{"status":"available","doknr":"OLD274091","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0223.12A114.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-23","aktenzeichen":"12 A 114/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nDer von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO liegt nicht vor, weil das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an \nder Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses führt. \n\n4\n\nMit der Zulassungsbegründung vermögen die Kläger die entscheidungstragende \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. erfülle die Voraussetzungen \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG schon deshalb nicht, weil sie sich nicht nachweislich nur \nzum deutschen Volkstum bekannt habe, nicht zu erschüttern. Die Klägerin zu 1. hat \nnämlich auch mit der Zulassungsschrift keine plausible Erklärung dafür liefern \nkönnen, wie es in den Geburtsregisterseiten ihrer Kinder U. und N. zu der \nanfänglichen Eintragung ihrer eigenen Volkszugehörigkeit mit \"russisch\" gekommen \nist und warum diese Nationalitätsangabe laut beglaubigter Übersetzung einer der \nvom Außenministerium der Republik Kasachstan zur Verfügung gestellten \nAbschriften des Geburtsregisters erst durch Eintragung vom 14. Februar 1996 in \n\"deutsch\" geändert worden sein soll. Nicht zuletzt deswegen, weil die Klägerseite \ndemgegenüber im Verwaltungsverfahren beglaubigte Kopien von Neuausstellungen \nder entsprechenden Geburtsurkunden aus November 1996 sowie von - durch \nzusätzliche Bescheinigungen des Standesbeamten bestätigten - Abschriften der \nGeburtsregisterauszüge aus Mai 2000 vorgelegt hat, aus denen eine Änderung der \nEintragung zur Nationalität der Mutter nicht hervorgeht, kann die Klägerin zu 1. nicht \neinfach vorgeben, nicht zu wissen, weshalb es zur Nationalitätseintragung \"deutsch\" \nin den standesamtlichen Unterlagen gekommen sei und behaupten, der Vater mit der \nNationalitätseintragung \"russisch\" in seinem Inlandspass habe die Anmeldungen \nvorgenommen und möglicherweise sei es die Behörde, die wissentlich oder irrtümlich \ndie Volkszugehörigkeit falsch eingetragen habe. Leugnet die Klägerin zu 1. das \nFaktum eines ursprüngliche Geburtsregistereintrags \"russisch\" als solches und \ndessen erst spätere Veränderung in \"deutsch\" nicht, hätte es vielmehr substantiierter \nAngaben zumindest zum rechtmäßigen Zustandekommen der klägerseits \neingereichten Unterlagen bedurft, die eine solche Nationalitätsänderung auch nicht \nandeutungsweise angeben. Vor dem Hintergrund, dass jedoch zur Rechtfertigung \nder - wenn nicht falschen, so jedenfalls unvollständigen -Nationalitätsangaben in den \nvon der Klägerin zu 1. eingereichten Papieren als einem für die \nAufnahmeentscheidung nach dem BVFG erkanntermaßen maßgeblichen \nGesichtspunkt weder etwas plausibel vorgetragen noch sonst wie erkennbar \ngeworden ist, vermag - ungeachtet der Frage, ob in der früheren Sowjetunion die \nEintragung der Nationalität der Eltern in Geburtsurkunden ihrer Kinder anhand von \nInlandspässen vorgenommen worden ist - die von der Klägerin zu 1. eingereichte \nKopie einer angeblichen Bescheinigung des stellvertretenden Leiters der \nPassabteilung V. in B. vom 11. Juni 1996, dass bei der Ausstellung ihres Per-\nsonalausweises auf Grund des allgemeinen Passumtausches die Nationalität \n\"Deutsche\" nicht geändert worden sei, keinen hinreichenden Nachweis mehr für die \ndurchgängige Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit in den Inlandspässen \nder Klägerin zu 1. zu erbringen. Im Ergebnis ist das Verwaltungsgericht insoweit zu \nRecht zu dem Schluss gekommen, dass die Klägerin zu 1. die Behauptung, in ihrem \nersten Inlandspass als Deutsche eingetragen gewesen zu sein, nicht schlüssig zu \nbelegen vermochte. Für diesen Schluss mangelnder Glaubhaftmachung durfte auch \ndurchaus an die Eintragung der russischen Nationalität in den Geburtsurkunden der \nKinder angeknüpft werden. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des \nVerwaltungsgerichts zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zu 1. auch im \nübrigen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Namentlich begegnet es keine Bedenken, \ndass es dabei - anders als die Zulassungsbegründung - gerade nicht von einer \nantragsgemäßen Eintragung der deutschen Nationalität im ersten Inlandspass der \nKlägerin zu 1. ausgegangen ist, sondern das Vorliegen einer solchen Eintragung \naußen vor gelassen hat.\n\n5\n\nSchon aus dem Vorstehenden folgt, dass die Berufung auch nicht nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung von den Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 und 5 C 40.03 - \nzugelassen werden kann. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann \nhinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die \nangefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder \nverallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen in \nder übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebenfalls \nentscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 \nm. w. N.\n\n7\n\nSchon diesem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt \ndas Zulassungsvorbringen ersichtlich nicht. Eine Divergenz liegt im Übrigen nicht \nschon dann vor, wenn - wie hier lediglich sinngemäß behauptet wird - in der \nangefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung \naufgestellter Grundsatz übersehen, übergangen, oder sonst wie nicht richtig \nangewandt worden ist. \n\n8\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320/94 -, NJW 1996, 45; \nBVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 und § 47 GKG.\n\n11\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274091","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-23/12-a-114-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274091","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274091","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-23/12-a-114-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274091","retrieved":"2026-07-09 02:45:34.454587+00:00"}}