{"status":"available","doknr":"OLD273896","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0306.14A859.06A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-06","aktenzeichen":"14 A 859/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerinnen abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie von den Klägerinnen allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, ist nicht dargelegt, § 78 Abs. 4 \nSatz 4 AsylVfG.\n\n4\n\nMit der Grundsatzrüge muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen \nwerden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse \nder Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer \nKlärung bedarf. Eine solche Frage werfen die Klägerinnen zur Begründung des \nZulassungsantrages nicht auf. Sie halten für im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG \ngrundsätzlich klärungsbedürftig, ob Frauen, die von einer albanischen Familie an \nLeib und Leben bedroht werden, im Kosovo einen sicheren Zufluchtsort finden \nkönnen. Sie haben jedoch nicht dargelegt, dass es sich bei dem von ihnen angeblich \nbefürchteten Schicksal um mehr als einen einer generalisierenden Beurteilung nicht \nzugänglichen Einzelfall handeln könnte.\n\n5\n\nDem Zulassungsantrag liegen die von den Klägerinnen in ihrem vierten \nAsylverfahren erstmals aufgestellten Behauptungen zugrunde, sie seien Ashkali und \ndie Klägerin zu 1. sei in der Vergangenheit von Familienangehörigen ihres \nEhemannes, der albanischer Volkszugehöriger ist, angegriffen worden, weil sie sie \nwegen ihrer Volkszugehörigkeit ablehnten. Sie sei für den Fall ihrer Rückkehr in das \nKosovo mit dem Tode bedroht worden. Das Verwaltungsgericht ist der \nGlaubhaftigkeit dieses Vortrags nicht weiter nachgegangen, so dass auch der Senat \ndiesen im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens zugrunde zu legen hat. \nAllerdings haben die Klägerinnen nicht dargetan, dass in ihrem Fall rechtlich \ngrundsätzliche oder tatsächlich über den Einzelfall hinausweisende Fragen zu \nbeantworten sind. Zwar haben sie ihre angebliche Bedrohungslage in einen \nZusammenhang mit drohendem Ehrenmord oder drohender Blutrache gestellt und \ndazu auf ein - überwiegend auf Erkenntnissen aus den neunziger Jahren des vorigen \nJahrhunderts beruhendes - Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg aus dem Jahre \n2001 verwiesen. Sie haben aber nichts dazu dargetan, dass die von ihnen \nbehauptete Bedrohung auf archaische Regeln der Rache von an Familienmitgliedern \nbegangenen Gewalttaten oder zur Wiederherstellung der Ehre zurück zu führen sein \nkönnte, die in Teilen der Bevölkerung im Kosovo auch heute noch als verbindlich \nempfunden und entgegen der geltenden Rechtsordnung befolgt werden. Ohne eine \nsolche Herleitung stellt sich die behauptete Bedrohung \"lediglich\" als Kriminalität dar \nund die damit im Zusammenhang stehenden Fragen sind typischer Weise solche des \nEinzelfalls, es sei denn, es ist gänzlich auszuschließen, dass im Kosovo Schutz \ngegen diese Art von Kriminalität zu erlangen ist. Dazu enthält der Vortrag der \nKlägerinnen nichts. Auch der Senat hat keine Erkenntnisse, die die Annahme \nrechtfertigen könnten, dass die internationalen und lokalen Sicherheitsorgane im \nKosovo grundsätzlich nicht willens oder in der Lage wären, bei familieninterner \nGewaltkriminalität Schutz zu gewähren.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b \nAsylVfG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273896","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-06/14-a-859-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273896","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273896","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-06/14-a-859-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273896","retrieved":"2026-07-09 02:45:18.485543+00:00"}}