{"status":"available","doknr":"OLD274006","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0301.13C38.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-01","aktenzeichen":"13 C 38/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen \nEntscheidung verbunden.\n\nDie Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 21. Dezember 2005 werden auf Kosten der \njeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.750,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im \nRahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragsteller/innen befindet, \n\n3\n\nvgl. hier BayVGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 \n- 1 CS 02.1922 -, BayVBl. 4/60; VGH B.-W., Beschluss vom 24. August 2005 - NC 9 \nS 29/05 -,\n\n4\n\nsind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse sind in dem vorgegebenen \nPrüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen der \nAntragsteller/innen rechtfertigt nicht, dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung mit dem Ziel der Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der RWTH \nAachen im Wintersemester 05/06 außerhalb der normativen Zulassungszahl \nstattzugeben.\n\n5\n\nSoweit die Antragsteller/innen den pauschalen Stellenabzug für ambulante \nKrankenversorgung (amb. KV-Abzug) des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO \nvon 30 % der Rest-Stellen für rechtswidrig hält, greift das nicht durch. \n\n6\n\nAusgehend von den vorliegenden Akten der sich in der Beschwerde befindenden \nVerfahren kann der Senat Darlegungen der Antragsteller/innen zur Problematik des \namb. KV-Abzugs nicht feststellen. Die Antragsteller/innen beziehen sich in der \nBeschwerde lediglich auf diesbezügliches Vorbringen in dem Verfahren 9 Nc 37/05, \ndas sich allerdings nicht in der Beschwerde befindet, und rügen, das \nVerwaltungsgericht sei auf dieses Vorbringen nicht eingegangen. Ob die \nAntragsteller/innen ihr Vorbringen in jenem Verfahren bereits erstinstanzlich auch \nzum Gegenstand der jetzt in der Beschwerde anhängigen Verfahren gemacht haben \n- in der Beschwerde haben sie solches jedenfalls nicht getan - und das \nVerwaltungsgericht zu Recht nicht auf das dahingehende Vorbringen eingegangen \nist sowie ob es vorliegend in der Beschwerde an fristgerechten Darlegungen zum \namb. KV-Abzug fehlt, mag offen bleiben. Denn der Senat hat bereits entschieden, \ndass der o. a. amb. KV-Abzug im vorliegenden Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nicht zu beanstanden ist.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 13 C 262/05 -.\n\n8\n\nHieran hält er fest. \n\n9\n\nDer gegenwärtig geltende amb. KV-Abzug ist wie seine Vorgängerabzüge eine \nzahlenförmige Rechtsnorm. Der Senat hat die Ableitung des vormals geltenden \nWerts von 36 % in seinem Beschluss vom 6. April 2001 - 13 C 25/00 - dargelegt und \nnicht beanstandet, wohl aber seinerzeit die Regellehrverpflichtung für \nwissenschaftliche Mitarbeiter in befristeter Anstellung (Zeit-Angestellte) vor dem \nHintergrund dieses früheren Werts auf 5 DS (LVS) korrigiert. Jenen Wert hat der \nSenat für vereinbar gehalten mit den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts \nim Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393 u. 610/85 -, BVerfGE 85, 36, \nwonach auch die einem nicht unerheblichen Gestaltungsfreiraum des \nVerordnungsgebers unterliegenden Normen der KapVO dem Gebot rationaler \nAbwägung und Nachvollziehbarkeit bei der Ableitung zahlenförmiger Rechtsnormen \ngenügen müssen. Der Senat hält daran fest, dass die Ableitung der für ambulante \nKrankenversorgung benötigten Personalstellen ausgehend von dem Ergebnis der \nvon der Projektgruppe veranlassten Selbsterhebung dem Gebot rationaler Abwägung \nund Nachvollziehbarkeit grundsätzlich genügt. Auch der gegenwärtig geltende Wert \nvon 30 % der Reststellen genügt diesen Anforderungen. Festzuhalten ist dabei, dass \nauch bezüglich Ausgestaltung und Umfang des amb. KV-Abzugs dem \nKapazitätsverordnungsgeber grundsätzlich ein normativer Gestaltungsspielraum \neingeräumt ist. Wie von Studienbewerberseite hervorgehoben wird, bestand nach der \nErrechnung eines Prozentmittelwertes für den Aufwand aller Lehrpersonen in der \nambulanten Krankenversorgung für die in der Überprüfung des Parameters für amb. \nKV-Abzug federführenden Gremien der ZVS eine aus den unterschiedlichen \nErhebungsergebnissen folgende Spanne des Abzugswerts von 30 % bis 36 %. \nNachdem sich die ZVS-Gremien und ihnen folgend der Verordnungsgeber zunächst \nfür den äußersten Grenzwert 36 % entschieden hatten, sind sie hernach im Jahr \n2002 nach mehreren unterschiedlich begründeten verwaltungsgerichtlichen \nKorrekturen wegen - bereits von der Projektgruppe erkannter - \nDoppelberücksichtigung ambulanter ärztlicher Tätigkeit durch stellenreduzierenden \namb. KV-Abzug und Lehrdeputatreduzierung für Weiterbildung von Zeit-Angestellten \nund nach abwägender Auseinandersetzung mit den verwaltungsgerichtlichen \nBeanstandungen an den untersten Grenzwert gerückt und so zu dem gegenwärtig \ngeltenden amb. KV-Abzug von 30% der Rest-Stellen gelangt. Damit hat der \nKapazitätsverordnungsgeber wie zuvor die zuständigen ZVS-Gremien in \nnachvollziehbarer Weise eine rationale Abwägung dazu getroffen, wie die gerügte \nDoppelberücksichtigung ein und desselben kapazitätsreduzierenden Umstandes \neiner Lehrpersonalgruppe bei unveränderter Regellehrverpflichtung (4 DS) \nweitgehend ausgeschlossen werden kann.\n\n10\n\nDas Absenken des pauschalen Stellenabzugs durch den Verordnungsgeber auf \nden untersten Grenzwert ist nicht deshalb nicht mehr rational und nicht \nnachvollziehbar, weil durch ihn ein kapazitätsverkürzendes Wirksamwerden \nambulanter ärztlicher Tätigkeit der Zeit-Angestellten sowohl über den amb. KV-Abzug \nals auch über die Lehrverpflichtungsermäßigung nicht mit völliger Sicherheit und \nnicht in vollem Umfang ausgeschlossen wird. Denn die Versuche zur Entwicklung \neines dahingehend unbedenklichen Parameters bei Beibehaltung der reduzierten \nRegellehrverpflichtung für die besagte Stellengruppe und einer ungeteilten \nLehreinheit Zahnmedizin sind bisher fehlgeschlagen und ein dahin gehend \nunbedenklicher Parameter zeichnet sich aus Sicht des Senats selbst gegenwärtig \nnicht ab. Die Verhältnisse an den Hochschulen sind derart verschieden und \ndemgemäß die Aufgaben der Zeit-Angestellten, die einerseits eine \nLehrverpflichtungsreduzierung, andererseits aber auch einen amb. KV-Abzug \nrechtfertigen, insbesondere nach den mehrfachen Änderungen hochschulrechtlicher \nRegelungen betreffend diese Mitarbeitergruppe derart komplex und unterschiedlich, \ndass ein notwendigerweise generalisierender und pauschalierender Stellenabzug, \nder alle möglichen Unterschiede und Unwägbarkeiten hinsichtlich des Ob und des \nUmfangs einer möglichen Doppelberücksichtigungen in akzeptierbarer Weise \nerfassen könnte, gegenwärtig nicht zu erwarten ist. So ist nicht ausgeschlossen, \ndass ein Zeit-Angestellter u.a. mit ambulanter Krankenversorgung betraut ist, die \nnicht deckungsgleich mit einer lehrverpflichtungsreduzierenden weitergehenden \nAufgabe ist, somit ein doppelt kapazitätsreduzierend wirksam werdender gleicher \nUmstand nicht vorliegt und sowohl eine Lehrverpflichtungsreduzierung als auch ein \namb. KV-Abzug in vollem Umfang gerechtfertigt sein kann. Ferner ist nicht \nausgeschlossen, dass ein Zeit-Angestellter mit Lehrverpflichtungsreduzierung aus \nnichtkrankenkurativen Gründen u.a. in sehr hohem Maße Krankenversorgung \nerbringt, die von dem pauschalen amb. KV-Abzug dem Umfang nach nicht \nannähernd erfasst wird. All die vielfältigen nicht greifbaren und ständigen \nÄnderungen unterliegenden Besonderheiten, was die mit einer Zeit-\nAngestelltenstelle verbundenen Aufgaben und die Gefahr von Überschneidungen in \nihren lehrdeputatsreduzierenden und stellenreduzierenden Wirkungen angeht, lassen \ninsbesondere unter Berücksichtigung des der Kapazitätsverordnung immanenten \nPrinzips der Praktikabilität einen Pauschalwert für amb. KV-Abzug, und zwar einen \nsolchen an der unteren Grenze einer empirisch gestützten Spanne, als auch im \nLichte grundrechtlich geschützter Rechte hochschulreifer Bewerber gerechtfertigt und \nhinnehmbar erscheinen. \n\n11\n\nSoweit einige Verwaltungsgerichte insoweit nur einen Abzugswert von 28 % \nakzeptieren, gehen auch sie von bloßen \"Annahmen\" (bzgl. Anteil der \nKrankenversorgung an der Gesamttätigkeit des Zeit-Angestellten) aus, die nicht als \ngesichert gelten können und für die keine alleinige Richtigkeit beansprucht werden \nkann. Der normative Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers der KapVO ist \ndaher nicht derart verengt, dass nur der Wert von 28 % in der Sache vertretbar wäre. \n\n12\n\nSelbst wenn, wie von Studienbewerberseite angeführt wird, der aktuelle \nAbzugswert im Umfang seiner kapazitätsreduzierenden Wirkung immer noch gleich \ndemjenigen sein sollte, der in der zitierten Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts für unwirksam erklärt worden ist, belegt das nicht die \nalleinige Richtigkeit des Abzugswerts 28 %. Denn wenn ein verfassungsrechtlichen \nAnforderungen standhaltender damaliger Abzugswert, der sich nicht ohne Weiteres \naus einer Eliminierung des vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten \nDoppelabzugs ergibt, nicht bekannt ist, verbietet sich bereits im Ansatz ein Vergleich \nder seinerzeitigen und gegenwärtigen Sachlage. Der Senat folgt daher im Ergebnis \nden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die einen Abzugswert von 30 % \nakzeptieren.\n\n13\n\nVgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 7 CE 02.10090 u.a. -; \nOVG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 5 NC 201.99 -.\n\n14\n\nSoweit die Antragsteller/innen den Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors von \n1,0, der dem der vergangenen Jahre entspricht, insbesondere Übergangsquoten von \ngrößer als 1 in der Schwundberechnung beanstanden, greift auch das nicht durch. \n\n15\n\nDer Antragsgegner hat eine Schwundberechnung nach dem \"Hamburger Modell\" \nüber zehn Fachsemester und fünf Halbjahre für das Berechnungsjahr 05/06 \nvorgelegt. Nach der Rechtsprechung des Senats reicht eine solche Berechnung über \nfünf Halbjahre aus.\n\n16\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2003 - 13 C 9/03 -, betr. HHU \nDü.dorf., Zahnmedizin, WS 02/03; BayVGH, Beschluss vom 7. März 1999 \n\n17\n\n- 7 ZE 99.10005 u. a. -.\n\n18\n\nDas in die Schwundberechnung eingestellte statistische Material ist glaubhaft; \nrechnerische Fehler sind nicht ersichtlich.\n\n19\n\nGemäß § 14 Abs. 3 KapVO kommt eine Erhöhung nur in Betracht, wenn das \nPersonal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände \nerfährt: ... 3. Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von \nStudentinnen und Studenten in höheren Semestern (Schwundquote). Gemäß § 16 \nKapVO ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen \nAufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der \nAbgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als \ndie Zahl der Zugänge (Schwundquote). Insbesondere aus der Formulierung \n\"Entlastung von Lehraufgaben\" in § 14 Abs. 3 KapVO werden Sinn und Zweck der \nÜberprüfung durch Schwundberücksichtigung deutlich. Durch sie soll für den Fall zu \nerwartender Lehraufwandsersparnis in höheren Fachsemestern gleichwohl eine volle \nAusschöpfung der für das Berechnungsjahr über sämtliche Fachsemester tatsächlich \nvorhandenen Gesamt-Ausbildungskapazität der Hochschule erreicht werden, indem \ndie Zulassungszahl für das erste Fachsemester des Berechnungsjahrs dem \nSchwund entsprechend erhöht sowie die Zulassungszahlen der höheren \nFachsemester dieses Berechnungsjahrs dem Schwundverhalten angepasst werden. \nAus der Gegenüberstellung von \"Abgängen\" und \"Zugängen\" in § 16 KapVO wird \nferner deutlich, dass bei der Feststellung, ob eine Entlastung von Lehraufgaben in \nhöheren Fachsemestern, die dem ersten Fachsemester zu Gute kommen könnte, in \nder Vergangenheit eingetreten und künftig zu erwarten ist, auch die \"Zugänge\" und \nnicht nur die Fortentwicklung der Zahl der vormals im ersten Fachsemester \nangetretenen Studenten in den höheren Fachsemestern zu berücksichtigen sind. Der \nBegriff der Zugänge ist weit gefasst und von dem Grund für den Einstieg eines \nStudenten in den Ausbildungsbetrieb eines höheren Fachsemesters unabhängig. So \nermöglicht das Normenwerk der Studienplatzvergabe bei gegebenen \nVoraussetzungen beispielsweise Höherstufungen, Quereinstiege und \nHochschulwechsel. Auch wenn die rechnerische Zulassungszahl eines höheren \nFachsemesters infolge Lehrverpflichtungserhöhung einer Lehrpersonalgruppe \ngestiegen ist, können die dadurch auch in höheren Fachsemestern \nhinzugekommenen neuen Studienplätze durch Höherstufungen, Quereinstiege, \nHochschulwechsler etc. besetzt werden. Auch insoweit handelt es sich um Zugänge \nin höheren Fachsemestern. Auch sie nehmen Ausbildungsaufwand in Anspruch und \nverzehren die vom Lehrpersonal jetzt vermehrt zu erbringende Lehrleistung, führen \nalso nicht zu einer Entlastung des Personals bei den Lehraufgaben, die gemäß § 14 \nAbs. 3 KapVO Voraussetzung für eine schwundbedingte Erhöhung der \nZulassungszahl nach der personellen Ausbildungskapazität ist. Nicht auszuschließen \nist sogar, dass die Hochschule auf Grund bestimmter Umstände in einem höheren \nFachsemester faktisch mehr Studenten führen muss als Plätze normativ festgesetzt \nsind. Auch in diesem Fall wird Ausbildungsaufwand in Anspruch genommen und tritt \nrechnerisch keine Entlastung ein. Das Vergaberecht verbietet den Hochschulen \nnicht, freie Ausbildungsplätze in höheren Fachsemestern durch Höherstufungen, \nQuereinsteiger, Ortswechsler etc. zu besetzen und so eine Ersparnis von \nAusbildungsaufwand in höheren Fachsemestern zu vermeiden. Es gibt keinen \nVorrang für Bewerber des ersten Fachsemesters auf zusätzliche Studienplätze auf \nGrund etwaiger in höheren Fachsemestern aus welchen Gründen auch immer \neingetretener Abgänge. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet lediglich, \ntatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht ungenutzt zu lassen. Dem ist \ngenügt, wenn Abgänge in höheren Fachsemestern durch die oben beschriebenen \nZugänge die entsprechenden Zulassungszahlen ausschöpfend ausgeglichen \nwerden. In dem Zusammenhang wird auf die ständige Rechtsprechung des Senats \nhingewiesen, nach welcher in die Schwundberechnung auch die Besetzung frei \ngewordener Studienplätze durch Höherstufungen, Hochschulwechsler, \nQuereinsteiger etc. eingestellt werden darf. \n\n20\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 13 C 89/04 -, betr. \nRWTH Aach., Medizin, WS 03/04, und vom 26. März 2003 - 13 C 17/03 -, betr. Uni \nKöln, Theaterwiss., WS 02/03.\n\n21\n\nAus den dargelegten grundsätzlichen Erwägungen folgt der Senat der - nicht \nrechtskräftigen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, dass aus \nder Schwundberechnung schwundfremde Faktoren herauszunehmen seien, nicht. \nSie führt im Übrigen zu einer Verkomplizierung der Schwundberechnung, für die der \nVerordnungsgeber zwar kein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben hat, die aber mit \ndem die KapVO aus guten Gründen kennzeichnenden Grundsätzen der \nPraktikabilität und Generalisierung unvereinbar ist, und zudem letztlich zum \nHerausrechnen jeder kleinsten das Brutto-Lehrangebot und damit die \nZulassungszahlen beeinflussenden Veränderung der individuellen Lehrverpflichtung \neines jeden Stelleninhabers führte.\n\n22\n\nAusgehend von dem dargelegten Ansatz folgt der Senat auch der von der \nAntragstellerseite vertretenen Ansicht nicht, es dürften in die \nSchwundausgleichsberechnung keine Übergangsquoten von größer als 1eingestellt \nwerden. Ergeben sich wegen Anschwellens der Stärken der jeweiligen Kohorten \nderartige Übergangsquoten, liegt jedenfalls insoweit ein Schwund im Sinne der \nobigen vom Wortlaut der §§ 14 Abs. 3, 16 KapVO ausgehenden Darlegungen nicht \nvor, und wird nicht deshalb das Ergebnis der Berechnung des \nSchwundausgleichsfaktors fehlerhaft. Dem steht auch der von der Antragstellerseite \nangezogene Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung von Seeliger, S. 13 \n- 15, nicht entgegen. \n\n23\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 \nAbs. 3, 47 Abs. 1 GKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274006","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-01/13-c-38-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274006","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274006","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-01/13-c-38-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274006","retrieved":"2026-07-09 02:45:27.234507+00:00"}}