{"status":"available","doknr":"OLD274003","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0301.7B1875.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-01","aktenzeichen":"7 B 1875/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin vom 11. Juli 2005 (eingegangen am 13. Juli 2005) mit der \nBegründung angeordnet, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nanzustellende Interessenabwägung gehe zu ihren Gunsten aus, weil gewichtige \nAnhaltspunkte dafür sprächen, dass die Baugenehmigung vom 7. Juni 2005 zum \nUmbau und zur Erweiterung eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück C.-\n-----straße 24 (Flurstück 1755/45, Flur 2, Gemarkung Q. ) in C1. die auch die \nAntragstellerin schützenden Abstandflächenvorschriften verletze. Das \nBeschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO beschränkt ist, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.\n\n4\n\nDie angefochtene Baugenehmigung von 7. Juni 2005 verletzt bei der im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung \nNachbarrechte der Antragstellerin. \n\n5\n\nDas genehmigte Vorhaben der Beigeladenen, das die Genehmigungsfrage \ninsgesamt neu aufwirft, hält die erforderliche Abstandfläche zum Grundstück der \nAntragstellerin nicht ein. Dies gilt insbesondere für den \"Wintergarten\". Hierbei \nhandelt sich um einen 12,655 m hohen (Oberkante der auf der Außenwand \naufgesetzten Brüstung) und 2,90 m breiten rückwärtigen Anbau. Die zum Grundstück \nder Antragstellerin einzuhaltende Abstandfläche von 0,8 H beträgt damit 10,12 m. \nWie zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, liegt diese Abstandfläche nur etwa \nzur Hälfte auf dem Grundstück der Beigeladenen. \n\n6\n\nFür die Erteilung einer Abweichung auf der Grundlage § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO \nNRW ist vorliegend kein Raum. Liegt - wie hier - keiner der ausdrücklich in § 6 \ngeregelten \"Abweichungsfälle\" vor, kommt die Erteilung einer solchen Abweichung \nnur dann in Betracht, wenn eine atypische Grundstückssituation vorliegt, die von dem \nNormalfall, der den gesetzlichen Regelungen in § 6 BauO NRW zugrundeliegt, so \ndeutlich abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, \ndie der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen. Die Abweichung gemäß § 73 BauO \nNRW ist nämlich kein Instrument zur Legalisierung \"ganz gewöhnlicher\" \nVerletzungen der Abstandflächenvorschriften.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2005 - 7 B 1411/95 - und vom 27. \nOktober 2005 - 7 B 1351/05 -. \n\n8\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Substantielle Anhaltspunkte dafür, \ndass das Grundstück der Beigeladenen nicht wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden \nkann, sind nicht erkennbar; sie sind insbesondere dem Beschwerdevorbringen nicht \nzu entnehmen.\n\n9\n\nDie Antragstellerin kann sich auch auf den Abstandflächenverstoß berufen, ohne \nmit Blick auf das nachbarschaftliche wechselseitige Austauschverhältnis treuwidrig \nzu handeln. Zwar kann es treuwidrig sein, wenn sich der Nachbar gegen die \nBaugenehmigung für ein Vorhaben wendet, das auf dem Nachbargrundstück unter \nVerstoß gegen die abstandflächenrechtlichen Vorschriften verwirklicht werden soll, \nobwohl ein Gebäude auf seinem eigenen Grundstück die Abstandflächenvorschriften \nnicht einhält, sofern nicht die Beeinträchtigung durch das Bauwerk des Nachbarn \nschwerwiegender auf die nachbarschaftliche Situation einwirkt als die eigene \nUnterscheitung des Grenzabstandes. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 7 B 1411/05 - m.w.N. \n\n11\n\nDie Beigeladene trägt insoweit vor, die Antragstellerin halte selbst die \nAbstandflächen nicht ein, die auf ihrem Grundstück befindliche Bebauung habe eine \nHöhe von ca. 19 m und sei damit höher als das auf ihrem - der Beigeladenen - \nGrundstück befindliche Gebäude; außerdem handele es sich bei dem rückwärtigen \ngrenzständigen Anbau auf dem Grundstück der Antragstellerin um eine (zu ihrer \nSeite fensterlose) Brandwand, und die Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück \nder Antragstellerin würden nur in geringfügigem Umfang zunehmen. Auch wenn \ndiese Einwände der Beigeladenen in tatsächlicher Hinsicht zutreffen mögen, ist der \nAntragstellerin nach den o.g. Grundsätzen die Berufung auf den \nAbstandflächenverstoß nicht verwehrt. Denn es spricht bei der vorliegend nur \nmöglichen summarischen Prüfung vieles dafür, dass durch die rückwärtige Bebauung \nauf dem Grundstück der Antragstellerin überhaupt kein Abstandflächenverstoß \nausgelöst wird. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BauO NRW ist eine Abstandfläche \nnicht erforderlich vor Außenwänden, die an die Nachbargrenze gebaut werden, wenn \nnach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut \nwerden muss. Eine solche planungsrechtliche Vorschrift stellt der Bebauungsplan Nr. \n7721-25 der Stadt C1. für ein Gebiet im Stadtbezirk C1. , Ortsteil Q. , vom \n31. Oktober 1980 dar, von dessen Wirksamkeit im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes auszugehen ist. Dieser weist für das Grundstück der Antragstellerin \nebenso wie für das der Beigeladenen u.a. geschlossene Bauweise aus und setzt \ndurch Baulinien und Baugrenzen die überbaubare Grundstücksfläche fest. \n\n12\n\nUnter Bauweise ist die Anordnung der Gebäude auf den Baugrundstücken in \nBezug auf die - von der öffentlichen Verkehrfläche aus betrachtet - seitlichen \nGrundstücksgrenzen und damit in Bezug auf die Gebäude auf den insoweit \nbenachbarten Grundstücken zu verstehen.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2003 - 7 B 2212/02 -, BRS 66 Nr. 126; \nFickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Auflage 2002, § 22 Rz. 1 sowie König \nin König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 2. Auflage 2003, § 22 Rz. 3.; vgl. \nauch BayVGH, Urteil vom 13. Mai 1975 - 126 L 73 -, BayVBl 1975, 701 (702). \n\n14\n\nDamit greift die Festsetzung der geschlossenen Bauweise nach § 22 Abs. 3 \nBauNVO 1977, wonach die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden \n- bezogen auf das jeweilige Bauvorhaben - erst dann, wenn die in Rede stehende \nFläche mit einem Gebäude überbaut werden darf.\n\n15\n\nDer Begriff der überbaubaren Grundstücksfläche ist allein bauplanungsrechtlich \nzu verstehen. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ermächtigt dazu, durch bauplanerische \nFestsetzungen aus städtebaulichen Gründen die überbaubaren und die nicht \nüberbaubaren Grundstücksflächen zu bestimmen. Derartige Festsetzungen legen \nfest, welche Flächen des Grundstücks durch bauliche Anlagen nicht überbaut \nwerden dürfen. Verordnungsrechtlich wiederholt § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO die \nMöglichkeit dieser Festsetzung und bestimmt zugleich die planerischen Instrumente, \nmit denen das Ziel der Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erreicht werden \nkann. Danach können die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien, \nBaugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. Aus der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 \nBauGB enthaltenen Gegenüberstellung von überbaubaren und nicht überbaubaren \nGrundstücksflächen ergibt sich des Weiteren, dass außerhalb der festgesetzten \nBaulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen liegende Grundstücksflächen \n- vorbehaltlich der in § 23 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Sätze 2 und 3 und Abs. 5 \nBauNVO normierten Sachverhalte - nicht bebaubar sind.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2001 - 4 C 1.01 -, BRS 64 Nr. 79; OVG NRW, \nBeschluss vom 27. März 2003 - 7 B 2212/02 -, BRS 66 Nr. 126. \n\n17\n\nIn welchem (bauplanungsrechtlichen) Verhältnis geschlossene Bauweise und \nüberbaubare Grundstücksfläche zueinander stehen, ist im einzelnen durchaus \numstritten.\n\n18\n\nVgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2003 - 7 B 2212/02 -, a.a.O., VGH \nBW, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 3 S 2580/99 -, JURIS-Dokumentation, sowie \nKönig in König/Roeser/Stock, a.a.O., 23 Rz 10a. \n\n19\n\nDie damit zusammenhängenden Fragen brauchen vorliegend nicht abschließend \nentschieden zu werden: Trifft nämlich der Bebauungsplan Festsetzungen zur \nüberbaubaren Grundstücksfläche mittels Baulinien und Baugrenzen, kann auf der \nGrundlage dieser Festsetzungen nach § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO Baulinien \nbetreffend und nach Abs. 3 Satz 2 der Bestimmung Baugrenzen betreffend nach \nErmessen eine Abweichung in Gestalt eines geringfügigen Überschreitens \nzugelassen werden. Nach § 23 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 BauNVO können im \nBebauungsplan weitere Ausnahmen zugelassen werden. Die Festsetzung über die \ngeschlossene Bauweise erstreckt sich dann auf die im Einzelfall zusätzlich \nüberbaubare Fläche mit der Folge, dass auch insofern nach planungsrechtlichen \nGrundsätzen ohne - seitlichen - Grenzabstand innerhalb der überbaubaren \nGrundstücksfläche i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BauO NRW gebaut werden muss; \ndenn diese Abweichungsmöglichkeiten haben definitorischen Charakter. Sie gehören \nwesensmäßig zu den Begriffen Baulinie und Baugrenze und damit auch der \nüberbaubaren Grundstücksfläche und gelten kraft Gesetzes durch Vermittlung einer \nentsprechenden Festsetzung.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 43.87 -, BRS 54 Nr. 60 (dort S. \n184 Mitte) und OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2003 - 7 B 2212/02 -, a.a.O.. \n\n21\n\nHier trifft der Bebauungsplan Nr. 7721-25 zusätzlich zu den zeichnerischen \nFestsetzungen der Baulinien und Baugrenzen unter Nr. 3.\"Ausnahmen von den \nrückwärtigen Baugrenzen\". Nach Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen kann im (hier \nin Rede stehenden) Reinen Wohngebiet als Ausnahme eine Überschreitung der \nrückwärtigen Baugrenze zugelassen werden, wenn a) ein Anbau an die bestehenden \nVordergebäude in den einzelnen Geschossen gestaffelt erfolgt \n(Terrassenhausbauweise), b) die Überschreitung im Erdgeschoss max. 3,0 m \nbeträgt, c) die GFZ eingehalten wird, wobei eine sich ergebende Überschreitung der \nGRZ zugelassen werden kann. Auch wenn hier die Voraussetzung a) nicht vorliegt, \nzeigt Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen, dass eine Überschreitung der \nüberbaubaren Grundstücksfläche um 3,0 m zulässig ist , d.h. dass jedenfalls in \ndiesem Umfang auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche die \ngeschlossene Bauweise gilt. Darüber hinausgehend bestimmt Nr. 3.2 der textlichen \nFestsetzungen, dass Änderungen innerhalb der bestehenden baulich genehmigten \nrückwärtigen Anbauten, auch soweit sie sich außerhalb der überbaubaren Flächen \nbefinden, im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen und unter \nEinhaltung der zulässigen Art und des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung \nzugelassen werden können. Mit dieser Regelung wollte der Plangeber die \nrückwärtigen bestehenden und legalen Anbauten, soweit sie sich außerhalb der \ngrundsätzlich durch Baulinien und Baugrenzen bestimmten überbaubaren \nGrundstücksfläche befinden, mit in die überbaubare Grundstücksfläche - und damit \nauch in die Regelung zur geschlossenen Bauweise - einbeziehen. Diese Absicht des \nPlangebers ist nicht nur aus der Festsetzung als solcher abzuleiten, sondern geht \nauch aus der Begründung zum Bebauungsplan hervor. Diese enthält unter Nr. 2 \n(\"Ziele und Zwecke der Planung\") hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen \ndie Aussage, diese seien durch Baulinien und Baugrenzen bestimmt, in den \nrückwärtigen Teilen sei durch textliche Festsetzungen (in Nr. 3) die Möglichkeit \neröffnet, in den rückwärtigen Teilen der Vorderhausbebauung eine höhere \nGeschosszahl zuzulassen, sofern die straßenseitige Traufhöhe nicht überschritten \nund die GFZ eingehalten wird. Dabei könne bei gestaffelter Bauweise auch die \nrückwärtige Baugrenze als Ausnahme bis zu 3 m überschritten werden. Sodann heißt \nes: \"Mit diesen Festlegungen können die .... aufgezeigten Renovierungs- oder \nSanierungsvorschläge oder ähnliche Lösungen planungsrechtlich zugelassen \nwerden.\" Damit wird deutlich, dass der seinerzeit gegebene Bestand vom Plangeber \nerhalten werden sollte, und zwar, indem Änderungen innerhalb der bestehenden \nAnbauten - außerhalb der rückwärtigen Baugrenze - zugelassen wurden. In dieses \nBild fügt sich ein, dass \"das Hauptziel des Bebauungsplans ... die Erhaltung der \nbestehenden Nutzungs- und Baustruktur\" ist. Das Grundstück der Antragstellerin war \n- auch mit seiner etwa 5 m hinter der Baugrenze gelegenen und etwa jedenfalls bei \nErteilung der Gebrauchsabnahmebescheinigung vom 12. März 1907 errichteten - \nrückwärtigen grenzständigen Bebauung bereits bei Planaufstellung vorhanden. Es \nspricht nach Lage der Bauakten vieles dafür, dass die Wohnbebauung auf dem \nGrundstück der Antragstellerin in dieser - soweit ersichtlich - unveränderten Form \nlegal ist. Vor diesem Hintergrund ist bei der vorliegend nur möglichen summarischen \nPrüfung davon auszugehen, dass der Plangeber die Festsetzung der geschlossenen \nBauweise auch auf die außerhalb der rückwärtigen Baugrenzen gelegenen - \nbebauten - Flächen und damit auch auf das Grundstück der Antragstellerin beziehen \nwollte. \n\n22\n\nIst aus den dargelegten Gründen die Einhaltung einer Abstandfläche nicht \nerforderlich, stellt sich vorliegend auch nicht die Frage, ob sich die Antragstellerin bei \neinem eigenen Abstandflächenverstoß auf die Verletzung der \nAbstandflächenvorschriften durch die Beigeladene berufen könnte. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 7 B 1411/05 - m.w.N.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274003","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-01/7-b-1875-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274003","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274003","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-01/7-b-1875-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274003","retrieved":"2026-07-09 02:45:27.004296+00:00"}}