{"status":"available","doknr":"OLD274090","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0223.9A1919.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-23","aktenzeichen":"9 A 1919/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.298.120,38 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg, da er nicht in einer den \nAnforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise das Vorliegen von \nZulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 VwGO darlegt. \n\n3\n\n1. Dies gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die \nVoraussetzungen dieses Zulassungsgrundes sind erfüllt, wenn nach den Darlegungen des \nRechtsmittelführers die Gründe, die für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung im Sinne des \nEntscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Nicht ausreichend sind Zweifel \nlediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen, \nwenn diese nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung wecken. Solche \nZweifel werden durch das Zulassungsvorbringen nicht begründet. \n\n4\n\nDie Ausführungen der Klägerin unter A.I. der Zulassungsschrift zur Frage der Beweislast \nfür die relevante Überschreitung der Überwachungswerte gehen ins Leere. Denn das \nVerwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Ansicht der Klägerin erkennbar davon \nausgegangen, dass dem Beklagten der Beweis der Tatsachen für die Heranziehung zu den \nstreitigen Abwasserabgaben oblag. Das Gericht hat die in Rede stehende Probenahme vom \n28. Januar 2001 und das daran anschließende Analyseverfahren zur Ermittlung des \nSchadstoffwertes für den Parameter CSB als ordnungsgemäß bewertet und infolgedessen den \nNachweis für den u.a. der Abgabenerhebung zu Grunde gelegten CSB-Wert von 546 mg/l als \nerbracht angesehen. Insofern trifft es entgegen der Behauptung der Klägerin unter A.I.2. bzw. \n3. der Zulassungsschrift nicht zu, dass das erstinstanzliche Gericht im Ansatz eine \nNachweispflicht der Klägerin bezüglich der Fehlerhaftigkeit von Probenahme und deren \nErgebnis angenommen habe. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht allein die Last bzw. Pflicht \ndes Gegenbeweises, um die Richtigkeit des Probenahmeprotokolls als öffentlichen Urkunde \nzu widerlegen, der Klägerin auferlegt. Dies entspricht der hierzu ergangenen einschlägigen \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung und den rechtlichen Vorgaben in § 418 ZPO.\n\n5\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 9 C 4.01 -, NVwZ 2002, 723, sowie \nBeschluss vom 28. Oktober 2004 - 9 B 6.04 -, NVwZ-RR 2005, 203. \n\n6\n\nAuch die Ausführungen unter A.I.4. der Zulassungsschrift, wonach zu Gunsten des \nEinleiters eine Vermutung des bescheidkonformen Verhaltens bestehe, führen nicht weiter. \nDenn das Verwaltungsgericht hat die maßgebliche Überschreitung des Überwachungswertes \nals durch die ordnungsgemäße Probenahme und das Ergebnis der einwandfreien Analyse \nnachgewiesen angesehen, ohne dass dies - wie die nachfolgende Darstellung zeigt - seitens \nder Klägerin durchgreifend erschüttert wird. \n\n7\n\nSämtliche Einwände der Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die \nentscheidende Überschreitung des Überwachungswertes beim Parameter CSB sei in nicht zu \nbeanstandender Weise belegt, greifen nicht durch. \n\n8\n\nIhre mehrfach in der Zulassungsschrift wiederholte Rüge, das als Probenahmeprotokoll \nangesehene Formular trage nicht diese Bezeichnung, sondern den Titel „Probenahmeauftrag\", \nist unerheblich. Zum einen kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der \nUrkunde an; zum anderen enthält das Formular auch die Angabe „Vorort-\nAbwasserprotokoll\", wodurch die Funktion einer unmittelbaren Dokumentation der \nProbenahme am Probenahmeort belegt wird. Damit ist zugleich der weitere Vortrag der \nKlägerin unter A.II.1. der Zulassungsschrift widerlegt, wonach das in Rede stehende Formular \nseiner Intention nach nicht die Funktion eines Protokolls habe. \n\n9\n\nFerner wird der insoweit entscheidende Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass der \nverwandte Vordruck (inhaltlich) die Voraussetzungen der Nr. 8 der DIN 38 402-11 \n(Dezember 1995) und der Nr. 7.2 der DIN EN 25667-2 (Juli 1993) erfülle, nicht \ndurchgreifend erschüttert. Es ist nicht ansatzweise dargelegt, weshalb - wie von der Klägerin \nverlangt - in dem Formular die Überschrift „Probenahmeprotokoll\" und eine Bezugnahme auf \ndie genannten DIN-Vorschriften zwingend erforderlich gewesen sein sollten. Normativ ist \ndies für ein Probenahmeprotokoll jedenfalls nicht vorgegeben. Auch ist die Verwendung des \nim Anhang A der DIN-38402-11 enthaltenen Musterprotokolls nicht zwingend festgelegt, \ndenn dieses wird dort ausdrücklich nur als Beispiel für ein Probenahmeprotokoll bezeichnet. \n\n10\n\nDie weiteren Ausführungen unter A.II.1.e) und f) der Zulassungsschrift führen ebenfalls \nnicht weiter. Es ist anhand des Vortrages der Klägerin nicht erkennbar, weshalb es vorliegend \ndarauf ankommen soll, dass der Beklagte die Verwendung dieses Formulars selbst nicht als \nverbindlich angesehen hat und der Probenehmer deshalb möglicherweise auch ein anderes \nFormular hätte verwenden können. Ausgehend vom Befund des Verwaltungsgerichts, das \nverwandte Formular sei inhaltlich regelgerecht, sind die vorgenannten Einwände unerheblich. \nAuch der (mehrfache) Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 20. April \n2001 - 7 K 3927/95 - (ZfW 2002, 46) gebietet keine abweichende Bewertung. Die \nEntscheidung lässt keine Rückschlüsse oder Folgerungen für das vorliegende Verfahren zu. \nSie verhält sich nicht zur Notwendigkeit einer bestimmten Gestaltung eines \nProbenahmeprotokolls, sondern befasst sich mit der ordnungsgemäßen Durchführung des \nHomogenisierungsverfahrens.\n\n11\n\nSoweit die Klägerin unter A.II.1.f) und g) sowie A.II.2.a)bb) der Zulassungsschrift \nabstrakt Bedenken gegen die Beweiskraft von Probenahmeprotokollen äußert und mögliche \nFehlerquellen darstellt, führt auch dies nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung. Letztere steht vielmehr im Einklang mit der gefestigten \nRechtsprechung des Senats, die insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nentspricht. Danach ist die in Rede stehende Protokollierung notwendiger Teil der gesetzlich \nvorgeschriebenen Überwachung der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis, die nur dann \neinen nachvollziehbaren Sinn hat, wenn sie zugleich die Ordnungsgemäßheit der Probenahme \neinschließlich der Messung, ihrer Umstände und Ergebnisse bescheinigt; die Grenzen der \nBeweiskraft der demnach erstellten öffentlichen Urkunde ergeben sich aus § 418 ZPO, \nnamentlich aus dessen Absätzen 2 und 3. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 2004 - 9 A 189/02 -, NVwZ-RR 2005, \n206, und vom 5. November 2003 - 9 A 1908/00 -; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 9 C \n4.01 -, a.a.O., und Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 9 B 6.04 -, a.a.O. \n\n13\n\nDie abstrakten Äußerungen der Klägerin zum Aspekt der Beweiskraft des \nProbenahmeprotokolls bieten keinen Anlass, von der vorzitierten Rechtsprechung \nabzuweichen. Dies gilt namentlich mit Blick auf das von der Klägerin zitierte Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1984 - 4 C 52.80 - (NJW 1984, 2962). Den in \ndiesem Urteil enthaltenen Aussagen zur Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde liegt ein \nSachverhalt zu Grunde, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Zum einen ist anders \nals in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hier nicht die \nabgabenfestsetzende Behörde (Landesumweltamt) Ausstellerin der Urkunde \n(Probenahmeprotokoll), sondern das Staatliche Umweltamt N. . Zum anderen besteht die \nBesonderheit, dass die Protokollierung notwendiger Teil der gesetzlich vorgeschriebenen \nÜberwachung der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis ist und nicht eine ohne \nVerpflichtung abgegebene vorprozessuale Tatsachendarstellung einer Behörde. \n\n14\n\nDie Ausführungen der Klägerin veranlassen ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung \nwegen ernstlicher Zweifel, um sodann - wie sie anregt - das Verfahren beim \nBundesverfassungsgericht vorzulegen, damit dieses „eine Aussage zur Verfassungswidrigkeit \ndes Abwasserabgabengesetztes sowie zur verwaltungsmäßigen Handhabung des Vollzuges \ndes Abwasserabgabengesetzes trifft\". Das darauf bezogene Vorbringen genügt bereits nicht \ndem Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dies gilt insbesondere \nbezüglich der Verweisung „auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren\" sowie auf die \n„beigefügten Veröffentlichungen des Rechtsbeistandes der Klägerin\".\n\n15\n\nDer konkrete Einwand der Klägerin gegen die Beweiskraft des Probenahmeprotokolls, \ndas in Rede stehende Protokoll sei erst im April 2001 im Merkblatt Nr. 31 des Beklagten \nveröffentlicht worden und habe deshalb noch nicht im Januar 2001 Verwendung finden \nkönnen, setzt sich schon nicht mit der dazu getroffenen Bewertung des Verwaltungsgerichts \nauseinander. In der Begründung des angegriffenen Urteils wird insoweit nachvollziehbar und \nüberzeugend ausgeführt, dass die Zeitangabe (Stand 26.01.2001, 08:53:15) auf dem Formular \nein Indiz für den zu diesem Zeitpunkt erfolgten EDV-Ausdruck sei und der Vordruck durch \ndas Merkblatt 31 nicht ausdrücklich als neues Formular eingeführt worden sei.\n\n16\n\nDie Rügen der Klägerin unter A.II.2.a)aa) und A.II.3. der Begründungsschrift, das \nerstinstanzliche Gericht habe nicht richtig gewürdigt, dass im konkreten Fall zwei öffentliche \nUrkunden mit darüber hinaus widersprüchlichen Aussagen vorlägen, greifen nicht durch. Das \nangegriffene Urteil verhält sich zum Vorhandensein von zwei Urkunden in nachvollziehbarer \nund überzeugender Weise. Danach diente das Ausfüllen des weiteren in der Einrichtung der \nKlägerin vorgehaltenen Protokolls als eine Art Service für den Einleiter bei der Rückstellung \nder Teilprobe. Es ist bereits im Ansatz nicht ersichtlich, weshalb dieses Verhalten des \nProbenehmers - wie die Klägerin meint - „nicht stimmig\" sein sollte. Im Übrigen enthält \ndieses weitere Protokoll - worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat - keine \nWidersprüche zu dem für die Abgabenfestsetzung maßgeblichen Probenahmeprotokoll. \nSolche (inhaltlichen) Widersprüche werden auch von der Klägerin nicht aufgezeigt.\n\n17\n\nEntgegen der Annahme der Klägerin unter A.II.2.a)cc) der Antragsschrift hat das \nVerwaltungsgericht auch nicht verkannt, dass - wie sie annimmt - das Ergebnis der \nProbenahme nicht mit dem Betriebszustand der Kläranlage nicht im Einklang stehe. Das \nVerwaltungsgericht hat das Ergebnis der Probenahme im Zusammenhang mit dem \nBetriebszustand gewürdigt und dazu plausibel ausgeführt, dass als Ursache der betreffenden \nÜberschreitung des Überwachungswertes aus Sicht der Klägerin ein kurzzeitiger \nBelebtschlammabtrieb und aus Sicht des Staatlichen Umweltamtes N. ein Stoß aus der \nFlockungsfiltration in Betracht kommt. Dem ist die Klägerin in der Begründung des \nZulassungsantrages nicht substantiiert entgegengetreten.\n\n18\n\nDer des Weiteren erhobene Einwand, dem Probenahmeprotokoll fehle die Beweiskraft, \nweil dort als Probenahmeart die Mischprobe festgehalten sei, weckt keine ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht \ndargestellt, dass die qualifizierte Stichprobe eine (besondere Art der) Mischprobe ist. Dies \nergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut von § 2 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 der Abwasserverordnung \n(AbwV). Auch die klägerische Rüge, es fehle im Protokoll an einer notwendigen Präzisierung \nder Probenahmeart, ist unzutreffend. Denn die Angaben auf der zweiten Seite des in Rede \nstehenden Probenahmeprotokolls belegen, dass am 28. Januar 2001 eine qualifizierte \nStichprobe genommen werden sollte und - entsprechend der Aussagekraft des Protokolls - \nauch genommen wurde. Insgesamt wird die vom Verwaltungsgericht anhand des Wortlauts \nder Abwasserverordnung und der konkreten Umstände des Falles überzeugend \nherausgearbeitete Annahme der ordnungsgemäßen Dokumentation der qualifizierten \nStichprobe als Probenahmeart durch die weitgehend abstrakten Ausführungen der Klägerin \nnicht substantiiert angegriffen. Dabei führen ihre (vom Fall losgelösten) Ausführungen zu den \n„Unterschieden\" zwischen der Mischprobe und der qualifizierten Stichprobe und zu der \n„Handhabung\" in anderen Bundesländern wie auch ihre Spekulationen über den Grund für die \nVerwendung des Begriffes Mischprobe auf der ersten Seite des betreffenden \nProbenahmeprotokolls nicht weiter. Der letztlich entscheidende Aspekt, dass die Angaben auf \nder zweiten Seite des Protokolls die ordnungsgemäße Probenahme im Sinne einer \nqualifizierten Stichprobe belegen, wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht \ndurchgreifend in Frage gestellt. Sie räumt selbst ein, dass auf der zweiten Seite des Protokolls \ndem Probenehmer die qualifizierte Stichprobe „vorgegeben\" wird. Darauf aufbauend \nbeschränkt sie sich auf die Spekulation, wonach eine solche Probenahmeart nicht \nstattgefunden habe, etwa weil nur die erste Seite des Protokolls unterschrieben sei. Das \nüberzeugt nicht ansatzweise, denn die zweite Seite des Protokolls gehört untrennbar zum \nGesamtvorgang über die Probenahmebedingungen und ihre Dokumentation; sie erforderte \ndamit eine Beachtung und teilweise auch die handschriftliche Ausfüllung (vgl. auch die obere \nHälfte der zweiten Seite des betreffenden Formulars) durch den Probenehmer. \n\n19\n\nDie Rügen der Klägerin unter A.II.4. und 5. der Zulassungsschrift greifen ebenfalls nicht \ndurch. Sie beanstandet, das Verwaltungsgericht habe nicht die Frage geprüft, ob der \nProbenehmer verpflichtet gewesen wäre, das Vorliegen eines Störfalles zu eruieren und \ngegebenenfalls an die Klägerin als Einleiterin weiter zu melden. Es ist schon nicht ersichtlich, \nweshalb die Prüfung bzw. Beantwortung dieser Frage Einfluss auf die Grundlagen der \nAbgabenfestsetzung, namentlich das Messergebnis für den Schadstoffparameter CSB, haben \nsollte. Selbst wenn der Probenehmer zum Zeitpunkt der Probenahme das Vorliegen eines \nStörfalles in der Kläranlage Bielefeld-Brake erkannt hätte und auch verpflichtet gewesen \nwäre, diesen Störfall der Klägerin zu melden, hinderte dies nicht die abgabenrechtliche \nVerwertbarkeit der Probe. Die Klägerin legt nicht dar, dass die von ihr erwogenen \nwasserrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen bei Unterlassung einer Störfallprüfung \nund (ggf.) -meldung durch den Probenehmer abgabenrechtlich entscheidende Bedeutung \nzukommen könnte.\n\n20\n\n2. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich ferner nicht die behaupteten besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO) entnehmen. Mit den angesprochenen Fragen wird keine Problematik \naufgeworfen, die über den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad abwasserabgabenrechtlicher \nVerfahren hinausgeht; dies gilt insbesondere für die in diesem Zusammenhang erneut \naufgeworfene Frage nach der Ursache für die in Rede stehende Überschreitung des \nÜberwachungswertes (vgl. unter B. der Zulassungsschrift). Wie bereits oben ausgeführt hat \ndas Verwaltungsgericht angenommen, dass aus Sicht der Beteiligten als Ursache der \nbetreffenden Überschreitung ein kurzzeitiger Belebtschlammabtrieb oder ein Stoß aus der \nFlockungsfiltration in Betracht kommt. Dem ist die Klägerin mit ihrer bloßen Spekulation \nüber eine etwaig fehlerhafte Probenahme oder ein Vertauschen der Probe nicht substantiiert \nentgegengetreten. Namentlich verfängt ihr Hinweis auf die ihrer Aufassung nach falsche \nProbenahmetechnik mittels Schlauchpumpe nicht. Damit wird die zu diesem Gesichtpunkt \nangeführte Begründung des Verwaltungsgerichts nicht entkräftet, die Probenahme mittels \nSchöpfer sei in den einschlägigen DIN-Bestimmungen nicht vorgeschrieben und weise auch - \nwie Untersuchungen belegt hätten - keine signifikanten Unterschiede zur Probenahme mittels \nSchlauchpumpe auf. \n\n21\n\n3. Die Klägerin legt auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dar. Anhand ihrer \nAusführungen unter C. der Zulassungsschrift wird nicht deutlich, weshalb die (sinngemäß) \naufgeworfene Frage,\n\n22\n\nob vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom \n16. März 1984 - 4 C 52.80 -) die vom erstinstanzlichen Gericht herangezogenen Vorschriften \nder ZPO über die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde auf einen Fall wie den vorliegenden \nüberhaupt anwendbar sind,\n\n23\n\nin einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig ist. Eine Abweichung von dem zitierten \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts liegt - wie bereits oben ausgeführt - nicht vor. Im \nÜbrigen ist in der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, \ndass das im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Überwachung der wasserrechtlichen \nEinleitungserlaubnis angefertigte Probenahmeprotokoll eine öffentlichen Urkunde darstellt, \nderen Grenzen der Beweiskraft sich aus § 418 ZPO, namentlich aus dessen Absätzen 2 und 3 \nergeben. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 2004 - 9 A 189/02 -, a.a.O, und vom \n5. November 2003 - 9 A 1908/02 -; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 9 C 4.01 -, a.a.O., \nund Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 9 B 6.04 -, a.a.O. \n\n25\n\nEinen erneuten oder weiter gehenden Klärungsbedarf zeigen die Ausführungen der \nKlägerin nicht auf.\n\n26\n\n4. Die Darlegungen der Klägerin unter D. der Zulassungsschrift belegen schließlich auch \nkeinen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), der eine \nZulassung der Berufung rechtfertigen könnte. \n\n27\n\nIhren Ausführungen lässt sich zunächst kein Beleg dafür entnehmen, dass eine Versagung \ndes rechtlichen Gehörs unter dem Gesichtspunkt der Überraschungsentscheidung gegeben ist. \nDas Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner \nSicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur \nKenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Aus ihm lässt sich \nweiter das Verbot einer Überraschungsentscheidung ableiten und damit die Verpflichtung des \nGerichts, seine Entscheidung nicht auf solche tragenden rechtlichen oder tatsächlichen \nGesichtspunkte zu stützen, die weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren \nerörtert worden sind und mit denen die Beteiligten nicht zu rechnen brauchten. \n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188.\n\n29\n\nGemessen daran führt der Hinweis, zumindest die Klägerin sei nach dem Verlauf der \nmündlichen Verhandlung davon ausgegangen, das Verwaltungsgericht folge ihrer \nArgumentation bezüglich einer fehlerhaften Probenahme, nicht auf eine \nÜberraschungsentscheidung. Es mag sein, dass die Klägerin den vorbezeichneten Eindruck \nvom Prozessausgang gewonnen hatte. Konkrete Begründungen für das Entstehen dieses \nEindruck gibt sie nicht an und finden sich auch nicht etwa im Protokoll der mündlichen \nVerhandlung. Die Frage nach einer Vergleichsbereitschaft oder die unterbliebene Ladung des \nProbenehmers als Zeugen sind keine entscheidenden Hinweise auf eine bestimmte Bewertung \ndes Sachverhalts durch das Gericht; bezüglich des zuletzt genannten Aspekts wäre es \nvielmehr Sache der anwaltlich vertretenen Klägerin gewesen, sich ggf. durch Stellung von \nBeweisanträgen in der mündlichen Verhandlung Gewissheit über die Erheblichkeit der \n(unterbliebenen) Zeugenaussage zu verschaffen (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen zeigt \ndie Klägerin nicht konkret auf, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte in der \nangefochtenen Entscheidung zum Tragen gekommen sind, die zuvor weder im \nWiderspruchsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren erörtert worden sind und mit deren \nVerwertung durch das Gericht sie nicht hätte rechnen müssen.\n\n30\n\nSchließlich legt die Klägerin auch nicht das Vorliegen eines Aufklärungsmangels dar. \nEine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO liegt u.a. dann \nvor, wenn eine Sachverhaltsermittlung unterbleibt, obwohl sie sich hätte aufdrängen müssen \noder geboten gewesen wäre. Soweit die Klägerin insoweit auf die aus ihrer Sicht zu Unrecht \nunterbliebene Zeugenvernehmung des Probenehmers verweist, fehlt es an substantiierten \nDarlegungen, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte sich dem Gericht eine derartige \nBeweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Im Übrigen fehlt es auch an Erwägungen zur \nErheblichkeit des gerügten Verfahrensfehlers. Die Klägerin zeigt in diesem Zusammenhang \nnicht auf, welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht und welchen \nEinfluss dies auf den Erfolg ihres Klagebegehrens gehabt hätte.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 13 Abs. 2 GKG a.F. \n\n32\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na.F.).\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274090","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-23/9-a-1919-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274090","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274090","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-23/9-a-1919-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274090","retrieved":"2026-07-09 02:45:34.373204+00:00"}}