{"status":"available","doknr":"OLD273928","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0303.6A2726.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-03","aktenzeichen":"6 A 2726/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \ngreifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf \nZulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss \nvom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. \nJuli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober \n1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). \n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die \nKlägerin hat 0000 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II \nabgelegt. Sie arbeitet seit dem 00.00.0000 aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags \nvom 00.00.0000 als Lehrerin an einer Hauptschule im öffentlichen Schuldienst des \nbeklagten Landes. Mit der Klage verfolgt sie eine Verpflichtung des beklagten Landes, sie in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als \nunbegründet angesehen: Die Weigerung des beklagten Landes, die Klägerin zu verbeamten, \nsei rechtlich nicht zu beanstanden. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin habe zum \nZeitpunkt ihrer Einstellung in den öffentlichen Schuldienst die laufbahnrechtliche \nHöchstaltersgrenze für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe überschritten, und \ndie Erteilung einer Ausnahme hiervon habe das beklagte Land ermessensfehlerfrei abgelehnt. \nZwar habe es mit Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom \n22. Dezember 2000, verlängert durch Runderlass vom 23. April 2001, für Bewerber mit \n\"Mangelfächern\" (bei der Klägerin: Sozialwissenschaften) eine Überschreitung der \nlaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze von 35 Jahren um bis zu zehn Jahre zugelassen. Die \nKlägerin werde von dieser Regelung jedoch von vornherein nicht erfasst. Sie diene nur der \nGewinnung neu einzustellender Bewerber. Zu diesen habe die Klägerin nicht gehört. Sie sei \nzum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Runderlasses bereits im öffentlichen Schuldienst \nbeschäftigt gewesen. Denn sie habe bereits ab August 0000 aufgrund eines befristeten \nArbeitsvertrags für das beklagte Land gearbeitet. Daran ändere nichts der Umstand, dass \ndieser befristete Arbeitsvertrag eine \"Vorgriffseinstellung\" (§ 8 des Arbeitsvertrags: \"Bei \nBewährung während der vereinbarten Beschäftigungsdauer wird der Angestellten ab dem \n 00.00.0000 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten\") beinhaltet habe. Hiernach habe \ndie Klägerin sich bereits in einem auf eine Dauerbeschäftigung hinauslaufenden \nBeschäftigungsverhältnis befunden. Ein Bedürfnis, sie durch Erteilung einer Ausnahme für \nBewerber mit Mangelfächern für die Arbeit im öffentlichen Schuldienst zu motivieren, habe \nsomit nicht bestanden. Das verstoße als sachlich vertretbares und damit hinreichendes \nDifferenzierungskriterium auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. \n1 des Grundgesetzes. Hinzu komme, dass der Dienstherr bei der Entscheidung über eine \nnachträgliche Verbeamtung den damit verbundenen unverhältnismäßig hohen finanziellen \nAufwand berücksichtigen dürfe.\n\n7\n\nDie Klägerin macht zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend: Die \nAuffassung, dass der \"Mangelfacherlass\" vom 22. Dezember 2000 bei ihr von vornherein \nkeine Anwendung finde, sei unzutreffend und werde nicht einmal vom Beklagten vertreten. \nIhre \"Vorgriffseinstellung\" zum 00.00.0000 sei kein Dauerbeschäftigungsverhältnis \ngewesen. Somit falle ihre unbefristete Einstellung ab dem 00.00.0000 unter die \n\"Gewinnung neueinzustellender Bewerber\", bei denen eine allgemeine Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze gelte (Nr. I.2 des erwähnten Runderlasses). Die Terminologie des \ndiesbezüglichen Arbeitsvertrags stimme damit überein; \"eingestellt\" bedeute eine \nNeueinstellung. Des Weiteren habe sie zwar zum Zeitpunkt der Einstellung zum \n 00.00.0000 nicht nur die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren, sondern \nauch das aufgrund der Nr. I.2 des Runderlasses vom 22. Dezember 2000 bei Bewerbern mit \nMangelfächern ausnahmsweise genehmigte Höchstalter von 45 Jahren überschritten. Letzteres \nsei für ihre Verbeamtung jedoch unschädlich. Denn gemäß Nr. III des Runderlasses vom 22. \nDezember 2000 sei bei \"vorgriffseingestellten\" Lehrern wie ihr eine weitere Ausnahme von \nder Höchstaltersgrenze für eine Verbeamtung zugelassen worden. Diese Lehrer gälten nicht \nals überaltert, wenn sie zum Zeitpunkt der Vorgriffseinstellung das maßgebliche Höchstalter - \nhier: von 45 Jahren - nicht überschritten hätten, und das sei bei ihr der Fall gewesen. Somit sei \nsie, wie sie bereits in erster Instanz vorgetragen habe, aufgrund einer Kumulierung der Nrn. I \nund III des Runderlasses vom 22. Dezember 2000 nicht als \"überaltert\" anzusehen. Die vom \nVerwaltungsgericht angeführte finanzielle Belastung des Dienstherrn im Hinblick auf \nbeamtenrechtliche Versorgungsleistungen sei für die Entscheidung irrelevant. Schließlich \nstehe entgegen der Auffassung des beklagten Landes ihrer Verbeamtung nicht entgegen, dass \nsie bei einer Tätigkeit im Hauptschulbereich allein über die Befähigung zum Lehramt für die \nSekundarstufe II verfüge. Immerhin werde sie in diesem Bereich seit Jahren als Lehrerin \neingesetzt. \n\n8\n\nAus diesen Argumenten ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das \nVerwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. \n\n9\n\nDer Senat lässt offen, ob dem Verwaltungsgericht darin zu folgen wäre, Nr. I.2 des \nRunderlasses vom 22. Dezember 2000 - wonach \"zur Gewinnung neueinzustellender \nBewerber\" u.a. bei Bewerbern für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit dem von der \nKlägerin vertretenen Mangelfach Sozialwissenschaften eine allgemeine Ausnahme von der \nlaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 der \nLaufbahnverordnung - LVO -) um längstens zehn Jahre zugelassen worden ist, gelte für die \nKlägerin schon deshalb nicht, weil es bei ihr nicht um eine Neueinstellung gegangen sei. \nJedenfalls greift die \"Kumulierung\" der Nrn. I.2 und III des Runderlasses, auf die die Klägerin \nihren Zulassungsantrag zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der \nKlageabweisung durch das Verwaltungsgericht des Weiteren allein stützt, nicht durch.\n\n10\n\nNr. III des Runderlasses vom 22. Dezember 2000 lautet:\n\n11\n\n\"Darüber hinaus lasse ich im Einvernehmen mit Innen- und Finanzministerium eine \nallgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 \nAbs. 1 LVO) zu für Bewerberinnen und Bewerber, die im Rahmen sogenannter \n\"Vorgriffseinstellungen\" zum Zeitpunkt ihrer Einstellung als Angestellte/Angestellter noch \nnicht überaltert im Sinne der laufbahnrechtlichen Vorschriften sind, bei der anschließenden \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis die in den §§ 6/52 LVO vorgesehene \nHöchstaltersgrenze jedoch überschritten haben...\"\n\n12\n\nDie Klägerin ist Laufbahnbewerberin im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 \nLVO. Danach darf (grundsätzlich) in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, \nwer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Da sie das 35. Lebensjahr am 00.00.0000 \nund damit deutlich vor ihrer (unbefristeten) Einstellung als Angestellte zum 00.00.0000 \nvollendet hatte, käme diese allgemeine Ausnahmeregelung für sie nur zum Tragen, wenn sie \nzum Zeitpunkt ihrer \"Vorgriffseinstellung\" ( 00.00.0000) noch nicht überaltert im Sinne der \nlaufbahnrechtlichen Vorschriften war. Das war aber nicht der Fall. Die Klägerin hatte das \n35. Lebensjahr auch schon vor dem 00.00.0000 vollendet. \n\n13\n\nDie von ihr vertretene Verknüpfung zwischen den Ausnahmegenehmigungen der Nrn. I.2 \nund der Nr. III des Runderlasses vom 22. Dezember 2000 besteht nicht. Nach dem Wortlaut \nder Nr. III des Runderlasses ist auszuschließen, dass diese Regelung auf der Nr. I.2 \"aufbaut\". \nBeide Ausnahmeregelungen bestehen vielmehr unabhängig voneinander. Nr. III knüpft \nausschließlich an die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren an. Es ist auch \nnicht erkennbar, dass eine Verwaltungspraxis des beklagten Landes im Sinne der \nArgumentation der Klägerin besteht. Nach der Stellungnahme des beklagten Landes im \nZulassungsverfahren ist dies im Gegenteil nicht der Fall; es besteht kein Anlass, daran zu \nzweifeln, dass dies den Tatsachen entspricht.\n\n14\n\nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist \ndie Rechtssache nicht auf. \n\n15\n\nDes Weiteren hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche \nBedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Die grundsätzliche Bedeutung muss \ndurch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden und für \ndie Entscheidung des angestrebten Berufungsverfahrens erheblichen Rechtsfrage sowie durch \nHinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen \nsoll, dargelegt werden.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 6 A 676/04 -, unter Hinweis auf \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 1995 - 2 B 116.95 -, zu § 132 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO.\n\n17\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin bezeichnet als obergerichtlich \nklärungsbedürftig,\n\n18\n\nob vorgriffseingestellte Lehrkräfte unter den Mangelfacherlass vom 22. Dezember 2000 \nfallen,\n\n19\n\nob befristet vorgriffseingestellte Lehrkräfte im Zeitpunkt der Begründung des \nDauerbeschäftigungsverhältnisses als neu einzustellende Bewerber gelten, und\n\n20\n\nob Nrn. I und III des Mangelfacherlasses kumulierbar sind.\n\n21\n\nDies reicht schon deshalb nicht aus, weil die Klägerin einen Grund, der die Anerkennung \nder grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, in diesem Zusammenhang nicht genannt \nhat. Außerdem spielt die Beantwortung der beiden ersten Rechtsfragen keine Rolle für die \nEntscheidung des vorliegenden Rechtsstreits. Die dritte Rechtsfrage bedarf nicht der Klärung \nin einem Berufungsverfahren; hierzu wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 b des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, die hier \ngemäß § 72 Nr. 1 GKG n.F. einschlägig ist.\n\n24\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273928","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-03/6-a-2726-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273928","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273928","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-03/6-a-2726-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273928","retrieved":"2026-07-09 02:45:20.852824+00:00"}}