{"status":"available","doknr":"OLD273931","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0303.12A2069.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-03","aktenzeichen":"12 A 2069/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO liegt nicht vor, weil das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an \nder Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses führt. \n\n4\n\nNamentlich vermag die Zulassungsbegründung nicht die - die Entscheidung \nselbständig tragende - Annahme des Verwaltungsgerichtes zu erschüttern, die Klage \nscheitere bereits daran, dass Grundkenntnisse von N. T. , des Enkels der \nKlägerin, in der deutschen Sprache nicht nachgewiesen seien. Bei dem nach § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG verlangten Grundkenntnissen handelt es sich um eine Voraus-\nsetzung, deren Vorliegen sich nicht ausschließlich durch die eigene Wahrnehmung \ndes Gerichts feststellen lässt, sondern auch schon von der Behörde - etwa unter \nAnlegung des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen - über-\nprüft und vom Einbeziehungsbewerber durch ein Zertifikat über das Erreichen eines \nentsprechenden Sprachniveaus nachgewiesen werden kann. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2005 \n\n6\n\n- 2 A 2383/05 -.\n\n7\n\nVor diesem Hintergrund reicht die bloße Behauptung, wegen des Gebrauchs der \ndeutschen Sprache in der Familie ohne Weiteres die erforderlichen \nSprachkenntnisse nachweisen zu können, für eine hinreichend substantiierte \nDarlegung von Grundkenntnissen der deutschen Sprache nicht aus. Waren für den \nEnkel der Klägerin derartige Grundkenntnisse schon erstinstanzlich auch nicht \nansatzweise dargetan, konnte sich dem Verwaltungsgericht insoweit von vornherein \nauch keine weitere Aufklärung aufdrängen. Dies wäre aber unverzichtbare \nVoraussetzung, um jedenfalls die von der Klägerin in diesem Zusammenhang \nebenfalls erhobene Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO) schlüssig zu machen. \n\n8\n\nDas Zulassungsvorbringen vermag darüber hinaus auch nicht die - das \nEntscheidungsergebnis gleichfalls selbständig tragende - Feststellung des \nVerwaltungsgerichtes in Frage zu stellen, dass die Härtefallregelung des § 27 Abs. 2 \nBVFG hier nicht über den verfehlten Zweck einer \"gemeinsamen Ausreise\" von \nKlägerin als Großmutter und N1. T. als Enkel hinweghelfen kann. Zu \nUnrecht nimmt die Klägerin unter pauschaler Bezugnahme auf Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts eine besondere Härte mit Blick auf ihre deutsche \nStaatsangehörigkeit an. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorliegen einer \nbesonderen Härte, auf Grund derer eine verfrühte Ausreise des Aufnahmebewerbers \nüberwunden werden könnte, in diesem Zusammenhang lediglich für den Fall \nangenommen, dass der Betreffende - anders als hier die Klägerin - schon im \nZeitpunkt der Ausreise erwiesenermaßen die deutsche Staatsangehörigkeit \nbesessen hat.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 \n\n10\n\n- 5 C 1.03 -, DVBl. 2005, 775.\n\n11\n\nEine besondere Härte kann auch nicht daraus erwachsen, dass die Klägerin die \nBefugnis, die Einbeziehung ihres Enkels zu beantragen, erst mit Inkrafttreten der \nÄnderungen des Bundesvertriebenengesetzes durch das Zuwanderungsgesetz vom \n30. Juli 2004 (BGBl. I, 1950) zum 1. Januar 2005 - also nach ihrer Ausreise - erlangt \nhat. Denn durch die gesetzliche Neufassung sollte sich nichts an dem Erfordernis als \nsolchem ändern, dass ein rechtzeitiger Antrag auf Einbeziehung durch den \nStammberechtigten selbst oder ihm zurechenbar zwecks gemeinsamer Ausreise \ngestellt worden sein muss. \n\n12\n\nVgl. im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 2 A 2383/05 -.\n\n13\n\nUngeachtet dessen ist das Zulassungsvorbringen auch nicht geeignet, die \nAnnahme des Verwaltungsgerichtes zu erschüttern, dass es an einem Antrag auf \nEinbeziehung des N. T. , der der Klägerin eventuell zugerechnet werden \nkönnte, ohnehin fehlt, weil der Verfahrensbevollmächtigte Q. N2. den in Frage \nkommenden Antrag mit Schriftsatz vom 21. September 1998 zurückgenommen hat. \nDie Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes ist insoweit nicht \nzu beanstanden. Die Herrn N2. unter dem 22. April 1996 vom Vater des \nseinerzeit noch minderjährigen N. T. - Herrn B. T. - erteilte \nVoll-macht, die - nach Maßgabe der Unterschrift auf Seite 20 des Aufnahmeantrags \nauch durch Frau F. T1. - gleichzeitig im Namen der Mutter als weiterer \nSorge-berechtigter erklärt worden ist, erstreckte sich auch auf eine \nAntragsrücknahme. Für eine irgendwie geartete Einschränkung der Vollmacht ist \nweder substantiiert etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n14\n\nDaraus ergibt sich, dass die Berufung auch nicht auf Grund der Aufklärungsrüge \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugelassen werden kann. \nUngeachtet des Umstandes, dass es für die Abweisung der Klage nicht zwingend \ndarauf ankommt, ob der Einbeziehungsantrag für N. T. \nzurückgenommen worden ist, drängte sich eine Befragung seiner Mutter und seines \nVaters zu den Umständen der Vollmachtserteilung an Herrn N2. nicht auf. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n18\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273931","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-03/12-a-2069-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273931","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273931","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-03/12-a-2069-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273931","retrieved":"2026-07-09 02:45:21.119507+00:00"}}