{"status":"available","doknr":"OLD274094","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0223.12E1259.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-23","aktenzeichen":"12 E 1259/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche \nKosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass es für die Klage an hinreichenden \nErfolgsaussichten als Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. \n§§ 166 VwGO, 114 ZPO) fehlt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, \nauch im zweiten Wiederaufnahmeverfahren sei ein Grund für ein Wiederaufgreifen \ndes Verfahrens im Sinne von § 51 VwVfG nicht dargelegt worden, über den \nAufnahmeantrag sei auch mit Blick auf die Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG zum 7. \nSeptember 2001 nicht ohne Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 51 VwVfG \nzu entscheiden. Diese Würdigung der Erfolgsaussichten des erstinstanzlichen \nKlageverfahrens ist nicht zu beanstanden und wird auch durch die Begründung der \nBeschwerde nicht erschüttert.\n\n4\n\nDer Bevollmächtigte der Klägerinnen macht zunächst geltend, die Bestandskraft \nder vorangegangenen Entscheidung könne mit Blick auf die Gesetzesänderung \neinem neuen Antrag nicht entgegengehalten werden und verweist dazu auf eine \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Daraus ergibt sich indes kein \nAnspruch auf eine Sachentscheidung ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 \nVwVfG. Dies hat der Senat bereits in dem dem Prozessbevollmächtigten der \nKlägerinnen bekannten, bereits erstinstanzlich in Bezug genommenen Beschluss \nvom 23. August 2005 \n\n5\n\n- 12 A 1988/05 - im Einzelnen ausgeführt. \n\n6\n\nEin Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen \nAufnahmeverfahrens nach Maßgabe des § 51 VwVfG ist auch nicht mit der \nBehauptung der Beschwerdebegründung hinreichend substantiiert dargelegt, die \nKlägerin zu 1. habe nicht angegeben, sie habe die deutsche Sprache vergessen, das \nProtokoll sei ihr vom Gericht nicht zur Kenntnis gebracht worden, eine solche \nErklärung habe sie auch nicht unterschrieben. Der Namenszug unter dem Vermerk \nvom 14. Juli 1994 (Bl. 36 der Beiakte) stimmt offensichtlich mit der Unterschrift unter \nder Verfahrensvollmacht der Klägerin zu 1. vom 15. September 1997 (Bl. 73 der \nBeiakte) überein. Der Senat hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Klägerin \nzu 1. im Beisein eines Dolmetschers die erstinstanzlich genannte Erklärung \nunterschrieben hat und sich des Inhalts dieser Erklärung bewusst war. \n\n7\n\nDie pauschale Behauptung, die Klägerin zu 1. besitze deutsche \nSprachkenntnisse im Sinne einfacher Sprachkenntnisse, die für ein einfaches \nGespräch notwendig seien und die sie im familiären Bereich erworben habe, vermag \ngleichfalls nicht die Annahme eines Sachverhalts zu rechtfertigen, bei dem ein \nAnspruch auf Wiederaufgreifen und Erteilung eines Aufnahmebescheids in Betracht \ngezogen werden könnte.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § \n127 Abs. 4 ZPO.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274094","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-23/12-e-1259-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274094","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274094","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-23/12-e-1259-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274094","retrieved":"2026-07-09 02:45:34.691563+00:00"}}