{"status":"available","doknr":"OLD273961","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0302.1B1934.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-02","aktenzeichen":"1 B 1934/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger \naußergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz \n6 VwGO beschränkt ist, soweit es um eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses geht, \nstellen die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung nicht \ndurchgreifend in Frage. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den (im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten) Antrag des \nAntragstellers, \n\n5\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die mit \nStellenausschreibung vom 3. März 2005 ausgeschriebene Stelle einer Leiterin / eines Leiters \n„Leitungs- und Tresorteam bei der Filiale N. „ der Besoldungsgruppe A 11 / A 12 mit dem \nBeigeladenen zu besetzen, bevor über seine, des Antragstellers, Bewerbung unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, \n\n6\n\nim Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Der Antragsteller habe zwar einen \nAnordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spreche eine \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Auswahlentscheidung rechtlich fehlerfrei \nsei. Ein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers vor dem Beigeladenen ergebe sich nicht \naus den letzten dienstlichen Beurteilungen; beide Bewerber seien vielmehr mit der Rangstufe \n9 beurteilt; für eine weitere Differenzierung („Ausschärfung\") aufgrund des Inhalts der \nBeurteilungen fehle es an Ansatzpunkten. Die im Besetzungsverfahren vorgenommene \nBewertung der Antragsgegnerin, den Beigeladenen auf der Eignungsebene dem Antragsteller \nvorzuziehen, sei gemessen am Anforderungsprofil des fraglichen Dienstpostens und unter \nBerücksichtigung des dem Dienstherrn in diesem Zusammenhang zukommenden \norganisatorischen Ermessens nicht zu beanstanden. Für den Beigeladenen spreche insoweit, \ndass er den ausgeschriebenen Dienstposten bereits für längere Zeit vertretungsweise zur \nvollsten Zufriedenheit seines Dienstherrn ausgefüllt habe und er - im Unterschied zum \nAntragsteller - über mehrjährige praktische Erfahrungen im Gesamtbarzahlungsverkehr \n(Metall- und Papiergeld) verfüge; dies betreffe namentlich die Zeit seit 2000, in welcher der \nAntragsteller ausschließlich im Metallgeldbereich tätig gewesen sei. Auf das \nBenachteiligungsverbot für Mitglieder des Personalrats könne sich der Antragsteller \ndemgegenüber nicht mit Erfolg berufen. Mit Blick auf die nur teilweise Freistellung (bis zu 70 \n%) und die während der verbleibenden Zeit im Dienst gezeigten Leistungen habe es einer \nfiktiven Nachzeichnung des Werdegangs des Antragstellers aus Anlass der Besetzung der in \nRede stehenden Stelle nicht bedurft. Durch seine Personalratstätigkeit sei der Antragsteller \nnicht gehindert gewesen, Erfahrungen in anderen Aufgabenbereichen zu erwerben. Dass er in \nder fraglichen Zeit tatsächlich Aufgaben nur in Teilbereichen des gesamten Zahlungsverkehrs \nwahrgenommen habe, sei nicht auf seine Personalratstätigkeit zurückzuführen.\n\n7\n\nMit seiner Beschwerde wendet der Antragsteller dagegen im Kern ein, dass zum einen \nseine tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten und erworbenen Erfahrungen unzutreffend bzw. \nnicht umfassend gewürdigt worden seien und dass es zum anderen auf aktuelle \nFachkenntnisse und gewonnene Erfahrungen als für die Bewerberauswahl maßgebliche \n(Eignungs-)Kriterien hier schon deshalb nicht ankommen dürfe, weil solches offensichtlich zu \neiner unzulässigen Benachteiligung in seiner beruflichen Entwicklung als in wesentlichem \nUmfang freigestellt gewesener Personalratsvorsitzender führen würde. Stattdessen hätte - auf \nder Basis der vor der Freistellung erhaltenen Beurteilungen - seine Laufbahn fiktiv nach dem \nWerdegang solcher Kollegen nachgezeichnet werden müssen, die nicht wegen \nPersonalratstätigkeit vom Dienst freigestellt gewesen seien. Im Übrigen hätte allenfalls das \nDienstalter als ein zu den Ergebnissen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen hinzutretendes \nAuswahlkriterium zur Anwendung kommen können bzw. müssen; auch dann hätte die \nAuswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen müssen.\n\n8\n\nDas Beschwerdevorbringen vermag indes weder in den gerügten Einzelpunkten noch in \neiner Gesamtschau durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses \nzu begründen. Vielmehr hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren den für den \nErfolg seines vorläufigen Rechtsschutzantrags (u.a.) erforderlichen Anordnungsanspruch \nnicht glaubhaft gemacht. Eines zusätzlichen Eingehens darauf, ob das Verwaltungsgericht zu \nRecht vom Bestehen eines Anordnungsgrundes ausgegangen ist,\n\n9\n\nvgl. in diesem Zusammenhang zu möglichen Besonderheiten, wenn ein freigestelltes \nPersonalratsmitglied den im Besetzungsverfahren zu vergebenden (Beförderungs-\n)Dienstposten - wie hier - nicht wahrnehmen, sondern weiterhin die Freistellung in Anspruch \nnehmen will, allerdings Beschluss des Senats vom 15. November 2002 - 1 B 1554/02 -, \nNVwZ-RR 2003, 373,\n\n10\n\nbedarf es deshalb nicht.\n\n11\n\nEin Anordnungsanspruch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist in Fällen der \nKonkurrenz von Beamten um Beförderungsstellen bzw. Beförderungsdienstposten regelmäßig \ndann zu bejahen, wenn es nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren \nSach- und Streitstand auf der Grundlage einer erforderlichenfalls eingehenden, nicht nur \nsummarischen Prüfung des in der Hauptsache geltend gemachten Anspruchs nicht mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene \nAuswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen - \nnamentlich an die Vorgaben des Prinzips der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) \nanknüpfender - Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. \nZugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren \nausgewählt zu werden, zumindest „offen\" sein.\n\n12\n\nVgl. dazu etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, \nZBR 2002, 427; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 \nVwGO Nr. 23; ferner Beschluss des Senats vom 19. Januar 2006 - 1 B 1587/05 - m.w.N. zur \nSenatsrechtssprechung.\n\n13\n\nDiese Voraussetzungen sind hier indes auf der Grundlage der mit der Beschwerde \nerhobenen Rügen nicht erfüllt. Im Einzelnen gilt:\n\n14\n\nWie auch das Beschwerdevorbringen jedenfalls im Ausgangspunkt nicht in Frage stellt, \nlässt sich ein Verstoß der zugunsten des Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung der \nAntragsgegnerin gegen das Prinzip der Bestenauslese nicht aus dem Inhalt der über den \nAntragsteller und den Beigeladenen jeweils erstellten aktuellen dienstlichen Beurteilungen \naus dem Jahre 2005 herleiten. Denn ausweislich dieser Beurteilungen sind die beiden \ngenannten Bewerber im Wesentlichen gleich qualifizierte Spitzenkräfte (beide: Rangstufe 9), \nohne dass sich dabei aus dem Beurteilungstext oder den Einzelmerkmalen beachtliche \nUnterschiede - zumal solche zugunsten des Antragstellers - ergeben. Dass die betreffenden \nBeurteilungen den Leistungsstand nicht zutreffend wiedergeben, ist weder vorgetragen noch \nersichtlich. Dass der Antragsteller seine dienstlichen Leistungen, wie dem Beurteiler bekannt \ngewesen ist, als Folge seiner personalvertretungsrechtlichen Teilfreistellung nur bezogen auf \neinen Teil der regelmäßigen Dienstzeit erbracht hat, lässt die Vergleichbarkeit der in Rede \nstehenden Beurteilungen - ähnlich wie bei einem aus Vollzeitkräften und Teilzeitkräften \nbestehenden Bewerberfeld - nicht prinzipiell entfallen, zumal hier in einem noch beachtlichen \nUmfang (30 %) Dienst tatsächlich verrichtet worden ist. \n\n15\n\nWas den daneben notwendigen Vergleich der Eignung des Antragstellers und des \nBeigeladenen für den konkret in Rede stehenden höherwertigen Dienstposten gemessen an \ndessen Anforderungsprofil betrifft, so ist betreffend die nähere Festlegung wie auch die \nGewichtung der eignungsrelevanten Merkmale der weite organisatorische \nGestaltungsspielraum des Dienstherrn in Rechnung zu stellen, welcher einer gerichtlichen \nPrüfung weitestgehend entzogen ist. Die prognostische Einschätzung der Antragsgegnerin, \nder Beigeladene sei für die ausgeschriebene Stelle der „bestgeeignete\" des Bewerberfeldes, ist \nin dem hier allein interessierenden Verhältnis zum Antragsteller vor diesem Hintergrund \nrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Einschätzung basiert dabei auch nicht auf einer \nfehlerhaften Tatsachengrundlage.\n\n16\n\nDie Antragsgegnerin hat bezogen auf den Eignungsvergleich besondere Pluspunkte des \nBeigeladenen im Verhältnis zu seinen Konkurrenten, darunter dem Antragsteller, \ninsbesondere in zweierlei Hinsicht ins Feld geführt: Zum einen hat der Beigeladene die - u.a. \nauch die Führung von Mitarbeitern einschließenden - Aufgaben des zu besetzenden \nDienstposten über einen Zeitraum von mehreren Jahren für längere Zeitabschnitte als \nVertreter des krankheitsbedingt abwesenden bisherigen Stelleninhabers „zur vollsten \nZufriedenheit\" seines Dienstherrn bereits wahrgenommen und verfügt insofern über einen \n(nicht mit einer ggf. bedenklichen „Vorauswahl\" im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens \nzusammenhängenden) Bewährungsvorsprung. Zum anderen erfüllt der Beigeladene auch \ndavon unabhängig in besonderer Weise das Anforderungsprofil, indem er - aufgrund des (bis \nzuletzt) wahrgenommenen Aufgabenfeldes - mehrjährige praktische Erfahrungen im \nGesamtbarzahlungsverkehr und nicht ausschließlich in einem Teilbereich (Metall- oder \nPapiergeld) vorweisen kann. \n\n17\n\nDas auf Angaben in Personalberichten und Beurteilungsbögen sowie eine eidesstattliche \nVersicherung gestützte Vorbringen des Antragstellers, auch er könne ein vergleichbar breit \ngefächertes Verwendungsspektrum vorweisen wie der Beigeladene, stellt nicht hinreichend in \nRechnung, dass die betreffenden Tätigkeiten in Bezug auf seine Person schon weiter \nzurückliegen und - soweit ersichtlich unstreitig - jedenfalls nicht mehr die Zeit ab dem Jahr \n2000 umfassen. Darüber hinaus hat den eingereichten Unterlagen zufolge auch in der \nVergangenheit nicht eine derartige kontinuierliche Tätigkeit des Antragstellers als \n(Stellvertretender) Leiter des Leitungs- und Tresorteams bzw. als (Stellvertretender) \nKassenaufsichtsbeamter vorgelegen, wie sie seit mehr als 10 Jahren den Tätigkeitsbereich des \nBeigeladenen durchgängig geprägt hat und nunmehr dem Aufgabenspektrum des \nverfahrensgegenständlichen Dienstpostens entspricht. In die gleiche Richtung deutet, dass der \nAntragsteller etwa in seinem Bewerbungsschreiben um die fragliche Stelle vom 8. März 2005 \nselbst angegeben hat: „In den vergangenen Jahren, vor meiner Freistellung als Vorsitzender \nder Personalräte bei der Filiale I. , war ich in der Zentralen Geldversorgung als \nAufsichtsbeamter Geldversorgung Metallgeld tätig\" (Hervorhebungen durch den Senat). \nDarüber zu entscheiden, ob die frühere, zeitweise höherwertige Tätigkeit des Antragstellers \nbei einer Gesamtwürdigung unter Eignungsgesichtspunkten den bis in die aktuelle Zeit \nreichenden praktischen Erfahrungen des Beigeladenen im gesamten Barzahlungsverkehr nach \nArt und Umfang gleichzuachten ist oder - wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren \nbekräftigt hat - Differenzierungen erlaubt, obliegt im Kern dem Dienstherrn im Rahmen \nseines organisatorischen Ermessens. Eine Überschreitung dieses Ermessens - etwa durch \nAnlegung ersichtlich sachwidriger Kriterien - vermag der Senat hier nicht festzustellen. \n\n18\n\nSchließlich lässt sich eine Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung zulasten des \nAntragstellers auch nicht unter Einbeziehung des Benachteiligungsverbots von (insbesondere \nfreigestellten) Mitgliedern des Personalrats, wie es in §§ 8 und 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG \nnormiert ist, feststellen. Dass der Antragsteller nicht über die gleichen Eignungsvorteile \nverfügt, die hier nach dem Vorstehenden einen noch am Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 \nAbs. 2 GG) orientierten - und insoweit sog. Hilfskriterien wie etwa dem Dienstalter \nvorgehenden - Vorsprung des Beigeladenen vor dem Antragsteller begründen, steht nicht in \neinem hinreichend erkennbaren Bezug zu seiner Personalratstätigkeit und der diesbezüglichen \nbisherigen Teilfreistellung vom Dienst. Die Antragsgegnerin war deshalb nicht gehindert, auf \ndie in Rede stehenden Eignungsvorteile - ggf. auch ausschlaggebend - mit abzustellen.\n\n19\n\nDie Antragsgegnerin hat bei ihrer Entscheidung gerade nicht darauf abgehoben, dass es \ndem Antragsteller in Anbetracht des durch die Freistellung geminderten Dienstumfangs \nallgemein an Fachwissen und / oder an Erfahrungswissen fehlt und er schon deshalb für den \nin Frage kommenden Dienstposten weniger geeignet wäre. Dem Besetzungsvorgang zufolge \nwar der Antragsteller vielmehr unbeschadet seiner Freistellung und deren Umfang in den \nKreis der geeigneten Bewerber einzubeziehen (vgl. etwa Vermerk vom 13. Mai 2005, Blatt 14 \nder Beiakte Heft 1). Ihm wurde durchaus zugute gehalten, dass - obwohl sein Fachwissen auf \nTätigkeiten von vor 5 Jahren aufbaue - Grundwissen vorhanden und es möglich sei, dieses \nWissen in absehbarer Zeit in dem erforderlichen Umfang auszubauen (vgl. \nBesetzungsvermerk vom 27. Mai 2005, Blatt 16 ff. der Beiakte Heft 1). Dass er gleichwohl im \nErgebnis nicht ausgewählt worden ist, beruht letztlich nicht auf eigenen, dem geringen \nUmfang seiner Diensttätigkeit zuzuschreibenden Eignungsdefiziten, sondern darauf, dass \neiner seiner konkreten Mitbewerber, der Beigeladene, in besonderer Weise über einen \nfachlichen Verwendungsvorlauf verfügt, der ihm zugleich eine aus dem übrigen Bewerberfeld \nhervorstechende langjährige Verwendungsbreite mit dem entsprechend weitgreifenden \nErfahrungswissen vermittelt hat. Hinzu kommt, dass dieser Verwendungsvorlauf dem \nAnforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens nach der grundsätzlich maßgeblichen \nEinschätzung des Dienstherrn in besonderer Weise entspricht. Derartige, ggf. auch von \nZufällen wie der langfristigen Erkrankung eines Vorgesetzten und im Übrigen von der \ninternen Geschäfts- bzw. Aufgabenverteilung abhängige besondere Umstände bzw. \nEntwicklungen stehen bei der gebotenen wertenden Betrachtung in keinem ursächlichen \nZusammenhang mit der für die Dienststelle typischen Weiterentwicklung eines beruflichen \nWerdegangs eines freigestellten Personalratsmitglieds für den Fall, dass es nicht zu der \nFreistellung gekommen wäre (sog. fiktive Nachzeichnung des Werdegangs). Dass ggf. auch \ndas betroffene Personalratsmitglied - ganz abstrakt gesehen - die Chance gehabt hat, den \nbisherigen Dienstposten des ausgewählten Beamten zu besetzen und damit die betreffende \n„Sonderqualifikation\" zu erreichen, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus.\n\n20\n\nVgl. auch Beschluss des Senats vom 15. April 2005 - 1 A 2503 -, S. 5/6 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n21\n\nZum einen hat ein Beamter keinen Anspruch auf Innehabung eines ganz bestimmten \nDienstpostens oder auf einen bestimmten Zuschnitt seines Aufgabenbereichs, sodass der \nAntragsteller auch ohne seine Personalratstätigkeit und die Freistellung nicht ohne weiteres \nden bisherigen Dienstposten des Beigeladenen oder einen ausreichend vergleichbaren \nDienstposten bei einer anderen Filiale hätte besetzen können; schon dies wäre von zahlreichen \nweiteren Umständen, darunter auch der Frage der eigenen Mobilität, abhängig gewesen. Zum \nanderen macht gerade auch die Einbeziehung des Antragstellers in das Feld der für den hier \nverfahrensgegenständlichen Dienstposten grundsätzlich geeigneten und chancenreichen \nBewerber deutlich, dass weder die Personalratstätigkeit noch die Freistellung bzw. deren \nUmfang ein Grund gewesen sind, dass dem Antragsteller bestimmte höherwertige \nDienstposten für ein berufliches Fortkommen von vornherein verschlossen geblieben wären. \n\n22\n\nSchließlich leidet die Auswahlentscheidung im vorliegenden Zusammenhang auch nicht \ndurchgreifend daran, dass die Antragsgegnerin jedenfalls während des Besetzungsverfahrens \nvon einer fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des Antragstellers abgesehen \nhat. Es ist schon fraglich, ob ein (bis) zu 70 % freigestellter Personalratsvorsitzender wie in \nder fraglichen Zeit der Antragsteller aus Gründen des Benachteiligungsverbots nach §§ 8, 46 \nAbs. 3 Satz 6 BPersVG grundsätzlich beanspruchen kann, dass aus Anlass einer Bewerbung \num die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens zusätzlich zu einer über die \nverbleibende dienstliche Tätigkeit gefertigten Beurteilung stets zwingend noch eine fiktive \nLaufbahnnachzeichnung erfolgt, was das Verwaltungsgericht verneint hat.\n\n23\n\nVgl. allerdings in diesem Zusammenhang Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 19. \nMärz 2003 - 7 AZR 334/02 -, BAGE 105, 329 = PersV 2004, 69, wo bei Freistellung einer \nangestellten Lehrkraft in Höhe von etwa 85 % eine Nachzeichnung neben der Beurteilung für \ngeboten erachtet wurde.\n\n24\n\nJedenfalls lässt sich hier ein Bedürfnis für eine solche (umfassende) fiktive \nNachzeichnung nach den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht feststellen. Denn der \nAntragsteller hat unbeschadet des Umstandes seiner Freistellung aus Anlass der \nStellenbesetzung im Jahr 2005 eine Spitzen(leistungs)beurteilung erhalten. Dass er im Wege \nder Nachzeichnung bezogen auf jenen Zeitpunkt eine noch bessere Beurteilung erlangen \nkönnte, ist völlig unwahrscheinlich. Die nunmehr erhaltene Rangstufe 9 bewegt sich deutlich \nim Spitzenbereich der zuvor erlangten, auch schon vor der in Rede stehenden Freistellung \n(nach dem eigenen Vorbringen ab 1996) eher schwankenden Beurteilungsergebnisse \n(mehrfach nur Rangstufe 6). Auch auf der Eignungsebene ist dem Antragsteller im aktuellen \nBesetzungsverfahren das infolge seiner Freistellung zwangsläufig geringere allgemeine \nErfahrungswissen nicht als seine Eignung für den in Rede stehenden Dienstposten beachtlich \nmindernd entgegengehalten worden. Eine Gleichstellung mit dem jeweils „bestgeeigneten\" \nMitbewerber kann er aufgrund des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots, \nwelches zugleich Begünstigungen untersagt, nicht verlangen; vielmehr kann insoweit nur eine \n„Durchschnittsbetrachtung\" bezogen auf den Werdegang vergleichbarer, vor Beginn seiner \nFreistellung entsprechend beurteilt gewesener Kollegen erfolgen. Im Zuge des gerichtlichen \nBeschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2005 \nergänzende Ausführungen zur Frage der fiktiven Nachzeichnung gemacht, welche vom Senat \nfür seine Entscheidung mit berücksichtigt werden können. Danach ergibt eine \nVergleichsbetrachtung weder bezogen auf die Vergleichsgruppe „Beamte der \nBesoldungsgruppe A 11 in I. „ noch bezogen auf alle seit Sommer 1999 nach A 12 \nbeförderten Beamt(inn)en des Filialbereichs der Hauptverwaltung E. greifbare \nAnhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Verhältnis zur Mehrzahl bzw. dem \nDurchschnitt der betroffenen Beamtinnen und Beamten hinsichtlich seines beruflichen \nAufstiegs benachteiligt worden wäre. Der Antragsteller ist diesem Vorbringen jedenfalls nicht \nsubstanziiert entgegengetreten. Abgesehen von alledem würde selbst ein Verstoß gegen ein \netwaiges Gebot zur laufbahnrechtlichen Nachzeichnung noch nicht zwangsläufig bedeuten, \ndass der Antragsteller verlangen kann, dass er gerade für einen ganz bestimmten \nhöherwertigen Dienstposten ausgewählt wird oder auch nur dessen Besetzung durch eine \neinstweilige Anordnung vorläufig stoppen kann. Dies gilt zumal dann, wenn ein anderer \nBewerber - wie hier der Beigeladene - für diesen Dienstposten eine besondere Eignung \naufweist und der Antragsteller selbst die betreffenden Aufgaben wegen Fortsetzung, hier \nsogar Aufstockung der Freistellung (bis auf Weiteres) gar nicht wahrnehmen will. In diesem \nZusammenhang weist der Senat schließlich noch darauf hin, dass auch nach der \nRechtsprechung des BAG der Arbeitgeber (bzw. Dienstherr) durch das \npersonalvertretungsrechtliche Benachteiligungsgebot nicht gehindert ist, seine \nAuswahlentscheidung letztlich maßgeblich an den Grundsätzen des Art. 33 Abs.2 GG, zu \ndenen auch die Eignung zählt, zu orientieren.\n\n25\n\nVgl. BAG, z.B. Urteil vom 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 -, BAGE 98, 164 = PersR 2002, \n39.\n\n26\n\nOb das betroffene freigestellte Personalratsmitglied auf der Grundlage einer \nNachzeichnung seines beruflichen Werdegangs evtl. beanspruchen kann, auf irgendeinem \n(anderen) Dienstposten bzw. einer evtl. haushaltsrechtlich vorgesehenen besonderen \nPlanstelle in ein höheres Statusamt (hier: A 12) befördert zu werden, oder ob es mit Blick auf \neine etwaige Verletzung des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots durch \nseine Nichtberücksichtigung wenigstens Sekundäransprüche etwa auf Zahlung von \nSchadensersatz in Höhe einer entgangenen höheren Besoldung mit Erfolg geltend machen \nkann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; soweit dem \nBeigeladenen eigene Kosten entstanden sein sollten, sind diese mit Blick auf das wegen \nfehlender Antragstellung nicht vorhandene eigene Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) \naus Gründen der Billigkeit nicht erstattungsfähig.\n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 \nGKG.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273961","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-02/1-b-1934-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273961","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273961","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-02/1-b-1934-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273961","retrieved":"2026-07-09 02:45:23.670879+00:00"}}