{"status":"available","doknr":"OLD273932","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0303.12A4858.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-03","aktenzeichen":"12 A 4858/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger \nKosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nMit ihrem Prozesskostenhilfegesuch vermag die Klägerin nach Maßgabe von § \n166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO nicht durchzudringen, weil sie zum Einen - entgegen \nihren Angaben in der Antragsschrift - ihr Unvermögen, die Kosten der \nProzessführung aus eigenen Mitteln aufzubringen, nicht gemäß § 117 Abs. 2 ZPO \ndurch Einreichung einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse glaubhaft gemacht hat und zum Anderen die von ihr beabsichtigte \nRechtsverfolgung - also zunächst das Berufungszulassungsverfahren - ausweislich \nder nachfolgenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n\n3\n\nDer Berufungszulassungsantrag ist bereits unzulässig, weil es an der nach § 67 \nAbs. 1 Satz 1 und 2 VwGO erforderlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt fehlt. Auf dieses \nErfordernis ist in der dem Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung \nzutreffend hingewiesen worden.\n\n4\n\nEine Berufungszulassung kommt aber auch in der Sache nicht in Betracht. Selbst \nwenn man davon ausgehen würde, die Klägerin habe sinngemäß den \nZulassungsgrund der §§ 84 Abs. 3, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht, führt \ndas Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses. \n\n5\n\nDie Klägerin vermag namentlich nicht die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klage sei wegen Versäumung der \nWiderspruchsfrist unzulässig. Eine Wiedereinsetzung nach § 70 Abs. 2 i. V. m. § 60 \nVwGO ist nicht in Betracht zu ziehen. Selbst wenn man es - was aber mehr als \nzweifelhaft ist - für hinreichend glaubhaft im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO \ngemacht ansehen wollte, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin - ihre \nGroßmutter N. M. - auf Grund einer Erkrankung ohne Verschulden nicht in der \nLage war, die Widerspruchsfrist einzuhalten, vermag der Senat jedenfalls die \nNachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist von 2 \nWochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 60 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO) nicht \nfestzustellen. Aus der von der Klägerseite mit der Klageschrift vorgelegten \nschriftlichen Erklärung des K. C. vom 11. Juli 2005 geht hervor, dass Frau \nM. während der Erkrankung nicht nur von seiner Schwiegertochter betreut wurde \n- sie sich also möglicherweise dieser für die rechtzeitige Einlegung des Widerspruchs \nhätte bedienen können -, sondern dass die Krankheit auch bereits am 20. April 2005 \nendete. Danach hätte die Widerspruchseinlegung bis spätestens zum 4. Mai 2005 \nerfolgen müssen. \n\n6\n\nUngeachtet dessen ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, \ndass die sprachlichen Fähigkeiten der Klägerin nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG bzw. \ndie ihres Ehegatten und ihrer Kinder gem. § 27 Abs. 2 BVFG den gesetzlichen \nAnforderungen genügen oder insoweit ausnahmsweise auf eine Feststellung \nverzichtet werden kann. \n\n7\n\nFür die gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs auf Einbeziehung der Klägerin, \nihres Ehemannes und ihrer Kinder in den Aufnahmebescheid ihrer Großmutter N. \nM1. käme - wäre dies Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - im Übrigen eine \nBewilligung von Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht in Betracht, weil es aus den \nGründen, die das Bundesverwaltungsamt in seiner Klageerwiderung vom 22. Juli \n2005 angegeben hat, an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung \nfehlen dürfte.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 und § 47 GKG.\n\n10\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird der \nangefochtene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden rechtskräftig (§§ 84 \nAbs. 3, 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273932","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-03/12-a-4858-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273932","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273932","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-03/12-a-4858-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273932","retrieved":"2026-07-09 02:45:21.197428+00:00"}}