{"status":"available","doknr":"OLD273888","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0306.7D124.05NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-06","aktenzeichen":"7 D 124/05.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragsteller zu 1. bis 5. tragen je 1/5 der Kosten des Verfahrens \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; den auf sie \nentfallenden Kostenanteil tragen die Antragsteller zu 4. als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller sind jeweils Eigentümer eines Wohngrundstücks; die \nGrundstücke liegen nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 160 (im \nFolgenden: Ursprungsplan), dessen 1. Änderung (im Folgenden: Bebauungsplan) \nStreitgegenstand des Normenkontrollantrags ist.\n\n3\n\nDer Bebauungsplan unterfällt in zwei räumlich getrennte Teilbereiche. Der \nwestliche Teilbereich, gegen dessen Festsetzungen sich die Antragsteller \nausschließlich wenden, verläuft im Norden entlang der Südseite der Grundstücke R.-\n----weg 2 bis 12 - die Antragstellerin zu 5. ist Eigentümerin des außerhalb des \nGeltungsbereichs des Bebauungsplans gelegenen Grundstücks R1.----weg 2 - sowie \nim Osten und Süden entlang der West- bzw. Nordseite der hier von Nord nach \nWesten verschwenkenden T.------straße . Auf der Ostseite der T1.-----straße grenzen \ndie ebenfalls nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen, zum J. - \nund zum J1.----weg erschlossenen Wohngrundstücke der Antragsteller zu 1. bis 4. \nan. (Durch einen anderen Bebauungsplan ist der dortige Bereich nach Angaben der \nVertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung einem reinen \nWohngebiet zugeordnet.) Das Plangebiet liegt am nordöstlichen Rand des M. . \nDer überplante Bereich ist im Ursprungsplan als öffentliche Grünfläche (\"mit \nweitestgehend natürlicher Entwicklung\") festgesetzt. Innerhalb der Grünfläche sieht \nder Ursprungsplan die Anlage zweier Sportplätze vor; ausweislich der Begründung \ndes Ursprungsplans war die Anlage zweier Kleinspielfelder geplant. Tatsächlich ist \neine teils mit Zier- und Nadelgehölzen bewachsene Wiesenfläche vorhanden, im \nSüden und Westen schließen 22 Grabelandflächen an. Der Bebauungsplan sieht \nnunmehr neben Grün- und Ausgleichsflächen ein allgemeines Wohngebiet vor, \ndessen Zweckbestimmung er mit \"Wohn- und Pflegezentrum\" kennzeichnet. Die \nOstseite der einen überbaubaren Grundstücksfläche dieses allgemeinen \nWohngebiets ist entlang der T1.-----straße - ungefähr den Grundstücken J2.---weg \n20 und 22 sowie J3.----weg 29 bis 35 gegenüber - etwa 40 m lang; die überbaubare \nGrundstücksfläche erstreckt sich von hier in etwa parallel zum R2.----weg rund 70 m \nnach Westen. Die maximale Traufhöhe des in der überbaubaren Grundstücksfläche \nzulässigen Gebäudes ist mit 143,5 m NN, die Dachneigung mit max. 15 ° \nvorgegeben. Die natürliche Geländeoberfläche liegt hier zwischen 131 m und 136 m \nNN. Der Bebauungsplan legt die Grundflächenzahl mit 0,4 und die \nGeschossflächenzahl mit 1,2 fest. Nördlich der überbaubaren Grundstücksfläche \nsieht der Bebauungsplan eine von der T1.-----straße abzweigende private \nMischverkehrsfläche vor, die rund 95 m nach Westen führt und in einem \nWendehammer endet. Entlang der Mischverkehrsfläche sind 3 Flächen für Stellplätze \nvorgesehen, die die Anlage von insgesamt 19 Stellplätzen ermöglichen sollen. Eine \nweitere Stellplatzfläche für weitere 3 Stellplätze sieht der Bebauungsplan südöstlich \nan die überbaubare Grundstücksfläche angrenzend vor. Nördlich der privaten \nMischverkehrsfläche folgt innerhalb des Bebauungsplangebiets bis zur nördlichen \nBebauungsplangrenze südlich der Grundstücke R.-----weg 2 bis 12 eine 30 bis 35 m \nbreite öffentliche Grünfläche, die sich im westlichen Planbereich in südlicher \nRichtung erweitert. Nachrichtlich weist der Bebauungsplan darauf hin, dass unter \ndem Bebauungsplanbereich Bergbau umgegangen ist; vor Baubeginn wird eine \ngutachterliche Einschätzung der bergbaulichen Verhältnisse empfohlen.\n\n4\n\nIm östlichen Änderungsbereich des Bebauungsplans soll durch die Ausweisung \neines zusätzlichen Baufensters im Wesentlichen die Errichtung eines weiteren \nWohnhauses ermöglicht werden.\n\n5\n\nDurch textliche Festsetzungen bestimmt der Bebauungsplan für den westlichen \nÄnderungsbereich, dass dort die Errichtung eines Seniorenpflegeheims mit \nPflegeplätzen und Altenwohnungen als Wohngebäude sowie als Einrichtung für \nsoziale und gesundheitliche Zwecke zulässig, Speisewirtschaften und nicht störende \nHandwerksbetriebe sowie die Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO unzulässig \nbzw. ausgeschlossen sind. Für den östlichen Änderungsbereich sind Schank- und \nSpeisewirtschaften, Handwerksbetriebe und die Nutzungen im Sinne des § 4 Abs. 3 \nBauNVO ebenfalls unzulässig bzw. ausgeschlossen; zulässig sind dort \nWohngebäude sowie Einrichtungen für soziale und gesundheitliche Zwecke. \nVerschiedene Flächen des Bebauungsplans dürfen mit Geh-, Fahr- und \nLeitungsrechten belastet werden. Geregelt sind verschiedene Maßnahmen zum \nSchutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie \nVorgaben für das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und \nsonstigen Bepflanzungen. In den Bebauungsplan sind Gestaltungsfestsetzungen \naufgenommen. Dem Bebauungsplan ist ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag \nbeigefügt.\n\n6\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am \n2. April 2003 beschloss der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen der \nAntragsgegnerin nach vorheriger Beteiligung der Bezirksvertretung B. , das \nVerfahren zur 1. Änderung des Ursprungsplans durchzuführen. Bürger wurden \nangehört. Mit Schreiben vom 17. November 2003 brachten die Antragstellerin zu 5., \nmit Schreiben vom 18. Dezember 2003 der Antragsteller zu 3. und mit Schriftsatz \nvom 19. Dezember 2003 der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller für die \nAntragstellerin zu 2. Anregungen in das Bebauungsplanverfahren ein. Träger \nöffentlicher Belange wurden beteiligt. Am 27. April 2005 beschloss der Ausschuss für \nUmwelt, Stadtgestaltung und Wohnen nach vorheriger Kenntnisnahme durch die \nBezirksvertretung B1. , den geänderten Bebauungsplanentwurf offenzulegen. \nNach öffentlicher Bekanntmachung am 3. Juni 2005 wurde der \nBebauungsplanentwurf in der Zeit vom 13. Juni bis 13. Juli 2005 öffentlich ausgelegt. \nTräger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Die Prozessbevollmächtigten der \nAntragsteller brachten erneut Anregungen in das Bebauungsplanverfahren ein. Am \n22. September 2005 beschloss der Rat der Antragsgegnerin - nachdem zuvor die \nBezirksvertretung B1. Gelegenheit zur Stellungnahme hatte - die Erweiterung \ndes Bebauungsplanbereichs, prüfte die in das Verfahren eingebrachten Anregungen, \nnahm das teilweise Außerkrafttreten des Landschaftsplans E. Süd zur Kenntnis \nund beschloss die mit einer Begründung versehene Bebauungsplanänderung \nsodann als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 11. November 2005 \nöffentlich bekannt gemacht. \n\n7\n\nDie Antragsteller haben am 15. November 2005 den Normenkontrollantrag \nerhoben, zu dessen Begründung sie vortragen: Der Bebauungsplan sei \nverfahrensfehlerhaft. Die ordnungsgemäße Beteiligung der Träger öffentlicher \nBelange müsse in Zweifel gezogen werden. Geschäftsführer der Beigeladenen sei \nbis zum 29. Februar 2000 der Bezirksvorsteher der Bezirksvertretung B1. , \nHerr M1. , gewesen; er beziehe von der Beigeladenen nunmehr ein \nAltersruhegeld. Von Gesetzes wegen habe er am Verfahren nicht mitwirken dürfen. \n\n8\n\nDie Planung sei mit den Bestimmungen der sozialen Pflegeversicherung und des \nLandespflegegesetzes nicht vereinbar, denn es sei nach vorangehender \nBestandsaufnahme eine kommunale Pflegeplanung im Sinne des § 6 PfG NRW \nerforderlich, bevor Planungsrecht durch Bebauungsplan geschaffen werden dürfe. \nDie Planungshoheit der Gemeinde werde insoweit eingeschränkt. Dennoch sei die \nAntragsgegnerin weiterhin von einer Bedarfsplanung ausgegangen, obwohl im \nPflegebereich marktwirtschaftlichen Elementen der Vorrang eingeräumt werden solle. \nDie kommunale Pflegeplanung diene gerade auch dazu, städtebaulichen \nFehlentwicklungen auf diesem Gebiet entgegenzuwirken. Die kommunale \nPflegeplanung hätte zudem in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB \neingestellt werden müssen. Die Antragsgegnerin habe die Beurteilung der \nBedarfslage im Ergebnis jedoch der Beigeladenen überlassen. Der Beigeladenen \naber ginge es darum, sich durch den offensichtlich als besonders attraktiv bewerteten \nStandort an der T1.-----straße einen Wettbewerbsvorteil zu sichern, den andere \nInvestoren nicht erlangen könnten. Dementsprechend handele es sich um eine \nunzulässige Gefälligkeitsplanung. Es liege ein unzulässiges Koppelungsgeschäft vor. \nSchon vor dem Satzungsbeschluss sei der Grundstückstauschvertrag zwischen der \nAntragsgegnerin und der Beigeladenen zustandegekommen; die Antragsgegnerin \nhabe am Erwerb des entsprechenden Grundstücks in I. ein eigenes Interesse \ngehabt. Das überplante Gelände sei 1972 von der Gräfin vom I1. an die \nAntragsgegnerin zum Zwecke der Anlegung und dauernden Unterhaltung von \nGrünflächen und Wanderwegen verkauft worden; die Antragsgegnerin habe die \ndefinitive Erklärung abgegeben, die Fläche auf Dauer von Bebauung freizuhalten. \nEine entsprechende Regelung sei in den Grundstückskaufvertrag aufgenommen \nworden. \n\n9\n\nZu den Bebauungsplanfestsetzungen sei die Antragsgegnerin nicht ermächtigt. \nGebäude, die der Pflege und Betreuung ihrer Bewohner im Sinne des § 3 Abs. 4 \nBauNVO dienen würden, seien nur solche, in denen noch im Sinne des betreuten \nWohnens gewohnt werde. Altenpflegeheime für Dauerpflegebedürftige hätten jedoch \nkeine Bewohner in diesem Sinne; es handele sich vielmehr um Einrichtungen, die \nwie eine Klinik zu behandeln seien. Aus Nr. 6.2 der Bebauungsplanbegründung \nergebe sich, dass die Antragsgegnerin davon ausgehe, es könne im \nBebauungsplangebiet ein Gebäude unterschiedlicher Geschossigkeit errichtet \nwerden, nämlich im vorliegenden Fall ein bergseitig zweigeschossiges, talseitig \nviergeschossiges Gebäude. Eine derartige Festsetzung sei unzulässig. Tatsächlich \nhabe der Bebauungsplan als Höchstgrenze die Zahl der Vollgeschosse auf drei \nbeschränkt. Hierzu stehe die mittlerweile für ein viergeschossiges Gebäude erteilte \nBaugenehmigung in Widerspruch.\n\n10\n\nDer Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Die durch die Planung betroffenen \nöffentlichen und privaten Belange seien nicht zutreffend und vollständig ermittelt \nworden, die betroffenen Belange seien fehlgewichtet, die Belange seien \nuntereinander ungerecht gewogen worden. Der Bebauungsplan sei der Sache nach \nkein Plan, sondern eine Einzelentscheidung und müsse daher den entsprechenden \nAnforderungen genügen. Der überplante Bereich entfalle zu einem Teil auf das als \nLandschaftsschutzgebiet ausgewiesene und ökologisch besonders wertvolle \nM2. . Dieses diene als Naherholungsgebiet und erfülle die Funktion einer \nFrischluftschneise für den Ortsteil C. . Ganz massive persönliche Beziehungen \nund wirtschaftliche Interessen der Beigeladenen hätten die Bebauungsplanung erst \nmöglich gemacht. Von vornherein habe festgestanden, dass allein die Beigeladene \ndas Grundstück erhalten und bebauen solle. Die Beigeladene zahle anders als ihre \nMitbewerber keine Gewerbe- und keine Körperschaftssteuer. Die Antragsgegnerin \nhabe einen Bedarf an Pflegebetten laut zurückliegenden Pflegebedarfsplänen und \nein Versorgungsdefizit an Pflegeplätzen in den Stadtteilen C. und X. \nbehauptet. Es werde bestritten, dass sich aus zurückliegenden Pflegebedarfsplänen \nein Bedarf ergebe. Zwar hätten beim Sozialamt der Antragsgegnerin möglicherweise \nZahlen über einen angenommenen Bedarf vorgelegen, diese hätten jedoch mangels \nverwertbaren Rechenmodells keine Prognose erlaubt (Vortrag des \nProzessbevollmächtigten der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung). Ein \nPflegebedarfsplan habe jedenfalls gar nicht (mehr) existiert bzw. sei nicht (mehr) \nGrundlage für die Planung von Altenheimen gewesen. Es gebe keine Förderung \ndurch Investionskostenzuschüsse mehr, sondern eine Finanzierung über \nTagessätze, seitdem am 15. Oktober 2003 das Landespflegegesetz, die Verordnung \nüber die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem \nLandespflegegesetz, die Verordnung über die Förderung der Investitionen von \nTages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den \nbewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer \nDauerpflegeeinrichtungen und die Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht \ngeförderter Investitionsaufwendungen für Pflegeeinrichtungen nach dem \nLandespflegegesetz in Kraft getreten seien. Das Risiko der Nichtauslastung von \nPflegeeinrichtungen liege nunmehr beim Vorhabenträger, weshalb \nPflegebedarfspläne schon vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen des \nLandespflegegesetzes und der auf ihr beruhenden Verordnungen nicht mehr \naufgestellt bzw. fortgeschrieben worden seien. Die den Beschlüssen der \nBezirksvertretung B1. zugrundeliegenden Informationen seien daher bewusst \nfalsch gewesen. Auch der Sachbearbeiter der Sozialverwaltung, Herr Q. , habe \ndies gewusst. Die Beschlussgremien der Antragsgegnerin hätten zumindest darüber \ninformiert werden müssen, dass die Antragsgegnerin ihren sich aus dem \nLandespflegegesetz ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Kein \nBetreiber E1. Altenheime habe der Antragsgegnerin genaue Angaben über \nderen jeweilige Auslastung, eventuelle oder durchschnittliche Wartezeiten mitgeteilt. \nDer Bedarf habe auch nicht ortsteilsbezogen geprüft werden können, da der letzte \nWohnsitz der Heimbewohner nicht mitgeteilt werde. Es habe, anders als in der \nBeschlussvorlage für die Sitzung der Bezirksvertretung B1. dargestellt, auch \nkeine Standortuntersuchung des Stadtplanungsamtes gegeben, an der mögliche \nInvestoren beteiligt worden seien. Bestritten werde, dass das Bebauungsplankonzept \ndurch Fachämter geprüft worden sei. Es sei nebulös, durch wen die möglichen \nBetreiber ausgewählt worden seien. Grotesk sei es, wenn als besonderer Vorzug der \nPlanung auf die Nähe des Ortskerns mit Versorgungseinrichtungen und auch die \nAnbindung an den öffentlichen Personennahverkehr abgestellt werde. Der Zweck der \nEinrichtung, die Aufnahme überwiegend hoch betagter und an Demenz erkrankter \nMenschen (85 Jahre und älter), stelle auf pflegebedürftige Personen ab, die diese \nVersorgungseinrichtungen und den öffentlichen Personennahverkehr nicht nutzen \nkönnten. Auch die Ratsfraktionen seien bis zum Jahre 2004 offensichtlich nicht \ndarüber aufgeklärt worden, dass es die behauptete Bedarfsermittlung für E. gar \nnicht gebe. Der Bezirksvertretung B1. sei nicht bekannt gewesen, dass im \nZentrum von B1. (S. -Center) eine Baugenehmigung für die Errichtung \neines Altenpflegeheims mit 80 Plätzen und 30 Altenwohnungen erteilt worden sei. In \nder örtlichen Presse sei am 3. Februar 2005 darüber berichtet worden, dass in \nwenigen Wochen in der N.-------straße in B1. mit dem Bau eines \nPflegewohnstifts mit 112 stationären Pflegeplätzen sowie 39 Stiftswohnungen \nbegonnen werde. Am 11. September 1994 sei über den Bau eines privaten \nAltenpflegeheims in der A.-------straße in I2. mit 88 Plätzen, am 22. Juli 2005 \nüber den Bau eines Johanniter-Altenpflegeheims in E. -I. mit 83 Plätzen, am \n27. Oktober 2005 über ein Altenpflegeheim in I. mit 98 Plätzen, am 21. Februar \n2004 über ein Altenpflegeheim in T2. mit 84 Plätzen berichtet worden. Der \nbehauptete Fehlbedarf an 500 Plätzen sei allein mit diesen Einrichtungen mehr als \nabgedeckt. Das geplante Vorhaben sei schließlich mit dem von § 15 Abs. 1 BauNVO \numfassten Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar. Fehlerhaft sei nicht \nberücksichtigt worden, dass die das Bebauungsplangebiet umgebende, \nausschließlich aus Ein- bis Zweifamilienhäusern bestehende Bebauung einem reinen \nWohngebiet entspreche. Die Antragsgegnerin habe die durch das Vorhaben zu \nerwartende Konfliktlage schon gar nicht erkannt; angesichts der Detailregelungen \ndes Bebauungsplans verbleibe in einem nachfolgenden Verfahren auch gar kein \nRaum für eine Konfliktlösung. In der Einrichtung würden sich nach dem von der \nBeigeladenen geplanten Vorhaben regelmäßig mehr als 250 Menschen aufhalten, \nwährend in den dem Vorhaben gegenüberliegenden 9 Einfamilien-Reihenhäusern \nnur etwa 20 Personen wohnen würden. Erforderlich sei für das Vorhaben eine \nGesamtnutzfläche von mehr als 5.000 m2, während die 9 Reihenhäuser eine \nGesamtnutzfläche von nur etwa 1.200 m2 aufwiesen. Das Vorhaben werde eine \nGaststätte und eine Kapelle umfassen, die auch Fremden offen stehen werde. Die 22 \ngeplanten Kfz.-Stellplätze würden nicht ausreichen. Die Belegungsdichte und \nPersonalstärke des Pflegeheims werde künftig weiter anwachsen, da sich der \nderzeitige Pflegestandard nicht werde halten lassen. Es könne als ausgeschlossen \nangesehen werden, dass die Heimbewohner rund um die Uhr mit frischen sanitären \nVorlagen versorgt werden könnten, denn nachts solle nur Nachtwachenpersonal \nbereitstehen. Die Verkehrs- und Lärmbelastung der Antragsteller sei nicht \nabgewogen worden. Ihre, der Antragsteller, eigene Verkehrszählung habe am 26. \nApril 2005, einem Dienstag, in der Zeit von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr eine \nVerkehrsbelastung von 2266 Pkw, 63 Lkw und 32 Zweirädern ergeben. Bei der \nZählung seien die Verkehrsbewegungen in den angrenzenden Nebenstraßen (R2.----\nweg , J4.---weg , J1.----weg ) mitgezählt worden. Die theoretischen Berechnungen \nder Antragsgegnerin entbehrten demgegenüber jeder Grundlage. Ohnehin werde \nExistenz und Inhalt einer internen Berechnung von Lärmwerten durch die \nStraßenplanungsabteilung der Antragsgegnerin bestritten. Die Annahme, erst eine \nVerdoppelung des Verkehrsaufkommens werde für das menschliche Ohr zu einer \nwahrnehmbaren Lärmsteigerung führen, sei bereits unverschämt, wie der Fall \naufzeige, dass ein Rettungswagen mit Blaulicht und Martinshorn zum \nAltenpflegeheim fahren müsste. Die je nach Tageszeit unterschiedliche Stärke des \nVerkehrsaufkommens sei nicht berücksichtigt worden. Hinzutrete, dass das \nPflegepersonal im Schichtdienst arbeite und daher etwa gegen 22.00 Uhr an- bzw. \nabfahren werde. Es müsse zudem regelmäßig damit gerechnet werden, dass mit \nHubschraubern nach verwirrten und verirrten Bewohnern des Altenpflegeheims \ngesucht werden müsste. Ausweislich eines in den Akten der Antragsgegnerin \nenthaltenen Vermerks vom 16. September 2005 habe sich bei einer automatischen \nVerkehrszählung in der Zeit vom 9. September bis 15. September 2005 für die T1.----\n-straße über 24 Stunden eine Verkehrsbelastung von 1700 Fahrzeugen in beiden \nRichtungen ergeben. Gegenüber den Beschlussgremien der Antragsgegnerin sei \njedoch eine mehr als doppelt so hohe Verkehrsbelastung behauptet worden. Die \ntatsächliche Verkehrsbelastung werde sich noch deutlich reduzieren, wenn die T1.----\n-straße nach Fertigstellung der B 236 (T3. Tunnel) nicht mehr als \n\"Schleichweg\" genutzt werde. Der Rat habe die Gefährdung von Schul- und \nKindergartenkindern durch haltende oder parkende Fahrzeuge verkannt. Gerade an \nWochenenden sei mit Besucherverkehr zu rechnen, der die von den Anwohnern \nbenötigte Ruhe und Erholung im eigenen Haus und Garten beeinträchtigen werde. \nDas Vorhaben werde von der Grundstücksgrenze der Grundstücke der Antragsteller \nzu 1. bis 3. weniger als 25 m Abstand haben und daher zu Schattenwurf auf deren \nGrundstücken führen und unmittelbare Einsichtsmöglichkeiten eröffnen. Das \nGebäude werde durch sein Volumen zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes \nführen. Es werde den Ausblick über das M2. verstellen. \n\n11\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n12\n\ndie erste Änderung des Bebauungsplans Ap 160 - \"T1.-----straße \" - der \nAntragsgegnerin für unwirksam zu erklären.\n\n13\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n14\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nSie erwidert: Der Bebauungsplan sei städtebaulich gerechtfertigt. Eine konkrete \nBedarfsanalyse sei nicht erforderlich gewesen. Vielmehr dürfe eine Gemeinde die \nplanerischen Voraussetzungen schaffen, um einer Bedarfslage gerecht zu werden, \ndie sich erst für die Zukunft abzeichne. Der Nachfragebedarf an Pflegeplätzen \nergebe sich aus der allgemein bekannten demographischen Entwicklung und für den \nsüdlichen Teil E2. darüber hinaus aus Zahlen zurückliegender \nPflegebedarfspläne. Die Planung diene wegen der wohnortnahen und infrastrukturell \nhervorragend erschlossenen Lage des Vorhabens den Bedürfnissen älterer \nMenschen besonders und diene daher nicht kommerziellen Interessen der \nBeigeladenen. Von einem unzulässigen Koppelungsgeschäft könne keine Rede sein. \nWeder im Grundstückskaufvertrag noch im städtebaulichen Vertrag über die \nerforderlichen Ausgleichsmaßnahmen habe sich der Rat der Antragsgegnerin zur \nBebauungsplanung verpflichtet. Die Regelungen des SGB-XI (Soziale \nPflegeversicherung) und des Pflegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \nbegründeten keine Abwägungsschranke. Das Bebauungsplanverfahren sei \nordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerfrei. \nWenn nicht schon als Wohnnutzung sei das Vorhaben jedenfalls als Anlage für \nsoziale Zwecke im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet zulässig. Es unterfalle \nnicht den Regelungen der TA Lärm. Die T1.-----straße sei eine Wohnsammelstraße. \nAn sie grenzten überwiegend faktische oder festgesetzte allgemeine Wohngebiete \nan. Die Überschreitung der Werte der DIN 18005 nachts um 2 dB(A) sei hinnehmbar. \nAuf Grundlage der Verkehrszählung der Antragsteller ergebe sich eine noch \ngeringere Lärmbelastung. Auf Grundlage der in der Zeit vom 9. bis 15. September \n2005 durchgeführten Verkehrszählung ergebe sich bei überschlägiger Berechnung \neine Verkehrslärmzunahme von 0,5 dB(A) tags, 0,7 dB(A) nachts. Aktive oder \npassive Schallschutzmaßnahmen seien bei diesen Gegebenheiten nicht \ngerechtfertigt.\n\n16\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n17\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n18\n\nSie erwidert: Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die \nBebauungsplanänderung sei städtebaulich gerechtfertigt, denn die Gemeinde dürfe \nhinreichend gewichtige private Belange zum Anlass nehmen, planerisch tätig zu \nwerden. Von einer Gefälligkeitsplanung könne keine Rede sein. Die \nStandortentscheidung sei nicht zu beanstanden, sondern berücksichtige die \nspezifischen Bedürfnisse von alten Menschen und Behinderten. Zwar sei zum \n1. August 2003 eine Bedarfsbestätigung durch eine örtliche Bedarfsbeplanung \nentfallen, jedoch habe ein sich künftig abzeichnender Bedarf von der \nAntragsgegnerin berücksichtigt werden dürfen. Ob und inwieweit eine Auslastung der \nAltenpflegeeinrichtung erreicht werden könne, sei allein Risiko des \nEinrichtungsträgers. Aus dem Grundstückskaufvertrag aus dem Jahre 1972 ergebe \nsich keine Zweckbindung für die von der Antragsgegnerin erworbenen Grundstücke. \nDer Bebauungsplan sei aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, der \nWohnbaufläche darstelle. Das Wohn- und Pflegezentrum sei eine Anlage für soziale \nZwecke, die sogar in einem reinen Wohngebiet zulässig sei. In einem allgemeinen \nWohngebiet sei sogar ein Hospiz zulässig, was für die Antragsteller mit stärkeren \nAuswirkungen verbunden wäre. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerfrei. Das \nWohn- und Pflegezentrum werde den Antragstellern gegenüber nicht im Sinne des \nvon § 15 Abs. 1 BauNVO umfassten Gebots der Rücksichtnahme unvereinbar sein. \nDie erforderlichen Abstandflächen würden eingehalten. Eine erdrückende Wirkung \ndes Vorhabens scheide angesichts der Lage der betroffenen Grundstücke aus. Ein \nMilieuschutz komme den Antragstellern nicht zugute. Dass die Orientierungswerte \nder DIN 18005 für die Nachtzeit äußerst geringfügig überschritten würden, sei nicht \nzu beanstanden.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten auch über das \nBebauungsplanverfahren sowie die Anlagen zur Antragsschrift Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n22\n\nGemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann dem Normenkontrollantrag jede \nnatürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren \nAnwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu \nwerden. Als Recht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist auch das Recht auf \nAbwägung der eigenen, durch die Bebauungsplanung mehr als nur geringfügig \nberührten Belange anzusehen.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46; Urteil \nvom 5. November 1999 - 4 CN 3.99 -, BRS 62 Nr. 50.\n\n24\n\nAbwägungsbeachtlich war hier insbesondere auch das Interesse der \nAntragsteller, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben. Auch Lärm, der \nnicht aufgrund der Wertungen des einfachen oder des Verfassungsrechts als \nunzumutbar einzustufen ist, kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung den \nAusschlag geben. In die Abwägung braucht er nur dann nicht eingestellt zu werden, \nwenn das Interesse, vor ihm bewahrt zu bleiben, nicht schutzwürdig ist oder mit so \ngeringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich \nvernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BauR 2005, 829 = \nBRS 67 Nr. 19.\n\n26\n\nGemessen an diesen Maßstäben sind die Antragsteller antragsbefugt. Die \nAntragstellerin hat in ihre Abwägung eingestellt, das Verkehrsaufkommen auf der \nT1.-----straße werde sich von 3.500 Kfz./24 Stunden auf 3.688 Kfz./24 Stunden und \ndamit um ca. 5,1 % erhöhen (vgl. Bebauungsplanbegründung S. 12). Da die \nWohngrundstücke aller Antragsteller unmittelbar mit ihrer Westseite (Antragsteller zu \n1. bis 4.) oder ihrer Ostseite (Antragstellerin zu 5.) an die T1.-----straße angrenzen, \nwerden sie durch das Verkehrsaufkommen betroffen, das dem im Plangebiet \nmöglichen Vorhaben zuzuordnen ist. Die im Verhältnis zum \nGesamtverkehrsaufkommen danach in Rede stehende Verkehrszunahme ist - würde \nallein die Bebauungsplanbegründung zu Grunde gelegt - allerdings wohl noch als \ngeringfügig anzusehen. Jedoch liegt der Bebauungsplanbegründung ein \nunzutreffender Ansatzpunkt zugrunde. In der (allerdings erst zwei Tage vor \nSatzungsbeschluss beim Planungsamt der Antragsgegnerin eingegangenen) \nStellungnahme des Amtes vom 16. September 2005 ist auf Grundlage einer \nVerkehrszählung in der Zeit vom 9. September bis 15. September 2005 die \ndurchschnittliche werktägliche Verkehrsstärke für die T1.-----straße mit \n1.700 Kfz./24 Stunden angegeben worden. Im Verhältnis zu dieser Vorbelastung \nbeträgt die Verkehrszunahme immerhin 11,06 %, was nach Angaben der \nAntragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 19. Januar und 6. März 2006 zu einer \nmaximalen Lärmzunahme von 0,7 dB(A) nachts führen kann. Eine solche Zunahme \nder Verkehrslärmimmissionen ist nicht von vornherein unbeachtlich, zumal die \nVerkehrslärmbelastung nachts hier über den Orientierungswerten der DIN 18005 für \nallgemeine Wohngebiete liegt.\n\n27\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n28\n\nDer Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder Verfahrensfehlern. \n\n29\n\nDie Antragsteller werfen die Frage auf, ob die Träger öffentlicher Belange \nordnungsgemäß im Verfahren beteiligt worden sind. Auf welchen Sachverhalt sie im \nZusammenhang mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange speziell abheben \nwollen, ist unklar. Die Rüge der Antragsteller genügt damit schon nicht den sich aus \n§ 215 Abs. 1 BauGB ergebenden Anforderungen einer Verfahrensrüge, denn danach \nmuss der Sachverhalt geltend gemacht werden, aus dem sich der Verfahrensmangel \n(im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) ergeben soll. Die Nichtbeteiligung \neines Trägers öffentlicher Belange im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB begründet \nals solches ohnehin nicht notwendig einen Verfahrensmangel (vgl. § 214 Abs. 1 Satz \n1 Nr. 2 BauGB).\n\n30\n\nDie Rüge der Antragsteller, der frühere Bezirksvorsteher M1. habe an den \nEntscheidungen der Bezirksvertretung B1. nicht teilnehmen dürfen, ist \nunerheblich. Das bei der Aufstellung von Bebauungsplänen einzuhaltende Verfahren \nbestimmt sich, soweit das Baugesetzbuch keine Regelungen trifft, nach \nLandesrecht.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2003 - 4 BN 67.03 -, Buchholz 310, \n§ 37 Abs. 1 VwGO Nr. 20.\n\n32\n\nNach Landesrecht wirkt es sich jedoch nicht als Mangel des Bebauungsplans \naus, wenn sich die Bezirksvertretung im Bebauungsplanverfahren mit einem \nBebauungsplan unter Mitwirkung eines Mitgliedes befasst, das von der Mitwirkung \nausgeschlossen war. Die Bezirksvertretung wird im Bebauungsplanverfahren \nangehört und hat die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben oder Anregungen \nvorzutragen (vgl. § 37 Abs. 5 Sätze 1 und 2 GO NRW). Darüber hinaus kann der Rat \nder Bezirksvertretung das Beteiligungsverfahren nach § 3 BauGB übertragen, § 37 \nAbs. 5 Satz 4 GO NRW. Der Rat hat der Bezirksvertretung B1. das \nBeteiligungsverfahren jedoch nicht übertragen. Die Bezirksvertretung war daher auf \ndie Möglichkeit beschränkt, Stellungnahmen und Anregungen zu formulieren. Sie ist \ndeshalb nicht mit einem vorbereitenden Ausschuss zu vergleichen, der auf den \nPlaninhalt wesentlich mit einwirken kann.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 1983 - 7a NE 4/80 -, NVwZ 1984, 667; \nUrteil vom 19. November 1996 - 10a D 161/93.NE -.\n\n34\n\nAuch ist nichts dafür ersichtlich, dass der Rat der Antragsgegnerin wegen der \nStellungnahme der Bezirksvertretung B1. bestimmte abwägungserhebliche \nBelange nicht oder jedenfalls nicht mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht in \ndie Abwägung eingestellt hat. \n\n35\n\nVgl. zur Mitwirkung eines befangenen \"Moderators\": BVerwG, Beschluss vom 28. \nDezember 2005 - 4 BN 40.05 -. \n\n36\n\nDie nach § 1 Abs. 3 BauGB für eine Bebauungsplanung erforderliche \nstädtebauliche Rechtfertigung ist gegeben. Was im Sinne dieser Vorschrift \nerforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der \nGemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem \nplanerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu \nbetreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht \nerforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer \npositiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen \ndienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht \nbestimmt sind. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn eine planerische \nFestsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen oder eine positive \nstädtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BauR 1999, 1136 = \nBRS 62 Nr. 19.\n\n38\n\nHier ist nicht anzunehmen, dass die Planung ausschließlich dazu dient, die \nprivaten Interessen der Beigeladenen zu bedienen. Das mit der \nBebauungsplanänderung ausdrücklich verfolgte Anliegen, dem Bedarf an \nPflegeplätzen in einer stationären (Senioren-)Pflegeeinrichtung Rechnung zu tragen \n(vgl. Nrn. 3 und 4 der Bebauungsplanbegründung), ist ein durchaus beachtlicher \nstädtebaulicher Belang, der die Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB rechtfertigt. \nDer Einwand der Antragsteller, die Planung trage dem privaten Wunsch der \nBeigeladenen, ein Pflegeheim zu errichten, Rechnung, stellt die hinreichende \nPlanrechtfertigung nicht in Frage. Die städtebauliche Steuerungsfunktion der \ngemeindlichen Bauleitplanung wird selbstverständlich auch durch die Interessen \nprivater Investoren beeinflusst, denn die gemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich \nnicht abstrakt im freien Raum. So kann die Gemeinde Bauwünsche, die mit dem \nbestehenden Baurecht nicht vereinbar sind, zum Anlass nehmen, durch ihre \nBauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen. Dies liegt im zulässigen \nSpektrum des planerischen Gestaltungsraums der Gemeinde, so dass bei einer \npositiven Reaktion auf bestimmte Bauwünsche der darauf bezogenen Planung nicht \netwa von vornherein die städtebauliche Rechtfertigung fehlt. Entscheidend für die \nFrage der Beachtung der Erfordernisse des § 1 Abs. 3 BauGB ist allein, ob die \njeweilige Planung - mag sie von privater Seite initiiert worden sein oder nicht - in ihrer \nkonkreten Ausgestaltung darauf ausgerichtet und in ihrer konkreten Form der \nDurchführung dadurch motiviert ist, den betroffenen Raum in der nach Maßgabe der \ngesetzlichen Bindungen insbesondere der §§ 1 Abs. 4 und Abs. 6; 1a BauGB \nletztlich von der Gemeinde selbst zu verantwortenden Weise sinnvoll städtebaulich \nzu ordnen. Dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, \nZusagen und Verträge können geradezu unerlässlich sein, um überhaupt \nsachgerecht planen und eine angemessene effektive Realisierung dieser Planung \ngewährleisten zu können.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4; Beschluss \nvom 13. Januar 1999 - 4 BN 51.98 - n.v..\n\n40\n\nFür die städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans ist deshalb \nunbeachtlich, wer das Bebauungsplanverfahren angestoßen hat und welche Motive \nletztlich Veranlassung gegeben haben, in die Prüfung einzutreten, ob es mit der \ngemeindlichen Stadtpolitik in Übereinstimmung steht, das Vorhaben umzusetzen, \ndas der Bebauungsplan ermöglicht. Unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen \nRechtfertigung des Bebauungsplans kommt es nicht darauf an, ob das \nBebauungsplanverfahren beeinflussende oder gar bestimmende Erwägungen immer \nden städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen entsprachen, die im Zeitpunkt des \njeweiligen Verfahrensabschnitts bestanden. Maßgebend ist vielmehr das Ergebnis \ndes Bebauungsplanverfahrens: Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan muss \nden Zielvorstellungen der Gemeinde entsprechen, die sie für die Bebauungsplanung \nanführt. Will die Gemeinde den Bebauungsplan mit allen seinen nach Maßgabe des \n§ 1 Abs. 5 BauGB beachtlichen Festsetzungen, steht seiner städtebaulichen \nRechtfertigung nicht entgegen, dass letztlich nur ein bestimmter Dritter die durch den \nBebauungsplan eröffneten Baumöglichkeiten ausschöpfen kann, weil er auf \nGrundlage eines mit der Gemeinde geschlossenen Kauf- oder Tauschvertrages \nEigentümer des überplanten Grundstücks (geworden) ist.\n\n41\n\nDafür, dass die von der Antragsgegnerin für die Bebauungsplanung angeführten \nZielvorstellungen nur vorgeschoben wären, gibt es keinen durchgreifenden Anhalt. \nEin dahingehender Anhalt ergibt sich weder aus der Behauptung der Antragsteller, \ndie Antragsgegnerin habe von der Beigeladenen im Wege des Tausches ein \nGrundstück erhalten, an dem sie ein besonderes Interesse habe (es sei daher ein \nunzulässiges Koppelungsgeschäft vereinbart worden) noch aus der Behauptung, es \nbestehe überhaupt kein Bedarf für die Bebauungsplanänderung.\n\n42\n\nDie Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe mit dem \nTauschvertrag, aufgrund dessen die Beigeladene Eigentümerin des überplanten \nGrundstücks geworden sei, ein unzulässiges Koppelungsgeschäft abgeschlossen, ist \nschon unsubstantiiert. Das Koppelungsverbot erfasst sowohl zivilrechtliche als auch \nöffentlich-rechtliche Verträge. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs, dass eine Behörde die Erfüllung ihrer amtlichen Aufgaben \ngrundsätzlich nicht ohne gesetzliche Ermächtigung von \"wirtschaftlichen \nGegenleistungen\" eines privaten Dritten abhängig machen darf. Der \"Verkauf von \nHoheitsrechten\" führt zur aus § 138 BGB hergeleiteten Nichtigkeit eines auf den \n\"Verkauf\" gerichteten zivilrechtlichen Vertrags. Dies besagt aber nicht, dass es der \nGemeinde generell verwehrt wäre, über einen Vertrag ihre städtebaulichen Ziele zu \nverfolgen. \n\n43\n\nVgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1998 - IV ZR 45/98 -, BRS 60 Nr. 231.\n\n44\n\nDer öffentlich-rechtliche Vertrag ist ebenfalls dem Koppelungsverbot unterworfen, \nwonach - zum einen - durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag nichts miteinander \nverknüpft werden darf, was nicht ohnedies schon in einem inneren Zusammenhang \nsteht und - zum anderen - hoheitliche Entscheidungen ohne entsprechende \ngesetzliche Ermächtigung nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig \ngemacht werden dürfen, es sei denn, erst die Gegenleistung würde ein der \nEntscheidung entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitigen. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1973 - IV C 22.72 -, BRS 37 Nr. 14; Urteil vom \n16. Mai 2000 - 4 C 4.99 -, ZfBR 2000, 491 = BRS 63 Nr. 233; Beschluss vom 17. Juli \n2001 - 4 B 24.01 -, BRS 64 Nr. 230.\n\n46\n\nDass eine hoheitliche Maßnahme der Antragsgegnerin - hier die \nBebauungsplanung - vom Abschluss eines Vertrages oder einer sonstigen Leistung \nder Beigeladenen abhängig gemacht worden ist, legen die Antragsteller nicht dar und \nist auch sonst nicht ersichtlich. Selbst wenn die Antragsgegnerin ein Interesse am \nErwerb eines von der Beigeladenen innegehabten Tauschgrundstücks gehabt haben \nmag, bedeutet dies nicht gleichzeitig, sie, die Antragsgegnerin, habe die \nBebauungsplanung vom Tauschvertrag abhängig gemacht. Es ist von Rechts wegen \nohnehin nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin nur solche Grundstücke \nals Tauschgrundstücke in Betracht zieht, an denen sie ein \"Interesse\" hat.\n\n47\n\nDer städtebaulichen Rechtfertigung des Bebauungsplans steht ferner nicht \nentgegen, dass es - wie die Antragsteller behaupten - in E. überhaupt keinen \nBedarf für weitere Seniorenpflegeheime geben würde. Die Entscheidung, in welchem \nUmfang die Gemeinde Flächen für die Errichtung von Pflegeheimen zur Verfügung \nstellen will, ist - nicht anders als die Bestimmung, welche Gemeindegebietsteile zur \nUnterbringung von weiteren Wohnungen zur Verfügung gestellt werden sollen - von \nder Gemeinde nach ihrer städtebaulichen Ordnungsvorstellungen zu entscheiden. \nDie Grundlagen möglichen Wohnens im Gemeindegebiet zu sichern, ist \nbedeutsames Anliegen der Städtebaupolitik. Einer zugehörigen Lebensform dienen \nPflegeeinrichtungen, deren Sicherung im anteiligen Verhältnis ein nicht minder \nbedeutsames städtebauliches Ziel ist. Erforderlich ist eine bauleitplanerische \nRegelung, die diesem Ziel dient, nicht nur dann, wenn sie Entwicklungen, die bereits \nin Gange sind, in geordnete Bahnen lenkt, sondern auch dann, wenn die Gemeinde \ndie planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage \ngerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. Wird mit dem \nBebauungsplan das - für sich aus städtebaulichen Gründen ansonsten nicht zu \nbeanstandende - Ziel verfolgt, den Bedarf an Pflegeeinrichtungen zu decken, ist der \nPlan erst dann unzulässig, wenn er aus zwingenden rechtlichen Gründen \nvollzugsunfähig ist oder wenn er auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf \nVerwirklichung hat.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -,aaO.\n\n49\n\nVon letzterem kann hier keine Rede sein. Die Antragsteller versuchen, den \nstädtebaulichen Handlungsbedarf der Antragsgegnerin unter Hinweis darauf in Frage \nzu stellen, dass die Bezirksvertretung B1. von falschen Voraussetzungen \ndeshalb ausgegangen sei, weil sie auf einen Pflegebedarfsplan abgestellt habe, den \nes seit dem Jahre 2003 gar nicht mehr gebe. Für die Frage, ob ein Bebauungsplan \nstädtebaulich gerechtfertigt ist, kommt es jedoch darauf an, auf welche Erwägungen \nder Satzungsgeber, das ist hier der Rat der Antragsgegnerin, sich gestützt hat. Der \nRat ist - was die Antragsteller auch nicht in Abrede stellen - eben nicht davon \nausgegangen, dass sich der Bedarf aus einem im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses geltenden Pflegebedarfsplan ergebe. Er hat vielmehr darauf \nabgehoben, ein Versorgungsdefizit werde durch \"zurückliegende\" \nPflegebedarfspläne bestätigt (vgl. Nrn. 3 der Bebauungsplanbegründung). Die \nAntragsteller bezweifeln, dass es zurückliegende Pflegebedarfspläne gegeben hat. \nHierzu haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung \nausgeführt, das Sozialamt habe aus den ihm vorliegenden Zahlen auf einen \nentsprechenden Bedarf geschlossen. Worauf die Zahlen des Sozialamtes beruhten \nkönnten sie allerdings nicht sagen. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat \ndaraufhin nicht in Abrede gestellt, es habe entsprechende Zahlen gegeben. Er hat \nangezweifelt, dass diese Zahlen für die Annahme eines Bedarfs hinreichend \ntragfähig gewesen seien. Die Anwendung einer bestimmten Methode zur Auswertung \nentsprechender Zahlen ist zur städtebaulichen Rechtfertigung des Bebauungsplans \njedoch nicht erforderlich gewesen. Letztlich kommt es auch hierauf nicht an. Der Rat \nder Antragsgegnerin hat nicht nur auf zurückliegende Pflegebedarfspläne, sondern \nauch die demographische Entwicklung abgestellt. Die Einwände der Antragsteller \ngegen diesen Ansatz verkennen, dass die Gemeinde nicht erst dann berechtigt ist, \nVorsorge für einen nicht unwahrscheinlichen Bedarf zu treffen, wenn sich der Bedarf \nbereits in einem entsprechenden Fehlbestand an Pflegeplätzen niedergeschlagen \nhat. Die von ihnen der örtlichen Presse entnommenen Baugenehmigungen für die \nErrichtung weiterer Altenheime sind im Übrigen kein Indiz für einen fehlenden Bedarf, \nsondern eher ein Beleg für die Einschätzung der verschiedenen Vorhabenträger, die \ngenehmigten Pflegeheime könnten wirtschaftlich betrieben werden. Darüber hinaus \nhat die Antragsgegnerin den städtebaulichen Handlungsbedarf auch darauf gestützt, \ndass in den Ortsteilen C. , X. und C1. keine stationären \nPflegeeinrichtungen vorhanden sind (Bebauungsplanbegründung Nr. 3). Der \nEinwand der Antragsteller, der Bedarf habe nicht ortsteilbezogen geprüft werden \nkönnen, da die jeweiligen Pflegeheimträger den letzten Wohnsitz der Heimbewohner \nnicht mitteilen würden, ist nicht geeignet, einen städtebaulichen Bedarf ernsthaft in \nFrage zu stellen. Dass sich aus allen Wohngebieten im Laufe der Zeit ein gewisser \nAnteil pflegebedürftiger Menschen ergibt, ist selbstverständlich, wie es im Übrigen \ndem Anliegen vieler insbesondere älterer Menschen entspricht, bei Bedarf einen \nmöglichst nah zum bisherigen Wohnsitz gelegenen Pflegeplatz einnehmen zu \nkönnen. Das Anliegen einer stadtteilbezogenen, ortsnahen Versorgungsstruktur wird \nim Übrigen auch in § 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PfG NRW hervorgehoben. Dass die \nAntragsgegnerin bereits eine den Bedarf an Pflegeheimen beschreibende \nkommunale Pflegeplanung im Sinne des § 6 PfG NRW entwickelt hätte, die sie in die \nAbwägung hätte einstellen müssen, behaupten auch die Antragsteller nicht. Aus dem \nPflegegesetz NRW ergeben sich auch keine Beschränkungen der Berechtigung der \nAntragsgegnerin, bei städtebaulicher Erforderlichkeit eine Bebauungsplanung auch \nschon dann zu betreiben, wenn eine kommunale Pflegeplanung im Sinne des § 6 \nPfG NRW noch nicht vorliegt.\n\n50\n\nDie Planungsberechtigung der Antragsgegnerin ist nicht dadurch geschmälert \nworden, dass sie sich vertraglich gegenüber der früheren Eigentümerin des \nüberplanten Grundstücks verpflichtet hätte, die erworbenen Grundflächen auf Dauer \nals Grünfläche zu unterhalten. Eine derartige Verpflichtung ist in den notariellen \nKaufvertrag vom 6. Juni 1972 nicht aufgenommen worden. Eine über den \nVertragsinhalt hinausgehende Verpflichtung haben die Antragsteller nicht \nsubstantiiert behauptet. Ohnehin würde eine derartige Verpflichtung allenfalls das \nVerhältnis der Vertragsparteien betreffen, nicht aber die gemeindliche Berechtigung \nin Frage stellen, ihre städtebauliche Entwicklung nach Maßgabe der Anforderungen \ndes Baugesetzbuchs zu steuern (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ein subjektives \nRecht auf eine bestimmte Bauleitplanung ist ausgeschlossen. Die Gemeinde kann \nsich weder zu einem bauplanungsrechtlichem Tun noch zu einem Unterlassen \nverpflichten.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 4 BN 14.04 -, NordÖR 2004, 284; \nBeschluss vom 28. Dezember 2005 - 4 BN 40.05 -.\n\n52\n\nZu den Festsetzungen des Bebauungsplans war die Antragsgegnerin ermächtigt. \nDas durch die Änderung des Ursprungsbebauungsplans festgesetzte allgemeine \nWohngebiet fügt sich in den Zusammenhang der durch den Ursprungsplan \nfestgesetzten angrenzenden (Gemeinbedarfsflächen und) allgemeinen Wohngebiete \nsowie der anschließenden reinen oder allgemeinen Wohngebiete ein. Für den \nwestlichen Teilbereich des Änderungsplans durfte der Rat der Antragsgegnerin die \ndort zulässigen baulichen Nutzungen gemäß § 1 Abs. 4 ff. BauNVO auf die \nfestgesetzte Nutzungsmöglichkeit reduzieren. Zu Unrecht weisen die Antragsteller \nauf § 3 Abs. 4 BauNVO hin, denn festgesetzt ist nicht ein reines Wohngebiet, \nsondern ein allgemeines Wohngebiet. Der Sache nach wollen die Antragsteller wohl \nauf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1996 - 4 B \n302.95 -, BRS 58 Nr. 56 abheben; in jener Entscheidung hat das \nBundesverwaltungsgericht die Frage differenzierend beantwortet, ob der Wohnbegriff \ndes § 3 BauNVO auch Wohngebäude umfasst, die der Betreuung und Pflege der \nBewohner dienen. Um eine solche Problematik geht es hier jedoch nicht. § 1 Abs. 9 \nBauNVO lässt die Festlegung zu, dass in einem Bebauungsplanbereich nur \nbestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen \nbaulichen Nutzungen zulässig sind. Allerdings fordert eine Feindifferenzierung der \nzulässigen Art der baulichen Nutzung auf der Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO \neine städtebauliche Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten \nPlanungssituation ergeben muss und geeignet ist, die Abweichung vom normativen \nRegelfall der Baugebietsausweisung zu rechtfertigen. Das \"Besondere\" an den \nstädtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht dabei nicht darin, dass \ndie Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem \nGewicht sein müssen. Mit \"besonderen\" städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 \nBauNVO ist nur gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für eine noch feinere \nAusdifferenzierung der zulässigen Nutzung als nach den Abs. 5 bis 8 des § 1 \nBauNVO geben muss.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58.\n\n54\n\nDarüber hinaus muss es sich bei der zugelassenen Nutzungsart um eine solche \nhandeln, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt, denn § 1 \nAbs. 9 BauNVO eröffnet der Gemeinde keine Befugnis, neue Nutzungsarten zu \nerfinden.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29.\n\n56\n\nDurch die Bezeichnung des zulässigen Vorhabens als \"Wohn- und \nPflegezentrum\" in Verbindung mit der textlichen Festsetzung in § 1 Abs. 1 des \nBebauungsplans - wonach ein Seniorenpflegeheim mit Pflegeplätzen und \nAltenwohnungen zulässig ist -, hat die Antragsgegnerin eine in der Lebenswirklichkeit \nvorhandene Nutzungsform beschrieben, die dadurch gekennzeichnet ist, dass \nSenioren ein Wohnangebot gemacht werden kann, das mit einem Pflegebereich \ngekoppelt ist, um einen entsprechenden Pflegebedarf befriedigen zu können, ohne \ndass die Einrichtung gewechselt werden müsste. Es bestehen auch besondere \nstädtebauliche Gründe für die entsprechende Nutzungsdifferenzierung, denn nur auf \ndiese Weise ist sichergestellt, dass in dem Plangebiet ein den rechtsfehlerfrei \nangenommenen Bedarf dienendes Vorhaben verwirklicht wird. Beide in dem einen \nNutzungstyp vereinte Nutzungsformen sind in einem allgemeinen Wohngebiet \nallgemein zulässig (und wären dies grundsätzlich auch in einem reinen Wohngebiet, \nvgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), denn dort sind sowohl Wohngebäude (vgl. § 4 Abs. 2 \nNr. 1 BauNVO) als auch Anlagen für soziale Zwecke (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) \nallgemein zulässig. Anlagen für soziale Zwecke dienen in einem weiten Sinn der \nsozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. Es handelt sich um Nutzungen, die \nauf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen \nausgerichtet sind. Als typische Beispiele werden Einrichtungen für alte Menschen \nsowie andere Personengruppen angesehen, die ein besonderes soziales Angebot \nwahrnehmen wollen. \n\n57\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 4 B 33.05 -, NVwZ 2005, 1186.\n\n58\n\nDer Bebauungsplan setzt für den westlichen Bereich der \nBebauungsplanänderung keine Vollgeschosszahl fest und musste dies auch nicht. § \n16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO stellt es in die Entscheidung des Satzungsgebers, ob er \ndann, wenn ohne eine entsprechende Festsetzung öffentliche Belange beeinträchtigt \nwerden können, die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe der baulichen Anlagen \nvorgibt. Die Antragsgegnerin hat sich rechtsfehlerfrei entschieden, die Höhe der \nbaulichen Anlagen für den westlichen Bereich der Bebauungsplanänderung durch \ndie Bestimmung der maximalen Traufhöhe und der maximalen Dachneigung zu \nbeschränken. Entgegen der Annahme der Antragsteller ist dort keine \nVollgeschosszahl festgesetzt und auch nicht zwischen berg- und talseitiger \nGeschossigkeit unterschieden. Die Antragsteller missinterpretieren die mit \n\"Festsetzungen...\" überschriebene Legende zu den zeichnerischen Festsetzungen. \nDie in der Legende erläuterten Planzeichen lassen aus sich heraus nicht erkennen, \nwelche Regelungen der Bebauungsplan trifft. Der erforderliche Bezug wird erst durch \ndie zeichnerische Darstellung des Planinhalts hergestellt. Nur dort, wo die \nPlanzeichnung ein entsprechendes Planzeichen darstellt, wird sein Inhalt durch die \nLegende beschrieben. Soweit die Legende das Planzeichen \" III\" dahin umschreibt, \nes handele sich bei dieser Festsetzung um die Festsetzung der Höchstgrenze der \nZahl der Vollgeschosse, erlangt diese Erläuterung Bedeutung (nur) für den östlichen \nBereich der Bebauungsplanänderung, denn dort ist für eine überbaubare \nGrundstücksfläche durch die Festsetzung \" II\" die Zahl der Vollgeschosse \nbeschränkt. \n\n59\n\nDer Bebauungsplan genügt jedenfalls im Ergebnis den Anforderungen des § 1 \nAbs. 7 BauGB.\n\n60\n\nNach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die \nöffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. \nDas so normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, \nwas nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der \nPlanung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven \nGewichtigkeit der einzelnen Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so \ngezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur \nPlanung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des \nanderen Belangs entscheidet.\n\n61\n\nDie Entscheidung, den bislang als öffentliche Grünfläche überplanten Bereich \nnunmehr der Nutzung durch ein \"Wohn- und Pflegezentrum\" zuzuführen, ist nicht \ndeshalb abwägungsfehlerhaft, weil eine Standortuntersuchung nach Vermutung der \nAntragsteller nicht unter Beteiligung möglicher anderer Investoren als der \nBeigeladenen stattgefunden hat. Zunächst drängte sich der überplante Bereich für \nErwägungen der Antragsgegnerin, welche bodenrechtliche Entwicklung dieser \nBereich nehmen sollte, geradezu auf. Der Ursprungsbebauungsplan stellte im \nBereich der Planänderung zwei Kleinspielfelder dar, die innerhalb der öffentlichen \nGrünfläche errichtet werden sollten. Nachdem ein Bedarf, diese Kleinspielfelder zu \nerrichten, entfallen war, durfte die Antragsgegnerin eine andere Nutzung als \nMöglichkeit in ihre Erwägungen einstellen. Die Errichtung eines \"Wohn- und \nPflegezentrums\" in diesem Bereich lag nahe. Die Antragsteller heben die Bedeutung \ndes Landschaftsbildes und den (für sie und andere Anwohner gegebenen) Ausblick \nauf das M2. als schutzwürdig hervor. In den Genuss dieser Gegebenheiten \nwerden nunmehr insbesondere die Nutzer des Wohn- und Pflegezentrums dadurch \nkommen, dass die Einrichtung am Rande des landschaftlich reizvollen Bereichs \nerrichtet wird und daher von dort aus den (pflegebedürftigen) Senioren zumindest der \nAusblick in diesen Bereich möglich ist und gegebenenfalls im entsprechenden \nUmfang dort auch Bewegungsmöglichkeiten eröffnet sind (vgl. \nBebauungsplanbegründung Nr. 3). Soweit das Vorhaben der Beigeladenen zu einem \nEingriff in Natur und Landschaft führt, sieht der Bebauungsplan im Übrigen \nentsprechende Ausgleichsmaßnahmen vor (vgl. die Bebauungsplanbegründung \nNr. 11.3 sowie den landschaftspflegerischen Fachbeitrag). Schließlich ist der Vortrag \nder Antragsteller befremdlich, es sei grotesk, einen Vorzug der Planung in der Nähe \nzum Ortskern und in der Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr zu \nsehen. Ausweislich der Bebauungsplanbegründung (Nr. 8.3) befinden sich \nBushaltestellen in einer Entfernung von 200 m (Buslinien 430, 438 und 439) bzw. \nrund 300 m (Buslinie 434). Es besteht kein Anhalt für die Annahme, alle Bewohner \nund Nutzer des \"Wohn- und Pflegezentrums\" würden nicht mehr in der Lage sein, \neinen solchen Weg gegebenenfalls in Begleitung zurückzulegen und öffentliche \nVerkehrsmittel zu nutzen. Ähnliches gilt für die Nähe zum Ortskern. Zudem ist die \nAnbindung eines Wohn- und Pflegezentrums an den öffentlichen \nPersonennahverkehr auch für Besucher und die dort arbeitenden Personen von \nBelang.\n\n62\n\nDer Bebauungsplan widerspricht den Anforderungen des Abwägungsgebots \nauch nicht deshalb, weil in dem \"Wohn- und Pflegezentrum\" erheblich mehr \nMenschen betreut werden können, als in den gegenüberliegenden Reihenhäusern \nwohnen und weil die Gesamtnutzfläche des Vorhabens deutlich über die dieser neun \nReihenhäuser hinausgeht. Selbstverständlich darf eine Gemeinde durch \nBebauungsplanung ein höheres Maß baulicher Nutzung eröffnen, als dies bei einer \nin diesem Zusammenhang einmal unterstellten Wertung nach Maßgabe der \nAnforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig wäre. Klarzustellen ist auf den \nVortrag der Antragsteller ferner Folgendes: Wirft ein Bebauungsplan durch seine \nFestsetzungen bewältigungsbedürftige Konflikte auf, so gehören diese Konflikte nicht \nnur zu den abwägungsbeachtlichen Belangen, die bei der Planung zu \nberücksichtigen sind; sie dürfen auch nicht einfach ungelöst bleiben. Ihre Regelung \nhat grundsätzlich im Plan selbst zu erfolgen.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 -, BRS 52 Nr. \n39.\n\n64\n\nDer Grundsatz, dass die durch die Bebauungsplanung geschaffenen Probleme \nauch durch die Bebauungsplanung selbst gelöst werden müssen, wird allerdings \ndurch den Grundsatz der \"planerischen Zurückhaltung\" eingeschränkt. Probleme, die \nnoch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden können, \nbrauchen nicht schon durch den Plan selbst gelöst zu werden. Insbesondere § 15 \nAbs. 1 BauNVO mit den in ihm enthaltenen Rücksichtnahmegebot stellt ein Mittel \ndar, um Nutzungskonflikte auszuschließen, die bei isolierter Betrachtung des \nBebauungsplans auftreten könnten. Ein für das Abwägungsergebnis relevanter \nFehler im Abwägungsvorgang ist deshalb auszuschließen, wenn er wegen dieser \nrechtlichen Möglichkeit die Konstruktion der Planung objektiv nicht berühren \nkann.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21.\n\n66\n\nIn die Abwägung musste die Antragsgegnerin daher solche Umstände nicht \neinstellen, die Gegenstand der Prüfung sein werden, ob ein Bauvorhaben \nbaugenehmigungsfähig ist oder eine Baugenehmigung deshalb nicht in Betracht \nkommt, weil sie sich als mit dem von § 15 Abs. 1 BauNVO umfassten Gebot der \nRücksichtnahme unvereinbar erweist. Zwingende Vorgaben hinsichtlich der Höhe \ndes Baukörpers und der Grundstücksfläche, die überbaut werden darf, trifft der \nBebauungsplan nicht und gibt auch nicht vor, für welche Personenzahl dort \nWohnungen oder Pflegeplätze vorgehalten werden sollen. Detailfragen durfte die \nAntragsgegnerin insoweit dem Baugenehmigungsverfahren überlassen. Die \ngrundlegende Bewertung, ein Baukörper des zugelassenen Nutzungsmaßes und \nNutzungszwecks sei den Eigentümern der Grundstücke R1.----weg 2 bis 12, J2.---\nweg 14 bis 22 sowie J1.----weg 29 bis 35 zumutbar, ist nicht zu beanstanden. Die \nder T1.-----straße zugewandte Schmalseite des Baufensters hat mit 40 m eine \nLänge, die etwa der der dortigen Reihenhauszeilen J4.---weg 14 bis 22 bzw. J1.----\nweg 29 bis 35 entspricht. Zwar darf sich das Vorhaben in den rückwärtigen \nGrundstücksbereichen entwickeln, damit jedoch von der T1.-----straße abgewandt. \nEine zusätzliche Beeinträchtigung, die aus der Größe der überbauten \nGrundstücksfläche folgen würde, ergibt sich für die Grundstücke östlich der T1.-----\nstraße hieraus nicht. Zu den nördlich des Vorhabens gelegenen Grundstücken R2.---\n-weg 2 bis 12 besteht mit zumindest rund 65 m ein Abstand, der eine unzumutbare \nBeeinträchtigung im Hinblick auf die Gebäudedimensionen und die Zahl der dort \nunterkommenden Personen ausschließt, zumal zwischen der überbaubaren \nGrundstücksfläche und den Wohngrundstücken R1.----weg 2 bis 12 eine mit \nBäumen bestandene öffentliche Grünfläche in einer Tiefe von zumindest 35 m liegt. \nEbenso wenig ergeben sich mögliche Beeinträchtigungen im Hinblick auf die von den \nAntragstellern vermutete Zahl von 250 Menschen, die sich im Alten- und \nPflegezentrum aufhalten würden. Die Antragsteller folgen aus einer solchen \nPersonenzahl ihnen unzumutbare Beeinträchtigungen, weil die \nEinrichtungsbewohner nicht rund um die Uhr mit frischen Vorlagen versorgt werden \nwürden. Aus welchen Gegebenheiten die Antragsteller ihre Befürchtung meinen \nableiten zu müssen, mag ebenso dahinstehen, wie die weitere Frage, weshalb \ninsoweit abwägungsbeachtliche Belange in Rede stehen sollten. Der Bebauungsplan \nschafft die rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Alten- und \nPflegezentrums, regelt jedoch nicht, wie die Einrichtung betrieben wird. \nAnzunehmen, dass ein Alten- und Pflegezentrum nur in der von den Antragstellern \nwohl befürchteten Art und zudem mit unzumutbaren Auswirkungen für die Anlieger \nbetrieben werden könnte und der Rat deshalb derartige Gegebenheiten in seine \nAbwägung hätten einstellen müssen, wäre abwegig.\n\n67\n\nDer Rat der Antragsgegnerin durfte sich bei der Bewertung des Stellplatzbedarfs \nan den Verwaltungsvorschriften des § 51 BauO NRW orientieren (vgl. die \nStellungnahme des Planungsamtes vom 4. August 2004 und \nBebauungsplanbegründung Nr. 8.2). Die dort genannten Richtzahlen sind als auf \ngesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte für den Stellplatzbedarf \nanzusehen. \n\n68\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schlulte, BauO NRW, § 51 Rdn. 40. \n\n69\n\nFür Pflegeheime sind gemäß Nr. 7.3 der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW ein \nStellplatz je 10 bis 15 Plätze, für Alten(wohn)heime gemäß Nr. 1.3 dieser \nVerwaltungsvorschrift ein Stellplatz je 10 bis 17 Plätze erforderlich. Selbst unter \nBerücksichtigung der Stellplätze, die für Pflegepersonen erforderlich sind, dürften die \n22 festgesetzten Stellplätze auch unter Berücksichtigung einer gewissen Zahl auf \nBesucher entfallender Stellplätze ausreichen. Allerdings ist die Zahl der Wohnungen, \ndie im Wohn- und Pflegezentrum tatsächlich errichtet werden, durch den \nBebauungsplan ebensowenig festgeschrieben wie die Zahl der Pflegeplätze. Der \nBebauungsplan musste insoweit jedoch auch keine Regelung treffen, sondern \nkonnte die Detailregelungen dem Baugenehmigungsverfahren überlassen. Selbst \nwenn im Übrigen die Zahl vorgegebener Stellplätze bei besonderem \nBesucheraufkommen gelegentlich nicht ausreichend sein sollte, musste der Rat \nderartigen, nicht regelmäßig zu erwartenden Gegebenheiten nicht dadurch \nRechnung tragen, dass auf dem Grundstück weitere Stellplätze hätten festgesetzt \nwerden müssen, sondern durfte für solche Situationen auf die im öffentlichen \nStraßenraum vorhandenen Stellplätze verweisen.\n\n70\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat allerdings die zu erwartenden Belastungen der \nAnwohner durch Verkehrslärm nicht in allen Punkten fehlerfrei berücksichtigt. Auf das \nErgebnis der Abwägung wirkt sich dies allerdings nicht aus. \n\n71\n\nFehlerfrei ist der rechtliche Ansatzpunkt des Rates der Antragsgegnerin, die \nZumutbarkeit der Verkehrslärmbelastung an den Orientierungswerten der DIN 18005 \nauszurichten (vgl. Bebauungsplanbegründung Nr. 12.1). Auch ist nicht zu \nbeanstanden, den Verkehrslärm ausgehend von der durchschnittlichen täglichen \nVerkehrsstärke zu berechnen. Für diese nach dem einschlägigen technischen \nRegelwerk der RLS 90 erfolgte Berechnung (vgl. Schriftsätze der Antragsgegnerin \nvom 19. Januar und 6. März 2006) ist unerheblich, ob einzelne Verkehrsgeräusche \ndie rechnerisch ermittelte Lärmdurchschnittsbelastung übersteigen. Der Einwand der \nAntragsteller, es sei unverschämt anzunehmen, die Lärmsteigerung würde für das \nmenschliche Ohr nicht wahrnehmbar sein, geht an diesen Gegebenheiten ebenso \nvorbei wie ihr Einwand, gegen 22.00 Uhr würde wegen des Schichtwechsels des \nPflegepersonals eine verstärkte Verkehrsbelastung zu erwarten sein. Die \nmaßgebende Verkehrsbelastung ergibt sich vielmehr als rechnerischer Anteil der \ndurchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (vgl. Tabelle 3 der RLS 90). Auf den \nEinwand der Antragsteller, die T1.-----straße sei gerade nachts abweichend von der \nDurchschnittsbetrachtung der RLS 90 weniger befahren, merkt der Senat an, dass \ndurch ein Wohn- und Pflegezentrum gerade nachts ein im Vergleich zu der \nangrenzenden Wohnnutzung geringerer Fahrzeugverkehr ausgelöst werden dürfte, \nzumal der Schichtwechsel nach den Angaben des Geschäftsführers der \nBeigeladenen in der mündlichen Verhandlung in der Zeit zwischen etwa 20.00 und \n22.00 Uhr erfolgt.\n\n72\n\nDer Rat ist allerdings von einer Verkehrsvorbelastung von ca. \n3500 Kfz./24 Stunden ausgegangen, obwohl dem Inhalt der Bebauungsplanakten (2 \nTage vor Satzungsbeschluss) zu entnehmen war, dass die Verkehrsbelastung \ndeutlich niedriger liegt. Mit am 20. September 2005 vermerkten Eingang des \nBerichtes vom 16. September 2005 hatte das Amt dargelegt, die werktägliche \ndurchschnittliche Verkehrsbelastung betrage 1700 (und nicht 3500) Kfz./24 h. Im \nVerhältnis zur geringer anzunehmenden Verkehrsvorbelastung steigt die Bedeutung \ndes Mehrverkehrs. Es ergibt sich nach den Berechnungen der Antragsgegnerin \n(Schriftsätze vom 19. Januar und 6. März 2006) nachts eine Verkehrslärmzunahme \nvon 0,7 dB(A). \n\n73\n\nDer Rat ist in einem weiteren Punkt von einem fehlerhaften Sachverhalt \nausgegangen. Der Rat der Antragsgegnerin hat den nicht durch den Ursprungsplan \nals allgemeines Wohngebiet überplanten Bereich der Grundstücke der Antragsteller \neinem faktischen allgemeinen Wohngebiet zugeordnet, obwohl jedenfalls die \nGrundstücke J1.----weg und J4.---weg durch einen Bebauungsplan einem reinen \nWohngebiet zugeordnet sind, wie die Vertreter der Antragsgegnerin in der \nmündlichen Verhandlung eingeräumt haben. Auch auf dieser Grundlage ergibt sich \nzugunsten der Antragsteller im Ergebnis nichts anderes. Die vorstehend genannten \nMängel führen nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. \n\n74\n\nDie Erwägungen des Rats der Antragsgegnerin sind demnach insoweit \nfehlerhaft, als er die berührten Belange, nämlich das Ausmaß der \nVerkehrslärmzunahme nicht zutreffend ermittelt und ferner die Schutzbedürftigkeit \nder Grundstücke der Antragsteller fehlerhaft bewertet hat, soweit ihre Grundstücke \neinem reinen Wohngebiet zuzurechnen sind. Die hierin liegenden Ermittlungs- und \nBewertungsfehler sind gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB jedoch nur dann \nbeachtlich, wenn die berührten Belange der Gemeinde bekannt waren oder hätten \nbekannt sein müssen und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von \nEinfluss gewesen ist. Jedenfalls sind die Mängel hier auf das Ergebnis des \nVerfahrens nicht von Einfluss gewesen. \n\n75\n\nFür die Frage, ob ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das \nAbwägungsergebnis \"von Einfluss gewesen\" ist, ist eine konkrete Betrachtungsweise \nanzustellen; eine bloße - abstrakte - Vermutung genügt nicht. Eine solche konkrete \nMöglichkeit besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts immer \ndann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder \nnaheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im \nAbwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. \n22.\n\n77\n\nNichts anderes gilt für die nunmehr dem Verfahrensbereich zugeordneten \nErmittlungs- und Bewertungsmängel im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB \nn. F..\n\n78\n\nEs ergibt sich im vorliegenden Fall weder anhand der Planunterlagen noch sonst \nerkennbarer oder naheliegender Umstände die konkrete Möglichkeit, dass die \nErmittlungs- und Bewertungsmängel auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss \ngewesen sind. Zwar hat der Rat der Antragsgegnerin ausweislich der \nBebauungsplanbegründung (vgl. Nr. 12.1) zur Grundlage seiner Erwägungen \ngemacht, welcher Nachtwert der maßgebende sei; er hat auf die Orientierungswerte \nder DIN 18005, und zwar auf den im Beiblatt 1 zu DIN 18005, Nr. 1.1 Satz 2 b \ngenannten Orientierungswert abgestellt, der mit 45 dB(A) nachts für ein allgemeines \nWohngebiet anzunehmen ist. Die sich aus der Vorbelastung ergebende \nÜberschreitung um ca. 2 dB(A) liege noch im Toleranzbereich. Muss entgegen \ndiesem Ausgangspunkt der rechtlichen Einschätzung nicht von einem \nOrientierungswert von 45 dB(A) nachts, sondern entsprechend Nr. 1.1 Satz 2 a \nBeiblatt 1 zur DIN 18005 von dem Orientierungswert von 40 dB(A) nachts für ein \nreines Wohngebiet ausgegangen werden, ist der Orientierungswert durch die vom \nRat angenommene Vorbelastung nicht nur um ca. 2 dB(A), sondern um ca. 4 dB(A) \nüberschritten. Die Vorbelastung selbst ist grob 3 dB(A) niedriger, da das tatsächliche \nVerkehrsaufkommen um etwa die Hälfte niedriger liegt als angenommen; der \nOrientierungswert liegt um 5 dB(A) höher. Die sich danach ergebende \nÜberschreitung des Orientierungswertes von rund 4 dB(A) dürfte auf Grundlage des \nVortrags der Antragsteller noch niedriger anzunehmen sein. Denn sie behaupten, die \nT1.-----straße werde derzeit als \"Schleichweg\" genutzt, was nach Fertigstellung des \nT3. Tunnels nicht der Fall sein werde. Die Erwägungen des Rates sind jedoch \nausgehend von der Verkehrsbelastung wesentlich darauf gestützt, die Zunahme der \nVerkehrslärmbelastung sei deshalb zumutbar, weil das durch das Vorhaben \nausgelöste Verkehrsaufkommen selbst sehr gering sei und weil es nicht zu \nunzumutbaren Belastungen bzw. (einer) Erhöhung der Lärmwerte führen werde. Die \nZumutbarkeit der Verkehrsbelastung ist wiederum damit begründet, die Steigerung \ndes Verkehrslärms durch einen Mehrverkehr von ca. 5,1 % sei vom menschlichen \nOhr nicht wahrzunehmen, eine solche Situation trete erst bei einer Verdoppelung der \nVerkehrsmenge auf. \n\n79\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat auf Grundlage einer als insgesamt \nstädtebaulich vertretbar angesehenen Ausgangssituation den durch die Einrichtung \nausgelösten Mehrverkehr demnach letztlich deshalb als zumutbar angesehen, weil \ndas hinzutretende Verkehrsaufkommen seiner absoluten Größenordnung nach \nunbedeutend sei. Selbst wenn die Zahl anzunehmender Verkehrsbewegungen um \nein gewisses Maß über 138 Kfz/Tag liegen sollte, wie die Antragsteller erwarten, \nergibt sich keine über grob 10% hinausgehende Zunahme des \nVerkehrsaufkommens. Auch unter Berücksichtigung eines nicht gleichmäßig über \nden Tag verteilten Verkehrsaufkommens (Schichtwechsel) ist mit einer solchen durch \nein Wohn- und Pflegezentrum ausgelösten Verkehrsentwicklung auf einer \nWohnsammelstraße ohne Weiteres zu rechnen. Auch die weitere Erwägung des \nRates, die Verkehrsentwicklung sei auch deshalb hinzunehmen, weil es nicht zu \neiner hörbaren Zunahme der Verkehrsbelastung komme, ist im Ergebnis weiterhin \nzutreffend, auch wenn sich nachts eine Verkehrslärmzunahme nicht nur um \n0,5 dB(A), sondern - wie durch die überschlägige Berechnung der Antragsgegnerin \n(Schriftsatz vom 6. März 2006) bestätigt wird - von 0,7 dB(A) ergibt. \n\n80\n\nVgl. zur Zumutbarkeit von Lärmerhöhungen: Kuschnerus, Der sachgerechte \nBebauungsplan, 3. Aufl., Rdnr. 292.\n\n81\n\nIn dieser Situation besteht kein konkreter Anhalt für die Annahme, das Ergebnis \ndes Verfahrens wäre anders ausgegangen, hätte der Rat die Häuser der \nAntragsteller einem reinen Wohngebiet zugeordnet. Den Orientierungswerten der \nDIN 18005 kommt keine abschließende Aussagekraft zu. Welcher Lärm noch \nzumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach \nder durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten \nSchutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Die Schutzwürdigkeit wird dabei vor allem \ndurch den jeweiligen Gebietscharakter und durch eine planerische oder tatsächliche \nVorbelastung bestimmt. Auch die Art des Lärms - etwa der Lärm von \nGewerbebetrieben im Unterschied zum Lärm des Straßenverkehrs - kann von \nBedeutung sein. Im Rahmen dieser tatrichterlichen Bewertung kann auch die DIN \n18005 als \"Orientierungshilfe\" oder als \"grober Anhalt\" herangezogen werden. Da die \nWerte der DIN 18005 lediglich eine Orientierungshilfe für die Bauleitplanung sind, \ndarf von ihnen abgewichen werden. Entscheidend ist, ob die Abweichung im \nEinzelfall noch mit dem Abwägungsgebot vereinbar ist. Auch der zulässige Grad der \nAbweichung richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Eine \nÜberschreitung des Orientierungswerts für Wohngebiete um 5 dB(A) kann das \nErgebnis einer gerechten Abwägung sein.\n\n82\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. \n25.\n\n83\n\nDie von den Antragstellern gegen die Bebauungsplanung weiter angeführten \nEinwände sind nicht ansatzweise geeignet, Abwägungsmängel des Bebauungsplans \naufzuzeigen. Auch wenn gelegentlich Rettungswagen zum Alten- und Pflegezentrum \nfahren müssen und dies bei entsprechender Dringlichkeit der Verkehrslage in \neinzelnen Fällen auch den Einsatz von Blaulicht und Martinshorn erforderlich machen \nmag, sind diese Gegebenheiten als unvermeidbar und sozialadäquat hinzunehmen. \nÄhnliches gilt für den Fall, dass mit Hubschraubereinsatz nach verirrten Bewohnern \ndes Alten- und Pflegezentrums gesucht werden muss. Die Annahme der \nAntragsteller, dies werde \"regelmäßig\" der Fall sein, ist eine auf keine \nTatsachenbehauptung gestützte Spekulation, die schon deshalb fern liegt, weil nicht \njede verirrte Person Anlass gibt, diese mit einem Hubschrauber suchen zu lassen, \nwas in einer Innenstadtlage ohnehin nur selten von Vorteil sein dürfte. Auch dürfte \nder Vorhabenträger Veranlassung haben, entsprechende organisatorische \nMaßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass das von den Antragstellern \nbefürchtete Szenario die Ausnahme bleibt. Für die Behauptung, parkende und \nhaltende Fahrzeuge würden zu einer Gefährdung von Schul- und \nKindergartenkindern beitragen, fehlt ebenfalls jede aktenkundige Begründung. Die \nBehauptung, das Gebäude des Alten- und Pflegezentrums werde durch sein \nVolumen zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen, verkennt, dass der \nRat eine Bebauung des Grundstücks im Umfang seiner Festsetzungen ermöglichen \nwill und in diesem Umfang Belangen des Landschaftsbildes kein Abwägungsvorrang \nzukommt. Der Rat hat darüber hinaus (auch) Belange des Landschaftsbildes durch \nErarbeitung eines landschaftspflegerischen Fachbeitrages Rechnung getragen. \nWeshalb er nicht dennoch abwägungsfehlerfrei an der Bebauungsplanung hätte \nfesthalten können, legen die Antragsteller nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Das \nInteresse eines Grundstückseigentümers schließlich an der Erhaltung einer von \nseinem Grundstück aus gegebenen freien Aussicht ist grundsätzlich nicht \nabwägungsrelevant, denn die Situationsbezogenheit des Grundeigentums trägt die \nMöglichkeit von Umgebungsnutzungen jederzeit in sich, und zwar gerade dann, \nwenn die betroffenen Grundstücke an unbebaute Flächen angrenzen.\n\n84\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45; \nBeschluss vom 22. August 1993 - 4 NB 25.93 -; Beschluss vom 3. Januar 1983 - 4 B \n224.82 -, BRS 40 Nr. 192.\n\n85\n\nFür die Grundstücke der Antragsteller und benachbarte Grundstücke ergibt sich \nunter Berücksichtigung der aktenkundigen örtlichen Gegebenheiten nichts \nanders.\n\n86\n\nDer Bebauungsplan begegnet keinen rechtserheblichen Bedenken, soweit er in \nseinem östlichen Teilbereich den Ursprungsplan ändert. Weitere Ausführungen \nhierzu sind entbehrlich, da auch die Antragsteller insoweit keine Bedenken geltend \ngemacht haben.\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 und 2 VwGO, \n§ 100 ZPO.\n\n88\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n89\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n90","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273888","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-06/7-d-124-05-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273888","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273888","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-06/7-d-124-05-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273888","retrieved":"2026-07-09 02:45:17.747756+00:00"}}