{"status":"available","doknr":"OLD274089","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0223.4A4451.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-23","aktenzeichen":"4 A 4451/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 369,79 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag, \n\n4\n\nden Beitragsbescheid der Beklagten vom 15. Februar 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 3. Juli 2002 hinsichtlich des Beitrages für 1999 (Abrechnung) \ninsgesamt und des Beitrages für 2002 (vorläufige Veranlagung) hinsichtlich eines 19,50 EUR \nübersteigenden Betrages aufzuheben,\n\n5\n\nmit dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen \nausgeführt: Die Haushaltssatzungen der Beklagten verstießen gegen das Äquivalenzprinzip, \nsoweit nach ihnen die Klägerin zu einem einheitlichen Grundbeitrag veranlagt werde. Im \nHinblick auf die Privilegierung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG sei in den davon erfassten Fällen \ndas einer Industrie- und Handelskammer grundsätzlich zustehende weite Ermessen bei der \nStaffelung des Grundbeitrags eingeschränkt. Bei einer Staffelung des Grundbeitrags sei für \nFreiberufler im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG eine Staffelungsregelung nach \nErtrag/Gewinn zwingend geboten. Dem entsprächen die Haushaltssatzungen nicht. Auch die \nim Handelsregister eingetragenen Freiberufler seien im Falle des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG \nallein nach der individuellen Leistungskraft zu veranlagen. Da diese Vorschrift nicht \ndifferenziere zwischen solchen Freiberuflern, die im Handelsregister einzutragen seien und \nsolchen, auf die das nicht zutreffe, gehe der Gesetzgeber erkennbar von einer \nGleichbehandlung dieser beiden Gruppen aus. Das Merkmal der Handelsregistereintragung \nsei jedenfalls bei den Kammerzugehörigen im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG kein \nzulässiger Gradmesser für die Leistungskraft. Freiberufler, die nicht in das Handelsregister \neinzutragen seien, seien nach den Haushaltssatzungen der Beklagten hinsichtlich des \nGrundbeitrags in Beitragsgruppen einzustufen, die nach Ertrag/Gewinn gestaffelt seien, so \ndass bei diesen die Privilegierung zur Anwendung kommen müsse. Die Heranziehung der \nKlägerin zu einem Grundbeitrag in voller Höhe, also ohne die Privilegierungsregelung \numzusetzen, sei unzulässig.\n\n6\n\nGegen diese Rechtsauffassung wendet sich die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen \nBerufung. Sie macht geltend: Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es nach der Regelung in \n§ 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG der Kammer überlassen werde, ob und nach welchen Kriterien sie \nden Grundbeitrag staffele. Dass diese Gestaltungsfreiheit auf die Privilegierungsregelung für \nFreiberufler keine Anwendung finden könne, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine \nanaloge Regelung auf andere Staffelungskriterien als Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus \nGewerbebetrieb scheide aus, weil damit ebenfalls die Grundvorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 \nIHKG ausgehebelt werde. Eine Freiberufler-GmbH weise wegen des Abzugs des \nGeschäftsführergehalts nur selten einen positiven Gewerbeertrag aus, so dass der Umlage \npraktisch keine Bedeutung zukomme. Wenn diese Gruppe dann bei anders gewählten \nStaffelungskriterien zum vollen Grundbeitrag herangezogen werde, entspreche dies der \nwirtschaftlichen Bedeutung von Steuerpraxen. \n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDie Klägerin, die keinen Antrag stellt, verteidigt das angefochtene Urteil und meint, \ndurch das IHKG-Änderungsgesetz 1998 sei eine Einschränkung des Ermessensspielraums der \nKammern erfolgt.\n\n10\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil und \ndie Gerichtsakte nebst Beiakten Bezug genommen. \n\n11\n\nII. \n\n12\n\nDer Senat kann über die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entscheiden, \nweil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich \nhält. Den Beteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Sie sind mit \ndieser Verfahrensweise einverstanden.\n\n13\n\nDie Berufung hat Erfolg. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Beitragsbescheid \nder Beklagten vom 15. Februar 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2002 sind \nrechtmäßig. \n\n14\n\nDass die Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft neben ihrer Mitgliedschaft in der \nSteuerberaterkammer zulässigerweise auch Mitglied der Beklagten ist,\n\n15\n\nvgl. dazu § 2 Abs. 1 und 2 IHKG; ferner: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2004 - 6 \nB 60.04 -, GewArch 2005, 24 u. vom 14. November 2001 - 6 B 60.01 -, GewArch 2002, 69; \nOVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1997 - 25 A 2531/94 -, GewArch 1997, 200; Jahn, \nGewArch 2004, 410, \n\n16\n\nist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf deshalb keiner Vertiefung. Streit \nbesteht allein hinsichtlich der Veranlagung zum Grundbeitrag.\n\n17\n\nDer angefochtene Beitragsbescheid (Abrechnung für 1999 und Vorauszahlung für 2002; \njeweils nur hinsichtlich des Grundbeitrags) findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 1 \nIHKG i.V.m. der Beitragsordnung und den jeweiligen Haushaltssatzungen der Beklagten. Da \ndie Beitragsjahre 1999 und 2002 erfasst sind, ist das Gesetz in der Fassung der Novelle 1998 \n(IHKG-Änderungsgesetz vom 23. Juli 1998 BGBl. I S. 1887, ber. S. 3158) und damit die an \ndie sog. „Apothekerregelung\" (§ 3 Abs. 4 Satz 2 IHKG) anknüpfende Privilegierung für eine \n„Freiberufler-GmbH\" (§ 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG) anzuwenden. Nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG \nfindet § 3 Abs. 4 Satz 2 IHKG auf bestimmte Kammerzugehörige, zu denen auch die Klägerin \ngehört, mit der Maßgabe Anwendung, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort (Satz 2) \ngenannten Bemessungsgrundlagen bei der Veranlagung zugrunde gelegt werden. Als \nBemessungsgrundlagen für die Veranlagung zum Grundbeitrag und zur Umlage nennt Satz 2 \nden Gewerbeertrag hilfsweise den Gewinn aus Gewerbebetrieb.\n\n18\n\nAus dieser Privilegierungsregelung folgt weder eine Einschränkung des einer Industrie- \nund Handelskammer - IHK - zustehenden weiten Ermessens, ob und ggfs. wie der \nGrundbeitrag gestaffelt wird, noch ist sie im Falle einer Grundbeitragsstaffelung gehalten, für \nFreiberufler i.S.v. § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG wegen der Privilegierungsregelung als \nStaffelungskriterium allein Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb zu verwenden. Eine \nderartige Beschränkung des Ermessens einer IHK ist der Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG \nnicht zu entnehmen.\n\n19\n\nNach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG ist eine IHK berechtigt, die Kammerzugehörigen zu \nBeiträgen heranzuziehen, wobei nach § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG der Grundbeitrag insbesondere \nunter Berücksichtigung von Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes gestaffelt \nwerden kann. Damit liegt es im Ermessen einer IHK, ob überhaupt eine Staffelung erfolgen \nsoll. Wird der Grundbeitrag gestaffelt, so kann er nach unterschiedlichen Kriterien gestaffelt \nwerden. Eine allein an Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb ausgerichtete \nStaffelungsregelung schreibt das Gesetz nicht vor.\n\n20\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - 4 A 1168/96 -, GewArch 1999, \n205 u. vom 14. Februar 2000 - 4 A 93/99 -, GewArch 2000, 255; BT-Drucks. 13/9975, S. 7; \nferner Jahn, GewArch 2005, 169 (173) und 221 (223).\n\n21\n\nAus dem Wortlaut der Privilegierungsregelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG folgt nicht, \ndass diese grundsätzliche Aussage des § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG eingeschränkt werden soll. \n\n22\n\nHätte der Gesetzgeber für Freiberufler im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG zwingend \neine Privilegierung auch für den Grundbeitrag vorsehen wollen, so hätte er dies - und insoweit \nunter Einschränkung des in § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG verankerten weiten Ermessens einer IHK \nfür die Regelung des Grundbeitrags - ausdrücklich anordnen müssen. Aus dem Wortlaut von \n§ 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG folgt dies jedenfalls nicht. Diese Regelung gilt für den Grundbeitrag \nund die Umlage gleichermaßen. Da die Umlage immer am Gewerbeertrag/Gewinn orientiert \nist (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 6 IHKG), muss die Privilegierungsregelung bezogen auf die Umlage \nimmer „greifen\" und erklärt insoweit den Wortlaut. Was für die Umlage gilt, kann allerdings \nnicht undifferenziert auf den Grundbeitrag übertragen werden. \n\n23\n\nDer Grundbeitrag war ursprünglich eine allgemeine „Grundlast\", die alle \nKammerzugehörige - oder zumindest die Vollkaufleute unter ihnen - traf. Er ist nach dem \ngesetzgeberischen Willen ein eigenständiges Finanzierungsinstrument (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 \nIHKG).\n\n24\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2000 - 4 A 93/99 -, GewArch 2000, \n255; BT-Drucks. 13/9975 S. 7; Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 6. Aufl. § 3 Rn. 48, 52 u. 55.\n\n25\n\nDafür, dass mit der Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG der Gesetzgeber die \nDifferenzierung zwischen Grundbeitrag und Umlage - wenn auch nur bezogen auf eine \nbestimmte Gruppe von Mitgliedern - zwingend aufgeben wollte, ist nichts ersichtlich.\n\n26\n\nSo auch VG Berlin, Urteil vom 3. März 2005 - VG 11 A 48.05 -, GewArch 2005, 345; \nvgl. dazu auch BT-Drucks. 13/9975, S. 7.\n\n27\n\nDie Privilegierungsregelung setzt nicht unmittelbar bei dem Grundbeitrag an, sondern sie \nbezieht sich allein auf ein bestimmtes Bemessungskriterium, nämlich auf den Gewerbeertrag \nbzw. den Gewinn aus Gewerbebetrieb. Es erfolgt damit keine direkte Reduzierung des \nGrundbeitrags, sondern eine der möglichen Bemessungsgrundlagen wird reduziert. Dies kann \ndann, muss allerdings nicht - entscheidend ist die „Breite\" der jeweiligen Beitragsgruppe und \ndie konkrete Höhe der zu reduzierenden Bemessungsgrundlage -, zu einer Reduzierung des \nGrundbeitrags führen. Damit kann die Privilegierung in Bezug auf den Grundbeitrag immer \ndann nicht greifen, wenn die Haushaltssatzung entweder überhaupt keine \nGrundbeitragsstaffelung oder aber eine, die sich nicht am Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus \nGewerbebetrieb orientiert, vorsieht. \n\n28\n\nSo auch VG Leipzig, Urteil vom 14. November 2002 - 5 K 1320/01 -; VG Freiburg, \nUrteil vom 7. Oktober 2004 - 7 K 1559/04 -, GewArch 2005, 343; VG Berlin, Urteil vom \n3. März 2005 - VG 11 A 48.05 -, GewArch 2005, 345; vgl. dazu ferner Drexler/König, \nGewArch 2004, 461 (465 f) und GewArch 2005, 320 f; Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., § 3 Rn. \n98 (zu § 3 Abs. 4 Satz 2 IHKG); Jahn, GewArch 2005, 221 (224 Fn. 225).\n\n29\n\nBedenken, eine IHK könnte nicht berechtigt sein, über die Ausgestaltung der \nBeitragsregelung zum Grundbeitrag für Kammermitglieder i. S. v. § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG \nEinfluss auf die Einräumung einer Privilegierung zu nehmen, bestehen somit nicht. \n\n30\n\nVgl. dazu Jahn, GewArch 2005, 221 (224).\n\n31\n\nDer Beitragsfreistellungsregelung in § 3 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 IHKG ist jedenfalls zu \nentnehmen, dass Kammerzugehörige, die im Handelsregister eingetragen sind, grundsätzlich \nauch beitragspflichtig sein sollen.\n\n32\n\nVgl. dazu auch Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., § 3 Rn. 74.\n\n33\n\nDie Beklagte hat von der ihr eingeräumten Staffelungsbefugnis für diejenigen \nKammerzugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind, dahingehend Gebrauch \ngemacht, dass sie für diese in den jeweiligen Haushaltssatzungen (1999 und 2002) zwei \nGrundbeitragsgruppen vorsieht, die wiederum je nach der Anzahl der Beschäftigten und der \nBilanzsumme bzw. der Umsatzerlöse des Mitglieds zur Anwendung kommen. Da sie also von \neiner Staffelung des Grundbeitrags nach Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus \nGewerbebetrieb, abgesehen hat, fehlt es an dieser Bemessungsgrundlage, auf die sich allein \n§ 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG bezieht. \n\n34\n\nEine Grundbeitragsregelung, die für in das Handelsregister eingetragene \nKammerzugehörige nur noch eine weitere Beitragsstufe ab einer bestimmten Anzahl von \nBeschäftigten vorsieht, wenn zugleich die Bilanzsumme oder aber die Umsatzerlöse einen \nbestimmten Wert erreicht haben (Haushaltssatzungen der Beklagten für das Rechnungsjahr \n1999 unter III. 2. und 3.; für das Haushaltsjahr 2002 unter III. 2. und 3.), ist danach \nzulässig.\n\n35\n\nVgl. dazu Jahn, GewArch 2005, 221 (224); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom \n14. Februar 2000 - 4 A 93/99 -, GewArch 2000, 255.\n\n36\n\nEin Verstoß dieser Regelung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Bezug \nauf solche Freiberufler, die zwar nicht im Handelsregister eingetragen sind, auf die aber die \nnach Gewerbeertrag/Gewinn orientierte Beitragsregelung (Haushaltssatzung der Beklagten \nunter Ziff. II. und III. 1.) mit der Folge einer dann zwingend vorgeschriebenen Privilegierung \nanzuwenden sei - wie das Verwaltungsgericht meint -, kann bereits deshalb nicht vorliegen, \nweil es diese Vergleichsgruppe nicht geben kann. Denn nach § 2 Abs. 2 IHKG gehören \nFreiberufler nur dann zur IHK, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind.\n\n37\n\nSo auch VG Freiburg, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 7 K 1559/04 -, GewArch 2005, 343; \nDrexler/König, GewArch 2004, 461 (465).\n\n38\n\nDeshalb trifft auch der auf dieser (unzutreffenden) Annahme beruhende weitere Schluss \ndes Verwaltungsgerichts nicht zu, dass deshalb das Merkmal der Handelsregistereintragung \nbei Kammerzugehörigen im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG kein zulässiger Gradmesser \nfür die Leistungskraft sein kann. \n\n39\n\nVgl. dazu Jahn, GewArch 2005, 221 (224 Fn. 225).\n\n40\n\nNicht das Kriterium der Leistungskraft war Grund für die Privilegierung, sondern es sollte \nder Doppelbelastung der Freiberufler aufgrund der gewählten Rechtsform Rechnung getragen \nwerden.\n\n41\n\nVgl. BT-Drucks. 13/9975, S.9\n\n42\n\nDer angefochtene Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig. \n\n43\n\nSoweit die Klägerin (erstinstanzlich) geltend gemacht hat, sie habe keine Vorteile aus der \nTätigkeit der Beklagten, ist darauf hinzuweisen, dass als Folge der Wahrnehmung eines am \nGemeinwohl orientierten Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft durch eine IHK ein \nmessbarer wirtschaftlicher Vorteil des einzelnen Kammermitgliedes nicht verlangt werden \nkann. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass sich aufgrund einer Tätigkeit im Interesse \naller Mitglieder ein Vorteil für das einzelne Mitglied regelmäßig nur mittelbar ergeben wird \nbzw. auch nur vermutet werden kann.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998, - 1 C 32.97 -, GewArch 1998, 410 = NJW 1998, \n3510; Senatsbeschluss vom 17. September 1997 - 4 A 2104/97 -, Ez GewR § 2 I IHKG \nNr. 16.\n\n45\n\nAuch der weitere Einwand der Klägerin, dass ein Verstoß gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz vorliege, weil - anders als bei gemischtgewerblichen Betrieben, \ndie sowohl Pflichtmitglied einer Handwerkskammer als auch einer IHK seien - die Beklagte \nnichts unternommen habe, um mit der Steuerberaterkammer eine Regelung zur Vermeidung \nvon „Beitragsmehrfacherhebungen\" zu treffen, greift nicht durch. Die von der Klägerin \nangesprochene Praxis bei der Veranlagung von Handwerkerkaufleuten beruht auf der \nRegelung in § 3 Abs. 4 Satz 1 IHKG. Für die durch diese Regelung vorgegebene \nunterschiedliche Behandlung von Handwerkerkaufleuten einerseits und den in \nhandelsrechtlicher Form tätigen Freiberuflern andererseits bestehen aber sachliche Gründe. \nDer Gesetzgeber hat nämlich zu Recht die überbetriebliche Organisation und \nInteressenwahrnehmung der Handwerker, soweit sie handwerklich tätig sind, generell, d. h. \nauch in Bezug auf die in handelsrechtlicher Form tätigen Handwerker, als durch \nHandwerkskammer (und Innung) in ausreichendem Umfang gewahrt angesehen, hinsichtlich \nder Kammern der sogenannten Freien Berufe aber insofern eine abweichende Bewertung \nvornehmen dürfen. Denn die berufsständischen Kammern haben in der Regel ihren \nSchwerpunkt in der berufsbezogenen Betreuung ihrer Mitglieder, wie § 76 StBerG \nhinsichtlich der Steuerberaterkammern zeigt (vgl. etwa auch § 6 Abs. 1 HeilBerG für die \nÄrzte-, Apotheker-, Tierärzte-, Psychotherapeuten- und Zahnärztekammern). Demgegenüber \nhandelt es sich bei Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern jeweils um \nKammern der gewerblichen Wirtschaft mit weitgehend deckungsgleichen Aufgaben, wie ein \nVergleich der maßgeblichen Regelungen in § 91 HwO und § 1 IHKG ergibt.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1997\n\n47\n\n- 25 A 2531/94 -, NVwZ-RR 1997, 473 = GewArch 1997, 200; Drexler/König, GewArch \n2004, 461(463); vgl. zur „Doppelmitgliedschaft\" ferner Jahn, GewArch 2005, 169 (171/2); \n\n48\n\nDass die Klägerin im Übrigen jeweils nur der Beitragsgruppe III. 2. unterfallen kann, ist \neindeutig. Des Weiteren besteht kein Zweifel und ist auch unstreitig, dass neben der \nendgültigen Veranlagung eine (vorläufige) Vorauszahlung durch Bescheid festgesetzt werden \ndarf (vgl. §§ 14, 15 Beitragsordnung vom 8. Dezember 1998; VI. der jeweiligen \nHaushaltssatzung). \n\n49\n\nIm Ergebnis bestehen somit gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitrags weder \ndem Grunde noch der Höhe nach Bedenken.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n51\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 130a Satz 2, 125 \nAbs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n52\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG iVm. § 13 Abs. 2 GKG a.F.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274089","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-23/4-a-4451-03","cited_norms":[{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":28},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274089","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274089","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-23/4-a-4451-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274089","retrieved":"2026-07-09 02:45:34.289849+00:00"}}