{"status":"available","doknr":"OLD273927","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0303.4B1929.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-03","aktenzeichen":"4 B 1929/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat prüft dabei nur die vom \nAntragsteller dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).\n\n3\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, \nder Verkauf von Eintrittskarten vor Fußballstadien werde von dem in § 56 Abs. 1 \nNr. 1 h GewO normierten Verbot des Vertriebs von Wertpapieren erfasst. Seine \nEinwendungen greifen jedoch nicht durch.\n\n4\n\nDie Vorschriften der Gewerbeordnung bestimmen selbst nicht ausdrücklich, was \nunter Wertpapieren zu verstehen ist. Soweit der Wertpapierbegriff in zahlreichen \nanderen Gesetzen Verwendung findet, hilft dies vorliegend nicht weiter, weil es eine \nfür alle Vorschriften allgemein gültige Begriffsbestimmung nicht gibt.\n\n5\n\nVgl. schon Hueck, Recht der Wertpapiere, 10. Aufl. 1967, Seite 1 f.\n\n6\n\nDefinitionen in gesetzlichen Regelungen (z.B. § 1 Abs. 1 WPapG, § 2 Abs. 2 \nWpÜG, § 1 Abs. 11 Satz 2 KWG), messen diesen Geltung jeweils nur für das \nbetreffende Gesetz zu.\n\n7\n\nDie danach gebotene Auslegung des § 56 Abs. 1 Nr. 1 h GewO führt zu dem \nErgebnis, dass der hier in Rede stehende Verkauf von Eintrittskarten vor \nFußballstadien von dem Regelungsgehalt der Vorschrift erfasst wird.\n\n8\n\nDerartige Eintrittskarten sind sog. kleine Inhaberpapiere im Sinne des § 807 \nBGB, die nach herrschender Auffassung den Wertpapieren zugerechnet werden; \ndenn es handelt sich jeweils um eine Urkunde, die ein Privatrecht in der Weise \nverbrieft, dass es ohne diese Urkunde nicht geltend gemacht werden kann (sog. \nweiter Wertpapierbegriff).\n\n9\n\nVgl. etwa Palandt, BGB, 65. Aufl. 2006, Einführung vor § 793 Rn. 1, und juris-\nPraxiskommentar BGB, 2. Aufl. 2004, § 793 Rn. 9, jeweils m.w.N.\n\n10\n\nDie Beschwerdebegründung gibt nichts dafür her, dass sich an dieser seit \nlangem anerkannten Rechtslage durch das Gesetz zur Modernisierung des \nSchuldrechts etwas geändert hat. Zwar hat die die Schriftform betreffende Regelung \ndes § 126 BGB eine Änderung erfahren; dies ist aber ohne Bedeutung. Denn eine \nUnterzeichnung der sog. kleinen Inhaberpapiere war und ist nicht erforderlich. § 793 \nAbs. 2 Satz 2 BGB findet bei diesen Papieren keine entsprechende Anwendung, vgl. \n§ 807 BGB.\n\n11\n\nDer Wortlaut des § 56 Abs. 1 Nr. 1 h GewO erfasst entsprechend dem weiten \nWertpapierbegriff auch Eintrittskarten für Fußballspiele \n\n12\n\nDass der historische Gesetzgeber seinerzeit solche Eintrittskarten aus dem \nAnwendungsbereich der Vorschrift herausnehmen wollte, legt die Beschwerde nicht \ndar. Ob er sie überhaupt in den Blick genommen hat, erscheint fraglich, ist aber \nletztlich ohne Bedeutung. Angesichts der erheblichen sozialen und wirtschaftlichen \nVeränderungen seit Erlass des § 56 Abs. 1 Nr. 1 h GewO ist den Vorstellungen des \nhistorischen Gesetzgebers nämlich keine entscheidende Bedeutung mehr \nbeizumessen. Bedeutsamer ist der Umstand, dass der Gesetzgeber in der Folgezeit \ntrotz zahlreicher Änderungen des § 56 GewO,\n\n13\n\nvgl. Landmann/Rohmer, GewO, § 56 Rn. 1 (Stand: Februar 2004),\n\n14\n\nin Kenntnis des von der herrschenden Auffassung vertretenen weiten \nWertpapierbegriffs keine Veranlassung gesehen hat, die sog. kleinen Inhaberpapiere \naus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen. Dies spricht dafür, \ndass die Einbeziehung auch dieser Papiere seine Billigung gefunden hat.\n\n15\n\nAuch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gebieten es, die hier in Rede \nstehenden Eintrittskarten den Wertpapieren des § 56 Abs. 1 Nr. 1 h GewO \nzuzurechnen, weil nur so der mit einem Vertrieb von Eintrittskarten im Reisegewerbe \nverbundenen erhöhten Gefahr von Verfälschungen und Diebstählen begegnet \nwerden kann. Der Senat nimmt insoweit auf die Rechtsprechung des Bayerischen \nObersten Landesgerichts Bezug.\n\n16\n\nBeschluss vom 27. Februar 1979 \n\n17\n\n- 3 Ob OWi 101/78 -, NJW 1979, 1314.\n\n18\n\nDa dem Antragsteller nach eigenem Bekunden die einschlägige Rechtsprechung \nbekannt ist, sieht der Senat von einer ins Einzelne gehenden Darstellung ab.\n\n19\n\nErgänzend ist lediglich hinzuzufügen, dass gerade die Gefahr von \nVerfälschungen wegen der Fortschritte im Bereich der Kopiertechnik und beim \nEinsatz von Bildbearbeitungsprogrammen erheblich größer geworden ist. Es \nentspricht deshalb herrschender Meinung, dass Eintrittskarten zu den in § 56 Abs. 1 \nNr. 1 h GewO aufgeführten Wertpapieren zählen.\n\n20\n\nFriauf/Heß, Gewerbeordnung, § 56 Rdnr. 32 (Stand August 1996); \nLandmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 56 Rdnr. 41 (Stand: Februar 2003); \n\n21\n\nTettinger/Wank, Gewerbeordnung, 7. Aufl. 2004, § 56 Rdnr. 11; BayObLGSt, \nBeschluss vom 27. Februar 1979, aaO; BayVGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - \nNr. 315 VII/75 -, NJW 1978, 2052; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Mai 1988 \n\n22\n\n- 1 Ss 222/88 -, GewArch 1988, 330; OLG Hamm, Beschluss vom 24. November \n1993 - 2 Ss OWi 279/93 -, GewArch 1994, 168.\n\n23\n\nDer Senat schließt sich dieser Auffassung an.\n\n24\n\nDer in § 56 Abs. 1 Nr. 1 h GewO verwendete Begriff „Wertpapiere\" verstößt auch \nnicht gegen das aus § 20 Abs. 3 GG herzuleitende rechtsstaatliche \nBestimmtheitsgebot. Ein solcher Verstoß scheidet schon deshalb aus, weil sich - wie \ndargelegt - der vom Gesetzgeber verwendete Begriff mit Hilfe anerkannter \nAuslegungsmethoden ohne weiteres bestimmen lässt. Ob die gesetzliche Regelung \nden Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügt, braucht der Senat nicht zu \nentscheiden, weil es vorliegend nicht um die Strafbarkeit des Vertriebs von \nEintrittskarten, sondern allein um die Verhinderung dieser Tätigkeit geht. \n\n25\n\n§ 56 Abs. 1 Nr. 1 h GewO verstößt entgegen der Auffassung des Antragstellers \nauch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung des Art. 12 \nGG. Die mit dem Verkauf der in Rede stehenden Eintrittskarten im Reisegewerbe \nverbundenen Gefahren (s. o.) rechtfertigen die getroffene Maßnahme. Soweit der \nAntragsteller den Verkauf solcher Eintrittskarten anderen reisegewerblichen \nTätigkeiten gleichsetzen will, übersieht er, dass gerade bei einem Papierprodukt in \ngrößerem Umfang Manipulationen und Verfälschungen möglich sind als bei anderen \nWaren.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n\n27\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273927","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-03/4-b-1929-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WPapG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WpÜG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273927","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273927","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-03/4-b-1929-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273927","retrieved":"2026-07-09 02:45:20.771886+00:00"}}