{"status":"available","doknr":"OLD273926","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0303.3A2025.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-03","aktenzeichen":"3 A 2025/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das \nerstinstanzliche Verfahren und das Berufungszulassungsverfahren auf jeweils 86.104, 91 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen rechtfertigt die Zulassung der \nBerufung nicht. Es weckt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist es besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache auf (Zulassungsgrund nach § \n124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn auf der Grundlage des \nZulassungsvorbringens überwiegende Gründe für die Unrichtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung im Ergebnis sprechen. Lässt sich im Berufungszulassungsverfahren wegen \nbesonderer Schwierigkeiten eine Prognose über den wahrscheinlichen Ausgang eines \nBerufungsverfahrens nicht treffen, sind dessen Erfolgsaussichten also offen, ist der \nZulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben. \n\n3\n\nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten werden entgegen der Auffassung \ndes Klägers nicht bereits dadurch indiziert, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht \ngemäß § 6 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat. \n\n4\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 26. Januar 1999 - 3 B 2861/97 -; Hess. VGH, Beschluss \nvom 28. Juni 2000 - 8 TZ 439/00 - GewArch 2000, 424.\n\n5\n\nIm Berufungszulassungsverfahren kommt es darauf an, ob der geltend gemachte \nBerufungszulassungsgrund aus Sicht des Berufungsgerichts vorliegt. Demzufolge kann aus \neiner unterbliebenen Einzelrichterübertragung in erster Instanz nichts für das Vorliegen \nbesonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache hergeleitet werden, \nzumal eine im erstinstanzlichen Verfahren besonders schwierige Rechtssache sich im \nHinblick auf die in erster Instanz getroffenen Feststellungen und Würdigungen und die \nhierdurch erfolgten Klärung tatsächlicher und rechtlicher Fragen für das Berufungsverfahren \nals nicht mehr in diesem Maße schwierig darstellen kann. Anderes ergibt sich auch nicht aus \nder von dem Kläger zum Beleg für seine Auffassung herangezogenen Kommentierung,\n\n6\n\nvgl. Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl., § 124 Rn 19,\n\n7\n\ndie sich an dieser Stelle zu der hier erörterten Frage überhaupt nicht verhält und an \nanderer Stelle,\n\n8\n\nvgl. § 124 Rn 67,\n\n9\n\nsogar ausdrücklich die gegenteilige Position einnimmt.\n\n10\n\nDas Antragsvorbringen weckt mit den gegen die Erforderlichkeit der Erschließungsanlage \nvorgebrachten Einwänden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils noch zeigt es insoweit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. Die \nin diesem Zusammenhang seitens des Klägers vorgebrachten Argumente sind bereits in dem \nangefochtenen Urteil (UA S. 14 ff.) zutreffend behandelt worden, sodass der Senat an dieser \nStelle gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren Begründung absehen kann. \n\n11\n\nDer Zulassungsantrag hat ferner keinen Erfolg mit dem Hinweis, wegen teilweiser \nstraßenrechtlicher Einziehung der I. Straße stehe ihm ein Kompensationsanspruch nach \n§ 20 Abs. 5 StrWG NRW zu, den der Beklagte mit der Neuanlage der B. Straße als \n\"Ersatzstraße\" erfüllt habe, was eine Erschließungsbeitragsforderung gegenüber dem Kläger \nund anderen kompensationsberechtigten Anliegern ausschließe. Insoweit übersieht der \nKläger, dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 StrWG NRW nicht \nvorliegen. Ein Kompensationsanspruch entsteht danach nur, wenn durch die Änderung oder \nEinziehung einer Straße Zufahrten oder Zugänge zu Grundstücken auf Dauer unterbrochen \nwerden oder ihre Benutzung erheblich erschwert wird. Das ist hier nicht der Fall. Die \nteilweise Einziehung der I. Straße wirkt sich zwar darauf aus, welche öffentlichen \nStraßen und Wege des gemeindlichen Straßen- und Wegenetzes benutzt werden können, um \nzu dem Grundstück des Klägers zu gelangen. Diese neue Wegführung mag der Kläger \ngegenüber dem vorherigen Zustand auch als nachteilig empfinden. Sie berührt die Zufahrts- \noder Zugangsmöglichkeiten von der I. Straße auf das Grundstück des Klägers aber \nnicht, weil die Straße nicht in Höhe dieses Grundstücks eingezogen worden ist und er sein \nGrundstück ohne weiteres von der in diesem Teilbereich nach wie vor öffentlichen Straße aus \nerreichen kann.\n\n12\n\nNicht durchdringen kann der Kläger ferner mit seiner Auffassung, bei der abgerechneten \nB. Straße und der I. Straße (sowie wohl auch der C. Straße) handele es sich \nnicht um jeweils selbstständige Anbaustraßen, sondern vielmehr um eine einzige \nErschließungsanlage. Insoweit genügt das Antragsvorbringen den Darlegungsanforderungen \ndes § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, weil es nicht berücksichtigt, dass das \nVerwaltungsgericht seine rechtliche Bewertung u.a. auch darauf gestützt hat, dass es sich bei \nder I. Straße um eine \"altvorhandene\" Erschließungsanlage handele. Hiervon \nausgehend können B. und I. Straße schon deshalb keine gemeinsame \nErschließungsanlage darstellen, weil selbst die Verlängerung einer vorhandenen bzw. \nprogrammgemäß hergestellten Erschließungsanlage aus Rechtsgründen sogar dann eine neue \nund selbstständige Erschließungsanlage bildet, wenn die Verhältnisse in der Örtlichkeit sie als \neine einzige Erschließungsanlage erscheinen lassen. \n\n13\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 7. Aufl., § 12 Rz 15.\n\n14\n\nEntsprechendes gilt für das Verhältnis von B. und C. Straße, die parallel \nzueinander verlaufen und nur über die I. Straße miteinander verbunden sind. Nach den \nim Februar 2004 getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde die C. \nStraße \"vor gut 15 Jahren abgerechnet\", sodass sie \"schon deshalb nicht mehr auf die jetzt \nvorzunehmende Anlagenbetrachtung einzuwirken\" vermag. Auch hierauf geht das \nAntragsvorbringen nicht ein.\n\n15\n\nAus dem vorstehenden Befund, dass B. und I. Straße unterschiedliche \nErschließungsanlagen sind, folgt zugleich, dass das Vorbringen des Klägers, die Herstellung \nder I. Straße ohne Abbindung des Straßenverkehrs an der Eisenbahnbrücke \nwiderspreche dem Bebauungsplan, auf die im angefochtenen Urteil bejahte Beitragspflicht für \ndie B. Straße keinen Einfluss haben kann.\n\n16\n\nKeinen Erfolg hat der Kläger auch mit dem Einwand, dass die Flächen der Firma G. \nAG bzw. des Q. -Möbelmarktes in die Verteilung des Erschließungsaufwandes \neinzubeziehen seien. Die betreffenden Grundstücke werden ausschließlich durch die I. \nbzw. die C. Straße, an die sie angrenzen, im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB \n\"erschlossen\", nicht aber durch B. Straße, zu der auch nicht etwa eine sog. \nHinterliegererschließung in Form einer Zuwegung über andere Grundstücke besteht. \n\n17\n\nSchließlich weckt die Antragsschrift keine ernstlichen Zweifel oder zeigt besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, soweit sie den erstinstanzlichen Hilfsantrag \nweiter verfolgt, den Beklagten zu verpflichten, den Erschließungsbeitrag wegen unbilliger \nHärte gemäß § 135 Abs. 5 BauGB zu erlassen. Hierzu verweist der Kläger zunächst darauf, \ndass sein Grundstück nunmehr von drei öffentlichen Straßen umgeben sei, obgleich eine \nStraße für die Erschließung ausgereicht hätte. Hieraus könnte sich eine unbillige Härte jedoch \nnur ergeben, wenn der Kläger von einer dreifachen Beitragslast betroffen wäre. \n\n18\n\nVgl. zur Frage der unbilligen Härte bei Mehrfacherschließung Driehaus, a.a.O., § 26 Rz \n9.\n\n19\n\nDas scheidet hier schon deshalb aus, weil die I. Straße nach den Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts eine \"altvorhandene\" Straße ist, für die eine Erschließungsbeitragspflicht \nnicht entstehen kann (§ 242 Abs. 1 BauGB).\n\n20\n\nFehl geht auch die Annahme des Klägers, eine unbillige Härte liege darin, dass die \nabgerechnete B. Straße seinem Grundstück keinen Sondervorteil biete, der allein eine \nBeitragserhebung rechtfertigen könne, und von dem nur ausgegangen werden könne, wenn \ndie Anlage dem Grundstück eine prinzipiell bessere Erschließung als die bereits vorhandene \nvermittele. Insoweit wird verkannt, dass der die Beitragserhebung rechtfertigende \nSondervorteil in dem durch die B. Straße vermittelten Erschlossensein des Grundstücks \nim Sinne von §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB besteht. Das Grundstück des Klägers \nist dieser Straße wegen in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise (durch Bebauung \noder Gewerbeausübung) nutzbar. Solche Sondervorteile haben die in dem Gewerbegebiet \nansässigen Firmen, namentlich die G. AG und der Q. -Möbelmarkt nicht. Ihnen \nvermittelt die B. Straße ausschließlich die Vorteile, die sich aus ihrer Anbindung an \ndas gemeindliche Straßen- und Wegenetz ergeben. \n\n21\n\nSchließlich rechtfertigt auch der Hinweis des Klägers, die Erhebung des streitigen \nBetrages mindere die Rendite des gewerblich genutzten Grundstücks um mehr als vier \nProzent, die Zulassung der Berufung nicht. Zu einer sachlich begründeten unbilligen Härte \nkönnte es allenfalls führen, wenn eine längerfristige (über zehn Jahre hinausgehende) \nRenditelosigkeit und damit gleichsam eine Beseitigung der Privatnützigkeit des \nGrundeigentums zu besorgen wäre. \n\n22\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1979 - 1 BvL 19/76 - BVerfGE 52, 1, 30 und \nBVerwG, Urteil vom 22. April 1992 - 8 C 50.90 - , DVBl. 1992, 1105.\n\n23\n\nDavon kann nach dem Antragsvorbringen keine Rede sein.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf §§ 13 \nAbs. 2, 19 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG in der bei Klageerhebung geltenden \nFassung i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG und § 73 Abs. 1 GKG in der Fassung des Gesetzes vom \n12. März 2004 (BGBl. I S. 390). Die Streitwertfestsetzung für das zweitinstanzliche \nVerfahren folgt aus §§ 13 Abs. 2, 19 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bei \nEinleitung des Zulassungsverfahrens geltenden Fassung i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG und § 73 \nAbs. 1 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 12. März 2004. Für das Verhältnis von Haupt- \nund Hilfsantrag hat der 15. Senat des beschließenden Gerichts in einer der vorliegenden \nvergleichbaren Fallkonstellation in dem\n\n26\n\nBeschluss vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 - NwVBl. 2003, 435\n\n27\n\nausgeführt:\n\n28\n\n\"Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht rechnet der Senat den hilfsweise geltend \ngemachten Anspruch auf Befreiung vom Anschlusszwang nicht mit dem in der Hauptsache \nverfolgten Antrag auf Feststellung, dass das Grundstück dem Anschlusszwang nicht \nunterliegt, zusammen. Zwar ist für den Streitwert gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG ein \nhilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen, soweit \n- wie hier - eine Entscheidung über ihn ergeht. Dies gilt jedoch nach § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG \nnicht, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Dann ist nur der Wert des \nhöheren Anspruchs maßgebend. Diese ursprünglich nur für Klage und Widerklage geltende \nRegelung wurde durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 11 des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 \n(KostRÄndG 1994), BGBl. I S. 1325, auf Haupt- und Hilfsansprüche ausgedehnt. \nAusweislich der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs,\n\n29\n\nvgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 12/6962, S. 63,\n\n30\n\nwurde mit dem Zusammenrechnungsausschluss bei demselben Gegenstand \"die von der \nRechtsprechung entwickelte Unterscheidung zwischen dem prozessualen und dem \nkostenrechtlichen Gegenstandsbegriff übernommen. Nach allgemeiner Auffassung, die auf \neiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1964 (NJW 1965, S. 444) \nberuht, liegen kostenrechtlich nur dann verschiedene Gegenstände vor, wenn die mit der \nKlage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander nicht ausschließen, so dass die \nZuerkennung des einen Anspruchs nicht notwendigerweise die Aberkennung des anderen \nAnspruchs zur Folge hat. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise schließt jedoch nicht aus, \ndass verschiedene Ansprüche, die denselben Streitgegenstand betreffen, einen \nunterschiedlichen Wert haben können.\" Nach diesem kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff \nsind für das Merkmal \"desselben Gegenstands\" zwei Voraussetzungen erforderlich, nämlich \ndass die Ansprüche nicht nebeneinander bestehen können und dass sie auf dasselbe Interesse \ngerichtet sind.\n\n31\n\nVgl. LAG Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2000 - 6 Ta 70/00 -, juris Nr. \nKARE600002958; Hartmann/Albers, Kostengesetze, 32. Aufl., § 19 GKG Rn. 9 ff.; \nMarkl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 5. Aufl., § 19 Rn. 12.\n\n32\n\nDiese beiden Voraussetzungen werden auch unter dem Begriff der (rechtlichen oder \nwirtschaftlichen) Identität zusammengefasst.\n\n33\n\nBGH, Beschluss vom 29. Januar 1987 - V ZR 136/86 -, MDR 1987, 570; OLG \nDüsseldorf, Beschluss vom 28. Januar 2000 - 9 U 212/99 -, MDR 2000, 543; Emde, Folgen \nder Novellierung des § 19 GKG: Kostenentscheidungen bei Haupt- und Hilfsantrag, MDR \n1995, 990; Liebheit, Streitwert nach einer Klageänderung, JuS 2001, 687.\"\n\n34\n\nDem schließt sich der erkennende Senat an. Nach diesen Maßstäben betreffen der \nAnfechtungsantrag und der hilfsweise geltend gemachte Erlassanspruch denselben \nGegenstand: Beide können nicht nebeneinander bestehen, da ein Erlass des \nErschließungsbeitrags wegen unbilliger Härte logisch dessen mit dem Anfechtungsantrag \ngeleugnetes Bestehen voraussetzt. Sie sind auf dasselbe Interesse gerichtet, da das Ziel beider \nAnträge darin besteht, den Erschließungsbeitrag nicht zahlen zu müssen. Es handelt sich zwar \nprozessual um verschiedene Streitgegenstände, die aber wirtschaftlich identisch sind, sodass \nkostenrechtlich nur ein Gegenstand vorliegt.\n\n35\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273926","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-03/3-a-2025-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273926","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273926","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-03/3-a-2025-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273926","retrieved":"2026-07-09 02:45:20.691477+00:00"}}