{"status":"available","doknr":"OLD274092","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0223.12A4146.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-23","aktenzeichen":"12 A 4146/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungszulassungsverfahren \nebenfalls auf 1.845,25 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Zulassungsbegehren hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nDie Zulassungsbegründung vermag nicht die entscheidungstragende Annahme \ndes Verwaltungsgerichtes in Frage zu stellen, dass die pauschalen \nKrankenhilfekosten der Klägerin in der geltend gemachten Höhe nicht im Sinne des § \n107 BSHG entstanden sind. Der Anspruch auf Erstattung von Sozialhilfekosten nach \n§ 107 Abs. 1 BSHG richtet sich nämlich auf die im konkreten Einzelfall nach \nMaßgabe von § 111 Abs. 1 BSHG aufgewandten Kosten. \n\n5\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2002 \n\n6\n\n- 5 C 8.01 -, FEVS 54, 1.\n\n7\n\nFür die Zuordnung von Kosten zu dem konkreten Einzelfall reicht es nicht aus, \ndass die Krankenscheinpauschale auf dem Hintergrund der tatsächlich von der \nKlägerin in allen ihren Sozialhilfefällen aufgewandten Kosten der ambulanten \nKrankenhilfe ermittelt wird.\n\n8\n\nDer Umstand, dass den in Rechnung gestellten Krankenscheinpauschalen die \ntatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für ihre Sozialhilfeempfänger zu Grunde \nliegen, vermag die pauschalierte Abrechnung auch nicht nach § 110 SGB X auf der \nErstattungsebene zwischen Klägerin und Beklagtem zu rechtfertigen, denn er hilft \nnicht über das vom Verwaltungsgericht festgestellte Fehlen einer das Einverständnis \nder am Erstattungsverhältnis beteiligten Leistungsträger beinhaltenden Vereinbarung \nzwischen der Klägerin und dem Beklagten hinweg. Danach kann es richtigerweise \nnicht darauf ankommen, dass sich die Bildung einer Krankenscheinpauschale auf \nGrund des von der Klägerin gewählten Systems der Hilfegewährung als im Sinne von \n§ 110 SGB X zweckmäßig oder sogar als unumgänglich darstellt. \n\n9\n\nEbenso wenig führt es weiter, wenn bei Abschluss einer freiwilligen Versicherung \nin der gesetzlichen Krankenkasse der ebenfalls eine Pauschale darstellende \nKranken-kassenbeitrag vom Beklagten hätte erstattet werden müssen. Dabei handelt \nes sich nämlich um auf der Grundlage von § 13 BSHG geleistete Hilfe in Form einer \nVorsor-gemaßnahme und nicht um Krankenhilfe gemäß § 37 BSHG.\n\n10\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 \n\n11\n\n- 5 C 22.99 -, FEVS 51, 341.\n\n12\n\nLiegen danach schon elementare Voraussetzungen der Kostenerstattung nicht \nvor, kann es gleichfalls nicht darauf ankommen, dass die Klägerin dadurch, dass die \nQuartalspauschalen günstiger waren als ein Krankenkassenbeitrag im gleichen \nZeitraum, dem in § 111 Abs. 1 BSHG verankerten Interessenwahrungsgrundsatz \nRechnung getragen hat. Auch aus dem Grundsatz des Lastenausgleichs vermag \nnicht zu folgen, dass nicht ausreichend zurechenbarer Kostenaufwand erstattet \nwerden muss. Eine ungenügende Rechnungslegung fällt allemal in den Risiko-\nbereich des Erstattungsgläubigers, der die Hilfegewährung steuern konnte, und kann \ndeshalb in gleicher Weise nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu \nLasten des Erstattungsschuldners überwunden werden.\n\n13\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. In den am 1. \nJanuar 2005 anstelle des Bundessozialhilfegesetzes in Kraft getretenen \nLeistungsgesetzen ist eine Kostenerstattungsregelung bei Umzug nicht mehr \nenthalten (vgl. §§ 106 - 115 SGB XII). Es handelt sich deshalb bei den hier zu \nentscheidenden Fragen um auslaufendes Recht mit der Folge, dass eine \nBerufungszulassung wegen grund-sätzlicher Bedeutung allenfalls ausnahmsweise in \nBetracht gezogen werden könnte.\n\n14\n\nVgl. zu den entsprechenden revisionsrechtlichen Regelungen BVerwG, \nBeschluss vom 22. März 2005 \n\n15\n\n- 5 B 55.04 -.\n\n16\n\nDass der Rechtssache mit Blick auf die in der zitierten Entscheidung genannten \nAusnahmetatbestände dennoch die erforderliche grundsätzliche Bedeutung zu-\nkommt, wird mit der Zulassungsbegründung entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \nnicht hinreichend dargelegt. Namentlich reicht dazu nicht der Hinweis auf die noch \nausstehende Berufungsentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes im \ndortigen Verfahren 10 UE 1525/05 aus.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 \nVwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 \nGKG.\n\n19\n\nMit dem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274092","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-23/12-a-4146-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274092","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274092","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-23/12-a-4146-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274092","retrieved":"2026-07-09 02:45:34.528461+00:00"}}