{"status":"available","doknr":"OLD274025","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0228.12A493.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-28","aktenzeichen":"12 A 493/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung - den der Senat dahin versteht, dass er \nsich nicht auf den verstorbenen Ehemann der Klägerin zu 1., den früheren Kläger zu \n2., bezieht, dessen Klage zurückgenommen wurde - hat keinen Erfolg. Der von den \nKlägern allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt \nnicht vor.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen vermag nicht die entscheidungstragende Annahme \ndes Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin zu 1. habe sich in der \nmündlichen Verhandlung - nicht nur vom Vorsitzenden, sondern auch vom Vertreter \ndes Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten ausführlich befragt - in einer \nWeise geäußert, die zu der Wertung zwinge, sie sei nicht im Sinne von § 6 Abs. 2 \nSatz 3 BVFG in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.\n\n4\n\nDie Zulassungsschrift geht insoweit von vornherein nicht hinreichend auf die - auf \nder Anhörung der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung aufbauende - Argu-\nmentation des Verwaltungsgerichts ein, wenn versucht wird, eine ausreichende \nSprachkompetenz der Klägerin zu 1. stattdessen aus ihren Leistungen beim ersten \nSprachtest vom 22. April 2002 abzuleiten. Um sich ansatzweise auf letztere beziehen \nzu können, hätte es statt der bloßen Behauptung vielmehr einer substantiierten Dar-\nlegung bedurft, dass dieser erste Sprachtest - trotz der Schwächen, die die Antwor-\nten der Klägerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gezeigt haben - \nals ausreichende Entscheidungsgrundlage für eine positive Bewertung überhaupt in \nBetracht kommt. Eine dahingehende gezielte Auseinandersetzung mit den sprach-\nlichen Unzulänglichkeiten der Klägerin zu 1. wie sie auch im Anhörungsprotokoll der \nSprachtesterin gesehen worden sind, ist jedoch nicht erfolgt. \n\n5\n\nEbenso wenig sind die Ausführungen in der Zulassungsschrift geeignet, die - auf \nGrund der unmittelbaren Anhörung der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung \nvom 1. Dezember 2004 vom Verwaltungsgericht gewonnenen - Eindrücke in Frage \nzu stellen, auf denen die Entscheidung maßgeblich beruht. Dass das Verwaltungs-\ngericht allgemeine Beweiswürdigungsregeln bei seiner dahingehenden Entschei-\ndungsfindung verletzt hat, wird nicht substantiiert dargetan. Soweit die Klägerseite \ndas Aussageverhalten der Klägerin zu 1. lediglich anders als das Verwaltungsgericht \nwertet, reicht das allein nicht aus. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Einschät-\nzung der Klägerseite zutrifft, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Anhörung Frau-\ngen gestellt, die weit über die Anforderungen eines normalen Sprachtests hinaus \ngingen, sind weder detailliert und nachvollziehbar dargelegt worden noch sonstwie \nersichtlich. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.\n\n7\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n9\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274025","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-28/12-a-493-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274025","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274025","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-28/12-a-493-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274025","retrieved":"2026-07-09 02:45:29.330960+00:00"}}