{"status":"available","doknr":"OLD273885","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0306.20A3951.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-06","aktenzeichen":"20 A 3951/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \nbeide Instanzen auf 200.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nEr ist zulässig. Zwar ist seine Begründung entgegen § 124 a Abs. 4 Satz 5 \nVwGO in der seit dem 1. September 2004 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. \nAugust 2004, BGBl. I Seite 2198, nicht innerhalb von zwei Monaten nach der am 20. \nJuli 2004 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO) beim Oberverwaltungsgericht eingereicht worden. Vielmehr ist die \nBegründungsschrift vom 17. September 2004 an diesem Tag dem \nVerwaltungsgericht übermittelt worden und nach Weiterleitung durch das \nVerwaltungsgericht erst am 27. September 2004 beim Oberverwaltungsgericht \neingegangen. Das führt aber nicht zur Unzulässigkeit des Antrages. Die Einreichung \nder Begründung beim Verwaltungsgericht entspricht § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO in \nder bis zum 30. August 2004 geltenden Fassung. Dahingehend war die Klägerin \nauch durch die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung unterrichtet worden. Die \nRechtsmittelbelehrung war ursprünglich richtig, gab aber ab dem 1. September 2004 \nals Folge der Neufassung des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO die Rechtslage nicht \nmehr zutreffend wieder. Unter diesen Umständen ist der Klägerin, hält man § 124 a \nAbs. 4 Satz 5 VwGO in der neuen Fassung für anwendbar auf am 1. September \n2004 - wie hier - laufende Fristen zur Antragsbegründung - \n\n4\n\nvgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - 1 ZB 04.2215 -, NJW 2005, 2634 -\n\n5\n\nund des Weiteren die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung für nach wie \nvor ordnungsgemäß - \n\n6\n\nvgl. BayVGH, Beschluss vom 31. März 2005 - 8 ZB 04.2279 -, NVwZ-RR 2005, \n736 -,\n\n7\n\njedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1 \nVwGO). Es gereicht der Klägerin nicht zum Verschulden, dass ihre \nVerfahrensbevollmächtigten im Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung zum \nangefochtenen Urteil gehandelt haben. Funktion einer Rechtsmittelbelehrung ist es, \nverlässlich Auskunft zu geben über die wesentlichen Voraussetzungen für die \nEinlegung eines Rechtsbehelfs, und zwar unabhängig davon, ob diese dem \nRechtsschutzsuchenden tatsächlich nicht bekannt sind und ob er rechtskundig \nvertreten wird. Mit dem Zweck einer Rechtsmittelbelehrung sicherzustellen, dass \nniemand aus Unklarheit der Rechtslage eines Rechtsbehelfes verlustig geht, ist es \nzumindest in aller Regel nicht vereinbar, dem Rechtsschutzsuchenden und/oder \nseinen bevollmächtigten Vertretern (§ 85 ZPO, § 173 VwGO) als Verschulden \nvorzuwerfen, sich nicht über das hinweggesetzt zu haben, was mit der \nRechtsmittelbelehrung verlautbart worden ist. \n\n8\n\nDer Antrag ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen \nnicht vor. \n\n9\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die mit \nder Klage angegriffene Regelung I.2 des Bewilligungsbescheides, wonach das Recht \nzur Grundwasserförderung nur soweit und in dem Umfang erteilt wird, wie zuvor die \nrechtlich zulässige Fördermenge nach dem preußischen Wasserrecht \"F. \" vom \n3. Februar 1925 rechtswirksam zum Erlöschen gebracht worden ist, als von dem \nErmessen gedeckt angesehen, das der Funktionsvorgängerin des Beklagten bei der \nBewilligung des neuen Wasserrechts zukam. Ermessensfehler zum Nachteil der \nKlägerin hat das Verwaltungsgericht verneint. Die hiergegen vorgebrachten \nEinwände greifen nicht durch. \n\n10\n\nIst die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr \nErmessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die \ngesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 VwVfG). Das Ermessen \nhinsichtlich der Zulassung einer Gewässerbenutzung dient der mit dem \nWasserhaushaltsgesetz bezweckten geordneten, haushälterischen Bewirtschaftung \nder Gewässer (§ 1a Abs. 1 Satz 2 WHG). Es wird daher dadurch bestimmt, dass die \nwasserwirtschaftlich relevanten Gesichtspunkte zu fördern und vor \nBeeinträchtigungen zu bewahren sind und eine gerechte Verteilungsordnung \ngeschaffen wird. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1987 - 4 C 36.84 -, ZfW 1988, \n344.\n\n12\n\nDie Verknüpfung des durch die Bewilligung neu gewährten Rechts für die \nFörderung von Grundwasser in N. und des alten Rechts für die \nGewinnungsanlage F. beruht auf dem Gedanken der Bedarfsdeckung und ist, \ngemessen an den vorstehend genannten Zielen, sachlich gerechtfertigt. Durch das \nneue Recht soll die Klägerin in die Lage versetzt werden, die von ihr als zur \nVersorgung erforderlich prognostizierte Wassermenge insgesamt gewinnen zu \nkönnen, ohne ihr aber eine rechtliche Absicherung eines darüber hinausgehenden \nund für die Versorgung nicht notwendigen Vorrats an Wasser zu gewähren. Die für \ndas neue Recht zugunsten der Klägerin anerkannte Versorgungslücke im Umfang \nvon 1 Mio. m³/Jahr beruht auf der Annahme, dass die Ausnutzung des an sich \nebenfalls die Belieferung des Versorgungsgebietes ermöglichenden alten Rechts \nlediglich mit 0,35 Mio. m³/Jahr zur Gesamtversorgung beiträgt. Dass eine sachlich \nnicht hinreichend veranlasste individuelle Bevorratung mit Wasser und eine dies \ngestattende behördliche Zulassung der geordneten Bewirtschaftung der Gewässer \nzuwider läuft, kommt darin zum Ausdruck, dass bei Nichtausübung oder erheblicher \nUnterschreitung des Umfangs einer zugelassenen Benutzung sogar schon gewährte \nBenutzungsrechte sowie Rechte und Befugnisse nach altem Recht ohne \nEntschädigung widerrufen werden können (§ 12 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 4 Satz 2 \nNrn. 1 und 2 WHG); Erlaubnisse sind von vornherein widerruflich (§ 7 Abs. 1 WHG). \nIn der Konsequenz der Bedarfsermittlung für das neue Recht liegt es daher, \nzwischen diesem und dem alten Recht auch auf rechtlicher Ebene eine innere \nVerbindung herzustellen. Davon geht die Klägerin selbst aus. \n\n13\n\nDas von ihr bei der im Bewilligungsbescheid gewählten Konstruktion einer \nsolchen Verbindung gesehene Problem der örtlichen Zuständigkeit einerseits der \nFunktionsvorgängerin des Beklagten für die Gewährung des neuen Rechts und \nandererseits der Bezirksregierung Arnsberg für einen etwaigen Widerruf des alten \nRechts stellt sich nicht. Das neu bewilligte Recht ist bedarfsorientiert bezogen auf \ndas im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Arnsberg gelegene \nVersorgungsgebiet der Klägerin. Ebenfalls der Versorgung dieses Gebietes dient die \nGewinnungsanlage F. . Dementsprechend leuchtet das Konzept der \nBewilligungsbehörde, die Erforderlichkeit der begehrten Gewässerbenutzung auf der \nBasis einer Bilanzierung des Gesamtversorgungsbedarfs der Klägerin und der ihr \nhierfür schon zur Verfügung stehenden, rechtlich abgesicherten Fördermengen zu \nermitteln und die noch nicht anderweitig gedeckte Bedarfslücke zu schließen, sich \nhierauf aber auch zu beschränken, ebenso ohne weiteres ein wie die Erwägung, die \nKlägerin alternativ auf das Wasser aus der Anlage F. zu verweisen. Für die \nBeurteilung der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse ist es ohne Belang, dass die zu \nbewilligende Förderung in N. und die bereits zugelassene Förderung in \nF. nicht im Zuständigkeitsbereich derselben Wasserbehörde liegen; zur \nGeltendmachung der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse war die \nFunktionsvorgängerin des Beklagten als diejenige Behörde berufen, die über das \nneue Benutzungsrecht zu entscheiden hatte. I. 2 des Bewilligungsbescheides enthält \nauch keinen Widerruf des alten Rechts und nimmt auch nicht in sonstiger Weise der \nBezirksregierung Arnsberg zuständigkeitshalber zugewiesene \nEntscheidungsbefugnisse regelnd wahr. Vielmehr wird die Abhängigkeit des neuen \nRechts von dem alten Recht dergestalt geregelt, dass die Klägerin es selbst in der \nHand hat, ersteres zur Rechtswirksamkeit dadurch zu bringen, dass sie das alte \nRecht - teilweise - aufgibt. Es ist nicht zweifelhaft, dass ihr dies durch Abgabe von \nVerzichtserklärungen möglich ist und dass insoweit ein Widerruf oder eine \nverbindliche Klärung der Widerrufsvoraussetzungen entbehrlich ist. \n\n14\n\nAuf die Gründe dafür, dass die Klägerin das alte Recht lediglich teilweise \nausnutzt, kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist der Aspekt der Gewährung von \nBenutzungsrechten nicht über den insgesamt anzuerkennenden Bedarf hinaus. \nDadurch wird die Klägerin der Sache nach daran festgehalten, dass das auf der \nGrundlage des neuen Rechts zu gewinnende Wasser die Versorgungslücke \nschließen soll, die wegen qualitativer Beeinträchtigungen des in der Anlage F. zu \nfördernden Wassers entstanden ist. Die Klägerin jedenfalls der Zielrichtung nach \nauch rechtlich so zu stellen, wie sich der von ihr geltend gemachte \nVersorgungsbedarf tatsächlich darstellt, ist in sich unabhängig von einer \nWiderrufbarkeit des alten Rechts sachgerecht, zumal der Versorgungsbeitrag der \nAnlage F. mit 0,35 Mio. m³/Jahr trotz zum Teil beträchtlich höherer \nFördermengen in den letzten Jahren und des ungewissen Ausmaßes der zukünftigen \nAusfälle aus Sicherheitsgründen niedrig angesetzt worden ist.\n\n15\n\nDer im Bewilligungsbescheid weiter angeführte Gesichtspunkt der \n\"Rechtsklärung\" ist nicht zu beanstanden. Er greift die Aussagen zur Feststellung des \nGesamtbedarfs auf und bezieht sich auf eine alternativ anstelle von I.2 des \nBewilligungsbescheides erwogene Regelung, das Ruhen des alten Rechts \nanzuordnen, also auf seine Ausübung zuzugreifen. Ein solches Nebeneinander des \nneuen und des alten Benutzungsrechts für die der Bewilligung einheitlich zugrunde \ngelegte Wasserbedarfsmenge von 1 Mio. m³/Jahr wird abgelehnt. Das ist, weil das \nRuhen auf unabsehbare Zeit, angesichts der 30jährigen Laufzeit des neuen Rechts \nzumindest langfristig, angelegt sein müsste, bei Ablauf des Zeitraums des Ruhens \ndie dann bestehende Situation erneut rechtlich zu bewältigen wäre und das \nlangjährige Innehaben des alten Rechts im Umfang seiner Nichtausnutzung einer am \naktuellen und absehbaren zukünftigen Bedarf ausgerichteten Bewirtschaftung \nwidersprechen würde, sachlich begründet und frei von Rechtsfehlern. Die von der \nKlägerin vorgebrachte Interpretation, die \"Rechtsklärung\" ziele auf einen der \nBewilligungsbehörde entzogenen \"vereinfachten\" Widerruf des alten Rechts, blendet \naus, dass der Klägerin keine Verpflichtung auferlegt und in den Fortbestand des \nalten Rechts behördlich nicht eingegriffen wird. Die Klägerin wird im Gegenteil in die \nLage versetzt, in eigener Abwägung der Vor- und Nachteile des alten Rechts sowie \ndes nunmehr bewilligten Rechts das bedarfsadäquate neue Recht wirksam werden \nzu lassen. Ihr bleibt es lediglich verwehrt, bezogen auf ihren einheitlichen Bedarf \nsowohl das neue Recht zu bekommen als auch an dem alten Recht - ungekürzt - \nfestzuhalten. \n\n16\n\nDas bedeutet nicht die Ausübung eines unzulässigen Drucks auf die Klägerin. \nAuch eine Gewässerbenutzung für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung \nunterliegt der gesetzlichen Benutzungsordnung und damit den Kriterien für eine \nsachgerechte Bewirtschaftung der Gewässer. Ein bestehendes altes Recht \nverschafft keine über seinen Bestand hinausführenden Privilegien in Bezug auf die \nGewährung eines neuen Benutzungsrechts, beinhaltet vor allem keine \nRechtsposition dahin, dass eine wegen Ausfalls der durch das alte Recht gesicherten \nWasserförderung faktisch unumgängliche Wasserförderung an anderer Stelle nicht \nnach Maßgabe der aktuell geltenden Zulassungskriterien erteilt wird. Ein \nWasserrecht, das - wie hier bezogen auf den Umfang - nicht zweckentsprechend \ngenutzt wird und auf unabsehbare Zeit nicht zweckentsprechend genutzt werden \nkann und bei dem erst nach ungewissen zukünftigen Entwicklungen eine tatsächliche \nGewässerbenutzung zu erwarten ist, ist nicht mehr als eine bloß formale \nRechtsposition. Deren Bewahrung macht Sinn ausschließlich im Hinblick auf das \nOffenhalten möglicher Optionen für die Zukunft, reserviert allerdings einen Teil des \nbegrenzten Wasserschatzes für den Zugriff des Rechtsinhabers und entzieht diesen \nAnteil so der allgemeinen Verteilungsordnung. Die dieser Ordnung zugrunde \nliegenden wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen muten es demjenigen, der ein \nzusätzliches Wasserrecht für den- selben Zweck beansprucht, zu, mit einer den \nanzuerkennenden tatsächlichen Bedürfnissen angepassten Ausstattung an Rechten \noder Befugnissen auszukommen. \n\n17\n\nSoweit die Klägerin beanstandet, maßgeblich für die Bedarfsberechnung sei \nnicht das alte Recht, sondern allein dessen Ausnutzbarkeit für Zwecke der \nöffentlichen Wasserversorgung, ergibt sich im Hinblick auf die in Frage stehende \nVerknüpfung der Wasserrechte nichts anderes. I. 2 des Bewilligungsbescheides \nverhält sich nicht über eine vollständige Aufgabe des für die Anlage F. \nbestehenden alten Rechts, sondern über eine Aufgabe in dem Umfang, der der \nKlägerin als neues Recht gewährt wird. \n\n18\n\nDie Auffassung der Klägerin, die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 \nWHG für einen auch nur teilweisen Widerruf des alten Rechts oder seine \nBerücksichtigung im Sinne von I.2 des Bewilligungsbescheides seien nicht gegeben, \nweil das alte Recht als Vorkehrung für den Notfall anzusehen sei und benötigt werde, \ntrifft nicht zu. In die Bedarfsberechnung für das neue Recht sind mehrere Faktoren \neingestellt worden mit dem Ziel, versorgungsmäßig \"auf der sicheren Seite\" zu \nliegen; der pauschale Sicherheitszuschlag ist u. a. mit dem Aspekt der Kompensation \neiner der Heberanlagen begründet worden. Die Klägerin zeigt nichts auf, was den \nSchluss zulassen könnte, diese Sicherheiten seien insgesamt zu gering bemessen. \nEin darüber noch hinausgehendes Wasserrecht läuft darauf hinaus, zu Lasten der \npotentiell Betroffenen und der realen behördlichen Möglichkeiten zur Bewirtschaftung \nder Gewässer Wasserrechte losgelöst von konkreten und hinreichend exakt zu \nprognostizierenden Bedarfssituationen, letztlich gestützt auf lediglich nicht \nauszuschließende Störfälle, zu begründen. Die Klägerin zeigt keine Tatsachen dafür \nauf, dass eine solche Vorsorge ungeachtet naheliegender Maßnahmen zur \nVerhinderung von Störfällen und zum Schutz der Gewässer allgemein dem \nanerkannten wasserwirtschaftlichen Sicherheitsstandard entspricht oder doch unter \nden gegebenen örtlichen Verhältnissen bei ihren Anlagen angezeigt ist. Dass die \nKlägerin sich zu der nicht vollständigen Ausnutzung des alten Rechts deswegen \ngezwungen sieht, weil die Qualität des in der Anlage F. zu gewinnenden \nWassers als Folge u. a. industrieller Tätigkeiten Dritter Beeinträchtigungen \nausgesetzt ist, ist für die Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 15 Abs. 4 Satz 2 \nNr. 2 WHG, wonach es auf die Tatsache der teilweisen Nichtausübung des Rechts \nankommt, nicht entscheidungserheblich. \n\n19\n\nDie von der Klägerin anstelle von I.2 des Bewilligungsbescheides \nvorgeschlagene Regelung, alle Wasserrechte übergreifend auf eine zulässige \nGesamtfördermenge von 5,1 Mio. m³/Jahr zu begrenzen, stellt entgegen dem \nAntragsvorbringen kein gleich wirksames, aber milderes Mittel dar. Auszugehen ist \ninsofern von der nach dem Vorstehenden nicht zu beanstandenden Konzeption der \nBewilligung, der Klägerin insgesamt (lediglich) bedarfsangepasste Wasserrechte \neinzuräumen. Durch eine auf alle Wasserrechte bezogene Höchstentnahmemenge \nbei gleichzeitiger (Fort-)Geltung der einzelnen Wasserrechte in deutlich \nüberschießendem Umfang kann dieses Ziel nicht erreicht werden. Das Anliegen der \nKlägerin, das alte Recht ungekürzt vorzuhalten, um es zukünftig unter noch \nunbestimmten Bedingungen stärker ausnutzen zu können als prognostiziert, führt zu \neinem den tatsächlichen Bedarf übersteigenden Überschuss an Rechten und ist \nunter diesem Gesichtspunkt gerade unverträglich. Wasserwirtschaftlich sind Vorteile \nder von der Klägerin befürworteten Lösung unter den gegebenen Verhältnissen \nohnehin nicht zu erkennen. Denn, legt man die im Bewilligungsbescheid \nangenommene Bedarfsentwicklung zugrunde, muss sowohl die Anlage F. in \nBetrieb bleiben als auch die neue Anlage in Betrieb genommen werden, was dort \npotentiell zu bislang nicht vorhandenen Betroffenheiten Dritter führt. \n\n20\n\nBesondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) weist die Rechtssache nach dem Vorstehenden nicht auf. Die Klägerin greift \ninsoweit im Wesentlichen diejenigen Gesichtspunkte auf, die sie in Bezug auf \nernstliche Richtigkeitszweifel gleichfalls vorbringt und die die Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht erschüttern, weil I.2 des Bewilligungsbescheides mit \nanerkannten Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung übereinstimmt. \nInsbesondere ist festzuhalten, dass bei der Bedarfsberechnung für das neue Recht \nals Deckungsbeitrag der Anlage F. eine Fördermenge von nur 0,35 Mio. m³/Jahr \nin Ansatz gebracht worden ist, weil - so die Klägerin auch im Parallelverfahren 20 A \n3950/04 - mehr als diese Menge nicht verlässlich gewonnen werden kann, und I.2 \ndes Bewilligungsbescheides ein Aufgeben des alten Rechts nur im Umfang der \nbeabsichtigten Inanspruchnahme des neuen Rechts verlangt. Der Umfang der \nVerfahrensakte und die Dauer des Bewilligungsverfahrens sind, was das Vorliegen \nbesonderer Schwierigkeiten angeht, nicht aussagekräftig. Die Klägerin zeigt nicht \nauf, dass diese Umstände gerade auf die den Gegenstand des Verfahrens bildende \n\"Anrechnung\" des alten Rechts zurückzuführen sind. Der Bewilligungsantrag ist im \nApril 1999 gestellt und mit Bescheid vom 28. Mai 2003 beschieden worden, nachdem \nu. a. der Frage, ob und in welchem Umfang überhaupt zugunsten der Klägerin ein \nBedarf für ein zusätzliches Wasserrecht anzuerkennen ist, und den vorgebrachten \nBedenken gegen eine Wassergewinnung gerade an diesem Standort nachgegangen \nworden ist. Rückschlüsse auf besondere Schwierigkeiten bei der Beurteilung der in \nI.2 des Bewilligungsbescheides enthaltenen Regelung, die auf der Annahme des \nBedarfs beruht, lässt das nicht zu. \n\n21\n\nGrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der von der \nKlägerin aufgeworfenen Frage nicht zu. Schon die Entscheidungserheblichkeit der \nFrage erschließt sich nicht. Entscheidungserheblich kann nach dem \nBewilligungsbescheid allein sein, ob der Aspekt einer \"Rechtsklärung\" bei der \nBewilligung eines Wasserrechts, das neben ein für denselben Verwendungszweck \nbestehendes und lediglich teilweise ausgenutztes altes Wasserrecht tritt, in der \nWeise berücksichtigt werden kann, dass zur Verknüpfung beider Rechte eine \nRegelung mit dem Inhalt von I.2 des Bewilligungsbescheides getroffen wird. Es ist \nweder dargetan noch sonst ersichtlich, dass insofern ein grundsätzlicher \nKlärungsbedarf bestehen könnte. Prinzipielle, von den Umständen des jeweiligen \nEinzelfalles unabhängige rechtliche Hindernisse aus Gründen der begrenzten \nörtlichen Zuständigkeit scheiden, wie ausgeführt, insofern schon deshalb aus, weil \ndie Bewilligungsbehörde dafür zuständig ist, die durch das Vorhaben berührten \nwasserwirtschaftlichen Gesichtspunkte in vollem Umfang zu berücksichtigen.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F., §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG \nn. F. Es ist sachgerecht, die Bemessung des Streitwertes am wirtschaftlichen \nInteresse der Klägerin am Fortbestand des alten Wasserrechts im bisherigen Umfang \nauszurichten. In Rede steht der Verlust des Rechts zur Entnahme von bis zu \n1 Mio. m³ Wasser/Jahr, der sich mangels Befristung des Rechts wirtschaftlich auf \nunbestimmte Zeit jährlich wiederkehrend aktualisiert. Das alte Recht verkörpert daher \nauch unter Berücksichtigung dessen, dass es von der Klägerin derzeit nicht in vollem \nUmfang nutzbringend ausgeschöpft wird, einen wirtschaftlichen Wert in ganz \nerheblicher Größenordnung. Eine Bewertung mit 200.000,- EUR ist erforderlich, aber \nauch angemessen.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-06/20-a-3951-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-06/20-a-3951-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273885","retrieved":"2026-07-09 02:45:17.503094+00:00"}}