{"status":"available","doknr":"OLD273891","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0306.8B1323.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-06","aktenzeichen":"8 B 1323/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. Mai 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der \nAntrag des Antragstellers, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen \nerteilte Genehmigung der Antragsgegnerin zur Errichtung und zum Betrieb von zwei \nFallwerken, einem Sprengbunker, drei Brennhauben und einer Anlage zur Lagerung \nvon Eisenschrotten in E. , M. I.----straße (Gemarkung E. -M1. , Flur \n, Flurstücke M1. ), vom 19. Oktober 2004 wiederherzustellen,\n\n4\n\nabgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde gegen Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und \n123 VwGO) neben einem bestimmten Antrag die Gründe darlegen, aus denen die \nEntscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinandersetzen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das \nOberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe. Diese Prüfung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus.\n\n6\n\nI. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die aufschiebende Wirkung \nseines Widerspruchs nicht schon deshalb wiederherzustellen, weil der Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 10. November 2004, mit dem die sofortige Vollziehung der \nGenehmigung angeordnet worden ist, nicht in gleicher Weise zugestellt worden ist \nwie die Genehmigung selbst. \n\n7\n\nZwar ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. November 2004 weder - wie \ndie Genehmigung - öffentlich bekannt gemacht worden noch dem Antragsteller und \nden anderen Einwendern in anderer Weise förmlich zugestellt worden. Es kann aber \ndahinstehen, ob eine Zustellung der Vollziehungsanordnung an die \nWiderspruchsführer aus Rechtsgründen erforderlich war.\n\n8\n\nSo Jarass, BImSchG, 6. Aufl. 2005, § 10 Rn. 124; Schmatz/Nöthlichs, \nImmissionsschutz, Stand: November 2004, § 10 Anm. 12.7. \n\n9\n\nDenn ungeachtet der Frage, welche Folge ein etwaiger Zustellungsmangel hätte, \nwäre ein solcher jedenfalls inzwischen geheilt, weil die Vollziehungsanordnung dem \nAntragsteller tatsächlich bekannt gegeben und damit zugegangen ist (vgl. § 8 \nVwZG).\n\n10\n\nII. Ohne Erfolg wendet sich das Beschwerdevorbringen gegen die Einschätzung \ndes Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe kein den gegenteiligen öffentlichen \nund privaten Interessen gleichwertiges Interesse an der Aussetzung der Vollziehung, \nweil er mangels eines ihm zustehenden Abwehrrechts im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlich nicht die Aufhebung der Genehmigung beanspruchen könne.\n\n11\n\n1. Ein sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ergebendes Abwehrrecht hat \ndas Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint, der Genehmigungsbescheid \nstelle durch seine Nebenbestimmungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nsicher, dass die Anlage der Beigeladenen so errichtet und betrieben werde, dass \nschädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und \nerhebliche Belästigungen insbesondere für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen \nwerden könnten. Namentlich hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die \nsich aus immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und Regelwerken ergebenden \nGrenzwerte durch die Einwirkungen der geplanten Anlagen auf den Antragsteller \nvoraussichtlich nicht überschritten würden. Die dagegen mit der Beschwerde \nerhobenen Einwände greifen nicht durch. \n\n12\n\na) Ob - wie vom Verwaltungsgericht angenommen und vom Antragsteller mit \nseinem Beschwerdevorbringen beanstandet - die von der Anlage der Beigeladenen \nausgehenden Staubimmissionen zu einer vom Antragsteller nicht mehr \nhinzunehmenden Luftbelastung führen, bedarf keiner Entscheidung. Denn der \nAntragsteller ist mit Einwendungen zu Beeinträchtigungen, die für ihn mit von der \nAnlage ausgehenden Luftschadstoffen verbunden sind, wegen fehlender \nGeltendmachung im Genehmigungsverfahren auf Dauer ausgeschlossen. \n\n13\n\nRechtsgrundlage für diesen Einwendungsausschluss ist § 10 Abs. 3 Satz 3 \nBImSchG: Sind die (Genehmigungs-)Unterlagen vollständig, so hat die zuständige \nBehörde gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG das Vorhaben in ihrem amtlichen \nVeröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des \nStandortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und \ndie Unterlagen sind, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, nach der \nBekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach \nAblauf der Auslegungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich \nerhoben werden (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG). Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind \nnach § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf \nbesonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. \n\n14\n\nDie Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG kommt im vorliegenden \nZusammenhang zur Anwendung, weil der Antragsteller sich innerhalb der \nEinwendungsfrist nicht auf Beeinträchtigungen seiner Gesundheit durch \nLuftschadstoffe berufen hat. \n\n15\n\nVoraussetzung für die Vermeidung der Ausschlusswirkung des § 10 Abs. 3 Satz \n3 BImSchG ist es, dass die geltend gemachten Einwendungen mindestens in groben \nZügen erkennen lassen, welche Rechtsgüter als gefährdet angesehen und welche \nBeeinträchtigungen befürchtet werden. Das schlichte Nein gegenüber einem \nVorhaben rechtfertigt keine weitere verfahrensrechtliche Beteiligung des Einwenders \nund führt deshalb zum Einwendungsausschluss.\n\n16\n\nVgl. grundlegend zum Einwendungsausschluss in atomrechtlichen \nGenehmigungsverfahren: BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 -, BVerwGE \n60, 297 = NJW 1981, 359, Urteil vom 9. September 1988 - 7 C 3.86 -, BVerwGE 80, \n207 = NVwZ 1989, 52; für die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf den \nEinwendungsausschluss im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren: \nBVerwG, Urteil vom 29. August 1986 - 7 C 52.84 -, DVBl. 1987, 258 = NVwZ 1987, \n131, und Beschluss vom 30. Januar 1995 - 7 B 20.95 -, Buchholz 406.25 § 10 \nBImSchG Nr. 3; vgl. allgemein auch: OVG NRW, Urteil vom 27. April 1992 - 21 A \n800/88 -, NVwZ 1993, 385 = NWVBl. 1993, 50; BayVGH, Beschluss vom 4. Juni \n2003 - 22 CS 03.1109 -, NVwZ 2003, 1138; OVG Nds., Beschluss vom 21. Oktober \n1986 - 7 D 2/86 -, OVGE 39, 479 = NVwZ 1987, 341; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, \nUmweltrecht, Band I, BImSchG § 10 Rn. 134.\n\n17\n\nDabei darf allerdings nicht mehr gefordert werden als das durchschnittliche \nWissen eines nicht sachverständigen Bürgers in Bezug auf mögliche \nBeeinträchtigungen von Leben, Gesundheit und sonstigen geschützten \nRechtspositionen durch das in Rede stehende Vorhaben. \n\n18\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 = \nNJW 1982, 2173; BVerwG, Urteil vom 9. September 1988 - 7 C 3.86 -, a.a.O.\n\n19\n\nAusgehend von diesen Erwägungen ist - auf der Grundlage der in Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung - der \nAntragsteller mit Einwendungen zu Beeinträchtigungen seiner Gesundheit durch \nLuftschadstoffe ausgeschlossen. Innerhalb der Einwendungsfrist hat er sich auf \nderartige Beeinträchtigungen nicht berufen.\n\n20\n\nIn dem fristgemäß eingegangenen Einwendungsschreiben der \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers vom 25. Februar 2004 werden lediglich \nbefürchtete Beeinträchtigungen durch Lärm (insbesondere aufgrund des an- und \nabfahrenden Schwerlastverkehrs und des Bahnverkehrs sowie aufgrund des Betriebs \nder Fallwerke und Brennhauben) und durch Erschütterungen sowie Auswirkungen \nauf die Standsicherheit der Dämme der vorhandenen Kanalanlagen und auf die \nGrundwasserverhältnisse erwähnt. Von einer vom Antragsteller befürchteten \nBeeinträchtigung seiner Gesundheit durch Luftschadstoffe ist darin auch nicht im \nAnsatz die Rede.\n\n21\n\nNichts anderes ergibt sich aus dem in dem Einwendungsschreiben vom 25. \nFebruar 2004 enthaltenen Verweis des Antragstellers auf sein Vorbringen in dem \n(Bau-)Genehmigungsverfahren für die von der Beigeladenen bereits errichtete \nAnlage. Eine derartige pauschale Bezugnahme auf in einem anderen Verfahren \nerhobene Einwendungen reicht nicht aus, um die Genehmigungsbehörde als \nAdressatin in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte, auch die Belange der \neinzelnen Betroffenen berücksichtigende Entscheidung über den \nGenehmigungsantrag zu treffen. Aufgrund dessen kann die Bezugnahme auf \nVorbringen in einem anderen Verfahren und gegenüber einem anderen Vorhaben \nnicht als eine Einwendung i.S.v. § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG angesehen \nwerden.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 - 7 C 52.84 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil \nvom 27. April 1992 - 21 A 800/88 -, a.a.O.\n\n23\n\nDer innerhalb der Einwendungsfrist eingereichten, auch vom Antragsteller \nunterzeichneten Unterschriftenliste der \"Interessengemeinschaft E1. zum Erhalt \nund zur Förderung der Lebensqualität in E. -E1. /I1. e.V.\" sind ebenfalls \nkeine Einwendungen zu Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Luftschadstoffe zu \nentnehmen. Auf der Rückseite dieser Unterschriftenliste werden lediglich pauschal \n\"extreme Beeinträchtigungen für die umliegenden Anwohner\", eine massive \nBeeinträchtigung der \"Umwelt- und Lebensqualität\" und \"gesundheitliche und \nfinanzielle Schäden der Anwohner\" erwähnt. Dem Erfordernis der Bezeichnung des \nals gefährdet angesehenen Rechtsguts der Gesundheit und der Darlegung der \nbefürchteten Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe wird damit aber offensichtlich \nnicht genügt. \n\n24\n\nAuch der auf der Rückseite der Unterschriftsliste enthaltene (pauschale) Hinweis, \neine entlang dem E. -Kanal zur E2. Innenstadt verlaufende \nFrischluftschneise werde beeinträchtigt, rechtfertigt keine andere Einschätzung. \nDenn die Beeinträchtigung einer Frischluftschneise muss nicht zwingend auf \nemittierenden Luftschadstoffen beruhen; ebenso ist es denkbar, dass eine solche \nBeeinträchtigung auf andere Umstände wie etwa auftretende Geruchsemissionen \noder eine geschlossene Bebauung zurückzuführen ist.\n\n25\n\nOhne Erfolg wendet der Antragsteller gegen den Eintritt des Ausschlusswirkung \nein, die Beigeladene habe im Laufe des Genehmigungsverfahrens nachträglich \nerhebliche Änderungen an den Antragsunterlagen vorgenommen und die \nAntragsgegnerin habe \"die Pläne\" durch die der Genehmigung beigefügten \nNebenbestimmungen entscheidend verändert. Allerdings findet - worauf der \nAntragsteller zu Recht hinweist - der Einwendungsausschluss aus § 10 Abs. 3 Satz 3 \nBImSchG dort seine Grenze, wo die Genehmigung nicht mehr mit den ausgelegten \nUnterlagen kongruent ist, weil der Betreiber nachträglich Änderungen seiner Pläne \nvorgenommen hat oder weil sich die der Genehmigung beigefügten \nNebenbestimmungen nicht innerhalb des durch den Antrag und die ausgelegten \nUnterlagen gezogenen Rahmens halten. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 -, a.a.O.\n\n27\n\nDas Vorbringen des Antragstellers zeigt aber nicht auf, dass diese Grenze im \nvorliegenden Fall überschritten ist. Er belässt es dabei, pauschal eine von der \nBeigeladenen vorgenommene erhebliche Änderung der Antragsunterlagen und eine \ndurch die Antragsgegnerin erfolgte entscheidende Veränderung der \"Pläne\" durch \ndie der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen zu behaupten, ohne auch \nnur im Ansatz darzulegen, worin er eine erhebliche Änderung der Antragsunterlagen \nsieht oder aus welcher Nebenbestimmung er eine Veränderung der \"Pläne\" herleiten \nwill. Dem Antragsteller ist zwar einzuräumen, dass die Antragsunterlagen nach der \nAuslegung ergänzt worden sind. Mit diesen Ergänzungen hat die Beigeladene aber \nim Wesentlichen auf die von den Einwendern und den beteiligten Behörden erfolgten \nStellungnahmen reagiert, um bestehende Genehmigungshindernisse auszuräumen \nund um den gegenüber der geplanten Anlage geäußerten Bedenken und \nVorbehalten Rechnung zu tragen. Es ist nicht ersichtlich, dass die damit \nverbundenen Änderungen der Antragsunterlagen in irgendeiner Weise für die \nBelange des Antragstellers als Dritten erheblich gewesen sein könnten. \nInsbesondere haben die Änderungen nicht ein derartiges Gewicht, dass davon \nausgegangen werden könnte, der durch den Antrag und die ausgelegten Unterlagen \ngezogene Rahmen des Vorhabens werde überschritten mit der Folge, dass eine \nerneute Auslegung erforderlich wäre. Gleiches gilt für die der Genehmigung \nbeigefügten Nebenbestimmungen. Auch damit ist nur den ursprünglich vorhandenen \nGenehmigungshindernissen und den erhobenen Bedenken und Vorbehalten \nRechnung getragen worden.\n\n28\n\nb) Die mit der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände gegen die \nFeststellung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass \nes für den Antragsteller durch Erschütterungen zu erheblichen Belästigungen \nkommen werde, greifen nicht durch. \n\n29\n\nEs ist schon zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung insofern überhaupt den \nAnforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, wonach die Beschwerde \nnicht nur einen bestimmten Antrag zu enthalten, sondern vielmehr auch die \nmaßgeblichen Gründe darzulegen und sich mit der angefochtenen Entscheidung \nauseinanderzusetzen hat. Die Zweifel liegen darin begründet, dass sich die - im \nÜbrigen in weiten Teilen mit der erstinstanzlichen Antragsbegründung wortgleichen - \nAusführungen in der Beschwerdebegründung zu den Auswirkungen der von der \nAnlage der Beigeladenen ausgehenden Erschütterungen im Kern darauf \nbeschränken, die wesentlichen Aussagen der Gutachterlichen Stellungnahme des \nÖko-Instituts vom 22. April 2004 wiederzugeben, ohne auf die Gründe des \nangegriffenen Beschlusses, die sich ausdrücklich mit dieser Stellungnahme \nauseinandersetzen, näher einzugehen. \n\n30\n\nDiese Zweifel bedürfen aber keiner Vertiefung. Ebenso kann offen bleiben, ob \nder Antragsteller sich überhaupt noch in vollem Umfang auf mit Erschütterungen \nverbundene Beeinträchtigungen berufen kann oder ob er - wie die Beigeladene \nmeint - mit derartigen Einwendungen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG (zumindest \nteilweise) ausgeschlossen ist. Denn die Einwände des Antragstellers greifen \njedenfalls in der Sache nicht durch. \n\n31\n\naa) Die Antragsgegnerin hat in der Genehmigung unter III. 5.16 als \nNebenbestimmung festgeschrieben, dass die von den Betriebseinrichtungen der \nBeigeladenen verursachten Erschütterungsimmissionen im gesamten \nEinwirkungsbereich außerhalb der Anlage nicht zu einer Überschreitung der \nImmissionswerte beitragen dürfen, die im Gemeinsamen Runderlass vom 31. Juli \n2000 zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen \n(MBl. NRW. S. 945) - im Folgenden: Gemeinsamer Runderlass - für Einwirkungen \nauf Gebäude und für Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden genannt sind. \nWeiterhin sind in dieser Nebenbestimmung über die Anforderungen aus dem \nGemeinsamen Runderlass hinaus für im Einzelnen näher bezeichnete Orte bei allen \nBetriebszuständen einzuhaltende Immissionswerte festgelegt: Hinsichtlich der \nEinwirkungen auf Gebäude entsprechen diese den Werten für Dauererschütterungen \naus der Tabelle 1 des Anhangs zu dem Gemeinsamen Runderlass, die strenger sind \nals diejenigen für kurzzeitige Erschütterungen. Hinsichtlich der Einwirkungen auf \nMenschen in Gebäuden entsprechen die festgelegten Werte den unteren \nImmissionswerten IWU aus der Tabelle 2 des Anhangs zum Gemeinsamen \nRunderlass, womit die mit dem in Nr. 6.2 der DIN 4150-2 vorgesehenen Prüfschema \neröffnete Möglichkeit ausgeschlossen ist, trotz einer Überschreitung des IWU-Wertes \ndazu zu kommen, dass keine erheblichen Belästigungen durch Erschütterungen \nvorliegen.\n\n32\n\nDazu hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Vorgaben aus diesem \nRunderlass, der durch den Gemeinsamen Runderlass vom 4. November 2003 (MBl. \nNRW. S. 97) in im vorliegenden Verfahren nicht relevanten Punkten geändert worden \nist, eine verlässliche Bewertung von Erschütterungsimmissionen im Regelfall \nermöglichten und ein tragfähiger Anhalt dafür, dass zugunsten des Antragstellers \nanderweitige Vorgaben beachtlich seien, weder in Würdigung dessen Vorbringens \nnoch sonst erkennbar sei. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. \n\n33\n\nbb) Im Weiteren hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass auch keine \nsubstantiierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden oder sonst ersichtlich seien, \ndass die in der Genehmigung festgelegten Immissionswerte tatsächlich nicht \neingehalten werden könnten. Die dagegen erhobenen Einwände des Antragstellers \ngreifen nicht durch. \n\n34\n\n(1) Dem Vorbringen des Antragstellers, dass die von der Beigeladenen zur \nBegründung ihres Genehmigungsantrags eingereichten Studien und Gutachten nicht \nplausibel seien und dass Hochrechnungen und Rückschlüsse in den \nPrognosemodellen sowie Entscheidungen und Feststellungen in den gutachterlichen \nStellungnahmen nicht oder nur zum Teil erläutert würden, fehlt es an einer \nhinreichenden Substanz. Es beschränkt sich auf pauschale Behauptungen, ohne \ndass erkennbar wird, was der Antragsteller im Einzelnen damit rügen will. Daran \nvermag auch der (unsubstantiierte) Verweis des Antragstellers auf die Gutachterliche \nStellungnahme des Öko-Instituts vom 22. April 2004 nichts zu ändern, da nicht \nersichtlich ist, auf welche Ausführungen des Öko-Instituts der Antragsteller mit \nseinem Vorbringen verweisen will.\n\n35\n\nIm Übrigen haben sowohl das Landesumweltamt NRW als auch das Staatliche \nUmweltamt I2. die von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten zu den \nErschütterungsimmissionen geprüft und sind beide zu der Auffassung gelangt, dass \ndiese Gutachten nachvollziehbar und plausibel seien. Auch auf diesen Umstand hat \ndas Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt, ohne dass der Antragsteller \ndem substantiiert entgegengetreten ist. \n\n36\n\n(2) Dem Einwand des Antragstellers, es sei nicht die tatsächliche \nMaximalbelastung berücksichtigt worden, die dann eintrete, wenn zeitgleich die \nFallwerke betrieben und Sprengungen durchgeführt würden, ist mit dem Erlass des \nErgänzungsbescheids der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2005 der Boden entzogen. \nMit diesem Ergänzungsbescheid hat die Antragsgegnerin die Genehmigung unter \nanderem um die Nebenbestimmung III. 5.38 ergänzt, mit der die Beigeladene \nverpflichtet worden ist, durch Betriebsanweisung sicherzustellen, dass die Fallwerke \nnach dem Auslösen des Sprengsignals nicht mehr (im Sinne eines Fallenlassens der \nKugel) betrieben werden und erst nach dem Entwarnungssignal den Betrieb wieder \naufnehmen dürfen. Mit dieser Nebenbestimmung ist - was auch vom Antragsteller \nnicht in Frage gestellt wird - hinreichend sichergestellt, dass eine Sprengung nicht \nzeitgleich mit dem Aufschlag einer Kugel aus dem Fallwerk erfolgt.\n\n37\n\n(3) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die Beurteilung der \nErschütterungswirkungen auf Gebäude und auf Menschen in Gebäuden sei nicht \nnach den kompletten Kriterien der insoweit maßgeblichen Regelwerke erfolgt. Mit \ndiesem Einwand stützt der Antragsteller sich auf die Ausführungen in der \nGutachterlichen Stellungnahme des Öko-Instituts vom 22. April 2004. Dort wird aber \nzu Unrecht kritisiert, die von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten hätten nicht \nalle maßgeblichen Kriterien berücksichtigt. Im Einzelnen ist dazu Folgendes \nfestzustellen: \n\n38\n\n(a) Zu Unrecht beanstandet das Öko-Institut in seiner Gutachterlichen \nStellungnahme vom 22. April 2004 das alleinige Abstellen der von der Beigeladenen \nvorgelegten Gutachten auf den IWU-Wert und die unterbliebene Anwendung des \nAblaufschemas nach Bild 2 zu Nr. 6.2 der DIN 4150-2. Entsprechend der Vorgabe \ndurch das Staatliche Umweltamt I2. beruhen die vorgelegten Gutachten auf der \n- konservativen - Annahme, dass erhebliche Belästigungen durch Erschütterungen \nnur dann nicht zu erwarten sind, wenn der die maximal bewertete Schwingstärke \nangebende KBFmax-Wert kleiner oder gleich dem unteren Anhaltswert - in Nr. 6.2 der \nDIN 4150-2 als AU-Wert bezeichnet - ist, wobei der untere Anhaltswert dem unteren \nImmissionswert IWU nach dem Gemeinsamen Runderlass entspricht. Durch diese \n- für den Antragsteller günstige - Vorgabe ist es ausgeschlossen, dass erhebliche \nBelästigungen durch Erschütterungen auch für solche Fallgestaltungen verneint \nwerden, in denen der KBFmax-Wert größer als der AU-Wert/IWU-Wert ist, was nach \nden Regelungen der DIN 4150-2 und des Gemeinsamen Runderlasses ansonsten \nmöglich wäre. Damit entspricht die Vorgehensweise auch dem in Bild 2 zu Nr. 6.2 der \nDIN 4150-2 enthaltenen Flussdiagramm für das Beurteilungsverfahren. Denn dort ist \nausdrücklich vorgesehen, dass die Anforderungen der Norm als eingehalten \nanzusehen sind, wenn der KBFmax-Wert kleiner oder gleich dem AU-Wert ist. \n\n39\n\nDieser Auffassung hat sich zwischenzeitlich offensichtlich auch das Öko-Institut \nangeschlossen. In seiner Stellungnahme vom 20. September 2005 heißt es nämlich \nausdrücklich, die alleinige Berücksichtigung der strengeren Immissionswerte werde \nals sinnvoll und nachvollziehbar bewertet.\n\n40\n\n(b) Das vom Öko-Institut in seiner Gutachterlichen Stellungnahme vom 22. April \n2004 bemängelte Fehlen der Berücksichtigung der Ruhezeiten nach Nr. 3.7.4 und \nNr. 6.4.2 der DIN 4150-2 in den von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten ist \n- wie der Sachverständige Prof. Dr. T. in seiner Stellungnahme S 3138 St-Ö vom \n15. Juni 2004 nachvollziehbar dargelegt hat - unerheblich, da die Berücksichtigung \nder Ruhezeit allenfalls zu einer Erhöhung des IWU-Wertes um 17 % führen kann und \nder KBFmax-Wert mindestens um den Faktor sieben kleiner ist als der zugehörige \nIWU-Wert. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.\n\n41\n\n(c) Der Verweis des Öko-Instituts auf den besonderen Charakter von kurzzeitigen \nEinwirkungen geht fehl. Da in der Genehmigung auf die Einhaltung des IWU-Wertes \nals des allein maßgeblichen Immissionswerts abgestellt worden ist und dieser den \nnach der DIN 4150-2 und dem Gemeinsamen Runderlass größtmöglichen \nSchutzmaßstab für den Antragsteller darstellt, besteht kein Bedürfnis, über die in der \nGenehmigung getroffenen Regelungen hinaus die Kurzzeitigkeit der Einwirkungen in \nbesonderer Weise zusätzlich zu berücksichtigen. Der vom Öko-Institut für erforderlich \nerachtete Abgleich des KBFmax-Wertes mit dem oberen Anhaltswert AO vermag \nkeinen weitergehenden Schutz zu begründen, da der AO-Wert deutlich größer ist als \nder AU-Wert.\n\n42\n\nIm Übrigen sieht Nr. 6.5.1 der DIN 4150-2 ausdrücklich vor, wann und in welcher \nWeise selten auftretende und nur kurzzeitig einwirkende Erschütterungen \nBerücksichtigung zu finden haben. Dass diese Regelungen vorliegend nicht zur \nAnwendung gekommen sind, begegnet keinen Bedenken. Die daran vom Öko-\nInstitut geübte Kritik geht nach den Ausführungen des Sachverständigen \nProf. Dr. T. in seiner Stellungnahme S 3138 St-Ö vom 15. Juni 2004 fehl, da zum \neinen wegen des mindestens dreißig Minuten betragenden Abstandes zwischen \neinzelnen Sprengungen nicht von einem einzelnen Ereignis im Sinne von Abs. 3 \nSatz 1 der Nr. 6.5.1 der DIN 4150-2 ausgegangen werden kann und zum anderen \nmehr als drei Sprengungen pro Schicht und damit mehr als die in Abs. 1 Satz 1 der \nNr. 6.5.1 der DIN 4150-2 genannte Zahl von drei Ereignissen je Tag erfolgen \nwerden.\n\n43\n\n(d) Dass - wie vom Öko-Institut beanstandet wird - für die Festlegung des von der \njeweiligen baulichen Nutzung abhängigen Immissionswertes auf die Angaben aus \ndem Flächennutzungsplan und nicht auf die aus einem Bebauungsplan abgestellt \nworden ist, stellt für sich allein noch keine Beeinträchtigung von Rechten des \nAntragstellers dar. Eine solche könnte sich erst dann ergeben, wenn bei der \nFestlegung des für das Grundstück des Antragstellers relevanten Immissionswertes \nvon einer baulichen Nutzung ausgegangen worden wäre, die nicht den tatsächlichen \nVerhältnissen entspräche. Derartiges hat der Antragsteller aber nicht geltend \ngemacht. \n\n44\n\n(e) Zu Unrecht bemängelt das Öko-Institut, dass in den von der Beigeladenen \nvorgelegten Gutachten die Frage offen geblieben sei, ob die Standorte für die \nVergleichsmessungen der Sprengerschütterungen hinsichtlich der Vergleichbarkeit \nmit den Verhältnissen an dem für die Anlage vorgesehenen Standort geprüft worden \nseien. Dazu hat der Sachverständige Prof. Dr. T. in seiner Stellungnahme \nS 3138 St-Ö vom 15. Juni 2004 nachvollziehbar dargelegt, dass Versuche mit einer \nFallkugel nicht nur auf dem Gelände der X. in T1. (E. ) erfolgt \nseien, sondern darüber hinaus auch zwei Messaktionen am geplanten Standort der \nFallgruben stattgefunden hätten, infolge derer die Entwicklung einer speziellen \nFallgrube notwendig geworden sei. Angesichts dessen sind keine Zweifel ersichtlich, \ndass die geologischen Verhältnisse nicht hinreichend berücksichtigt worden sein \nkönnten. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, die Ergebnisse aus den \nVersuchen mit einer Fallkugel auf Sprengereignisse zu übertragen, da es sich um \nErschütterungsquellen handelt, die nach dem Quellentyp in geometrischer und in \nzeitlicher Hinsicht sowie nach der Wellenart (vgl. Nr. 4.2 der DIN 4150-1) \nvergleichbar sind.\n\n45\n\n(f) Fehl geht die Beanstandung des Öko-Instituts, in den von der Beigeladenen \nvorgelegten Gutachten seien die Kriterien zur Beurteilung der Einwirkung auf \nGebäude für kurzzeitige Erschütterungen sowie für die vertikale \nDeckengeschwindigkeit nicht herangezogen worden. Dies erklärt sich nach den \nunwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. \nin seiner Stellungnahme S 3138 St-Ö vom 15. Juni 2004 daraus, dass die \nAnhaltswerte für Erschütterungen, die zu keiner Verminderung des Gebrauchswertes \nder Gebäude führen, bei weitem eingehalten werden.\n\n46\n\n(g) Ohne Erfolg wendet das Öko-Institut ein, in den von der Beigeladenen \nvorgelegten Gutachten sei der Aspekt von Wechselwirkungen in der Wahrnehmung \nund Empfindung durch eine kombinierte Belastung durch Lärm und Vibration \nunberücksichtigt geblieben. Dazu hat der Sachverständige Prof. Dr. T. in seiner \nStellungnahme S 3138 St-Ö vom 15. Juni 2004 dargelegt, dass es sich bei der vom \nÖko-Institut benannten Untersuchung von N. /L. aus dem Jahre 1990 um eine \nEinzeluntersuchung handele, deren Ergebnisse keinen Eingang in die den Stand der \naktuellen Erkenntnisse beschreibenden Regelungen der DIN 4150 und des \nGemeinsamen Runderlasses gefunden hätten. Dem ist der Antragsteller nicht \nentgegengetreten.\n\n47\n\n(h) Der Einwand des Öko-Instituts, die von der Beigeladenen vorgelegten \nGutachten enthielten keinen Hinweis zu den Effekten durch Überlagerung der \nmechanischen Schwingungen, insbesondere wenn mehrere Erschütterungen kurz \nnacheinander aufträten, greift nicht durch. Angesichts der Tatsache, dass es durch \ndie mit dem Ergänzungsbescheid vom 9. Juni 2005 aufgenommene \nNebenbestimmung III. 5.38 ausgeschlossen ist, dass eine Sprengung zeitgleich mit \ndem Aufschlag einer Kugel aus dem Fallwerk erfolgt, und in Anbetracht des \nUmstandes, dass der KBFmax-Wert mindestens um den Faktor sieben kleiner ist als \nder zugehörige IWU-Wert, ist eine Überschreitung der festgelegten Immissionswerte \ndurch Überlagerung von Schwingungen nicht zu befürchten. Dem entspricht es, dass \nder Sachverständige Prof. Dr. T. in seinem an die Beigeladene gerichteten \nSchreiben vom 21. April 2004 und in seiner Stellungnahme S 3138 St-Ö vom 15. Juni \n2004 festgestellt hat, dass selbst bei einer Verdoppelung des KBFmax-Wertes infolge \neiner Überlagerung von Schwingungen dieser immer noch mindestens um den \nFaktor 3,5 niedriger wäre als der IWU-Wert.\n\n48\n\n(i) Soweit das Öko-Institut sich dagegen wendet, dass Sekundäreffekte der \nErschütterungsemissionen in den von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten \nausgeschlossen worden seien, fehlt es an näheren Darlegungen dazu, dass \nderartige Sekundäreffekte in Anbetracht der absolut gesehen sehr geringen \nErschütterungsimmissionen relevant sein könnten.\n\n49\n\nc) Die mit der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände gegen die \nFeststellung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass \nes für den Antragsteller durch Lärm zu erheblichen Beeinträchtigungen kommen \nwerde, greifen ebenfalls nicht durch.\n\n50\n\nAuch zu diesem Punkt ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung \nüberhaupt den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Diese Zweifel \nbedürfen aber gleichermaßen keiner Vertiefung, da die im Zusammenhang mit den \nLärmimmissionen erhobenen Einwände des Antragstellers ebenfalls in der Sache \nnicht durchgreifen.\n\n51\n\nBei der Bewertung der vom Antragsteller erhobenen Einwände ist zu \nberücksichtigen, dass die von der Beigeladenen im Rahmen des \nGenehmigungsverfahrens vorgelegte Geräuschimmissionsprognose BE-\nNr. 5171/02-2 SOP des Ingenieurbüros für Akustik und Bauphysik T2. und \nPartner GbR - im Folgenden: Ingenieurbüro T2. - vom 9. Dezember 2002 zu \nder Bewertung gekommen ist, dass die vorgegebenen Immissionsrichtwerte in der \nNachbarschaft der Anlage um mindestens 5 dB(A), an den im allgemeinen \nWohngebiet (WA-Gebiet) und im Mischgebiet (MI-Gebiet) liegenden \nImmissionspunkten sogar um mindestens 7 dB(A) unterschritten werden. Dieses \nErgebnis hat seine Bestätigung gefunden in der von der Beigeladenen im Verlauf des \nBeschwerdeverfahrens vorgelegten Geräuschimmissionsprognose \nBE-Nr. 5171/05-10 H/OP des Ingenieurbüros I3. für Akustik und Bauphysik \n(vormals T2. & Partner GbR) - im Folgenden: Ingenieurbüro I3. - vom 25. \nJuli 2005, mit der die Geräuschimmissionsprognose des Ingenieurbüros T2. \nvom 9. Dezember 2002 - nicht zuletzt auch in Anbetracht der vom Antragsteller im \nGenehmigungs- und im erstinstanzlichen Verfahren geübten Kritik - überarbeitet \nworden ist und nach der die Immissionsrichtwerte für WA-Gebiete und für MI-Gebiete \num mindestens 10 dB(A) unterschritten werden. Ausgehend davon stellt das \nVorbringen des Antragstellers die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht \ndurchgreifend in Frage, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine \nerheblichen Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten seien.\n\n52\n\naa) Der Antragsteller beanstandet in seiner Beschwerdebegründung, bei der \nErmittlung der Emissionsdaten der Anlage der Beigeladenen seien nicht alle \nbetriebsrelevanten Vorgänge einbezogen worden. Welche Vorgänge im Einzelnen \nunberücksichtigt geblieben seien sollen, lässt sich seinem Vorbringen aber nicht \nentnehmen. \n\n53\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Stellungnahmen des Öko-\nInstituts. Zwar hat das Öko-Institut in seiner Gutachterlichen Stellungnahme vom \n22. April 2004 einzelne Betriebsvorgänge benannt, die seiner Ansicht nach in die \nEmissionsermittlung hätten Eingang finden müssen. Dem ist aber die Beigeladene \nmit ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2004 substantiiert entgegengetreten und hat im \nEinzelnen dargelegt, in welcher Weise die benannten Vorgänge in der \nGeräuschimmissionsprognose berücksichtigt worden sind. Mit diesen Ausführungen \nhat sich das Öko-Institut nicht näher auseinandergesetzt. In seinem Kurzgutachten \nvom 20. Januar 2005 heißt es nur noch, es sei \"nach wie vor nicht in Gänze\" \nnachvollziehbar, ob bestimmte Betriebsvorgänge in der Immissionsprognose \nBerücksichtigung gefunden hätten. Worin bestehende Restzweifel gesehen werden, \nwird jedoch nicht näher dargelegt. \n\n54\n\nIm Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Geräuschimmissionsprognose des \nIngenieurbüros I3. vom 25. Juli 2005 deutlich differenzierter die einzelnen \nBetriebsvorgänge der Anlage der Beigeladenen in den Blick genommen hat, als dies \nin der Geräuschimmissionsprognose des Ingenieurbüros T2. vom 9. Dezember \n2002 erfolgt war. Dazu hat das Öko-Institut in seiner Stellungnahme vom 20. \nSeptember 2005 ausdrücklich dargelegt, dass die vorgenommene größere \nDifferenzierung zu begrüßen sei, und festgestellt, dass die in den früheren \nStellungnahmen geäußerten Kritikpunkte aufgenommen worden seien, indem \nbeispielsweise bislang fehlende Betriebsvorgänge berücksichtigt worden seien. \nBeanstandet wird in diesem Zusammenhang lediglich noch, dass ein Ablaufplan über \nalle relevanten Betriebsvorgänge die Prüfung weiter verdeutlicht hätte. Den Vorwurf, \nbestimmte Betriebsvorgänge hätten keinen Eingang in die \nGeräuschimmissionsprognose gefunden, hat das Öko-Institut aber nicht mehr \nerhoben.\n\n55\n\nbb) Der in Anknüpfung an die Gutachterliche Stellungnahme des Öko-Instituts \nvom 22. April 2004 erhobene Einwand des Antragstellers, bei der Darstellung der \nberechneten Geräuschsituation mangele es an Hinweisen zur Qualität der \nBerechnung mit Hilfe statistischer Methoden, geht fehl. Er berücksichtigt nicht, dass \ndas Ingenieurbüro T2. schon im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit \nseinem Bericht BE-Nr. 5171/04-5-b 16 vom 9. Juli 2004 im Einzelnen Aussagen zur \nGenauigkeit und Qualität der unter dem 9. Dezember 2002 erstellten \nGeräuschimmissionsprognose gemacht hat. \n\n56\n\nIm Übrigen enthält auch die Geräuschimmissionsprognose des Ingenieurbüros \nI3. vom 25. Juli 2005 in den Abschnitten 5.2 und 5.3 Aussagen zur Genauigkeit \nund Qualität der Prognose.\n\n57\n\ncc) Ohne Erfolg bleibt das ebenfalls auf die Gutachterliche Stellungnahme des \nÖko-Instituts vom 22. April 2004 zurückgehende Vorbringen des Antragstellers, \nwichtige Parameter der Immissionsermittlung nach der TA Lärm seien gar nicht oder \nnur bedingt berücksichtigt worden. \n\n58\n\n(1) Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf, \ndass die in der TA Lärm vorgesehenen Ruhezeiten nur unzureichend Eingang in die \nGeräuschimmissionsprognose gefunden hätten. \n\n59\n\nDas Ingenieurbüro T2. hat in seine Geräuschimmissionsprognose vom \n9. Dezember 2002 - im Übrigen ebenso wie das Ingenieurbüro I3. in seine \nGeräuschimmissionsprognose vom 25. Juli 2005 - einen Zuschlag für Tageszeiten \nmit erhöhter Empfindlichkeit i.S.v. Nr. 6.5 TA Lärm (sog. Ruhezeitenzuschlag) von \n- nur - 1,9 dB(A) eingestellt. Dies begegnet aber keinen Bedenken. Zwar sieht Nr. 6.5 \nTA Lärm vor, dass der Zuschlag 6 dB(A) beträgt. Dieser Zuschlag ist aber nur für die \nTageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit zu berücksichtigen, nämlich an Werktagen \nfür die Zeiten von 6.00 bis 7.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr. Umgerechnet auf \nden gesamten Tag erhöht sich damit an Werktagen der Beurteilungspegel lediglich \num 1,9 dB(A). \n\n60\n\nVgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, TA Lärm Nr. 6 \nRn. 32.\n\n61\n\nDiesen Vorgaben entsprechen die Berechnungen des Ingenieurbüros T2. in \nder Geräuschimmissionsprognose vom 9. Dezember 2002 - und des Ingenieurbüro \nI3. in der Geräuschimmissionsprognose vom 25. Juli 2005 -, die insoweit Eingang \nin die Nebenbestimmung III. 5.5 der Genehmigung gefunden haben.\n\n62\n\n(2) Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller das Fehlen eines Zuschlags für die \nTon- und Informationshaltigkeit der Geräusche. \n\n63\n\nNach Auffassung des Öko-Instituts in dessen Gutachterlicher Stellungnahme \nvom 22. April 2004 hätten nicht nur die Geräuschimmissionen des Ventilators und \nder Kaminanlage an den Brennhauben, sondern auch weitere von der Anlage der \nBeigeladenen ausgehende Geräuschimmissionen auf eine Einzeltonhaltigkeit \nuntersucht werden müssen. Beispielhaft benennt das Öko-Institut dazu (nur) die \nSirenengeräusche zur Warnung bei Sprengvorgängen. Zu diesen Ausführungen hat \ndie Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2004 im Einzelnen dargelegt, \ndass alle mobilen und ortsfesten Schallquellen des Vorhabens von dem \nSachverständigen auf Ton- und Informationshaltigkeit überprüft worden seien und \ndabei allein das Signalhorn für Sprengvorgänge als einzeltonhaltig festgestellt \nworden sei. Der für diese Schallquelle in Anbetracht der Begrenzung des \nSchallleistungspegels auf 130 dB(A) gemäß Nr. A 2.5.2 des Anhangs zur TA Lärm in \nAnsatz zu bringende Zuschlag von 6 dB(A) wirke sich auf den Immissionspegel der \nAnlage insgesamt (lediglich) mit einer - nicht wahrnehmbaren - Erhöhung um etwa \n3/10 dB(A) aus. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Insbesondere hat \ner weder die Bewertung der Tonhaltigkeit der von dem Signalhorn ausgehenden \nGeräusche in Frage gestellt noch hat er andere seiner Ansicht nach als tonhaltig \neinzustufende Geräuschimmissionen benannt.\n\n64\n\nHinsichtlich der von dem Signalhorn für den Sprengbetrieb ausgehenden \nGeräuschimmissionen ist im Übrigen auf die Nebenbestimmung III. 5.12 der \nGenehmigung hinzuweisen. Dort ist festgeschrieben, dass die Art und Intensität des \nSignalhorns mit dem StAfA E. und der Berufsgenossenschaft abzustimmen und \nhinsichtlich der Emissionen auf ein für eine sichere Sprengung vertretbares Maß zu \nbegrenzen sind. Im Weiteren heißt es dort, dass das Ergebnis dieser Festlegung \ndem StUA I2. eine Woche vor der ersten Sprengung mitzuteilen ist. Mit dieser \nRegelung ist sichergestellt, dass der Einfluss der von dem Signalhorn ausgehenden \nGeräuschimmissionen auf die Gesamtbelastung schon vor der Aufnahme des \nBetriebs der Anlage der Beigeladenen einer Prüfung durch die \nImmissionsschutzbehörden zugänglich gemacht wird.\n\n65\n\nIm Übrigen ist festzustellen, dass das vor Beginn und nach Ende einer \nSprengung ertönende Signalhorn in der Geräuschimmissionsprognose des \nIngenieurbüros I3. vom 25. Juli 2005 in Abschnitt 4.2.6 ausdrücklich berücksichtigt \nworden ist, ohne dass dies zu höheren Immissionswerten geführt hätte als den vom \nIngenieurbüro T2. festgestellten. \n\n66\n\n(3) Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller, der Impulshaltigkeit des von der \nAnlage der Beigeladenen ausgehenden Lärms habe lediglich über das \nMaximalpegelkriterium, nicht aber als Zuschlag im Beurteilungspegel Eingang in die \nImmissionsprognose gefunden. \n\n67\n\nDiesem schon vom Öko-Institut in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom \n22. April 2004 erhobenen Einwand ist die Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom \n6. Juli 2004 entgegengetreten. Dort hat sie im Einzelnen dargelegt, in welcher Weise \nder Impulszuschlag nach Anhang Nr. A 3.3.6 der TA Lärm in die Berechnung des \nBeurteilungspegels Eingang gefunden hat. Substantiierte Zweifel an der Richtigkeit \ndieser Berechnung lässt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht \nerkennen. Auch das Öko-Institut ist in seinen Stellungnahmen vom 20. Januar und \n20. September 2005 auf die Ausführungen der Beigeladenen nicht näher \neingegangen.\n\n68\n\nIm Übrigen ist weder nach dem Vorbringen des Antragstellers noch nach den \nAusführungen des Öko-Instituts zu erkennen, bei welchen Betriebsvorgängen \nimpulshaltige Geräuschimmissionen unberücksichtigt geblieben sein könnten.\n\n69\n\nSchließlich ist noch anzumerken, dass in die Geräuschimmissionsprognose des \nIngenieurbüros I3. vom 25. Juli 2005 ein Impulszuschlag eingestellt worden ist, \nohne dass dies zu höheren Immissionswerten geführt hätte als den vom \nIngenieurbüro T2. festgestellten.\n\n70\n\ndd) Der auf die Gutachterliche Stellungnahme des Öko-Instituts vom 22. April \n2004 zurückgehende Einwand des Antragstellers, es fehle an weitergehenden \nPlanungen zu Schallschutzmaßnahmen und zu organisatorischen Maßnahmen, greift \nnicht durch. Insofern ist schon nicht ersichtlich, welche Maßnahmen der Antragsteller \nim Einzelnen vermisst. Der Beschwerdebegründung lässt sich - auch unter \nBerücksichtigung der Stellungnahmen des Öko-Instituts - dazu nichts \nentnehmen.\n\n71\n\nIm Übrigen hat die Beigeladene mit den vorgelegten Gutachten nachgewiesen, \ndass die von ihrer Anlage ausgehenden Geräuschimmissionen nicht zu einer \nÜberschreitung der den Stand der Technik wiedergebenden Vorgaben aus der TA \nLärm führen werden. Weitergehende Maßnahmen können einem Anlagenbetreiber \nnicht aufgegeben werden.\n\n72\n\nSchließlich spricht auch vieles dafür, dass Maßnahmen der vom Antragsteller für \nerforderlich erachteten Art allenfalls dem Vorsorgebereich zuzuordnen sind. Eine \nVornahme derartiger Maßnahmen könnte aber mangels einer drittschützenden \nWirkung nicht gerichtlich durchgesetzt werden. \n\n73\n\nee) Zu Unrecht wendet der Antragsteller in Anlehnung an die Ausführungen des \nÖko-Instituts in dessen Stellungnahmen vom 20. Januar und 20. September 2005 \nein, die in der Genehmigung vorgesehenen Richtwerte könnten offensichtlich nicht \neingehalten werden, da diese schon durch den Betrieb der bisher vorhandenen \nAnlage der Beigeladenen erreicht und teilweise sogar überschritten würden. \n\n74\n\nIn diesem Zusammenhang hat sich das Öko-Institut im Wesentlichen auf den \nBericht des RWTÜV vom 12. März 2004 über die Messung der von der bereits \nvorhandenen Anlage der Beigeladenen ausgehenden Geräuschimmissionen berufen \nund im Einzelnen dargelegt, dass die gemessenen Werte durchweg höher ausfielen \nals die für die Zeit nach der Errichtung der geplanten (weiteren) Anlage vom \nIngenieurbüro T2. prognostizierten. Diesem Vergleich des Öko-Instituts lässt \nsich aber nichts zur Verlässlichkeit der Aussagen der erstellten \nGeräuschimmissionsprognosen entnehmen. Die durch die Messung des RWTÜV \nfestgestellten Ergebnisse vermögen lediglich zu bestätigen, dass die gemessenen \nBeurteilungspegel einschließlich der berücksichtigten Zuschläge 6 dB(A) unterhalb \nder Immissionsrichtwerte der TA Lärm liegen und damit die bereits vorhandene \nAnlage der Beigeladenen den immissionsschutzrechtlichen Vorgaben genügt. \n\n75\n\nSoweit der Antragsteller mit diesem Vorbringen mittelbar rügen will, es fehle an \neiner Gesamtlärmbetrachtung, greift dieser Einwand nicht ein. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 \nSatz 1 TA Lärm darf die Genehmigung für eine Anlage auch bei einer Überschreitung \nder Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes \nnicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im \nHinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist nach Satz 2 \nder genannten Vorschrift in der Regel der Fall, wenn die von der Anlage ausgehende \nZusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um \nmindestens 6 dB(A) unterschreitet. In Anbetracht dessen ist die von der Anlage der \nBeigeladenen ausgehende Zusatzbelastung irrelevant, da die für WA- und MI-\nGebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach den Feststellungen des \nIngenieurbüros T2. in deren Geräuschimmissionsprognose vom 9. Dezember \n2002 um mindestens 7 dB(A) - nach der Geräuschimmissionsprognose des \nIngenieurbüros I3. vom 25. Juli 2005 sogar um mindestens 10 dB(A) - \nunterschritten werden.\n\n76\n\n2. Der Herleitung eines Abwehrrechts aus dem Vorsorgegebot des § 5 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 BImSchG hat das Verwaltungsgericht entgegengehalten, dass den unter \ndiese Bestimmung fallenden Vorkehrungen zur Emissionsbegrenzung und deren \nSicherung kein Drittschutz zukomme. Ob die Einhaltung von Vorsorgewerten im \nZusammenhang mit Luftbelastungen von Drittbetroffenen als Ersatz für fehlende \nSchutzwerte verlangt werden können, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da der \nAntragsteller - wie bereits dargestellt - mit seinen Einwänden gegen die \nLuftbelastungen ausgeschlossen ist.\n\n77\n\nIII. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird auch nicht durch das - im \nÜbrigen außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erfolgte - Vorbringen des \nAntragstellers in Frage gestellt, die Anlage sei abweichend von den \nAntragsunterlagen errichtet worden und bereits jetzt werde die Anlage der \nBeigeladenen nicht entsprechend der Genehmigung betrieben. Beide \nGesichtspunkte sind für die Entscheidung ohne Bedeutung, da für die im \nvorliegenden Zusammenhang allein maßgebliche Frage der Rechtmäßigkeit der \nGenehmigung allein auf die Anlage in der Form abzustellen ist, wie sie von der \nBeigeladenen genehmigt worden ist. Ob die Errichtung der Anlage und deren Betrieb \nden Anforderungen der Genehmigung entsprechen, haben die zuständigen \nBehörden (erst) im Rahmen der ihnen obliegenden Überwachungsaufgaben zu \nüberprüfen. Angesichts dessen bedarf es auch nicht der vom Antragsteller \nangeregten Augenscheinseinnahme vor Ort.\n\n78\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig, weil \nsie sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden \nKostenrisiko ausgesetzt hat. \n\n79\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Sie \norientiert sich - der ständigen Praxis des Senats folgend - an dem Streitwertkatalog \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der vorliegend maßgeblichen Fassung von Juli \n2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327), von dem hier Nr. 1.5 sowie Nrn. 2.2.2 \nund 19.2 zur Anwendung gelangen.\n\n80\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 \nSatz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273891","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-06/8-b-1323-05","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273891","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273891","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-06/8-b-1323-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273891","retrieved":"2026-07-09 02:45:18.050972+00:00"}}