{"status":"available","doknr":"OLD273963","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0302.11A1752.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-02","aktenzeichen":"11 A 1752/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu 1., 6., 9. und 10. jeweils 2/17, die \nKläger zu 2., 3., 4., 5., 7. und 8. jeweils 3/34.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2002, \nmit dem die Beklagte den Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung zur \nGewinnung von Steinkohle im Bergwerk X. der Beigeladenen für den Zeitraum \n2002 bis 2019 zugelassen hat. Sie sind jeweils Eigentümer von Grundstücken, die \noberhalb des Grubenfeldes des Bergwerks liegen.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 8. August 2000 beantragte die Beigeladene beim damals \nzuständigen Landesoberbergamt NRW die Zulassung des Rahmenbetriebsplans mit \nUmweltverträglichkeitsprüfung - UVP - für den geplanten Abbau von Flözpartien im \nSelbstversatz vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2019, die in den Feldesteilen \nS. Staffel, X1. I. und E. Graben liegen und sich im wesentlichen \nunter dem Gebiet der Städte W. und E1. erstrecken. Der Plan prognostiziert \nfür den Zeitraum 1999 bis 2019 Senkungsschwerpunkte des Bergwerks X. im \nBereich nördlich N. von ca. 5 m und im Bereich W. von ca. 3 m. \n\n4\n\nDer Entwurf des Rahmenbetriebsplans mit den zugehörigen Unterlagen wurde in \nder Zeit vom 20. November bis zum 19. Dezember 2000 öffentlich ausgelegt. Die \nKläger erhoben gegen den Plan innerhalb der bis zum 16. Januar 2001 laufenden \nEinwendungsfrist Einwendungen und machten u.a. geltend: Wegen der zu \nerwartenden Bergsenkungen und der Verringerung der Grundwasserflurabstände \nwerde ihr Eigentum beeinträchtigt. Die Gefahr eines Bruchs der Rheindeiche werde \nin einer nicht zu verantwortenden Weise verschärft. Die Abbaumaßnahmen führten \nzu Erschütterungen der Erdoberfläche mit erdbebenähnlichen Auswirkungen und \nließen gesundheitliche Schäden befürchten. Die Maßnahmen seien auch nicht \numweltverträglich.\n\n5\n\nMit Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2002 wies die Beklagte die \nerhobenen Einwendungen zurück, soweit ihnen nicht durch Nebenbestimmungen \noder auf andere Weise Rechnung getragen wurde (PFB Nrn. 1.1.3, S. 3, und 2.2.6.1, \nS. 162), und ließ den von der Beigeladenen vorgelegten Rahmenbetriebsplan mit der \nMaßgabe zu, dass die hervorgerufenen Senkungen den angegebenen \nEinwirkungsbereich und die Senkungsmaxima von bis zu 5,5 m nicht überschreiten \ndürfen. Zudem enthält der Beschluss unter Gliederungspunkt 1.3.12.3 (PFB S. \n23) die Nebenbestimmung: \n\n6\n\nSonderbetriebspläne „Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum\"\n\n7\n\nFür die Anhörung und Beteiligung der von dem geplanten Abbau möglicherweise \nbetroffenen Oberflächeneigentümer sind dem zuständigen Bergamt rechtzeitig \nSonderbetriebspläne nach § 55 BBergG i.V.m. § 48 Abs. 2 BBergG vorzulegen, die \njeweils einen geplanten Abbauzeitraum von maximal fünf Jahren beinhalten.\n\n8\n\nDie Kläger zu 1. bis 8. haben am 12., der Kläger zu 9. am 13. (3 K 3861/02) und \ndie Klägerin zu 10. am 19. Juli 2002 (3 K 4782/02) Klage erhoben. \n\n9\n\nSie haben im Wesentlichen geltend gemacht: Der Planfeststellungsbeschluss sei \nrechtswidrig. Das zugelassene Bergbauvorhaben verletze ihr Eigentumsrecht und ihr \nRecht auf körperliche Unversehrtheit. Der Beschluss sei gefasst worden, ohne den \nSachverhalt mit Blick auf die vom Vorhaben ausgehenden Gefahren hinreichend \naufzuklären. Bei einer ordnungsgemäßen Ermittlung der Belange der betroffenen \nOberflächeneigentümer wäre der Abbau nicht zugelassen worden. Wegen der durch \nden Bergbau verursachten Senkungen sei mit dem Eintritt schwerer Bergschäden an \nihren Grundstücken zu rechnen. Die Beklagte habe Möglichkeiten zur Minimierung \nder Oberflächeneinwirkungen durch den Abbau nicht geprüft. Mit der Absenkung der \nGeländeoberfläche sei zugleich ein Anstieg des Grundwasserspiegels verbunden, \ndem nur durch das Abpumpen riesiger Mengen Grundwasser begegnet werden \nkönne. Bei einem Ausfall der Pumpen sei mit Überflutungen zu rechnen. Gleiches \ngelte für den Fall, dass die Auelehmschicht aufbreche. Die zum Grundwasser und \nden sog. gegensteuernden Maßnahmen eingeholten Gutachten beruhten zum Teil \nauf unzutreffenden Annahmen. Da ein Kohleabbau auch unter den Rheindeichen \ngeplant sei, seien senkungsbedingte Deichbrüche zu befürchten mit der Folge, dass \ndas Rheinwasser das gesamte Hinterland und damit auch ihre Grundstücke \nüberfluten würde. Über die Gefahren für die Deichsicherheit hätte die Beklagte schon \nim bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren abschließend entscheiden müssen. \nDie Beklagte habe sich auch unzureichend mit den Auswirkungen des Bergbaus auf \ndie Gesundheit der von Erschütterungen und den damit verbundenen Geräuschen \nbetroffenen Menschen auseinandergesetzt. Eine Verlagerung all dieser Probleme in \nnachfolgende wasserrechtliche Verfahren sei ebenso unzulässig wie ein Verweis der \nOberflächeneigentümer auf bergrechtliche Sonderbetriebspläne. \n\n10\n\nZur Begründung ihrer Hilfsanträge haben die Kläger geltend gemacht: Es habe \neine Vielzahl von Möglichkeiten bestanden, die bebauten Ortsteile von bergbaulichen \nEinwirkungen auszunehmen. Wegen ihrer Ewigkeitswirkung hätte die Beklagte \nbergbauliche Einwirkungen auf die Deiche untersagen müssen. Auch hätte sie \nbergbaubedingte Senkungen nur in einem Umfang zulassen dürfen, die den \nBewohnern noch Fluchtmöglichkeiten belassen hätten. Durch Festlegung bestimmter \nAbbaumethoden könnten die Auswirkungen auf das Oberflächeneigentum wesentlich \nabgemildert werden. Die Beklagte hätte zudem eine Vielzahl von \nSicherungsmaßnahmen verfügen müssen, um die Gefahr eines bergbaubedingten \nDeichbruchs auszuschließen. Letztlich müssten in den Planfeststellungsbeschluss \nauch Maßnahmen aufgenommen werden, um im Falle eines Deichbruchs eine \nSchadensausbreitung zu verhindern.\n\n11\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n12\n\nden Planfeststellungsbeschluss der Beklagten für den Rahmenbetriebsplan mit \nUmweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk X. für \nden Zeitraum 2002 bis 2019 der Beigeladenen vom 7. Juni 2002 aufzuheben,\n\n13\n\nhilfsweise, die Beklagte zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um 13 \nim einzelnen aufgeführte Regelungen zu verpflichten, sowie \n\n14\n\näußerst hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss bis zur Behebung von \nMängeln außer Vollzug zu setzen.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf den Inhalt des \nPlanfeststellungsbeschlusses vorgetragen: Die Klage sei bereits unzulässig. Der \nPlanfeststellungsbeschluss verletze die Kläger nicht in ihren Rechten, weil erst die \nSonderbetriebspläne über den Abbau unter dem Rhein und die Auswirkungen auf \ndas Oberflächeneigentum konkrete Regelungen enthielten. Die Machbarkeit der \nDeichertüchtigung sei durch zahlreiche Gutachten nachgewiesen. \n\n18\n\nDie Beigeladene hat beantragt, \n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie hat vorgetragen, dass nach dem Ergebnis der Erörterungen in der \nmündlichen Verhandlung der geplante Abbau von Steinkohle keine \nHochwassergefahr auslöse. \n\n21\n\nMit dem die Berufung zulassenden Urteil vom 27. Januar 2004, den Klägern \nzugestellt am 2. März 2004, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet \nabgewiesen, weil der Planfeststellungsbeschluss nicht gegen die den Klägern allein \nDrittschutz vermittelnden §§ 55 Abs. 1 Nr. 3 und 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG verstoße. \n\n22\n\nAm 26. März 2004 haben die Kläger Berufung eingelegt, mit der sie geltend \nmachen: Bei der Festlegung von konkreten Schutzvorkehrungen zur Gewährleistung \nder Deichsicherheit handele es sich nicht um Folgemaßnahmen nach § 57b Abs. 3 \nSatz 3 BBergG. Deshalb habe sich die Prüfung auf der Ebene des \nRahmenbetriebsplans hinsichtlich des Hochwasserschutzes nicht auf die \nMachbarkeit beschränken dürfen. Nachfolgende wasserrechtliche Verfahren könnten \ndie Deichsicherheit nicht gewährleisten. Den bergbaulichen Einwirkungen auf die \nDeiche gingen nämlich regelmäßig keine wasserrechtlichen Verfahren voran. Nach \nder Zulassung des Rahmenbetriebsplans werde nicht mehr geprüft, ob der Deich den \nEinwirkungen des Bergbaus überhaupt standhalte. Der Forderung nach Prüfung \nbereits auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans könne auch nicht entgegen \ngehalten werden, die konkreten Auswirkungen seien noch nicht prognostizierbar. Die \nRisiken des Bergbaus für die Deiche und das Oberflächeneigentum ließen sich ohne \nweiteres schon auf dieser Ebene bestimmen. Das folge schon aus dem Gutachten \nL. vom 1. September 2002, ergebe sich aber auch aus einer Betrachtung der \nSenkungsmaxima. Hinsichtlich des Hochwasserschutzes habe das \nVerwaltungsgericht die Aussagen der Gutachter unzutreffend gewürdigt. Prof. S \nhabe u.a. ausgeführt, dass der Stand der Wissenschaft derzeit nicht soweit sei, um \ndie Risiken der bergbaulichen Einwirkungen quantifizieren zu können. Eine \nordnungsgemäße Risikoermittlung und -bewertung habe nicht stattgefunden. Durch \ndas Fehlen eines auf die konkrete Situation bezogenen Sicherheitsnachweises und \neiner Gesamtabwägung ihrer Belange würden sie - die Kläger - in ihren \nGrundrechten auf Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit sowie ihres \nEigentums verletzt. Wegen der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG sei es zwingend \nerforderlich, bei der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung den Einzelfall unter \nBerücksichtigung der Verhältnismäßigkeit abwägend zu prüfen. Die \nEigentümerbelange und der Schutz vor Hochwassergefahren hätten deshalb nicht \nausgegliedert werden dürfen. Eine Ausgliederung verhindere zudem eine wirksame \ngerichtliche Kontrolle. Eine umfassende Abwägung der für und gegen das Vorhaben \nsprechenden Belange sei unmöglich, wenn diese Belange auf verschiedenen \nRegelungsebenen betrachtet würden. Der Planfeststellungsbeschluss verletze ihre \nRechte auch vor dem Hintergrund der Vorgaben der UVP-Richtlinie, denn die \nUmweltauswirkungen seien unvollständig geprüft worden. Darauf könnten sie sich als \nBergbaubetroffene nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. \nJanuar 2004 auch berufen. Schließlich verstoße der Beschluss gegen den \nBestimmtheitsgrundsatz und das Gebot der Gewährleistung effektiven \nRechtsschutzes. Als Bergbaubetroffene könnten sie eine eindeutige Regelung ihrer \nBelange beanspruchen. Stattdessen seien durch Nebenbestimmungen nicht \nnachvollziehbare und vollkommen unklare Regelungen getroffen worden. Es bleibe \nletztlich offen, auf welcher Betriebsplanebene welcher ihrer Belange nun \nabschließend behandelt werde. In den Sonderbetriebsplänen zur Anhörung der \nOberflächeneigentümer würden die durch die unterschiedlichen Bauhöhen \nverursachten Zerrungswerte nicht addiert und damit letztlich die \nGesamtauswirkungen auf keiner Ebene betrachtet. Es genüge nicht, den \nentsprechenden Sonderbetriebsplänen nur eine Abbauhistorie beizufügen.\n\n23\n\nMit den Hilfsanträgen habe sich das Verwaltungsgericht inhaltlich gar nicht \nbefasst. Diese seien keineswegs als Minus im Hauptantrag enthalten, sondern hätten \neigenständige Bedeutung. \n\n24\n\nDie Kläger beantragen,\n\n25\n\nunter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung den angegriffenen \nRahmenbetriebsplan aufzuheben.\n\n26\n\nHilfsweise beantragen sie,\n\n27\n\nden Rahmenbetriebsplan teilweise aufzuheben, soweit er folgende Auswirkungen \nzulässt:\n\n28\n\n1. Der Abbau unter den Ortsteilen W. , E1. und Duisburg, in denen die \nKläger wohnen sowie die Verursachung von Bergsenkungen in diesen Bereichen ist \nnicht zulässig,\n\n29\n\n2. Abbau, der zum Eintritt von Senkungen, Zerrungen, Pressungen oder \nSchieflagen im Bereich der Deiche führt, ist nicht zulässig,\n\n30\n\n3. soweit die Wohnhäuser der Kläger in Poldergebieten liegen, darf kein Abbau \nvorgenommen werden, der zu Bergsenkungen führt, durch die im Falle eines \nDeichbruchs Überflutungen drohen, die über das Erdgeschoss hinausgehen. \nVielmehr muss sichergestellt sein, dass zumindest die oberen Stockwerke der \nGebäude hochwasserfrei liegen.\n\n31\n\nWeiter beantragen sie hilfsweise für den Fall, dass das Gericht eine teilweise \nAufhebung nicht für zulässig hält, den Planfeststellungsbeschluss um folgende \nRegelungen zu ergänzen:\n\n32\n\n4. Zur Reduzierung der Auswirkungen auf die Grundstücke der Kläger ist die \nEinbringung von Versatzmaterial, soweit dies technisch möglich ist, \nvorzunehmen,\n\n33\n\n5. zur Vermeidung von Schäden an der Oberfläche ist die Abbaugeschwindigkeit \ngenerell auf die Obergrenze (differenziert bezüglich einzelner Abbaubereiche) zu \nbegrenzen, und zwar nach Metern pro Tag, die sicherstellt, dass an der \nErdoberfläche keine vermeidbaren Schäden auftreten,\n\n34\n\n6. der Abbau ist so zu führen, dass im Bereich der Grundstücke der Kläger sowie \nan den Deichen eine Überlagerung von Zerrungsbereichen ausgeschlossen ist. \nBereiche, in den bereits Abbau stattgefunden hat, dürfen aus anderer Richtung nicht \nerneut unter den Einfluss von Senkungen geraten,\n\n35\n\n7. im Bereich bekannter Unstetigkeitszonen darf unter den Deichen kein neuer \nAbbau zugelassen werden,\n\n36\n\n8. an den Deichen, die unter Bergbaueinwirkungen geraten, sind Dichtwände zu \nerrichten, die sicherstellen, dass es nicht zu einer Unterströmung der Deiche mit \neiner Fliessgeschwindigkeit kommen kann, die geeignet ist, einen Deichbruch \nherbeizuführen. In den Deichen sind in den bergbaubeanspruchten Bereichen in der \ngesamten Länge bis zur Deichkrone zerrungssichere Dichtelemente einzubauen. Die \nvorhandenen alten Dichtelemente sind zu entfernen. Auch die übrigen von Prof. \nT. in den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren T1. ./. Bergamt N1. \nvorgeschlagenen Sicherheitsmaßnahmen sind zu verwirklichen,\n\n37\n\n9. die Deiche sind, soweit sie Polder schützen, in denen durch \nBergbausenkungen weitere Risiken geschaffen werden, so zu erhöhen, dass den \nzusätzlich geschaffenen Risiken angemessen Rechnung getragen wird (mindestens \n2 m über dem bisher festgelegten Bemessungshochwasser zuzüglich \nSicherheitszuschlag). Soweit diesem Antrag nicht stattgegeben wird, ist vorzusehen, \ndass Senkungen im Bereich der Deiche nur verursacht werden dürfen, soweit \nFehlmaße zum Bemessungshochwasser - einschließlich der erforderlichen \nSicherheitszuschläge insbesondere der Freibordhöhe - zuvor ausgeglichen \nwurden,\n\n38\n\n10. die Deiche dürfen erst dann unter Bergbaueinwirkungen genommen werden, \nwenn entsprechende Baugrunduntersuchungen vorliegen, die nachweisen, dass eine \nausreichend dichte Auelehmschicht auf der gesamten Deichlänge bis 400 m in das \nHinterland vorliegt,\n\n39\n\n11. es ist ein Sicherheitskonzept zum Gegenstand der Planfeststellung zu \nmachen, dass die im Falle eines aufgrund bergbaulicher Einwirkungen drohenden \nDeichbruchs notwendigen Deichverteidigungsmaßnahmen festlegt und auch die \nBereithaltung entsprechender Materialien und Einsatzkräfte regelt.\n\n40\n\n12. die im Bereich aktuell laufenden Abbaus notwendigen \nÜberwachungsmaßnahmen, insbesondere automatische Zerrungsdetektionshilfen \nsowie die Zeitintervalle für notwendige Begehungen sind konkret festzulegen \n(während des Hochwasserfalls mindestens vier Mal tägliche Begehungen).\n\n41\n\n13. des Weiteren sind in der Planfeststellung Maßnahmen, die im Falle eines \nDeichbruchs eine Schadensausbreitung verhindern (z.B. Schlafdeiche) verbindlich \nvorzuschreiben. Der Verlauf der Schlafdeiche sollte zumindest eine Polderung \nentsprechend der dem von DSK vorgelegten Konzept der Ertüchtigung bereits \nbestehender Bahndämme beinhalten.\n\n42\n\nÄußerst hilfsweise wird beantragt,\n\n43\n\n14. den Planfeststellungsbeschluss bis zur Behebung von Mängeln außer \nVollzug zu setzen.\n\n44\n\nWeiter hilfweise beantragen sie,\n\n45\n\nden Rahmenbetriebsplan aufzuheben, soweit der Abbau im E. Graben mit \nAuswirkungen auf die Kläger zugelassen wurde, nämlich bezüglich des Klägers zu 6. \nund der Klägerin zu 10. \n\n46\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n47\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n48\n\nSie vertritt die Ansicht, die Rahmenbetriebsplanzulassung verletze keine Rechte \nder Kläger. Der Planfeststellungsbeschluss gebe das Abbauvorhaben noch nicht frei. \nZur Durchführung bedürfe es der Zulassung eines Hauptbetriebsplanes und der \nSonderbetriebspläne „Abbau\", „Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum\" \nund „Abbau unter dem Rhein\" für verschiedene Planungszeiträume. Deshalb stelle \nder Beschluss unter 1.1.2 ausdrücklich fest, dass die Zulassungsentscheidung die \ngenannten Betriebspläne nicht einschließe. Zudem gebe der Beschluss der \nBeigeladenen unter 1.3.12.3 die rechtzeitige Vorlage von Sonderbetriebsplänen für \ndie Anhörung und Beteiligung möglicherweise betroffener Oberflächeneigentümer \nauf und bestimme unter 1.4.2, dass vor Abbaubeginn Einzelheiten des \nHochwasserschutzes im Sonderbetriebsplan Abbau unter dem Rhein zu regeln \nseien. Deshalb komme eine Rechtsverletzung der Kläger nur in Betracht, wenn ihnen \ndie Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses rechtzeitig geltend gemachte \nEinwendungen abschneiden würde. Ein Anspruch darauf, dass über mögliche \nBeeinträchtigungen der Kläger mit Blick auf ihr Oberflächeneigentum bzw. den \nHochwasserschutz bereits auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans entschieden \nwerden müsse, bestehe nicht. Die vorgesehene Verfahrensstufung sei zulässig. Den \nBergbehörden stehe insoweit ein Verfahrensermessen zu. Außerdem entspreche die \nVerfahrensstufung den vom Gesetzgeber gesehenen Besonderheiten des Bergbaus, \nder durch eine dynamische, nach Art, Beschaffenheit und Verlauf der Lagerstätte \nvorgegebene Betriebsweise gekennzeichnet sei. Der Prüfungsumfang bei der \nZulassung eines Rahmenbetriebsplans bestimme sich auch nach dessen Funktion \nals Aufsichts- und Steuerungsinstrument. Dazu müsse der Plan nur allgemeine \nAngaben über das Vorhaben, dessen technische Durchführung und \nvoraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten. Nichts anderes folge auch aus der \nUVP-Pflicht. Der obligatorische Rahmenbetriebsplan müsse nur alle für die UVP \nbedeutsamen Angaben enthalten. Das Bergrecht eröffne der \nPlanfeststellungsbehörde in § 57a Abs. 5 BBergG sogar ausdrücklich die Möglichkeit, \ndie Entscheidung über Einwendungen auf eine nachfolgende Betriebsplanebene zu \nverlagern. Dadurch könnten allein Rechte des Unternehmers, nicht aber des \nEinwenders verletzt werden. Da es sich bei der bergrechtlichen Planfeststellung nicht \num eine Planungsentscheidung handele, stehe einer Verlagerung auch nicht der \nplanungsrechtliche Grundsatz der Problembewältigung entgegen. Die \nKonzentrationswirkung der bergrechtlichen Planfeststellung werde in § 57b Abs. 3 \nSatz 3 BBergG zugunsten anderer Planfeststellungsverfahren ausdrücklich \neingeschränkt. Über bergbaubedingte Fragen des Hochwasserschutzes habe allein \ndie zuständige Wasserbehörde zu entscheiden. Eine anderweitige Entscheidung \nergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § \n48 Abs. 2 BBergG. Nur wenn sich aus der Beeinträchtigung der Belange eines \neinzelnen Dritten zugleich überwiegende öffentliche Interessen ableiten ließen, \nkönnten Beschränkungen angeordnet oder die Zulassung abgelehnt werden. Eine \nSummierung der Individualinteressen Einzelner scheide aus. Auch erstrecke sich die \nAbwägung nach § 48 BBergG nicht auf Belange, die bereits durch § 55 Abs. 1 \nBBergG erfasst werden. Ein Aufhebungsanspruch folge nicht aus den \ngemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des UVP-Rechts. Schließlich sei auch die \nMachbarkeitsprüfung hinsichtlich des Hochwasserschutzes nicht zu beanstanden. \n\n49\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n50\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n51\n\nSie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt die Ansicht, die Klage sei \nschon unzulässig, weil Rechte der Kläger durch die Rahmenbetriebsplanzulassung \nnicht betroffen seien. Hinsichtlich möglicher Bergschäden sei das schon deshalb \nnicht der Fall, weil der Planfeststellungsbeschluss die Prüfung der Einwirkungen auf \ndas Oberflächeneigentum auf die Ebene der Sonderbetriebspläne verlagert habe, \nsich also keine belastende Wirkung für Oberflächeneigentümer beimesse. Etwas \nanderes folge auch nicht aus dem Umstand, dass die obligatorische \nRahmenbetriebsplanzulassung einer UVP bedürfe. Denn zum einen begründe das \nUVP-Recht keine selbständigen Verfahrensrechte Dritter, zum anderen ergebe sich \ndaraus kein materielles Erfordernis, auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans die \nAuswirkungen auf das Oberflächeneigentum zu prüfen. Die von den Klägern \nbenannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs betreffe eine andere \nFallgestaltung. Eine rechtliche Betroffenheit folge auch nicht aus den von den \nKlägern befürchteten Hochwassergefahren. Zum einen klammere der \nPlanfeststellungsbeschluss nach der Nebenbestimmung 1.4.2 die Entscheidung über \ndie Einzelheiten erforderlicher abbaubedingter Hochwasserschutzmaßnahmen auf \nden Sonderbetriebsplan Abbau unter dem Rhein aus. Zum anderen sei die \nZulassung notwendiger Deichbaumaßnahmen im wasserrechtlichen Verfahren zu \nprüfen. Es handele sich um Folgemaßnahmen nach § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG, so \ndass die Gewährleistung des Hochwasserschutzes nur auf Machbarkeit zu \nuntersuchen gewesen sei. Der Gemeinschadenstatbestand des § 55 Abs. 1 Nr. 9 \nBBergG sei nicht drittschützend. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet, weil die \nZulassungsentscheidung rechtmäßig sei. Sie weise keine Prüf- oder \nRegelungsdefizite auf. Ohne konkreten Einzelzuschnitt und die Verwertung von \nErkenntnissen der Geologie der Lagerstätte aus vorangegangenem Abbau ließen \nsich die Oberflächenauswirkungen des Abbaus nicht konkret vorhersagen. Das \nbelegten auch die Aussagen Prof. L1. in seinem Gutachten vom 20. September \n2003. Entscheidend für die Auswirkungen von Senkungen auf Objekte an der \nOberfläche - seien es Gebäude oder Deiche - seien nämlich nicht die Senkungen an \nsich, sondern Längenänderungen und eventuelle (Re-)Aktivierungen von \nUnstetigkeiten. Außerdem werde im Rahmenbetriebsplan der Abbau in Flözflächen, \nnicht aber bezogen auf Bauhöhen betrachtet. Deshalb könne die dem \nRahmenbetriebsplan zugrunde liegende Prognose nur auf den auf Basis des \nGesamtzuschnitts der Lagerstätte ermittelbaren maximalen Senkungen beruhen. \nEntgegen der Behauptung der Kläger würden bei den Sonderbetriebsplänen zur \nAnhörung der Oberflächeneigentümer die addierten Zerrungen zwar nicht im \neinzelnen ausgewiesen, aber in den Blick genommen. Jedem Plan werde eine \nAbbauhistorie beigefügt, die sich nicht allein auf den bisherigen Abbau beziehe, \nsondern auch auf die einzelnen betroffenen Gebäude, um Besonderheiten für die \nSchadensprognose zu berücksichtigen. Auch die Untersuchungen zum \nHochwasserschutz hätten nur die maximalen Senkungsangaben im \nRahmenbetriebsplan berücksichtigen können. Eine Pflicht, die abbaubedingten \nAuswirkungen auf das Oberflächeneigentum bereits auf Rahmenbetriebsplanebene \nzu prüfen, bestehe nicht. Aus § 57a Abs. 5 Halbsätze 1 und 2 BBergG ergebe sich, \ndass sich die Rechtswirkungen der Planfeststellung gerade nicht auf \nEigentumsbelange bezögen. Entgegen der Ansicht der Kläger bestehe auf \nRahmenbetriebsplanebene auch kein Erfordernis einer Gesamtabwägung. Der aus \nArt. 14 GG abzuleitende Schutz des privaten Oberflächeneigentums diene allein der \nGewährleistung des Individualrechtsschutzes des einzelnen Eigentümers. \n\n52\n\nAuch die Hilfsanträge seien zurückzuweisen. Ein Anspruch der Kläger auf \nBeschränkung des Abbaus und Regelung konkreter Vorgaben hinsichtlich \nAbbauführung und Hochwasserschutz scheide schon deshalb aus, weil der \nPlanfeststellungsbeschluss sie nicht in eigenen Rechten verletze. \n\n53\n\nUnter dem 30. August 2005 haben die Landesregierung NRW und die \nBeigeladene die „X1. Verständigung\" geschlossen. Darin einigten sich die \nVertragsparteien u.a. darauf, den Abbau im Bergwerk X. unter bestimmten \nVoraussetzungen spätestens am 30. Juni 2008 zu beenden. Der bis dahin geplante \nAbbau soll so geführt werden, dass keine abbaubedingten Erhöhungsmaßnahmen \nan den Rheindeichen mehr erforderlich sind. Aus diesem Grund ist beabsichtigt, den \nAbbau bestimmter Bauhöhen aufzugeben bzw. zu verkürzen. \n\n54\n\nMit Blick auf diese „Verständigung\" hat die Beigeladene in der mündlichen \nVerhandlung vom 26. Oktober 2005 im Verfahren 11 A 1751/04 zu Protokoll erklärt, \nes werde kein Abbau mehr in den Bereichen erfolgen, die vom \nRegelungsgegenstand der streitgegenständlichen Rahmenbetriebsplanzulassung \nerfasst seien und auf das Gebiet der Stadt W. einwirkten, mit Ausnahme der in \nder \"X1. Verständigung\" als noch abzubauen aufgeführten Bauhöhen L/K 91, \nL/K 90, L/K 75, L/K 85, LK/87, B 83 und G 91. Diese Bauhöhen würden so \nzugeschnitten, dass keine Senkungen mehr verursacht würden, die weitere \nDeichaufhöhungen erforderlich machen würden. Die vorgenannten Bauhöhen lägen \nim Baufeld X1. I. -Nordfeld. Der von der Rahmenbetriebsplanzulassung \nerfasste Abbau in den Baufeldern E. Graben Nordfeld und E. Graben \nAltfeld, der zu Auswirkungen auf das Gebiet der Stadt W. geführt hätte, werde auf \nGrundlage der Rahmenbetriebsplanzulassung nicht stattfinden. In der mündlichen \nVerhandlung vom 2. März 2006 hat die Beigeladene ausdrücklich zu Protokoll \nbekräftigt, dass die „X1. Verständigung\" für sie verbindlich ist.\n\n55\n\nFerner hat sie unter dem 30. Januar 2006 schriftsätzlich dargelegt (1288 ff.), das \nOberflächeneigentum der Kläger zu 2., 3., 6. und 10. liege nunmehr außerhalb des \nEinwirkungsbereichs sämtlicher nach der „X1. Verständigung\" noch \nabzubauenden Bauhöhen. Das Oberflächeneigentum des Klägers zu 1. sei vom \nAbbau der Bauhöhe P 83, das der Kläger zu 4. und 5. der Bauhöhen Z 28 und Z 23, \ndas der Kläger zu 7. und 8. der Bauhöhe L/K 90 und das des Klägers zu 9. der \nBauhöhe L/K 87 betroffen. Die Bauhöhen L/K 91 und Z 29 seien inzwischen soweit \nabgebaut, dass sie auf das klägerische Grundeigentum nicht mehr einwirkten. Der \nzukünftige Abbau werde keine Senkungen verursachen, die weitere \nDeichaufhöhungen erforderlich machten. Aus der Beschränkung des Abbaus ergebe \nsich allerdings hinsichtlich des Planfeststellungsbeschlusses kein Anspruch der \nKläger auf Teilaufhebung nach § 77 VwVfG. Wegen der Spezialregelung in § 57a \nAbs. 4 Satz 2 2. Halbsatz BBergG scheide ein drittgeschützter Aufhebungsanspruch \naus § 77 VwVfG aus. Denn ein solcher Anspruch werde von der Rechtsprechung \nausdrücklich damit begründet, der Aufhebungsbeschluss diene auch dazu, dem \nVorgabenträger Maßnahmen nach § 77 Sätze 2 und 3 VwVfG aufzugeben. Diese \nallgemeinen Regelungen fänden wegen der bergrechtlichen Spezialregelung aber \nkeine Anwendung, so dass der Drittschutz zu verneinen sei. Nachteilige Wirkungen \nder nur teilweisen Ausnutzung eines bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses \nseien ggfs. in einem Abschlussbetriebsplanverfahren zu behandeln oder durch den \nBergschadensersatz erfasst. \n\n56\n\nDie Beklagte hat dazu dargelegt, ein Fall des § 77 VwVfG liege nicht vor. Aus der \n„X1. Verständigung\" folge kein konkretes Stilllegungsdatum. Die Erklärungen \nder Beigeladenen im Verfahren W. zum Abbau konkreter Bauhöhen führten nicht \nzu einer Änderung des planfestgestellten Rahmenbetriebsplans, weil dieser sich auf \nden Abbau konkreter Bauhöhen gar nicht beziehe. Überdies verpflichte die \nrahmenmäßige Zulassung den Unternehmer nicht, den zugelassenen Rahmen \nauszuschöpfen. Schon das zeige den Unterschied zum klassischen \nPlanfeststellungsbeschluss, der zudem auch enteignende Vorwirkung entfalte. Die \nnicht volle Ausnutzung sei einem Teilverzicht nicht gleichzusetzen. Zum jetzigen \nZeitpunkt sei allenfalls fraglich, ob und inwieweit bei einer Einstellung des Betriebs \nein Änderungsverfahren notwendig werde oder ob die Durchführung eines \nAbschlussbetriebsplanverfahrens nach § 53 BBergG ausreiche. Die Beigeladene sei \nmit Schreiben vom 15. September 2005 aufgefordert worden, sich dazu zu erklären. \nInsoweit müsse auch geprüft werden, ob es einer Umweltverträglichkeitsstudie \nbedürfe. \n\n57\n\nDemgegenüber haben die Kläger ausgeführt, ein rechtlich durchsetzbarer \nAufhebungsanspruch ergebe sich auch aus § 77 VwVfG. Die Norm begründe trotz \nder bergrechtlichen Spezialregelungen eine wehrfähige Rechtsposition. Die \nErklärungen der Beigeladenen könnten nur als definitiver Abbauverzicht verstanden \nwerden. Ein Abbau im E. Graben komme auch rein tatsächlich nicht mehr in \nBetracht, weil die notwendigen Auffahrungsarbeiten unterblieben seien und für eine \nErschließung eine Vorlaufzeit von mindestens 4 bis 5 Jahren erforderlich sei. Trotz \ndes Abbauverzichts seien sie - die Kläger - vom Planfeststellungsbeschluss weiterhin \nbetroffen, weil der Abbau ohne dessen Aufhebung weiterhin zulässig bleibe. Eine \nsolche Aufhebung sei nach dem Inhalt eines Schreibens der Beklagten an die \nBeigeladene vom 15. September 2005 aber wohl nicht beabsichtigt; allenfalls werde \nan eine Planänderung gedacht. In jüngster Zeit habe die Beigeladene gerade einen \nbesonders schadensträchtigen Abbau gewählt. Dabei werde die Addition der \nZerrungen weder auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans noch der \nSonderbetriebspläne Oberflächeneigentum betrachtet. Die in der mündlichen \nVerhandlung im Verfahren 11 A 1751/04 in den Planfeststellungsbeschluss \naufgenommene Nebenbestimmung 1.3.13, nach der „Voraussetzung für die \nZulassung der planmäßig vorgesehenen Bergsenkungen ist, dass in den betroffenen \nBereichen die deichbautechnischen Sicherheitselemente in vollem Umfang, soweit \nwasserrechtlich erforderlich, wasserrechtlich zugelassen und durchgeführt sind, \nbevor das Abbauvorhaben auf Hochwasserschutzeinrichtungen in den betroffenen \nBereichen einwirkt\", sei zu unbestimmt. Selbstverständlich sei die Gewährleistung \nder Deichsicherheit nochmals zu prüfen, bevor der Bergbau auf die Deiche einwirke. \n\n58\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Klägern die Änderung des \nPlanfeststellungsbeschlusses durch Aufnahme der Nebenbestimmung 1.3.13 \nbekanntgegeben.\n\n59\n\nWegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der \nGerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 11 A 1751/04, 11 A 306/05, 11 B \n1300/04, 21 B 2516/02, 21 B 2519/02 und 21 B 1482/03 sowie der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \nwaren.\n\n60\n\nEntscheidungsgründe:\n\n61\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n62\n\nA. Hauptantrag\n\n63\n\nDer auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses für den \nRahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von \nSteinkohle im Bergwerk X. für den Zeitraum 2002 bis 2019 vom 7. Juni 2002 \ngerichtete Hauptantrag hat keinen Erfolg. \n\n64\n\nDer Senat kann offen lassen, ob die Klage wegen der Regelung in der \nNebenbestimmung 1.3.12.3 zum Oberflächeneigentum bereits an der fehlenden \nKlagebefugnis scheitert,\n\n65\n\nso Saarl. OVG, Urteil vom 21. April 2004 - 2 R 26/03 -, ZfB 2005, 188, 199 ff., in \neinem vergleichbaren Fall,\n\n66\n\nwas nach § 42 VwGO voraussetzen würde, dass subjektive Rechte der Kläger \ndurch den Planfeststellungsbeschluss offensichtlich und nach keiner \nBetrachtungsweise verletzt sein können,\n\n67\n\nvgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93, \n95, m. w. N.,\n\n68\n\noder die Klage jedenfalls denjenigen Kläger, die nach der „X1. \nVerständigung\" zukünftig nicht mehr von unmittelbaren Abbaueinwirkungen betroffen \nwerden, mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist,\n\n69\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 11 A 1751/04 -, n. r., Langtext \nin juris (Seite 33 unter 2. des Urteilsabdrucks). \n\n70\n\nDie Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Rechtsauffassung der Kläger, wegen \nder zwischen der Landesregierung NRW und der Beigeladenen geschlossenen \n„X1. Verständigung\" zur Zukunft des Steinkohleabbaus im Bergwerk X. folge \nder geltend gemachte Aufhebungsanspruch schon aus § 77 Satz 1 VwVfG NRW, \ngreift nicht durch (I.). Die Kläger werden durch die Zulassung des \nRahmenbetriebsplans auch nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt (II.) \n\n71\n\nI. Nach § 77 Satz 1 VwVfG NRW, der über §§ 5 BBergG, 1 Abs. 3 VwVfG, 1 Abs. \n1 VwVfG NRW auch im Bergrecht gilt und nicht durch § 57a Abs. 4 Satz 2 zweiter \nHalbsatz BBergG ausgeschlossen wird,\n\n72\n\ndazu Boldt/Weller, BBergG, Ergänzungsband 1992, § 57a Rdnr. 83,\n\n73\n\nhat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, \nwenn ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig \naufgegeben wird. Unterstellt, ein solcher grundsätzlich auf Verpflichtung gerichteter \nAnspruch wäre schon im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen \nPlanfeststellungsbeschluss unmittelbar durchsetzbar,\n\n74\n\ndafür OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 12 K 3200/99 -, DVBl. \n2001, 407 (nur Ls.), Langtext in juris, unter Berufung auf das Urteil des BVerwG \nvom 11. April 1986 - 4 C 53.82 -, NVwZ 1986, 834, 836, zu § 18d FStrG a. F.,\n\n75\n\ndie Norm vermittelte trotz der speziellen Regelungen des Bergrechts zur \nAufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen (vgl. § 57a Abs. 4 Satz 2 zweiter \nHalbsatz BBergG) Drittschutz und die Kläger würden durch den Fortbestand der \nbergrechtlichen Planfeststellung in einer wehrfähigen Rechtsposition betroffen, liegen \njedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm nicht vor. \n\n76\n\nVon einer hier allenfalls in Betracht zu ziehenden endgültigen Aufgabe eines \nräumlich abgrenzbaren Teils des streitgegenständlichen Vorhabens im Sinne der \ngenannten Norm kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ausgegangen werden, \nobwohl die Beigeladene als Vorhabenträgerin in der „X1. Verständigung\" die \nAbsicht bekundet hat, den Abbaubetrieb schon vor Ablauf der Geltungsdauer des \nRahmenbetriebsplans einzustellen. Nach der gebotenen objektiven \nBetrachtungsweise regelt die von den Parteien ausdrücklich als „Verständigung\" und \n„Vereinbarung zum Interessenausgleich\" bezeichnete Absprache das weitere \nSchicksal des Vorhabens nämlich weder rechtlich bindend noch hinreichend konkret, \num schon jetzt vom Gericht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses \nverlangen zu können. Als öffentlich-rechtlicher Vertrag kann die „Verständigung\" \nwährend der Laufzeit des Rahmenbetriebsplans abhängig vom Willen und der \nInteressenlage der Vertragsparteien jederzeit einvernehmlich an veränderte \nVerhältnisse angepasst, aus anderen Gründen geändert oder gänzlich aufgehoben \nwerden. Zudem sieht sie wechselseitig keine konkreten, gerichtlich durchsetzbaren \nund anschließend vollstreckbaren Ansprüche oder Sanktionen vor. Inhaltlich bleiben \ndie getroffenen Absprachen vage und ähneln einer bloßen politischen \nAbsichtserklärung. Die für sich gesehen konkrete zeitliche Vorgabe der Einstellung \ndes Bergwerks X. „spätestens am 30.06.2008\" wird durch die Formulierung „unter \nder Voraussetzung eines künftigen planmäßigen Abbaus\" wieder relativiert. Der \nZeitpunkt der Einstellung des Abbaus ist damit aus heutiger Sicht nicht bestimmbar, \nweil die Vertragsparteien das Abbauende von den Ungewissheiten eines \nreibungslosen betrieblichen Ablaufs abhängig gemacht haben. In räumlicher Hinsicht \nbenennen die Vertragsparteien zwar konkrete Bauhöhen, die entweder gar nicht \nmehr oder nur noch eingeschränkt abgebaut werden sollen, die konkreten \nAbbaulängen werden indessen nicht festgelegt. Aus der Formulierung „bis zum Ufer\" \nlässt sich eine solche Längenbegrenzung jedenfalls nicht mit der notwendigen \nGenauigkeit ableiten. Wie die Beigeladene sowohl in ihrem Schriftsatz vom 30. \nJanuar 2006 als auch in der mündlichen Verhandlung hat erkennen lassen, hat sie \nbislang zur Umsetzung der „X1. Verständigung\" auch noch keinen Antrag auf \nÄnderung oder Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt, mit dessen \nHilfe sich der Wille der Vertragsparteien konkretisieren ließe. Sie hat vielmehr \nhinsichtlich möglicher nachteiliger Wirkungen wegen der nur teilweisen Ausnutzung \ndes bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses auf ein ggfs. noch \ndurchzuführendes Abschlussbetriebsplanverfahren und die Regelungen zum \nBergschadensersatz verwiesen. \n\n77\n\nUnbeschadet der Frage der Teilbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses kann \nder Senat auch nicht von sich aus einen Teil aus dem gesetzten Rahmen \nherausnehmen. Angesichts der Komplexität des Vorhabens bedarf es zunächst der \nbehördlichen Bestandsaufnahme der mit dem Absehen vom Abbau bestimmter \nBauhöhen verbundenen tatsächlichen Folgen und der Prüfung, wie sich die „X1. \nVerständigung\" insgesamt hinsichtlich der Ansprüche Dritter auswirkt. Denn der \nRahmenbetriebsplan ist nur die Grundlage für viele Einzelmaßnahmen, zu deren \nUmsetzung es weiterer Betriebspläne bedarf.\n\n78\n\nÜberdies machen die Kläger den auf § 77 VwVfG gestützten etwaigen Anspruch \nauf Teilaufhebung aber auch deshalb verfrüht geltend, weil die Beklagte - wie in der \nmündlichen Verhandlung unter Berufung auf ihr an die Beigeladene gerichtetes \nSchreiben vom 15 September 2005 ausdrücklich betont - als zuständige Behörde \nderzeit noch prüft, wie sie auf die unter dem 28. August 2005 geschlossene - mithin \nerst wenige Monate alte - „X1. Verständigung\" reagieren soll. Angesichts des \nRahmencharakters des Planfeststellungsbeschlusses und der Komplexität des \nbergrechtlichen Betriebsplanverfahrens ist der Behörde, die ein Bergbauvorhaben \nwegen dessen dynamischen Charakters ständig unter Kontrolle zu halten hat, ein \nangemessener Prüfungszeitraum zuzubilligen. \n\n79\n\nDer Rechtsschutz wird durch die Verneinung eines Anspruchs auf Teilaufhebung \nzum jetzigen Zeitpunkt auch nicht unzumutbar verkürzt, denn wegen der \nschriftsätzlichen Ausführungen der Beigeladenen unter dem 30. Januar 2006 und \nden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung anhand des vorgelegten \nKartenmaterials ist für die Kläger hinreichend deutlich, inwieweit ihre Grundstücke \nzukünftig noch im Einwirkungsbereich des Bergbaus liegen werden. Überdies werden \ndie Grundstücke der Kläger durch den Planfeststellungsbeschluss nicht unmittelbar \nbetroffen, weil er keine Gestattungswirkung entfaltet. Die Ausnutzung des durch den \nBeschluss gesetzten Rahmens wird erst durch nachfolgende Sonderbetriebspläne \nkonkretisiert. Deshalb ist den Klägern für eine Übergangszeit zuzumuten, die \nnotwendige und der Beklagten im Zusammenwirken mit der Beigeladenen \nobliegende Anpassung abzuwarten.\n\n80\n\nII. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss, der seine Rechtsgrundlage in \nden §§ 52 Abs. 2a, 48 Abs. 2, 55 und 56 BBergG findet, verletzt die Kläger nicht in \nihren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zulassungsentscheidung \nverstößt weder gegen den Schutz der Kläger bezweckende öffentlichrechtliche \nVorschriften des Verfahrensrechts (1.) noch des materiellen Rechts (2.) \n\n81\n\n1. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist nicht in einer Weise \nverfahrensfehlerhaft zustande gekommen, dass dadurch Rechte der Kläger verletzt \nwerden, die zur Aufhebung der Zulassungsentscheidung führen. Der Vortrag der \nKläger, die Beklagte habe mangels ausreichender Prüfungstiefe das hohe \nSchadenspotential im Hinterland der Deiche auf Rahmenbetriebsplanebene nicht \nbetrachtet, darin liege ein zur Aufhebung führender Verstoß gegen das auf \ngemeinschaftsrechtlichen Vorgaben beruhende Recht der \nUmweltverträglichkeitsprüfung (UVP), vermag der Klage nicht zum Erfolg zu \nverhelfen. \n\n82\n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nvermitteln Verfahrensvorschriften grundsätzlich keine selbständig durchsetzbaren \nRechtspositionen, selbst wenn das Verfahrensrecht - wie z.B. die \nUmweltverträglichkeitsprüfung - auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben beruht. \nSomit bleibt ein Verfahrensfehler prozessual folgenlos, wenn er nicht zugleich kausal \nfür eine Verletzung materieller Rechtspositionen ist, so dass die Nichteinhaltung von \nVerfahrensbestimmungen für sich genommen nicht zur Aufhebung eines \nPlanfeststellungsbeschlusses führen kann. \n\n83\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 - 9 VR 14.02 -, NVwZ 2003, \n207, 209, m. w. N.; zum Bergrecht siehe OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 1995 - \n21 B 985/95 -, ZfB 1995, 315, 318 ff.\n\n84\n\nVielmehr kann ein Verfahrensfehler nur dann rechtlich relevant werden, wenn \nnach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass sich der \ngerügte Fehler auf Abwehrrechte der Kläger ausgewirkt hat. Das ist - wie noch \nauszuführen sein wird - schon aus materiell-rechtlichen Gründen nicht der Fall, weil \nder streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss subjektiv-öffentliche Rechte der \nKläger nicht beeinträchtigt und die Beklagte die Frage der Machbarkeit \nwasserrechtlicher Folgemaßnahmen zum Hochwasserschutz zutreffend beantwortet \nhat.\n\n85\n\nEs kommt hinzu, dass es sich bei der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung, auf \ndie nach §§ 55, 48 Abs. 2 BBergG ein Rechtsanspruch besteht, um eine gebundene, \nnicht aber um eine fachplanerische Entscheidung mit Gestaltungsspielraum \nhandelt.\n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 2005 - 7 C 26.03 -, NVwZ 2005, 954, 955, \nvom 14. Dezember 1990 - 7 C 18.90 -, Buchholz 406.27 § 55 BBergG Nr. 3, und vom \n4. Juli 1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315, 322; kritisch: Durner, Konflikte \nräumlicher Planungen, 2004, S. 376.\n\n87\n\nDeshalb wäre - unbeschadet einer möglichen Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 \nVwVfG NRW - ein etwaiger Verfahrensfehler für sich gesehen mangels Kausalität \nnach § 46 VwVfG NRW, der über § 5 BBergG anwendbar ist, unbeachtlich. \n\n88\n\nVgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 1 S 766/97 -, ZfB 1998, 202, \nund Urteil vom 18. September 1997 - 1 S 354/96 -, ZfB 1997, 314, 325.\n\n89\n\nDavon abgesehen ist eine fehlerhafte Beteiligung der Kläger im \nPlanfeststellungsverfahren aber auch nicht erkennbar. Die Planauslegung ist in einer \nWeise erfolgt, die geeignet war, den Klägern ihr Interesse an Information und \nBeteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen und dadurch ihrer \nsog. Anstoßfunktion hinreichend gerecht zu werden. Die Kläger haben \nentsprechende Einwendungen auch erhoben. Es besteht kein Anhalt dafür, dass die \nBeklagte konkrete Stellungnahmen der Kläger im Planfeststellungsverfahren nicht \nzur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat. \nDie in diesem Zusammenhang erhobene weitere Rüge, bereits auf der Ebene des \nRahmenbetriebsplans hätten wesentlich detailliertere Informationen über das \nVorhaben hinsichtlich Zerrungen, Pressungen und Schieflagen vorgelegt werden \nkönnen und müssen, betrifft nicht die Frage verfahrensrechtlich ordnungsgemäßer \nBeteiligung, sondern wirft das materiellrechtliche Problem auf, ob und ggfs. auf \nwelcher Planebene des gestuften bergrechtlichen Betriebsplanverfahrens \nEinzelheiten und konkrete Auswirkungen des Vorhabens zu prüfen sind.\n\n90\n\nb) Aus den schon unter a) genannten Erwägungen scheidet auch ein auf das \nUVP-Recht gestützter Aufhebungsantrag aus. Die Kläger haben nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Überprüfung, \nob die im Rahmen des Verfahrens durchgeführte UVP mit der erforderlichen \nPrüfungstiefe vorgenommen wurde, weil es sich auch bei den einschlägigen \ngemeinschaftsrechtlichen Vorgaben um Verfahrensvorschriften handelt, deren \nEinhaltung grundsätzlich nicht unabhängig von der Verletzung materieller Rechte \nerzwungen werden kann. \n\n91\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2003 - 9 A 33.02 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG \nNr. 173, mit umfangreichen Nachweisen.\n\n92\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich Abweichendes auch nicht aus \nder Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften. Die von \nihr in diesem Zusammenhang angeführte sog. X2. -Entscheidung,\n\n93\n\nEuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 - C-201/02 -, DVBl. 2004, 370,\n\n94\n\nbetrifft einen nicht vergleichbaren Fall. Denn dort war eine UVP völlig \nunterblieben. Davon kann selbst vor dem Hintergrund der von den Klägern \nbehaupteten Unzulänglichkeiten der Prüfung hier keine Rede sein. \n\n95\n\nDer Senat sieht derzeit auch (noch) keine Veranlassung, die Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts zum Drittschutz des UVP-Rechts (s.o.) angesichts \nder Aufnahme des Artikels 10a in die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. \nJuni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und \nprivaten Projekten (UVP-Richtlinie) durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai \n2003 (ABl. L 156/17) in Frage zu stellen. Zur näheren Begründung wird auf die den \nBeteiligten bekannte Entscheidung des Senats vom 27. Oktober 2005 im Verfahren \n11 A 1751/04 verwiesen (dort Seiten 42 bis 45 des Urteilsabdrucks; Langtext in juris). \n\n96\n\n2. Aus den maßgeblichen materiell-rechtlichen Vorschriften des Bergrechts - hier \nden §§ 55 und 48 Abs. 2 - ergibt sich ebenfalls keine Rechtsverletzung der Kläger \ndurch die angefochtene Zulassungsentscheidung. Dies gilt sowohl hinsichtlich der \nvon ihnen geltend gemachten unmittelbaren Einwirkungen des Abbaus auf ihr \nOberflächeneigentum und die damit womöglich verbundenen Einwirkungen auf ihre \nkörperliche Unversehrtheit (a) als auch der mittelbaren Gefahren für die genannten \nRechtsgüter wegen eines bergbaubedingt angeblich mangelhaften \nHochwasserschutzes (b). Das folgt aus Regelungsgegenstand und -wirkung der \nZulassung des Rahmenbetriebsplans.\n\n97\n\na) Soweit die Kläger Bergschäden auf ihren Grundstücken und \nBeeinträchtigungen ihrer Gesundheit durch Erschütterungen geltend machen und \nsich damit (parzellenscharf) gegen bergbaubedingte Einwirkungen auf ihr \nOberflächeneigentum wenden, werden sie durch den Planfeststellungsbeschluss \nnicht in eigenen Rechten betroffen. Die Beklagte hat im Wege der \nRahmenbetriebsplanzulassung über die genannten Einwirkungen auf das \nOberflächeneigentum nicht entschieden, sondern die erforderliche inhaltliche \nAuseinandersetzung auf nachfolgende Sonderbetriebspläne verlagert, so dass eine \nRechtsverletzung durch den angefochtenen Verwaltungsakt unter diesem Aspekt \nnicht in Betracht kommt (aa). Durch die Verlagerungsentscheidung als solche werden \n- unbeschadet ihrer objektiv-rechtlichen Zulässigkeit - Rechte der Kläger ebenfalls \nnicht verletzt (bb). \n\n98\n\naa) Die Beklagte hat nicht schon auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans über \ndie Einwirkungen auf das private Oberflächeneigentum entschieden, sondern die \nBelange der Oberflächeneigentümer erst in nachfolgenden \nSonderbetriebsplanverfahren regeln wollen. Das folgt bereits unmittelbar aus dem \nWortlaut der Nebenbestimmung 1.3.12.3 zum Planfeststellungsbeschluss (S. 23) und \ndem weiteren Hinweis im Entscheidungsteil des Beschlusses, dass die \nPlanfeststellung Zulassungen für Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne nicht \neinschließt (siehe „1.1.2 Konzentrationswirkung\"; S. 3), ist aber auch der Begründung \ndes Beschlusses zu entnehmen (siehe nur S. 129, 168 ff., 173 ff., 176 ff., 228). Von \ndiesem Verständnis des Regelungsumfanges des Beschlusses gehen auch die \nKläger aus. Denn sie beanstanden in wesentlichen Punkten nicht etwa, dass der \nangefochtene Rahmenbetriebsplan sich zu den unmittelbaren Einwirkungen des \nBergbaus auf ihre Grundstücke verhält, sondern im Gegenteil, dass ihre Belange zu \nUnrecht aus der Entscheidung ausgeklammert und auf nachfolgende Planebenen \nverlagert worden sind.\n\n99\n\nbb) Selbst wenn - was zwischen den Beteiligten umstritten ist - trotz des \ndynamischen Charakters des Bergbaus schon im Zeitpunkt der Zulassung eines \nRahmenbetriebsplans eine parzellenscharfe Ermittlung der bergbaubedingten Folgen \nfür das Oberflächeneigentum technisch möglich sein sollte,\n\n100\n\ndazu neigend VG Saarland, Beschluss vom 25. Januar 2002 - 2 F 82/01 -, ZfB \n2003, 124; s.a. Ludwig, Auswirkungen der FFH-RL auf Vorhaben zum Abbau von \nBodenschätzen nach dem BBergG, Leipzig 2004, S. 64 ff.,\n\n101\n\nund wenn zudem - etwa wegen der Vorgaben des UVP-Rechts - die \nVerlagerungsentscheidung den Planfeststellungsbeschluss rechtwidrig machte, \nfehlte es jedenfalls an einer Rechtsverletzung der Kläger. Die Regelungen des \nBundesberggesetzes zum obligatorischen Rahmenbetriebsplan verschaffen den \nKlägern keine wehrfähige Rechtsposition, soweit der Planfeststellungsbeschluss \nkeine belastenden rechtsverbindlichen Entscheidungen trifft (1). Die Verlagerung ist \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (2). Sie widerspricht auch nicht der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Grundsatz der \nProblembewältigung (3). \n\n102\n\n(1) Das Bergrecht vermittelt dem Oberflächeneigentümer kein wehrfähiges Recht \nauf eine frühzeitige abschließende Beurteilung seiner individuellen Belange. Die \nEinführung der Planfeststellung für die Zulassung bestimmter Rahmenbetriebspläne \nhat an der grundsätzlichen Ausrichtung des durch Betriebspläne gekennzeichneten \nbergrechtlichen Verfahrens nichts geändert. Die Planfeststellungspflicht hat das \nRahmenbetriebsplanverfahren zu einem Trägerverfahren für die erforderliche UVP \numgestaltet. Durch die Novellierung des Bundesberggesetzes im Jahre 1990 hat der \nGesetzgeber die Zulassung von Rahmenbetriebsplänen für bestimmte \numweltrelevante Bergbauvorhaben verändert und den notwendigen Inhalt eines \nRahmenbetriebsplans auf die Einhaltung aller umweltrechtlich einschlägigen \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften erstreckt. Der Plan muss mithin in \numweltrechtlicher Hinsicht nunmehr so ausführlich sein, dass eine UVP \nvorgenommen werden kann. Trotz dieser Änderung und der zusätzlich mit der \nGesetzesnovellierung verbundenen Vorstellung bei Einführung des obligatorischen \nRahmenbetriebsplans, es sollten gemäß § 57a Abs. 5 erster Halbsatz BBergG \nEinwendungen, die gegen ein Vorhaben geltend gemacht werden oder geltend \ngemacht werden können, nur einmal - und zwar im Rahmen des \nPlanfeststellungsverfahrens - geprüft und abschließend behandelt werden\n\n103\n\n- vgl. Amtliche Begründung BT-Drs. 11/4015 S. 12; vgl. auch Gaentzsch, Die \nbergrechtliche Planfeststellung, in: Festschrift für I. Sendler, München 1991, S. \n403, 416 f. -,\n\n104\n\nist der Gesetzgeber von der wegen der Prognoseunsicherheit des Bergbaus \ngrundsätzlich erforderlichen Konzeption der zeitlichen Abfolge von Betriebsplänen \nnicht abgerückt. Ungeachtet seiner Zielvorstellungen hat er es nämlich auch nach \nEinführung des Planfeststellungsverfahrens auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans \nbei der (bisherigen) Konzeption mit Rahmen-, Haupt-, Sonder- und \nAbschlussbetriebsplänen belassen (vgl. §§ 52 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 2a, 53, \n57a Abs. 5 BBergG) und mit dem Gesetz zur Änderung des BBergG vom 12. Januar \n1990 (BGBl. I S. 215) die Sätze 2 bis 5 in § 48 Abs. 2 und die Regelung in § 57a \nAbs. 5 zweiter Halbsatz BBergG aufgenommen. Mit dem Zusatz im zweiten Halbsatz \n„außer in den in § 48 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen des Schutzes Dritter\" wird die \nursprünglich im Gesetzentwurf noch verfolgte durchgängige Konzentrationswirkung \ndes Planfeststellungsbeschlusses nämlich durchbrochen, so dass für den Fall einer \nunverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums § 48 Abs. 2 \nBBergG weiterhin anwendbar bleibt und dieser Gesichtspunkt auch bei \nnachfolgenden Betriebsplänen geprüft werden kann. Ausweislich der \nGesetzesbegründung sollte dadurch die Dynamik der sich - mangels \nGestattungswirkung - an den Rahmenbetriebsplan grundsätzlich anschließenden \neinzelnen Betriebsplänen erhalten bleiben, um die bergbaulichen Vorhaben \nentsprechend den Erfordernissen der Lagerstätten und sonstigen bergbaulichen \nGegebenheiten entwickeln zu können.\n\n105\n\nVgl. Amtliche Begründung BT-Drs. 11/4015, \n\n106\n\nS. 11.\n\n107\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger steht auch die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, nach der den Vorschriften über die Zulassung eines \nRahmenbetriebsplans (§§ 48 Abs. 2 und 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG) im Hinblick \nauf Art. 14 GG in gewissem Umfang drittschützender Charakter beizumessen ist, der \nKonzeption der zeitlichen Abfolge von Betriebsplänen nicht entgegen. So können \nOberflächeneigentümer zwar geltend machen, ihr grundrechtlich geschütztes \nEigentum sei durch zu erwartende Bergschäden in seinem sachlichen Substrat \nbedroht. Bergbauliche Einwirkungen auf das Grundeigentum Dritter können auch \nAbwehrmaßnahmen rechtfertigen, wenn sie über die Schädigung einzelner hinaus \nals gemeinschädlich zu qualifizieren sind.\n\n108\n\nGrundlegend BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, \n329, 339 ff. (N1. -Kapellen-Urteil); Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, \nBVerwGE 89, 246, 248 ff. (Gasspeicher-Urteil); Urteil vom 9. November 1995 - 4 C \n25.94 -, BVerwGE 100, 31, 35 (Rammelsberg-Urteil).\n\n109\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat aber mit Blick auf die mögliche \nVerfassungswidrigkeit des Berggesetzes nur verlangt, dass die Belange der \nOberflächeneigentümer zu berücksichtigen sind, wenn mit \nEigentumsbeeinträchtigungen von einigem Gewicht zu rechnen ist, bisher aber nicht \nfestgelegt, an welcher Stelle des Verfahrens diese Belange abschließend zu \nbehandeln sind,\n\n110\n\nvgl. Saarl. OVG, Urteile vom 21. April 2004 - 2 R 22/03 -, ZfB 2005, 207, 220, \nund 2 R 26/03 -, ZfB 2005, 188, 203.\n\n111\n\nEtwas anderes mag in diesem Zusammenhang gelten, wenn schon auf der \nEbene des Rahmenbetriebsplans zweifelsfrei zu erkennen wäre, dass der \nDurchführung des Vorhabens mit Blick auf das Oberflächeneigentum im Sinne der \nMachbarkeit unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen, weil schwerwiegende \n- über das „normale\" Bild von Bergschäden hinausgehende - Folgen des Bergbaus \nunvermeidbar sind. Für die Gefahr einer solchen Entwicklung hat der Senat nach \ndem derzeitigen Erkenntnisstand allerdings keinerlei Anhaltspunkte, soweit \nEigentümerinteressen der Kläger betroffen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat \nnach den sog. N1. -L2. -Entscheidungen eine Berücksichtigungspflicht des \ngrundgesetzlich über Art. 14 GG geschützten Privateigentums nur für den Fall \nverlangt, dass die Schäden insgesamt das Ausmaß eines Gemeinschadens \nerreichen. Bei kleinen oder mittleren Bergschäden verbleibt es hingegen beim \nVorrang des Bergrechts, das die Betroffenen auf den späteren Ersatz von \nBergschäden über §§ 110 ff. und §§ 114 ff. BBergG verweist.\n\n112\n\nBVerwG, Urteile vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329, 344 ff., \nund - 4 C 25.86 -, Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 3; Beschluss vom 17. \nDezember 1998 - 4 B 125.98 -, ZfB 1999, 21, 22.\n\n113\n\nDas gilt auch insoweit, als die Kläger eine Gesundheitsgefährdung wegen \nabbaubedingter Erschütterungen geltend machen. Die Beklagte hat dieses Problem \ngesehen und dazu ausgeführt, bislang seien bis auf wenige Ausnahmen \nSchwingungswerte gemessen worden, die mit 5 mm/s deutlich unter den Werten der \nDIN 4150, Teil 2 gelegen hätten; bei einem solchen Wert sei bereits eine Belästigung \nauszuschließen (siehe PFB S. 66 unter 2.1.4.7 und Begründung S. 121; siehe auch \nPFB S. 229). Anhaltspunkte dafür, dass wegen erschütterungsbedingter \nEinwirkungen auf die Kläger der Durchführung des Vorhabens unüberwindbare \nHindernisse entgegenstehen, gibt es nicht.\n\n114\n\n(2) Verfassungsrecht steht der bergrechtlichen Verfahrensstufung ebenfalls nicht \nentgegen. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. \n3 Satz 1 GG können auch durch ein Zusammenwirken mehrerer aufeinander \nfolgender Verfahrensstufen erfüllt werden. Es steht dem Gesetzgeber ungeachtet der \nverfahrensrechtlichen Garantiefunktion des Eigentumsgrundrechts frei, zur \nplanerischen Bewältigung komplexer raumgreifender und konfliktträchtiger \nInfrastrukturvorhaben \"Systeme vorausliegender Planungsstufen und mehrstufiger \nEntscheidungsverfahren\" einzuführen und die Beteiligungs- sowie Klagerechte \nbetroffener Dritter (insbesondere der Grundeigentümer) auf eine nachgeordnete zur \naußenverbindlichen Entscheidung führende Verfahrensstufe zu begrenzen, soweit \nvon den vorausliegenden Ebenen keine irreversiblen nachteiligen Rechtswirkungen \nausgehen.\n\n115\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2002 - 4 C 9.00 -, BVerwGE 116, 365, 373 ff. \n(zum Energierecht) und vom 24. Oktober 2002 - 4 C 7.01 -, BVerwGE 117, 138 ff. \n(Transitpipeline MERO).\n\n116\n\nHiervon ausgehend ist die vorgesehene Verfahrensstufung verfassungsrechtlich \nunbedenklich, denn für die Kläger nachteilige, irreversible Rechtswirkungen enthält \nder Planfeststellungsbeschluss nicht. Insbesondere werden mit der Beschränkung \nseiner Bindungswirkung durch den Verweis auf die Sonderbetriebspläne die \nbetroffenen Oberflächeneigentümer mit ihren Einwendungen auf den nachfolgenden \nVerfahrensstufen nicht ausgeschlossen (vgl. § 57a Abs. 5, zweiter Halbsatz \nBBergG).\n\n117\n\n(3) Auch auf den „allgemeinen Grundsatz der Problembewältigung\" können sich \ndie Kläger nicht stützen. Denn dieser Grundsatz, nach dem in die Planung eines \nVorhabens in umfassender Weise alle planerischen Gesichtspunkte einzubeziehen \nsind, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen \nPlanungsaufgabe, aber auch zur Lösung der vom Vorhaben in seiner räumlichen \nUmgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind,\n\n118\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteile vom 1. Juli 1999 - 4 A 27.98 -, BVerwGE 109, 192, \n201 (Straßenplanung); vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313 \n(Flughafenplanung),\n\n119\n\ngilt allein für planerische Entscheidungen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass \neine Fülle widerstreitender Belange untereinander und gegeneinander abgewogen \nwerden müssen. Hiermit ist die bergrechtliche Zulassungsentscheidung nicht \nvergleichbar, weil keine planerische, sondern eine gebundene Entscheidung zu \ntreffen ist. Nach § 55 Abs. 1 BBergG ist die Zulassung eines Betriebsplans zu \nerteilen, wenn die dort im einzelnen genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der \nzuständigen Behörde steht nicht einmal ein Versagungsermessen zu. \n\n120\n\nBVerwG, Urteil vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 -, BVerwGE 100, 1, 10, m. w. \nN. (Salzstock Gorleben).\n\n121\n\nb) Nichts anderes gilt für hochwasserbedingte Gefahren für das private \nOberflächeneigentum und die körperliche Unversehrtheit, d. h. den konkreten \nHochwasserschutz. Die von den Klägern behauptete bergbaubedingte Unsicherheit \nder Hochwasserschutzanlagen vermag eine wehrfähige Rechtsposition nicht zu \nbegründen, obwohl nicht auszuschließen ist, dass der von den Klägern befürchtete \nBruch der Rheindeiche bei den im Rahmenbetriebsplanverfahren ermittelten \nÜberflutungsflächen und -höhen auch deren Oberflächeneigentum und ihre \nkörperliche Unversehrtheit beeinträchtigen würde. Insoweit kann der Senat für seine \nweiteren Überlegungen offenlassen, ob den von den Klägern aufgeworfenen \ndeichrechtlichen Fragen Drittschutz zukommt, wenngleich die Kläger bei den in Rede \nstehenden, lediglich mittelbar hervorgerufenen Gefahren - wie generell in \nKatastrophenfällen - wohl eher als Teil der Allgemeinheit betroffen werden. Der \nRahmenbetriebsplan ist in diesem Punkt jedenfalls nicht rechtswidrig, obwohl die \nBeklagte die konkreten Einzelheiten des bergbaubedingten Hochwasserschutzes \nunstreitig nicht geregelt hat, sondern unter 1.4.2 auf die Einzelheiten im \nPlanfeststellungsverfahren zur Errichtung und Sanierung von Deichen hinweist.\n\n122\n\nZur näheren Begründung verweist der Senat auf das den Beteiligten bekannte \nUrteil vom 27. Oktober 2005 in der insoweit gleichgelagerten Streitsache 11 A \n1751/04, in dem er zur Frage der Sicherheit der Hochwasserschutzanlagen im \nEinwirkungsbereich des Bergbaus bereits im einzelnen ausgeführt hat: \n\n123\n\n„Der Rahmenbetriebsplan ist in diesem Punkt jedenfalls nicht rechtswidrig, \nobwohl die Beklagte die konkreten Einzelheiten des bergbaubedingten \nHochwasserschutzes unstreitig nicht geregelt und damit entgegen dem allgemein im \nPlanfeststellungsrecht geltenden Grundsatz der Konfliktbewältigung nicht alle mit \ndem Vorhaben verbundenen notwendigen Folgemaßnahmen (hier: wasserrechtliche \nFragen) auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans abschließend geklärt hat. Das ist \nallerdings nicht allein Folge des dynamischen Charakters des auf die besonderen \nBedürfnisse des Bergbaus abgestimmten abgestuften Betriebsplansystems und einer \nvon der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes beklagten \nProblemverlagerung in künftige Haupt- und Sonderbetriebspläne. Die \nVerfahrenstrennung beruht vielmehr in erster Linie auf § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG, \nwonach „das Verfahren nach den anderen Vorschriften durchzuführen\" ist, wenn „für \nFolgemaßnahmen nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren vorgesehen \nsind\". Bei den hier in Rede stehenden bergbaubedingten Deichertüchtigungen - wie \nbeispielsweise Erhöhungen der Deichkrone, der Einbringung von Spundwänden, \ndem Einbau von dränfähigen Auflagen usw. (siehe S. 24 des Beschlusses) - handelt \nes sich um Folgemaßnahmen an anderen Anlagen, die nicht bergbautypisch sind \nund für die nach § 31 Abs. 2 Satz 2 WHG in der zum Zeitpunkt des \nPlanfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Fassung eine eigenständige \nwasserrechtliche Planfeststellung vorgesehen ist. Insoweit kommt es auch nicht \ndarauf an, ob die für den Deichausbau zuständige Fachbehörde tatsächlich ein \nPlanfeststellungsverfahren durchführt oder sich - wie zum Teil geschehen - bei \nEinzelmaßnahmen, die keine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern, stattdessen \nauf die Erteilung einer Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 WHG beschränkt. Denn \nwie sich aus dem Wortlaut des § 57b Abs. 3 BBergG („ … Planfeststellungsverfahren \nvorgesehen …\") ergibt, kommt es allein auf die Planfeststellungsfähigkeit der \nMaßnahme an. \n\n124\n\nAus den von der Klägerin schriftsätzlich vorgetragenen und in der mündlichen \nVerhandlung nochmals eindringlich geschilderten Gründen (bergbaubedingte \nRisikoerhöhung eines Deichbruchs, immenses Schadenspotential, Erschwerung des \nRechtsschutzes) mag es zwar wünschenswert sein, die Fragen des \nHochwasserschutzes schon auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans umfassend zu \nermitteln und abschließend zu beantworten. Auch hat die Klägerin zutreffend darauf \nhingewiesen, dass notwendige Folgemaßnahmen, um die es hier unstreitig geht, im \nPlanfeststellungsrecht in der Regel von der Konzentrationswirkung des § 75 VwVfG \nNRW erfasst werden. Das BBergG ordnet indes ausdrücklich eine Durchbrechung \ndieser allgemeinen Grundsätze an. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig und nicht \nauslegungsfähig. Sinn und Zweck dieser (Spezial-)Regelung ist es, abweichend von \nden Konzentrationsregeln des allgemeinen Verfahrensrechts die Entscheidung über \ndas Ob und das Wie von Maßnahmen, deren Verwirklichung zwar Voraussetzung für \nden konkreten Abbau ist, den Bergbau als solchen allerdings nicht betreffen, bei den \nentsprechenden Fachbehörden zu belassen. Eine andere Sichtweise ergibt sich \nauch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Im Gegenteil sollte nach \nder Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft vom 8. \nNovember 1989 zur Änderung des Berggesetzes für „derartige aus dem spezifisch \nbergrechtlichen Bereich herausfallende Folgemaßnahmen [der] Vorrang des \njeweiligen fachgesetzlichen Planfeststellungsverfahrens\" angeordnet werden \n(Hervorhebung durch den Senat). In diesem Zusammenhang werden als Beispiel \ngerade „durch bergbaubedingte Senkungen notwendige Deichaufschüttungen\" \nbenannt. \n\n125\n\nVgl. BT-Drucks. 11/5601, S. 14.\n\n126\n\nSoweit die Klägerin hierzu vorgebracht hat, hiermit könnten allenfalls „marginale \nDeichaufschüttungen\", die erst „Jahrzehnte später anfielen\", gemeint sein, vermag \nder Senat dem nicht zu folgen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der \nGesetzgeber zwischen verschiedenen Folgemaßnahmen unterscheiden wollte, etwa \nim Hinblick darauf, wann sie anfallen, ob sie besonders folgenschwer sind, ein \nbesonders hohes Risikopotential in sich bergen oder Ähnliches. \n\n127\n\nDas bedeutet allerdings nicht, dass das bergrechtliche und das wasserrechtliche \nPlanfeststellungsverfahren losgelöst nebeneinander stehen, so dass die zuständige \nBergbehörde alle mit den notwendigen Folgemaßnahmen zusammenhängenden \nProblemen unbeachtet lassen darf. Eine solche Vorgehensweise würde gegen den \nGrundsatz der Konfliktbewältigung verstoßen, der durch den Gesetzgeber mit § 57 b \nAbsatz 3 Satz 3 BBergG in Bezug auf Folgemaßnahmen zwar modifiziert, nicht aber \nvöllig aufgegeben worden ist. Davon ist die Beklagte auch zutreffenderweise \nausgegangen. Denn sie hat im bergrechtlichen Zulassungsverfahren den \nHochwasserschutz aus ihrer Betrachtung nicht gänzlich ausgeblendet, vielmehr hat \nsie die beiden - rechtlich grundsätzlich selbständigen - Planfeststellungsverfahren \nüber die Prüfung der Machbarkeit (aaa) und die Aufnahme einer Zuvor-Klausel als \nNebenbestimmung (bbb) hinreichend miteinander verknüpft.\n\n128\n\n(aaa) Die Beklagte hat - wie sowohl der Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses \n(siehe dort S. 143) als auch die im Verfahren eingeholten Fachgutachten (siehe \nGliederungspunkt \"1.2.2 Antragsunterlagen\") zeigen - zunächst geprüft, ob das \nVorhaben trotz der Problematik des Hochwasserschutzes im Sinne der Machbarkeit \nund Beherrschbarkeit überhaupt verwirklicht werden kann. Diese Frage hat sie im \nErgebnis bejaht; dagegen ist nichts zu erinnern. \n\n129\n\nSoweit die Klägerin gegen die Machbarkeitsuntersuchung eingewandt hat, es \nwürden stets dieselben Prüfgutachter beauftragt, deren Stellungnahmen wegen ihres \neigenen wirtschaftlichen Interesses an weiteren Aufträgen nicht objektiv seien, \nbleiben diese Vorwürfe pauschal und werden durch nichts Konkretes belegt. In der \nSache wird die Machbarkeitsuntersuchung jedenfalls nicht nachhaltig in Frage \ngestellt. Denn das positive Ergebnis der - nach dem Grundsatz der \nKonfliktbewältigung gebotenen (s.o.) - Prognose zur Machbarkeit ist selbst nach den \nAusführungen des klägerischen Gutachters in der mündlichen Verhandlung nicht zu \nbeanstanden. Wie zuvor schon der Mitarbeiter des Staatlichen Umweltamtes L3. , \nC. , und der Prüfgutachter Dr. L4. in Zusammenfassung ihrer jeweiligen \nschriftlichen Stellungnahmen erläutert haben, hat nämlich auch Prof. T. als von \nder Klägerin beauftragter Sachverständiger auf Befragen ausdrücklich bestätigt, dass \nnach den anerkannten Regeln der Technik bei den unter Bergbaueinwirkung \ngeratenden Deichen das bisherige Schutzniveau erhalten werden kann und sich die \nbergbaubedingt erhöhte Versagenswahrscheinlichkeit mit technischen Mitteln \nausgleichen lässt. Er hat des weiteren ausdrücklich zugestanden, dass seine - zu \nden Akten gereichten - umfangreichen Ausführungen zur Standsicherheit von \nDeichen neben der Versagenswahrscheinlichkeit auch die Risikoerhöhung durch die \nVergrößerung der Polderflächen berücksichtigen, diese Betrachtungsweise indessen \nzwar dem Stand der Wissenschaft, nicht aber dem - rechtlich maßgeblichen - \nderzeitigen Stand der Technik entspricht. Angesichts der mithin im Ergebnis \nübereinstimmenden Auffassungen der Gutachter steht zur Überzeugung des Senats \nfest, dass die von der Beklagten getroffene, als behördliche Prognoseentscheidung \ngerichtlich ohnehin nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilung der Beherrschbarkeit \nder Deichproblematik nicht zu beanstanden ist. Danach stehen der Verwirklichung \ndes Vorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegen. \nDeshalb war der Senat auch nicht gehalten, den von der Klägerin in zahlreichen \nSchriftsätzen erhobenen Bedenken hinsichtlich wasserbautechnischer Einzelfragen \nwie Rissbildungen, mögliche Erosion bei Durchströmung, Belastbarkeit des \nDeichkörpers, Aufbruchsicherheit, Piping usw. nachzugehen. Sie betreffen letztlich \nnicht Fragen der Machbarkeit, sondern der konkreten technischen Umsetzung \nwasserbaulicher Maßnahmen im Einzelfall und sind - wie es § 57b Abs. 3 Satz 3 \nBBergG ausdrücklich vorsieht - als solche der selbständigen Prüfung im Rahmen der \nnotwendigen wasserrechtlichen Verfahren vorbehalten.\n\n130\n\n(bbb) Überdies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den \nPlanfeststellungsbeschluss mit Billigung der Beigeladenen geändert und nunmehr in \nForm der Nebenbestimmung 1.3.13 ausdrücklich geregelt, dass der Beginn des \nAbbaus die Verwirklichung der wasserrechtlich notwendigen Maßnahmen \nvoraussetzt. Zuvor war dieser Passus nur als Hinweis (vgl. 1.4.2) aufgenommen. \nDiese verbindliche Verkoppelung des Bergrechts mit dem Wasserrecht hält der \nSenat - wie dargelegt - unter dem Gesichtspunkt der Konfliktbewältigung für \nangezeigt. Die Notwendigkeit folgt im Übrigen auch aus der Funktion des \nRahmenbetriebsplans als Kontrollinstrument der Bergbehörde. Insbesondere \nangesichts seiner langen Laufzeit von hier immerhin siebzehn Jahren, aber auch \nwegen der bergbautypischen Unsicherheiten des Abbauverlaufs muss es ihr möglich \nsein, auf Veränderungen nachträglich reagieren zu können, d.h., das Bergamt muss \ntrotz der Zuständigkeit der Wasserbehörden für den ausgelagerten Teil das \nGesamtvorhaben einschließlich der abbaubedingten Folgemaßnahmen auf den \nnachfolgenden Ebenen des Betriebsplanverfahrens weiterhin federführend unter \nKontrolle behalten. Dem dagegen in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin \nerhobenen Einwand, erfahrungsgemäß nehme die Bergbehörde ihre diesbezügliche \nVerantwortung auf den dem Rahmenbetriebsplan nachfolgenden Ebenen rein \ntatsächlich nicht war, dazu fehle es schon an ausreichender Verwaltungskapazität, \nsind die Beklagte und die Beigeladene unter Nennung verschiedener Beispiele \nsubstantiiert entgegengetreten. Ohnedies ist zu beachten, dass die Einzelheiten der \nkonkreten Umsetzung der Vorgaben des Rahmenbetriebsplans in den zukünftigen, \nden Abbau erst gestattenden Betriebsplänen nicht Streitgegenstand dieses \nVerfahrens sind, weil sich die feststellende Wirkung des \nPlanfeststellungsbeschlusses auf die rechtlich verbindliche Verkoppelung des \nBergrechts mit dem Wasserrecht beschränkt.\"\n\n131\n\nAn dieser Beurteilung des Verhältnisses zwischen Bergrecht und Wasserrecht in \nBezug auf den Hochwasserschutz hält der Senat fest.\n\n132\n\nB. Hilfsanträge\n\n133\n\nDie Hilfsanträge sind ebenfalls abzulehnen. Die Kläger rügen zu Unrecht, das \nVerwaltungsgericht habe sich mit den Hilfsanträgen inhaltlich nicht befasst. Ein \nAnspruch auf die begehrte Beschränkung des Abbaus und die Regelung konkreter \nVorgaben hinsichtlich der Abbauführung bzw. des Hochwasserschutzes bereits auf \nRahmenbetriebsplanebene ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger - wie \nunter A. ausgeführt - weder durch die Zulassung des Abbaus noch wegen der auf die \nMachbarkeit beschränkten Prüfung des erforderlichen Hochwasserschutzes in \neigenen Rechten verletzt sind. Der in der mündlichen Verhandlung beschränkt auf \ndie Kläger zu 6. und 10. zusätzlich gestellte Hilfsantrag greift ebenfalls nicht durch. \nWie unter A. I. dargelegt, liegen jedenfalls derzeit die Voraussetzungen für eine \nAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 77 Satz 1 VwVfG nicht \nvor.\n\n134\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Es \nentspricht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen auszusprechen, weil sie sich mit der Antragstellung einem Kostenrisiko \nausgesetzt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die weiteren \nNebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO.\n\n135\n\nDie Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen \n(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), um über den Fall hinaus zu klären, ob die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtsschutz bei Verstößen \ngegen das Verfahrensrecht wegen der geänderten gemeinschaftsrechtlichen \nVorgaben zu modifizieren ist und ob Oberflächeneigentümer bei der Zulassung eines \nobligatorischen Rahmenbetriebsplans in eigenen Rechten verletzt werden können, \nwenn die zuständige Bergbehörde die Entscheidung über deren Belange einem \nSonderbetriebsplan vorbehalten hat.\n\n136\n\nVgl. bereits Senatsurteil vom 27. Oktober 2005 - 11 A 1751/04 - sowie BVerwG, \nBeschlüsse vom 15. Juni 2005 - 7 B 124 und 126.04 -.\n\n137","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-02/11-a-1752-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":9},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":9},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":7},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273963","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273963","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-02/11-a-1752-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273963","retrieved":"2026-07-09 02:45:23.846102+00:00"}}