{"status":"available","doknr":"OLD273895","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0306.13C51.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-06","aktenzeichen":"13 C 51/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. \n\nDie Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des\nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2005 werden auf Kosten der\njeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 EUR\nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nAußer dem/der in der Abschrift des Beschlusses aufgeführten \nAntragsteller/Antragstellerin haben weitere Studienbewerber einen entsprechenden \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sämtliche \nAntragsteller/innen sind im Rubrum des Originalbeschlusses des Gerichts aufgeführt. \nAus Gründen des Datenschutzes wird in den Abschriften des Beschlusses jeweils \nnur der/die betreffende Antragsteller/Antragstellerin genannt.\n\n3\n\nIn den Verfahren 13 C 51/06, 13 C 53/06, 13 C 58/06 - 13 C 62/06, 13 C 67/06, \n13 C 69/06, 13 C 71/06, 13 C 73/06 und 13 C 74/06 - die zunächst in diesem \nZusammenhang erfolgte Benennung des Verfahrens 13 C 72/06 ist irrtümlich erfolgt - \nlässt der Senat dahinstehen, ob die Beschwerden, die in diesen Verfahren nach der \nZustellung der zugehörigen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts am 27. Dezember \n2005 nicht fristgerecht eingelegt wurden, unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz \nder Prozessbevollmächtigten der Antragsteller/innen vom 8. Februar 2006 gestellten \nAnträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig sind. \n\n4\n\nDie Beschwerden haben (auch in den oben genannten Verfahren) in der Sache \nkeinen Erfolg.\n\n5\n\nÜber die Beschwerden befindet das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nnur im Rahmen der Darlegungen der Antragsteller/innen. In diesem Prüfungsrahmen \nsind die angefochtenen Beschlüsse nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht \nhat die Anträge der Antragsteller/innen auf vorläufige Zulassung zum Studium der \nHumanmedizin im 1. Fachsemester mit zutreffenden Erwägungen und in Auswertung \nentsprechender obergerichtlicher Entscheidungen abgelehnt. \n\n6\n\nAnders als das Verwaltungsgericht geht der Senat dabei unter Berücksichtigung \ndes entsprechenden Vorbringens des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung \nvom 30.01.2006 davon aus, dass eine Erhöhung des Lehrangebots um 3 SWS in \nBezug auf die Stelle des unbefristet angestellten Dr. I. nicht geboten war/ist. \nDessen Lehrverpflichtung in Höhe von 4 Deputatstunden wurde entsprechend einem \nministeriellen Erlass vom 20. April 2000 in Anlehnung an die Dienstaufgaben der \nAkademischen Räte/Oberräte ohne ständige Lehraufgaben und der \nLehrverpflichtung nach der seinerzeit geltenden Lehrverpflichtungsverordnung - LVV \n- für diese Gruppe arbeitsvertraglich vereinbart. Diese für die Lehrverpflichtung \nverbindliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses (§ 3 Abs. 4 Satz 2 LVV) \nentspricht damit dem in § 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV vorgesehenen Lehrdeputat, so dass für \nden Angestellten I. eine \"überschießende Deputatsleistung\" nicht in Frage steht. \nSelbst wenn jetzt unter Berücksichtigung der erstmals zum Wintersemester 2004/05 \ngeltenden geänderten Fassung der Lehrverpflichtungsverordnung (GV NRW 2004, \n120) und unter Heranziehung des Gedankens, dass wegen der Bezugnahme in dem \nministeriellen Erlass die entsprechende Anwendung der für Beamte geltenden \nVorschriften über die Arbeitszeit (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV1999/2004) als vereinbart \ngilt, von einer Lehrverpflichtung von 5 Stunden ausgegangen würde, würde dies \nunter Berücksichtigung der übrigen vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten \nParameter das rechnerische Kapazitätsergebnis nicht beeinflussen.\n\n7\n\nVgl. in dem Zusammenhang auch OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Dezember \n2004 - 3 Nc 59/04 -, wonach ein Grundsatz, dass sog. Dauer-Angestellte 8 DS Lehre \nerteilen müssten, nicht anzuerkennen ist.\n\n8\n\nDie vom Verwaltungsgericht bei der Kapazitätsberechnung als Stellenvakanz \nerfolgte Verrechnung der Stelle der wissenschaftlichen Angestellten T. , die sich \nauf Grund arbeitsvertraglich vereinbarter Altersteilzeit vom 1. Mai 2005 bis \n31. Oktober 2006 in der Freistellungsphase befindet, begegnet im Rahmen der \nüberschlägigen Prüfung bei § 123 VwGO keinen durchgreifenden Bedenken. Die \nNichtberücksichtigung dieser Stelle rechtfertigt sich aus dem Rechtsgedanken des \n§ 8 Abs. 3 KapVO. Daraus ergibt sich eine Durchbrechung des Grundsatzes der \nKapazitätsermittlung nach dem Stellenprinzip in der Weise, dass Stellen, die im \nBerechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden \nkönnen, in die Berechnung (nach § 8 Abs. 1 KapVO) nicht einbezogen werden \nkönnen. Dem ist der Gedanke immanent, dass die Stelle für die Lehre nicht zur \nVerfügung steht und dementsprechend aus einer solchen Stelle kein \nLehrangebotsbeitrag fließt. Dieser Gedanke ist in gleicher Weise relevant bei einer \nunbesetzten Stelle während der Freistellungsphase einer vereinbarten Altersteilzeit. \nAuch aus einer solchen Stelle wird kein Beitrag zur Lehre geleistet und kann die \nHochschule eine Lehrleistung des Stelleninhabers nicht abfordern. Die Stelle ist - \nwas der Hochschule nicht angelastet werden kann - während der Freistellungsphase \ndes (bisherigen) Stelleninhabers im Rahmen der Altersteilzeit auch nicht wieder \nbesetzbar, so dass während dieser Zeit auch kein das Lehrangebot mit \nbestimmender Lehrbeitrag einer anderen Lehrperson erwartet werden kann. Dies \nrechtfertigt es - auch vor dem Hintergrund des Gebots der strikten Ausschöpfung zur \nVerfügung stehender Lehrkapazität -, eine wegen Altersteilzeit und in der \nFreistellungsphase (vorübergehend) nicht besetzte und nicht besetzbare Stelle bei \nder Berechnung nach § 8 Abs. 1 KapVO außer Betracht zu lassen,\n\n9\n\nvgl. ähnlich Hess. VGH, Beschluss vom 30. November 1999 - 8 NC 2748/99 -, \nzitiert bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rdn. 149; vgl. auch \nBahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland; § 8 \nKapVO Rdn. 14,\n\n10\n\nzumal anderenfalls gesetzliche Regelungen zur Altersteilzeit kapazitätsrechtlich \nunterlaufen würden. Die (bisher) von Frau T. besetzte Stelle wurde bei der \nErmittlung des Lehrangebots mit dem Stellendeputat für befristete wissenschaftliche \nMitarbeiter von 4 SWS - was auch der vereinbarten Lehrverpflichtung entsprach - \nberücksichtigt, obwohl diese während der Freistellungsphase tatsächlich für eine \nLehrtätigkeit in der Vorklinik nicht mehr zur Verfügung steht und die Stelle bis zum \nEnde der Freistellungsphase auch nicht wieder besetzbar ist. Der Ansatz eines über \n4 SWS hinausgehenden Lehrdeputats kommt hingegen im Lichte des § 3 Abs. 4 LVV \nnicht in Betracht. \n\n11\n\nBezüglich der bei der Kapazitätsermittlung vom Antragsgegner und vom \nVerwaltungsgericht berücksichtigten Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen \nSchwerbehinderter sind in den vorliegenden Kapazitätsunterlagen entsprechende \nAnträge und Bescheide des Antragsgegners für das Wintersemester 2005/06 \nenthalten. Die entsprechenden Ermäßigungen, die abstrakt am jeweiligen Grad der \nBehinderung und nicht an der tatsächlichen Lehrleistung der betreffenden Person zu \norientieren sind, waren bereits ebenso Gegenstand früherer gerichtlicher \nEntscheidungen wie die Ermäßigung für eine als Studiendekan tätige Lehrperson \n(vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2005 - 13 C 4/05, vom 14. März 2005 - \n13 C 1774/04 - und vom 12. Mai 2004 - 13 C 12/04). U.a. aus prozessökonomischen \nGründen bedarf es daher einer erneuten Darlegung ihrer Berechtigungen nicht.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 13 C 165/05 u.a. -. \n\n13\n\nFür einen Bericht über die tatsächliche Lehrleistung der Schwerbehinderten gibt \ndas abstrakte Berechnungsmodell der KapVO keinen Anlass; die Berücksichtigung \neventueller freiwilliger Mehrleistungen würde zudem zu deren Unterlassung führen. \nSoweit ein/e Studiendekan/in den Dekan und andere Hochschullehrer in der Nicht-\nLehre entlastet, ändert das nichts daran, dass dies zu Lasten seines/ihres Zeitanteils \nLehre geht und dort ermäßigend zu berücksichtigen ist.\n\n14\n\nSoweit sich die Antragsteller/innen mit der Beschwerde gegen die in den \nCurricularnormwert eingegangene Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen wenden, \nverhilft auch das der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Senat hat insoweit zuletzt \ndurch Beschluss vom 22. Februar 2006 - 13 C 10/06 u.a. -, an dem der \nBevollmächtigte der Antragsteller/innen dieses Verfahrens beteiligt war, unter \nHinweis auf den Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 - entschieden, dass \ndieser Wert auch gegenwärtig noch kapazitätsrechtlich akzeptierbar ist und der \nSenat der diesbezüglichen abweichenden Ansicht anderer Gerichte nicht folgt:\n\n15\n\n\"Soweit die Antragsteller/innen die Frage der Berechnung des CAp und insbesondere \nder Gruppengröße (Betreuungsrelation) g für Vorlesungen von 180 aufwerfen, führt das die \nBeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Antragsteller/innen haben bereits nicht \n\"dargelegt\", welcher Curricularwert richtig wäre, welche Anteile davon auf die Lehreinheit \nVorklinische Medizin und fremde Lehreinheiten entfielen, mit welchen Zahlen in der Formel \n(5) der Kapazitätsverordnung zu rechnen sowie welche Zulassungszahl richtig wäre. \n\n16\n\nIm Übrigen hält der Senat bei der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen \nPrüfungsdichte den Wert g = 180 für Vorlesungen nach wie vor für kapazitätsrechtlich \nakzeptabel. Den abweichenden Ansichten einiger Obergerichte - z. B. OVG Lüneburg und \nOVG Koblenz; die anderen von den Antragstellern/innen angeführten Entscheidungen sind \nnicht auffindbar oder befassen sich nicht mit dem Problem - teilt der Senat nicht. \n\n17\n\nDie Antragsteller/innen greifen mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen letztlich den \nCurricularnormwert für den Studiengang Medizin an, der nach Abzug des auf \"fremde\" \nLehreinheiten entfallenden Anteils zum Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin führt \nund im Rahmen seiner Ermittlung die Gruppengröße g für Vorlesungen einen von mehreren \nParametern darstellt. Es kann daher keine isolierte Würdigung des Parameters g für \nVorlesungen in der Medizin erfolgen, ohne den Curricularnormwert als ganzen zu \nbetrachten. Dieser ist eine zahlenförmige Rechtsnorm (KapVO, Anlage 2 (lfd. Nr. 26)). Als \nein Element des Normsetzungsverfahrens ist der Wert g = 180 für Vorlesungen und damit \nder Curricularnormwert insgesamt nur dann zu beanstanden, wenn der genannte Wert im \nRahmen des weiten Normsetzungsermessens des Verordnungsgebers \n\n18\n\nvgl. zum weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers des Curricularnormwerts \nbei g = 180 für Vorlesungen BVerwG, Urteil vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE \n64, 77, \n\n19\n\nunter keinen sachlichen Gesichtspunkten mehr haltbar, mithin willkürlich ist. Für \nLetzteres ist nichts erkennbar. \n\n20\n\nDie weitere Anwendung des u. a. unter Anwendung des Parameters g = 180 für \nVorlesungen ermittelten Curricularnormwerts und des genannten Parameters selbst ist \nsachlich vertretbar und nicht willkürlich. \n\n21\n\nDer Curricularnormwert wird zwar durch Verordnung der jeweiligen Länder Deutschlands \nfestgesetzt, er ist aber für alle Länder gleich, um - u. a. mit g = 180 für Vorlesungen - \nländerübergreifend gleiche Ausbildungsgegebenheiten und Ausbildungsqualität zu erreichen. \nDiesem Ziel diente auch der frühere Beispielstudienplan der ZVS, der mit g = 180 für \nVorlesungen rechnete. So lange keine bundesweit einheitliche höhere Betreuungsrelation für \nVorlesungen im Studiengang Medizin im Curricularnormwert praktiziert wird, war und ist es \nvor dem Anliegen landeseinheitlich gleicher Ausbildungsgegebenheiten im Studiengang \nMedizin nicht zu beanstanden, wenn auch der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber der \nKapazitätsverordnung an dem bisher bundeseinheitlich angenommenen Wert g = 180 für \nVorlesungen festhielt bzw. festhält. Dieser Wert hat immerhin einer Überprüfung durch das \nBundesverwaltungsgericht, a. a. O., standgehalten. Dass es nunmehr einen ZVS-\nBeispielstudienplan nicht mehr gibt, ist kein Grund, an dem hier zu betrachtenden Parameter \nnicht mehr festzuhalten. Dass die Teilnehmerzahl der medizinischen Vorlesungen im \nDurchschnitt so wesentlich gestiegen ist, dass die Betreuungsrelation 180 als Mittelwert, wie \nvom Bundesverwaltungsgericht bezeichnet, nicht mehr haltbar ist, kann jedenfalls für das \nLand Nordrhein-Westfalen nicht festgestellt werden. Bei den kleinen medizinischen \nFakultäten und bei denjenigen mit semesterlichem Ausbildungsturnus liegen die \ntatsächlichen Hörerzahlen einer medizinischen Vorlesung unter 180. \n\n22\n\nEs kann auch dem Wert g = 180 für Vorlesungen in der Medizin die Vertretbarkeit nicht \ndeshalb abgesprochen werden, weil die obligatorischen Seminare durch die \nApprobationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 - möglicherweise anders als in dem der \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, a. a. O., zu Grunde liegenden Studienplan - \neine Erweiterung und gewisse Erhöhung ihrer Bedeutung erfahren haben. Denn je höher die \nZahl der Teilnehmer an Vorlesungen angesetzt wird, um so mehr steigt die Gesamtzahl der \nauch in teilnehmerlimitierten Kleinlehrveranstaltungen wie in Seminaren auszubildenden \nStudenten, wozu für die dann wegen der Teilnehmerlimitierung zwangsläufig erhöhte Zahl \nder Kleingruppen ein ausreichender Lehrpersonalkegel zur Verfügung gestellt werden \nmüsste. \n\n23\n\nZudem darf der Verordnungsgeber der Kapazitätsverordnung in seinen weiten \nGestaltungsspielraum auch bei der Frage der Beibehaltung oder Neubestimmung eines \nParameters des Curricularnormwerts Zielvorstellungen einbringen, etwa die, dass auch bei \nVorlesungen mit zunehmender Teilnehmerzahl die Ausbildungsqualität leidet und \ndementsprechend \"Nachholbedarf\" in den begleitenden Kleinlehrveranstaltungen zum \ndortigen Nachteil für Lehrende und Studenten besteht. \n\n24\n\nIn die Aufrechterhaltung des betrachteten Parameters sind mithin komplexe \nErfahrungen, Ziele, Erwägungen und Wertungen des Verordnungsgebers \neingeflossen und als zahlenförmiger pauschalierender Wert muss der Parameter \ng=180 für Vorlesungen zwangsläufig Abweichungen in der Hochschulwirklichkeit \numfassen, ohne dass er dadurch bereits willkürlich wird. Von Seiten der \nStudienbewerber ist schließlich auch die Rechtfertigung der übrigen in Ausübung \neines pädagogisch-wissenschaftlichen normativen Gestaltungsspielraums in den \nCurricularnormwert eingestellten Parameter - wie die Gruppengröße \n(Betreuungsrelation) für Seminare, Praktika oder die Anrechnungsfaktoren für die \nverschiedenen Lehrveranstaltungsformen, soweit sie förmlich normativ festgesetzt \nsind - als bundesweit einheitliche Ausbildungsgegebenheiten bisher nicht in Zweifel \ngezogen worden. Der Umstand, dass g = 180 für Vorlesungen anders als g für \nSeminare nicht förmlich normativ festgesetzt ist, wohl aber zwangsläufig dem \nCurricularnormwert zu Grunde liegt, kann zu keinem abweichenden Ergebnis führen. \n\n25\n\nDie Vorlesungen zum Gegenstand des Curricularnormwerts zu machen und \nkeinen sog. Vorlesungsvorwegabzug zu praktizieren, ist eine hochschulpolitische \nEntscheidung des Kapazitätsverordnungsgebers, also der Länder, und unterliegt \nderen weitem normativen Gestaltungsspielraum und ist nicht zu beanstanden. \n\n26\n\nAn dieser im Ergebnis mit derjenigen des \n\n27\n\nVGH Mannheim, Urteil vom 23. November 2005 \n\n28\n\n- NC 9 S 140/05 -\n\n29\n\nübereinstimmenden Rechtsprechung hält der Senat fest. Die auf die \nHochschulwirklichkeit abstellende Argumentation der Antragsteller/innen mag zwar eine \nAnregung für den Kapazitätsverordnungsgeber sein, die Gruppengröße für Vorlesungen zu \nüberdenken, kann aber angesichts der oben aufgezeigten die bisherige Gruppengröße \nstützenden und nach wie vor gültigen Erwägungen nicht zu einer zwingenden Verengung \ndes normativen Gestaltungsspielraums des Kapazitätsverordnungsgebers im Sinne der \nVorstellungen der Antragsteller/innen führen.\"\n\n30\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 \nAbs. 3, 47 Abs. 1 GKG.\n\n31\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273895","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-06/13-c-51-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273895","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273895","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-06/13-c-51-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273895","retrieved":"2026-07-09 02:45:18.409474+00:00"}}