{"status":"available","doknr":"OLD273889","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0306.7D92.04NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-06","aktenzeichen":"7 D 92/04.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nNr. 2.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 02.101 - \nFeuerwache Ost - der Stadt I. ist unwirksam.\n\nIm Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.\n\nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des Normenkontrollverfahrens je zur \nHälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 02.101 der \nAntragsgegnerin, weil dieser die Errichtung einer Feuer- und Rettungswache in der \nNachbarschaft ihrer Grundstücke ermöglicht.\n\n3\n\nDer Bebauungsplan erfasst einen ca. 6.000 qm großen Bereich, der östlich des \nin Nord-Süd-Richtung verlaufenden I1.-------wegs liegt. Rd. 250 m nördlich des \nPlangebiets geht der I2.-------weg in die von Osten kommende und nach Norden \nweiter führende T. Straße über. Südlich des östlichen Abschnitts der T. \nStraße und östlich des I3.--------wegs liegt das knapp 13 ha große Areal der \nehemaligen B. Kaserne. Diese wurde 1937/38 als Artilleriekaserne gebaut und \nvon 1953 bis 1983 von der britischen Rheinarmee als Internat - \"X. Boy's School\" \n- genutzt. Es folgten Nachfolgenutzungen zur Unterbringung sowie Schulung von \nAussiedlern und Asylbewerbern sowie im östlichen Bereich (ehemalige Pferdeställe) \ndurch das Technische Hilfswerk I. (Unterbringung des Fahrzeug- und Geräteparks, \nMateriallager und Ausbildungsgelände); in Teilbereichen der Gebäude sind auch \ngewerbliche Lager- und Werkstattnutzungen untergebracht. Der Geltungsbereich des \nBebauungsplans liegt im äußersten Südwesten des eingefriedeten ehemaligen \nKasernengeländes und war nicht mit Gebäuden bebaut; das Gelände wurde \nallerdings früher z.B. als Schießanlage bzw. Sportplatz genutzt.\n\n4\n\nDer das ehemalige Kasernengelände im Westen begrenzende I2.-------weg ist in \nVerbindung mit den nach Norden bzw. Süden anschließenden Straßenabschnitten \n(T. Straße bzw. D. Weg) eine östlich der Innenstadt der Antragsgegnerin \nverlaufende Hauptverkehrsstraße. Er weist als Teil einer östlichen \nInnenstadtumgehung derzeit einen durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von rd. \n16.000 Kfz/24 h auf.\n\n5\n\nUnmittelbar entlang der Westseite des I1.-------wegs , dem Kasernengelände \ngegenüber, erstreckt sich eine Zeile von Wohnhäusern. Diese beginnt im Norden \netwa in Höhe der Einmündung der T. Straße und endet im Süden vor einem \nHochwasserschutzdamm, der auch das ehemalige Kasernengelände zu dem weiter \nsüdlich gelegenen Bereich der B1. abgrenzt. Die Antragstellerin zu 1. ist \nEigentümerin mehrerer Flurstücke, die das von ihr bewohnte Grundstück I2.-------weg \n 32 bilden. Hierbei handelt es sich um das südlichste, unmittelbar am \nHochwasserschutzdamm gelegene Wohnhaus der westlich des I1.-------wegs \nbefindlichen Bauzeile. Die Antragstellerin zu 2. ist Eigentümerin mehrerer westlich \ndes I1.-------wegs gelegener Flurstücke, zu denen u.a. das Flurstück 457 gehört. \nHierbei handelt es sich um die einzige noch unbebaute Lücke in der westlich des I1.--\n-----wegs befindlichen Bauzeile, nämlich zwischen den bebauten Wohngrundstücken \nI2.-------weg 26 und I2.-------weg 22. Das vorbeschriebene Areal ist in dem \nnachfolgenden Kartenausschnitt dargestellt.\n\n6\n\nFür das Kasernengelände setzt der Baugebietsplan der Antragsgegnerin einen \nBereich \"Fiskalische Nutzung\" fest. Die westlich des I1.-------wegs gelegene \nBauzeile ist im Baugebietsplan bis zum Grundstück Nr. 22 - mithin für den Bereich \nnördlich der Grundstücke der Antragstellerinnen - als reines Wohngebiet \nausgewiesen. Die südlich anschließenden Grundstücke einschließlich der \nGrundstücke I2.-------weg 24 und 32 der Antragstellerinnen, denen zum I2.-------weg \nein bepflanzter Wall vorgelagert ist, liegen nicht im Geltungsbereich des \nBaugebietsplans oder eines anderen Bebauungsplans. Der Bebauungsplan \nNr. 03.003 der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1977, der für diese Grundstücke eine \nFläche für die Landwirtschaft (Erwerbsgärtnerei) vorsah, ist insoweit nicht genehmigt \nworden. In diesem Bebauungsplan, der insbesondere die Neutrassierung des I1.------\n-wegs in seinem südlich des ehemaligen Kasernengeländes gelegenen, über die \nB2. und weiter nach Süden führenden Abschnitt festsetzt, ist auch der alte \nAbschnitt des I1.-------wegs , der am Südrand des ehemaligen Kasernengeländes \nentlang führt, als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Das zwischen diesem \nalten Abschnitt des I1.-------wegs und dem Hochwasserschutzdamm gelegene \nGelände mit dem Wohnhaus I2.-------weg 29 ist im Bebauungsplan Nr. 03.003 als \nFläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.\n\n7\n\nDer strittige Bebauungsplan trifft folgende Festsetzungen:\n\n8\n\nDer überwiegende Bereich des Plangebiets ist als Fläche für den Gemeinbedarf - \n\"Feuer- und Rettungswache\" - mit maximal dreigeschossiger Bebauung sowie einer \nGrundflächenzahl von 0,6 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 ausgewiesen. Die \nüberbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen festgelegt. Als Dachformen \nsind Flachdächer sowie Pultdächer und Satteldächer mit einer Neigung von max. 150 \nzugelassen. Die textlichen Festsetzungen enthalten Regelungen des \nWasserabflusses (Nr. 1.1), zur Bepflanzung der hinsichtlich ihrer Lage und \nAusdehnung nicht geregelten Stellplatzanlagen (Nr. 3.1) sowie über Vorkehrungen \nzur Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen (Nr. 2.1). Letztere lauten:\n\n9\n\n\"Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Ausfahrt der Feuer- \nund Rettungswache - Fläche für den Gemeinbedarf - durch eine Lichtsignalanlage \nzur öffentlichen Verkehrsfläche abgesichert wird. Die Lichtsignalanlage ist so zu \ngestalten, dass im Regelfall Einsatzfahrten ohne Einsatz des Signalhorns begonnen \nwerden.\"\n\n10\n\nZwischen der Gemeinbedarfsfläche und dem westlich des Plangebiets \nverlaufenden I2.-------weg ist ein schmaler Streifen Straßenverkehrsfläche \nfestgesetzt. Weitere Straßenverkehrsflächen sind im südlichen Bereich des \nPlangebiets ausgewiesen. Sie erfassen zum einen den zwischen dem ehemaligen \nKasernengelände und dem Grundstück I2.-------weg 29 gelegenen alten Abschnitt \ndes I1.-------wegs sowie eine hieran anknüpfende Verkehrsfläche, die in das \nehemalige Kasernengelände hinein führt. Die konkrete Lage der Zufahrt zur \nFeuerwache ist im Bebauungsplan nicht vorgegeben.\n\n11\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden \nVerlauf:\n\n12\n\nAm 2. Februar 2000 fasste der Rat der Antragsgegnerin einen \nAufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 02.098, der das gesamte \nKasernengelände erfasste. Mit Anschreiben vom 10. Juni 2003 wurden Träger \nöffentlicher Belange beteiligt; am 23. Juli 2003 wurde eine Bürgerversammlung \ndurchgeführt. Gegenstand dieser Beteiligungen waren zwei Entwurfsvarianten. Beide \nhatten zum Inhalt, dass das weit überwiegende Areal des ehemaligen \nKasernengeländes für gewerbliche Nutzungen vorgesehen war und im äußersten \nSüdwesten eine Feuerwache errichtet werden sollte. In der Bürgerversammlung \nsprachen sich verschiedene Anwohner gegen die geplante Feuerwache aus.\n\n13\n\nAm 30. März 2004 fasste der Rat der Antragsgegnerin einen neuen \nAufstellungsbeschluss für den hier strittigen Bebauungsplan Nr. 02.101, der nur noch \nden Bereich der Feuerwache erfasst. Zur Begründung dieser Reduzierung des \nPlangebiets wurde in der maßgeblichen Beschlussvorlage Nr. 3510/03, der der Rat \nder Antragsgegnerin folgte, im wesentlichen ausgeführt, bei der Bearbeitung des \nBebauungsplanverfahrens hätten sich Schwierigkeiten hinsichtlich der dauerhaften \nEntwässerung des Plangebiets ergeben; ein Entwässerungsgutachten sei zwingend \nerforderlich. Demgegenüber sei nach den Erkenntnissen des \nBrandschutzbedarfsplanes 2001 und des Rettungsdienstbedarfsplanes 2001 der \nNeubau der Feuer- und Rettungswache in I. -Ost dringlich und erfordere eine \nzeitnahe Umsetzung. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss ferner die Offenlegung \ndes Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 02.101, die gemäß Bekanntmachung vom \n3. April 2004 in der Zeit vom 14. April bis 14. Mai 2004 stattfand. Auf Grund der \nOffenlegung gingen verschiedene Einwendungen gegen den Plan - u.a. der \nBevollmächtigten der Antragstellerinnen - ein. Seitens der erneut beteiligten Träger \nöffentlicher Belange wurden keine Einwendungen geltend gemacht.\n\n14\n\nAm 20. Juli 2004 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den \neingegangenen Stellungnahmen, denen er - entsprechend der Vorlage der \nVerwaltung - nicht folgte. Anschließend beschloss er den Bebauungsplan als \nSatzung und die Begründung hierzu. In der Begründung sind insbesondere die \nErwägungen zum Bedarf der Feuer- und Rettungswache, die mit einem drei \nFahrzeuge umfassenden Löschzug sowie einem Rettungsfahrzeug ständig belegt \nwerden soll, sowie die Gründe für die konkrete Standortwahl dargelegt. Ferner wird \nunter Verwertung des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Schallgutachtens \nvom 1. März 2004 des Sachverständigenbüros V. und Partner GmbH - im \nNachfolgenden \"Gutachten V. \" genannt - näher dargelegt, dass die Feuer- und \nRettungswache unter Einsatz einer Ampelsteuerung (Lichtsignalanlage) so betrieben \nwerde, dass in aller Regel die Einsätze auf dem Betriebsgrundstück und auch auf \nden dieses unmittelbar umgebenden Straßen ohne Martinshorn erfolgten. Ohne \nEinsatz des Martinshorns werde es zu keinen erheblichen Erhöhungen des \nVerkehrslärms kommen. Bei Einsatzfahrten mit eingeschaltetem Martinshorn würden \nvor den Fenstern der Wohnhäuser der Anbindungsstraßen die Immissionsgrenzwerte \nder 16. BImSchV sowohl tags als auch nachts überschritten. Es handele sich dabei \num eher seltene Ereignisse, die nur in Sonderfällen bei besonderen Verkehrs- und \nGefahrenlagen einträten und nicht wesentlich über das hinausgingen, was als \nBelastung auch bei anderen Wohngrundstücken im Stadtgebiet nicht \nausgeschlossen werden könne.\n\n15\n\nDie Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte am 23. Juli \n2004.\n\n16\n\nFür die Feuer- und Rettungswache wurde vom Oberbürgermeister der \nAntragsgegnerin unter dem 26. Juli 2004 eine Baugenehmigung erteilt. Gegen diese \nBaugenehmigung sind beim Verwaltungsgericht Arnsberg insgesamt sechs Klagen \nverschiedener Anlieger - u.a. auch der Antragstellerinnen - anhängig. Mehrere \nAnträge von Anliegern - nicht der Antragstellerinnen - auf einstweiligen Rechtsschutz \nwurden vom Verwaltungsgericht Arnsberg mit Beschlüssen vom 10. Januar 2005 \nabgelehnt. Während des Berufungsverfahrens hat der Oberbürgermeister der \nAntragsgegnerin unter dem 14. Februar 2006 einen Nachtrag zur Baugenehmigung \nerteilt, der sich auf die Änderung des Ausfahrts- und Einfahrtbereichs, die Änderung \nder Stellplatzanordnung und die Errichtung einer Lärmschutzwand bezieht. Als \nAuflagen sind verschiedene Regelungen zum Betrieb der Feuerwache getroffen \nworden, die sich u.a. auf die einzusetzenden Fahrzeuge, die Lichtzeichenanlage am \nI2.-------weg , die Nutzung der Ein- und Ausfahrten am Tag sowie in der Nacht und \ndie Errichtung einer Lärmschutzwand im nördlichen Anschluss an das \nBetriebsgebäude beziehen. Grundlage dieser Auflagen ist ein überarbeitetes \nSchallgutachten vom 13. Februar 2006.\n\n17\n\nDie Antragstellerinnen haben am 6. August 2004 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie insbesondere vor:\n\n18\n\nDie strittige Planung verstoße gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 \nBImSchG, denn sie missachte das der Feuerwache gegenüberliegende reine \nWohngebiet. Dies gelte umso mehr, als die Feuerwache Teil eines späteren \nGewerbegebiets werden solle. Auch gemeinnützige Anlagen seien jedoch an den \nMaßstäben der Zumutbarkeit zu messen.\n\n19\n\nDer Planung liege ferner eine fehlerhafte Immissionsprognose zugrunde. Der \nWohnbebauung sei trotz ihres Charakters als eines reinen Wohngebiets nur der \nSchutzmaßstab eines Mischgebiets beigemessen worden. Das bedeute eine \nÜberschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete um \n10 dB (A); zumutbar sei jedoch allenfalls eine solche um 5 dB (A). Bei der \nImmissionsprognose sei ferner das falsche Regelwerk angewandt worden. Die \nBewertungen seien erfolgt nach der TA Lärm und der 16. BImSchV, die die Träger \nder Straßenbaulast begünstigten; einschlägig sei hier jedoch die DIN 18005. Ferner \nseien nur die bebauten Grundstücke geprüft worden, nicht hingegen das unbebaute \nGrundstücke I4.-------straße 24 (Flurstück 457), das der Zufahrt zur Feuerwache \nunmittelbar gegenüberliege. Bei der Prognose seien zwar 16 Stellplätze \nberücksichtigt worden, deren Standorte im östlichen Grundstücksbereich seien aber \nnicht festgelegt. Fehlerhaft sei ferner der Einsatz des Martinshorns vernachlässigt \nworden. Lebensfremd sei auch die Annahme, dass nur das erste von drei \nFahrzeugen des Löschzugs bei einem Einsatz das Martinshorn benutze. Der Einsatz \ndes Martinshorns bewirke zu hohe Überschreitungen des Spitzenpegels. Der \nVerkehrslärm liege bereits derzeit über den Werten der 16. BImSchV und werde \nnoch erhöht. Zu Unrecht sei ferner ein zumutbarer Innenpegel von 40 dB (A) nachts \nan Stelle des maßgeblichen Werts von 30 dB (A) angenommen worden. Die auf § 9 \nAbs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte Vorgabe, eine Lichtsignalanlage zu errichten, sei von \ndieser Rechtsgrundlage nicht gedeckt.\n\n20\n\nFehlerhaft seien auch die Prüfungen von Alternativstandorten. Unter dem \nGesichtspunkt der Funktionalität werde eine Erreichbarkeit der Innenstadt binnen \n8 Minuten gefordert, obwohl der Brandschutzbedarfsplan keine zusätzliche Wache \nfür die Innenstadt vorsehe. Auch der Gesichtspunkt \"Nachnutzung\" sei fehlerhaft \nberücksichtigt worden. Bei der hier in Rede stehende Fläche gehe es nicht um eine \nNachnutzung, denn sie sei nie bebaut gewesen. Auch die weiteren im Rahmen der \nAlternativenprüfung herangezogenen Aspekte seien fehlerhaft gewürdigt worden. \nSchließlich bestünden auch Zweifel an der ordnungsgemäßen Entwässerung des \nPlangebiets.\n\n21\n\nDie Antragstellerinnen beantragen,\n\n22\n\nden Bebauungsplan Nr. 02.101 der Antragsgegnerin für unwirksam zu \nerklären.\n\n23\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n24\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n25\n\nSie trägt insbesondere vor, der Trennungsgrundsatz sei nicht verletzt. Es gebe \nkeinen Grundsatz, dass eine Feuer- und Rettungswache nicht in der Nähe von \nWohnhäusern geplant werden dürfe. Die Grundstücke der Antragstellerinnen seien \ngeprägt durch die angrenzende Ausfallstraße und die gegenüberliegende Kaserne. \nZudem sei im Haus I2.-------weg 22 eine gewerbliche Nutzung genehmigt. Die \nBelastung der Grundstücke der Antragstellerinnen werde sich in Grenzen halten. \nDiese seien nicht von einem Bebauungsplan erfasst und könnten wegen der \nVorbelastung wohl nur den Schutzanspruch eines Mischgebiets für sich in Anspruch \nnehmen. Dies gelte auch für das als Fläche für die Landwirtschaft überplante \nGrundstück I2.-------weg 29.\n\n26\n\nDie konkret zu erwartenden Schallpegel seien nochmals überprüft worden, \ninsbesondere hinsichtlich der bei den eingesetzten Fahrzeugen anzusetzenden \nSpitzenpegel und der Lage der Ein- und Ausfahrt zur Feuer- und Rettungswache. \nNach Maßgabe dieser in die aktualisierte Baugenehmigung übernommenen \nVorgaben seien keine Überschreitungen der nach der TA Lärm zulässigen \nSpitzenpegel zu erwarten. Der Bebauungsplan lasse die nunmehr vorgenommenen \nDetailkorrekturen zu, die bewirkten, dass das Gebot der nachbarlichen \nRücksichtnahme (§ 15 BauNVO) beachtet sei. Selbst wenn man insoweit einen \nAbwägungsfehler unterstelle, sei dieser jedenfalls nicht beachtlich.\n\n27\n\nDie Stellplätze seien in der Baugenehmigung konkretisiert; es sei mit maximal \n16 Fahrzeugen mit je einer An- und Abfahrt in 24 Stunden zu rechnen. Bei den \nEinsätzen der Rettungs- bzw. Löschfahrzeuge werde das Martinshorn im Regelfall \nnicht eingeschaltet sein. Ob die textliche Festsetzung zur Lichtsignalanlage von einer \nRechtsgrundlage gedeckt sei, könne dahinstehen. Sie mache jedenfalls die Absicht \ndes Plangebers deutlich, dass eine solche Anlage installiert werden solle. Die \nErrichtung und der Betrieb der Anlage seien durch die Baugenehmigung und die \nAnordnung der Straßenverkehrsbehörde/Tiefbauamt gesichert, so dass es sich um \neine zulässige und hinreichende Konfliktbewältigung handele. Dies habe auch das \nVerwaltungsgericht Arnsberg in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \ngegen die für die Feuer- und Rettungswache erteilte Baugenehmigung \nausgeführt.\n\n28\n\nSchließlich sei auch die Alternativenprüfung nicht zu beanstanden. Entsprechend \ndem Brandschutzbedarfsplan müsse die Hilfsfrist (Zeitfenster zwischen Alarmierung \nund Eintreffen des ersten Einsatzmittels) flächendeckend für das gesamte \nStadtgebiet eingehalten werden. Einzelne Anwohner hätten keinen Anspruch darauf, \ndass ihre eigenen Belange am wenigstens beeinträchtigt würden. Der besondere \nGemeinwohlbezug der hier strittigen Anlage verpflichte auch zu einer erhöhten \nRücksichtnahme der Anlieger. Schließlich würden die Belange der Nachbarschaft \nmöglichst weitgehend geschont, weil die Einsatzfahrten in aller Regel ohne Einsatz \ndes Martinshorns beginnen könnten.\n\n29\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin \nvorlegten Pläne, Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDer Senat kann im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO \nohne (erneute) mündliche Verhandlung entscheiden.\n\n32\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n33\n\nDie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis der \nAntragstellerinnen steht außer Streit. Sie folgt daraus, dass die Antragstellerinnen \nsubstantiiert geltend machen, durch die strittige Planung in ihrem subjektiven Recht \nauf Abwägung ihrer eigenen Belange\n\n34\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 -\n,\n\n35\n\nnämlich dem Schutz ihrer Grundstücke vor unzumutbaren Lärmimmissionen \ninfolge des Betriebs der Feuer- und Rettungswache, verletzt zu sein.\n\n36\n\nDer Antrag ist jedoch nur teilweise begründet.\n\n37\n\nDem strittigen Bebauungsplan fehlt nicht die nach § 1 Abs. 3 BauGB \nerforderliche städtebauliche Rechtfertigung.\n\n38\n\nWas im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich \nnach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen \nZiele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der \nGesetzgeber ermächtigt sie, die \"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren \nstädtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.\n\n39\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19.\n\n40\n\nDie hier maßgebliche - legitime - städtebauliche Zielsetzung ergibt sich bereits \naus dem gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die \nHilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV NRW S. 122) - FSHG - erstellten \nBrandschutzbedarfsplan 2001 der Antragsgegnerin. Hiernach ist die Einrichtung \neiner zweiten hauptamtlich besetzten Feuerwache neben der Hauptfeuerwache an \nder I5.----straße erforderlich, um sicherzustellen, dass namentlich auch die \nStadtbezirke S. und V1. sowie die östlichen Teile des Stadtbezirks I6. \ninnerhalb der zum Schutz von Menschenleben bei einem Brandereignis \nerforderlichen Zeit von max. 8 Minuten nach Alarmierung erreichbar sind. Zusätzlich \nsoll die hier strittige Feuerwache bei Großbränden im gesamten Stadtgebiet eine \nzweite Feuerbekämpfung ermöglichen. Schließlich sieht auch der \nRettungsdienstbedarfsplan der Antragsgegnerin eine ganztägige Einsatzbereitschaft \nder Rettungswache Ost vor. Dabei ist wichtigstes Kriterium für die Bejahung eines \nfunktionsfähigen Rettungsdienstes die Einhaltung einer Eintreffzeit von 5 bis \n8 Minuten innerorts.\n\n41\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2004 - 13 A 2272/04 -, NWVBl 2005, \n110 m.w.N..\n\n42\n\nAll das erfordert eine neue Feuer- und Rettungswache an einem \nverkehrsgünstigen Standort im östlichen Stadtgebiet, von dem aus namentlich auch \ndie östlichen Stadtbezirke der Antragsgegnerin schnell, nämlich möglichst innerhalb \nvon 8 Minuten, mit Löschzügen und Rettungsfahrzeugen erreicht werden können. Ob \ndie letztlich getroffene Auswahl des konkreten Standorts der Wache sachgerecht ist \nund den gegenläufigen Belangen der Nachbarschaft insbesondere hinsichtlich des \nSchutzes vor unzumutbaren Immissionen hinreichend Rechnung trägt, ist keine \nFrage der städtebaulichen Rechtfertigung des Plans, sondern beurteilt sich nach den \nAnforderungen des Abwägungsgebots im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB (früher: § 1 \nAbs. 6 BauGB).\n\n43\n\nDie zur Umsetzung dieser städtebaulich gerechtfertigten Zielsetzung im strittigen \nPlan getroffenen Festsetzungen sind weitgehend auch hinreichend bestimmt sowie \nvon einschlägigen Rechtsgrundlagen getragen. Ausgenommen hiervon ist lediglich \ndie textliche Festsetzung Nr. 2.1 über die Anlage einer Lichtsignalanlage.\n\n44\n\nDiese Festsetzung ist gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, der die Gemeinden \nu.a. dazu ermächtigt, die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne \ndes BImSchG oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu \ntreffenden baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen festzusetzen. \nGegenstand einer solchen Festsetzung können nur bauliche oder technische \nMaßnahmen sein.\n\n45\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 2. März 1994 - 4 NB 3.94 -, NVwZ 1994, 1009 \nm.w.N..\n\n46\n\nInsofern erscheint bereits zweifelhaft, ob die Errichtung der hier vorgesehenen \nLichtsignalanlage überhaupt in den Anwendungsbereich der genannten Vorschrift \nfällt. Die Lichtsignalanlage soll bei bevorstehenden Einsätzen von Löschzügen der \nFeuerwehr und von Rettungsfahrzeugen den Verkehrsfluss auf dem verkehrlich stark \nbelasteten I2.-------weg unterbinden, so dass die Löschzüge bzw. Rettungsfahrzeuge \nvom Gelände der Feuer- und Rettungswache ungehindert auf diese \nVerbindungsstraße gelangen können, ohne das Martinshorn zur Inanspruchnahme \neines Vorfahrtrechts einsetzen zu müssen. Einen Schutz vor Lärm bewirkt die \nLichtsignalanlage hiernach nicht. Zur Vermeidung oder Minderung von Lärm trägt sie \nunmittelbar gleichfalls nichts bei. Ob der mittelbare Beitrag der Anlage zur \nVermeidung von Lärm - nämlich die Ermöglichung des Verzichts auf einen Einsatz \ndes Martinshorns - ausreicht, die Errichtung einer solchen Anlage in einem \nBebauungsplan verbindlich festsetzen zu können, kann letztlich dahinstehen. Auch \nwenn man dies bejaht, könnte durch die hier getroffene Regelung eine von der \nAntragsgegnerin ersichtlich so gewollte rechtsverbindliche Vorgabe durch den \nBebauungsplan als ortsrechtliche Satzung nicht getroffen werden.\n\n47\n\nDie Lichtsignalanlage muss, um der ihr zugedachten Funktion gerecht zu \nwerden, unmittelbar am I2.-------weg errichtet werden, und zwar sowohl nördlich als \nauch südlich der Einmündung der im Bebauungsplan festgesetzten \nStraßenverkehrsfläche, an die wiederum die Zufahrt von der Feuer- und \nRettungswache angebunden werden soll. Die notwendigen Standorte der \nLichtsignalanlage liegen damit außerhalb des Plangebiets des strittigen \nBebauungsplans. Für Standorte außerhalb seines Geltungsbereichs kann ein \nBebauungsplan jedoch keine rechtsverbindlichen Festsetzungen treffen, mithin auch \nnicht die Errichtung einer Lichtsignalanlage vorgeben.\n\n48\n\nAbgesehen von diesem Mangel, der - wie noch darzulegen ist - allerdings nur zur \nUnwirksamkeit der entsprechenden textlichen Festsetzung Nr. 2.1 führt, ist der \nBebauungsplan im Übrigen nicht zu beanstanden. Er wahrt insbesondere auch die \nAnforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB, und zwar sowohl \nbezüglich der von den Antragstellerinnen beanstandeten Standortwahl als auch \nhinsichtlich der hinreichenden Berücksichtigung der Belange des \nImmissionsschutzes.\n\n49\n\nBezüglich der Standortwahl hat die Antragsgegnerin die abwägungsbeachtlichen \nAspekte hinreichend ermittelt und bewertet sowie bei ihrer Entscheidung für den \nStandort im Bereich der ehemaligen B. Kaserne auch in einen sachgerechten \nAusgleich gebracht.\n\n50\n\nGrundlage der gesamten Erwägungen der Antragsgegnerin zur Standortwahl war \ndas Erfordernis, vom Standort der neuen Feuer- und Rettungswache nach \nMöglichkeit alle östlichen Bereiche des Stadtgebiets der Antragsgegnerin in einem \nZeitraum von max. 8 Minuten nach Alarmierung erreichen zu können. Bei dieser \nzeitlichen Vorgabe hat sich die Antragsgegnerin hinsichtlich des Brandschutzes von \nden Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren für die \nBedarfsplanung von Feuerwehren in Städten vom 16. September 1998 leiten lassen, \ndie ihrerseits Niederschlag gefunden haben im Brandschutzbedarfsplan der \nAntragsgegnerin. Durch diese Zielvorgabe soll sichergestellt werden, dass innerhalb \nder genannten Frist 10 Feuerwehrleute am Brandort eintreffen, um sämtliche \nFunktionen besetzen zu können, die bei einem kritischen Wohnungsbrand zur \nMenschenrettung und Brandbekämpfung im Erstangriff erforderlich sind. Im Übrigen \nist eine Eintreffzeit von max. 8 Minuten für innerörtliche Bereiche - wie bereits \ndargelegt - auch wichtigstes Kriterium für die Bejahung eines funktionsfähigen \nRettungsdienstes.\n\n51\n\nAusgehend von dieser sachgerechten Zielvorgabe hat die Antragsgegnerin bei \nihren in der Begründung des Bebauungsplans im Detail dargelegten Erwägungen zur \nStandortwahl von den zunächst 15 in die Betrachtung einbezogenen potentiellen \nStandorten 12 im wesentlichen bereits deshalb aus der weiteren Prüfung \nausgesondert, weil sie die funktionale Vorgabe nicht erfüllen. So ist auf S. 11 der \nBegründung ausdrücklich ausgeführt, durch Testfahrten habe belegt werden können, \ndass allein von den drei verbliebenen Standorten aus die maßgeblichen Einsatzziele \nin den Stadtbezirken V1. , S. , I6. und Mitte mit einer Eintreffzeit von bis \nzu 8 Minuten erreicht werden können. Insofern bestätigt schon ein Blick auf den \nStadtplan der Antragsgegnerin, dass die letztlich näher geprüften drei Standorte im \nBereich des Straßenzugs I2.-------weg /D. Weg, nämlich die Standorte IX (I2.--\n-----weg ; ehemalige B. Kaserne), X (D. Weg/östl. S1. -Trasse) und XI \n(D. Weg/B3.----allee / G. ), wegen ihrer Anbindung an das im östlichen \nStadtgebiet vorhandene Netz von Straßen mit maßgeblicher Verbindungsfunktion in \nder Tat eine offensichtliche Lagegunst aufweisen.\n\n52\n\nSachgerecht sind auch die Erwägungen, die die Antragsgegnerin zu der letztlich \ngetroffenen Auswahl des hier in Rede stehenden Standorts IX aus den verbliebenen \ndrei Alternativen veranlasst haben. Dass sich die Antragsgegnerin dabei von den \nstädtebaulich relevanten Kriterien \"Flächenpotentiale\", \"Nachnutzung\", \n\"Siedlungszusammenhang\", \"Immissionsschutz\", \"Umweltschutz\", \"Landschaftsbild\", \n\"Grunderwerbskosten\" und \"Erschließungsaufwand\" hat leiten lassen, lässt Mängel \nbei der Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange nicht erkennen. Auch deren \nBewertung weist keine beachtlichen Mängel auf. Insoweit ergaben sich jedenfalls bei \nmehreren der genannten Kriterien deutliche Nachteile einzelner der letztlich \nausgeschiedenen Standorte gegenüber dem hier gewählten Standort IX, die ohne \nweiteres einleuchten. Dies gilt namentlich für die Aspekte Erschließungsaufwand \n(nicht so gute Zielerreichung beim Standort XI) und Grunderwerbskosten (nicht so \ngute Zielerreichung beim Standort X). Auch die weiteren Bewertungen, dass die \nStandorte X und XI jedenfalls partiell ungünstiger sind als der Standort IX, sind \ninsbesondere an Hand des dem Senat vorliegenden Luftbild- und Kartenmaterials \nnachvollziehbar und lassen keine Fehleinschätzung erkennen. Zu den gegenteiligen \nEinschätzungen der Antragstellerinnen ist anzumerken:\n\n53\n\nNicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin unter den Aspekten \n\"Nachnutzung\" und \"Siedlungszusammenhang\" das Areal der ehemaligen B. \nKaserne als Einheit betrachtet und bewertet hat. So lässt das vorliegende Luftbild \ndieses Areals deutlich erkennen, dass das ehemalige Kasernengelände (in \nVerbindung mit dem bebauten Grundstück I2.-------weg 29) auch heute noch durch \nden Hochwasserschutzdamm zu den ausgedehnten Außenbereichsflächen der \nB1. hin markant abgegrenzt ist. Zwar mag es zutreffen, dass der für die Feuer- \nund Rettungswache vorgesehene südliche Bereich des ehemaligen \nKasernengeländes nie mit Gebäuden bebaut war. Er war jedoch nach den dem \nSenat vorliegenden Unterlagen in der Vergangenheit in die nach außen hin deutlich \nabgegrenzte Nutzung als militärische Liegenschaft bzw. Internat der britischen \nRheinarmee einbezogen, nämlich für Schießstände bzw. als Sportplatz. Bei der \nvorgesehenen Bebauung kann mithin durchaus von einer \"Wiedernutzbarmachung \nvon Flächen\" gesprochen werden, die nach der nunmehr maßgeblichen Fassung des \n§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB im Rahmen der Abwägung besonders zu berücksichtigen \nist. Gerade bei ehemaligen militärischen Liegenschaften rechnet die \nVerkehrsauffassung auch nach längeren Zeiten einer Nichtnutzung damit, dass das \nAreal wieder (baulichen) Nutzungen zugeführt wird. Ferner wäre eine Bebauung des \neingefriedeten südlichen Teils des ehemaligen Kasernengeländes auch wegen der \nim Süden - noch diesseits des Hochwasserschutzdamms - gelegenen Altbebauung \nI2.-------weg 29 durchaus noch in den Siedlungszusammenhang eingebunden, \nwährend bei den Standorten X und XI eine neue Feuer- und Rettungswache \nerheblich deutlicher in den bislang landwirtschaftlich genutzten und als solcher auch \nerkennbaren Außenbereich vordringen würde, wie die vorliegenden Luftbilder \nverdeutlichen.\n\n54\n\nHinsichtlich des Immissionsschutzes ergeben sich mit Blick auf benachbarte \nWohnbebauung entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen keine gravierenden \nUnterschiede zwischen den verbliebenen drei Standortalternativen. In allen drei \nFällen liegt die in erster Linie in Betracht zu ziehende schützenswerte \nWohnbebauung - abgesehen von dem einzelnen Wohnhaus I2.-------weg 29 neben \ndem hier strittigen Standort - jeweils der potentiellen Feuer- und Rettungswache \ngegenüber an der anderen Seite einer ersichtlich hoch belasteten Straße. Die Nutzer \ndieser Wohngebäude müssen daher schon wegen der deutlich erkennbaren \nmaßgeblichen Verbindungsfunktion der vorbeiführenden Straßen ohnehin mit der \ngelegentlichen Vorbeifahrt von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, des \nRettungsdienstes wie auch der Polizei unter Einsatz des Martinshorns rechnen.\n\n55\n\nIm Übrigen ergeben sich keine gravierenden Unterschiede hinsichtlich der \nSchutzwürdigkeit der den jeweiligen Alternativstandorten gegenüber liegenden \nWohnbebauung. Soweit die Antragstellerinnen auf die Ausweisung eines reinen \nWohngebiets im Baugebietsplan der Antragsgegnerin verweisen, kann dahinstehen, \nob dieser Plan insoweit überhaupt wirksam ist. Immerhin sind nach den \nAusführungen des Senats in seinem Beschluss vom 10. Mai 2000 - 7 B 516/00 - die \nFestsetzungen des Baugebietsplans zur Bauweise und zu den überbaubaren \nGrundstücksflächen offensichtlich unwirksam. Die Baugebietsausweisung erfasst \njedenfalls nur den nördlichen Teil der dem ehemaligen Kasernengelände westlich \ndes I1.-------wegs gegenüber liegenden Bebauung, nicht jedoch die - nur zum Teil \nbebauten - Grundstücke der Antragstellerinnen. Die dem Standort X gegenüber \nliegenden Wohnhäuser sind im Bebauungsplan Nr. 03.060 der Antragsgegnerin als \nallgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Auch bei der dem Standort XI gegenüber \nliegenden Bebauung handelt es sich ersichtlich um ein - zumindest faktisches - \nWohngebiet.\n\n56\n\nSchließlich ist hinsichtlich der Aspekte \"Umweltschutz\" und \"Landschaftsbild\" \nanzumerken, dass die Standorte X und XI in der Tat eindeutig in die umgebenden, \nauch als solche erkennbaren Außenbereichsbereichsflächen integriert sind, wie das \ndem Senat vorliegende Luftbildmaterial deutlich erkennen lässt. Demgegenüber ist \nder Standort IX durch den Hochwasserschutzdamm von der freien Landschaft der \nB1. markant abgegrenzt. Eine weitere, von der Antragsgegnerin zu Recht \nberücksichtigte Differenzierung ergibt sich daraus, dass die Standorte X und XI vom \nLandschaftsplan I. Süd erfasst und mit Festsetzungen in Bezug auf eine \nWeiterentwicklung von Natur und Landschaft belegt sind, während der Standort IX \naußerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans liegt.\n\n57\n\nInsgesamt bleibt festzuhalten, dass den Erwägungen der Antragsgegnerin zur \nStandortauswahl keine mangelhafte Ermittlung und Bewertung der Belange \nzugrunde liegt. Die hieran anküpfende Entscheidung, den in mehrfacher Hinsicht \npositiver als die beiden anderen verbliebenen Alternativen zu bewertenden \nStandort IX vorzuziehen, ist angesichts dessen auch im Ergebnis nicht zu \nbeanstanden.\n\n58\n\nGegenteiliges folgt entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen auch nicht \naus § 50 BImSchG. Nach dem in dieser Vorschrift normierten Trennungsgrundsatz, \nder unmittelbar insbesondere auch für solche Planungen gilt, die - wie hier - neue \ndem BImSchG unterliegende Anlagen ermöglichen, hat die Gemeinde die \nSchutzbedürftigkeit von (vorhandener) Wohnbebauung in ihre Abwägung \neinzustellen. Insbesondere hat sie als Ortsgesetzgeber ihre \nFestsetzungsmöglichkeiten zu nutzen, um im Rahmen sachgerechter Abwägung vor \nunverträglichen Einwirkungen zu schützen, sie tunlichst zu vermeiden oder jedenfalls \nzu mindern.\n\n59\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 4 BN 16.04 -, BRS 67 Nr. 33.\n\n60\n\nNichts anderes ist hier geschehen. Der Betrieb der Feuer- und Rettungswache \nals solcher weist, wie die nachfolgenden Darlegungen zum Immissionsschutz \nbelegen, keine besonderen Probleme im Hinblick auf benachbarte Wohnbebauung \nauf. Die realistischerweise zu erwartenden Fahrvorgänge als solche sind auch in der \nunmittelbaren Nachbarschaft von Wohngebieten grundsätzlich zumutbar. \nProblematisch ist in erster Linie der Gebrauch des Martinshorns bei Einsatzfahrten, \nder mit einem Schallleistungspegel von 135 dB (A) an der Quelle bereits im Bereich \nder Schmerzgrenze liegt.\n\n61\n\nVgl. Müller \"Technische Akustik im Immissionsschutz - Grundlagen und Begriffe\" \nin Lärmschutz in der Praxis, 1986, Tab. I.1 auf S. 24.\n\n62\n\nDie Auswirkungen eines Gebrauchs des Martinshorns bei Einsatzfahrten sind \nhier - wie gleichfalls noch darzulegen ist - jedoch auf das technisch unvermeidbare \nMinimum reduziert worden, so dass den spezifischen Anforderungen des § 50 \nBImSchG hinreichend Rechnung getragen worden ist. Hinzu kommt, dass das hier \nbetroffene Areal der ehemaligen B. Kaserne, wie bereits angesprochen, durch \ndie frühere Nutzung als militärische Liegenschaft vorgeprägt ist.\n\n63\n\nDie Erwägungen der Antragsgegnerin zur Wahrung der Anforderungen des \nImmissionsschutzes lassen gleichfalls keinen beachtlichen Mangel bei der Ermittlung \nund Bewertung der Belange sowie ihrem abwägenden Ausgleich erkennen.\n\n64\n\nDie Antragsgegnerin hat im vorliegenden Fall einen Bebauungsplan erlassen, der \nausschließlich ein bestimmtes, in seiner künftigen Funktion und Ausgestaltung \nbereits weitgehend feststehendes Vorhaben ermöglichen soll, nämlich die Errichtung \neiner Feuer- und Rettungswache, die für eine bestimmte Anzahl von \nEinsatzfahrzeugen (ein Rettungsfahrzeug sowie einen drei Einsatzwagen \numfassenden Löschzug) sowie sonstige Aufgaben (Aus- und Weiterbildung des \nPersonals) bestimmt ist. Gleichwohl hat der Plangeber bei der Festlegung der \nverbindlichen Festsetzungen im Bebauungsplan nicht bereits alle Details der \nkünftigen Ausgestaltung des Vorhabens vorgegeben, sondern weitgehend \nplanerische Zurückhaltung geübt. Er hat zwar die Art der Nutzung (Feuer- und \nRettungswache) und den Standort durch Baugrenzen eindeutig festgelegt wie auch \ndie maximale bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks (höchstzulässige Zahl der \nVollgeschosse, Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl). Im Übrigen hat sich der \nPlangeber jedoch dezidierter Vorgaben enthalten, obwohl solche mit dem ihm zur \nVerfügung stehenden Instrumentarium des § 9 Abs. 1 BauGB durchaus hätten \ngeregelt werden können, wie etwa die konkrete Lage der Ein- und Ausfahrt zu den \nöffentlichen Verkehrsflächen, die Standorte und Dimensionierung der Stellplätze, die \nVorgabe eventueller (Lärm)Schutzanlagen u.a.m.. \n\n65\n\nMit dieser relativ geringen Regelungsdichte hat der Plangeber der Sache nach \nplanerische Zurückhaltung geübt. Er ist dabei davon ausgegangen, dass die \ngeplante Feuerwache in ihrer konkreten Ausgestaltung letztlich so betrieben werden \nkann, dass die von ihr ausgehenden Immissionen der benachbarten Wohnbebauung \n(noch) zuzumuten sind, wie aus den Ausführungen in Abschnitt 10 (S. 20 ff) der \nPlanbegründung folgt. Dieser Verzicht, die erkennbaren negativen Auswirkungen des \nVorhabens bereits auf der Ebene des Bebauungsplans möglichst umfassend zu \nregeln, ist auch mit Blick auf den Grundsatz der Konfliktbewältigung als eines \nUnterfalls des planerischen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht zu \nbeanstanden.\n\n66\n\nZwar darf eine Planung nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie \nhervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Von einer \nabschließenden Konfliktlösung darf der Plangeber jedoch absehen, wenn \nsichergestellt ist, dass der erforderliche Ausgleich der widerstreitenden Interessen \nnoch im Rahmen des Planvollzuges stattfinden kann.\n\n67\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 4 NB 15.94 -, BRS 56 Nr. 22 \nm.w.N..\n\n68\n\nDeshalb brauchen z.B. Immissionsprobleme bei der Festlegung eines Standorts \nfür eine nach dem BImSchG genehmigungspflichtige Anlage nicht schon \nabschließend im Bebauungsplan gelöst zu werden, sondern dürfen dem \nnachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren vorbehalten \nbleiben, es sei denn, es ist schon im Planungsstadium erkennbar, dass eine \nUmsetzung des Plans zwangsläufig an immissionsschutzrechtlichen Hindernissen \nscheitern muss.\n\n69\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1984 - 4 B 191.83 -, BRS 42 \nNr. 30.\n\n70\n\nVon einer abschließenden Konfliktlösung im Bebauungsplan darf ferner Abstand \ngenommen werden, wenn und soweit die Lösung im nachfolgenden \nBaugenehmigungsverfahren - z.B. über § 15 BauNVO - möglich ist.\n\n71\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8.\n\n72\n\nDie Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn \nbereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene \nInteressenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen \nlassen wird. Ob eine solche Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln \ngesichert oder doch wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde dabei \nprognostisch zu beurteilen.\n\n73\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1984 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 \nm.w.N..\n\n74\n\nEine solche prognostische Abschätzung hat die Antragsgegnerin bei der \nAufstellung des strittigen Bebauungsplans vorgenommen. Diese ging von einer \nbestimmten, seinerzeit konkret in Aussicht genommenen Ausgestaltung des \nVorhabens aus und kam nach den seinerzeitigen Prämissen zu dem Ergebnis, dass \ndas Vorhaben in der so geplanten Ausgestaltung genehmigungsfähig war. Die \nseinerzeit angesetzten Prämissen waren allerdings nicht in jeder Hinsicht \nbedenkenfrei. Soweit darin Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange \nliegen, führen diese jedoch nicht zur Ungültigkeit des Plans, weil sie jedenfalls nicht \nim Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n.F. (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB \na.F.) auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sind. Im Einzelnen ist hierzu \nanzumerken:\n\n75\n\nZutreffend ist die Antragsgegnerin bei ihrer Planungsentscheidung davon \nausgegangen, dass für die im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren \nvorzunehmende Beurteilung der Feuer- und Rettungswache, die nicht einer \nGenehmigung nach dem BImSchG unterliegt, im Hinblick auf die von ihr \nausgehenden Lärmimmissionen die TA Lärm einschlägig ist. Die Grundsätze der \nErmittlung und Beurteilung nach der TA Lärm konnten damit sachgerechterweise \nauch im vorliegenden Planungsverfahren als Anhalt dafür herangezogen werden, ob \ndas hier ermöglichte Vorhaben auf der Grundlage der im Plan getroffenen \nFestsetzungen letztlich genehmigungsfähig war, ohne die benachbarte \nWohnbebauung unzumutbaren Lärmimmissionen auszusetzen.\n\n76\n\nDem steht die von den Antragstellern herangezogene DIN 18005 \"Schallschutz \nim Städtebau\" nicht entgegen. Diese DIN-Vorschrift enthält sich in ihrer Neufassung \n(Stand: Juli 2002) weitgehend konkreter Vorgaben für die Ermittlung und Bewertung \nbestimmter Lärmquellen, sondern verweist insoweit auf die jeweils einschlägigen \nRechtsvorschriften und Regelwerke, hinsichtlich gewerblicher Anlagen in Abschnitt \n7.5 mithin auf die TA Lärm. Beibehalten in der Neufassung der DIN 18005 sind zwar \ndie im Beiblatt 1 niedergelegten schalltechnischen Orientierungswerte für \nstädtebauliche Planungen. Aus ihnen ergibt sich im vorliegenden Fall aber kein \nAnlass, andere Zumutbarkeitsschwellen anzusetzen als die Richtwerte der TA Lärm, \nweil diese Richtwerte - wie auch aus dem Nachstehenden folgt - nicht von den \nOrientierungswerten der DIN 18005 abweichen.\n\n77\n\nDie im Planaufstellungsverfahren eingeholte Prognose (Gutachten V. 2004) \nkam hinsichtlich der betrachteten Immissionspunkte (IP 1 bis 4) zu folgenden \nErgebnissen der für den Regelbetrieb (ohne Einsatz des Martinshorns) \nanzunehmenden Beurteilungspegel:\n\n78\n\n- IP 1: 33 dB (A) am Tag und 40 dB (A) in der Nacht;\n\n79\n\n- IP 2: 29 dB (A) am Tag und 34 dB (A) in der Nacht;\n\n80\n\n- IP 3: 29 dB (A) am Tag und 33 dB (A) in der Nacht;\n\n81\n\n- IP 4: 44 dB (A) am Tag und 36 dB (A) in der Nacht.\n\n82\n\nDiese Beurteilungspegel lassen keine Anhaltspunkte für unzumutbare \nLärmimmissionen bei den maßgeblichen Schutzobjekten erkennen.\n\n83\n\nFür den IP 1 (Wohnhaus I2.-------weg 29) waren zutreffend die - mit den \nOrientierungswerten der DIN 18005 übereinstimmenden - Richtwerte der TA Lärm für \nMischgebiete, mithin 60 dB (A) am Tag und 45 dB (A) in der Nacht, anzusetzen, die \nhier deutlich unterschritten werden. Dieses Wohnhaus ist nicht Bestandteil eines \ngrößeren Wohngebiets, sondern von der westlich des I1.-------wegs gelegenen \nWohnhauszeile durch diese mit rd. 16.000 Kfz/24 h sehr hoch belastete Straße \ngetrennt. Es ist durch den Bebauungsplan Nr. 03.003 als Fläche für die \nLandwirtschaft überplant und damit auf den bloßen - passiven - Bestandsschutz \ngesetzt. In seiner Schutzwürdigkeit wird es ferner durch die nördlich anschließende \nfrühere Nutzung des Kasernengeländes maßgeblich geprägt, mit dessen \nWiedernutzung, und zwar eher zu gewerblichen Zwecken, durchaus zu rechnen ist. \nAll das lässt den Ansatz von Mischgebietswerten gerechtfertigt erscheinen.\n\n84\n\nFür die IP 2 (I2.-------weg 28), 3 (I2.-------weg 26) und 4 (I2.-------weg 22) sind \nnicht - wie die Antragstellerinnen meinen - die maßgeblichen Werte für reine \nWohngebiete anzusetzen. Allerdings sind auch nicht, wie im Gutachten V. 2004 \nvorgenommen, für diese IP Mischgebietswerte einschlägig. Die hierfür auf S. 10 des \nGutachtens V. 2004 angeführte Begründung, dass die Aufgabe einer \nRettungsstation nicht mit einer gewerblichen Nutzung verglichen werden könne und \ndass bei Einhaltung von Mischgebietswerten jedenfalls gesunde Wohnverhältnisse \nsichergestellt seien, ist ersichtlich verfehlt. Auch für die Beurteilung der \nRechtmäßigkeit von Immissionen hoheitlich betriebener Anlagen sind - mangels \nanderweitiger spezialgesetzlicher Regelungen - die Maßstäbe des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 \nBImSchG) anzuwenden. Die Zumutbarkeit reicht insoweit nicht etwa bis zur Grenze \nder Gesundheitsgefahr oder des schweren und unerträglichen Eingriffs.\n\n85\n\nVgl. zur Zumutbarkeit des Lärms einer Feueralarmsirene: BVerwG, Urteil vom \n29. April 1988 - 7 C 33.87 -, BRS 48 Nr. 99.\n\n86\n\nAuch der Umstand, dass die betreffende Anlage der Rettung von Menschenleben \ndient, entbindet den Träger der Anlage bei deren Planung und Ausgestaltung nicht \nvon der Pflicht, auf die Schutzbedürfnisse benachbarter Wohnbevölkerung nach \nMassgabe des einschlägigen Immissionsschutzrechts angemessen Rücksicht zu \nnehmen.\n\n87\n\nGerechtfertigt sind hier allenfalls solche Beurteilungspegel als \nZumutbarkeitsschwelle, die sich den Werten für allgemeine Wohngebiete nähern \noder sie gar erreichen. Insoweit ist zwar davon auszugehen, dass der IP 4 nach dem \nBaugebietsplan - geht man von dessen nicht ganz zweifelsfreier Gültigkeit aus - in \neinem ausgewiesenen reinen Wohngebiet liegt. Zu berücksichtigen ist jedoch ferner, \ndass die vom Baugebietsplan erfasste Wohnbebauung, die sich zeilenartig entlang \ndes I1.-------wegs erstreckt und in den Häusern I2.-------weg 26 bis 32 ihre \nFortsetzung befindet, an der Nahtstelle zweier unterschiedlich strukturierter Bereiche \nliegt. Östlich des I1.-------wegs liegt der Wohnbebauung das ehemalige \nKasernengelände gegenüber, bei dem - wie bereits angesprochen - mit einer \nWiedernutzung, und zwar eher zu gewerblichen Zwecken, zu rechnen ist. In einer \nsolchen Gemengelage ist nach ständiger Rechtsprechung\n\n88\n\n- vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1984 - 7 B 149.84 -, NVwZ \n1985, 186, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 49.82 -, BRS 46 Nr. 50 und Beschluss \nvom 28. September 1993 - 4 B 151.93 -, BRS 55 Nr. 165 jeweils m.w.N. -\n\n89\n\nein Mittelwert zu bilden, der unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit sowie der \nUmstände des Einzelfalls, zu denen auch der Gesichtspunkt der Priorität gehören \nkann, zwischen den für die unterschiedlichen Bereiche maßgeblichen Werten liegt. \nNach dieser Sicht, die nunmehr auch ihren Niederschlag in Nr. 6.7 der TA-Lärm \ngefunden hat, sind hier mindestens solche Werte anzusetzen, die deutlich über den \nWerten für reine Wohngebiete liegen und sich den Werten für allgemeine \nWohngebiete von 55 dB (A) am Tag und 40 dB (A) in der Nacht jedenfalls nähern \noder sie gar erreichen. Diese Schwelle wird bei den westlich des I1.-------wegs \ngelegenen Wohnhäusern nach dem Gutachten V. 2004 ersichtlich \neingehalten.\n\n90\n\nIm Ergebnis nichts anderes, nämlich die voraussichtliche Wahrung der auf die \nBeurteilungspegel am Tag und in der Nacht bezogenen Zumutbarkeitsschwelle bei \nErrichtung der Feuer- und Rettungswache, ergibt sich auch aus dem nachträglich, \nerst im Normenkontrollverfahren, vorgelegten Gutachten (Gutachten V. 2006), \ndem verschiedene, nunmehr vorgesehene Modifikationen bei der Bauausführung der \nFeuer- und Rettungswache zugrunde liegen. Das Gutachten V. 2006 kommt \ninsoweit zu folgenden Ergebnissen:\n\n91\n\n- IP 1: 34 dB (A) am Tag und 40 dB (A) in der Nacht;\n\n92\n\n- IP 2: 29 dB (A) am Tag und 32 dB (A) in der Nacht;\n\n93\n\n- IP 3: 34 dB (A) am Tag und 31 dB (A) in der Nacht;\n\n94\n\n- IP 4: 44 dB (A) am Tag und 38 dB (A) in der Nacht.\n\n95\n\nAuch diese Beurteilungspegel liegen hinsichtlich des IP 1 deutlich unter den dort \nmaßgeblichen Mischgebietswerten und wahren hinsichtlich der IP 2 bis 4 die \ndargelegte Zumutbarkeitsschwelle, die sich den Werten für allgemeine Wohngebiete \nvon 55 dB (A) am Tag und 40 dB (A) in der Nacht zumindest nähert oder sie gar \nerreicht.\n\n96\n\nDafür, dass den Ermittlungen in den Gutachten V. 2004 und 2006 \nhinsichtlich des voraussichtlichen tatsächlichen Betriebs der Feuer- und \nRettungswache Ansätze zugrunde liegen, die zu Lasten der betroffenen \nWohnbebauung zu niedrig gegriffen wären, liegt kein Anhalt vor.\n\n97\n\nIm Gutachten V. 2004 wurden angesetzt für den Tagwert (von 6.00 bis \n22.00 Uhr):\n\n98\n\n- 4 Fahrten des Rettungswagens über die Anbindungsstraßen mit \nausgeschaltetem Martinshorn;\n\n99\n\n- 4 Fahrten des Löschzuges mit drei Fahrzeugen über die Anbindungsstraßen mit \nausgeschaltetem Martinshorn;\n\n100\n\n- 32 Pkw-Fahrten der Mitarbeiter über die Anbindungsstraßen;\n\n101\n\n- je ein Stellplatzwechsel auf den 16 Pkw-Stellplätzen;\n\n102\n\n- Kommunikationsgeräusche im Hofbereich über einen Zeitraum von 6 \nStunden;\n\n103\n\n- Löschfahrzeug im Leerlaufbetrieb über einen Zeitraum von 2 Stunden.\n\n104\n\nFür den Nachtwert (lauteste Nachtstunde im Zeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr) \nwurden angesetzt:\n\n105\n\n- Abfahrt und Ankunft eines Rettungsfahrzeugs über die Anbindungsstraßen mit \nausgeschaltetem Martinshorn;\n\n106\n\n- Abfahrt und Ankunft eines Löschzuges mit drei Fahrzeugen über die \nAnbindungsstraßen mit ausgeschaltetem Martinshorn.\n\n107\n\nDemgegenüber betragen die Ansätze im Gutachten V. 2006 für den \nTagwert (von 6.00 bis 22.00 Uhr):\n\n108\n\n- 4 Fahrten des Rettungswagens über die Anbindungsstraßen mit \nausgeschaltetem Martinshorn;\n\n109\n\n- 4 Fahrten des Löschzuges mit drei Fahrzeugen über die Anbindungsstraßen mit \nausgeschaltetem Martinshorn;\n\n110\n\n- 36 Pkw-Fahrten der Mitarbeiter über die Anbindungsstraßen;\n\n111\n\n- je ein Stellplatzwechsel auf den 18 Pkw-Stellplätzen;\n\n112\n\n- Kommunikationsgeräusche im Hofbereich über einen Zeitraum von 6 \nStunden;\n\n113\n\n- Löschfahrzeug im Leerlaufbetrieb über einen Zeitraum von 2 Stunden.\n\n114\n\nFür den Nachtwert (lauteste Nachtstunde im Zeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr) \nwurden in diesem neueren Gutachten angesetzt:\n\n115\n\n- Abfahrt und Ankunft eines Rettungsfahrzeugs über die Anbindungsstraßen mit \nausgeschaltetem Martinshorn (2 Fzg-Bewegungen) über die östliche Aus- und \nEinfahrt;\n\n116\n\n- Abfahrt und Ankunft eines Löschzuges mit drei Fahrzeugen über die \nAnbindungsstraßen mit ausgeschaltetem Martinshorn (6 Fzg-Bewegungen) über die \nöstliche Aus- und Einfahrt.\n\n117\n\nDie hiernach berücksichtigten Betriebsmodalitäten liegen ersichtlich nicht unter \neinem realistischerweise zu erwartenden Betrieb der Feuer- und Rettungswache, \ndenn nach den auf S. 21 der Planbegründung niedergelegten Angaben der \nFeuerwehr I. werden im Osten der Stadt rechnerisch pro Tag 3,3 \nRettungswageneinsätze und 2,2 Löschfahrzeugeinsätze gefahren.\n\n118\n\nDer Umstand, dass bei den Begutachtungen das - bislang unbebaute - \nGrundstück I4.-------straße 24 (Flurstück 457) der Antragstellerin zu 2. nicht \ngesondert betrachtet wurde, ist unerheblich. Mit den IP 2 bis 4 wurden die drei dem \ngenannten Grundstück der Antragstellerin zu 2. unmittelbar benachbarten bebauten \nGrundstücke I2.-------weg 22, 26 und 28 untersucht. Dafür, dass das Flurstück 457 in \nimmissionsmäßiger Hinsicht kritischer zu beurteilen sein könnte als die geprüften \nbenachbarten Grundstücke, ist nichts erkennbar. Im Gegenteil spricht eher manches \ndafür, dass das Flurstück 457 weniger kritisch zu sehen ist, weil ihm im Wesentlichen \nder Baukörper der geplanten Feuer- und Rettungswache gegenüberliegt und nicht - \nwie bei den Grundstücken I2.-------weg 26 und 28 - die Einmündung des alten \nAbschnitts des I1.-------wegs in den I2.-------weg , über die die Fahrzeuge in das \nweiterführende Straßennetz gelangen, sowie auch nicht - wie bei dem Grundstück \nI2.-------weg 22 - die für Stellplätze und andere betriebliche Aktivitäten zu nutzende \nFreifläche nördlich des Gebäudes nördlich der Feuer- und Rettungswache.\n\n119\n\nFerner unterliegt auch keinen Bedenken, dass in der auf den Regelfall \nabgestellten Prognose davon ausgegangen wurde, bei Einsatzfahrten der Lösch- \nund Rettungsfahrzeuge werde kein Martinshorn eingeschaltet. Insoweit konnte im \nPlanungsverfahren darauf vertraut werden, dass am I2.-------weg eine \nLichtsignalanlage installiert wird, die vor Beginn der Einsatzfahrten den Verkehr auf \ndem hoch belasteten I2.-------weg unterbindet, um den Einsatzfahrzeugen ein \nEinbiegen auf die Straße zu ermöglichen, ohne das Martinshorn zur \nInanspruchnahme eines Vorfahrtrechts einsetzen zu müssen. Zwar ist die \nentsprechende textliche Festsetzung im strittigen Bebauungsplans, wie dargelegt, \nunwirksam. Mit der Aufnahme dieser Festsetzung in den Plan hat die \nAntragsgegnerin jedoch - wie sie im vorliegenden Normenkontrollverfahren \nzutreffend vorträgt - ihre Absicht zur Installation einer solchen Lichtsignalanlage \nunmißverständlich verdeutlicht. Dies hat sich auch darin manifestiert, dass die \nzwischenzeitlich erteilte Baugenehmigung für die Feuer- und Rettungswache auch in \nder Fassung des Nachtrags vom 14. Februar 2006 einen Betrieb der Wache nur \nzulässt, wenn zuvor die Lichtsignalanlage installiert und durch entsprechende \nBetriebsanweisung sichergestellt ist, dass die Martinshörner der Einsatzfahrzeuge \nnur in unvermeidbaren Fällen eingeschaltet werden. Zwar hat die Antragsgegnerin \nden - untauglichen - Versuch unternommen, die von ihr beabsichtigte Installation der \nLichtsignalanlage bereits durch den Plan verbindlich vorzugeben. Das Fehlschlagen \ndieser Absicht ändert jedoch nichts daran, dass sie unabhängig von der Wirksamkeit \nder entsprechenden textlichen Festsetzung bei Erlass des strittigen Bebauungsplans \njedenfalls davon ausgehen konnte, dass die als erforderlich angesehene Installation \nder Lichtsignalanlage auch tatsächlich vorgenommen wird, bevor die Wache in \nBetrieb genommen wird, und damit im Regelfall bei dem Beginn von Einsatzfahrten \nein Einsatz des Martinshorn entbehrlich ist.\n\n120\n\nUmschädlich ist, dass auch bei Installation der Lichtsignalanlage im Einzelfall \nnicht ausgeschlossen ist, dass bei einer Vorbeifahrt der Rettungs- bzw. \nLöschfahrzeuge an der der Wache benachbarten Wohnbebauung das Martinshorn \nzum Einsatz kommt. Eine Unzumutbarkeit des Betriebs der Wache lässt sich daraus \nnicht herleiten. In Betracht kommt eine Benutzung des Martinshorns nur in äußerst \nseltenen Fällen, etwa bei Störungen der Ampelanlage oder in den Fällen, in denen \nVerkehrsteilnehmer - verkehrswidrig - die Lichtsignalanlage mißachten und die \nEinsatzfahrzeuge durch Einsatz des Martinshorns auf ihre Sonderrechte nach § 35 \nStVO aufmerksam machen müssen. In solchen Sonderfällen ist auch im Rahmen der \nGrundsätze für die Prüfung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Nr. 4 \nder TA Lärm auf die Regelungen in Nr. 3.2.2 der TA Lärm zurückzugreifen. Diese \nlassen es zu, dass dann, wenn im Einzelfall etwa unter den Gesichtspunkten der \nHerkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz von Geräuschimmissionen besondere \nUmstände vorliegen, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, ggf. \nabweichende Beurteilungen vorgenommen werden.\n\n121\n\nInsoweit ist hier maßgeblich, dass bei der Beurteilung der Erheblichkeit von \nvereinzelten Einsätzen des Martinshorns der Warnzweck dieser dem Schutz und der \nRettung von Menschenleben dienenden Schallereignisse nicht vernachlässigt \nwerden kann.\n\n122\n\nVgl. zur Zumutbarkeit einer Feueralarmsirene: BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 \n- 7 C 33.87 -, BRS 48 Nr. 99.\n\n123\n\nHinzu kommt, dass das Geräusch des Martinshorns bei einer Einsatzfahrt \n- anders als bei stationären Anlagen - nur kurzfristig während der in aller Regel \nzügigen Vorbeifahrt des Einsatzfahrzeugs auftritt. Ferner müssen gerade Anlieger \nvon Straßen mit maßgeblicher Verbindungsfunktion ohnehin vermehrt damit rechnen, \ndass Rettungsfahrzeuge - wie auch Polizeifahrzeuge - im Einsatz die Straße unter \nBenutzung des Martinshorn befahren. Dass ein Betroffener in (unmittelbarer) \nNachbarschaft einer Feuer- und Rettungswache wohnt, erhöht - nicht anders als \netwa die Nachbarschaft eines Krankenhauses oder einer Polizeidienststelle - zwar in \ngewissem Umfang die Wahrscheinlichkeit, dass Einsatzfahrten mit Martinshorn \nwahrgenommen werden müssen. Dies ist jedoch in einem funktionierenden \nGemeinwesen unvermeidlich und - wie hier - jedenfalls dann dem als sozialadäquat \nhinzunehmenden Beeinträchtigungsrisiko zuzuordnen, wenn im übrigen alles nach \ndem Stand der Technik Mögliche dafür getan ist, dass sich dieses Risiko nur in einer \nmöglichst geringen Zahl von Fällen tatsächlich verwirklicht und zu \nBeeinträchtigungen führt.\n\n124\n\nSchließlich ist auch nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass die \nWirkungen des selten und dann auch nur äußerst kurzfristig auftretenden Geräuschs \ndes Martinshorns über eine durchaus beachtliche Belästigung hinaus gehen. \nInsoweit ist davon ausgehen, dass die Schmerzgrenze von Schallereignissen etwa in \nBereichen von 120 dB (A) beginnt.\n\n125\n\nVgl. Müller \"Technische Akustik im Immissionsschutz - Grundlagen und Begriffe\" \nin Lärmschutz in der Praxis, 1986, Tab. I.1 auf S. 24.\n\n126\n\nHier ist nach den in beiden Gutachten V. (S. 24 des Gutachtens 2004 bzw. \nS. 22 des Gutachtens 2006) angestellten, insoweit keinen Bedenken unterliegenden \nErmittlungen bei der Vorbeifahrt eines Einsatzfahrzeugs mit eingeschaltetem \nMartinshorn an den Immissionspunkten 2 bis 4 mit Maximalpegeln in Bereichen von \n92 bis 96 dB (A) zu rechnen, und zwar als Außenpegel vor der Straßenfront der \nGebäude. Sie wirken mithin nur auf die Gebäudeseiten ein, bei denen - nicht zuletzt \nauch mit Blick auf die hohe Verkehrsbelastung des I1.-------wegs - eine \nAufenthaltsqualität des Freiraums ersichtlich ausscheidet und Personen, die sich dort \nbewegen, ohnehin mit auch sonst nicht vermeidbaren besonders lästigen \nEinzelgeräuschen des Straßenverkehrs - Hupen, quietschende Bremsen u.a.m. - \nrechnen müssen. Im Gebäude selbst liegen die bei Einsatz des Martinshorns zu \nerwartenden Maximalpegel bei Werten zwischen 60 und 64 dB (A), mithin bei \nWerten, die nach der TA Lärm jedenfalls in Mischgebieten noch als Spitzenpegel in \nder Nacht (außen) zumutbar sind und ihrer absoluten Größe nach dem mittleren \nSchalldruckpegel beim Fernsehen entsprechen.\n\n127\n\nVgl. gleichfalls Müller \"Technische Akustik im Immissionsschutz - Grundlagen \nund Begriffe\" in Lärmschutz in der Praxis, 1986, Tab. I.1 auf S. 24.\n\n128\n\nSoweit am Haus I2.-------weg 29 bei einer Vorbeifahrt von Rettungs- oder \nLöschfahrzeugen mit eingeschaltetem Martinshorn kurzfristige Außenpegel von bis \nzu 106 dB (A) zu erwarten sind, ist zu berücksichtigen, dass dieses Haus - wie \ndargelegt - nur die Schutzmaßstäbe eines Mischgebiets für sich reklamieren kann \nund auch bei diesem Objekt eine Außenseite betroffen ist, bei der nach der \ngegebenen Vorbelastung eine Aufenthaltsqualität gleichfalls ausscheidet. Der im \nGebäudeinneren zu erwartende Spitzenpegel von 74 dB (A) entspricht seiner \nabsoluten Lautheit nach zwar dem Pegel der beschleunigten Vorbeifahrt eines Pkw \nin 7,5 m Entfernung.\n\n129\n\nVgl. gleichfalls Müller \"Technische Akustik im Immissionsschutz - Grundlagen \nund Begriffe\" in Lärmschutz in der Praxis, 1986, Tab. I.1 auf S. 24.\n\n130\n\nAuch ein solcher Wert ist im Einzelfall mit Blick auf die besondere Warnfunktion \ndes Martinshorns, mit der alle Anlieger von Straßen mehr oder weniger oft rechnen \nmüssen, jedoch noch hinzunehmen, wenn - wie hier - nur in seltenen Fällen mit \nseinem Auftreten zu rechnen ist.\n\n131\n\nMangelhaft sind allerdings die im Planaufstellungsverfahren vorgenommenen \nErmittlungen und Bewertungen der Belange durch die Antragsgegnerin, soweit es \num die Berücksichtigung der nach der TA Lärm gleichfalls relevanten Spitzenpegel \ngeht.\n\n132\n\nDer Planungsentscheidung der Antragsgegnerin zugrunde liegt das Gutachten \nV. 2004. Dieses Gutachten geht hinsichtlich der bei regulärem Betrieb der \nFeuer- und Rettungswache - ohne Einsatz des Martinshorns - zu erwartenden \nLärmimmissionen davon aus, dass als Spitzenpegel das Entspannungsgeräusch \neiner Lkw-Bremse im Bereich der Ausfahrt anzusetzen ist, und zwar mit einem \nSchallleistungspegel Lwa von 110 dB (A). Hiervon ausgehend wurde vom Gutachter \n(S. 21 des Gutachtens V. 2004) ermittelt, dass in der Nacht am IP 1 ein \nSpitzenpegel von 75 dB (A) und an den IP 2 und 3 jeweils Spitzenpegel von \n66 dB (A) zu erwarten sind. Diese liegen am IP 1 um 30 dB (A) über dem nachts \nmaßgeblichen Beurteilungspegel von 45 dB (A) und überschreiten damit das \nSpitzenpegelkriterium nach Nr. 6.1 der TA Lärm - maximal 20 dB (A) über dem für \ndie Nacht einschlägigen Beurteilungspegel - deutlich. An den IP 2 und 3 liegen die zu \nerwartenden Spitzenpegel immerhin um 26 dB (A) über dem nachts maßgeblichen \nBeurteilungspegel für allgemeine Wohngebiete von 40 dB (A). Da hier - wie dargelegt \n- allenfalls Werte maßgeblich sind, die sich den Werten für allgemeine Wohngebiete \nnähern oder sie gar erreichen, wird auch an den IP 2 und 3 das \nSpitzenpegelkriterium nach Nr. 6.1 der TA Lärm deutlich überschritten.\n\n133\n\nEine solche Überschreitung hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer \nPlanungsentscheidung als hinnehmbar gewertet. Darin liegt jedenfalls ein Mangel bei \nder Ermittlung und Bewertung der Belange. Gleichwohl ist dieser Mangel nicht \nbeachtlich. Einschlägig hierfür ist § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n.F., nach dem \n- wie gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F. - Mängel bei der Aufbereitung des \nAbwägungsmaterials, mithin im Abwägungsvorgang, nur dann beachtlich sind, wenn \nsie offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sind. Insoweit kann hier \ndahinstehen, ob das Merkmal \"offensichtlich\" erfüllt ist. Jedenfalls ist der genannte \nMangel nicht auf das Ergebnis der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin \nvon Einfluss gewesen. Insoweit reicht nicht die (wohl stets zu bejahende) abstrakte \nMöglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre, sondern es kommt \nauf eine konkrete Betrachtung an, d.h. es muß nach den Umständen des Falles die \nkonkrete Möglichkeit bestehen, dass die Planung ohne den Mangel im Vorgang \nanders ausgefallen wäre.\n\n134\n\nVgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65 \nund vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22 m.w.N..\n\n135\n\nLetzteres scheidet hier offensichtlich aus.\n\n136\n\nDem genannten Mangel bei der Ermittlung und Bewertung liegt die Prämisse \nzugrunde, dass im vorliegenden Fall überhaupt - wie vom Gutachter angenommen - \nein derart hohes Entspannungsgeräusch einer Lkw-Bremse beim regulären Betrieb \nder Feuer- und Rettungswache in Ansatz zu bringen ist. Das trifft, wie die \nAntragsgegnerin nunmehr mit den mit Schriftsatz vom 15. Februar 2006 vorgelegten \nUnterlagen klargestellt hat, nicht zu. Die hier zum Einsatz kommenden Fahrzeuge \nweisen nach den Ausführungen auf S. 15 des Gutachtens V. 2006 das \ncharakteristische Entspannungsgeräusch der Druckluftbremse nicht auf, weil bei \nihnen der Auslass des Überdruckventils mit einem Schalldämpfer versehen ist. Der \nNachtrag zur Baugenehmigung gibt demgemäß nunmehr ausdrücklich vor, dass nur \ndie im Gutachten festgelegten Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit vergleichbarer \ntechnischer Ausstattung benutzt werden dürfen.\n\n137\n\nDurch das Gutachten V. 2006 ist ferner klargestellt, dass auch unter \nBerücksichtigung des dann sachgerechterweise anzusetzenden Spitzenpegels von \n103 dB (A) für das Schallereignis \"Vorbeifahrt Löschfahrzeug\" ein Überschreiten des \nSpitzenpegelkriteriums nach Nr. 6.1 der TA Lärm jedenfalls durch gewisse \nModifikationen des Bauvorhabens ausgeschlossen werden kann. Insoweit ergibt sich \naus dem Gutachten V. 2006, dass bei einer entsprechenden Modifikation der \nZufahrsituation, wie sie auch ihren Niederschlag in dem Nachtrag vom 14. Februar \n2006 zur Baugenehmigung gefunden hat, unzumutbare Spitzenpegel vermieden \nwerden können. Im einzelnen wurden insoweit auf S. 20 des Gutachtens V. \n2006 folgende nunmehr zu erwartende Spitzenpegel ermittelt:\n\n138\n\nIP 1 = 60 dB (A)\n\n139\n\nIP 2 = 54 dB (A)\n\n140\n\nIP 3 = 54 dB (A).\n\n141\n\nDiese sind als nächtliche Spitzenwerte bei regulärem Betrieb der Feuer- und \nRettungswache - ohne Einsatz des Martinshorns - nicht zu beanstanden. Am IP 1 \nwird der für die Nacht maßgebliche Beurteilungspegel von 45 dB (A) nur um 15 \ndB (A) überschritten; an den IP 2 und 3 liegen die Überschreitungen des für die \nNacht maßgeblichen Beurteilungspegels - nahe bei bzw. gleich 40 dB (A) - gleichfalls \ndeutlich unter 20 dB (A).\n\n142\n\nNach alledem ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der konkret \nzum Einsatz kommenden Fahrzeuge sowie gewisser Modifikationen des Betriebs der \nWache nach Nr. 6.1 der TA Lärm unzumutbare Spitzenpegelbelastungen - jedenfalls \nfür den regulären Betrieb ohne Einsatz des Martinshorns - ausgeschlossen sind. \nSowohl der Fahrzeugeinsatz als auch die im Nachtrag zur Baugenehmigung \ngeregelten Modifikationen des Vorhabens sind ohne weiteres mit den konkreten \nFestsetzungen des strittigen Bebauungsplans vereinbar, bei deren Erlass die \nAntragsgegnerin, wie dargelegt, planerische Zurückhaltung geübt hat. Angesichts \ndessen liegt kein Anhalt dafür vor, dass die Antragsgegnerin - wäre sie sich bei der \nBeschlussfassung über den strittigen Bebauungsplan des Mangels bewusst \ngewesen, dass sie fehlerhafterweise von zu hohen zu erwartenden Spitzenpegeln \nausgegangen war - dem Plan einen anderen Inhalt gegeben hätte. Es spricht \nvielmehr alles dafür, dass sie an den Festsetzungen des Bebauungsplans \nfestgehalten hätte, da diese einen der Nachbarschaft zumutbaren Betrieb der Feuer- \nund Rettungswache durchaus zulassen.\n\n143\n\nSoweit die Antragstellerinnen schließlich eine mangelhafte Berücksichtigung der \nEntwässerungssituation rügen, sind keine konkreten Anhaltspunkte für Mängel bei \nder Ermittlung und Bewertung der Belange dargetan. Davon, dass die bereits \nangespannte Entwässerungssituation in der Abwägung \"keine Berücksichtigung \ngefunden\" habe, kann keine Rede sein. Auf S. 20 der Begründung des \nBebauungsplans ist vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, es liege ein detailliertes \nEntwässerungskonzept für die Feuer- und Rettungswache vor.\n\n144\n\nLeidet der strittige Bebauungsplans nach alledem lediglich an dem Mangel, dass \ndie textliche Festsetzung Nr. 2.1 unwirksam ist, hat dieser Mangel keinen Einfluss auf \ndie Wirksamkeit des Plans insgesamt. Der strittige Bebauungsplan kann auch ohne \ndiese Festsetzung die ihm zugedachte städtebauliche Steuerungsfunktion erfüllen. \nEs ist auch davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Plan auch ohne diese \nFestsetzung beschlossen hätte. Ihr Wille, die Lichtsignalanlage zu installieren, hängt \nersichtlich nicht davon ab, ob diese Anlage durch eine Planfestsetzung \nrechtsverbindlich vorgegeben ist oder nicht.\n\n145\n\nDie Kostentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 VwGO \niVm § 100 ZPO.\n\n146\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n147\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n148","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273889","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-06/7-d-92-04-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273889","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273889","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-06/7-d-92-04-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273889","retrieved":"2026-07-09 02:45:17.857286+00:00"}}