{"status":"available","doknr":"OLD273845","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0307.10D10.04NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-07","aktenzeichen":"10 D 10/04.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan WE 17 \"Im U. \" der Stadt C. ist \nunwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den \nBebauungsplan WE 17 \"Im U. \" der Antragsgegnerin, mit dem sowohl bereits \nbebaute als auch bislang unbebaute Flächen überplant werden.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Miteigentümer des im Plangebiet gelegenen Flurstücks 163 \nder Flur 18 der Gemarkung X. (I.----straße 72) in C. . Das Plangebiet liegt im \nSüdwesten des Ortsteils X. . Es schließt im Nordwesten mit der Straße Im U. \nsowie dem Flurstück 21 der Flur 8 der Gemarkung X. (beides einschließlich) ab. \nIm Nordosten wird es durch die Straße T. , im Osten durch die I1.----straße und im \nWesten durch die B 70 begrenzt. Im Süden endet der Planbereich mit der \neingeschlossenen T1. -I2. -Straße. \n\n4\n\nDie Flächen im östlichen Plangebiet sind bereits überwiegend bebaut. Die \nvorhandene Bebauung befindet sich mit Ausnahme des öffentlichen Hallenbads \n(Flurstück 17, Flur 8, Gemarkung X. , Im U. 15) östlich der Straße Im U. , die \nöstlich des Hallenbads verzweigt, das Plangebiet von Nord nach Süd durchschneidet \nund schließlich in die T1. -I2. -Straße mündet. Die unbebauten Bereiche des \nPlangebiets werden derzeit vorwiegend landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt. \nÖstlich der Verzweigung der Straße Im U. befinden sich die Nutzflächen und \nBetriebsgebäude einer Gärtnerei (Flurstücke 226 und 250, Flur 18, Gemarkung X. \n, Im U. 5). Daran schließt sich in östlicher Richtung an den Straßen Im U. und \nT. Wohnbebauung an. Im Eckbereich T. /I1.----straße befindet sich ebenfalls \nein Wohngebäude. Südlich davon ist auf den Flurstücken 166 und 170, Flur 18, \nGemarkung X. (I.----straße 64) ein Entwicklungsbetrieb für Textilmaschinen \nansässig. Weiter südlich befinden sich auf dem Flurstück 269, Flur 18, Gemarkung \nX. (I.----straße 66) eine Kfz-Reparaturwerkstatt, ein Autohandel, sowie eine \nTankstelle mit Tankstellenshop. Die Gebäude im weiteren Verlauf der I1.----straße \nRichtung Süden sowie an der T1. -I2. -Straße werden ausschließlich zu \nWohnzwecken genutzt.\n\n5\n\nDas etwa 20 m breite und 140 m tiefe Grundstück des Antragstellers ist bis in \neine Tiefe von ca. 30 m mit einem Wohnhaus bebaut. Im rückwärtigen Bereich findet \nGartennutzung statt. \n\n6\n\nIm Plangebiet werden neben Gewerbegebieten ein Mischgebiet, allgemeine \nWohngebiete und Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt. Der Bebauungsplan \nsieht vor, den in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Teil der Straße Im U. südlich \ndes Hallenbads nach Westen zu verschwenken, so dass die westlich des \nTextilmaschinenbetriebs gelegenen Flächen nicht mehr durch die Verkehrsfläche \ngetrennt werden. Danach verläuft die neue Verkehrsfläche parallel zur B 70 und trifft \nim Süden auf die T1. -I2. -Straße. Der derzeitige südliche Teil der Straße Im \nU. soll als Stichweg mit Wendehammer erhalten bleiben.\n\n7\n\nDie im Plangebiet vorhandenen Flächen werden zum Teil als Gewerbegebiete \nfestgesetzt. Im Einzelnen sind dies die bereits vom Textilmaschinenbetrieb sowie der \nKfz-Werkstatt und Tankstelle genutzten Grundstücke, die östlich und südöstlich \ndaran angrenzenden Grundstücke bzw. Grundstücksteile sowie eine Fläche im \nNordwesten zwischen B 70 und Hallenbad. Das im Süden gelegene Gewerbegebiet, \ndas die Flächen nördlich der Wohnbebauung an der T1. -I2. -Straße und \nwestlich der Wohngebäude an der I1.----straße erfasst, enthält die \nEinschränkung:\n\n8\n\n \"nur für Vorhaben, die das Wohnen nicht stören.\"\n\n9\n\nDer rückwärtige, etwa 90 m tiefe Teil des Flurstücks des Antragstellers liegt in \ndiesem Bereich. Die maximal zulässige Gebäudehöhe ist auf 64 m über Normalnull \n(NN) festgesetzt, die höchstens zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,6 und die \nBaumassenzahl 4,0.\n\n10\n\nFür das von der Kfz-Werkstatt sowie der Tankstelle genutzte Flurstück an der I1.-\n---straße wird folgende Einschränkung getroffen:\n\n11\n\n\"nur für Vorhaben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. zulässig ist die \nBetriebsart der lfd. Nr. 211\".\n\n12\n\nDie maximal zulässige Gebäudehöhe ist auf 69 m über NN beschränkt, die \nGrundflächenzahl auf maximal 0,6 und die Baumassenzahl auf 5,0.\n\n13\n\nFür die nördlich davon gelegenen Grundstücke zwischen der I1.----straße und \nder neuen Erschließungsstraße Im U. ist die Einschränkung vorgesehen:\n\n14\n\n\"nur für Vorhaben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.\"\n\n15\n\nDie höchstens zulässige Gebäudehöhe liegt hier ebenfalls bei 69 m über NN, die \nGrundflächenzahl bei 0,6 und die Baumassenzahl bei 5,0.\n\n16\n\nDie nördlichen Grenzen der Flurstücke 19 (Flur 8) und 166 (Flur 18) zur \nVerkehrsfläche der Straße Im U. werden als Bereich ohne Ein- und Ausfahrt \nfestgesetzt. Das Gewerbegebiet zwischen B 70 und Hallenbad ist mit folgender \nEinschränkung versehen:\n\n17\n\n\"Zulässig sind die Betriebsarten der Abstandsklasse VII und die mit (*) \ngekennzeichneten Betriebe der Abstandsklasse VI.\n\n18\n\nAusnahmsweise sind die sonstigen Betriebsarten der Abstandsklasse VI \nzulässig, wenn sie in ihrem Emissionsverhalten denen der Abstandsklasse VII \nentsprechen.\"\n\n19\n\nDie höchstzulässige Gebäudehöhe liegt in diesem Bereich bei 69 m über NN, die \nGrundflächenzahl bei 0,6 und die Baumassenzahl bei 5,0.\n\n20\n\nFür alle Gewerbegebiete im Planbereich trifft der Bebauungsplan eine textliche \nFestsetzung zur Einzelhandelsnutzung mit dem Wortlaut:\n\n21\n\n\"Einzelhandelsnutzungen sind innerhalb des Gewerbegebietes generell \nausgeschlossen (§ 1 Abs. 5, 9 BauNVO). Der Ausschluss gilt jedoch nicht für die in \nder Anlage 1 Abschnitt 2.1 zum Bebauungsplan aufgeführten \nEinzelhandelsnutzungen.\n\n22\n\nAusnahmsweise können gemäß § 31 Abs. 1 BauGB Einzelhandelsnutzungen \n- außer mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gem. Anlage 1 des \nEinzelhandelserlasses NRW vom 07.05.1996 - im Zusammenhang mit einem \nProduktions- oder einem sonstigen Handwerks- oder Gewerbebetrieb zugelassen \nwerden, wenn der Geschossflächenanteil des Einzelhandels sich deutlich der \nGesamtgeschossfläche unterordnet und wenn keine negativen städtebaulichen \nAuswirkungen auf den Ortskern zu erwarten sind.\n\n23\n\nDer entsprechende Nachweis ist unter Umständen durch ein Gutachten eines \nunabhängigen Sachverständigen zu erbringen.\n\n24\n\nDarüber hinaus kann Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten \nausnahmsweise zugelassen werden, sofern die angebotenen Waren vor Ort im \neigenen Betrieb hergestellt werden.\n\n25\n\nAußerdem können die in der Anlage 1 zum Bebauungsplan, Abschnitt 2.2 \naufgeführten Einzelhandelsnutzungen ausnahmsweise zugelassen werden.\"\n\n26\n\nDie im Nordwesten gelegene, bereits mit dem Hallenbad bebaute Fläche ist als \nFläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung \"sportlichen Zwecken \ndienende Gebäude, Hallenbad\" ausgewiesen. Der nordöstliche Planbereich ist als \nMischgebiet festgesetzt. Dort ist eine Bebauung in offener Bauweise mit maximal \nzwei Vollgeschossen festgesetzt. Die zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,6, die \nGeschossflächenzahl 1,2. In den Gewerbe- und Mischgebieten sind durch \nBaugrenzen große überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt.\n\n27\n\nIm südöstlichen Bereich sind allgemeine Wohngebiete ausgewiesen. Dort sind \nnur Einzel- und Doppelhäuser in offener Bauweise zulässig. Hinsichtlich des Maßes \nder baulichen Nutzung werden die Festsetzungen höchstens zwei Vollgeschosse, \nGrundflächenzahl 0,4 und Geschossflächenzahl 0,8 getroffen. Zudem enthält der \nBebauungsplan für die allgemeinen Wohngebiete gestalterische Festsetzungen zur \nDachform, Dachneigung und den maximal zulässigen Traufhöhen. Die Baugrenzen \nverlaufen weitgehend parallel zur I1.----straße bzw. zur T1. -I2. -Straße sowie \nzu den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen und gehen überwiegend \ndeutlich über den vorhandenen Bestand hinaus. Lediglich das Gebäude auf dem \nGrundstück T1. -I2. -Straße 4 liegt im rückwärtigen Bereich teilweise außerhalb \nder Baugrenzen.\n\n28\n\nFür einen zwischen 6 m und 13 m breiten Streifen parallel zur B 70 sowie für \neinen Streifen um die Fläche für den Gemeinbedarf sind Flächen zum Anpflanzen \nbzw. zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern festgesetzt.\n\n29\n\nDas Plangebiet war im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses im \nFlächennutzungsplan der Antragsgegnerin als Wohnbaufläche, gemischte Baufläche, \ngewerbliche Baufläche sowie als Fläche für den Gemeinbedarf (Hallenbad) \ndargestellt. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde von der \nAntragsgegnerin die 21. Änderung des Flächennutzungsplans (Bekanntmachung der \nGenehmigung am 5. August 2003 im Amtsblatt der Antragsgegnerin) aufgestellt, die \ndie rückwärtigen Bereiche des Antragstellergrundstücks sowie des nördlich \nangrenzenden Grundstücks I1.----straße 70 statt wie bisher als Wohnbaufläche nun \nals gewerbliche Baufläche darstellt. Das zuvor als Fläche für den Gemeinbedarf \ndargestellte Flurstück 20, Flur 8, Gemarkung X. zwischen Hallenbad und B 70 \nerhielt mit der Änderung ebenfalls die Darstellung gewerbliche Baufläche.\n\n30\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf:\n\n31\n\nAm 19. Juli 2002, bekannt gemacht am 5. August 2002, beschloss der Umwelt- \nund Planungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan WE 17 \"Im U. \n\" aufzustellen. Gegenstand des Verfahrens war zunächst auch der Bereich nördlich \nder Straße Im U. zwischen der C1. Straße, der Straße T. und der \nB 70, in dem sich neben Wohnbebauung auch Schulgebäude sowie Turnhallen \nbefinden. Außerdem war nach der ursprünglichen Planung nicht die Erhaltung eines \nzusätzlichen südlichen Stichs der Straße Im U. vorgesehen. Die Träger \nöffentlicher Belange wurden beteiligt. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand in der \nZeit vom 29. Oktober bis zum 22. November 2002 statt. Mit Schreiben seiner \nProzessbevollmächtigten vom 21. November 2002 wandte der Antragsteller ein, der \nvorhandene Gewerbebetrieb L. werde zu Unrecht als \"für das Wohnen nicht \nwesentlich störend\" eingestuft. Der Betrieb liefere Maschinenteile für die \nTextilindustrie. Dazu würden ganze Webstühle auf das Betriebsgelände verbracht, \num die einzubauenden Zubehörteile bei regelmäßigen Probeläufen zu testen. Dies \nund der erhebliche Lkw-Verkehr führten zu erheblichen Lärmimmissionen, die bereits \nin der Vergangenheit Gegenstand von Beschwerden gewesen seien. Auch sei das \nzusätzliche Verkehrsaufkommen durch die Ausdehnung des Gewerbegebiets völlig \naußer Betracht geblieben. Die Erschließung über die Straße Im U. und die T1. -\nI2. -Straße führe durch Wohngebiete, die durch eine sehr ruhige Wohnsituation \ngeprägt seien. Durch die Einziehung der Straße Im U. sei mangels Erschließung \ndie Bebauung seines rückwärtigen Grundstücksbereichs nicht mehr möglich. \nFaktisch könne diese Fläche nur durch den benachbarten Gewerbebetrieb genutzt \nwerden.\n\n32\n\nIn seiner Sitzung vom 9. Juli 2003 beschloss der Umwelt- und \nPlanungsausschuss, den Geltungsbereich des Bebauungsplans zu reduzieren und \ndie Flächen zwischen der C1. Straße, der Straße T. und der B 70 aus \ndem Geltungsbereich herauszunehmen, da dort kein Planungsbedürfnis bestehe. \nAußerdem wurde durch eine Veränderung der Straßenführung der Straße Im U. \nim südlichen Bereich die Erreichbarkeit der Gewerbeflächen verbessert.\n\n33\n\nDie öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 13. August \nbis zum 12. September 2003. Die Träger öffentlicher Belange wurden erneut \nbeteiligt. Der Antragsteller wandte mit Schreiben 19. August 2003 ein, mit der \nFestsetzung eines Gewerbegebiets auf seinem Grundstück werde ihm die \nMöglichkeit einer Bebauung mit einem Wohnhaus genommen. Für gewerbliche \nZwecke sei die Fläche wegen der einschränkenden Baugrenzen nicht wirtschaftlich \nnutzbar. Die Mischgebietsfestsetzung im nördlichen Plangebiet diene allein dazu, \ndas Schutzniveau für die dort vorhandene Wohnbebauung abzusenken. Allein der \nam Rand des Gebiets vorhandene Gartenbaubetrieb führe nicht dazu, dass die \nvorhandene Bebauung einem Mischgebiet entspreche.\n\n34\n\nDer Rat der Antragsgegnerin befand in der Sitzung vom 19. November 2003 über \ndie eingegangenen Anregungen und Bedenken der Bürger und der Träger \nöffentlicher Belange. Um die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks des \nAntragstellers zu erhöhen, wurde die südliche Baugrenze um 2 m nach Süden \nverschoben. In der Sitzung vom selben Tag beschloss der Rat den Bebauungsplan \nWE 17 \"Im U. \" als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 25. November \n2003 öffentlich bekannt gemacht.\n\n35\n\nDer Antragsteller hat am 27. Januar 2004 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur \nBegründung trägt er vor, durch die mit dem Bebauungsplan vorgesehene \nAusweitung der gewerblichen Nutzung auch auf seinen rückwärtigen \nGrundstücksbereich werde die bisherige Wohnsituation deutlich nachteilig verändert. \nSein Grundstück befinde sich in einer ruhigen Wohnlage, die in der unmittelbaren \nNachbarschaft durch großzügige Begrünung gekennzeichnet sei. Der gesamte \nrückwärtige Bereich seines Grundstücks werde derzeit als Gartenland genutzt. Das \nnördlich gelegene Flurstück 164 werde ebenfalls als Grünland genutzt. Durch die \nNutzung der im Bebauungsplan festgesetzten Gewerbeflächen sei außerdem mit \neinem erhöhten Verkehrsaufkommen sowohl auf der I1.----straße als auch im \nhinteren Bereich seines Grundstücks zu rechnen. Die im Bebauungsplan \nzugelassenen Einzelhandelsnutzungen sowie die anderen nunmehr im Gewerbe- \nund Mischgebiet zulässigen Betriebe würden sich ebenfalls nachteilig auf die \nVerkehrssituation auf der I1.----straße auswirken. Die Antragsgegnerin habe diese \nAuswirkungen der Planung nicht ausreichend ermittelt, so dass der Bebauungsplan \nunter einem Abwägungsfehler leide. Im Bauleitplanverfahren seien lediglich die \nverkehrlichen Folgen der Gewerbegebietsausweisung für die T1. -I2. -Straße \ndurch die vorhandenen gewerblichen Nutzungen untersucht worden. Die \nAuswirkungen auf die I1.----straße und sonstige mögliche Folgen der Planung seien \nnicht in den Blick genommen worden. Da der Bebauungsplan keine Beschränkung \nder Nutzungen im Gewerbegebiet vorsehe, könne sich dort jedes in einem \nGewerbegebiet zulässige Unternehmen ansiedeln. \n\n36\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n37\n\nden Bebauungsplan WE 17 \"Im U. \" der Antragsgegnerin für unwirksam zu \nerklären.\n\n38\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n39\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n40\n\nSie trägt vor, die privaten Belange seien hinreichend abgewogen worden. Mit \ndem Bebauungsplan sei das Ziel verfolgt worden, eine eher heterogene \nNutzungsstruktur städtebaulich zu ordnen, um künftig ein verträgliches \nNebeneinander von Wohnen, Mischgebietsnutzungen und Gewerbe zu \ngewährleisten. In Abstimmung mit dem Staatlichen Umweltamt I3. seien \nFestsetzungen getroffen worden, die einen ausreichenden Schutz der \nWohnnutzungen im Plangebiet sicherstellten. Unter Würdigung der gegebenen \nVerkehrsabläufe sei insbesondere die mögliche gewerbliche Entwicklung des \nBetriebs L. in einem Schallgutachten untersucht worden. In den durch \nWohnbebauung geprägten Bereichen habe die Prognose eine deutliche \nUnterschreitung der Orientierungswerte ergeben. Da noch ausreichende \nReservekapazitäten vorhanden seien, sei auch am Grundstück des Antragstellers \nvon verträglichen Lärmwerten auszugehen. Darüber hinaus lasse die im \nBebauungsplan vorgesehene neue Erschließung der vorhandenen und geplanten \nGewerbeflächen durch die Verschiebung bzw. Neutrassierung der Straße Im U. \nfür das Grundstück des Antragstellers eine spürbare Entlastung gegenüber der \nheutigen Situation erwarten. Die gewerbliche Nutzung sei zudem deutlich \neingeschränkt. Die im Plangebiet vorhandene Wohnnutzung sei ausdrücklich durch \ndie Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets dauerhaft festgeschrieben worden. \nAuf den angrenzenden Gewerbeflächen seien nur Vorhaben zulässig, die das \nWohnen nicht störten oder nicht wesentlich störten. Die Ansiedlung von \nEinzelhandelsgeschäften werde sich auf den Ortskern von X. konzentrieren. Der \nBebauungsplan lasse nur einen Tankstellenshop und Einzelhandel mit Kraftwagen \nund entsprechenden Unterklassen zu. Da der Bebauungsplan im Wesentlichen der \nStandortsicherung eines bereits ansässigen Betriebs diene, sei auf den \nverbleibenden Restflächen keine gewerbliche Handelskonzentration mit über die \nVerkehrsprognosen hinausgehenden Belastungen für die Wohnnutzungen zu \nerwarten. Auch sei eine solche störende Konzentration auf Grund des Zuschnitts der \nrestlichen zur Verfügung stehenden gewerblichen Baulandflächen nicht \nanzunehmen. Durch die Planung komme es zu keinen Eingriffen in Rechte des \nAntragstellers, die nicht schon heute durch die bestehende Umgebungsbebauung \nund Nutzung vorhanden seien.\n\n41\n\nDie Berichterstatterin des Senats hat am 9. Februar 2006 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Insoweit wird auf das gefertigte Protokoll (Blatt 50 f. der Gerichtsakte) \nBezug genommen.\n\n42\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, den Inhalt der Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin und der \nsonstigen von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nverwiesen.\n\n43\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n44\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.\n\n45\n\nHinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. \nInsbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Die Antragsbefugnis im Sinne des \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der \nMiteigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine \nbauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und \ndamit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums \nbestimmt.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44.\n\n47\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n48\n\nDer angegriffene Bebauungsplan ist mit materiellen Fehlern behaftet.\n\n49\n\nDie Festsetzung der Gewerbegebiete ist auf Grund von Abwägungsfehlern \nunwirksam (vgl. I.). Der mit den textlichen Festsetzungen vorgenommene \nEinzelhandelsausschluss ist nicht hinreichend städtebaulich gerechtfertigt (vgl. II.1.), \nerfolgt teilweise ohne Rechtsgrundlage (vgl. II.2.), leidet unter Mängeln der \nBestimmtheit (vgl. II.3.) und ist abwägungsfehlerhaft (vgl. II.4.).\n\n50\n\nI.\n\n51\n\nDie Festsetzung der Gewerbegebiete ist fehlerhaft. Der Bebauungsplan trifft für \nzwei Gewerbegebiete die Einschränkung \"nur für Vorhaben, die das Wohnen nicht \nwesentlich stören\". In dem am weitesten südlich gelegenen Gewerbegebiet sind \nsogar nur Vorhaben zulässig, \"die das Wohnen nicht stören\".\n\n52\n\n1.\n\n53\n\nDie allgemeine Zweckbestimmung des festgesetzten Baugebiets wird mit diesen \nEinschränkungen der gewerblichen Nutzungen allerdings (noch) gewahrt. Nach § 1 \nAbs. 5 BauNVO kann die Gemeinde im Bebauungsplan festsetzen, dass bestimmte \nArten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, \nnicht zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets \ngewahrt bleibt. Hierzu sind städtebauliche Gründe erforderlich.\n\n54\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 15. April 1987 - 4 B 71.87 -, BRS 47 Nr. 55, \nvom 10. August 1993 - 4 NB 2.93 -, BRS 55 Nr. 10 und vom 8. Februar 1999 \n- 4 BN 1.99 -, BRS 62 Nr. 71, jeweils m.w.N.\n\n55\n\nDie Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets besteht darin, der Unterbringung \nvon nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben zu dienen (vgl. § 8 Abs. 1 \nBauNVO). Vorwiegend und generell zulässig sind damit Gewerbebetriebe, die auf \nGrund ihres Störungsgrads einerseits in allgemeinen Wohngebieten, Dorf-, Misch- \noder Kerngebieten nicht mehr zulässig wären, andererseits aber kein erheblich \nbelästigendes, nur in Industriegebieten zulässiges Immissionspotential aufweisen. \nDie hier vorgenommene Einschränkung der zulässigen gewerblichen Nutzungen auf \nVorhaben, die das Wohnen nicht bzw. nicht wesentlich stören, hat im Ergebnis zur \nFolge, dass in den im Plangebiet festgesetzten Gewerbegebieten - mit Ausnahme \neiner kleinen Fläche südwestlich des Hallenbads - nur solche gewerblichen \nNutzungen zulässig sind, die auch in allgemeinen Wohngebieten bzw. Dorf-, Misch- \noder Kerngebieten zulässig wären. Auch wenn dadurch die eigentlich allgemein \nzulässigen störenden Gewerbebetriebe nahezu im gesamten Plangebiet \nausgeschlossen sind, entsprechen die festgesetzten Gewerbegebiete noch dem in \n§ 8 BauNVO vorgesehenen Gebietstypus. Dies beruht insbesondere darauf, dass die \nBaugebiete trotz der Einschränkungen vorwiegend der Unterbringung gewerblicher \nNutzungen dienen. Weitergehende Modifikationen, die der Zweckbestimmung eines \nGewerbegebiets entgegenstehen könnten, etwa durch Zulassung von Wohnnutzung, \nwerden nicht vorgenommen. Damit hat die Antragsgegnerin im Ergebnis nicht die \nWirkungen eines anderen Baugebietstypus - etwa eines Mischgebiets - hergestellt, \nohne dieses als solches festzusetzen.\n\n56\n\nVgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: BVerwG, Beschluss vom 15. April 1987 \na.a.O.\n\n57\n\nDie für die vorgenommenen Einschränkungen erforderlichen städtebaulichen \nGründe sind gegeben. Ausweislich der Planbegründung schränkt der Bebauungsplan \ndie gewerblichen Nutzungen ein, um die in der unmittelbaren Nähe vorhandenen \nWohnnutzungen an der T1. -I2. -Straße, im nördlichen Mischgebiet sowie auf \nden Flurstücken 163 und 164 vor unzumutbaren Immissionen durch gewerbliche \nNutzungen zu schützen. \n\n58\n\n2.\n\n59\n\nDie Festsetzung der Gewerbegebiete, innerhalb derer die \nKraftfahrzeugreparaturwerkstatt und der Textilmaschinenbetrieb liegen, ist jedoch auf \nGrund von Abwägungsfehlern unwirksam.\n\n60\n\nDas sich aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (jetzt § 1 Abs. 7 BauGB) ergebende Gebot, \ndie öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht \nabzuwägen, wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht \nstattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage \nder Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen \nBelange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten \nBelangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit \neinzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist \ndem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene \nGemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und \ndamit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n61\n\nVgl. grundlegend dazu: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.71 -, BRS 28 \nNr. 4.\n\n62\n\nDiesen Kriterien wird die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Abwägung \nnicht gerecht.\n\n63\n\na)\n\n64\n\nDie Antragsgegnerin hat bereits den maßgeblichen Sachverhalt als Grundlage \nder durch den Rat zu treffenden Abwägungsentscheidung nicht ausreichend \nermittelt. Die Ermittlung aller abwägungsrelevanten Gesichtspunkte erfordert bei der \nÜberplanung eines (teilweise) bebauten Gebiets eine erkennbare \nBestandsaufnahme. Dieser allgemeine Grundsatz erlangt bei der Überplanung \nvorhandener Gewerbebetriebe in der Nachbarschaft zu einer vorhandenen \nWohnbebauung besondere Bedeutung. Die hier vorgenommene Aufteilung des \nPlangebiets in (eingeschränkte) Gewerbegebiete und ein Wohngebiet mit \nWohnbebauung in unmittelbarer Nachbarschaft zu den gewerblichen Flächen \nmachen eine sorgfältige Bestandsanalyse erforderlich, die auch das vorhandene \nEmissions- bzw. Immissionsgeschehen zu umfassen hat.\n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 8. März 1993 - 11a NE 53/89 -, BRS 55 Nr. 12 und \nvom 14. Mai 2004 - 10a D 2/02.NE -, BRS 67 \nNr. 14.\n\n66\n\nEine solche (umfassende) Bestandsaufnahme hat hier nicht stattgefunden, so \ndass die abwägungsrelevanten Tatsachen nicht ausreichend erfasst werden. Im \nHinblick auf die im Plangebiet vorhandenen Betriebe findet sich in den \nAufstellungsvorgängen lediglich eine Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes \nI3. vom 27. November 2002. Danach sei die Firma L. (I.----straße 64) als \nBetrieb der Abstandsklasse VII anzusehen und eine Ansiedlung nach \"dortigen \nErkenntnissen\" auf Grund der Tätigkeiten und des bisherigen Emissionsverhaltens in \neinem Bereich, der mit \"nicht wesentlich störend\" gekennzeichnet sei, möglich. \nBezüglich der Kfz-Reparaturwerkstatt auf dem Grundstück I.--straße 66 ging das \nStaatliche Umweltamt davon aus, dass diese einer in der Abstandsliste der Klasse \nVII aufgeführten Betriebsart entspreche und ohne weitere bestandssichernde \nFestsetzungen künftig nicht mehr zulässig sei. Nicht erkennbar ist, auf welcher \nGrundlage das Staatliche Umweltamt seine Einschätzungen getroffen hat. Eine \nErmittlung der maßgeblichen Genehmigungslage hat erkennbar nicht stattgefunden. \nDies bedingt Unsicherheiten hinsichtlich der Immissionen, die nach den genehmigten \nBetriebsumfängen zulässig sind und ermöglicht keine sachgerechte Abwägung.\n\n67\n\nEigene Ermittlungen, insbesondere im Hinblick auf die maßgebliche \nbaurechtliche Genehmigungssituation, hat die Antragsgegnerin nicht angestellt. Sind \ndie Stellungnahmen fachkundiger Stellen für sich genommen nicht hinreichend \naussagekräftig, darf sich der Plangeber nicht allein darauf verlassen. Dies gilt hier \nbesonders, weil das staatliche Umweltamt seine Einschätzung ausdrücklich nur auf \nGrund der dort vorliegenden Erkenntnisse getroffen und der Antragsteller im \nAufstellungsverfahren Bedenken hinsichtlich der Einstufung des Betriebs L. \nunter die Abstandsklasse VII vorgebracht hatte.\n\n68\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 11. November 1999 - 10a D \n67/98.NE -.\n\n69\n\nUnabhängig von dem eben dargestellten Ermittlungsdefizit hat die \nAntragsgegnerin die von der Planung betroffenen Interessen der Kfz-\nReparaturwerkstatt auf dem Grundstück I1.----straße 66 nicht hinreichend \nberücksichtigt. Sie ist insoweit einer Fehleinschätzung unterlegen. Sie hat den \nBereich, in dem sich die Kfz-Reparaturwerkstatt befindet, als Gewerbegebiet mit der \nEinschränkung \"nur für Vorhaben, die das Wohnen nicht wesentlich stören\" \nfestgesetzt. Der Betrieb wäre in dem so eingeschränkten Gewerbegebiet nicht \nzulässig. Maßgeblich ist insoweit eine typisierende Betrachtungsweise, unabhängig \ndavon, ob die Nachbarschaft durch die konkrete Nutzung unzumutbar gestört \nwird.\n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 8. März 1993 - 11a NE 53/89 -, BRS 55 Nr. 12 \nm.w.N. und vom 9. Oktober 2003 - 10a D 55/01.NE -.\n\n71\n\nEs spricht alles dafür, dass der Betrieb ein Störpotential besitzt, das nicht mehr \nals \"das Wohnen nicht wesentlich störend\" anzusehen ist. Kfz-Reparaturwerkstätten \nsind in der Abstandsklasse VII aufgeführt. Gleichwohl können Kfz-Reparaturbetriebe \nwegen des unterschiedlichen Störungsgrads und der durchgeführten Arbeiten je \nnach ihrem konkreten Typ im Einzelfall sowohl als das Wohnen wesentlich störend \nals auch als nicht wesentlich störend einzustufen sein. Die den hier in Rede \nstehenden Betrieb zulassenden Baugenehmigungen nehmen insbesondere \nhinsichtlich der zulässigen Arbeiten keine Einschränkungen vor. Infolgedessen sind \nauch erheblich störende Karosserie- und Lackierarbeiten nicht ausgeschlossen. \nDurch die Festsetzung des eingeschränkten Gewerbegebiets ist dieser Betrieb auf \nden Bestandsschutz verwiesen. Das Gegenteil war hingegen vom Plangeber gewollt. \nDurch die Bauleitplanung sollte über den Bestand hinaus auch die Entwicklung des \nBetriebs abgesichert werden (vgl. Ziffer 4.1 der Planbegründung).\n\n72\n\nDass die Antragsgegnerin für dieses Teilbaugebiet die weitere Festsetzung \n\"zulässig ist die Betriebsart der lfd. Nr. 211\" getroffen hat, ändert an dieser \nEinschätzung nichts. Unter Nr. 211 der Anlage 1 der Abstandsliste 1998 (MBl. NW \n1998, S. 749), die auszugsweise als Anlage 1 zum Bebauungsplan genommen \nworden ist, fallen zwar auch Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten. Gleichwohl \nermöglicht diese Regelung keine über den Bestandsschutz hinausgehende \nEntwicklung des vorhandenen Kfz-Reparaturbetriebs. Dies ergibt sich auf Grund \neiner Auslegung der beiden Absätze der Festsetzung. Nach dem Sinn und Zweck \nder Regelung sind Kfz-Reparaturwerkstätten als Betriebe der Nr. 211 nur unter der \nMaßgabe zulässig, dass sie das Wohnen nicht wesentlich stören. Denn für den \nGrenzbereich zwischen allgemeinem Wohngebiet und Gewerbegebiet sollte ein \nverträgliches Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe erreicht und das \nGewerbegrundstück \"immissionsmäßig einem Mischgebiet gleichgesetzt\" werden. In \nder Planbegründung wird insoweit ausgeführt, mit dem Zusatz \"nur für Vorhaben, die \ndas Wohnen nicht wesentlich stören\" werde der Betrieb der lfd. Nr. 211 auf dem \nFlurstück 269 so eingeschränkt, dass er für die südlich angrenzende Wohnbebauung \nhinnehmbar sei (vgl. Ziffer 4.1 der Planbegründung). Eine Zulässigkeit von Kfz-\nWerkstätten unabhängig von deren Störungsgrad würde dieser Zielsetzung \nwidersprechen. Diese Auslegung hat die Antragsgegnerin im Übrigen bei der \nErörterung im Rahmen des Ortstermins und in der mündlichen Verhandlung \nbestätigt.\n\n73\n\nUm das Ziel, den Standort des Kfz-Werkstattbetriebs auf Dauer zu sichern, \nerreichen zu können, hätte es beispielsweise einer Festsetzung gemäß § 1 Abs. 10 \nBauNVO zu Gunsten des Betriebs bedurft, die der Rat nicht getroffen hat.\n\n74\n\nDa die Abwägung schon aus den dargestellten Gründen fehlerhaft ist, bedarf es \nkeiner Entscheidung, ob Entsprechendes auch für den Entwicklungsbetrieb für \nTextilmaschinen gilt. Dieser Betrieb verfügt über eine Versuchsweberei mit Fertigung, \neine Schlosserei bzw. Räumlichkeiten für den Werkzeugbau, einen Schweißraum \nsowie Pressen- und Schleifräume. Sollte der Entwicklungsbetrieb für Textilmaschinen \ninfolgedessen kein nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb sein, hätte die \nAntragsgegnerin ihn durch ihre Festsetzung ebenfalls entgegen ihren Absichten - die \nBauleitplanung sollte gerade Betriebserweiterungen durch Ausdehnung der \ngewerblichen Nutzung auf die rückwärtigen Flächen zur B 70 hin ermöglichen (vgl. \nZiffern 1.2 und 4.1 der Planbegründung) - auf den Bestandsschutz verwiesen. \n\n75\n\nb)\n\n76\n\nDer Bebauungsplan leidet ferner an einem Abwägungsfehler, weil sich der Rat \nnicht in abwägungsgerechter Weise mit den auf Grund der Planung zu erwartenden \nVerkehrslärmimmissionen befasst hat. Die in den Gewerbegebieten zulässigen \nNutzungen sind grundsätzlich geeignet, Lärm durch Zu- und Abgangsverkehr \nauszulösen. Diese Verkehrsgeräusche stellen schädliche Umwelteinwirkungen im \nSinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG dar, weil sie nach Art, Ausmaß oder Dauer \ngeeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Die \nhier vorgesehene Haupterschließung der Gewerbegebiete durch Wohngebiete birgt \nein besonderes, wegen der Angebotsplanung zudem nur unzureichend \nabschätzbares Konfliktpotential. Das hat die Antragsgegnerin bei der Abwägung \nnicht erkannt.\n\n77\n\nDie Hauptzufahrt zu den Gewerbegebieten führt über die T1. -I2. -Straße \ndurch Wohnbebauung, die nördlich der Straße als allgemeines Wohngebiet \nfestgesetzt ist und sich südlich davon als faktisches reines Wohngebiet darstellt. \nBislang diente die T1. -I2. -Straße lediglich der Erschließung der \nangrenzenden (reinen) Wohnbebauung sowie der landwirtschaftlichen Flächen \nwestlich und östlich der B 70. Außerdem bestand eine Durchfahrtsmöglichkeit zum \nHallenbad.\n\n78\n\nBei Vorliegen einer konfliktträchtigen Situation - wie hier - bedarf es zunächst \neiner Prüfung alternativer Erschließungsmöglichkeiten. Bestehen solche \nMöglichkeiten nicht, entbindet dies den Plangeber allerdings nicht von einer weiteren \nAbwägung der gegenläufigen Interessen. Vielmehr muss er in diesem Fall \nentscheiden, ob im Hinblick auf fehlende Alternativlösungen die Interessen der \nBewohner der Wohngebiete in sachgerechter Weise zurückgestellt werden können. \nLässt sich in diesem Zusammenhang wegen der Vielzahl der bei einer \nAngebotsplanung zulässigen Entwicklungen nicht abschätzen, mit welchen \nVerkehrsimmissionen für ein angrenzendes Wohngebiet zu rechnen ist, muss der \nPlangeber gerade diese Unsicherheiten mit in seine Abwägung einbeziehen. Denn \nnur so kann er eine sachgerechte Entscheidung treffen, ob er trotz der nicht \nprognostizierbaren Verkehrsimmissionen für die Wohnbebauung gleichwohl dem \nInteresse an der Festsetzung gewerblicher Flächen den Vorrang einräumt oder zu \nGunsten der Belange der Anwohner die Planung (teilweise) aufgibt.\n\n79\n\nDiesen Anforderungen genügt die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin \nnicht. Insbesondere hat sie das in seinem Umfang unsichere Konfliktpotential der \nPlanung nicht erkannt. Die bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich künftiger, durch \ndie Planung ermöglichter Nutzungen hat sie infolgedessen nicht in ihre \nAbwägungsentscheidung einbezogen. Sie nimmt vielmehr aufgrund des eingeholten \nGutachtens des Sachverständigenbüros für Immissionsschutz V. und Partner \nGmbH vom 28. Februar 2001 zu Unrecht an, die Planung werde keine \nnennenswerten Immissionskonflikte durch Zu- und Abgangsverkehr zur Folge haben, \nweil nach den Berechnungen des Gutachters die Tagesrichtwerte für allgemeine \nWohngebiete auch bei einer - langfristig nicht zu erwartenden - Verdoppelung der \nLkw-Fahrten zur Firma L. eingehalten würden (vgl. Ziffer 10. der \nPlanbegründung). Zutreffend ist zwar, dass das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, \ndie zu erwartenden Immissionen lägen deutlich unterhalb des Orientierungswerts der \nDIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A). Für die am stärksten \nbetroffenen Wohnhäuser T1. -I2. -Straße 8, 4 und 2 (jeweils Erdgeschoss) \nergab die Berechnung Immissionswerte von 48 dB(A) bzw. 47 dB(A). Den Schluss, \nbei Realisierung der Planung seien keine wesentlich darüber hinausgehenden \nImmissionen zu erwarten, lässt das Gutachten jedoch nicht zu, da es die mit der \nAngebotsplanung verbundenen, im Einzelnen nicht abschätzbaren zulässigen \nEntwicklungen nicht berücksichtigt. Die schalltechnische Untersuchung bezieht sich \nnur auf den mit dem Bestand und der möglichen Erweiterung der Firma L. \nverbundenen Lkw-Verkehr. Eine Ermittlung der Verkehrsimmissionen, die bei \nvollständiger Ausnutzung der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen möglich \nsind, erfolgt nicht und ist bei einer Angebotsplanung der vorliegenden Art ohnehin \nkaum möglich. \n\n80\n\nUnabhängig davon erfasst das Gutachten schon die durch den \nEntwicklungsbetrieb für Textilmaschinen L. verursachten Verkehrsimmissionen \nnur unzureichend, da es lediglich die auf die Wohnbebauung einwirkenden \nGeräuschimmissionen durch Lkw-Anfahrten von Fremdfirmen mit Lkw über 7,5 t auf \nder Grundlage von Angaben des Betriebs zum bisherigen Betriebsumfang ermittelt. \nWelche Immissionen durch betriebseigene Fahrzeuge, Lkw unter 7,5 t sowie \nsonstige Kfz-Bewegungen, beispielsweise durch Kunden oder Mitarbeiter, zu \nerwarten sind, findet keinen Eingang in die Berechnungen. \n\n81\n\nDie durch die Planung bedingten Nutzungskonflikte sind nicht zulässigerweise in \nein nachfolgendes Verwaltungsverfahren verlagert worden. Wirft ein Bebauungsplan \ndurch seine Festsetzungen bewältigungsbedürftige Konflikte auf, so gehören diese \nKonflikte nicht nur zu den abwägungsbeachtlichen Belangen, die bei der Planung zu \nberücksichtigen sind; sie dürfen auch nicht einfach ungelöst bleiben. Ihre Lösung hat \ngrundsätzlich im Plan selbst zu erfolgen.\n\n82\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 -, BRS 52 \nNr. 39.\n\n83\n\nDies schließt indes eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem \nBauleitplanverfahren auf das nachfolgende Verwaltungshandeln nicht zwingend aus. \nEiner abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan bedarf es \nausnahmsweise nicht, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten \nKonfliktlösungsmaßnahmen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren in Form \neiner \"Feinsteuerung\" sachgerecht und hinreichend sichergestellt ist.\n\n84\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 \nund Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21.\n\n85\n\nDaran fehlt es hier. Der Plangeber hat bereits nicht erkannt, dass die Planung bei \nAusschöpfung der zulässigen Nutzungsmöglichkeiten bewältigungsbedürftige \nKonflikte aufwerfen kann. Infolgedessen hat er keine möglichen Konfliktlösungen im \nRahmen der Verwirklichung der Planung für den Fall aufgezeigt, dass es zu \nerheblichen Beeinträchtigungen durch gewerblichen Zu- und Abgangsverkehr \nkommen sollte. Angesichts fehlender Zufahrtsalternativen zum Gewerbegebiet ist \nauch sonst nicht ersichtlich, wie die Wohnbebauung an der T1. -I2. -Straße \nbeim Vollzug des Bebauungsplans ggf. hinreichend vor Immissionen geschützt \nwerden kann.\n\n86\n\nc)\n\n87\n\nDie Fehler im Abwägungsvorgang sind offensichtlich und auch auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Ein offensichtlicher Mangel ist gegeben, \nwenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hinweisen; \"von \nEinfluss gewesen\" im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist der Mangel dann, \nwenn sich an Hand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender \nUmstände abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das \nAbwägungsergebnis gewesen ist bzw. wenn nach den Umständen des jeweiligen \nFalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders \nausgefallen wäre.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1995 - 4 NB 42.93 -, BRS 57 Nr. 22 \nm.w.N. und vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65.\n\n89\n\nDie Offensichtlichkeit ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller mit \nSchreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21. November 2002 ausdrücklich \ndarauf hingewiesen hat, dass der Betrieb L. zu Unrecht als nicht störend \neingestuft werde. Auch die Konfliktlage auf Grund der Erschließung des \nGewerbegebiets über die T1. -I2. -Straße hatte der Antragsteller in diesem \nSchreiben aufgegriffen. Die Mängel sind auch von Einfluss gewesen. Bei \nhinreichender Berücksichtigung des durch die Erschließung des Gewerbegebiets \nentstehenden Immissionskonflikts sowie des Umstands, dass den überplanten \ngewerblichen Betrieben Entwicklungsmöglichkeiten weitgehend genommen werden, \nhätte der Rat der Antragsgegnerin möglicherweise eine andere Entscheidung \ngetroffen.\n\n90\n\nII.\n\n91\n\nDie textliche Festsetzung, mit der Einzelhandelsnutzungen in den \nGewerbegebieten überwiegend ausgeschlossen werden, ist in mehrfacher Hinsicht \nrechtsfehlerhaft und damit unwirksam.\n\n92\n\n1.\n\n93\n\nFür den Einzelhandelsausschluss fehlt die erforderliche städtebauliche \nRechtfertigung. Neben der allgemeinen städtebaulichen Rechtfertigung gem. § 1 \nAbs. 3 BauGB muss auch jede Festsetzung für sich genommen den Anforderungen \nder städtebaulichen Erforderlichkeit genügen.\n\n94\n\n§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gestatten - soweit die allgemeine Zweckbestimmung \ndes Baugebiets gewahrt bleibt und besondere städtebauliche Gründe dies \nrechtfertigen - den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben differenziert nach \nBranchen oder Sortimenten, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten \nentspricht.\n\n95\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29, vom \n4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28 und vom 10. November 2004 - 4 BN \n33.04 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30.\n\n96\n\nAllerdings fordert eine solche Feindifferenzierung der zulässigen Art der \nbaulichen Nutzung auf der Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO eine städtebauliche \nBegründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss \nund geeignet ist, die Abweichung vom normativen Regelfall der \nBaugebietsausweisung zu rechtfertigen. Das \"Besondere\" an den städtebaulichen \nGründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht dabei nicht darin, dass die Gründe von \ngrößerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein \nmüssen. Mit \"besonderen\" städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist \ngemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO \nnoch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss. \n\n97\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 59 und \nBeschluss vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO \nNr. 30.\n\n98\n\nDiesen Anforderungen genügen die vom Rat der Antragsgegnerin benannten \nGründe für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit Ausnahme von \nEinzelhandel mit Kraftwagen, Kraftwagenteilen und Zubehör, Krafträdern, Teilen und \nZubehör sowie von Tankstellenshops bis 50 m² Verkaufsfläche nicht.\n\n99\n\nDer Rat begründet den Ausschluss damit, dass sich die Ansiedlung von \nEinzelhandelsgeschäften auf den Ortskern konzentrieren solle (vgl. Ziffer 4.1 der \nPlanbegründung). Ziel des Ausschlusses ist es letztlich, negative städtebauliche \nAuswirkungen für den Ortskern im Sinne des § 11 BauNVO durch die Ansiedlung \nzentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels an nicht integrierten \nStandorten zu verhindern. Der hier vorgenommene weitgehende Ausschluss von \nEinzelhandelsbetrieben - mit Ausnahme der genannten Betriebe der Kfz-Branche \nsowie Tankstellenshops bis 50 m² Verkaufsfläche - ist zur Erreichung dieses Ziels \nnicht erforderlich. Denn der Einzelhandelsausschluss erfasst neben typischen \n\"innenstadt- bzw. nahversorgungsrelevanten\" Branchen (vgl. z.B. den Anhang 1 zum \nEinzelhandelserlass NRW) auch Betriebe wie Möbelhäuser oder Baumärkte, die \nwegen ihres Flächenbedarfs und um einen Abtransport (sperriger) Waren mit dem \nPkw zu ermöglichen, regelmäßig nicht in Ortszentren angesiedelt werden. Dass der \nPlangeber auch Betriebe dieser flächenintensiven Branchen, im Ortskern \nkonzentrieren wollte, erscheint abwegig.\n\n100\n\nJedenfalls aber hätte dies einer - hier fehlenden - besonderen Begründung unter \nBerücksichtigung der konkreten örtlichen Situation bedurft, aus der abzuleiten ist, \nweshalb der Ausschluss der gewählten Sortimente im Rahmen der planerischen \nKonzeption der Gemeinde einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und damit \nin rechtmäßiger Weise der Verfolgung des Planziels dient.\n\n101\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE -, BRS 65 Nr. 38 und \nvom 13. Mai 2004 - 7a D 30/03.NE -.\n\n102\n\nSoweit zur Begründung des Einzelhandelsausschlusses weiter ausgeführt wird, \ndie gewerbliche Baufläche solle vornehmlich dem produzierenden Gewerbe \nvorbehalten sein, ist die konkrete Festsetzung zur Erreichung dieses Ziels \nungeeignet. Der Plangeber schließt mit der Festsetzung zwar Einzelhandelsbetriebe \nweitgehend aus. Da aber Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen einschließlich Zubehör, \nTankstellenshops bis 50 m² Verkaufsfläche und Großhandelsbetriebe ebenso wie \nandere - teilweise flächenintensive - Nutzungen wie Dienstleistungsbetriebe, \nLagerhäuser, Anlagen für sportliche Zwecke oder Tankstellen unberührt bleiben, \nvermag die Festsetzung das Vorhalten der Flächen für produzierendes Gewerbe \nnicht zu sichern. Der Aussage, die Gewerbeflächen dem produzierenden Gewerbe \nvorbehalten zu wollen, liegt mithin kein schlüssiges Plankonzept zu Grunde.\n\n103\n\n2.\n\n104\n\nDie Zulässigkeit von Tankstellenshops bis 50 m² Verkaufsfläche findet zudem in \n§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO keine Rechtsgrundlage. Auch wenn besondere \nstädtebauliche Gründe vorliegen, können sich solche differenzierenden \nFestsetzungen der Gemeinde nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 9 BauNVO stets nur \nauf bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise \nzulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen beziehen. Der Bebauungsplan bzw. \ndessen Begründung müssen erkennen lassen, dass mit den Festsetzungen ein \nbestimmter Typ von baulichen oder sonstigen Anlagen erfasst wird. Sofern die \nGemeinde die Zulässigkeit von Anlagen nach ihrer Größe, etwa nach der \nVerkaufsfläche von Handelsflächen, unterschiedlich regeln will, wird die Festsetzung \nhierdurch zwar in besonderem Maße bestimmt und berechenbar. Dem § 1 Abs. 9 \nBauNVO entspricht eine solche Planung aber nur, sofern gerade durch solche \nAngaben bestimmte Arten von baulichen Anlagen zutreffend gekennzeichnet \nwerden. Betriebe, bei denen die Verkaufsfläche eine bestimmte Größe überschreitet, \nsind nicht schon allein deshalb auch \"bestimmte Arten\" von baulichen Anlagen. Die \nBegrenzung der höchstzulässigen Verkaufsfläche trägt die Umschreibung eines Typs \nvon baulicher Anlage nicht gleichsam in sich selbst. Vielmehr muss die Gemeinde \ndarlegen, warum Betriebe unter bzw. über einer bestimmten Größe generell oder \ndoch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse eine \nbestimmte Art von baulichen Anlagen darstellen. Diese Erläuterung des vom \nplanerischen Zugriff erfassten Anlagentyps ist nicht gleichzusetzen mit den nach § 1 \nAbs. 9 BauNVO erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründen. Es bedarf \nvielmehr einer eigenständigen Begründung dafür, warum Anlagen bestimmter Größe \neine bestimmte Art von Anlagen sind.\n\n105\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58 und vom \n30. Juni 1989 - 4 C 16.88 -, BRS 49 Nr. 30 sowie Beschluss vom 17. Juli 2001 \n- 4 B 55.01 -, BRS 64 Nr. 29.\n\n106\n\n§ 1 Abs. 9 BauNVO erweitert die Festsetzungsweise auf Nutzungsarten, welche \ndie Baunutzungsverordnung selbst nicht anführt. Ziel der Vorschrift ist es, die \nallgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer \n\"Feingliederung\" unterwerfen zu können, um die Vielfalt der Nutzungsarten im \nPlangebiet zu mindern. Jedoch muss sich der Ausschluss auf eine Nutzungsart \nbeziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. § 1 Abs. 9 \nBauNVO eröffnet keine Befugnis der Gemeinde, neue Nutzungsarten zu erfinden. Mit \ndieser Einschränkung will der Verordnungsgeber verhindern, dass die Gemeinde in \ndie Gefahr gerät, konkrete Projekte durch planerische Festsetzungen zu ermöglichen \noder auszuschließen.\n\n107\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29 \nm.w.N.\n\n108\n\nNach diesen Grundsätzen ist die Festsetzung der Verkaufsflächenbeschränkung \nfür Tankstellenshops rechtswidrig. Weder aus der Planbegründung noch aus den \nübrigen Aufstellungsvorgängen lässt sich entnehmen, dass Tankstellenshops bis zu \n50 m² Verkaufsfläche oder solche mit mehr als 50 m² Verkaufsfläche generell oder \njedenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Gemeindegebiet der \nAntragsgegnerin eine bestimmte Art von baulichen Anlagen darstellen, deren \nZulassung oder Ausschluss im Gewerbegebiet durch besondere städtebauliche \nGründe gerechtfertigt ist.\n\n109\n\nVgl. zu einem anders gelagerten Einzelfall: OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 \n- 7a D 142/02.NE -, ZfBR 2004, 570.\n\n110\n\n3.\n\n111\n\nDie textliche Festsetzung zu den ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ist \ninhaltlich unbestimmt. Danach können ausnahmsweise gemäß § 31 Abs. 1 BauGB \nEinzelhandelsnutzungen - außer mit zentren- und nahversorgungsrelevanten \nSortimenten gem. Anlage 1 des Einzelhandelserlasses NRW vom 07.05.1996 - im \nZusammenhang mit einem Produktions- oder einem sonstigen Handwerks- oder \nGewerbebetrieb zugelassen werden, wenn der Geschossflächenanteil des \nEinzelhandels sich deutlich der Gesamtgeschossfläche unterordnet und wenn keine \nnegativen städtebaulichen Auswirkungen auf den Ortskern zu erwarten sind.\n\n112\n\nZwar können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit \nunbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter \nBerücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des \nNormgebers erschließen lässt,\n\n113\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26,\n\n114\n\ndoch fehlt es hier gerade an der Bestimmbarkeit des Festsetzungsinhalts.\n\n115\n\nWas der Plangeber unter einer \"deutlichen Unterordnung\" der Geschossfläche \nder Einzelhandelsnutzung gegenüber der Gesamtgeschossfläche versteht, ist unklar. \nWeder der Begründung, noch den Aufstellungsvorgängen lassen sich diesen Begriff \nkonkretisierende Anhaltspunkte entnehmen.\n\n116\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 10a D 71/01.NE -.\n\n117\n\nOb darüber hinaus ein Mangel an Bestimmtheit auch auf Grund der Bezugnahme \nauf \"zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente gem. Anlage 1 des \nEinzelhandelserlasses NRW vom 07.05.1996\" anzunehmen ist, kann offen bleiben. \nZwar ist der Regelungsgehalt des Begriffs \"zentren- und nahversorgungsrelevante\" \nWarensortimente für sich gesehen - auch unter Zuhilfenahme des \nEinzelhandelserlasses - nicht hinreichend zu konkretisieren, weil der gemeinsame \nRunderlass vom 7. Mai 1996 zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben, \nBauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben - Einzelhandelserlass - (MBl. NW \n1996, S. 922) nicht für sich in Anspruch nimmt, die \"Zentren- und \nNahversorgungsrelevanz\" bestimmter Warengruppen abschließend festzulegen. \n\n118\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE - und vom 9. Oktober \n2003 - 10a D 55/01.NE - und - 10a D 76/01.NE -, BRS 66 Nr. 39.\n\n119\n\nDer Plangeber nimmt hier jedoch - neben der Verwendung des Begriffs der \n\"Zentren-\" und \"Nahversorgungsrelevanz\" - in der textlichen Festsetzung \nausdrücklich auf die Sortimente gem. Anlage 1 des Einzelhandelserlasses Bezug, so \ndass nur diese dort aufgezählten Sortimente von der Ausnahmeregelung \nausgeschlossen sein dürften. Von einer hinreichenden Konkretisierbarkeit wäre vor \ndiesem Hintergrund auszugehen.\n\n120\n\nVgl. zur grundsätzlichen Unbedenklich eines Rückgriffs auf Listen in \nEinzelhandelserlassen oder sonstigen Orientierungshilfen zur Steuerung des \nEinzelhandels, soweit dadurch bestimmte Arten von Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 9 \nBauNVO zutreffend gekennzeichnet werden: BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober \n2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28.\n\n121\n\nUnabhängig von der Frage der Bestimmtheit fehlt es für die vorgenommene \nFeindifferenzierung jedoch ohnehin an der notwendigen städtebaulichen Begründung \nim Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO. Die Erforderlichkeit der Feindifferenzierung im \nHinblick auf die konkrete örtliche Situation ist an keiner Stelle des \nPlanaufstellungsverfahrens dargetan.\n\n122\n\n4.\n\n123\n\nDer Bebauungsplan weist auch im Hinblick auf den Einzelhandelsausschluss \nMängel in der Abwägung auf.\n\n124\n\nDer Senat kann bei der im Normenkontrollverfahren gebotenen objektiven \nPrüfung den Bebauungsplan auch auf solche Abwägungsfehler untersuchen, die der \nAntragsteller mit seinem Normenkontrollantrag nicht geltend gemacht hat, denn die \nFrist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (in der hier maßgeblichen Fassung vom \n27. August 1997), wonach Mängel der Abwägung unbeachtlich werden, wenn sie \nnicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich \ngegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, ist noch nicht abgelaufen. \nDie Unbeachtlichkeit eines Abwägungsfehlers gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB \nhängt von zwei Voraussetzungen ab, nämlich dem Fristablauf und dem \nNichtvorliegen einer Mängelrüge. Die Frist ist ein entscheidendes Element der \nFehlerfolgenregelung. Erst nach Ablauf der festgelegten Zeit soll, wenn niemand eine \nRüge erhoben hat, der an sich beachtliche Fehler unbeachtlich werden. Bis zum \nFristablauf ist die uneingeschränkte Kontrolle eines Bebauungsplans auf \nAbwägungsfehler möglich und im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz auch \ngeboten.\n\n125\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2001 - 10a D 214/98.NE - sowie vom \n9. Oktober 2003 - 10a D 71/01.NE - und - 10a D 55/01.NE -, jeweils m.w.N.\n\n126\n\nMit der Festsetzung werden auch Einzelhandelsbetriebe mit weder zentren- noch \nnahversorgungsrelevanten Sortimenten im Sinne des Einzelhandelserlasses \nausgeschlossen, weil sich die Ansiedlung von Einzelhandelsgeschäften auf den \nOrtskern konzentrieren soll. Das bedeutet, dass auch Möbelhäuser, Baumärkte und \nandere flächenintensive Einzelhandelsbetriebe unzulässig sind, die - wegen ihres \nPlatzbedarfs und um einen Abtransport der (sperrigen) Waren mit dem Pkw zu \nermöglichen - regelmäßig gerade nicht im Ortskern angesiedelt werden, deshalb \nkeinen Einfluss auf die Zentrenstruktur haben und mithin das - unterstellte - Ziel der \nFestsetzung nicht in Frage stellen würden.\n\n127\n\nEiner sachgerechten Abwägung entspricht ferner nicht, dass die Antragsgegnerin \nfür die Gewerbegebiete einen weitgehenden Ausschluss von \nEinzelhandelsnutzungen festgesetzt, im unmittelbar angrenzenden Mischgebiet \nhingegen für den Einzelhandel keine Ausschlüsse getroffen werden. Sachlichen \nGründe für diese Ungleichbehandlung nennt der Plangeber nicht. \n\n128\n\nDer vorstehend dargestellte Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 \nBauGB erheblich.\n\n129\n\nIII.\n\n130\n\nDie festgestellten Mängel führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans \ninsgesamt. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führt nur dann nicht zur \nGesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für \nsich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, \nsinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im \nPlanungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan \ndieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.\n\n131\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 -, BRS 59 Nr. 51 \nm.w.N.\n\n132\n\nDie Festsetzungen der eingeschränkten Gewerbegebiete nördlich des \nAntragstellergrundstücks stellen ebenso wie die textlichen Festsetzungen zum \nAusschluss von Einzelhandelsbetrieben einen untrennbaren Teil des \nRegelungsgefüges des Bebauungsplans WE 17 \"Im U. \" dar. Es kann auch nicht \nangenommen werden, dass der Rat der Stadt C. nach seinem im \nPlanaufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen \nPlan ohne die genannten Festsetzungen beschlossen hätte. Die Festsetzung \ngewerblicher Flächen u.a. für die Erweiterung des Entwicklungsbetriebs für \nTextilmaschinen und die Abstimmung der zulässigen gewerblichen Nutzungen mit \nden angrenzenden Wohngebieten waren Anlass und wesentlicher Inhalt der \ngemeindlichen Planung. Auch kam es dem Rat ersichtlich darauf an, \nEinzelhandelsbetriebe im Plangebiet weitgehend auszuschließen, um deren \nAnsiedlung im Ortskern zu konzentrieren und die gewerblichen Bauflächen dem \nproduzierenden Gewerbe vorzubehalten. Würden die betreffenden Festsetzungen \nisoliert aufgehoben, wären aus der Sicht des Plangebers die wesentlichen \nPlanungsziele verfehlt und es würde für den Planbereich eine planungsrechtliche \nSituation - mit ohnehin nur noch vollkommen lückenhaften Festsetzungen - \nentstehen, die der Plangeber so nicht gewollt hat.\n\n133\n\nOb der Bebauungsplan darüber hinaus an weiteren Mängeln leidet, braucht der \nSenat nicht zu prüfen, weil bereits die oben aufgezeigten Mängel zur Unwirksamkeit \ndes Plans führen. Es bestehen allerdings Bedenken, ob die Festsetzung eines \nMischgebiets für die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Flächen an den \nStraßen Im U. und T. sowie an der I1.----straße städtebaulich erforderlich \nbzw. abwägungsgerecht ist. Insbesondere hinsichtlich der homogenen \nWohnbebauung an der T. spricht vieles dafür, dass diese vor der Überplanung \nzusammen mit der nördlich anschließenden Wohnbebauung ein einheitliches \nWohngebiet gebildet hat und weder durch den Gartenbaubetrieb noch den - ohnehin \nnicht mischgebietstypischen - Entwicklungsbetrieb für Textilmaschinen in Richtung \neines faktischen Mischgebiets vorgeprägt war. Zwar ist der Plangeber \nselbstverständlich berechtigt, eine vorhandene Nutzung in eine von ihm gewünschte \nandere Richtung - hier eines Mischgebiets - zu entwickeln. Er muss jedoch seine \nplanerische Absicht umso substantiierter begründen, je deutlicher der vorhandene \nBestand und die angestrebte Nutzung auseinanderfallen. Im Übrigen müssen die \nerforderlichen Veränderungen - zumindest langfristig - realisierbar erscheinen.\n\n134\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 21. August 1997 - 11a D 156/93.NE -, BRS 59 \nNr. 40 m.w.N. und vom 9. Oktober 2003 - 10a D 71/01.NE -.\n\n135\n\nDer Planbegründung und den Aufstellungsvorgängen lassen sich weder \nHinweise entnehmen, was den Plangeber zur Überplanung der reinen Wohnnutzung \nals Mischgebiet bewogen hat, noch ist erkennbar, wie in dem fraglichen Gebiet das \ngesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe \nerreicht werden soll.\n\n136\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n137\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n138","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273845","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-07/10-d-10-04-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":16},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273845","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273845","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-07/10-d-10-04-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273845","retrieved":"2026-07-09 02:45:14.206409+00:00"}}