{"status":"available","doknr":"OLD273933","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0303.12A819.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-03","aktenzeichen":"12 A 819/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, die geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im \nWesentlichen ausgeführt, der Kläger zu 1. habe sich nicht nur zum deutschen \nVolkstum bekannt. Zwar habe er im Jahre 1997 auch eine Erklärung zur deutschen \nNationalität abgegeben, die im Antrag auf Änderung der Nationalität im Inlandspass \nvon „Russe\" in „Deutscher\" zu sehen sei, er habe aber durch die Eintragung der \nrussischen Volkszugehörigkeit in einem früheren Inlandspass auch ein Bekenntnis zu \neinem anderen als dem deutschen Volkstum abgegeben. Darin liege ein \nvertriebenenrechtlich beachtliches und seine Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum \nausschließendes Bekenntnis zu einem nicht deutschen Volkstum. \n\n4\n\nDas dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln \nan der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO). \n\n5\n\nDer Kläger zu 1. hat nämlich selbst dann kein ausreichendes Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben, wenn man \nentsprechend der Antragsbegründung unterstellt, dass er zunächst mit deutscher \nVolkszugehörigkeit im Inlandspass eingetragen war und eine Ausstellung eines \nInlandspasses mit russischer Volkszugehörigkeit erst Anfang der 80er Jahre im \nZusammenhang mit dem Armeedienst des Klägers zu 1. erfolgte, und wenn man \nweiter unterstellt, dass er damit ein zurechenbares - und ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum grundsätzlich ausschließendes - Gegenbekenntnis zum \nrussischen Volkstum nicht abgegeben haben sollte. \n\n6\n\nNach der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das \nSpätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 ist ein positives Bekenntnis \"nur\" \nzum deutschen Volkstum erforderlich. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum allein \nim engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen \nAnforderungen danach nicht mehr. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner \nRechtsprechung klar gestellt, dass § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein durchgängiges \npositives Bekenntnis ausschließlich zum deutschen Volkstum erfordert und zwar vom \nEintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete. \n\n7\n\nVgl. Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192 und \n- 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104.\n\n8\n\nEin über einen längeren Zeitraum andauernder bekenntnisloser Zustand ist \ninsoweit ausgeschlossen, wobei die Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen \nVolkstum nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG nicht über die Zeit hinauswirkt, in der ein \nsolches Bekenntnis für den Betroffenen mit Gefahr für Leib und Leben oder \nschwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, a. a.O. \n\n10\n\nAuch das Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch die Eintragung deutscher \nVolkszugehörigkeit im Inlandspass - sollte sie denn vorgelegen haben - wirkt hier \nnicht über den Zeitpunkt der Erteilung eines neuen Inlandspasses mit der Eintrag \n„Russe\" fort.\n\n11\n\nVgl. zur Fortwirkung eines früheren\n\n12\n\nBekenntnisses BVerwG, Urteil vom\n\n13\n\n13. November 2003 - 5 C 40.03, a.a.O.\n\n14\n\nDie Annahme und Nutzung eines Passes, in dem eine nichtdeutsche Nationalität \neingetragen ist, heben die aus einem ursprünglichen Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum folgende Vermutung eines fortwirkenden positiven Bekenntnisses auch \ndann auf, wenn es sich nicht um ein beachtliches Bekenntnis gegen das \nursprüngliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum unter wirksamem Bekenntnis zu \neinem nichtdeutschen Volkstum handelt, das schon deswegen einer Anwendung des \n§ 6 Abs. 2 BVFG n.F. entgegensteht. Die Durchbrechungswirkung kommt auch einer \nsolchen äußerlichen Hinwendung zu einem nichtdeutschen Volkstum, wie sie in der \nEntgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität liegt, zu, \ndie nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG an sich unschädlich ist. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar\n\n16\n\n 2005 - 5 B 128.04 -, juris. \n\n17\n\nNach der Neufassung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG besteht danach die \nNotwendig-keit, dass auch derjenige, zu dessen Gunsten über das Unterbleiben \neines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum und sogar über die Ablegung eines \nBekenntnisses zu einem anderen Volkstum für einen bestimmten Zeitraum \nhinweggesehen wird, alsbald nach Wegfall der Zwangslage durch ein nach Außen \nwirkendes Verhalten seinen Willen, nur dem deutschen Volkstum zuzugehören, zum \nAusdruck gebracht haben muss. Die bloß innerlich gebliebene und erst im \nZusammenhang mit der Ausreise auch nach Außen manifestierte Identifikation mit \ndem deutschen Volkstum genügt dem Bekenntniserfordernis nicht.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 -, juris.\n\n19\n\nKommt danach einem etwaigen früheren Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nwegen der eingeräumten Entgegennahme und Nutzung eines Passes mit der \nEintragung russischer Nationalität nicht mehr die genannte Vermutungswirkung zu, \nlässt sich für die Zeit nach dem Armeedienst des Klägers zu 1. ein Bekenntnis auf \nvergleichbare Weise im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nnicht feststellen.\n\n20\n\nUm ein solches Bekenntnis auszufüllen, müssen, wie das \nBundesverwaltungsgericht fordert, die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur \ndeutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der \nNationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise - über das unmittelbare \nfamiliäre Umfeld hinaus - nach Außen hin hervorgetreten sein, die der \nNationalitätenerklärung nahe kommt. \n\n21\n\nDie Kläger hätten mithin nachprüfbare Umstände darlegen müssen, die den \nWillen des Klägers zu 1., trotz der russischen Nationalitätseintragung der deutschen \nVolksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach Außen hin, z.B. in der \nLebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, \nunzweifelhaft haben zutage treten lassen.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, a.a.O., und \n- 5 C 41.03 -, a.a.O.\n\n23\n\nAn dieser erforderlichen Darlegung von Anhaltspunkten für den Willen der \nZugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe, die in vergleichbarer Weise wie eine \nNationalitätenerklärung nach Außen hervorgetreten sind, fehlt es völlig. \nInsbesondere sind auch frühzeitige Änderungsbemühungen hinsichtlich der \nÄnderung des Nationalitäteneintrags nicht aufgezeigt worden. Dass eine frühere \nÄnderung als die 1997 erfolgte Änderung nicht möglich war, ist lediglich pauschal \nbehauptet worden und im Übrigen auch nicht sonst ersichtlich. Dass frühere \nBemühungen um eine solche Änderung deshalb unzumutbar gewesen sein könnten, \nweil dabei angebliche Unregelmäßigkeiten bei der behaupteten Änderung des \nEintrags der Volkszugehörigkeit von „deutsch\" in „russisch\" aufgefallen wären, ist \nschon deshalb nicht plausibel, weil auch die Änderung im zeitlichen Zusammenhang \nmit dem Aufnahmeantrag erwirkt wurde, ohne dass Schwierigkeiten wegen der \nbehaupteten Unregelmäßigkeiten auch nur ansatzweise Erwähnung gefunden \nhätten. \n\n24\n\nLetztendlich können sich die Kläger auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nauf einen Verfahrensmangel berufen, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auf \neinen Verstoß gegen Denkgesetze kann in diesem Zusammenhang schon deshalb \nnicht abgestellt werden, weil ein solcher Verstoß ersichtlich nicht vorliegt. Der Senat \nvermag den von Klägerseite bezeichneten Passagen auf Seite 4 und 5 des \nUrteilsabdrucks keine Tatsachenfeststellung zu entnehmen, die der Feststellung des \nVerwaltungsgerichts auf S. 13 des Abdrucks widerspricht, wo es zusammenfassend \nheißt, es sei davon auszugehen, dass vor der 1997 erfolgten Änderung der \nEintragung der Nationalität im Inlandspass schon immer die russische Nationalität \neingetragen gewesen sei. Soweit die Beweiswürdigung gerügt wird, ist damit ein \nVerfahrensmangel nicht aufgezeigt. Ungeachtet dessen betreffen die betreffenden \nRügen Tatsachenfragen, auf die es nach den vorstehenden Ausführungen für das \nEntscheidungsergebnis gar nicht ankommt. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. den §§ 13 Abs. 1, \n14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG \na.F.).\n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na.F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273933","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-03/12-a-819-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273933","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273933","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-03/12-a-819-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273933","retrieved":"2026-07-09 02:45:21.273341+00:00"}}