{"status":"available","doknr":"OLD273960","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0302.18A205.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-02","aktenzeichen":"18 A 205/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO \nliegen nicht vor. \n\n3\n\nDer Zulassungsantrag genügt schon formell nicht den Anforderungen, die gemäß \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Darlegung der geltend \ngemachten Berufungszulassungsgründe zu stellen sind. Nach dieser Regelung sind \nin dem Antrag auf Zulassung der Berufung die Gründe darzulegen, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist. \"Dargelegt\" im Sinne dieser Vorschrift ist ein \nZulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei vom Kläger benannt und konkret \nausgeführt wird, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. \n\n4\n\nVgl. nur Senatsbeschluss vom 2. Juni 1997 - 18 B 576/97 -, NVwZ 1998, \n415.\n\n5\n\nDiesen Anforderungen entspricht die Begründung des Zulassungsantrags nicht. \nMit dieser wird zwar geltend gemacht, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils bestehen und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung \nhabe, so dass die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO \nimmerhin benannt werden. Im Weiteren fehlt es allerdings an der erforderlichen \ndifferenzierten, auf die bezeichneten Zulassungsgründe einerseits und die \nAusführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung andererseits bezogenen \nDarlegung, warum diese Zulassungsgründe gegeben sein sollen. Vielmehr wird mit \nder Begründung des Zulassungsantrags - in Verkennung des rechtssystematischen \nUnterschieds zwischen der Begründung eines Zulassungsantrags und der \nBegründung einer Berufung - die nach Auffassung der Kläger im Ergebnis \nunzutreffende Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht angegriffen, ohne - \nwas einen weiteren beachtenswerten Mangel darstellt - zwischen der \nunterschiedlichen rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts bezüglich der drei \nKläger zu differenzieren. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die \nBegründung des Zulassungsantrags einem der gesetzlichen Zulassungsgründe und \nzudem einem der Kläger zuzuordnen.\n\n6\n\nVgl. nur Senatsbeschlüsse vom 27. November 2002 - 18 A 4142/02 - und vom 7. \nJuli 2005 - 18 A 1152/05 -.\n\n7\n\nErgänzend sei hinsichtlich des hier auch und möglicherweise vornehmlich in \nBetracht zu ziehenden Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) darauf \nhingewiesen, dass sich solche aus der Begründung des Zulassungsantrags, auf die \nallein abzustellen ist, nicht ergeben. \n\n8\n\nDie Kläger wenden sich ausschließlich gegen die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, dass die in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW normierte \nJahresfrist vom Beklagten eingehalten worden ist. Nach ihrer Ansicht hatte dieser \njedenfalls im Januar 2001 Kenntnis von den Tatsachen, die ihn zur Rücknahme der \nden Klägern zu 1. und 2. erteilten Aufenthaltserlaubnisse durch den hier \nangefochtenen Bescheides vom 21. Januar 2002 veranlassten. Dem kann nicht \ngefolgt werden.\n\n9\n\nIm Hinblick auf die genannte Jahresfrist ist anerkannt, dass diese erst zu laufen \nbeginnt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt hat \nund ihr die weitere für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen \nvollständig bekannt sind.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 -, NVwZ 2004, 113, und vom \n20. September 2001 - 7 C 6.01 -, NVwZ 2002, 485.\n\n11\n\nDies war vorliegend erst der Fall mit der Rücknahme der dem Vater der Klägerin \nzu 1. erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid vom 9. Mai 2001. \nDenn jener war der Stammberechtigte für die Klägerin zu 1. und über sie auch für die \nKläger zu 2. und 3, die ihrerseits ihr Aufenthaltsrecht von der Klägerin zu 1. \nableiteten. Hierzu wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.\n\n12\n\nWenn sich somit aus der Begründung des Zulassungsantrags keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben, dann vermögen \ndieselben Gründe auch nicht auf eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) zu führen. Die insoweit aufgeworfenen Fragen, inwieweit die \narglistige Täuschung durch einen Stammberechtigten seinen Kindern und \nEnkelkindern zuzurechnen ist, stellt sich hier im Rahmen des § 48 Abs. 4 VwVfG \nNRW nicht. Denn - wie bereits verdeutlicht - die letzte für die hier angefochtene \nEntscheidung erhebliche Tatsache war nicht die Täuschungshandlung des \nStammberechtigten sondern der an diesen gerichtete o.g. Bescheid vom 9. Mai \n2005.\n\n13\n\nAbschließend sei angemerkt, dass die Kläger vorbehaltlich eventueller nicht \naktenkundiger Umstände unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihres \nEinzelfalls, insbesondere der in Deutschland gewachsenen Bindungen, zu den \nPersonen gehören könnten, denen nach § 25 Abs. 5 AufenthG bei Zugrundelegung \ndes diese Regelung tragenden gesetzgeberischen Willens unter Umständen eine \nAufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, \n\n14\n\n- vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -\n\n15\n\nwas zu prüfen dem Senat aus den aufgezeigten prozessualen Gründen verwehrt \nist.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG \n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273960","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-02/18-a-205-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273960","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273960","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-02/18-a-205-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273960","retrieved":"2026-07-09 02:45:23.592804+00:00"}}