{"status":"available","doknr":"OLD274002","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0301.1B1843.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-01","aktenzeichen":"1 B 1843/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe \nbewilligt und Rechtsanwalt C. beigeordnet. Wegen der aus dem Einkommen zu \nzahlenden Beträge werden Monatsraten in Höhe von 45,00 EUR festgesetzt.\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seiner Klage gegen die Entlassungsverfügung des Kommandeurs \nI. vom 17. Mai 2005 (VG Düsseldorf 10 K 3288/05) wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens des vorläufigen \nRechtsschutzes in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird unter entsprechender Änderung der Festsetzung durch das \nVerwaltungsgericht für beide Rechtszüge des vorläufigen Rechtsschutzes auf die \nStreitwertstufe bis zu 7.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI. Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung des \nBeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt C. \nbeizuordnen, hat nach Maßgabe des Tenors und der nachstehenden Ausführungen \nErfolg. \n\n3\n\nAusgehend von den im Kern glaubhaften Angaben in dem Schriftsatz des \nAntragstellers vom 11. November 2005 mitsamt Anlagen (Erklärung über die \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und weitere Belege), dabei namentlich \ndem Vortrag zum Verlust seiner letzten Arbeitsstelle und zur Höhe der dort \ngezahlten, nunmehr der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde zu legenden \nBezüge, kann der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nur zum Teil, nämlich \nin Höhe der festgesetzten Raten, aufbringen (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 115 \nZPO). Da die für die Entscheidung erforderlichen Angaben hinreichend glaubhaft \ngemacht wurden, hat der Senat dem Umstand, dass die Erklärung über die \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (wohl irrtümlich) nicht datiert und \nunterzeichnet worden ist, keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen und auf \ndie Aufforderung zur Einreichung einer vervollständigten Fassung verzichtet.\n\n4\n\nEin Fall des § 115 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO ist nicht gegeben. Mit Blick auf \nden Wert des Streitgegenstandes werden die voraussichtlichen Kosten der \nProzessführung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren den Betrag von vier \nMonatsraten übersteigen.\n\n5\n\nEiner Prüfung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 \nZPO, § 166 VwGO), bedarf es nicht. Hat nämlich - wie hier - der Gegner das \nRechtsmittel eingelegt, so sind in einem höheren Rechtszug diese zusätzlichen \nGrundvoraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu prüfen \n(§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 166 VwGO).\n\n6\n\nII. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg. Die \n(fristgerecht) dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des \nangefochtenen Beschlusses.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, mit welcher es dem Antrag des \nAntragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage \ngegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2005 in der \nGestalt des Beschwerdebescheides vom 15. Juli 2005 stattgegeben hat, tragend \ndarauf gestützt, dass die Entscheidung über die Entlassung an einem nicht \nunwesentlichen, im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach durchgreifenden \nErmessensfehler leide. Wie sich aus der Nichtabhilfeentscheidung und dem \nanschließenden Beschwerdebescheid ergebe, sei für die Entscheidung der \nAntragsgegnerin, im Fall des Antragstellers eine weniger einschneidende Maßnahme \nals die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht in Betracht zu ziehen, \n(jedenfalls auch) die Erwägung maßgeblich gewesen, dass der Antragsteller im \nJahre 2000 durch ein Jugendgericht wegen Volksverhetzung zu 30 Stunden \nSozialarbeit verurteilt worden sei. Diese Verurteilung hätte indes nach den \nVorschriften des BZRG nicht mehr - auch nicht indiziell - berücksichtigt werden \ndürfen. Ein Ausnahmefall, in dem eine ermessensfehlerhafte Begründung \nunschädlich bleibe, sei hier nicht anzunehmen. Es lasse sich nämlich nicht \nfeststellen, dass wegen besonderer Umstände allein die getroffene Entscheidung \nrechtmäßig hätte ergehen können, der Antragsteller also hätte entlassen werden \nmüssen.\n\n8\n\nDie Antragsgegnerin hat dem mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen Folgendes \nentgegengesetzt: Mit Blick darauf, dass die Dienstzeit des Antragstellers (Zeitsoldat \nmit 4-jähriger Verpflichtungszeit) ohnehin regulär zum 31. August 2005 geendet \nhätte, bestünden bereits Bedenken hinsichtlich der (fortbestehenden) Zulässigkeit \ndes Eilantrages. Dieser Antrag könne aber jedenfalls in der Sache keinen Erfolg \nhaben, denn im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sei maßgeblich \nzu berücksichtigen, dass die angefochtene Entlassungsverfügung offensichtlich \nrechtmäßig sei. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Ermessensfehler sei \nnicht nachvollziehbar. Weder im Ausgangsbescheid noch im Beschwerdebescheid \nsei die vom Verwaltungsgericht aufgegriffene Verurteilung des Antragstellers aus \ndem Jahre 2000 zur Grundlage der Entscheidung über die Entlassung gemacht \nworden; auf die Nichtabhilfeprüfung und den Inhalt des diesbezüglichen \nVorlageberichts komme es nicht an. Davon, dass die Tatbestandsvoraussetzungen \ndes § 55 Abs. 5 SG vorlägen, gehe demgegenüber wohl auch das \nVerwaltungsgericht aus. Der Besitz von CDs mit einem derart \nmenschenverachtenden Liedgut, wie es hier - durch die polizeilich ermittelten \nTextauszüge belegt - in Rede stehe, und deren Abhören stellten eine solch \nschwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar, dass ein Zeitsoldat in den ersten vier \nDienstjahren für die Bundeswehr nicht mehr tragbar sei. Die betreffende \nPflichtverletzung berühre nicht lediglich Randbereiche der militärischen Ordnung, \nsondern deren Kernbereich, der sich auf die Zuverlässigkeit des einzelnen Soldaten \nmit erstrecke. Hinzu komme der beträchtliche Schaden für den „guten Ruf\" der \nBundeswehr in der Öffentlichkeit. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde in \ndem vorliegenden Zusammenhang bereits durch den Begriff der „ernstlichen \nGefährdung\", welcher hier erfüllt sei, näher konkretisiert. Das Verwaltungsgericht \nhabe bei seiner Entscheidung im Übrigen die Rechtsprechung des beschließenden \nSenats unberücksichtigt gelassen, derzufolge die Betätigung des in § 55 Abs. 5 SG \neingeräumten Ermessens im Sinne einer „intendierten Entscheidung\" allein auf \natypische Fälle ziele.\n\n9\n\nDer Senat lässt offen, ob der Antragsteller nach Ablauf seiner Dienstzeit noch ein \nSachentscheidungsinteresse an der begehrten Aussetzungsentscheidung betreffend \nseine Entlassung aus der Bundeswehr hat. Sein Aussetzungsantrag ist jedenfalls in \nder Sache nicht begründet. Die hierauf bezogenen Einwände der Beschwerde \ngreifen durch. Auch Die Vollziehungsanordnung ist nicht zu beanstanden. Der \nangefochtene Beschluss ist deswegen abzuändern.\n\n10\n\nDie rechtliche Bewertung des im Kern unstreitigen Sachverhaltes betrifft \nRechtfragen, die durch die Rechtsprechung geklärt sind. Dem insoweit schon im \nVerfahren erster Instanz angehörten Antragsteller musste deswegen nach \nBewilligung der Prozesskostenhilfe nicht Gelegenheit gegeben werden, über das \nbislang im Schriftsatz vom 11. November 2005 Vorgetragene hinaus seinen \nbekannten Rechtsstandpunkt zu bekräftigen und ggf. weiter zu vertiefen. \n\n11\n\nHiervon ausgehend ist dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht \nschon wegen etwaiger Mängel der Begründung der Anordnung der sofortigen \nVollziehung zu entsprechen (nachfolgend 1.). Weiter fällt die im Rahmen des § 80 \nAbs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auf der Grundlage einer \nBewertung der Erfolgsaussichten der Hauptsache im Ergebnis zu Lasten des \nAntragstellers aus (nachfolgend 2.). Schließlich ist hier selbst bei einer die \nErfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens aussparenden (allgemeinen) \nInteressen- und Folgenabwägung dem öffentlichen Vollziehungsinteresse der \nVorrang vor dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers einzuräumen \n(nachfolgend 3.). \n\n12\n\n1. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ihrem \nBeschwerdebescheid den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO \nentsprechend begründet. Die insoweit vom Antragsteller bereits erstinstanzlich \ngeäußerten und im Beschwerdeverfahren aufrecht erhaltenen Bedenken teilt der \nSenat nicht. Die in Rede stehende Begründung ist nicht inhaltsleer oder formelhaft, \nsondern erstreckt sich in angemessenem Umfang auf die wesentlichen Aspekte, die \naus der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Sicht der Antragsgegnerin eine \nbesondere Dringlichkeit der Angelegenheit stützen. Darauf, ob die angeführten \nGründe in der Sache zutreffen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Im \nÜbrigen kann den Ausführungen zur allgemeinen Interessen- und Folgenabwägung \n(unten 3.) entnommen werden, dass ein besonderes Vollziehungsinteresse nicht nur \nformal ausreichend begründet worden ist, sondern auch tatsächlich besteht.\n\n13\n\n2. Die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin in der Gestalt des (ihre \nBegründung ergänzenden und vertiefenden) Beschwerdebescheides ist aller \nVoraussicht nach rechtmäßig; schon dies verleiht dem öffentlichen \nVollziehungsinteresse ein besonderes, die Interessen des Antragstellers an der \nbegehrten Aussetzung überwiegendes Gewicht. Eine „offensichtliche\" \nRechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung und des Beschwerdebescheides, wie sie \ndas Verwaltungsgericht seiner hiervon abweichenden Interessenabwägung \nzugrundegelegt hat, lässt sich nicht feststellen. Das gilt unbeschadet dessen, dass \ndas Verwaltungsgericht lediglich eine „summarische Prüfung\" der Rechtslage \nvorgenommen hat.\n\n14\n\na) Gemäß § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier \nDienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft \nverletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung \noder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die tatbestandlichen \nVoraussetzungen dieser Vorschrift, welche der Entlassungsbehörde einen der \ngerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsspielraum nicht eröffnen,\n\n15\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 1963 - VIII C 123.63 -, BVerwGE 17, 5, \nund vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 -, BVerwGE 59, 361,\n\n16\n\nsind nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand erfüllt.\n\n17\n\nDie fristlose Entlassung des Antragstellers wurde unstreitig noch innerhalb der \nVier-Jahres-Frist des § 55 Abs. 5 SG verfügt. Dass die - hier mit der Vier-Jahres-Frist \nzusammenfallende - reguläre Dienstzeit des Antragstellers wenige Monate nach dem \nEntlassungszeitpunkt endete, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos.\n\n18\n\nDavon, dass der Antragsteller durch das ihm in der Entlassungsverfügung \nangelastete Verhalten seine Dienstpflichten verletzt hat, geht auch das \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss - zu Recht - aus. Zur \nVermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die insoweit einschlägigen \nGründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Lediglich bekräftigend ist in diesem \nZusammenhang hervorzuheben, dass es entgegen der Auffassung des \nAntragstellers nicht darauf ankommt, dass sich der Vorfall vom 4. März 2005 - das \nAbspielen zweier gebrannter CDs der Musikgruppen „Landser\" und „Neue Werte\" mit \nmenschenverachtendem und volksverhetzendem Inhalt - im privaten Bereich, \nnämlich auf einer Geburtstagsfeier seines Bruders, zugetragen hat. Denn die \nPflichtenstellung des Soldaten beschränkt sich nicht auf den dienstlichen Bereich. \nDies gilt namentlich für die in § 17 Abs. 2 SG bestimmte Pflicht des Soldaten zur \nAchtungs- und Vertrauenswahrung; Satz 2 stellt insoweit ausdrücklich klar, dass sich \ndiese Pflicht auch auf den außerdienstlichen Bereich erstreckt. Die Pflicht des \nSoldaten, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes \nanzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten (§ 8 \nSG, Hervorhebung durch den Senat), endet ebenfalls nicht „am Kasernentor\". Die \nPflichtwidrigkeit des angesprochenen Verhaltens entfällt schließlich auch nicht \ndadurch, dass Angehörige der Bundeswehr keine unmittelbare Kenntnis von dem \nVorfall erlangt haben und die Texte der fraglichen CDs nur bruchstückhaft von \nAußenstehenden zu vernehmen gewesen sein mögen. Die vom Antragsteller \nvermisste „Bezugswirkung\" zur Ordnung in der bzw. zum Ansehen der Bundeswehr \nhängt hiervon nicht ab. Im Übrigen steht auf der Grundlage der polizeilichen \nErmittlungen fest, dass die Lautstärke, mit der die CDs abgespielt wurden, so \nerheblich war, dass Anwohner sich beschwert fühlten und deswegen die Polizei \nriefen. Außerdem waren jedenfalls einzelne Texte („Nigger und Juden müssen alle \ngetötet werden\" und „Nicht alle Menschen sind gut und haben reines Blut\") u.a. für \neine türkische Nachbarin deutlich vernehmbar. \n\n19\n\nOb es sich - etwa nach disziplinarrechtlichen Maßstäben - um einen „schweren\" \noder nur „leichten\" Fall einer Dienstpflichtverletzung handelt und ob in dem jeweils zu \nbeurteilenden Einzelfall ggf. verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten, ist \nim Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Verletzung von Dienstpflichten \nin § 55 Abs. 5 SG ohne Belang.\n\n20\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, BVerwGE 91, \n62; Beschluss des Senats vom 20. Januar 2005 - 1 B 2009/04 -, ZBR 2005, 350.\n\n21\n\nDer Antragsteller hat seine Dienstpflichten auch schuldhaft verletzt. Aufgrund \nvorangegangener Belehrung über die Treuepflicht zum Grundgesetz war ihm \nbewusst, dass er durch das Besitzen und Abspielen von CDs mit Liedgut, welches - \nwie er anhand der Cover der Hüllen erkannt hat (vgl. Aussage bei der Vernehmung \nam 10. März 2005) - den Grundprinzipien des Grundgesetzes erkennbar \nwiderspricht, gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue verstößt. Auch wegen der \nweiteren ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen in Gestalt der Missachtung von \nBefehlen hat er schuldhaft, und zwar in der Schuldform des Vorsatzes, gehandelt. \n\n22\n\nDie übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die seitens der Antragsgegnerin \nverfügte fristlose Entlassung liegen ebenfalls vor. Das weitere Verbleiben des \nAntragstellers in der Bundeswehr hätte nämlich aller Voraussicht nach sowohl die \nmilitärische Ordnung als auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Ob \ndies jeweils der Fall ist, haben die Verwaltungsgerichte in einer „objektiv \nnachträglichen Prognose\" (selbst) nachzuvollziehen.\n\n23\n\nVgl. Beschlüsse des Senats vom 20. Januar 2005 - 1 B 2009/04 -, a.a.O., und \nvom 7. Februar 2006 - 1 B 1659/05 -, jeweils m.w.N.\n\n24\n\nEine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ist regelmäßig zu bejahen, \nwenn die Einsatzbereitschaft der Soldaten erheblich vermindert und im Gefolge \ndessen die Verteidigungsbereitschaft der Truppe, d. h. der einzelnen betroffenen \nEinheit bzw. letztlich auch der Bundeswehr im Ganzen, in Frage gestellt wird. Die \nBeurteilung, ob eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr vorliegt, \nhängt wesentlich von dem Bild ab, welches bezogen auf die Bundeswehr und ihre \nSoldaten durch das in Rede stehende Verhalten in der Öffentlichkeit entsteht. Dabei \nkommt namentlich dem Charakter der Bundeswehr als einer die Rechtsstaatlichkeit \nder Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Verteidigung prägenden Institution -\n und infolgedessen gerade auch der Pflicht zur Verfassungstreue nach § 8 SG - eine \nhohe Bedeutung zu. Der Senat folgt in diesem Zusammenhang im Kern der \nBewertung in den angefochtenen Bescheiden, namentlich in dem ausführlich \nbegründeten Beschwerdebescheid vom 15. Juli 2005: Insbesondere bei dem \nBesitzen und Abspielen von als verfassungsfeindlich einzustufendem Liedgut durch \neinen Soldaten der Bundeswehr handelt es sich - unabhängig von der Einstellung \ndes betreffenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller \nnach § 153 a StPO - mit Blick auf die Ziel- und Schutzrichtung des § 55 Abs. 5 SG, \nkünftigen Schaden von der Bundeswehr abzuwenden, nicht um eine „Bagatelle\", \nsondern um ein Verhalten, welches von einer insoweit sensibilisierten Öffentlichkeit \naufmerksam registriert und keinesfalls toleriert wird. Ein solches Verhalten ist \ndemgemäß in besonderer Weise geeignet, zu einem erheblichen Ansehensverlust \nder Bundeswehr zu führen. Zugleich begründet es durchgreifende Zweifel an der \nZuverlässigkeit des betroffenen Soldaten, dem Einsatzauftrag der Bundeswehr im \nRahmen der bestehenden Verfassung hinreichend Rechnung zu tragen. Im Gefolge \ndessen können leicht Spannungen in den inneren Dienstbetrieb der Bundeswehr \nhineingetragen werden, welche sich negativ auf den Zusammenhalt innerhalb der \nTruppe, auf ein reibungsloses Zusammenspiel der Einsatzkräfte im Rahmen des \nPrinzips von Befehl und Gehorsam und damit letztlich auf die Einsatzfähigkeit im \nGanzen auswirken. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Prognose \ngerechtfertigt ist, dass gerade von dem Antragsteller auch künftig weitere \neinschlägige Dienstpflichtverletzungen zu erwarten gewesen sind. Es bedarf deshalb \nauch keiner Klärung der Frage, ob dieser sich inzwischen - wie von ihm bei seiner \nVernehmung angegeben - endgültig von der sog. Skinheadszene getrennt hatte. \nWorauf der Beschwerdebescheid ohne weiteres nachvollziehbar hinweist, handelt es \nsich nämlich bei rassistischen, rechtsextremen Aktivitäten von Soldaten um ein - von \ndem jeweiligen Einzelfall losgelöstes - allgemeines Problem, welches, um eine \nansonsten drohende Festsetzung dieses Problems in den Streitkräften zu verhindern, \nschon im Anfangsstadium mit der gebotenen Härte bekämpft werden muss. Dies \nschließt es ein, bereits dem durch objektive Tatsachen - hier das Besitzen und \nAbspielen einschlägiger CDs - begründeten Anschein des Fortbestehens einer \nderartigen Gesinnung und inneren Einstellung wirksam entgegenzutreten. Dafür, \ndass hier eine ggf. zu vernachlässigende (einmalige) „Affekthandlung\" vorgelegen \nhätte, \n\n25\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, a.a.O.,\n\n26\n\nliegen unbeschadet der Alkoholisierung des Antragstellers bei dem Vorfall am \n4. März 2005 konkrete Anhaltspunkte nicht vor. An einer Vorbildwirkung hat es bei \njenem Vorfall ebenfalls nicht grundlegend gefehlt; angesichts der Lautstärke des \nAbspielens waren die Liedtexte jedenfalls in der unmittelbaren Nachbarschaft \ndeutlich vernehmbar. Schließlich durfte die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung \nüber die Entlassung mitberücksichtigen, dass der Antragsteller auch im Übrigen - wie \ndie ihm vorgehaltenen weiteren, bereits durch Verhängung einer einfachen \nDisziplinarmaßnahme (Disziplinarbuße) geahndeten Dienstpflichtverletzungen \nbestätigen - ein gestörtes Verhältnis zur Wahrung von Disziplin und Gehorsam in der \nBundeswehr gezeigt hat. Dass die anderen Pflichtverletzungen jeweils für sich \ngenommen schwerlich ausgereicht hätten, die streitige fristlose Entlassung \nmaßgeblich zu tragen, ist hierfür bedeutungslos. \n\n27\n\nb) Beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG \nsteht die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der für die Entlassung \nzuständigen Behörde. Dieses Ermessen ist hier fehlerfrei ausgeübt worden.\n\n28\n\nZwar wird das Wort „kann\" im vorliegenden Zusammenhang - soweit ersichtlich - \nals (echte) Ermessenseinräumung und damit nicht nur als Verdeutlichung der \nÜbertragung einer Kompetenz angesehen.\n\n29\n\nSo zumindest im Ergebnis etwa BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C \n17.91 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 26. August 1999 - 12 A 2849/96 -, IÖD 2000, \n101, und Juris.\n\n30\n\nGleichwohl handelt es sich hierbei nicht um die Einräumung eines „umfassenden\" \nErmessens dergestalt, dass die Entlassungsbehörde gewissermaßen - ähnlich wie in \neinem Disziplinarverfahren - alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im \nDienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung \nzusammentragen, gewichten und gegeneinander abwägen müsste. Dem stünde \nnämlich die besondere Zielrichtung bzw. Zweckbestimmung der in Rede stehenden \nVorschrift entgegen.\n\n31\n\nAlleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist es, eine - \nsich im Grunde bereits aus der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der \nVorschrift ergebende - drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden. Die \nfristlose Entlassung soll künftigen Schaden verhindern und dient in diesem \nZusammenhang ausschließlich dem Schutz der Bundeswehr. Demgegenüber \nhandelt es sich nicht um eine Disziplinarmaßnahme (bzw. eine vergleichbare \nMaßnahme). Sonach finden auf sie auch nicht die für Disziplinarmaßnahmen \ngeltenden Grundsätze Anwendung und ist (auch im Übrigen) im Rahmen des § 55 \nAbs. 5 SG kein Raum für Erwägungen darüber, ob die Sanktion der dienstlichen \nVerfehlung angemessen ist und ob der Soldat im Hinblick auf die Art und Schwere \nder Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist. Die Frage der \nAngemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck ist hier in \nGestalt einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber jedenfalls im Wesentlichen \nbereits durch die Vorschrift selbst - und zwar auf der Tatbestandsebene - \nkonkretisiert worden. So setzt § 55 Abs. 5 SG mit der Begrenzung der Rechtsfolge \nauf Fälle einer „ernstlichen\" Gefährdung einen besonderen Gefährdungsgrad voraus; \naußerdem grenzt er in zeitlicher Hinsicht die Entlassungsmöglichkeit auf die ersten \nvier Dienstjahre ein. Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit ist somit nach der Gesetzeskonzeption im Rahmen des § 55 \nAbs. 5 SG (grundsätzlich) kein Raum.\n\n32\n\nVgl. zum Ganzen: BVerwG, z. B. Urteile vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 -, \nBVerwGE 59, 361, und vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, a.a.O.\n\n33\n\nDies zugrunde gelegt, ist das Ermessen der zuständigen Behörde, beim \nVorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG vom Ausspruch \nder fristlosen Entlassung absehen zu können, trotz des Wortlauts „kann\" (und nicht \n„soll\") im Sinne einer sog. „intendierten Entscheidung\" auf besondere (Ausnahme-\n)Fälle zu beschränken, \n\n34\n\nvgl. insbesondere Beschluss des Senats vom 20. Januar 2005 - 1 B 2009/04 -, \na.a.O.; dazu auch OVG NRW, Urteil vom 26. August 1999 - 12 A 2849/96 -, a.a.O.; \nBayerischer VGH, Urteil vom 25. Juli 2001 - 3 B 96.1876 -, Juris; VG Stade, Urteil \nvom 18. März 2004 - 3 A 1563/03 -, a.a.O., \n\n35\n\nund zwar solche, die der Gesetzgeber in seine vorweggenommene \nVerhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen \nkonnte, weil sie beispielsweise gerade den jeweils in Rede stehenden Fall völlig \n„atypisch\" prägen. In Konsequenz dessen gibt es auch keine generelle Verpflichtung \nder Behörde, in jedem einzelnen Falle im Rahmen der Begründung der \nEntlassungsverfügung bzw. des Beschwerdebescheides (zusätzliche) \nErmessenserwägungen ausdrücklich anzustellen. \n\n36\n\nEbenso OVG NRW, Beschlüsse vom 6. November 1996 - 12 B 1525/96 - und \nvom 14. November 1996 - 12 B 1647/96 -.\n\n37\n\nEs reicht vielmehr aus, dass sich die Behörde den Umständen nach des in \natypischen Fällen gesetzlich eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist und sie \netwa bestehende Besonderheiten (im obigen Sinne) - an denen es hier im Übrigen \nfehlt - zutreffend geprüft und verneint hat. Insoweit vermag der Senat indes keine \ndurchgreifenden (erheblichen) Mängel der in Rede stehenden Bescheide zu \nerkennen. Solche werden insbesondere auch vom Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Beschluss nicht aufgezeigt. \n\n38\n\nDas Verwaltungsgericht hat demgegenüber bemängelt, dass der \nErmessensausübung ein Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei, der wegen §§ 63 \nAbs. 4, 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen. Dies wird \nindes der dargelegten Normstruktur des § 55 Abs. 5 SG nicht gerecht. Die danach \ngeforderte rechtliche Bewertung hat zwischen den für die Entlassung angeführten \nGründen auf der Tatbestandsseite der Norm und dem nur noch für Ausnahmefälle \neröffneten Ermessen zu unterscheiden. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht \nbeanstandeten Berücksichtigung einer Vorverurteilung des Antragstellers gilt unter \nBeachtung dessen im Einzelnen folgendes:\n\n39\n\nDie Begründung der Entlassungsverfügung vom 17. Mai 2005 lässt an keiner \nStelle hervortreten, dass die Verurteilung des Antragstellers wegen Volksverhetzung \naus dem Jahre 2000 bzw. die ihr zugrunde liegende Tat für die Entscheidung der \nAntragsgegnerin, den Antragsteller nach § 55 Abs. 5 SG zu entlassen, irgendeine \nBedeutung gehabt hat. \n\n40\n\nBei dem Vorlagebericht des Kommandeurs Heerestruppenkommando vom 11. \nJuli 2005 betreffend die Nichtabhilfe der Beschwerde handelt es sich um ein rein \nverwaltungsinternes Schreiben, dem im Außenverhältnis keine maßgebliche \nBedeutung zukommt. Auf den Text dieses Schreibens kann es daher jedenfalls dann \nnicht ankommen, wenn - wie hier - bereits der Inhalt der Bescheide selbst in \nVerbindung mit dem gerichtlichen Vorbringen der Antragsgegnerin hinreichenden \nAufschluss über das tatsächlich Gewollte gibt. \n\n41\n\nIm Rahmen der Begründung des Beschwerdebescheides des Befehlshabers \nI1. vom 15. Juli 2005 ist zwar folgende Formulierung enthalten:\n\n42\n\n„Außerdem besteht bei Ihnen aufgrund der Tatsache, dass Sie bereits wegen \nVolksverhetzung verurteilt wurden, die begründete Befürchtung, Sie werden weitere \nDienstpflichtverletzungen begehen. ...\"\n\n43\n\nDiese Formulierung führt indes nicht auf einen Ermessensfehler. Sie ist als \neinzelne Textpassage nicht isoliert zu verstehen. Sie ist vielmehr im \nGesamtzusammenhang der Begründung der Beschwerdeentscheidung zu würdigen. \nDanach ist vor allem zu bedenken, dass sie sich in einem Absatz befindet, welcher \nsich ausdrücklich damit befasst, ob der Antragsteller das Tatbestandsmerkmal der \nernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung erfüllt. Der besagte Satz \nbezeichnet insofern einen Teilaspekt jener Rechtsprüfung, welcher selbstständig \n(„außerdem\") neben anderen in dem fraglichen Zusammenhang noch erwähnten \nBegründungsbestandteilen steht. Es geht folglich nicht um Fragen der \nRechtsfolgenebene (Ermessen), sondern um solche des Tatbestands der Norm. Das \nsteht in Einklang mit den obigen Ausführungen des Senats, denen zufolge die \nVerhältnismäßigkeitsprüfung weitestgehend durch die Subsumtion unter das hier in \nRede stehende Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung vorweggenommen \nund für (weitere) Ermessenserwägungen nur ganz beschränkt Raum ist. Ob eine \nernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der \nBundeswehr besteht, unterliegt dabei der vollen Überprüfung durch die Gerichte. \nWenn in den Bescheiden in diesem Zusammenhang auf (zusätzliche) Aspekte mit \nabgestellt wird, welche die Entscheidung ggf. nicht zu tragen vermögen, so bleibt \ndies im Ergebnis folgenlos, wenn - wie hier - das Tatbestandsmerkmal schon aus \nanderen Gründen erfüllt ist. Der auf diese Weise ausgeschiedene Aspekt wird \nhierdurch auch nicht zum Bestandteil von Erwägungen auf der Ermessensebene; er \nbehält vielmehr die Zuordnung bei, die ihm die Behörde gegeben hat. \n\n44\n\nHinzu kommt, dass die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung vom \n18. Oktober 2005 keinen Zweifel daran gelassen hat, dass die strafrechtliche \nVerurteilung des Antragstellers wegen Volksverhetzung aus dem Jahre 2000 weder \nfür die Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG noch \nüberhaupt für die Frage, ob in diesem konkreten Fall eine Entlassung ausgesprochen \nwerden soll, rechtserheblich gewesen ist. Zugleich hat sie klargestellt, dass hier ein \n„atypischer Fall\" nicht vorliege und es dementsprechend einer \nVerhältnismäßigkeitsprüfung und -abwägung jenseits des Tatbestandsmerkmals der \n„ernstlichen\" Gefährdung gar nicht bedurft habe. \n\n45\n\n3. Die weitere, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache \nvorzunehmende allgemeine Interessen- und Folgenabwägung fällt ebenfalls zum \nNachteil des Antragstellers aus. Das öffentliche, von der Antragsgegnerin vertretene \nInteresse, den Antragsteller möglichst ohne Aufschub aus dem Soldatenverhältnis zu \nentfernen, überwiegt deutlich die privaten Interessen des Antragstellers daran, \nvorläufig so gestellt zu bleiben, als habe sein aktives Soldatenverhältnis auf Zeit nicht \ndurch eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG geendet.\n\n46\n\nDer Senat anerkennt in Fällen fristloser Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG \ngrundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse daran, (begründet) befürchteten \nAuswirkungen auf die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr \nmöglichst umgehend entgegenzutreten. \n\n47\n\nVgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 7. Februar 2006 - 1 B 1659/05 -.\n\n48\n\nDies gilt zumal dann, wenn - wie hier - angesichts eines kurz bevorstehenden \nEndes der Dienstzeit im Zeitpunkt des Ausspruchs der Entlassung ein (regelmäßig \nlänger dauerndes) Hauptsacheverfahren nur sehr begrenzt bewirken kann, dass \neffektiv und sofort sichtbar ein Zeichen in die Richtung gesetzt wird, etwaige \nNachahmungstäter abzuschrecken und hierdurch festgestellte negative \nEntwicklungen in Bezug auf das Verhalten der Bundeswehrsoldaten zu stoppen oder \nwenigstens zu begrenzen. Namentlich bei Verstößen gegen die Pflicht zur \nVerfassungstreue wäre es äußerst schädlich, wenn in der Öffentlichkeit der Eindruck \nentstünde, die Bundeswehr würde sich bei der Lösung von den betroffenen Soldaten \nzögerlich verhalten. \n\n49\n\nDemgegenüber wiegen die Folgen einer sofortigen Vollziehung der \nEntlassungsverfügung für den Antragsteller deutlich geringer. Insbesondere drohen \nihm keine endgültigen finanziellen Nachteile, wenn sich im Hauptsacheverfahren \nherausstellen sollte, dass die Entlassung rechtswidrig verfügt wurde. Dazu, dass er \nbis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig in eine \naußergewöhnliche, existenziell bedrohliche wirtschaftliche Lage geraten würde, hat \nder Antragsteller auch bei Einbeziehung der Angaben in seiner im Zusammenhang \nmit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe abgegebenen Erklärung über die \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Ausreichendes nicht dargetan. Der \nZwang, sich schon vor dem Ende der regulären Dienstzeit beruflich neu orientieren \nzu müssen und dabei zugleich das Risiko zu tragen, ggf. nicht sofort eine \n(dauerhafte) Beschäftigung zu erlangen, vermag jedenfalls hier das Gewicht der \ngegenüberstehenden öffentlichen Interessen bei weitem nicht zu erreichen. Die \nEntlassung erfolgte nämlich gerade einmal ca. 3 ½ Monate vor dem regulären \nDienstzeitende. Schließlich kann bei der Bewertung des Gewichts der privaten \nInteressen des Antragstellers auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die \nEntlassung hier entscheidend auf einem bewussten und in seinen persönlichen \nVerantwortungsbereich fallenden Verhalten beruht, über dessen mögliche \nKonsequenzen er sich - u.a. mit Blick auf die erteilte Belehrung über die Pflicht zur \nVerfassungstreue - hätte im Klaren sein müssen. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n51\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 47 \nAbs. 1 GKG (vgl. Nr. 40.2 des Streitwertkataloges 2004); die Änderung der \nFestsetzung für das Verfahren erster Instanz findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 3 \nSatz 1 GKG. \n\n52\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274002","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-01/1-b-1843-05","cited_norms":[{"jurabk":"SG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":18},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"SG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274002","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274002","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-01/1-b-1843-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274002","retrieved":"2026-07-09 02:45:26.916543+00:00"}}