{"status":"available","doknr":"OLD273894","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0306.12A289.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-06","aktenzeichen":"12 A 289/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten \ndes Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nEs mangelt bereits an der Zulässigkeit, weil entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO nicht innerhalb der Frist von 2 Monaten Gründe für eine Zulassung der \nBerufung dargelegt worden sind. Bei dem anwaltlichen Schriftsatz vom 20. Februar \n2006 handelt es sich um eine Berufungsbegründung, aus der nicht die \nGeltendmachung von Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO \nhervorgeht. In der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung wird \nausdrücklich auf das Erfordernis der Darlegung von Zulassungsgründen \nhingewiesen. \n\n4\n\nDer Kläger könnte mit dem Zulassungsantrag - die Geltendmachung ernstlicher \nZweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterstellt - aber auch in der Sache \nnicht durchdringen. Es ist weder hinreichend substantiiert dargelegt noch glaubhaft \ngemacht, dass ein Vollmachtswechsel stattgefunden und der Kläger diesen der \nBeklagten rechtzeitig angezeigt hat. Bis heute ist keine vom Kläger der Frau K. \nU. erteilte schriftliche Vollmacht zu den Akten gereicht worden. Auf die Bitte des \nVerwaltungsgerichts mitzuteilen, wer die übersandte Prozessvollmacht unterzeichnet \nhabe, und dessen Bevollmächtigung nachzuweisen, haben die \nProzessbevollmächtigten eine vom Kläger und seiner Ehefrau unterzeichnete \nVollmacht vorgelegt. Auch im Widerspruchsverfahren ist Rechtsanwalt F. G. \nVollmacht durch den Kläger selbst erteilt worden. Dass dem Schreiben des Klägers \nan das Bundesverwaltungsamt vom 30. Juli 2001 ein Vollmachtswechsel entnommen \nwerden kann, ist unerfindlich. Bezeichnenderweise hat sich der Kläger noch am \n7. Juni 2002 einem Sprachtest unterzogen, zu dem er mit Schreiben an seinen \nBevollmächtigten X. T. vom 9. April 2002 eingeladen worden ist. Überdies \nvermag der Senat der anwaltlichen Einlegung des Widerspruches vom 19. Oktober \n2004, der trotz Akteneinsichtnahme unbegründet geblieben ist, die konkludente \nStellung eines Wiedereinsetzungsantrages nicht zu entnehmen. \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.\n\n6\n\nDie Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 \nund 2 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n8\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-06/12-a-289-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-06/12-a-289-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273894","retrieved":"2026-07-09 02:45:18.334801+00:00"}}