{"status":"available","doknr":"OLD274000","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0301.6A1914.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-01","aktenzeichen":"6 A 1914/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des beklagten Landes abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 300,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem beklagten Land geltend gemachten \nZulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO greifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf \nZulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss \nvom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom \n09. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1997, 1342, und vom \n20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).\n\n6\n\nNach diesem Maßstab sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO nicht gegeben. \n\n7\n\nDer Kläger begehrte u.a. die Gewährung von Beihilfe in vollem Umfang zu seinen \nAufwendungen für insgesamt 6 mittels der sog. Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik \neingebrachte Kunststofffüllungen. Das beklagte Land gewährte nur anteilig \nBeihilfeleistungen, indem es statt der von dem Zahnarzt vorgenommenen Abrechnung analog \nder Gebührennummern 215 bis 217 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) auf der Basis \ndes Faktors 1,9 die Gebührenpositionen 205, 207 bzw. 209 mit dem Faktor 3,5 \nberücksichtigte.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben und zur Begründung \nausgeführt: Gemäß § 3 der Beihilfenverordnung (BVO) seien lediglich die notwendigen \nAufwendungen im angemessenen Umfang beihilfefähig. Dabei beurteile sich die Frage der \nAngemessenheit in Bezug auf Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen grundsätzlich \nnach Maßgabe der GOZ. Die Beihilfefähigkeit setze demgemäß zumindest im Grundsatz \nvoraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der \nGebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt habe. Vorliegend habe der behandelnde \nZahnarzt für die Behandlung mittels der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik zu Recht gemäß \n§ 6 Abs. 2 GOZ Analogbewertungen nach den Ziffern 215 bis 217 GOZ vorgenommen. Nach \nentsprechenden Auskünften und Informationen habe es die Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik \nzum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenordnung (01. Januar 1988) noch nicht gegeben. \nAuch sei nicht zu beanstanden, dass der behandelnde Zahnarzt zur Bewertung seiner \nLeistungen die Ziffern 215 bis 217 GOZ herangezogen habe. Die zahnärztliche Behandlung \nmittels der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik sei eher mit Leistungen, die nach diesen Ziffern \nabgerechnet werden könnten, vergleichbar als mit den nach den Ziffern 205, 207, 209 und 211 \nGOZ abrechenbaren Leistungen. Insbesondere sei international anerkannt, dass der \nZeitaufwand für eine Kompositfüllung 2 bis 4 Mal höher als bei einer herkömmlichen \nAmalgamfüllung sei.\n\n9\n\nDagegen wendet sich das beklagte Land und macht geltend: Das Legen von \nKompositfüllungen werde vom Leistungsinhalt der Nrn. 205, 207, 209 und 211 GOZ erfasst, \nda diese nach der Leistungsbeschreibung auf das Füllen mit plastischem Füllmaterial \nabstellten. Bei der Dentin-Adhäsiv-Technik handele es sich lediglich um eine besondere Art \nund einen geringen Anteil der Versorgung eines Zahns mit einer Kompositfüllung. Für eine \nanaloge Bewertung nach § 6 Abs. 2 GOZ bleibe daher gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ kein \nRaum. Eine beihilferechtliche Begrenzung der Angemessenheit der Aufwendungen sei nicht \nzu beanstanden, wenn die Berechnung zahnärztlicher Leistungen auf einer zweifelhaften \nAuslegung der GOZ beruhe und der beihilfepflichtige Dienstherr für rechtzeitige Klarheit \nüber seine Auslegung gesorgt habe, wie dies im Runderlass des Finanzministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 19. August 1998 für Kompositfüllungen erfolgt sei. Der \nvon dem Gutachter Dr. A. behauptete Zeitaufwand für eine Kompositfüllung sei zu hoch \nangesetzt. Zudem habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, weil die in Frage stehende \nzahnärztliche Technik flächendeckend häufig und in zunehmendem Umfang abzurechnen \nsei.\n\n10\n\nDieses Vorbringen stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, nach der es \nsich bei den hier in Rede stehenden Aufwendungen für Kunststofffüllungen im Wege der \nSchmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik um notwendige Aufwendungen in angemessenen Umfang \nim Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 b und c, Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfenverordnung \n(BVO) handelt, nicht in Frage. \n\n11\n\nDas Vorbringen des beklagten Landes, das Legen von Kompositfüllungen werde \neindeutig vom Leistungsinhalt der Nrn. 205, 207, 209 und 211 GOZ erfasst, bei der Dentin-\nAdhäsiv-Technik handele es sich lediglich um eine besondere Art und einen geringen Anteil \nder Versorgung eines Zahns mit einer Kompositfüllung, ist unsubstantiiert. Dieses setzt sich \nnicht mit den eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach diese \nLeistung bzw. Technik im Zeitpunkt des Inkrafttretens der GOZ zum 01. Januar 1988 im \npraktischen Einsatz noch nicht zur Verfügung gestanden und somit der Verordnungsgeber bei \nder Bestimmung der Gebührennummern 205, 207, 209 und 211 die hier in Rede stehenden \nLeistungen nicht vor Augen gehabt habe, womit eine Analogbewertung nach den \nGebührennummern 215 bis 217 prinzipiell in Betracht komme. Auch hat das \nVerwaltungsgericht dezidiert die Vergleichbarkeit der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik mit \nden Leistungen, die nach den Ziffern 215 bis 217 GOZ abgerechnet werden können, u.a. mit \nHinweis auf ein Gutachten dargelegt. \n\n12\n\nVgl. a. Landgericht Frankfurt, Urteil vom 24. November 2004 - 2-16 S 173/99 -.\n\n13\n\nDiese Ausführungen werden durch die pauschale Antragsbegründung nicht in Frage \ngestellt.\n\n14\n\nBeruht demnach die hier in Rede stehende Berechnung zahnärztlicher Leistungen nicht \nauf einer zweifelhaften, sondern auf einer sich aufdrängenden Auslegung der GOZ, geht auch \nder weitere Einwand des beklagten Landes hinsichtlich der beihilferechtlichen Begrenzung \nder Angemessenheit der Aufwendungen fehl. Die in dem Runderlass des Finanzministeriums \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. August 1998 - B 3100 - 0.7 - IV A 4 - vorgegebene \nAbrechnungsregelung für Kompositfüllungen ist jedenfalls überholt. Denn nach dem \nRunderlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 06. Juli 2005 - B \n3100 - 0.7 - IV A 4 - (dort Ziffer I. 9) können Kompositfüllungen künftig grundsätzlich auch \nbei einer analogen Bewertung nach den Positionen 215 bis 217 GOZ als beihilfefähig \nanerkannt werden. Demgemäß geht das beklagte Land (nunmehr) selbst davon aus, dass das \nLegen von Kompositfüllungen gerade nicht vom Leistungsinhalt der Nrn. 205, 207, 209 und \n211 GOZ erfasst wird, anderenfalls es dieser Regelung im Runderlass vom 06. Juli 2005 nicht \nbedurft hätte. \n\n15\n\nSchließlich kann das beklagte Land eine Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht \ndarauf stützen, der behauptete Zeitaufwand für eine Kompositfüllung sei im Vergleich zu \ndemjenigen für ein herkömmliche Amalgamfüllung erheblich zu hoch angesetzt. Auch dies \nbleibt eine unsubstantiierte Behauptung. Den vorgelegten zwei Kopien einer \n„Bewertungsanalyse zahnärztlicher Leistungen (BAZ II)\", die einen Durchschnittswert der \nBehandlungsdauer für Kompositfüllungen von 33,73 Minuten ermittelt haben will, ist nicht zu \nentnehmen, wer der Urheber dieser Studie und wann diese erstellt worden sein soll, auf \nwelchen Grundlagen diese beruht, ob die in Rede stehende Technik davon erfasst wird und \ndie Untersuchung nach wie vor Gültigkeit hat bzw. beansprucht. Das Vorbringen bleibt \nunsubstantiiert.\n\n16\n\nSofern der o.g. Runderlass die Anerkennung der Beihilfefähigkeit allein für „künftige\" \nFälle vorsieht, steht auch dies der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, die \nvorliegend vom behandelnden Arzt vorgenommene Analogbewertung der Schmelz-Dentin-\nAdhäsiv-Technik nach den Ziffern 215 bis 217 sei zu Recht erfolgt, nicht entgegen. Ein \nGrund, lediglich „künftige\" Fälle als beihilfefähig anzuerkennen, ist nicht ersichtlich und \nvereinbart sich zudem nicht mit dem Grundtatbestand der zulässigen Analogbewertung. \nZudem bindet der Erlass das Gericht nicht. Gleichermaßen unerheblich ist auch der Einwand, \nder o.g. Runderlass sehe höchstens den Steigerungssatz 1,5 vor. Die Berechtigung des vom \nZahnarzt angesetzten 1,9 fachen Gebührensatzes richtet sich nach den in § 5 Abs. 2 GOZ \ndargestellten Umständen des Einzelfalles. Das lässt sich nicht durch ministeriellen Runderlass \naußer Kraft setzen.\n\n17\n\nEine grundsätzliche Bedeutung ist angesichts der vorstehenden Ausführungen und \ninsbesondere der getroffenen Regelung in dem vorerwähnten Runderlass nicht erkennbar.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 \nNr. 1 GKG n. F.).\n\n20\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274000","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-01/6-a-1914-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274000","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274000","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-01/6-a-1914-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274000","retrieved":"2026-07-09 02:45:26.760443+00:00"}}