe und Anlagen \nnoch auf die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen getroffen.\n\n117\n\nEine Verlagerung der Konfliktbewältigung auf die nachfolgende Umsetzung des \nBebauungsplans scheidet aus. Eine nachgelagerte Lösung der Konflikte ist \ninsbesondere nicht hinreichend sichergestellt, weil - wie dargelegt - die Erhaltung des \nals Schallschutz fungierenden Gebäudes nicht gewährleistet ist. Infolgedessen kann \nes auch durch bereits existierende Betriebe zu nicht mehr hinnehmbaren \nImmissionen für die unmittelbar angrenzende Wohnnutzung kommen. Eine \nKonfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren ist insoweit nicht möglich. Für \nkünftige Vorhaben gilt das zum Gewerbegebiet zwischen X. und F. Straße \nAusgeführte entsprechend. Sollte der Rat auch hier eine Lösung der Konfliktlage \nüber das Gebot der Rücksichtnahme angestrebt haben, wäre dies im Hinblick auf \nden Sinn und Zweck des § 15 BauNVO als Instrument einer \"Nachsteuerung\" in \nEinzelfällen unzulässig.\n\n118\n\nd)\n\n119\n\nDie Fehler im Abwägungsvorgang sind offensichtlich und auch auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Ein offensichtlicher Mangel ist gegeben, \nwenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hinweisen; \"von \nEinfluss gewesen\" im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist der Mangel dann, \nwenn sich an Hand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender \nUmstände abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das \nAbwägungsergebnis gewesen ist bzw. wenn nach den Umständen des jeweiligen \nFalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders \nausgefallen wäre.\n\n120\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1995 - 4 NB 42.93 -, BRS 57 Nr. 22 \nm.w.N. und vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65.\n\n121\n\nDie Offensichtlichkeit ergibt sich bereits daraus, dass die Antragstellerin mit \nSchreiben vom 24. März 1995 und vom 23. Mai 2001 auf mögliche Einschränkungen \nbei der Ausweitung des Betriebs durch die Festsetzung des eingeschränkten \nGewerbegebiets hingewiesen hat. Auch auf die aus der deutlichen Unterschreitung \nder nach der Abstandsliste vorgesehenen Abstände zwischen Wohngebiet und \nGewerbegebiet resultierende Konfliktlage hatte das Staatliche Umweltamt E1. \nunter dem 10. August 1998 aufmerksam gemacht. Die Mängel sind auch von \nEinfluss gewesen. Bei hinreichender Berücksichtigung der (Eigentümer-)Interessen \nbei der Überplanung der gewerblichen Flächen zwischen X. und F. Straße \nsowie der durch die Festsetzung der Gewerbegebiete entstehenden \nImmissionskonflikte hätte der Rat der Antragsgegnerin möglicherweise eine andere \nEntscheidung getroffen.\n\n122\n\n2.\n\n123\n\nDie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung für einen Teil der \nMischgebietsflächen im südlichen Planbereich sind unwirksam, weil sie die jeweiligen \nObergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO überschreiten und die Voraussetzungen des \n§ 17 Abs. 3 BauNVO für eine solche Überschreitung nicht vorliegen.\n\n124\n\nNach der Tabelle des § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen bei der Bestimmung des \nMaßes der baulichen Nutzung für Mischgebiete eine Grundflächenzahl von 0,6 und \neine Geschossflächenzahl von 1,2 nicht überschritten werden. Abweichend von \ndiesen Obergrenzen ist in zwei Teilbaugebieten zwischen F2. und E2. \nStraße ein höheres Maß der baulichen Nutzung zulässig. Für die Grundstücke \nE2. Straße 184 bis 204 sind im Bebauungsplan eine Grundflächenzahl von 0,8 \nund eine Geschossflächenzahl von 2,0 festgesetzt. Für die weiter östlich gelegenen \nGrundstücke E2. Straße 160 bis 166 und F2. Straße 61 bis 67 wird die \nGeschossflächenzahl auf höchstens 1,7 festgesetzt.\n\n125\n\nDie Voraussetzungen für diese Überschreitungen liegen nicht vor. Die \nZulässigkeit einer Überschreitung richtet sich hier nach § 17 Abs. 3 BauNVO, da \nnach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin (vgl. Ziffer 5.3 der \nPlanbegründung) die Bebauungsbereiche am 1. August 1962 überwiegend bebaut \nwaren. Nach dieser Vorschrift können in Gebieten, die zu dem genannten Zeitpunkt \nüberwiegend bebaut waren, die Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, \nwenn städtebauliche Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht \nentgegenstehen.\n\n126\n\nFür die im Bebauungsplan jenseits der Höchstmaße des § 17 Abs. 1 BauNVO \nfestgesetzten Grund- und Geschossflächenzahlen fehlt es bereits an städtebaulichen \nGründen, die die Überschreitung der Obergrenze erfordern.\n\n127\n\nRestriktionen für eine Überschreitung der Obergrenzen ergeben sich vor allem \ndaraus, dass § 17 Abs. 3 BauNVO eine Ausnahme zulässt und damit auch \nstädtebauliche Ausnahmegründe für die Abweichung von § 17 Abs. 1 BauNVO \nvoraussetzt. Die Einhaltung der Maße des § 17 Abs. 1 BauNVO ist der \nstädtebauliche Regelfall. Die Maßüberschreitung setzt eine - städtebauliche - \nSituation und eine durch den Bebauungsplan zu lösende Problematik voraus, die \nnicht alltäglich und nicht in beliebiger örtlicher Lage anzutreffen ist. Mit dem Hinweis \nauf die Erforderlichkeit aus städtebaulichen Gründen stellt § 17 Abs. 3 BauNVO klar, \ndass auch die Ausnahme nur aus Gründen gestattet ist, die sich einer \nErforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 \nAbs. 3 BauGB zuordnen lassen. Es muss sich um eine städtebauliche \nAusnahmesituation handeln. Reguläre städtebauliche Gründe in einer \nStandardsituation reichen nicht aus.\n\n128\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1999 - 4 CN 17.98 -, BRS 62 Nr. 26 und \nvom 31. August 2000 - 4 CN 6.99 -, BRS 63 Nr. 1.\n\n129\n\nDen Ausnahmecharakter der Absätze 2 und 3 des § 17 BauNVO hat auch der \nVerordnungsgeber mit der letzten Novellierung der Baunutzungsverordnung im Jahr \n1990 herausgestellt, indem er die nach früherem Recht geltende Formulierung \"wenn \n(besondere) städtebauliche Gründe dies rechtfertigen\" durch die Formulierung \"wenn \n(besondere) städtebauliche Gründe dies erfordern\" ersetzt hat. Damit solle \nklargestellt werden, dass es sich bei den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 3 \nBauNVO um Ausnahmeregelungen handele, bei denen aus ökologischen Gründen \neine restriktive Handhabung vorzusehen sei.\n\n130\n\nVgl. BRDrucks 354/89 - Beschluss - zu Nr. 7. \n\n131\n\nDementsprechend sind an die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 17 \nAbs. 2 und 3 BauNVO - was die Maßüberschreitung angeht - höhere Anforderungen \nzu stellen, als beispielsweise die Merkmale \"städtebaulich vertretbar\" oder \n\"städtebaulich gerechtfertigt\" dies vorgeben. Der Begriff der Erforderlichkeit ist \nvielmehr im Sinne eines \"vernünftigerweise Gebotenseins\" auszulegen. Das bedeutet \neinerseits, dass damit nicht eine Unabweisbarkeit gemeint ist, dass aber andererseits \ndas Ausgleichsgebot (§ 17 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) und \ndas Verbot des Entgegenstehens öffentlicher Belange die städtebauliche \nErforderlichkeit nicht wieder auf den früher geltenden Maßstab \"städtebaulich \ngerechtfertigt\" zurückführen dürfen.\n\n132\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1994 - 4 NB 7.96 -, BRS 59 Nr. 72 und \nOVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 10a D 55/01.NE -.\n\n133\n\nFür die Erforderlichkeit der städtebaulichen Gründe, die eine Überschreitung der \nObergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO rechtfertigen können, kommt es wegen \nPlanungshoheit und planerischer Gestaltungsfreiheit der Gemeinde maßgeblich auf \ndie von ihr mit der jeweiligen Planung verfolgte städtebauliche Konzeption an.\n\n134\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1999 - 4 CN 17.98 -, BRS 62 Nr. 26 und \nvom 31. August 2000 - 4 CN 6/99 -, BRS 63 Nr. 1.\n\n135\n\nInsoweit ist auf die Begründung des Bebauungsplans abzustellen, in der die \njeweils einschlägigen \"städtebaulichen Gründe\" schlüssig darzulegen sind.\n\n136\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12 \n§ 17 BauNVO Nr. 5.\n\n137\n\nDie vom Rat der Antragsgegnerin angeführten Gründe für die Überschreitung der \nzulässigen Grund- und Geschossflächenzahl werden den vorgenannten \nAnforderungen nicht gerecht. Der Rat führt zur Begründung aus, die gemischt \ngenutzten Baustrukturen mit Wohngebäuden und sonstigen wohnverträglichen \nGewerbebetrieben seien historisch gewachsen und markierten den \n\"Eingangsbereich\" zum T3. Kernbereich. Planungsziel sei es, die Baugebiete \nzur Stützung der Kernbevölkerung sowie der gewerblichen Strukturen des \nTeilraumzentrums T. zu erhalten (vgl. Ziffer 5.3 der Planbegründung). Eine \nstädtebauliche Ausnahmesituation ist damit nicht dargetan. Gerade bei der \nÜberplanung eines Bestands handelt es sich nicht selten um gewachsene Gebiete. \nAuch eine Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung ist im \nAltbaubestand häufig festzustellen. Weshalb es erforderlich ist, zur Stützung der \nKernbevölkerung - unklar bleibt zudem, was die Antragsgegnerin unter diesem \nBegriff versteht - sowie der gewerblichen Strukturen die Überschreitungen über den \nBestandsschutz hinaus planungsrechtlich festzuschreiben, wird mit dieser \nBegründung nicht deutlich, zumal hinsichtlich der \"Erhaltungswürdigkeit\" der stark \nverdichteten Bebauung gerade Bedenken bestehen. Die Antragsgegnerin geht selbst \ndavon aus, dass in den Mischgebieten durch einen erheblichen Mangel an \nFreiflächen die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht überall erfüllt \nwerden können. \n\n138\n\n3.\n\n139\n\nDie festgestellten Mängel führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans \ninsgesamt. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führt nur dann nicht zur \nGesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für \nsich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, \nsinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im \nPlanungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan \ndieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.\n\n140\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 -, BRS 59 Nr. 51 \nm.w.N.\n\n141\n\nInsbesondere die Festsetzungen der Gewerbegebiete stellen einen untrennbaren \nTeil des Regelungsgefüges des Bebauungsplans \"F. Straße - Z 10\" dar. Es \nkann nicht angenommen werden, dass der Rat der Stadt N. nach seinem im \nPlanaufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen \nPlan ohne diese Festsetzungen beschlossen hätte. Die Festsetzungen der \ngewerblichen Flächen und insbesondere auch die Abstimmung der zulässigen \ngewerblichen Nutzungen mit den angrenzenden Wohngebieten waren Anlass und \nwesentlicher Inhalt der gemeindlichen Planung. Würden die betreffenden \nFestsetzungen isoliert aufgehoben, wären aus der Sicht des Plangebers die \nwesentlichen Planungsziele verfehlt und es würde für den Planbereich eine \nplanungsrechtliche Situation - mit ohnehin nur noch lückenhaften Festsetzungen - \nentstehen, die der Plangeber so nicht gewollt hat.\n\n142\n\nOb der Bebauungsplan darüber hinaus an weiteren Mängeln leidet, braucht der \nSenat nicht zu prüfen, weil bereits die oben aufgezeigten Mängel zur Unwirksamkeit \ndes Plans führen.\n\n143\n\nDer Senat lässt daher offen, ob die Festsetzung eines Mischgebiets für die \nvorwiegend zu Wohnzwecken genutzten Flächen am südöstlichen Rand des \nPlangebiets städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bzw. \nabwägungsgerecht ist. Vor dem Hintergrund, dass der Plangeber in dem Bereich \nzwischen F2. und E2. Straße eine einem faktischen allgemeinen \nWohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO entsprechende bauliche Nutzung \nvorgefunden hat und sich ein tragfähiges planerisches Konzept für die Umgestaltung \ndes Gebietscharakters nicht ohne weiteres erkennen lässt, weist vieles darauf hin, \ndass der Rat das fragliche Mischgebiet in erster Linie festgesetzt hat, um den \nSchutzanspruch der betroffenen Flächen herabzusetzen und so eine Verträglichkeit \ninsbesondere mit den Verkehrsimmissionen zu herbeizuführen. Strebt der Plangeber \nein Miteinander von Wohnen und Gewerbe in Wahrheit gar nicht an oder ist eine \nsolche Entwicklung wegen der vorhandenen Bebauung oder aufgrund sonstiger \nFestsetzungen im Bebauungsplan faktisch nicht zu erreichen, stellt die Festsetzung \ndes Mischgebietes einen \"Etikettenschwindel\" dar und ist städtebaulich nicht \ngerechtfertigt.\n\n144\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 21. August 1997 - 11a D 156/93.NE -, BRS 59 \nNr. 40 m.w.N., vom 16. September 2002 - 7a D 118/00.NE - und vom 9. Oktober \n2003 - 10a D 71/01.NE -.\n\n145\n\nEntsprechendes gilt hinsichtlich der für eine Mischgebietsnutzung vorgesehenen \nTeilbaufläche im westlichen Bereich des Straßendreiecks zwischen F. und \nF2. Straße. Auf welche Weise der Plangeber eine Umgestaltung des derzeit \nausschließlich wohngenutzten Gebiets erreichen will, erschließt sich nicht ohne \nweiteres, zumal die tatsächliche Grundstückssituation ebenso wie die planerischen \nFestsetzungen selbst für kleinteiliges Gewerbe oder Handel keine reellen \nEntwicklungschancen bieten dürften. \n\n146\n\nEbenso kann offen bleiben, ob die Nutzungsausschlüsse für die Mischgebiete \nabwägungsgerecht sind. Es bestehen Bedenken ob der Ausschluss von Tankstellen \nund Gartenbaubetrieben sachlich gerechtfertig ist. Zur Begründung des \nAusschlusses wird auf die erheblichen Auswirkungen dieser Nutzungen auf den \nVerkehr verwiesen, obwohl die Festsetzung des Mischgebiets ihrerseits gerade mit \nder guten Erreichbarkeit des Gebiets durch den Verkehr gerechtfertigt wird. \nVergnügungsstätten werden im Mischgebiet mit der Begründung ausgeschlossen, \ndiese könnten sich negativ auf die Wohnruhe auswirken. Dies steht im Widerspruch \nzum ausdrücklich formulierten planerische Ziel der Mischgebietsfestsetzung, in \ndiesem Bereich eine weniger empfindliche Mischnutzung zu etablieren.\n\n147\n\nSchließlich bedarf es keiner Entscheidung, ob der unter Ziffer 1.3.3 festgesetzte \nEinzelhandelsausschluss für die Gewerbegebiete wirksam ist. Bedenken bestehen \nhinsichtlich der städtebauliche Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB. Es lässt sich \nnicht ohne weiteres nachvollziehen, weshalb es zur Verhinderung einer Verlegung \nbzw. Neuansiedlung von Betrieben mit überwiegend zentren- und \nnahversorgungsrelevantem Warenangebot aus den Ortszentren in die Ortsrandlagen \n(vgl. Ziffer 5.2.3 der Planbegründung) ebenso eines Ausschlusses von Betrieben \nbedurfte, die üblicherweise wegen ihres Flächenbedarfs und um einen Abtransport \n(sperriger) Waren mit dem Kfz zu ermöglichen, gerade nicht in Ortszentren \nvorzufinden sind, wie Baumärkte, Möbelhäuser, Gartencenter und Kfz-\nEinzelhandelsbetriebe (vgl. zum sog. zentren- oder nahversorgungsrelevanten \nEinzelhandel z.B. den Anhang 1 zum gemeinsamen Runderlass vom 7. Mai 1996 zur \nAnsiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben, Bauleitplanung und Genehmigung von \nVorhaben - Einzelhandelserlass -, MBl. NRW 1996, S. 922).\n\n148\n\nSoweit die Antragsgegnerin zur Begründung weiter darauf verweist, dass Märkte \nmit zentrenschädlichem Warenangebot \"somit nicht der Zielsetzung des räumlich-\nfunktionalen Entwicklungskonzeptes und der angestrebten städtebaulichen Funktion \ndes Hafengebiets entsprächen\", erschließt sich nicht, welches Konzept die \nAntragsgegnerin verfolgt bzw. welche städtebauliche Funktion das Hafengebiet \nerfüllen soll, zumal sich nordwestlich und nordöstlich des Plangebiets - in Richtung \ndes Hafens bzw. im Hafengebiet - gerade verschiedene Einzelhandelsbetriebe \nbefinden.\n\n149\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 \nNr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n150\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n151","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273846","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-07/10-d-43-03-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":13},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273846","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273846","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-07/10-d-43-03-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273846","retrieved":"2026-07-09 02:45:14.311416+00:00"}}