{"status":"available","doknr":"OLD273964","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0302.12A3919.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-02","aktenzeichen":"12 A 3919/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt F. aus X. wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, mit Ausnahme der \nKosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Klägerinnen vermögen mit ihrem Prozesskostenhilfegesuch nicht \ndurchzudringen, weil die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den \nnachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO \ni. V. m. § 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln im \nSinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n4\n\nDie Begründung des Zulassungsantrags vermag die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, bei der Klägerin zu 1. fehle es an der familiären Vermittlung der \nSprachkenntnisse im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG, nicht zu \nerschüttern.\n\n5\n\nGemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden \nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl I S. 829, zuletzt geändert \ndurch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus \n(Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl I S. 2266, muss \ndas Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur \ndeutschen Nationalität durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache \nbestätigt werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist diese nur festgestellt, wenn \njemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. \n\n6\n\nFür die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der \nAntragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. \nKindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und \nBedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter und ähnliches) oder \ndie Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf \nexakte Fachbegriffe ankäme - unterhalten können. Erforderlich ist zum einen die \nFähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte \nin grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau \ngenügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, \nwenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Zum \nanderen ist ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede im Sinne \neiner mündlichen Interaktion erforderlich. \n\n7\n\nDie Fähigkeit, ein derartiges einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, \nmuss nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG im Zeitpunkt der Aussiedlung gegeben sein. \n\n8\n\nDie Fähigkeit, im Zeitpunkt der Aussiedlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch \nführen zu können, muss nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG auf familiärer Vermittlung \nberuhen. Der damit notwendige kausale Bezug zwischen der Fähigkeit, ein einfaches \nGespräch auf Deutsch zu führen, und der familiären Vermittlung bedeutet, dass die \nfamiliäre Vermittlung der Grund für die Fähigkeit sein muss, im Zeitpunkt der \nAussiedlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. \n\n9\n\nDie Dauer der familiären Vermittlung ist nicht besonders bestimmt. Sie richtet \nsich nach der Dauer des familiären Erziehungseinflusses, der grundsätzlich im \nSäuglingsalter beginnt und mit der Selbständigkeit endet. Der Eintritt der \nSelbständigkeit ist im Einzelfall zu beurteilen; er wird regelmäßig schon \nangenommen werden können, wenn der Jugendliche den Haushalt der Familie \nverlässt und ist spätestens mit der Volljährigkeit gegeben. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 \n\n11\n\n- 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6 ff., - 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448 ff.; Beschluss \nvom 20. August 2004 - 5 B 2.04 -; Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, \nBVerwGE 112, 112 ff. zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a. F.\n\n12\n\nNach dem Zulassungsvorbringen hat die im Jahr 1953 geborene Klägerin zu 1. \nim Alter von 18 Jahren ihr Elternhaus verlassen und einen russischen \nStaatsangehörigen geheiratet. Es ist daher davon auszugehen, dass zu diesem \nZeitpunkt, mithin im Jahr 1971, die Selbständigkeit der Klägerin zu 1. eingetreten und \ndie zeitliche Grenze für die familiäre Sprachvermittlung erreicht war. Von einer \nfamiliären Vermittlung der - auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts \nmaßgeblichen - aktuellen Deutschkenntnisse der Klägerin zu 1. im Sinne des § 6 \nAbs. 2 Satz 3 BVFG kann daher nur dann ausgegangen werden, wenn diese \nSprachkenntnisse im Wesentlichen auf der im Zeitraum von 1953 bis 1971 in der \nFamilie erfolgten Sprachprägung beruhen.\n\n13\n\nHiergegen spricht indes - wie das Verwaltungsgericht bereits in den \nEntscheidungsgründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat - das \nErgebnis der persönlichen Anhörung der Klägerin zu 1. in N. am 8. September \n1997, die die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen Gedankenaustausch im \nSinne einer mündlichen Interaktion nicht erkennen lässt; dies verwundert auch nicht, \nda sie nach eigenen Angaben schon in der Schule kein Deutsch gelernt hat, sich \nsomit etwaige in der Familie erworbene Deutschkenntnisse nicht verfestigen konnten, \nsie darüber hinaus schon im Zeitpunkt der Beantragung ihres ersten Inlandspasses \nnach ihrer eigenen Einschätzung mehr Russisch als Deutsch gesprochen hat und ihr \nschließlich seit ihrem Auszug aus der elterlichen Wohnung und der Heirat mit einem \nrussischen Staatsangehörigen über einen Zeitraum von rund 24 Jahren bis zur \nAnhörung im Jahr 1997 verboten war, in dessen Gegenwart Deutsch zu \nsprechen.\n\n14\n\nSelbst wenn man zugunsten der Klägerin zu 1. eine ausreichende Fähigkeit, ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, im Zeitpunkt der Anhörung 1997 \nunterstellen würde, bliebe die Frage des Kausalanteils der - angeblich - in der Familie \nerworbenen Sprachfähigkeiten einerseits und der im Sprachkurs im Jahr 1996 vor \nder Durchführung der Anhörung zusätzlich erworbenen Sprachkompetenz \nandererseits offen. Erst recht gilt dies mit Blick auf die aktuellen Sprachfähigkeiten \nder Klägerin zu 1. für den weiteren Kausalanteil des im Jahr 2002 besuchten zweiten \nSprachkurses, der nach ihren eigenen Angaben gegenüber der Anhörung von 1997 \nzu einer deutlichen qualitativen Steigerung dergestalt geführt hat, dass sie über die \nAnhörung heute „lachen\" würde. Zu diesen Gesichtspunkten verhält sich die \nBegründung des Zulassungsantrags nicht.\n\n15\n\nDie darin angesprochenen Umstände, etwa dass bei der Anhörung kein \nDolmetscher anwesend gewesen sei und darüber hinaus bei der Klägerin zu 1. \nDialektkenntnisse festgestellt worden seien, belegen ebenso wenig die für die \naktuellen Sprachkenntnisse der mittlerweile 53 Jahr alten Klägerin zu 1. \nmaßgebende familiäre Vermittlung innerhalb der - nunmehr rund 35 Jahre \nzurückliegenden - familiären Prägephase wie die Behauptung, die Eltern der Klägerin \nzu 1. hätten mit ihren sieben Kindern zu Hause immer Deutsch gesprochen. \nLetzteres mag der Fall gewesen sein und es mag sogar dazu geführt haben, dass \ndie Klägerin zu 1. im Zeitpunkt des Auszuges aus der elterlichen Wohnung im Jahr \n1971 in der Lage gewesen ist, ein einfaches Gespräch in Deutsch zu führen. Dass \ndiese Fähigkeiten bis in das Jahr 1997 (Jahr der Anhörung), mithin bis zum Alter von \n44 Jahren, trotz der dominanten russischen Sprachpraxis nach dem Auszug aus der \nelterlichen Wohnung dergestalt erhalten geblieben sind, dass im Wesentlichen sie \nund nicht die in dem 1996 besuchten Sprachkurs erworbenen Kenntnisse die \nKlägerin zu 1. befähigt haben, die in der Anhörung gestellten Fragen zu beantworten, \nist auch nicht ansatzweise substantiiert dargelegt. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug \nauf den Kausalanteil des im Jahr 2002 offenbar mit großem Erfolg besuchten \nSprachkurses. \n\n16\n\nDie des Weiteren erhobene Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. \n2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. \n\n17\n\nHinsichtlich der Ablehnung der gestellten Beweisanträge gibt die \nverwaltungsgerichtliche Begründung keinen Anlass zu durchgreifenden Bedenken, \nda es - wie auch die vorstehenden Ausführungen zeigen - angesichts des \nErgebnisses des Sprachtests einer weitergehenden Substantiierung des Vortrags im \nZusammenhang mit dem Beweisthema familiärer Sprachvermittlung bedurft hätte \nund deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Ablehnung im \nProzessrecht keine Stütze fand.\n\n18\n\nVgl. hierzu etwa den eine ähnliche Konstellation be-treffenden Senatsbeschluss \nvom 17. Februar 2006 \n\n19\n\n- 12 A 388/04 - mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts.\n\n20\n\nDanach kann dahinstehen, ob nicht ohnehin in diesem Zusammenhang \nRügeverlust eingetreten ist, weil nicht vorgetragen worden ist, dass die anwaltlich \nvertretenen Klägerinnen die ihrer Auffassung nach fehlerhafte Ablehnung der \nBeweisanträge bereits in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht \ngeltend gemacht haben. \n\n21\n\nVgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1988 - 9 B \n388.88 -, NJW 1989, 1233 f.; Beschluss vom 15. Oktober 1999 - 9 B 343.99 -; OVG \nNRW, Beschluss vom 12. März 2002 - 5 A 915/02.A -; Beschluss vom 17. November \n2003 \n\n22\n\n- 5 A 4075/03.A -.\n\n23\n\nSoweit die Verwertbarkeit der Anhörung vom 8. September 1997 in N. aus \nsprachwissenschaftlicher Sicht in Frage gestellt worden ist, hätte es den Klägerinnen \noblegen, sich hierzu durch einen unbedingten Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO \nrechtliches Gehör zu verschaffen. Ein anwaltlich vertretener Kläger verliert \nregelmäßig sein Rügerecht, wenn er nicht alle prozessualen Möglichkeiten \nausschöpft, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen \nBefugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen \nmuss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör \ndurchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten \nBeweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur \ndurch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die \nbegründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu \nersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen \nmuss.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2005 \n\n25\n\n- 5 A 1323/05.A - m. w. N.\n\n26\n\nEin derartiger Beweisantrag ist ausweislich der insoweit maßgeblichen \nSitzungsniederschrift nicht gestellt worden. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na.F.).\n\n30\n\nDas angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273964","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-02/12-a-3919-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273964","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273964","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-02/12-a-3919-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273964","retrieved":"2026-07-09 02:45:23.946468+00:00"}}