{"status":"available","doknr":"OLD274004","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0301.12A3918.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-01","aktenzeichen":"12 A 3918/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. Die vom Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils begründen nämlich eine hohe \nWahrscheinlichkeit dafür, dass es in dem - nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der seit \ndem 7. September 2001 geltenden Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom \n30. August 2001, BGBl I S. 2266, maßgebenden - Zeitraum vom Eintritt der \nBekenntnis- und Erklärungsfä-higkeit bis zur Ausreise,\n\n4\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003, \n\n5\n\n- 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192 ff. und Beschluss vom 7. März 2002 -\n 5 B 60.01 -.\n\n6\n\nan einem durchgängigen Bekenntnis des Klägers nur zum deutschen Volkstum \nfehlt. \n\n7\n\nVgl. zum Erfordernis eines durchgängigen Bekenntnisses: BVerwG, Urteile vom \n13. November 2003, a.a.O., - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 104, und -\n 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188 ff.; sowie vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 - \nNVwZ-RR 2005, 210 ff.\n\n8\n\nSchon die Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren sprechen für die \nAnnahme, dass ein - nicht revidierbares,\n\n9\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002, a.a.O., -\n\n10\n\nGegenbekenntnis vorliegt. In der auf eigenen Angaben beruhenden Eintragung \neiner nichtdeutschen Nationalität im ersten Inlandspass ist grundsätzlich ein gegen \ndas deutsche Volkstum gerichtetes Gegenbekenntnis zu sehen. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.04 -, BVerwGE 99, 133 ff. \nund Urteile vom 13. November 2003, jeweils a.a.O.\n\n12\n\nDass die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität im ersten Inlandspass des \nKlägers den Schluss auf ein derartiges Gegenbekenntnis rechtfertigt, dürfte mit hoher \nWahrscheinlichkeit schon daraus herzuleiten sein, dass der Kläger auf die bei seiner \nAnhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in N. am 12. März \n1998 an ihn gerichtete Frage, ob seine Mutter als Deutsche damit einver-standen \ngewesen sei, dass er mit 16 Jahren beim ersten Inlandspass „ukrainisch\" eintrage, \ngeantwortet hat: „Ja. Mutter wollte, dass ich und Bruder werde Deutsch und Vater \nsagte nein. Damals üblich, dass Kinder nach dem Vater angeschrieben\". \n\n13\n\nSelbst wenn die Beantwortung der Frage mit seinem Vorbringen, er habe bei der \nAusfüllung des Antragsformulars (Forma 1) für den ersten Inlandspass das mit der \nPassverordnung der Sowjetunion vom 28. August 1974 im Falle gemischt-nationaler \nEltern eröffnete Nationalitätenwahlrecht nicht gekannt, aber vereinbar sein sollte, \nwird der Kläger sich im Hinblick auf die Ausführungen in den Urteilen des \nBundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 - und 21. Oktober \n2004 \n\n14\n\n- 5 C 13.04 - jeweils a.a.O., zur Bewertung einer Nationalitätenerklärung \nvoraussichtlich entgegen halten lassen müssen, dass er das - seinen Angaben \nzufolge schon vorausgefüllte - Formular eigenhändig unterschrieben und damit die \ndarin enthaltenen Angaben, insbesondere die Angabe der ukrainischen Nationalität \ngegenüber amtlichen Stellen als seinen Willen entsprechend verlautbart hat. Bei \ndieser Sachlage ist nicht zu erwarten, dass die vorerwähnten Ausführungen des \nBundesverwaltungsgerichts für die Bewertung der Nationalitätenerklärung im ersten \nInlandspass des Klägers nicht als maßgebend heranzuziehen wären, wenn es dem \nKläger - wie von ihm geltend gemacht - an der Kenntnis von der Wahlmöglichkeit \ngefehlt haben sollte. Ihnen ist nämlich zu entnehmen, dass das in einer \nNationalitätenerklärung, etwa aus Anlass einer Passausstellung liegende \n„Willensmoment\", sich zu einer bestimmten Nationalität zu erklären, zumindest in den \nFällen, in denen diese Willenserklärung frei von äußerem Zwang abgegeben worden \nist, unabhängig davon ist, wie und auf Grund welcher Umstände dieser Wille \n(objektiv) gebildet worden ist. Ein wirksames Bekenntnis zu einem bestimmen \nVolkstum legt deshalb grundsätzlich auch derjenige ab, für den - aus welchen \nGründen auch immer - subjektiv keine Möglichkeit besteht, zwischen verschiedenen \nBekenntnissen zu wählen. Insofern setzt die Bekenntnisfähigkeit nicht ein \nBewusstsein voraus, zwischen der Zugehörigkeit zu unterschiedlichem Volkstum \n„wählen\" zu können.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 \n\n16\n\n- 5 C 13.04 -, a.a.O.\n\n17\n\nAllerdings weist die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität im ersten \nInlandspass dann nicht den Charakter eines Gegenbekenntnisses auf, wenn die \nnicht deutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne \nentsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers eingetragen wurde. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60.\n\n19\n\nEs ist aber nicht ersichtlich, dass einer der vorgenannten Ausnahmetatbestände \ngegeben ist. Insbesondere lässt eine nach eigenen Angaben des Klägers irrtümliche \nAnnahme, ein Wahlrecht komme ihm nicht zu und seine eigene Nationalität richte \nsich nach der seines Vaters, das aus der gegenüber einer amtlichen Stelle \nabgegebene Nationalitätenerklärung herzuleitende Bekenntnis zu einer \nnichtdeutschen Volkszugehörigkeit jedenfalls deshalb nicht als unbeachtlich \nerscheinen, weil es nach der Aktenlage an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der \nKläger auch nur den Versuch unternommen hat, sich Gewissheit über die \nMöglichkeiten der Nationalitätenangabe zu verschaffen, um für die Berücksichtigung \nder deutschen Volkszugehörigkeit eintreten zu können. \n\n20\n\nUnabhängig davon begegnet das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung \nernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil nach der oben \nangeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Fehlen eines \nGegenbekenntnisses nicht ausreicht, sondern es für den gesamten Zeitraum nach \nEintritt der Erklärungs- und Bekenntnisfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Verlassens der \nAussiedlungsgebiete - durchgängig - eines positiven Bekenntnisses zum deutschen \nVolkstum bedarf, um das Erfordernis eines ausschließlichen Bekenntnisses nur zum \ndeutschen Volkstum auszufüllen. Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht. \nEs liegt nach der Aktenlage auch nicht auf der Hand, dass der Kläger - wenn man \nunterstellt, dass es an einem Gegenbekenntnis fehlt - diese Voraussetzung erfüllt \nhat. \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274004","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-01/12-a-3918-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274004","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274004","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-01/12-a-3918-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274004","retrieved":"2026-07-09 02:45:27.082211+00:00"}}