{"status":"available","doknr":"OLD273844","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0307.10A1654.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-07","aktenzeichen":"10 A 1654/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund \ngem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDie Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf \nErteilung der begehrten Bebauungsgenehmigung, weil dem Vorhaben öffentlich-\nrechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen, ist nicht zu \nbeanstanden.\n\n5\n\nDer Kläger stellt die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 35 \nBauGB in Frage. Er meint, das Baugrundstück liege nicht im Außenbereich, sondern \ninnerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB. Die \nneu errichteten Gebäude auf den Flurstücken 1575, 1574 und 1573 lägen bereits - \nbei gedachter Verlängerung ihrer Flucht - über 7 m auf der Höhe des klägerischen \nGrundstücks. Zudem umfasse der Innenbereich auch die gesamte \n\"bauakzessorische Nutzung\" auf Wohngrundstücken, wie Terrassen und \neingefriedete Gartenbereiche sowie bauliche Nebenanlagen. Fast das gesamte \nAntragsgrundstück liege innerhalb der verlängerten Flucht der eingefriedeten Gärten \nder neu errichteten Häuser an der Stichstraße Am O. , so dass es dem \nInnenbereich zuzuordnen sei. Zudem befinde sich an der nördlichen \nGrundstücksgrenze eine ca. 30 m lange und 1,50 m hohe, mit Bäumen und \nSträuchern bewachsene Erhebung, die in Verbindung mit der 3 m hohen Thuja-\nHecke zur Einfriedung der nördlichen Grenze des Wohngrundstücks H. Straße \n105 eine 50 m lange einheitliche, natürliche Abgrenzungslinie zum \"freien Feld\" \nbilde.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat das Vorhabengrundstück (Flurstück 563, Flur 12, \nGemarkung S. ) zu Recht als dem Außenbereich zugehörig eingestuft. Der \nBebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB endet regelmäßig am letzten \nBaukörper des betroffenen Ortsteils. Im Einzelfall kann allerdings auch eine sich \ndaran anschließende Fläche noch dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen sein, \nwenn besondere topografische, geografische oder sonstige Umstände eine \nunbebaute Fläche noch als Teil des Bebauungszusammenhangs erscheinen \nlassen.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1994 - 4 B 50.94 -, Buchholz 406.11 § 34 \nBauGB Nr. 165, sowie Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. \n72.\n\n8\n\nNach diesen Grundsätzen kann das Antragsgrundstück nicht dem \nBebauungszusammenhang zugeordnet werden. Der Ortsteil endet mit den südlich \nbzw. südwestlich des Antragsgrundstücks gelegenen Gebäuden H. Straße 99, \n101, 103 und 105 sowie in Richtung Südosten mit den neu errichteten Gebäuden am \nStichweg der Straße Am O. (Flurstücke 1573 bis 1575). Jenseits dieser \nBebauung befinden sich keine baulichen Anlagen, die auch für Antragsgrundstück \nden Eindruck einer geschlossenen Bebauung vermitteln. Die Auffassung des \nKlägers, die \"in diesem Bereich\" vorzufindende \"bauakzessorische Nutzung\" lasse \nauch das Antragsgrundstück als dem Innenbereich zugehörig erscheinen, geht fehl. \nMaßgeblich für den Eindruck einer geschlossenen Bebauung ist zunächst nur die \nvorhandene bauliche Nutzung. In Folge dessen vermag auch ein als Hausgarten \ngenutzter Bereich den Bebauungszusammenhang nicht auf Flächen jenseits des \nletzten Baukörpers des betroffenen Ortsteils zu erstrecken. Zudem ist nicht jede noch \nso unbedeutende Anlage als \"Bebauung\" im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zu \nqualifizieren. Unter diesen Begriff fallen nur Anlagen, die, außer optisch \nwahrnehmbar zu sein, von solchem Gewicht sind, dass sie ein Gebiet als einen \nOrtsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen geeignet sind.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1994, a.a.O., m.w.N.\n\n10\n\nDas Gartenhaus auf dem westlich an das Antragsgrundstück angrenzenden \nFlurstück 515 ist bereits erkennbar von der Bebauung abgesetzt und besitzt mit einer \nGrundfläche nur etwa 3 m x 4 m nicht das Gewicht, den Bebauungszusammenhang \nweiter in Richtung Norden auszudehnen. Das selbe gilt hinsichtlich der \nTerrassenbereiche sowie der Einfriedungen mit Maschendrahtzäunen auf den \nFlurstücken 1573 bis 1575. Diese Anlagen besitzen nicht annähernd die Kraft, den \nEindruck einer Geschlossenen Bebauung für die Flächen jenseits der Wohngebäude \nzu bewirken.\n\n11\n\nOhne Einfluss auf die Zuordnung des Antragsgrundstücks zum Außenbereich ist \nes auch, dass die verlängerten Fluchten der beiden neu errichteten Gebäude auf den \nFlurstücken 1573 bis 1575 etwa 7 m auf der Höhe des Antragsgrundstücks liegen. \nDiese leicht versetzte Bebauung führt lediglich dazu, dass der \nBebauungszusammenhang südöstlich des klägerischen Grundstücks nun an diesen \nGebäuden endet und nicht wie zuvor an den Gebäuden Am O. 13, 15, 16 und \n18. Nach Westen, Norden und Osten schließen sich nach wie vor ausschließlich dem \nAußenbereich zuzurechnende Freiflächen an. In Folge dessen ist das Grundstück \nauch durch die neu hinzu gekommene Bebauung weder ganz noch teilweise so \numschlossen, dass es als \"Baulücke\" dem Bebauungszusammenhang zugehörig \nerschiene.\n\n12\n\nDer an der nördlichen Grundstücksgrenze vorhandene bewachsene Erdwall führt \nzu keiner anderen Einschätzung. Das Verwaltungsgericht hat auf S. 7 des \nangefochtenen Urteils festgestellt, die Anschüttungen übten keine \nzusammenhangbildende Funktion aus, weil sie allein auf dem klägerischen \nGrundstück zu finden seien und einen vereinzelten Fremdkörper im Vergleich zu \nallen umliegenden Grundstücken darstellten. Es handele sich nicht um eine natürlich \ngewachsene Böschung, die verschiedene Geländehöhen voneinander trenne, \nsondern es setzten sich vor und hinter der Anschüttung die gleichen Geländehöhen \nfort und könnten (theoretisch) weitere Bebauung aufnehmen. Diese Einschätzung \nwird durch die dem Senat vorliegenden Luftbilder und Lagepläne bestätigt. Der \nangeschüttete Wall stellt kein den natürlichen Abschluss der Bebauung bildendes \nHindernis dar und könnte ohne weiteres durch nachfolgende Bebauung überwunden \nwerden. \n\n13\n\nDas im Außenbereich nicht privilegierte sonstige Vorhaben beeinträchtigt \nöffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Der Senat lässt \nallerdings offen, ob das Vorhaben der Darstellung \"Fläche für die Landwirtschaft\" \nwiderspricht (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), weil die tatsächlichen Verhältnisse \nmöglicherweise einer Verwirklichung der der Darstellung zu Grunde liegenden \nPlanungsabsichten entgegenstehen. Jedenfalls beeinträchtigt das Vorhaben \nöffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB. Die Entstehung einer \nSplittersiedlung kann auch durch die Ausuferung eines im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils anzunehmen sein. Auch durch diese Vorgänge kann eine städtebaulich \nunerwünschte Zersiedlung des Außenbereichs eintreten. Voraussetzung für die \nAnnahme einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist aber, dass die Gefahr einer \nZersiedlung konkret zu befürchten ist.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1960 - IV C 72.74 -, BauR 1976, 188 und \nvom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, BRS 44 Nr. 87 sowie Beschluss vom 11. Oktober \n1999 - 4 B 77.99 -, BRS 62 Nr. 118\n\n15\n\nDie Zulassung des beantragten Vorhabens hätte eine weitere Ausdehnung des \nnördlichen Ortsrandes in den bislang von Bebauung freigehaltenen Außenbereich \nzur Folge. Eine weitere Zersiedlung ist auch zu befürchten. In der unmittelbaren \nNachbarschaft des Antragsgrundstücks befinden sich mehrere, in vergleichbarer \nWeise zur Bebauung geeignete Grundstücke (insbesondere Flurstücke 600, 42), für \ndie das Vorhaben Vorbildwirkung entfalten würde.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. \n5 Satz 4 VwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273844","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-07/10-a-1654-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273844","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273844","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-07/10-a-1654-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273844","retrieved":"2026-07-09 02:45:14.116100+00:00"}}