{"status":"available","doknr":"OLD273934","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0303.13A757.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-03","aktenzeichen":"13 A 757/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 24. November 2004 teilweise geändert.\n\nDer Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 29. November 1996 wird auf die \nKlage der Klägerin - frühere Klägerin zu 2. - aufgehoben.\n\nDie Klage der Beigeladenen - frühere Klägerin zu 1. - wird abgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/5 sowie die Beklagte \nund die Beigeladene zu jeweils 2/5.\n\nDie Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1/10 sowie die \nBeklagte und die Beigeladene zu jeweils 9/20.\n\nIhre außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen tragen die Beklagte und die \nBeigeladene selbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1,066 Mio. EUR (=2,085 Mio. \nDM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin führte für ihr F. Krankenhaus B. in C. mit der \nBeigeladenen - früher Klägerin zu 1. - Pflegesatzverhandlungen für das Jahr 1996. \nDa die Verhandlungen wegen offener Fragen aus der Anwendung des Gesetzes zur \nStabilisierung der Krankenhausausgaben 1996 (Stabilisierungsgesetz - StabG -) vom \n29. April 1996 erfolglos blieben, riefen beide Pflegesatzparteien die Schiedsstelle-\nKHG Westfalen-Lippe an. \n\n4\n\nIn der Schiedsstellen-Sitzung am 4. Oktober 1996 trafen die Klägerin und die \nBeigeladene die Abrede, die Pflegesätze alsbald nach einem Schiedsspruch zur \nErlösobergrenze vorbehaltlich einer abweichenden höchstrichterlichen \nRechtsprechung zu den strittigen Fragen zu vereinbaren. Sodann setzte die \nSchiedsstelle den Gesamtbetrag der Erlöse nach § 1 StabG auf 87.301.377,- DM \n(ohne Ausgleiche) fest. Nach der Pflegesatzvereinbarung zwischen der Klägerin und \nder Beigeladenen vom 14. Oktober 1996 waren die dort unter V.2. aufgeführten \nBeträge vorbehaltlich der Rechtsprechung in das Budget eingestellt und war eine \nspätere Umsetzung abweichender höchstrichterlicher Rechtsprechung vereinbart. \nDie Klägerin und die Beigeladene einigten sich schließlich unter Aufrechterhaltung \nihrer unterschiedlichen Standpunkte auf der Basis des von der Schiedsstelle \nvorgegebenen Gesamtbetrags der Erlöse auf die verschiedenen Basis- und \nAbteilungspflegesätze. Mit Beschluss vom 29. November 1996 setzte die \nSchiedsstelle nach Festsetzung des Budgets - mit und ohne Ausgleiche - die \nPflegesätze entsprechend fest.\n\n5\n\nUnter dem selben Tage beantragte die Klägerin bei der Beklagten, den \nSchiedssprüchen die Genehmigung zu versagen und die Sache an die Schiedsstelle \nmit der Maßgabe zurückzuweisen, entsprechend ihrem Antrag zu entscheiden, \nhilfsweise die Schiedssprüche zu genehmigen, um u. a. einen klagefähigen Bescheid \nzu erhalten. Mit Bescheid vom 29. November 1996, geändert durch Bescheid vom \n5. Dezember 1996, genehmigte die Beklagte die von der Schiedsstelle festgesetzten \nPflegesätze.\n\n6\n\nHiergegen haben die Beigeladene und die Klägerin jeweils rechtzeitig Klage \nerhoben, die das Verwaltungsgericht verbunden hat. \n\n7\n\nIm Klageverfahren waren nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n26. September 2002 - 3 C 49.01 - nur noch die Fragen \n\n8\n\n- der von der Klägerin beanspruchten zusätzlichen - d. h. vor der linearen \nErhöhung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 StabG basiskorrigierenden - Berücksichtigung \ndes von der Beigeladenen grundsätzlich anerkannten BAT-Ausgleichs nach § 4a \nBundespflegesatzverordnung (BPflV) 1993 und der Höhe des Übersteigens der \ndurchschnittlichen BAT-Vergütung gegenüber der durchschnittlichen Entwicklung der \nbeitragspflichtigen Einnahmen der Krankenkassen im Gesamtzeitraum 1993 bis 1995 \n- nach Ansicht der Beigeladenen 0,29 %, nach Ansicht der Klägerin 0,72 % -,\n\n9\n\n- der Höhe des Kostenabzugs für wahlärztliche Leistungen, \n\n10\n\n- der basiskorrigierenden Berücksichtigung der Nachwirkungen des 1995 \ngeschlossenen Tarifvertrags und\n\n11\n\n- der Ansetzbarkeit der über die auf dem Budget 1992 aufbauenden Erlöse nicht \nausgeglichenen Personalmehrkosten der Jahre 1993 bis 1995 infolge Umstellung \ndes Vergütungstarifs vom Bundesangestelltentarifvertrag-kirchliche Fassung (BAT-\nKT) auf den Bundesangestelltentarifvertrag-Vereinigung der Kommunalen \nArbeitgeberverbände (BAT-VKA) zu entscheiden.\n\n12\n\nDie Klägerin hat u. a. vorgetragen: Der BAT-Ausgleich müsse sowohl in die \nBasiskorrektur als auch in die Einmalausgleiche eingehen. Nach Sinn und Zweck des \n§ 4a BPflV müsse die Berechnungsgrundlage nach dem Stabilisierungsgesetz um \ndie gesamten bzw. um die in 1993 unterjährig angefallenen Umstellungskosten \nerhöht und für die in den Jahren 1993 bis 1995 nicht refinanzierten Mehrkosten im \nBudget 1996 ein Ausgleich gewährt werden. Das werde durch Urteil des \nerkennenden Gerichts vom 30. November 2000 -13 A 1602/98 - bestätigt. Die gleiche \nProblematik sei auch im Fall der Kosten der Tarifumstellung gegeben. Auf diese \nhabe sie ebenso wenig Einfluss gehabt wie auf die in § 4a BPflV geregelten \nTariflohnerhöhungen. Im Übrigen lasse sich dem Pflegesatzrecht der Grundsatz \nentnehmen, dass unterjährige Kosten immer zu berücksichtigen seien, wenn sie im \nZeitpunkt ihrer Entstehung pflegesatzfähig gewesen seien. Die Umstellung des Tarifs \nsei im Dezember 1992 durchgeführt worden und insoweit im Budget 1992 nicht \nenthalten. Da das Gesundheitsstrukturgesetz nicht, wie zunächst angenommen, eine \nErhöhung des Budgets 1993 bis 1995 um die weiteren Kosten der Umstellung \nerlaubt habe, müsse dies 1996 nachgeholt werden. Ansonsten stelle die \nNichtberücksichtigung der Tarifumstellung eine verfassungswidrige \nUngleichbehandlung gegenüber katholischen und kommunalen Krankenhäusern dar \nund werde die darin liegende Benachteiligung fortgeschrieben, da die Budgets seit \n1997 auf dem Budget 1996 und damit letztlich weiter auf dem Budget 1992 \naufbauten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom \n24. Oktober 2002 - 3 C 28.01 -, verstoße ein gesetzlicher Zwang, der Allgemeinheit \nüber mehrere Jahre Krankenhausleistungen zu einem Preis anbieten zu müssen, der \nnotwendige und unaufschiebbare Kosten in erheblichem Umfang nicht decke, gegen \ndie grundrechtlich geschützte Freiheit der Berufsausübung. \n\n13\n\nDie Klägerin hat - wie die Beigeladene - beantragt,\n\n14\n\nden Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 29. November 1996 \naufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie hat vorgetragen: Für die Berücksichtigung der von der Klägerin gewünschten \nBasiskorrektur wegen der Tarifumstellungskosten fehle eine Rechtsgrundlage. Der \nUmstieg von einem tariflichen Regelwerk auf ein anderes sei aus \nWettbewerbsgründen erfolgt. Die dadurch entstandenen Mehrkosten seien daher \nnicht wie die in § 4a BPflV geregelten Kosten auf strukturelle Veränderungen des \nBAT-Gefüges bzw. auf Vereinbarungen der Tarifparteien zurückzuführen. \n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat durch das angefochtene Urteil vom \n24. November 2004, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, den \nGenehmigungsbescheid vom 29. November 1996 auf die Klage der Beigeladenen -\nfrüher Klägerin zu 1.- aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen. Der Senat \nhat auf Antrag der Klägerin die Berufung zugelassen, die die Klägerin rechtzeitig \nbegründet hat.\n\n19\n\nDie Klägerin trägt vor: Nachdem die Schiedsstelle den BAT-Ausgleich sowohl als \nBasiserhöhung und Einmalausgleich jeweils in Höhe von 153.087,- DM (0,29 % des \nPersonalkostenbudgets) zuerkannt habe, habe das Verwaltungsgericht diese \nPosition zu Unrecht und entgegen der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts nur als Einmalausgleich \nnach § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG berücksichtigt. Dabei habe das \nBundesverwaltungsgericht - in jenem Fall - die Basisrelevanz der \nVeränderungsratenkosten 1995 auf § 2 Satz 2 StabG gestützt und wie das \nerkennende Gericht einen Ausgleichssatz von 0,72 % angewandt. Entgegen der \nAnsicht des Verwaltungsgerichts rechtfertige § 2 Satz 2 StabG nicht, nur \nFehleinschätzungen der Pflegesatzparteien bei der Budgetermittlung 1995 \nauszugleichen. Der Einmalausgleich folge aus § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG - i. V. m. § 28 \nAbs. 6 BPflV 1995, § 17 Abs. 1a KHG u. § 4a BPflV 1993 -, der nach dem \nerkennbaren zweimaligen Ansatz der Veränderungsratenkorrektur durch das \nBundesverwaltungsgericht auch neben § 2 Satz 2 StabG Anwendung finde. \nDasselbe müsse für den BAT-Ausgleich gelten.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht habe als Ausgleichssatz nicht nur 0,52 % ansetzen \ndürfen, weil in den neuen und alten Bundesländern jeweils der gleiche \nAusgleichssatz anzuwenden sei und sie (die Klägerin) und die Beigeladene als \nPflegesatzparteien vereinbart hätten, dass abweichende höchstrichterliche \nRechtsprechung zu den zum Spruch gestellten Fragen umzusetzen sei. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Satz von 0,72 % \neinzustellen. Hieran ändere auch die Vereinbarung von 0,52 % in der mündlichen \nVerhandlung des Verwaltungsgerichts nichts. Dieser Ausgleichssatz gelte nur für den \nFall, dass eine Korrektur des Ausgleichssatzes um die Lohnnebenkosten auf \nEinmalzahlungen durchzuführen sei. Es verbleibe daher bei der Bindung an die \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2002, mit der \nauch über die Höhe des Ausgleichssatzes entschieden worden sei. Im Übrigen sei \naus Sinn und Zweck der Unterwerfungsklausel vom 4. Oktober 1996, dass nämlich \nder Wert nicht mehr hinterfragt werden solle, unerheblich, wie das \nBundesverwaltungsgericht zum Wert 0,72 gelangt und ob dieser richtig oder falsch \nsei. Der von den Kassen immer wieder geltend gemachte Ausgleichssatz 0,29 % \nberuhe auf einer undurchsichtigen, fehlerhaften und nie offen gelegten \nKostenanalyse der Kassen. Der BAT-Ausgleich sei aber eine von der konkreten \nKostensituation der Krankenhäuser unabhängige Rechengröße, was seinen vom \nBundesverwaltungsgericht bestätigten pauschalierenden Berechnungsansatz \nunterstreiche. Daran sei jetzt auch die Beigeladene gebunden. Der BAT-Ausgleich \nbetrage daher richtigerweise 378.214,- DM x 2 und nicht 277.002,- DM x 1. Sie sei \nfolglich in Höhe von 479.426,- DM belastet.\n\n21\n\nDie ungedeckten Kosten wegen Tarifumstellung der Krankenhäuser in \nevangelischer Trägerschaft stellten eine planwidrige Regelungslücke dar. Die \nSchließung der Lücke führe unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben \nzu einer analogen Anwendung des § 17 Abs. 1a Satz 2 KHG i. V. m. §§ 1 Abs. 2 \nSatz 1, Abs. 2 Satz 2 StabG. Gegenüber den Krankenhäusern in katholischer oder \nkommunaler Trägerschaft, denen schon vor 1996 Personalkosten auf der Grundlage \ndes BAT-VKA bzw. AVR refinanziert würden, würden evangelische Krankenhäuser \nohne sachlichen Grund und damit unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG schlechter \nbehandelt. Würde die Tarifumstellung nicht zu einer Gesamtbetragserhöhung führen, \nwären erhebliche Kosten dauerhaft nicht gedeckt. Dies unterläge nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 3 C \n38.01 -, im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG erheblichen verfassungsrechtlichen \nBedenken. Denn eine solche Nichtberücksichtigung sei nach der \nObergrenzensystematik der Bundespflegesatzverordnung gleichbedeutend mit \neinem Finanzausschluss für 1997 und die Folgejahre, was nach der Belastung durch \ndie Deckelung von 1993 bis 1995 die verfassungsrechtliche Grenze \nüberschreite.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und den angefochtenen \nGenehmigungsbescheid aus den von ihr in der Berufung aufrechterhaltenen \nGründen aufzuheben.\n\n24\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n25\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nSie trägt vor: Beim BAT-Ausgleich sei der Ausgleichssatz 0,52 % (= 277.002,- \nDM) anzuwenden. Darauf hätten sich die Klägerin und sie als Pflegesatzparteien in \nder erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung geeinigt. Der Ausgleichssatz 0,72 % \nberücksichtige drei - näher dargelegte - vergütungsrelevante Umstände nicht und sei \nfalsch und verschaffe den Krankenhäusern in Deutschland einen ungerechtfertigten \nwirtschaftlichen Vorteil zu Lasten aller Kassen. Das erkennende Gericht habe in \nfrüheren Verfahren den letztgenannten Ausgleichssatz angewandt, weil die \nFestlegung der Ausgleichshöhe den Pflegesatzparteien obliege und diese seinerzeit \nselbst von 0,72 % ausgegangen seien. Diesen fehlerhaften Wert habe das \nBundesverwaltungsgericht nicht überprüft und nicht akzeptiert, sondern nur die \nBerechnungsmethode bestätigt. Nach entsprechenden Ermittlungen und \nBerechnungen der Kassen habe sich eine tatsächliche Mehrbelastung der \nKrankenhäuser des Ruhrbezirks durch die nachwirkende Tariferhöhung von \ndurchschnittlich sogar nur 0,33% und für das Krankenhaus der Klägerin von 0,37% \nergeben, die auch den Berechnungen der Pflegesatzvereinbarung 1993 zu Grunde \ngelegt worden sei. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils sei der BAT-\nAusgleich nur einmal - nach der Linear-Erhöhung - vorzunehmen. Ein Ausgleich für \ndie Tarifumstellung komme nicht in Betracht.\n\n28\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n29\n\nII.\n\n30\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, \nweil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Zu dieser Verfahrenweise sind die Beteiligten gehört worden. Es \nstellen sich in dem auf das Jahr 1996 zurückgehenden Rechtsstreit in der Berufung \nallein Rechtsfragen, für deren Beantwortung eine mündliche Verhandlung nach den \numfangreichen schriftlichen Ausführungen der Beteiligten keine weitere Klärung \nerwarten lässt und teilweise auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nzurückgegriffen werden kann. \n\n31\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. \n\n32\n\nDas Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Genehmigungsbescheid der \nBeklagten zwar im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Zu Unrecht hat es aber der Klage \nder Beigeladenen - früher Klägerin zu 1. - stattgegeben und die Klage der Klägerin \n- früher Klägerin zu 2. - abgewiesen. \n\n33\n\nDie Klage der Klägerin hat Erfolg. \n\n34\n\nDie von der Schiedsstelle ermittelten und von der Beklagten mit den \nangefochtenen Bescheiden genehmigten Pflegesätze verstoßen gegen das \nPflegesatzrecht nach dem Stabilisierungsgesetz (StabG) und der \nBundespflegesatzverordnung in der maßgeblichen Fassung (§ 18 Abs. 5 KHG); sie \nsind zu Lasten der Klägerin zu niedrig und damit rechtswidrig. Die genehmigten \nPflegesätze sind abgeleitet aus einem Budget, das sich aus dem von der \nSchiedsstelle festgesetzten Gesamtbetrag (mit Ausgleichen) abzüglich der als solche \nunveränderbaren sonstigen Erlösbeträge des Krankenhauses ergibt. Mit dem unter \nBerücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen neu zu ermittelnden \nGesamtbetrag, der den von der Schiedsstelle festgesetzten erkennbar übersteigen \nwird, steigt entsprechend das Budget und liegen die daraus zu bildenden Pflegesätze \nhöher. \n\n35\n\nDagegen sind der festgesetzte Gesamtbetrag und die genehmigten Pflegesätze \nentgegen der Berechnung des Verwaltungsgerichts nicht zu Lasten der \nBeigeladenen überhöht. Deren Klage ist demgemäß abzuweisen. \n\n36\n\nNach der Rechtsprechung des Senats ist die gerichtliche Prüfung einer \nPflegesatzgenehmigung der Behörde nur auf die von der klageführenden \nPflegesatzpartei gerügten Positionen zu erstrecken. Das folgt aus dem in § 3 Abs. 1 \nSatz 1 BPflV zum Ausdruck kommenden Vereinbarungsprinzip der für das hier zu \nbetrachtende Pflegesatzjahr 1996 zur Anwendung kommenden \nBundespflegesatzverordnung Fassung 1995. Haben sich die Pflegesatzparteien nur \nhinsichtlich einer oder einiger Berechnungspositionen nicht einigen können und \ndeshalb die Schiedsstelle angerufen, sind aber die restlichen Berechnungsschritte \nund -positionen außer Streit und werden von ihnen akzeptiert, haben dies auch die \nVerwaltungsgerichte zu akzeptieren und - jedenfalls soweit sich wie hier hinsichtlich \nder unstrittigen Positionen Rechtsfehler nicht aufdrängen - nicht durch Überprüfung \njedes einzelnen Rechenschritts und jeder Position nach Rechtsfehlern zu suchen. \nDas gilt auch für die Berufungsinstanz. \n\n37\n\nVgl. hierzu Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2002 - 13 A 4804/01 -.\n\n38\n\nDas führt dazu, dass der Senat im vorliegenden Rechtsstreit im \nBerufungsverfahren nur die vom Berufungsführer, d. h. der Klägerin, weiterverfolgten \nPositionen der Pflegesatzberechnung prüft. Soweit Berechnungspositionen nicht im \nStreit waren oder erstinstanzlich umstrittene und vom Verwaltungsgericht \nentschiedene Positionen in der Berufung nicht mehr Gegenstand des Streits sind, \nverbleibt es bei den unstrittigen Positionen bzw. dem vom Verwaltungsgericht \nerkannten Ansatz oder Nichtansatz. Wird die erstinstanzliche Entscheidung auf die \nBerufung der anderen Pflegesatzpartei geändert, gilt daher die \nBerufungsentscheidung mit der Maßgabe, dass die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts zu den Positionen, die nicht Gegenstand der Berufung waren, \nBestand behält. \n\n39\n\n1. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht entgegen der Berechnung der \nSchiedsstelle und - ihr folgend - der Beklagten den BAT-Ausgleich nicht auch in die \nBasis des Gesamtbetrags nach § 2 StabG eingestellt. \n\n40\n\nDass im Pflegesatzjahr 1996 ein BAT-Ausgleich überhaupt vorzunehmen ist, \nergibt sich bereits aus dem dasselbe Pflegesatzjahr betreffenden Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2002 - 3 C 49.01 - (Bl. 17 UA), \nwelches den Beteiligten bekannt ist, und ist im Übrigen zwischen der Klägerin und \nder Beigeladenen unstreitig. Ebenfalls unstreitig war an sich der Ansatz des BAT-\nAusgleichs auch in der Basiskorrektur schon auf Grund der Pflegesatzvereinbarung \nzwischen der Klägerin und der Beigeladenen vom 14. Oktober 1996, weil die \nPflegesatzparteien übereinstimmend einen BAT-Ausgleich in Höhe von 153.078,- DM \nzweimal - basiskorrigierend und einmalausgleichend - in ihre Berechnung eingestellt \n(vgl. Anlage 2) und den Doppelansatz nicht klar und eindeutig unter den Vorbehalt \nabweichender Rechtsprechung in Abschnitt V.2. der Vereinbarung gestellt hatten, so \ndass für das Verwaltungsgericht nach der o. a. Rechtsprechung des Senats kein \nAnlass für eine rechtliche Überprüfung dieser Position in der Basiskorrektur bestand, \nzumal ihr doppelter Ansatz mit der Klage der früheren Klägerin zu 1. auch nicht zur \nEntscheidung gestellt war. \n\n41\n\nNach § 2 Satz 2 StabG sind Ausgleichs- und Berichtigungsbeträge für \nvorhergehende Pflegesatzzeiträume ... aus den für das Jahr 1995 geltenden Budgets \nherauszurechnen. Mit dieser Regelung soll die auf die Erlöse aus 1995 \nzurückgreifende Berechnungsgrundlage für das Berechnungsjahr 1996 auf den \nBetrag gebracht werden, der dem Krankenhaus im Grundsatz 1995 von Rechts \nwegen zustand. Das Herausrechnen ist im Fall einer unzutreffend angesetzten \nTariflohnentwicklung und einem daraus folgenden zu niedrigem \nPersonalkostenansatz durch Hinzurechnen des Unterschiedsbetrags berichtigend \nvorzunehmen. Als eine für das Pflegesatzjahr 1996 wirksam werdende \nKostenanpassung muss der BAT-Ausgleich auch an der Linearerhöhung wegen der \nTarifentwicklung in 1996 teilnehmen. \n\n42\n\nMit der auf diese Weise richtig gestellten Rechnung für das Pflegejahr 1996 ist \naber der Personalmehrkostenbetrag, der dem Krankenhaus in der Deckelungsphase \nentstanden und über die Pflegesätze für jene Jahre - in die er nicht eingegangen \nwar - noch nicht abgegolten worden ist, noch nicht ausgeglichen. Dies erfolgt indes \nüber die Regelung des § 1 Abs. 2 Alt. 1 StabG, was vorliegend in der Berechnung \nsowohl der Schiedsstelle als auch des Verwaltungsgerichts geschehen ist. Dieser \nAusgleichsbetrag stellt quasi eine späte Nachzahlung früherer Personalmehrkosten \ndar und unterfällt deshalb nicht der zukunftsgerichteten Linearerhöhung. Der so im \nErgebnis doppelte Ansatz des BAT-Ausgleichs ist Folge der Systematik der \nBundespflegesatzverordnung in Verbindung mit dem Stabilisierungsgesetz und wird \nbestätigt durch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts a. a. O., \ninsbesondere auf Bl. 15 UA (Abs. 3) zur vergleichbaren Problematik der doppelten \nBerücksichtigung der Veränderungsrate. \n\n43\n\n2. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf einen Ausgleichssatz von \n0,72 %. Das Verwaltungsgericht hat ihr - entgegen der Schiedsstelle und der ihr \nfolgenden Beklagten - einen Ausgleichssatz von 0,52 % zuerkannt. Diesen hat die \nBeigeladene mit der Berufung nicht angegriffen, so dass im Streit nur noch der über \ndiesen Prozentwert hinausgehende Wert ist. Schon deshalb kann die Beigeladene in \nder Berufung nicht mehr damit durchdringen, kassenseitig sei für das klägerische \nKrankenhaus der Wert 0,37% ermittelt und der Pflegesatzberechnung 1993 zu \nGrunde gelegt worden. Im Übrigen ist auch im Nachtrag zur Pflegesatzvereinbarung \n1993 unter Abschnitt III. Nr. 4.1.1 ausdrücklich festgehalten, dass die \nPflegesatzparteien \"keine Einigung erzielen können\" über die \"Nachwirkungen aus \ndem Tarifvertrag 1992 in 1993\".\n\n44\n\nDie Klägerin bezieht sich wegen des von ihr beanspruchten Ausgleichssatzes auf \neinen von einem Krankenhaus in dem früheren Rechtsstreit - OVG NRW 13 A \n1602/98 - erfolgreich geltenden gemachten Ausgleichssatz, der von der Deutschen \nKrankenhausgesellschaft errechnet worden war. In jenem Rechtsstreit hat der Senat \nden Ausgleichssatz 0,72 % deshalb angewandt, weil die \"Methode\" seiner \nBerechnung pflegesatzrechtlich akzeptabel war, während diejenige der Kostenträger \nnicht überzeugen konnte. Außerdem waren die zu 0,72 % führenden eingesetzten \nZahlenwerte außer Streit und Rechenfehler nicht erkennbar. Er ist von diesem Wert \nvor allem deshalb ausgegangen, weil auch die damaligen Pflegesatzparteien im \nLaufe des Rechtsstreits übereinstimmend von dieser Zahl ausgingen, sie also \nakzeptierten, und bei einer derartigen Einigkeit der Pflegesatzparteien das \nVereinbarungsprinzip des § 3 Abs. 1 Satz 1 BPflV 95 Vorrang hatte und darum kein \nGrund für eine weitere Prüfung des Gerichts bestand. Ob die seinerzeitigen \nZahlenansätze zu beanstanden waren, war deshalb vom Senat nicht zu prüfen. Auch \ndas Bundesverwaltungsgericht a.a.O. hat jenen Ausgleichssatz hinsichtlich der \nRichtigkeit der in die Ermittlung eingestellten Zahlen nicht geprüft, sondern lediglich \ndie Methodik seiner Ermittlung für rechtens befunden.\n\n45\n\nDie Beigeladene hat hingegen dargelegt, dass in jenem Wert Lohnnebenkosten \nauf die Einmalzahlung aus dem Tarifabschluss 1992 systemwidrig keine \nBerücksichtigung gefunden haben - was die Klägerin nicht bestritten hat - und \nrichtigerweise die Differenz zwischen Grundlohnsummensteigerung und \nGesamtpersonalkosten deutlich niedriger als 0,72 %, und zwar bei Zugrundelegung \nder vom Bundesverwaltungsgericht für zutreffend befundenen Methodik 0,49 %, \nbeträgt. Der Senat teilt wie das Verwaltungsgericht die Ansicht der Beigeladenen, \ndass in die Personalkosten der Krankenhäuser auch die von ihnen aufzubringenden \nLohnnebenkosten einzustellen sind, so dass der von der Klägerin geforderte \nAusgleichssatz von 0,72 % nicht bestätigt werden kann. \n\n46\n\nDer Senat hat sich allerdings nicht mit den Angriffen der Klägerin gegen den von \nder Beigeladenen zunächst geltend gemachten Wert 0,49 % auseinanderzusetzen. \nDie Klägerin und die Beigeladene sind sich nämlich ausweislich des Protokolls der \nmündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts einig, dass die Lohnnebenkosten \nfür die Einmalzahlungen 1992 ggf. mit einem Prozentsatz von 23,2 zu \nberücksichtigen sind und dies zu einem BAT-Ausgleich von 0,52 % führen würde. Die \nEinschränkung dieser Einigung durch \"ggf.\" versteht der Senat im Sinne von \"für den \nFall, dass von Rechts wegen die Lohnnebenkosten in die Ermittlung des \nAusgleichssatzes einzustellen sind\". Diese Bedingung ist erfüllt. Die Klägerin ist \ndeshalb ebenso wie die Beigeladene an den Ausgleichssatz 0,52 % gebunden, so \ndass dieser nach dem Vereinbarungsprinzip in die Pflegesatzberechnung \neinzustellen ist. \n\n47\n\nSoweit die Klägerin ihr Begehren nach einem Ausgleichssatz von 0,72 % auf die \nPflegesatzvereinbarung mit den Kostenträgern vom 14. Oktober 1996 stützt, wonach \neine spätere Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung zu bestimmten \nBerechnungspositionen, zu denen auch der BAT-Ausgleich gehört, als vereinbart gilt, \ngreift das nicht durch. Eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur \nHöhe des BAT-Ausgleichs existiert nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in \nseinem zitierten Urteil vom 26. September 2002, Bl. 17/18 UA, den Wert 0,72% \nweder erwähnt noch ihn sinngemäß für rechtens befunden oder als rechtmäßig \nvorausgesetzt, sondern nur die Berücksichtigung der 1992 vereinbarten und 1993 \nwirksam gewordenen Tariferhöhung bei der Vergleichsberechnung sowie die \nMethodik der Vergleichsberechnung einer rechtlichen Beurteilung unterzogen. Eine \nhöchstrichterliche Rechtsprechung zur richtigen Höhe des BAT-Ausgleichs stellt das \nnicht dar. \n\n48\n\n3. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, der übrigen Beteiligten und \nder Schiedsstelle hat die Klägerin einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer in Folge \nder Umstellung auf den Tarif BAT VKA in den Jahren 1993 bis 1995 eingetretenen \nPersonalmehrkosten. \n\n49\n\nAllerdings ist einzuräumen, dass die Bundespflegesatzverordnung und das \nStabilisierungsgesetz keine unmittelbar anwendbare Regelung zur Einstellung der \ndiesbezüglichen Personalmehrkosten der Klägerin in die Pflegesatzberechnung für \n1996 bieten. Der Senat sieht hierin jedoch eine planwidrige Lücke im \npflegesatzrechtlichen Regelungswerk, die im Wege der Analogie zu schließen \nist.\n\n50\n\nErkennbares Anliegen des Gesetzgebers des Stabilisierungsgesetzes war es, die \nDeckelung der Krankenhäuser in den Jahren 1993 bis 1995 um ein weiteres Jahr zu \nverlängern und den Krankenhäusern über die Pflegesätze nur das an Einnahmen \nzukommen zu lassen, was ihnen für 1995 von Rechts wegen zustand. Um dies zu \nerreichen, sollten die Vorschriften des Stabilisierungsgesetzes den Regelungen des \nKrankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung vorgehen, \nsoweit dieses Gesetz Abweichendes regelte. Keine der Vorschriften des \nStabilisierungsgesetzes schließt jedoch eine Berücksichtigung von \nPersonalmehrkosten durch Tarifumstellung in den Jahren 1993 bis 1995 aus. Im \nGegenteil geht das Gesetz von der Berücksichtigung von Ausgleichen und \nBerichtigungen für Vorjahre in der Pflegesatzberechnung 1996 aus, soweit sie im \nsonstigen Pflegesatzrecht vorgesehen oder, wie hier, durch entsprechende \nAnwendung des sonstigen Pflegesatzrechts geboten sind. Im Anschluss an das das \nKrankenhausfinanzierungsgesetz und die Bundespflegesatzverordnung grundlegend \nändernde Gesundheitsstrukturgesetz sollten den Krankenhäusern in der \nDeckelungsphase 1993 bis 1995 dem Grunde nach nur die Einnahmen des \nPflegesatzjahrs 1992 nebst den von der Bundespflegesatzverordnung vorgesehenen \nAusgleichen und Berichtigungen zustehen. Nach den erkennbaren Vorstellungen des \nVerordnungsgebers der Bundespflegesatzverordnung sowohl in der ab 1993 als \nauch in der ab 1995 geltenden Fassung sollten aber die Krankenhäuser in der \nDeckelungsphase eintretende bzw. eingetretene Erhöhungen ihrer Personalkosten in \nden Pflegesätzen für 1996 berücksichtigen können und insoweit nicht auf die \nentsprechenden Kosten des Jahres 1992 festgelegt sein. Das ergibt sich aus den \nRegelungen des § 17 Abs. 1a KHG i. d. F. des Gesundheitsstrukturgesetzes i. V. m. \n§ 4a BPflV 93 und § 28 Abs. 6 BPflV 95. Diesen Vorschriften liegt aus Sicht des \nSenats die Erwägung zu Grunde, dass Personalkosten einer der höchsten \nKostenblöcke eines Krankenhauses darstellen und auch das bestmöglich \nwirtschaftende Krankenhaus tarifbedingte Personalmehrkosten in der \nDeckelungsphase nicht vermeiden und erwirtschaften kann und dass derartige \nMehrkosten deshalb refinanziert werden müssen, wenn das betreffende \nKrankenhaus nicht in seiner Existenz gefährdet sein soll. \n\n51\n\nVgl. hierzu die Begründung des Entwurfs eines Gesundheits-Strukturgesetzes \n1993 jeweils der Bundesregierung und der Fraktionen, BT-Drucks. 12/3209 S. 70 zu \nArt. 7 Nr. 8 Abs. 6 (§ 4 BPflV), bzw. 12/3608 S. 132 zu Art. 11 Nr. 7 (§ 17 KHG).\n\n52\n\nDass auch der Gesetzgeber für unausweichliche tarifbedingte \nPersonalmehrkosten grundsätzlich eine Refinanzierung über die Pflegesätze nicht \nabschneiden wollte, kommt zudem in der Berücksichtigung der Linearerhöhung des \n§ 1 Abs. 1 Satz 2 StabG zum Ausdruck, wo für das Pflegesatzjahr 1996 ein Zuwachs \nder Erlöse an die Tarifabschlüsse des öffentlichen Dienstes gekoppelt ist. Bei den o. \ng. Regelungen, die den Krankenhäusern für unausweichliche Personalmehrkosten \neine Refinanzierung über die Pflegesätze eröffnen, ist der Gesetz- und \nVerordnungsgeber erkennbar von der Vorstellung ausgegangen, dass derartige \nPersonalmehrkosten in der Deckelungsphase im Wege der üblichen tariflichen \nVergütungserhöhungen eintreten können bzw. eintreten. Nicht bedacht hat er jedoch \ndie Möglichkeit, dass Personalmehrkosten in unausweichlicher Weise auch durch \neinen Wechsel von dem einem zu einem anderen Tarifwerk mit höherem \nVergütungsniveau eintreten können. So entstehende unausweichliche \nPersonalmehrkosten in der Deckelungsphase treffen ein Krankenhaus in gleicher \nWeise wie die üblichen prozentualen Vergütungssteigerungen in demselben \nTarifwerk. Insoweit ist es für das jeweilige Krankenhaus unerheblich, ob die \nPersonalmehrkosten durch die üblichen Tariferhöhungen oder durch einen Wechsel \nzu einem \"teureren\" Tarifwerk eingetreten sind, wenn nur Letzteres als ein Fall \nunausweichlicher Personalmehrkosten zu werten ist. Das ist vorliegend der Fall. Der \nWechsel von dem Tarifwerk BAT-KF zum Tarifwerk BAT-VKA war für die betroffenen \nKrankenhäuser in evangelischer Trägerschaft von grundlegender, wenn nicht sogar \nmit Blick auf ihre dauerhafte Konkurrenzfähigkeit in der Krankenhauslandschaft von \nexistentieller Wichtigkeit und so gesehen für sie unausweichlich. Daran ändert nichts, \ndass der Wechsel des Tarifwerks zeitlich in etwa zusammenfiel mit der Erarbeitung \ndes Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992. \n\n53\n\nHätte der Gesetz- und Verordnungsgeber diesen Fall unausweichlicher \nPersonalmehrkosten bedacht - möglicherweise konnte er wegen des zeitlichen \nVorlaufs des Gesetzgebungsverfahrens des Gesundheitsstrukturgesetzes den gegen \nEnde des Jahres 1992 erfolgten Tarifwechsel als Fall unausweichlicher \nPersonalmehrkosten nicht erkennen -, wäre bei Aufrechterhaltung des in den o. g. \nRegelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der \nBundespflegesatzverordnung zum Ausdruck kommenden Anliegens, den \nKrankenhäusern für unausweichliche Personalmehrkosten während der \nDeckelungsphase eine Refinanzierung über die Pflegesätze zu ermöglichen, zu \nerwarten gewesen, dass er auch für diesen Fall eine Ausgleichsregelung getroffen \nhätte. Insoweit kann von einer verdeckten Regelungslücke i. S. d.\n\n54\n\nBundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 3 C 11.94 -, BVerwGE \n99, 362, \n\n55\n\ngesprochen werden. \n\n56\n\nEs liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetz- und \nVerordnungsgeber einen Ausgleich für in die Deckelungsphase fallende \nunausweichliche Personalmehrkosten der hier vorliegenden Konstellation bewusst \nversagt hätte. Er hätte im Gegenteil eine Ausgleichsregelung für geboten erachtet. \nDenn auch im Anschluss an das Gesundheitsstrukturgesetz kam dem Ziel des \nKrankenhausfinanzierungsgesetzes (§ 1 Abs. 1) Geltung zu, die wirtschaftliche \nSicherung der Krankenhäuser zu gewährleisten, welche aber ohne eine Möglichkeit \nder Refinanzierung unausweichlicher Personalmehrkosten gefährdet gewesen wäre. \nFerner konnte und kann von einem Krankenhaus mit Rücksicht auf das Grundrecht \naus Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht vor dem Hintergrund des öffentlichen Anliegens der \nKostendämpfung im Krankenhaussektor und der Beitragsstabilität der gesetzlichen \nKrankenversicherung verlangt werden, auf Dauer Entgelte unterhalb der \nLeistungskosten hinzunehmen. Ferner hat der Staat bei der Verfolgung des Ziels, \neine ausreichende, leistungsfähige stationäre Gesundheitsversorgung der \nBevölkerung bereit zu stellen, den daran beteiligten und insoweit grundsätzlich \ngleichberechtigten Krankenhäusern gleiche wettbewerbliche Rahmenbedingungen, \nhier bezüglich der Leistungsentgelte, zu setzen. Insbesondere Letzteres wäre nicht \nder Fall, könnten Krankenhäuser in katholischer oder kommunaler Trägerschaft ihre \nPersonalkosten in der Deckelungsphase über Pflegesätze voll refinanzieren, die in \nevangelischer Trägerschaft aber nicht. Ersteren würden so Wettbewerbsvorteile \neingeräumt. \n\n57\n\nVgl. zu diesen Erwägungen auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n24. Oktober 2002 - 3 C 38.01 -, Buchholz 451.73 § 6 BPflVO Nr. 1. \n\n58\n\nWenn sich ein Krankenhaus hinsichtlich der Pflegesatzhöhe an den Leistungen \nund Pflegesätzen vergleichbarer Krankenhäuser messen lassen soll, \n\n59\n\nso die Begründung des Entwurfs eines Gesundheits-Strukturgesetzes 1993 \njeweils der Bundesregierung und der Fraktionen zu § 17 KHG, BT-Drucks. 12/3209 \nS. 65 bzw. 12/3608 S. 132,\n\n60\n\nmuss ihm auch die Möglichkeit erlaubt sein, auf der Einnahmeseite grundsätzlich \ngleiche Wettbewerbsbedingungen herbeizuführen.\n\n61\n\nDie dem Gesetz- und Verordnungsgeber planwidrig unterlaufene Regelungslücke \nist durch entsprechende Anwendung einer pflegesatzrechtlichen Regelung, die der \nvorliegenden Interessenlage entspricht, zu schließen. Insoweit bietet sich eine \nentsprechende Anwendung der Regelungen zum BAT-Ausgleich nach der \nBundespflegesatzverordnung 93 und der Bundespflegesatzverordnung 95 an, denen, \nwie gezeigt, eine vergleichbare Interessenlage zu Grunde liegt. \n\n62\n\nDas führt dazu, dass die während der Deckelungsphase in Folge Wechsels des \nTarifwerks eingetretenen Personalmehrkosten sowohl mit Blick auf im Pflegesatzjahr \n1996 zu erwartende Mehrkosten basiskorrigierend nach § 2 Satz 2 StabG als auch \nmit Blick auf die eingetretenen Mehrkosten der Jahre 1993 bis 1995 im Wege eines \nnachträglichen Ausgleichs gemäß § 1 Abs. 2 Alt. 1 StabG in die \nPflegesatzberechnung einzustellen sind, soweit sie nicht bereits zum einem Teil \n- Dezember 1992 - in die Personalkostenbudgets der Deckelungsphase eingegangen \nsind. Zur Höhe der von der Klägerin insoweit geltend gemachten Beträge haben sich \ndie übrigen Beteiligten dieses Rechtsstreits, die eine Berücksichtigung der hier \nstreitigen Personalmehrkosten grundsätzlich ablehnen, bisher nicht geäußert und \nnicht äußern müssen. Die Richtigkeit dieser Beträge ist ggf. in den wieder \naufzunehmenden Pflegesatzverhandlungen zu prüfen. Für die Entscheidungsfindung \nim vorliegenden Verfahren reicht insoweit aus, von voraussichtlichen \nPersonalmehrkosten sowie von einem bei Neuberechnung unter Berücksichtigung \nder obigen Ausführungen erkennbar höheren Gesamtbetrag 1996 als von der \nSchiedsstelle festgesetzt auszugehen. \n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 159 Satz 1 \nVwGO, § 100 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 167 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil \nwegen des ausgelaufenen Rechts die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung für die Berufung beruht auf §§ 52 Abs. 1, \n47 Abs. 1 GKG und ist orientiert an den von der Klägerin mit Schriftsätzen vom 15. \nFebruar und 19. September 2005 geltend gemachten Mehrbeträgen für zwei \nPositionen. \n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273934","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-03/13-a-757-05","cited_norms":[{"jurabk":"StabG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"StabG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273934","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273934","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-03/13-a-757-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273934","retrieved":"2026-07-09 02:45:21.353307+00:00"}}